Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juli 2015 - M 15 K 13.5717
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 15 K 13.5717
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 9. Juli 2015
15. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1524
Hauptpunkte:
Studienabschlusshilfe;
Anknüpfung an den Zeitraum einer angemessenen Verlängerung der Förderungshöchstdauer;
Psychische Erkrankung des Auszubildenden;
Mitursächlichkeit anderer Umstände an der Verzögerung der Ausbildung.
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Studentenwerk München Amt für Ausbildungsförderung vertreten durch den Geschäftsführer Leopoldstr. 15, 80802 München
- Beklagter -
wegen Ausbildungsförderung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 15. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2015 am 9. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der am ... geborene Kläger studiert seit Oktober 2005 Informatik (Bachelor of Science) an der Technischen Universität München. Die Förderungshöchstdauer für diesen Studiengang beträgt sechs Semester.
Er bezog bislang keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ein am 29. April 2010 gestellter Antrag für den Zeitraum April 2010 bis März 2011 wurde abgelehnt, da der Kläger die vom Beklagten nachgeforderten Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist nachgereicht hatte (bestandskräftiger Bescheid vom 6. Juli 2010).
Am 30. April 2012 stellte er formlos beim Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum April 2012 bis September 2013. Im Sommersemester 2012 befand sich der Kläger im 14. Fachsemester. Die erforderlichen Antragsunterlagen reichte er nach. U. a. legte er eine Bescheinigung der Technischen Universität München vom 23. August 2012 vor, wonach er sein Studium, für das keine Abschlussprüfung vorgesehen sei, voraussichtlich im März 2013 abschließen werde.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 lehnte das beklagte Studentenwerk den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer für das Studium Informatik (Bachelor) an der Technischen Universität München (TU München) ab.
Der Kläger sei nach Angaben der Technischen Universität München erst ab August 2012 zur Abschlussprüfung zugelassen worden. Damit könne keine Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG bewilligt werden, da dies voraussetze, dass der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei und die Prüfungsstelle bescheinige, dass der Auszubildende innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen könne. Auch für eine Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BAföG lägen die Voraussetzungen nicht vor.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der am 26. November 2012 eingegangene Widerspruch nicht erkennen lasse, welche Regelung im Bescheid vom 22. Oktober 2012 angefochten werden solle, und trotz mehrmaliger Aufforderung der Bevollmächtigte des Klägers seinen Widerspruch nicht konkretisiert habe. Eine dessen ungeachtet anhand der geltenden Rechtslage erfolgte Überprüfung des Bescheids vom 22. Oktober 2012 ergebe keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften.
Am ... August 2013 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen die Bescheide vom 6. Juli 2010 und vom 22. Oktober 2012 erheben.
Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013 nahm der Bevollmächtigte des Klägers die Klage bezüglich des Bescheides vom 6. Juli 2010 (Bewilligungszeitraum April 2010 bis März 2011) zurück.
Mit Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2013 wurde das Verfahren, soweit es die Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2012 und die Nachzahlung von Ausbildungsförderung gemäß dem Antrag des Klägers vom 30. April 2013 für den Bewilligungszeitraum April 2012 bis September 2013 betrifft, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 15 K 13.5717 fortgeführt. Im Übrigen wurde das Klageverfahren aufgrund der Klagerücknahme des Klägers mit Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2013 eingestellt (Az.: M 15 K 13.3703).
Der Kläger beantragte zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2013 aufzuheben und ihm Förderung gemäß § 15 Abs. 3a BAföG zu bewilligen.
Zur Begründung ließ er eine „Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung“ von Frau Dr. ..., Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom ... Juli 2013 vorlegen. Aus dieser ergibt sich, dass er sich von Dezember 2005 bis zum 28. Januar 2009 dauerhaft in psychotherapeutischer Behandlung bei einer Fachärztin für psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse befunden habe. Hintergrund der Therapie sei es gewesen, dass der Kläger ein depressives Syndrom aufgewiesen habe. Im Laufe der Behandlung sei ans Licht gekommen, dass der Kläger an einer Einschlafstörung sowie an einer Arbeitsstörung leide. Aufgrund dieser Störungen sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, sich längerfristig auf Prüfungen vorzubereiten oder schriftliche Arbeiten rechtzeitig anzugehen. Angesichts dieser Umstände und der damit verbundenen Arbeitsweise habe der Kläger insbesondere in den schriftlichen Arbeiten nicht sein tatsächliches Wissen aufzeigen können. Deshalb habe er viele Scheine erst im zweiten Versuch bestehen können. Eine Beurlaubung vom Studium zur Durchführung der Therapie hätte zu keinem Erfolg geführt, da bei einem derartigen Krankheitsbild nur die Konfrontation mit den zu bewältigenden Aufgaben zu einem Therapieerfolg führen könne. Die Therapie habe daher während des aktiven Studiums erfolgen müssen. Eine Finanzierung des Studiums sei in der Vergangenheit notwendig gewesen und auch weiterhin dringend notwendig, da ohne diese „Beihilfe“ die Sorge bestehe, dass der Kläger durch die Überforderung infolge der Doppelbelastung von Studium und beruflicher Tätigkeit wieder in alte Muster verfalle. Die einzige Chance für einen zeitnahen Studienabschluss sei eine finanzielle Entlastung des Klägers im Rahmen der Ausbildungsförderung. Die Zeit, die als krankheitsbedingte Verzögerung des Studienfortschritts aufzufassen sei, werde mit mindestens vier Studiensemestern veranschlagt.
Der Bevollmächtigte führte weiter aus, dass auch das Versäumnis, nötige Unterlagen nach §§ 60, 65 SGB I rechtzeitig beizubringen, auf dem depressiven Syndrom des Klägers, das einer soliden und effektiven Arbeitsweise entgegengestanden habe, beruhe. Trotz des objektiv geringen Aufwandes sei es ihm subjektiv nicht möglich gewesen, die verlangten Angaben und Nachweise rechtzeitig beizubringen. Die Krankheit sei auch Grund dafür gewesen, dass der Kläger die nötigen Ziele nicht innerhalb der festgelegten Zeit habe erbringen können. Mithilfe der Therapie habe er es immerhin geschafft, von den üblicherweise zu erbringenden 180 ECTS bereits 169 ECTS zu erreichen. Dies zeige auch den Willen des Klägers, das Studium möglichst schnell zu beenden. Die von Dr. med. ... mit mindestens vier Studiensemestern veranschlagte krankheitsbedingte Verzögerung des Studienfortschritts müsse bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer Berücksichtigung finden, da die Krankheit auch einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstelle, so dass eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer angezeigt sei.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. November 2013,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sommersemester 2012 bereits im 14. Fachsemester des Studiengangs Informatik (Bachelor) an der Technischen Universität München befunden. Die Regelstudienzeit dieses Studiengangs und damit die Förderungshöchstdauer betrage sechs Semester, so dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Verzögerung von acht Semestern aufgewiesen habe. Durch die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom ... Juli 2013 habe der Kläger nachgewiesen, dass es während der Regelstudienzeit zu einer krankheitsbedingten Verzögerung gekommen sei. Wie viele Semester die Verzögerung tatsächlich betragen habe, lasse sich rückblickend nicht mit Sicherheit feststellen. Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus werde nur für eine angemessene Zeit geleistet. Nach Tz. 15.3.1 BAföG-VwV sei die Zeit angemessen, die dem Zeitverlust entspreche, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden sei. Der Begriff der angemessenen Zeit stelle jedoch nicht nur einen Bezug zwischen dem die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund und der Studienverzögerung her, die Angemessenheit sei vielmehr auch im Verhältnis zur Förderungshöchstdauer selbst zu sehen. Zudem sei die gesetzgeberische Zielsetzung zu berücksichtigen, nach der ein Ausgleich zwischen dem ausbildungspolitischen Ziel einer zügigen Durchführung der Ausbildung und dem Umstand, dass kranke Auszubildende aufgrund der Folgen ihrer Krankheit unvermeidlich Zeitverluste bei der Durchführung ihres Studiums hinnehmen müssten, zu schaffen sei. Es sei jedoch nicht Zweck der Ausbildungsförderung, sämtliche Nachteile und jeden noch so großen Zeitverlust, den kranke Studenten durch ihre Krankheit erlitten, auszugleichen. Bei Annahme einer viersemestrigen Verzögerung, so wie es die ärztliche Bescheinigung veranschlage, würde die Verzögerung vorliegend mehr als die Hälfte der Regelstudienzeit betragen und damit bereits die Studierfähigkeit des Klägers infrage stellen. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer um vier Semester erscheine damit nicht mehr angemessen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Kläger von Beginn seiner Ausbildung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erreichens der Förderungshöchstdauer durchgängig in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe und eine zwischenzeitliche Beurlaubung zumutbar gewesen wäre. Es sei für die Förderungsfähigkeit eines Studiums nämlich erforderlich, dass dieses in Vollzeit betrieben werde. Da eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer um vier Semester nicht in Betracht komme, könne dem Kläger auch keine Studienabschlusshilfe gemäß § 15 Abs. 3a BAföG für den Bewilligungszeitraum April 2012 bis März 2013 gewährt werden.
Der Kläger erwiderte hierauf, dass der Beklagte aufgrund der langen Krankheitsphase grundsätzlich seine Studierfähigkeit infrage stelle. Er sei allerdings durchaus in der Lage, ein Hochschulstudium erfolgreich abzuschließen. Dies zeige sich auch darin, dass er das Bachelorstudium, für das er mit seinem Antrag vom 30. April 2012 Ausbildungsförderung begehrt hatte, am 9. April 2013 abgeschlossen habe. Inzwischen sei er in den konsekutiven Masterstudiengang eingeschrieben, so dass er weiterhin der Ausbildungsförderung bedürfe. Entgegen der Auffassung des Beklagten, dass er sein Studium durch zeitweilige Beurlaubung hätte verkürzen können, um so zu verhindern, dass die Förderungshöchstdauer schnell erreicht werde, sei vorliegend eine solche Beurlaubung gerade nicht ratsam gewesen. Dem Gutachten der behandelnden Ärztin sei zu entnehmen, dass eine Beurlaubung im Hinblick auf seine Erkrankung „völlig kontraproduktiv“ gewesen wäre, da nur in der Auseinandersetzung mit den Problemen, die sich während eines Studiums stellten, eine zielführende Behandlung überhaupt möglich sei. Eine Beurlaubung könne bei einer Erkrankung, die so massiv das Alltagsleben des Patienten und dessen Zukunftsperspektiven beeinträchtige, nicht zumutbar sein. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass er während der gesamten Behandlungszeit studierfähig gewesen sei: er habe im Universitätsbetrieb regelmäßig teilgenommen und Prüfungsleistungen erbracht, wenn auch zeitweilig nur sehr eingeschränkt. Ein depressives Syndrom sei gerade nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Patient während der Erkrankung überhaupt nicht und nach seiner Genesung wieder voll leistungsfähig sei. Vielmehr sei es so, dass der Patient mit fortschreitender Genesung immer leistungsfähiger werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 15 K 13.3703 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG zu. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
1. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag steht nur die Bewilligung der sog. Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG im Streit. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung im 14. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Informatik an der TU München und stand bereits am Ende seiner Ausbildung, die entsprechend einer Bescheinigung der TU München vom 23. August 2012 im März 2013 abgeschlossen sein konnte.
a) Gemäß § 15 Abs. 3a BAföG wird Auszubildenden als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Hilfe zum Studienabschluss setzt danach zweierlei voraus: die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb von vier Semestern nach Ende der (gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 BAföG verlängerten) Förderungshöchstdauer sowie die Bescheinigung der zuständigen Prüfungsstelle, dass der Auszubildende seine Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer, d. h. innerhalb von 12 Monaten, abschließen wird. Diese Förderung erfolgt gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Form eines verzinslichen Bankdarlehens i. S. v. § 18 c BAföG.
b) Mit der Einführung des § 15 Abs. 3a BAföG in der heute geltenden Fassung durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 sollte eine dauerhafte verlässliche Hilfe zum Studienabschluss geschaffen werden. Wer sein Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit beenden kann, sollte unabhängig von den Gründen, die zu einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer geführt haben, für die Dauer der Abschlussphase ab Zulassung zur Abschlussprüfung einen Anspruch auf Förderung mit Bankdarlehen haben. Dem Auszubildenden sollte auch nach einer selbst verschuldeten Unterbrechung eine Chance im Förderungsrecht eingeräumt werden, damit ein aus Finanznot sonst drohender Studienabbruch verhindert wird und die in solchen Fällen ohnehin schon als Ausbildungsförderung getätigten staatlichen Investitionen doch noch ihren Zweck erreichen können (vgl. die Begründung zum Entwurf des AföRG - BT-Drucks. 14/4731, S. 26, Nr. 7). Der wesentliche Unterschied zur Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG a. F. besteht dabei darin, dass die Fristen, innerhalb derer der Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen werden muss, verlängert wurden und der Kreis der Berechtigten auf diejenigen Studierenden erweitert wurde, die zwar nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen werden, die Zulassung aber innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der regulären (oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG verlängerten) Förderungsdauer erreichen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 28.10.2005 - 3 M 35/05 - juris).
c) Die Voraussetzungen für eine solche Studienabschlusshilfe liegen im Fall des Klägers nicht vor:
Die Förderung setzt voraus, dass sich der Auszubildende bis vier Semester vor der Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bzw. der nach § 15 Abs. 3 BAföG angemessen verlängerten Förderungsdauer befunden hat. Bei Studiengängen, in denen - wie hier - keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, wird der Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung durch die Vorlage einer Bestätigung, dass der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann, ersetzt (§ 15 Abs. 3a BAföG).
Zwar lag die erforderliche Bestätigung der TU München hier vor, allerdings befand sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr innerhalb des Zeitraums von vier Semestern nach der Förderungshöchstdauer bzw. der verlängerten Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG.
Die Förderungshöchstdauer für das Informatik-Studium des Klägers beträgt sechs Semester. Diesen Zeitraum hatte der Kläger bereits überschritten, so dass eine Studienabschlusshilfe nur gewährt werden könnte, wenn die Förderungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 BAföG dergestalt zu verlängern wäre, dass der Kläger vier Semester vor der Vorlage der Bescheinigung über den prognostizierten Abschluss der Ausbildung noch innerhalb der verlängerten Förderungsdauer gewesen wäre.
Als Grund für eine angemessene Verlängerung käme vorliegend nur ein schwerwiegender Grund i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Betracht. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Dabei können regelmäßig nur solche Verzögerungsgründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht auf zumutbare Weise vermeiden konnte (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 11 C 31/94 - juris Rn. 17;
Die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein können, müssen in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben. Sie können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des Ausbildungsgangs berühren (BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 5 C 113/79 - juris Rn. 18). Schwerwiegende Gründe sind dabei grundsätzlich nur solche, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat, da es ihm andernfalls zuzumuten ist, die Verzögerung seiner Ausbildung zu verhindern.
Hiervon ausgehend kann eine Krankheit ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sein (vgl. Ziffer 15.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV). Eine solche hat der Kläger durch Vorlage des fachärztlichen Attests vom ... Juli 2013 nachgewiesen. Dennoch kommt hier eine Verlängerung der Förderungsdauer um vier Semester nicht in Betracht.
Der schwerwiegende Grund müsste zudem nämlich ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für die auszubildende Person nicht auf zumutbare Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein. Dabei können nur Umstände berücksichtigt werden, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern. Der Student muss seine Arbeitskraft voll einsetzen und sich andernfalls ggf. beurlauben lassen (Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2015, Rn. 19 zu § 15). Der Auszubildende ist gehalten, nach Wegfall des Verzögerungsgrundes die versäumte Ausbildungszeit mit allen ihm zumutbaren Anstrengungen aufzuholen. Wenn der Auszubildende aber in dieser Zeit, anstelle Versäumtes nachzuholen, einen erheblichen Teil seiner Kapazitäten in eine Erwerbstätigkeit investiert, ist die dadurch mitverursachte Verlängerung der Ausbildung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht mehr angemessen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. So liegt der Fall hier.
Der Kläger hat selbst angegeben, dass gerade auch der zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Nebenerwerb - und nicht ausschließlich die Erkrankung - für die Verzögerung des Studiums verantwortlich war. Wie der Bevollmächtigte nach telefonischer Rücksprache mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, lag die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers in der Regel bei 20 Stunden pro Woche, in Prüfungszeiten immer noch bei 10 Stunden pro Woche. Es war für den Kläger absehbar, dass er krankheitsbedingte Rückstände nicht zeitnah aufholen kann, wenn er nebenbei noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die einen erheblichen Teil seiner wöchentlichen Kapazitäten in Anspruch genommen hat.
Selbst wenn sich der Kläger in der für ihn schwierigen Situation befunden hat, seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten verdienen zu müssen, ist förderungsrechtlich allein maßgeblich, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung bereits im 14. Fachsemester - und damit acht Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus - immatrikuliert war. Geldmangel und die Notwendigkeit, durch Nebenverdienst den Unterhaltsbedarf zu decken, stellen aber grundsätzlich keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar, da der Auszubildende in einem solchen Fall Studienverzögerungen durch vermehrte Anstrengungen vermeiden oder sich beurlauben lassen muss (Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2015, Rn. 24.1 zu § 15).
Zudem ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, dass er im Zeitpunkt der Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung seine Arbeitsstörungen noch nicht völlig überwunden hatte, weshalb er erst recht seine ganze - immer noch eingeschränkte Arbeitskraft - in das Studium hätte investieren müssen. Die Aussage der behandelnden Ärztin, dass eine Beurlaubung allein wegen der Erkrankung des Klägers aus ihrer Sicht nicht sachgerecht gewesen wäre, weil dies den Therapieerfolg in Frage gestellt hätte, steht dem nicht entgegen, weil der Kläger diesen Therapierfolg auch dann nicht gefährdet hätte, wenn er entsprechend seiner Obliegenheit, den infolge seiner Krankheit verzögerten Studienfortschritt so schnell wie möglich nachzuholen, sein Studium ohne Erwerbstätigkeit fortgesetzt hätte. Er hätte dazu Ausbildungsförderung für frühere Semester in Anspruch nehmen und dann eher sein Studium abschließen können. Soweit die Bewilligung von Ausbildungsförderung an der fehlenden Mitwirkung des Klägers gescheitert ist, hat er dies zu vertreten.
Es fehlt daher an der alleinigen Kausalität der Erkrankung für die Verzögerung des Studiums. Das Verhalten des Klägers legt vielmehr den Schluss nahe, dass er auch nach Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung sein Studium nicht so betrieben hat, dass er es innerhalb der - aufgrund seiner Erkrankung verlängerten - Förderungsdauer hätte abschließen können.
. Bei einer solchen Überschreitung kann zudem bei einer Entscheidung darüber, ob ein schwerwiegender Grund vorliegt, auch die Gesamtstudiendauer nicht völlig außer Acht gelassen werden (VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.12.1979 - V 1844/79 - FamRZ 1980, 1172).
Insgesamt fehlt es somit an den Voraussetzungen für eine angemessene Verlängerung der Förderungsdauer im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG, weshalb auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht vorliegen.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 23 Abs. 1 RVG, § 52 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder - 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder - 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, - 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder - 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren, - 2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, - 3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.
(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen
- 1.
(weggefallen) - 2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, - 3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.