Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 15 K 13.3240

Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 9.048,- € wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.
Der am ... 1983 geborene Kläger beantragte am ... Oktober 2005 Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachhochschule (FH) ... (Fachrichtung Feinwerktechnik/Mechatronik) im Bewilligungszeitraum 10/2005-09/2006. Dabei gab er an, kein Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung zu besitzen.
Mit Bescheid vom ... Januar 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 377,- € unter dem Vorbehalt der Neuberechnung und etwaigen Rückforderung überzahlter Leistungen nach § 24 Abs. 2 BAföG. Mit Bescheid des Beklagten vom ... Januar 2009 erfolgte die endgültige Berechnung der bisher unter dem Vorbehalt der Neuberechnung bewilligten Leistung. Der Beklagte gewährte dem Kläger nach wie vor Ausbildungsförderung in Höhe von 377,- €.
Auf Antrag des Klägers vom ... Juli 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom ... November 2006 erneut Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 - 9/2007 in Höhe von monatlich 377,- €.
Am ... April 2011 wurde dem Beklagte im Rahmen einer Anfrage gem. § 45d Abs. 2 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern bekannt, dass der Kläger im Meldejahr 2005 Kapitalerträge in Höhe von 362,- € (davon 255,- € bei der...bank ... und 107,- € bei der ...bank ...) erzielt hatte.
Auf Aufforderung des Beklagten, bis zum
Mit Bescheid vom ... November 2011 hat der Beklagte die Ausbildungsförderung für die Zeiträume 10/2005 - 9/2006 und 10/2006 - 9/2007 unter Anrechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 20.000,- € auf 0,- € festgesetzt und vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 9.048,- € zurückgefordert.
Hiergegen hat der Kläger am ... Dezember 2011 Widerspruch eingelegt
Das auf Betreiben des Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des ungerechtfertigten Bezugs von Leistungen nach dem BAföG in zwei Bewilligungszeiträumen durch Verschweigen erheblichen Eigenvermögens stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Beschluss vom ... Januar 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da dem Kläger aus tatsächlichen Gründen eine bewusste Täuschung nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Die Staatsanwaltschaft führte in den Gründen aus, durch die Ermittlungen habe nicht abschließend geklärt werden können, ob der Kläger von den Zinseinkünften gewusst habe. Der Kläger habe sich dahingehend eingelassen, dass seine Eltern zum damaligen Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten gewesen seien und Konten auch auf seinen Namen eröffnet worden seien, weil er seine Eltern habe unterstützen wollen. Die Eltern des Klägers hätten übereinstimmend angegeben, dass sie ein Darlehen von Bekannten erhalten hätten, welches auf ein Konto des Klägers eingezahlt worden sei. Ihnen sei das Geld auf dem Konto, welches der Großvater des Klägers für diesen eingerichtet habe, zur Verfügung gestellt worden und sie hätten daraus die Nutzungen gezogen.
Am ... Februar 2013 bat der Beklagte den Kläger um Vorlage von Bankbestätigungen, dass die Geldanlagen bei der ...bank ... sowie bei der ...bank ... ohne das Wissen des Klägers existiert hätten. Zudem forderte er den Kläger erneut unter Fristsetzung bis ... März 2013 auf, die Kontostände zum ... Oktober 2005 und zum ... Juli 2006 von der ...bank ..., der ...bank ... und der ... Bank ... auf den Vordrucken bestätigen zu lassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, dem Kläger zugestellt am 29. Juni 2013, hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung weder Nachweise über sein Vermögen an den jeweiligen Antragsstichtagen noch über die Herkunft der im Jahr 2005 erzielten Kapitalerträge in Höhe von 362,- € vorgelegt. Zwar gehe die Unerweislichkeit von Voraussetzungen des § 45 SGB X in der Regel zulasten der Behörde. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht dann nicht der Fall, wenn die Unerweislichkeit der Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheids auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruhe oder darauf, dass der Begünstigte die Aufklärung des Sachverhalts erschwere (BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - BayVBl. 1985, 373). Hier habe der Kläger durch sein Verhalten eine endgültige Aufklärung des Sachverhalts verhindert, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen sei, sämtliche für die Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Angaben zu machen; hierzu sei er im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet. Nach den Grundsätzen der Beweislastumkehr (vgl. VG Würzburg
Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am
den Bescheid des Beklagten vom ... November 2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben.
Die vier auf den Namen des Klägers lautenden Konten bei der ...bank seien „lange vor 2004“ vom Großvater des Klägers eingerichtet worden; der Großvater habe über diese Konten alleine verfügt. Auch das Konto bzw. das Depot bei der ...bank ... sei vom Großvater eröffnet und verwaltet worden. Der Kläger habe von der Existenz dieser Konten erst durch die Schreiben des Beklagten erfahren.
Die am ... September 2013 von der Klägerseite vorgelegte Bankbestätigung der ...bank vom ... August 2013 wies auf dem Sparkonto des Klägers zum ... Oktober 2005 ein Guthaben in Höhe von 1.096,26 € und zum ... Juli 2006 ein Guthaben in Höhe von 88,64 € aus. Das dortige Kontokorrentkonto wies zu den Stichtagen ein Guthaben in Höhe von 6,77 € bzw. 1,77 € aus. Die ...bank ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom ... September 2014 und ... Oktober 2014 mit, dass die Kontoeröffnung für das Konto Nummer ... (Saldo am ... Oktober 2005 bzw. am ... Oktober 2006 in Höhe von 91,52 € bzw. 92,21 €) vom Kläger selbst vorgenommen und die Sparurkunde dem Großvater des Klägers ausgehändigt worden sei. Das Konto Nummer ... (Saldo am ... Oktober 2005 bzw. am ... Oktober 2006 in Höhe von 2.800,- € bzw. 2.842,- €) sei „lt. Auftrag“ ohne nähere Angaben eröffnet worden. Die Buchung des Gegenwertes zugunsten des Sparkontos des Klägers sei zulasten eines Kontos des bevollmächtigten Großvaters des Klägers erfolgt, für das der Kläger nicht bevollmächtigt gewesen sei. Die Kontounterlagen für das zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bestehende Konto ... sowie die Erteilung der Kontovollmacht für den gesamten Kundenstamm des Klägers seien „nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kontoinhabers durch den Kontoinhaber selbst am ... Juli 2002 erneuert“ worden.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe bei der Aufklärung des Sachverhalts sowohl im Anhörungs-, als auch im Vorverfahren nicht mitgewirkt. Bis heute sei die genaue Herkunft der Kapitalerträge im Jahr 2005 nicht geklärt. Erst im Klageverfahren sei die mehrfach angeforderte Bestätigung der ...bank eingereicht worden. Das hierin ausgewiesene Guthaben könne nicht den von dieser Bank gemeldeten Zinsertrag in Höhe von 255,- € erklären. Der Vortrag des Klägers, er habe von der Existenz der Konten erst durch das Schreiben des Beklagten erfahren, stehe im Widerspruch zur Einlassung des Klägers im Strafverfahren, in dem er geltend gemacht habe, dass sich seine Eltern „zum damaligen Zeitpunkt“ in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätten und Konten auf seinen Namen eröffnet worden seien, weil er seine Eltern habe unterstützen wollen. Des Weiteren sei im Strafverfahren von den Eltern des Klägers geltend gemacht worden, sie hätten ein Darlehen von Bekannten erhalten und dieses Geld sei auf ein Konto des Klägers eingezahlt worden. Auch sei ihnen das Geld auf dem Konto, das der Großvater des Klägers für diesen eingerichtet habe, zur Verfügung gestellt worden. Nunmehr werde vorgetragen, dass sowohl die Konten bei der ...bank als auch das Konto bzw. das Depot bei der ...bank ... vom Großvater des Klägers eröffnet und ausschließlich von diesem verwaltet worden seien. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger spätestens bei Volljährigkeit von den Konten erfahren habe, da er einen Freistellungsauftrag habe unterzeichnen müssen.
Dem Kläger wurde vom Gericht am
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat zu Recht die Förderbescheide für die Bewilligungszeiträume 10/2005 - 9/2006 und 10/2006 - 9/2007 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von fiktivem Vermögen des Klägers jeweils auf 0,- € festgesetzt und gemäß § 50 SGB X von dem Kläger den überzahlten Betrag in Höhe von 9.048,- € zurückgefordert.
1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom ... Januar 2006 und vom ... Juli 2006 ist § 45 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
a. Die Bescheide des Beklagten vom ... Januar 2006 und vom ... Juli 2006 sind rechtswidrig, weil in ihnen Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und einen Anspruch auf Ausbildungsförderung in den betreffenden Bewilligungszeiträumen ausschließt. Er verfügte nämlich zu den maßgeblichen Stichtagen der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) am... Oktober 2005 und am ... Juli 2006 über erhebliches Vermögen, welches auf seinen Bedarf anzurechnen war (§ 11 Abs. 2 BAföG).
Während der Kläger in seinen BAföG-Anträgen vom ... Oktober 2005 bzw. vom ... Juli 2006 angegeben hatte, über kein Vermögen zu verfügen, ergab sich aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten Bankbestätigungen ein Bankguthaben des Klägers zum ... Oktober 2005 in Höhe von 3.994,55 € und zum ... Juli 2006 in Höhe von 3.024,62 €. Zwar wäre auch dieses Vermögen nach der Freibetragsgrenze des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,- € nicht anrechenbar. Alle Umstände deuten hier indes darauf hin, dass der Kläger weiteres Vermögen hatte, welches er zum Zweck des Erhalts staatlicher Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich übertragen hat mit der Folge, dass ihm dieses Vermögen ausbildungsförderungsrechtlich weiterhin zuzurechnen ist. Nach dem im April 2011 durchgeführten Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern hatte der Kläger im Meldejahr 2005 einen Kapitalertrag in Höhe von 362,- € erzielt. Da sich diese Kapitalerträge durch das nunmehr bescheinigte Vermögen zu den Stichtagen nicht erklären lassen, besteht ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger über ein Vermögen verfügte, das den Freibetrag erheblich überstieg und mithin einen Anspruch Ausbildungsförderung ausschloss.
Zwar trägt im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht insoweit zu ihren Lasten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Leistungsempfänger zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Dies ist dann anzunehmen, wenn es der Auszubildende unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 ff., OVG NRW, U. v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610 ff.). In einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (BayVGH, B. v. 20.7.2010 - 12 ZB09. 407 - juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 29).
So liegt der Fall hier: Der Kläger hat trotz mehrerer Anfragen des Beklagten, woraus die Kapitalerträge in Höhe von 362,- € im Jahr 2005 resultieren, nicht erklärt, woher diese stammen. Die angeforderten Bankbestätigungen hat er vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht beigebracht. Selbst die im Gerichtsverfahren vorgelegten Bankbestätigungen weisen Kontostände aus, die nicht zu Kapitalerträgen in Höhe von insgesamt 362,- € führen können.
Dass der Kläger zum Verbleib seines 2005 vorhandenen Vermögens weder Auskunft erteilt noch Nachweise vorgelegt hat, stellt einen Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I dar (VG München, U. v. 9.2.2006 - M 15 K 05.2071 - juris). Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen des Leistungsträgers der Erteilung der zuständigen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, entscheidungserhebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I gilt Satz 1 entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. Deshalb beschränkt sich die Auskunftspflicht nicht nur auf Umstände zum Zeitpunkt des BAföG-Antrags, sondern erstreckt sich vielmehr auf alle für den Anspruch möglicherweise relevanten Umstände. Ein solcher zu prüfender Umstand war hier, ob der Kläger eventuell Vermögen vor Antragstellung übertragen hat, um staatliche Ausbildungsförderung zu erhalten.
Indem der Kläger im Verwaltungsverfahren weder Bankbestätigungen zu seinen Kontoständen im Jahr 2005 bzw. 2006 noch Bestätigungen dazu, dass die Geldanlagen ohne sein Wissen existiert haben, vorgelegt hat, hat er gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Dass es ihm aus irgendeinem Grund nicht zumutbar gewesen wäre, über sein Vermögen in den Jahren 2005/2006 Angaben zu machen, hat er weder vorgebracht, noch sind hierfür Gründe ersichtlich. Somit hätte der Kläger die entsprechenden Fragen des Beklagten zu seinem Vermögen im Jahr 2005 und dessen Verbleib beantworten und die vom Beklagten angeforderten Nachweise hierzu vorlegen müssen.
Indem der Kläger dies nicht getan hat, hat er in unlauterer Weise (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 ff. und OVG NRW, U. v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610) die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verhindert mit der Folge, dass er sich den Vorwurf einer groben Pflichtverletzung gefallen lassen muss und die Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts zu seinen Lasten geht. Der Beklagte durfte daher das dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnende Vermögen schätzen. Die Schätzung des Vermögens auf 20.000,- € ist auch nicht als völlig realitätsfremd anzusehen. Bei einem zurechnenden Vermögen von 20.000,- € in den fraglichen Bewilligungszeiträumen hatte der Kläger keinen Anspruch auf staatliche Ausbildungsförderung. Die Bewilligungsbescheide vom ... Januar 2006 und vom ... Juli 2006 waren folglich rechtswidrig.
b. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Bewilligungsbescheide vom ... Januar 2006 und vom ... Juli 2006 war nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er weder vor Erlass des Rücknahmebescheides noch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Angaben zu seinem gesamten Vermögen und den daraus resultierenden Zinseinkünften gemacht hat, und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinen Anträgen Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (BayVGH, B. v. 20.7.2010 - 12 ZB 09. 407 - juris).
Dass der Kläger keine Kenntnis von den Konten hatte, wird schon durch die vorgelegte Bankbestätigung der ...bank ... vom ... Oktober 2014 widerlegt, aus der sich ergibt, dass der Kläger am ... Juli 2002 die Erteilung der Kontovollmacht für den gesamten Kundenstamm erneuert hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang von allen auf seinen Namen lautenden Konten Kenntnis erlangt hat. Auch aus den Einlassungen des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft ... ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung von den Konten gewusst haben muss. Schließlich ist der Kläger auch insoweit seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen, als er die von dem Beklagten angeforderten Bestätigungen der Banken, dass die Geldanlagen ohne sein Wissen existierten, nicht vorgelegt hat. Nach den oben ausgeführten Grundsätzen ist auch hier die mangelnde Sachverhaltsaufklärung zulasten des Klägers zu werten. Daher ist davon auszugehen, dass er auch von den Konten bei der ...bank ... Kenntnis hatte.
2. Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom ... November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 9.048,- € zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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Annotations
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, - a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde, - b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
- 2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages, - 2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit, - 3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.