Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2014 - M 12 K 14.3396

Gericht
Tenor
I.
Der im Schreiben des Klägers vom ... 8. 2014 unter III. gestellte Antrag wird abgetrennt und unter dem Az. M 12 K 14. 5219 fortgeführt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein am ... geborener früherer Polizeibeamter. Am ... Januar 2014 wurde dem Kläger der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Bezügemitteilung vom ... Januar 2014 wurde ab dem Monat Februar 2014 ein Versorgungsbetrag in Höhe von € 3.383,43 festgesetzt. Gemäß Art. 71 Abs. 3 BayBG beginne der Ruhestand mit Ablauf des... Januar 2014.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom ... Februar 2014 dem Landesamt für Finanzen Dienststelle ... mit, er sei mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom ... Januar 2014 mit Wirkung zum ... Januar 2014 wegen Dienstunfähigkeit - aus gesundheitlichen Gründen - vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Der Feststellungsbescheid über die auszuzahlenden Versorgungsbezüge und der Versorgungsausweis seien ihm vom Landesamt für Finanzen bislang noch nicht zugestellt worden. Wie aus der beigefügten Kopie der Bezügemitteilung ersichtlich, sei das monatliche Gehalt für den Monat Februar 2014 - nach Eintritt in den Ruhestand - in vollem Umfang auf sein Konto überwiesen worden. Er bitte, ihm zur Planung und Anpassung seiner finanziellen Angelegenheiten vorab die Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge, die auf sein Konto überwiesen werden, schriftlich mitzuteilen.
Mit Schreiben vom ... März 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Versorgungsbezüge würden sobald als möglich festgesetzt, so dass die laufende Zahlung bei Ruhestandsbeginn rechtzeitig erfolgen könne. Sollte dies aus einem Grund, den die Bezügestelle nicht zu vertreten habe, nicht möglich sein, erhalte er die Besoldung aus dem aktiven Dienstverhältnis zunächst weiter. Die voraussichtlichen laufenden Versorgungsbezüge betrügen ab Ruhestandsbeginn € 2.095,83 netto zuzüglich € 184,-- Kindergeld, insgesamt somit ein Überweisungsbetrag von € 2.279,83.
Mit Bescheid vom ... März 2014 setzte das Landesamt für Finanzen die monatlich zustehenden Versorgungsbezüge auf € 2.138,99 fest. Im Hinweis ist ausgeführt, wegen Nichterfüllung der Zwei-Jahresfrist seien gemäß Art. 12 Abs. 4 BayBeamtVG nur die Dienstbezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltsfähig.
Mit Bezügemitteilung vom ... März 2014 für den Abrechnungsmonat April 2014 wurden dem Kläger € 2.300,75 überwiesen, wobei die Überzahlung in Höhe von € 250,-- abgezogen wurde. Das Landesamt für Finanzen bat die Bezügestelle Dienstunfallfürsorge um Mitteilung, ob es sich bei der Versetzung in den Ruhestand um einen Dienstunfall gehandelt habe.
Der Kläger führte mit Schreiben vom ... März 2014 gegenüber dem Landesamt aus, mit Verfügung vom ... November 2013 habe das Polizeipräsidium ... seine Dienstunfähigkeit - aus gesundheitlichen Gründen - festgestellt und ihm die Einleitung des Ruhestandsverfahrens förmlich mitgeteilt. Vorausgegangen seien mehrere amtsärztliche Explorationen beim ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei. Mit Verfügung vom ... Januar 2014 sei er vom Polizeipräsidium ... wegen Dienstunfähigkeit - aus gesundheitlichen Gründen - mit Ablauf des Januar 2014, also zum ... Februar 2014, vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Der Bescheid enthalte u. a. den Passus, dass nach Auffassung des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei, unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs, derzeit von einem chronischen Krankheitsverlauf ausgegangen werden müsse, der bereits seit geraumer Zeit durch einschlägige ambulante Therapiemaßnahmen nicht mehr durchgreifend beeinflusst werden könne. Nach Feststellung des Bescheides sei der Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig und somit in den Ruhestand zu versetzen. Auf Rechtsmittel sei verzichtet worden. Seine Dienstunfähigkeit sei somit rechtskräftig festgestellt. In beiden Bescheiden erfolge jedoch keine nähere Begründung, wodurch die Dienstunfähigkeit bei ihm eingetreten sei. Dies habe zur Folge, dass im Versorgungsbescheid seine laufenden monatlichen Versorgungsbezüge zu seinen Ungunsten, also zu niedrig festgesetzt worden seien. Mit Vorbescheid des Landesamts für Finanzen beliefen sich seine laufenden Versorgungsbezüge ab Ruhestandsbeginn auf voraussichtlich € 2.095,83. Unter Berücksichtigung des auszuzahlenden Kindergeldes in Höhe von € 184,-- errechne sich ein Überweisungsbetrag in Höhe von € 2.279,83. Aus dem Betrag habe er einen prozentualen Ruhegehaltssatz in Höhe von ca. 65% errechnet. Diese Vorabentscheidung sei, weil es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vorbescheid handele, weder rechtskräftig noch verbindlich. Nach aktueller Sach- und Rechtslage stehe ihm ein voller Ruhegehaltssatz in Höhe von 75% zu. Nach Sachlage habe seine dauernde Dienstunfähigkeit nachweislich dienstliche Ursachen und basiere hauptsächlich auf jahrelangem Mobbing und untragbaren Benachteiligungen. So sei er nach einem Dienststellenwechsel beispielsweise von einer relativ guten Beurteilung nachweislich über mehrere Jahre systematisch herabgestuft worden. Dadurch sei ihm auch der Aufstieg verbaut worden. Seine Beförderung zur Amtszulage sei jahrelang verschleppt worden. Er habe nie den Aufstieg in den höheren Dienst erhalten. Die dienstlichen Schikanen, Rufschädigungen, böswilligen Bezichtigungen, die demütigenden Niederlagen, massiven Beeinträchtigungen und Benachteiligungen hätten bei ihm über Jahre hinweg nicht nur zu erheblichem Stress oder einer starken psychischen Belastung geführt, sondern auch offensichtlich zu einer psychischen Erkrankung bis hin zur amtsärztlich diagnostizierten dauernden Dienstunfähigkeit. Dienstliches Mobbing und Dienstunfähigkeit dürften somit in einem kausalen Zusammenhang stehen. Insofern bestehe ein Schadensersatzanspruch in Form einer zusätzlichen Geldrente aus Amtspflichtsverletzung nach §§ 839, 843 BGB. Mit Schreiben vom ... September 2007 habe er beim Polizeipräsidium ... Antrag auf Schmerzensgeld aus Amtshaftung wegen Mobbing gestellt. Dieser sei abgelehnt worden. Mit Schreiben vom ... November 2007 habe er eine Petition beim Bayerischen Landtag eingereicht. Dieser Petition sei nicht stattgegeben worden. Mit Schreiben vom ... August 2007 habe er beim Landesamt für Finanzen beantragt, seine psychische Erkrankung mit Mobbing als Dienstunfall anzuerkennen. Mit Bescheid vom ... Oktober 2007 sei der Antrag abgelehnt worden. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei ihm von Zentrum Bayern Familie und Soziales die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Status von 50% unbefristet zuerkannt. Mit Schreiben vom ... September 2009 habe er sich wegen seiner unterbliebenen Beförderung erfolglos an den Bayerischen Landespersonalausschuss gewandt. Im November 1997 sei er in seiner neuen Dienststelle mit reizenden und krebserzeugenden Substanzen in den Innenräumen der Dienststelle in Kontakt gekommen. Mit Bescheid vom ... April 1998 sei seine Erkrankung von der Bezirksfinanzdirektion ... als Dienstunfall anerkannt worden. Die Geldrente, die ihm aus den o.g. Gründen rechtlich zustehe, bestehe nach seiner Rechtsauffassung aus dem Defizit zwischen dem vollen Ruhegehaltssatz von 75% und dem vorläufig festgestellten niedrigeren Ruhegehaltssatz. Aus amtsärztlicher Sicht sei die Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen wegen psychischer Erkrankung zweifelsfrei festgestellt. Entscheidend sei, dass in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik ..., im amtsärztlichen Gutachten vermerkt sei, dass es beim Kläger in den vergangenen vier Jahren, beginnend 97/98, möglicherweise im Kontext mit beruflichen Kränkungen zu einer deutlichen Wesensveränderung gekommen sei. Dies sei ein ganz entscheidender Faktor. Die amtsärztlich festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit als Folge einer chronischen psychischen Erkrankung habe wegen seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zweifelsfrei zu einer verminderten Erwerbsfähigkeit geführt, weil er den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Obwohl das dienstliche Mobbing etliche Jahre zurückliege, sei noch keine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche eingetreten. Die Tatsache, dass dienstliches Mobbing vom Landesamt für Finanzen nicht als Dienstunfall anerkannt worden sei, ändere nichts am vorbezeichneten Anspruch aus Amtshaftung nach §§ 839, 843 BGB. Die Entscheidung des Landesamtes für Finanzen vom ... Oktober 2007 basiere vielmehr auf der analogen Anwendung, dass psychische Erkrankungen, die durch arbeitsbedingtes Mobbing verursacht worden seien, noch nicht zu den anerkannten Berufskrankheiten zählten.
Mit Schreiben vom ... April 2014 teilte der Beklagte dem Kläger zum Schreiben vom ... März 2014 im Wesentlichen mit: Allein die Personalstelle, das Polizeipräsidium ..., entscheide über den Beginn des Ruhestandes und den Grund der Ruhestandsversetzung. Die Pensionsbehörde sei an diese Entscheidung gebunden und übernehme als ausführende Behörde die entsprechende versorgungsrechtliche Durchführung der von der personalverwaltenden Stelle getroffenen Entscheidung. Maßgebend für die Berechnung der Versorgungsbezüge sei der Grund der Ruhestandesversetzung. Das Polizeipräsidium ... habe mitgeteilt, dass der Kläger gemäß Art. 66 BayBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Welche Art der Erkrankung der Dienstunfähigkeit zugrunde liege bzw. wodurch diese hervorgerufen worden sei, sei für die Berechnung des Ruhegehalts - mit Ausnahme eines anerkannten Dienstunfalls - unerheblich. Da der Kläger im Schreiben angegeben habe, dass bei ihm eine festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit hauptsächlich dienstliche Gründe habe, seien die Ausführungen in Kopie an das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Dienstunfallfürsorge, weitergeleitet worden mit der Bitte um Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts gemäß Art. 53 BayBeamtVG vorliegen. Eine diesbezügliche Berechnung der Versorgungsbezüge würde von Amts wegen erfolgen. Bei einem regulären Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze werde nicht automatisch der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. erreicht. Der Ruhegehaltssatz errechne sich individuell anhand der erdienten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Es werde mitgeteilt, dass der ehemalige Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. aufgrund einer generellen Absenkung des Versorgungsniveaus auf 71,75 v. H. abgesenkt worden sei. Für die Prüfung und Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche als auch Ansprüche aus Amtshaftung sei die Pensionsbehörde nicht zuständig.
Mit Bescheid vom ... April 2014 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz fest. Danach betragen die dem Kläger monatlich zustehenden Versorgungsbezüge € 2.138,99. In der Begründung ist ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für die Ruhestandsversetzung möglicherweise ein Dienstunfall ursächlich gewesen sei. Die für die Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt nach dem BayBeamtVG zuständige Unfallfürsorgestelle des Landesamts für Finanzen an der Dienststelle ... sei darüber benachrichtigt worden. Soweit diese Stelle über das Vorliegen des Anspruchs auf Unfallruhegehalt bestands- bzw. rechtskräftig entschieden habe, werde von Amts wegen der mit diesem Bescheid festgesetzte Versorgungsbezug angepasst. Wegen Nichterfüllung der Zweijahresfrist seien gem. Art. 12 Abs. 4 BayBeamtVG nur die Dienstbezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltsfähig.
Am ... Mai 2014 hat der Kläger gegen den Versorgungsbescheid vom ... April 2014, ihm mit einfachem Brief zugegangen am ... April 2014, Widerspruch erhoben. Zur Begründung trug er im Wesentlichen die zuvor genannten Argumente vor. Mit Verfügung vom ... April 2012 sei ihm vom Polizeipräsidium ... das Amt eines Polizei... mit Amtszulage verliehen worden. Ruhegehaltsfähig sei die Zulage, sofern der Beamte mindestens zwei Jahre entsprechend verwendet worden sei oder er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen habe, in den Ruhestand versetzt worden sei. Bei der Dienstbeschädigung werde lediglich ein loser Zusammenhang zwischen dem Dienst und der Erkrankung gefordert. Eine Dienstbeschädigung könne aber auch ohne Vorliegen eines Dienstunfalles vorhanden sein. Laut Bescheid bestünden Anhaltspunkte dafür, dass für die Ruhestandsversetzung möglicherweise ein Dienstunfall ursächlich gewesen sei. Die für die Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt nach dem BayBeamtVG zuständige Unfallfürsorgestelle des Landesamtes für Finanzen an der Dienststelle ... sei, zur Prüfung des Anspruchs, hierüber benachrichtigt worden. Unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Unfallruhegehalt bestehe, sei die Dienstunfähigkeit nach Sachlage de facto auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen. Die Dienstbeschädigung beruhe nach Sachlage nachweislich auf jahrelangem Mobbing, beruflichem Stress und psychischer Überlastung. Die Voraussetzungen eines Dienstunfalls müssten bei der Dienstbeschädigung nicht vorliegen. Nach der Diktion der fachärztlichen Stellungnahmen werde bei seiner Erkrankung ebenfalls ein direkter Zusammenhang mit dienstlichem Mobbing und Überlastung vermutet mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidung, die Amtszulage bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge unberücksichtigt zu lassen, ermessensfehlerhaft und rechtswidrig sei. Wegen der Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit - aus gesundheitlichen Gründen - müsse die Zweijahresfrist unberücksichtigt bleiben, so dass die Amtszulage im aktuellen Fall ruhegehaltsfähig und im vollen Umfang zu berücksichtigen sei. Was den Versorgungsabschlag wegen Dienstunfähigkeit betreffe, werde vom Beklagten der Zeitraum vom ... Februar 2014 bis ... März 20... als Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Der Zeitraum berücksichtige die Dienstzeit bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand im Alter von 63 Jahren (Altersgrenze von 65 Jahren abzüglich Dienstzeitabschlag von ... Jahr und ... Monaten). Der Versorgungsabschlag, was die Berücksichtigung der Dienstzeit betreffe, beruhe nicht, wie im Bescheid ausgeführt auf der Dienstunfähigkeit, sondern auf dem für alle Beamte entsprechend ihrer Dienstzeit anzuwendenden Dienstzeitabschlag. Laut Verfügung des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom ... Juli 2011 sei dem Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50% unbefristet zuerkannt worden. Im Schwerbehindertenausweis, ausgestellt am ... Juli 2011, sei von der Behörde ein entsprechender Vermerk eingestempelt worden. Schwerbehinderte könnten laut Gesetz bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Die Ursache der Schwerbehinderung sei nicht relevant. Bei Berechnung des Versorgungsabschlages sei insofern nur der Zeitraum vom Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (abzüglich des allgemeinen Dienstzeitabschlags) maßgebend. Der Versorgungsabschlag sei von der Beklagten zu hoch und für ihn ungünstig berechnet worden. Was die Zurechnungszeit angehe, sei vom Beklagten nur der Zeitraum vom ... Februar 2014 bis zum ... Juli 2016 (... Tage) berücksichtigt worden. Sei der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, werde die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem der Ruhestandsbeamte das 60. Lebensjahr vollendet habe, zu 2/3 der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit hinzugerechnet. Die Zurechnungszeit sei, auch finanziell betrachtet, unzureichend berücksichtigt.
Mit Schreiben vom ... Mai 2014 teilte das Landesamt für Finanzen der Bezügestelle Versorgung im Hause mit, dass der Kläger nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sei, die Voraussetzungen für die Zahlung eines Unfallruhegehalts nach Art. 53 BayBeamtVG lägen nicht vor.
Am ... Mai 2014 bat der Kläger den Beklagten, über den Widerspruch baldmöglichst zu entscheiden.
Mit Bescheid vom ... Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch vom ... Mai 2014 gegen den Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Urkunde über die Ernennung zum Polizei... (Besoldungsgruppe ..., Polizeivollzugsdienst) sei dem Kläger am ... 1995 ausgehändigt worden. Mit Wirkung vom ... 2004 sei der Kläger in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Amts... übernommen worden. Durch das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern, welches mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei, sei der Kläger von seinem bisherigen Amt in das Amt eines Polizei... der Besoldungsgruppe ... von Amts wegen übergeleitet worden, eine besoldungsrechtliche Änderung sei hierdurch nicht bedingt. Am ... 2012 sei ihm die Urkunde über die Ernennung zum Polizei... mit Amtszulage (zur BesGr. ...) ausgehändigt worden; die Einweisung in die Planstelle des neuen Beförderungsamtes sei rückwirkend zum ... 2012 erfolgt. Zu den ruhegehaltsfähigen Bezügen zählten gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG sowohl das Grundgehalt als auch gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayBeamtVG Amtszulagen nach Art. 34 Abs. 1 BayBesG. Diese sog. Grundbezüge zählten, im Gegensatz zu den Nebenbezügen, zu den rein alimentativen Besoldungsbestandteilen und müssten dem Beamten zuletzt zugestanden haben. Da der Kläger jedoch nicht aus dem Eingangsamt seiner Qualifikationsebene (als Polizei... bzw. Polizei... BesGr. ...), sondern aus einem Beförderungsamt (als Polizei... BesGr. ... mit Amtszulage) in den Ruhestand versetzt worden sei, müssten ihm diese Bezüge mindestens zwei Jahre lang zugestanden haben, um als ruhegehaltsfähig anerkannt werden zu können, ansonsten seien die Bezüge des vorher bekleideten Amtes maßgebend, Art. 12 Abs. 4 S. 1 BayBeamtVG. Die Gewährung einer Amtszulage stehe einer Beförderung gleich und sei beim Kläger zum ... 2012 erfolgt. Bis zum Ruhestandsbeginn mit Ablauf des ... Januar 2014 habe der Kläger die Amtszulage nicht volle zwei Jahre erhalten; es fehlten hierzu noch ... Monate. Sofern die Ruhestandsversetzung infolge einer Dienstbeschädigung erfolgt sei, sei gemäß Art. 12 Abs. 7 S. 2 BayBeamtVG die Zweijahresfrist nicht anwendbar. Der Begriff Dienstbeschädigung umfasse die in Art. 46 BayBeamtVG (Dienstunfall) und Art. 64 BayBeamtVG (Einsatzunfall) genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die sich der Beamte bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen habe. Gemäß Mitteilung des Landesamts für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Dienstunfall vom ... Mai 2013 sei der Kläger nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden. Hinweise für das Vorliegen eines Einsatzunfalles (besondere Auslandsverwendung) seien in keiner Weise erkennbar. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes eine Dienstbeschädigung, also eine körperliche oder geistige Erkrankung, zugezogen habe. Hierbei hätte der Dienst bzw. die dienstliche Tätigkeit rechtlich die wesentliche Teilursache für den Körperschaden darstellen müssen. Weder die personalverwaltende Stelle noch die Bezügestelle Dienstunfall hätten den Tatbestand der Dienstbeschädigung festgestellt, die Bezügestelle Versorgung sei für die diesbezügliche Beurteilung nicht zuständig. Demzufolge sei die Zweijahresfrist hinsichtlich der Amtszulage zu überprüfen und die Amtszulage nicht zu berücksichtigen.
Für die Berechnung des Versorgungsabschlages sei der Zeitraum ab Eintritt des Versorgungsfalles vom ... Februar 2014 bis ... März 20... (entsprechend dem ... Lebensjahr und ... Monaten) berechnet. Maßgebende gesetzliche Grundlage sei Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG, da der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhe, eingetreten sei. Das im Gesetzestext genannte 65. Lebensjahr werde durch die Übergangsvorschrift des Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG ersetzt. Demnach sei für die Versorgungsabschlagsberechnung bei Ruhestandsversetzungen vor dem ... Januar 2015 ein Lebensalter von ... Jahren und ... Monaten heranzuziehen. Der vom Kläger genannte reguläre Eintritt in den Ruhestand mit einem Alter von 63 Jahren (Altersgrenze von 65 Jahren abzüglich eines Dienstzeitabschlags von ... Jahr und ... Monaten) sei nicht korrekt. Die vom Kläger durchgeführte Berechnung könne nicht nachvollzogen werden. Das gesetzliche Pensionseintrittsalter würde der Kläger mit 66 Jahren und ... Monaten, also zum ... erreichen. Das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises habe auf die Ermittlung des Versorgungsabschlags keine Auswirkung. Die Möglichkeit, dass schwerbehinderte Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG einen Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung stellen können, habe keinen Einfluss auf die gesetzlich vorgegebene Abschlagshöhe bei einer vorhandenen Dienstunfähigkeit nach Art. 26 Abs. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG. Die Abschlagsermittlung bei Ruhestandsversetzungen wegen Schwerbehinderung beruhe auf Art. 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG und ende bei bis 31. Dezember 19... Geborenen mit dem 6... Lebensjahr und ... Monaten. Allein die Personalstelle, hier das Polizeipräsidium ..., entscheide über den Beginn des Ruhestands und den Grund der Ruhestandsversetzung. Die Pensionsbehörde sei an diese Entscheidung gebunden und übernehme als ausführende Behörde die entsprechende versorgungsrechtliche Durchführung der von der personalverwaltenden Stelle getroffenen Entscheidungen. Maßgebende Grundlage für die Bestimmung des Versorgungsabschlags sei der Grund der Ruhestandsversetzung zum Eintritt des Versorgungsfalles. Für eine nachträgliche Änderung des Grundes bzw. für eine von Amts wegen fiktive Berücksichtigung eines Antrags nach Art. 64 Nr. 2 BayBG gebe es weder ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Ermessen noch eine entsprechende gesetzliche Vorschrift. Der Zeitraum, der nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG bei der Erstfestsetzung für die Berechnung des Versorgungsabschlags berücksichtigt worden sei, könne mangels einschlägiger Rechtsvorschriften somit nicht auf das Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet werde, verringert werden. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge werde hinsichtlich der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes, welcher sich aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ergebe, eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Hierbei sei der Ruhegehaltssatz sowohl nach der aktuellen Rechtslage gemäß Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG (Anlage A 1) mit... v. H. als auch nach der Übergangsvorschrift gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG (Anlage B 1) mit... v. H. berechnet worden. Die für den Kläger günstigere Rechtslage sei maßgebend, somit die Anlage A 1 mit einem Ruhegehaltssatz von ... v. H.; vgl. Anlage Festsetzung RGVH des Bescheides vom ... April 2014. Nach Art. 23 Abs. 1 BayBeamtVG werde die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand (wegen Dienstunfähigkeit) bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der erdienten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit mit 2/3 hinzugerechnet. Wie der Kläger der Anlage A 1 entnehmen könne, sei die Zurechnungszeit vom ... Februar 2014 (Ruhestandsbeginn) bis zum ... ... (Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet werde) zu 2/3 mit ... Jahren und ... Tagen berücksichtigt worden. Im Übergangsrecht in der Anlage B 1, welches nicht maßgebend gewesen sei, sei die Zurechnungszeit richtigerweise bis zum Ende des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet werde, mit 1/3 angerechnet. Die Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach Übergangsrecht sei in Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG entsprechend festgelegt. Die Zurechnungszeit sei somit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang angerechnet worden.
Der Bescheid wurde per Einschreiben mit Rückschein am ... Juli 2014 dem Kläger zugestellt.
Am ... August 2014 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2014 Klage erhoben. Er beantragt,
I.
den Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 und den Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2014 aufzuheben,
II.
den Beklagten zu verurteilen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts einen neuen Versorgungsbescheid zu erlassen,
III.
den Beklagten zu verurteilen, den erlittenen materiellen Vermögensschaden und den immateriellen Nichtvermögensschaden nach Ermessen des Gerichts in Geld auszugleichen,
IV.
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger zusätzlich,
V.
die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichs zu prüfen und in der Entscheidung heranzuziehen, sollte das Gericht nach Würdigung des Sachverhalts und der Gesamtumstände, welche der Klage zugrunde liegen, zu der Überzeugung gelangen, dass der Sachverhalt wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage nicht hinreichend aufgeklärt werden kann (die Niederschrift wurde entsprechend dem Antrag des Klägers im Schreiben vom ... November 2014 berichtigt).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Mit Verfügung vom ... November 2013 habe das Polizeipräsidium ... seine Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen festgestellt und die Einleitung des förmlichen Ruhestandsverfahrens dem Kläger mitgeteilt. Vorausgegangen seien mehrere amtsärztliche Explorationen beim ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei. Mit Verfügung vom ... Januar 2014 sei er aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden. Seine Dienstunfähigkeit sei somit rechtskräftig festgestellt. In den Bescheiden sei keine nähere Begründung erfolgt, wodurch die Dienstunfähigkeit bei ihm eingetreten sei. Mit Vorbescheid des Landesamtes für Finanzen beliefen sich seine laufenden Versorgungsbezüge ab Ruhestandsbeginn auf voraussichtlich € 2.095,83. Unter Berücksichtigung des auszuzahlenden Kindergeldes in Höhe von € 184,-- errechne sich ein Überweisungsbetrag in Höhe von € 2.279,83. Aus diesem Betrag habe er einen prozentualen Ruhegehaltssatz in Höhe von ca. 65% errechnet. Nach aktueller Sach- und Rechtslage stehe ihm aber ein voller Ruhegehaltssatz in Höhe von 75% zu. Er führte wieder aus, dass seine dauernde Dienstunfähigkeit nachweislich dienstliche Ursachen habe und auf jahrelangem Mobbing und untragbaren Benachteiligungen beruhe. Sein Antrag auf Schmerzensgeld aus Amtshaftung sei mit Bescheid vom ... Oktober 2007 verworfen worden. Die Petition nach Art. 17 GG beim Bayerischen Landtag sei mit Schreiben vom... März 2008 endgültig verworfen worden. Mit Schreiben vom ... August 2007 habe er beim Landesamt beantragt, die psychische Erkrankung wegen Mobbing als Dienstunfall anzuerkennen. Der Antrag sei mit Bescheid vom ... Oktober 2007 abgelehnt worden. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei er als Schwerbehinderter eingestuft worden. Mit Schreiben vom ... September 2009 habe er sich wegen einer unterbliebenen Beförderung erfolglos an den Bayerischen Landespersonalausschuss gewandt.
In seiner neuen Dienststelle sei im November 1997 mit Malerarbeiten begonnen worden. Etwa vier Monate nach Beginn der Anstricharbeiten, also im März 1998, sei der Kläger an einer Psychose erkrankt. Die Geldrente, die ihm deshalb zustehe, bestehe nach seiner Rechtsauffassung aus dem Defizit zwischen dem vollen Ruhegehaltssatz von 75% und dem vom Beklagten festgestellten niedrigeren Ruhegehaltssatz. Die amtsärztlich diagnostizierte Erkrankung habe ihre Ursache im jahrelangen Mobbing und in untragbaren Benachteiligungen, also in dienstlichen Ursachen. Die Tatsache, dass das dienstliche Mobbing vom Landesamt für Finanzen nicht als Dienstunfall anerkannt worden sei, ändere nichts am vorbezeichneten Anspruch aus Amtshaftung nach §§ 839, 834 BGB. Die Entscheidung des Landesamtes für Finanzen vom ... Oktober 2007 basiere vielmehr auf der analogen Anwendung, dass psychische Erkrankungen, die durch arbeitsbedingtes Mobbing verursacht worden seien, noch nicht zu den anerkannten Berufskrankheiten zählten. Was die Amtszulage betreffe, habe der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Nach seinen Erkenntnissen dürfte es sich bei der Amtszulage ehemals um eine Regelbeförderung gehandelt haben. Seine Ernennung sei jedoch erst zum ... 2012 erfolgt, also acht Jahre später als bei anderen Kollegen. Im Übrigen seien Amtszulagen unwiderruflich, ruhegehaltsfähig und würden als Bestandteil des Grundgehaltes gelten. Aus dem Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom ... 2012, mit dem dem Kläger im Rahmen einer Beförderung rückwirkend zum ... 2012 die Amtszulage gewährt worden sei, gehe nicht hervor, dass die Beförderung in widerruflicher Weise erfolgt sei. Die vom Beklagten erwähnte Regelung des Versorgungsabschlags, die Beamte hinzunehmen hätten, die wegen Schwerbehinderung auf schriftlichen Antrag die Versetzung in den Ruhestand beantragen, ohne dienstunfähig zu sein, treffe auf ihn nicht zu. Seine Versetzung in den Ruhestand sei als Schwerbehinderter erfolgt - rechtlich gesehen - nicht auf seinen Antrag, sondern, nach polizeiärztlicher Begutachtung, von Amts wegen in einem förmlichen Zwangspensionierungsverfahren. Die Tatsache, dass er auf Rechtsmittel verzichtet und der Versetzung in den Ruhestand zugestimmt habe, sei ohne Belang. Es liege bei ihm auch eine Dienstbeschädigung vor, weil er aufgrund psychosozialem und arbeitsbedingtem Stress, Mobbing und Benachteiligungen, denen er im Dienst ausgesetzt gewesen sei, dienstunfähig erkrankt sei. Nach einem Dienststellenwechsel habe kurze Zeit später ein neuer Dienststellenleiter das Amt übernommen. Dort sei er massiven Anfeindungen durch Kollegen ausgesetzt gewesen. Ein anderes Mal habe ihn ein anderer und inzwischen pensionierter Kollege darauf aufmerksam gemacht, dass die frisch lackierte Motorhaube seines BMW, der direkt vor der dienststelleneigenen Wartungshalle geparkt gewesen sei, offensichtlich mutwillig mit Maschinenöl besudelt worden sei. Des Weiteren führte der Kläger weitere Beispiele für das von ihm behauptete Mobbing auf.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Laut Aktenvermerk des Polizeipräsidiums ... vom ... September 2013 habe der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei den Kläger seit dem Jahr 2000 insgesamt zehnmal untersucht. Zusätzlich sei im Jahr 2001 eine externe psychiatrische Untersuchung im ...Institut für Psychiatrie erfolgt. Die entsprechenden Dokumente befänden sich nicht in den vom Polizeipräsidium ... übersandten Personalakten. Laut Aktenvermerk vom ... April 2011 befänden sich die Dokumente beim ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei (Stabsabteilung M, Zentrale medizinische Registratur). Um diese Dokumente zu erhalten, müsse der Kläger die Polizeiärzte von der polizeiärztlichen Schweigepflicht entbinden. Nach Erhalt einer solchen Erklärung werde der Beklagtenvertreter die Dokumente vom ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei anfordern.
Der am ... geborene Kläger habe bis einschließlich ... Januar 2014 als Beamter im Dienst des Beklagten gestanden. Er sei seit ... Oktober 1990 verheiratet und Vater eines am ... Juni 1999 geborenen Kindes. Seit ... August 2013 lebe er von seiner Ehefrau getrennt. Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei habe den Kläger mit Wirkung vom ... Oktober 1979 in den mittleren bayerischen Polizeidienst eingestellt und habe ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizei... ernannt. Mit Wirkung vom ... Oktober 1980 habe das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizei... ernannt und habe ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... eingewiesen. Mit Wirkung vom ... August 1982 habe das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei den Kläger antragsgemäß in das Stammpersonal übernommen. Den Anträgen des Klägers vom ... Januar 1982 auf Versetzung zum Polizeipräsidium ... und vom ... Februar 1982 zum Bayerischen Landeskriminalamt habe es nicht entsprochen. Mit Wirkung vom ... Februar 1983 habe das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei den Kläger zum Polizei... ernannt und habe ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... ... eingewiesen. Mit Wirkung vom ... Februar 1996 habe das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei den Kläger zum Polizei... ernannt und ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... eingewiesen. Mit Wirkung vom ... Juni 1986 sei der Kläger aus dienstlichen Gründen zum Polizeipräsidium ... versetzt worden. Mit Wirkung vom ... Juli 1988 habe das Polizeipräsidium ... den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung vom ... Februar 1989 habe das Polizeipräsidium ... den Kläger zum Polizei... ernannt und ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... eingewiesen. Vom ... April 1991 bis einschließlich ... Mai 1991 habe das Polizeipräsidium ... den Kläger zur Polizeidirektion ... - Verkehr mit dem Ziel einer späteren Versetzung abgeordnet. Mit Schreiben vom ... August 1992 habe der Kläger die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beantragt, nachdem er von September 1990 bis Juli 1992 am ... teilgenommen und die Prüfung der Fachhochschulreife mit Erfolg abgelegt habe. Mit Schreiben vom ... März 1993 habe der Kläger die Versetzung zur Verkehrspolizeiinspektion-Verkehrsüberwachung ... beantragt. Mit Schreiben vom ... Juni 1993 habe der Kläger die Versetzung zur Verkehrspolizeiinspektion-Verkehrserziehung beantragt. Diesem Antrag habe das Polizeipräsidium ... mit Wirkung zum ... September 1993 entsprochen. Zum Auswahltest 1994 im Rahmen des Auswahlverfahrens für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei der Kläger wegen der erreichten Rangzahl nicht zugelassen worden. Durch Schreiben und Urkunde vom ... März 1995 habe das Polizeipräsidium ... den Kläger zum Polizei... ernannt und ihn mit Wirkung vom ... März 1995 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... eingewiesen. Zum Auswahltest 1996 im Rahmen des Auswahlverfahrens für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei der Kläger wegen der erreichten Rangzahl nicht zugelassen worden. Zum Auswahltest 1997 zum gehobenen Polizeivollzugsdienst sei der Kläger ebenfalls wegen der erreichten Rangzahl nicht zugelassen worden. Laut einer nicht datierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Stellungnahme eines den Kläger behandelnden Arztes habe sich der Kläger seit Februar 1997 dort in regelmäßiger Behandlung befunden. Zum Auswahltest 1998 im Rahmen des Auswahlverfahrens für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei der Kläger wieder wegen der erreichten Rangzahl nicht zugelassen worden. Laut seinen eigenen Angaben sei der Kläger Anfang März 1998 völlig überraschend an einer akuten Psychose erkrankt. Zum Auswahltest 1999 für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei der Kläger wieder wegen der erreichten Rangzahl nicht zugelassen worden. Ab ... April 2000 habe das Polizeipräsidium ... die Arbeitszeit des Klägers antragsgemäß aus familienpolitischen Gründen auf 35/40 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ermäßigt. Die Teilzeitbeschäftigung habe vorzeitig mit Ablauf des ... Juli 2000 geendet. Vom ... Dezember 2000 bis ... Mai 2001 habe das Polizeipräsidium ... den Kläger antragsgemäß zur Verkehrspolizeiinspektion Verkehrsanzeigen umgesetzt.
Durch bestandskräftigen Bescheid vom ... Februar 2003 habe das Polizeipräsidium ... die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers im Sinn von Art. 134 Abs. 1 BayBG a. F. festgestellt. Die Feststellung habe auf einem Gesundheitszeugnis des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom ... Januar 2003 beruht, das auf eine polizeiärztliche Untersuchung des Klägers vom ... Januar 2003 zurückgegangen sei. Vom ... November 2003 bis ... Oktober 2004 sei der Kläger durch fachtheoretische Unterweisung und eine Tätigkeit bei den Abteilungen Personal und Versorgung des Polizeipräsidiums ... in die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes eingewiesen worden. Mit Schreiben vom ... Oktober 2004 habe das Polizeipräsidium ... die Befähigung des Klägers für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ab ... November 2004 festgestellt. Ab dem genannten Zeitpunkt habe der Kläger die Amtsbezeichnung „...“ geführt. Mit Ablauf des ... Oktober 2004 sei der Kläger aus dem Polizeivollzugsdienst ausgeschieden. Durch Bescheid vom ... Juni 2007 habe das Zentrum Bayern Familie und Soziales beim Kläger eine Behinderung im Sinn des § 2 SGB IX festgestellt. Der Grad der Behinderung betrage 50; zugrunde läge eine ... Krankheit (Einzel-Grad der Behinderung: 50) und ... (Einzel-Grad der Behinderung: 10). Der Schwerbehindertenausweis des Klägers sei unbefristet gültig. Ab ... Januar 2011 habe der Kläger die Amtsbezeichnung Polizei... geführt. Einen Antrag des Klägers vom ... August 2011 auf Ernennung zum Polizei... mit Amtszulage habe das Polizeipräsidium ... durch Bescheid vom ... September 2011 mangels freier und besetzbarer Planstelle abgelehnt. Mit Wirkung vom ... April 2012 sei der Kläger zum Polizei... mit Amtszulage ernannt worden. Weil der Kläger seit ... Februar 2013 aufgrund einer psychischen Erkrankung keinen Dienst mehr geleistet habe, habe ihn der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei erneut am ... April 2013 untersucht. Im Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2013 habe dieser festgestellt, dass der Kläger wegen der besonderen psychischen Verfassung und Veranlagung dauernd dienstunfähig gemäß § 26 BeamtStG sei. Nachdem der Kläger gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand keine Einwendungen erhoben habe, habe das Polizeipräsidium ... ihn durch Bescheid vom ... Januar 2014 mit Ablauf des ... Januar 2014 gemäß Art. 66 BayBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit Unfallanzeige vom ... Dezember 1997 habe der Kläger Gesundheitsbeeinträchtigungen (Brennen in Augen und Nase, verstärkte Schleimbildung der Nase, geröteter Rachenraum) durch Malerarbeiten in der damaligen Dienststelle vom ... November 1997 bis ... November 1997 als Dienstunfall geltend gemacht. Laut Angaben des Leiters der damaligen Dienststelle sei der Kläger vom ... November 1997 bis ... Dezember 1997 dienstunfähig gewesen. Der medizinische Dienst der I. Bereitschaftspolizeiabteilung habe am ... Dezember 1997 Schadstoffmessungen in den betroffenen Räumen durchgeführt und sei zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass die gemessenen Werte (von Formaldehyd, Kohlenwasserstoffen und von Toluol) unter den zulässigen maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen gelegen hätten. Bei einzelnen Menschen sei es aber möglich, dass ihre individuelle Toleranz gegenüber bestimmten Substanzen herabgesetzt sei; wenn sich die Beschwerden im Wesentlichen auf Brennen der Augen und eine Schleimhautreizung beschränkten, sei von einem bleibenden Gesundheitsschaden nicht auszugehen. Der medizinische Dienst der I. Bereitschaftspolizeiabteilung habe einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis am ... November 1997 und einer Bindehaut- und Schleimhautentzündung durch Anstricharbeiten bejaht. Durch Bescheid vom ... April 1998 habe die ehemalige Bezirksfinanzdirektion ... das Ereignis vom ... November 1997 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen: Bindehaut- und Schleimhautentzündung durch Anstricharbeiten anerkannt. In einem Schreiben vom ... Mai 1998 habe der Kläger erklärt, die dienstunfallbedingte Heilbehandlung habe vom ... November 1997 bis ... November 1997 gedauert und sei abgeschlossen, die Dienstleistung sei nicht beeinträchtigt. Dienstunfallbedingte Beschwerden bestünden nicht mehr, mit weiteren dienstunfallbedingten Heilbehandlungskosten sei nicht zu rechnen. In einem weiteren Schreiben vom ... Juni 1998 habe der Kläger erklärt, das Heilverfahren sei abgeschlossen, unfallbedingte Beschwerden bestünden derzeit nicht mehr.
Unter dem Datum des ... Februar 2007 habe der Kläger ein Ereignis vom selben Tag als Dienstunfall geltend gemacht: Auf dem dreistufigen Treppenaufgang vor dem Eingang zum Dienstgebäude sei er gestolpert und gestürzt. Durch Bescheid vom ... März 2007 habe das Landesamt für Finanzen das Ereignis vom ... Februar 2007 als Dienstunfall anerkannt und habe als Dienstunfallfolgen festgestellt: Schürfwunden rechte Hand. In einem Schreiben vom ... März 2007 erklärte der Kläger, das Heilverfahren sei abgeschlossen, unfallbedingte Beschwerden bestünden derzeit nicht mehr.
Unter dem Datum des ... August 2007 habe der Kläger ein Ereignis vom ... März 1998 um ... Uhr als Dienstunfall geltend gemacht. In seiner der Dienstunfallmeldung beigefügten Stellungnahme habe der Kläger angegeben, Anfang März 1998 sei er, von einem Tag auf den anderen, völlig überraschend an einer akuten Psychose erkrankt, beginnend 1997/98 sei es zu einer deutlichen Wesensveränderung gekommen. Im Frühjahr 1998 sei er an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Das Krankheitsbild habe der Kläger in einem beigefügten nicht datierten „Gedächtnisprotokoll“ geschildert. Im Übrigen habe der Kläger in der Stellungnahme über Ereignisse im Dienst in der Zeit ab 1986 berichtet, die er als Benachteiligung, Missachtung seines Leistungswillens, Behinderung seiner beruflichen Entfaltung, fehlende Anerkennung seiner Arbeitsleistung, Diskreditierung und Schürung von Konflikten und Gerüchten empfunden habe. Er habe beantragt, seine seelische Erkrankung nachträglich als Dienstbeschädigung und als Dienstunfall anzuerkennen. In der Stellungnahme habe der Dienstvorgesetzte des Klägers angegeben, der Unfall sei ihm erstmals durch schriftliche Meldung am ... August 2007 bekannt geworden. Die Frage, welche geschäftsplanmäßige oder weisungsgebundene übertragene Dienstaufgabe der Kläger zum Unfallzeitpunkt erledigt habe, habe der Dienstvorgesetzte des Klägers nicht beantwortet. Die den Kläger behandelnden Ärzte (Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) hätten angegeben, der Kläger habe sich bei ihnen erstmals am ... Mai 2005 vorgestellt. Sie hätten eine Psychose im Sinn der ... ... diagnostiziert. Sie seien der Auffassung, auslösend für die psychiatrische Erkrankung des Klägers seien Überlastung und Mobbing; sie hätten floride psychotische Symptome befundet. Die Frage, ob Anhaltspunkte bestünden, dass neben dem Unfallereignis eine Vorschädigung, etwa anlagebedingter, degenerativer, traumatischer Art, an der Entstehung des Körperschadens mitgewirkt habe, hätten die Ärzte bejaht; dies sei bei einer psychotischen Erkrankung möglich. Laut dem der Dienstunfallmeldung beigefügten Schreiben des Klinikums ... vom ... Juni 2002 an einen weiteren den Kläger behandelnden Arzt habe sich der Kläger dort vom ... März 2002 bis ... Mai 2002 in stationärer Behandlung befunden. Als Diagnose habe der Bericht angegeben: paranoide Schizophrenie (...). Die Ärzte seien der Auffassung, beginnend 1997/1998, möglicherweise im Kontext mit beruflichen Kränkungen, sei es beim Kläger zu einer deutlichen Wesensveränderung gekommen. Der Dienstunfallmeldung beigefügt gewesen seien zwei weitere Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom ... Januar 2003 (Untersuchung des Klägers am ... Januar 2003) und vom ... Juli 2003 (Untersuchung des Klägers am ... Juni 2003), jeweils zur Polizeidienstfähigkeit des Klägers. Beide Gutachten hätten als Diagnose eine paranoiden Schizophrenie (...) enthalten. Durch Bescheid vom ... Oktober 2007 habe das Landesamt für Finanzen den Antrag des Klägers vom ... August 2007 auf Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Folge eines Dienstunfalls abgelehnt. Es fehle an den Merkmalen der Plötzlichkeit, der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit eines Ereignisses sowie an einer äußeren Einwirkung; eine Anerkennung der psychischen Erkrankung als Berufserkrankung sei ebenfalls nicht möglich. Die genannten Bescheide vom ... April 1998, ... März 2007 und vom ... Oktober 2007 habe der Kläger nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen.
Mit Bescheid vom ... April 2014 habe das Landesamt für Finanzen die monatlichen Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) des Klägers mit Wirkung ab ... Februar 2014 festgesetzt. Es habe dabei ruhegehaltsfähige Bezüge der Besoldungsgruppe ... in Höhe von € 3.244,36, nicht ruhegehaltsfähige Bezüge der Besoldungsgruppe ... mit Amtszulage wegen Nichterfüllung der zweijährigen Frist des Art. 12 Abs. 4 S. 1 BayBeamtVG sowie einen Ruhegehaltssatz in Höhe von... v. H. zugrunde gelegt. Das so errechnete Ruhegehalt (€ 2.279,49) habe es um einen Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayBeamtVG in Höhe von...0 v. H. (€ 246,18) auf € 2.033,31 vermindert. Zuzüglich des Unterschiedsbetrags für ein Kind (Art. 69 BayBeamtVG) sei es zu einem monatlichen Versorgungsbezug in Höhe von € 2.138,99 gelangt. Im Hinblick auf die Erklärungen des Klägers in der Vorbereitung der Festsetzung der Versorgungsbezüge habe das Landesamt den Kläger im Abschnitt „Hinweise und Bemerkungen“ des Bescheids vom ... April 2014 darüber informiert, es würde den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge anpassen, wenn die Bezügestelle Dienstunfall einen Anspruch des Klägers auf Unfallruhegehalt bejahen würde. Mit Schreiben vom ... Mai 2014 habe der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch erhoben. Den Widerspruch habe das Landesamt durch Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2014 zurückgewiesen.
Mit den Klageanträgen I. und II. vom ... August 2014 begehre der Kläger, dass das Bayerische Verwaltungsgericht München unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom ... April 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2014 den Beklagten verpflichte, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München einen neuen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge zu erteilen. Das Klagebegehren sei als Verpflichtungsklage in der Form der sog. Bescheidungsklage i. S. des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zu verstehen.
Aufgrund der Ausführungen in der Klage vom ... August 2014 gehe der Beklagte davon aus, dass der Kläger eine gerichtliche Überprüfung des Bescheids des Landesamts vom ... April 2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2014 in folgendem Umfang begehre:
1. ruhegehaltsfähige Bezüge: Amtszulage
2. ruhegehaltsfähige Dienstzeit: Zurechnungszeit
3. Höhe des Ruhegehalts: Ruhegehaltssatz
4. Höhe des Ruhegehalts: Versorgungsabschlag
Die Zustellung des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom ... Juli 2014 an den Kläger am ... Juli 2014 sowie den Eingang der Klage vom ... August 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am ... August 2014 zugrunde gelegt, habe der Kläger die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt. Mit dem Klageantrag III. vom ... August 2014 begehre der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden in Geld auszugleichen. Diesen Anspruch stütze der Kläger auf Amtspflichtverletzungen seines Dienstherrn. Für die Geltendmachung solcher Amtshaftungsansprüche sei nicht der Weg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Hinzuweisen sei auf zwei weitere Gesichtspunkte: Der Antrag des Klägers vom ... September 2007 auf Schmerzensgeld aus Amtshaftung wegen Mobbings und der Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom ... Oktober 2007, beide erwähnt in der Klage vom ... August 2014 (S. ...), befänden sich nicht in den vom Polizeipräsidium ... übersandten Personalakten, seien auch nicht (mehr) in sonstigen dortigen Akten vorhanden.
Da der Kläger die Amtshaftungsansprüche aus dem Verhalten des Polizeipräsidiums ... herleite, müsse er sich wegen dieser Ansprüche zwangsläufig auch an dieses wenden. Das Landesamt vermöge mangels Kenntnis von Tatsachen dazu nichts auszusagen. Das Landesamt für Finanzen sei lediglich mit der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers befasst.
Bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen handele es sich um einen sogenannten gebundenen Verwaltungsakt, insbesondere im Streitfall. Eine fehlende Spruchreife käme deshalb allenfalls aus dem Grund in Betracht, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt sei. Dies angenommen, wäre die Klage begründet, wenn die Ablehnung und Unterlassung des Verwaltungsakts, d. h. eines Bescheides über die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit dem vom Kläger gewünschten Inhalt, rechtswidrig sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig.
Zu den einzelnen vom Kläger angesprochenen Einwendungen werde wie folgt Stellung genommen:
1. Ruhegehaltsfähige Bezüge: Amtszulage
Das Ruhegehalt werde u. a. auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Bezüge berechnet (Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). Zu den ruhegehaltsfähigen Bezügen zählten neben dem Grundgehalt u. a. - soweit für den Streitfall von Bedeutung - Amtszulagen, die dem Beamten zuletzt zugestanden hätten (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BayBeamtVG). Seit seiner Ernennung zum Polizei... mit Amtszulage durch Schreiben und Urkunde des Polizeipräsidiums ... vom ... April 2012 mit Wirkung vom ... April 2012 (Einweisung in die entsprechende Planstelle mit Wirkung vom ... April 2012) habe der Kläger eine Amtszulage gemäß Art. 34 Abs. 1 BayBesG erhalten und zwar bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Danach würde die Amtszulage zu den ruhegehaltsfähigen Bezügen zählen. Diesen Grundsatz schränke die Vorschrift des Art. 12 Abs. 4 S. 1 BayBeamtVG ein. Der Kläger sei aus einem Amt in den Ruhestand versetzt worden, das kein Eingangsamt seiner Qualifikationsebene gemäß Art. 23 BayBesG gewesen sei. Eingangsamt der (zweiten) Qualifikationsebene (früher: mittlerer Dienst) des Klägers sei ein Amt der Besoldungsgruppe ... oder ... (Art. 23 S. 1 Nr. 2 BayBesG). Der Kläger sei mit Schreiben und Urkunde des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom ... September 1979 mit Wirkung vom ... Oktober 1979 in den mittleren bayerischen Polizeidienst eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizei... ernannt worden. In diesem Fall sei gemäß Art. 12 Abs. 2 S. 1 BayBeamtVG für die Ruhegehaltsfähigkeit der Amtszulage, die zu den Grundbezügen gehöre (Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayBesG) erforderlich, dass die Amtszulage dem Kläger vor Versetzung in den Ruhestand mindestens zwei Jahre zugestanden habe. Daran fehle es: Dem Kläger habe die Amtszulage nur vom ... April 2012 bis ... Januar 2014 zugestanden, also für einen kürzeren Zeitraum als zwei Jahre. Folglich seien gemäß Art. 12 Abs. 2 S. 1 BayBeamtVG ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes, d. h. des Amtes eines Polizei...s (ohne Amtszulage). An diesem Ergebnis ändere die Vorschrift des Art. 12 Abs. 7 S. 2 BayBeamtVG nichts. Nach der genannten Bestimmung komme die Zweijahresfrist nicht zur Anwendung, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Kläger sei zwar vor Ende der bis ... März 2014 laufenden Zweijahresfrist, nämlich mit Ablauf des ... Januar 2014 in den Ruhestand versetzt worden, aber nicht infolge einer Dienstbeschädigung. Die Dienstbeschädigung definiere die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayBeamtVG; sie entspreche § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtVG und § 28 Abs. 1 BeamtStG. Danach sei Dienstbeschädigung eine Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zuziehe. Durch die Dienstunfälle am ... November 1997 und am ... Februar 2007, also bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes, habe sich der Kläger die Beschädigungen „Bindehaut- und Schleimhautentzündung durch Malerarbeiten“ (bestandskräftiger Bescheid vom ... April 1998) und „Schürfwunden rechte Hand“ (bestandskräftiger Bescheid vom ... März 2007) zugezogen. Zugunsten des Klägers sei angenommen, dass dies ohne grobes Verschulden geschehen sei. Dafür, dass diese Dienstbeschädigung zu einer Dienstunfähigkeit des Klägers geführt hätte, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Der Kläger selbst habe immer erklärt, dass die Heilbehandlungen abgeschlossen seien und dienstunfallbedingte Beschwerden nicht mehr bestünden. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand im Jahr 2014 beruhe also nicht auf diesen Dienstbeschädigungen.
Dass die psychische Erkrankung des Klägers eine Dienstbeschädigung darstelle, sei entgegen der Ansicht des Klägers zu verneinen. Der Kläger habe sich die psychische Krankheit nicht bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen. Es fehle am Ursachenzusammenhang zwischen der Dienstausübung oder Dienstveranlassung und der Krankheit. Maßgebend sei der Ursachenbegriff im Sinne des Dienstunfallrechts. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts in Dienstunfallsachen seien als Ursache im Rechtssinn nur solche für den eingetretenen Körperschaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise wesentlich mitwirkten; bei mehreren in gleichem Maß auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen sei jede von ihnen (Mit-) Ursache. Entgegen der Ansicht des Klägers reiche ein bloßer loser Zusammenhang mit dem Dienst nicht aus. Die Schizophrenie sei eine psychische Erkrankung, deren Entstehung nicht eindeutig geklärt sei. Die medizinische Wissenschaft gehe derzeit von einem multifaktoriellen Modell aus, bei dem biologische (etwa genetische, infektiöse, metabolische) Faktoren und psychosoziale Ursachen in einem Wechselspiel eine Schizophrenie auslösen können. So gehe etwa das Vulnerabilitäts-Stress-Modell von einem Zusammenwirken von psychischer Belastung und (biologisch/genetisch) begründeter Disposition (Vulnerabilität) aus; unter Belastung stoße bei einer vorhandenen Disposition das individuelle Vermögen, belastende Lebensereignisse zu bewältigen, an seine Grenzen und drücke sich dann im psychotischen Erleben aus. In diese Richtung deute auch der Befundbericht der den Kläger behandelnden Ärzte (Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom ... August 2007 zur Dienstunfallmeldung des Klägers vom ... August 2007. Die Ärzte seien der Auffassung, auslösend für die psychiatrische Erkrankung des Klägers seien zwar Überlastung und Mobbing. Die Frage, ob Anhaltspunkte bestünden, dass neben dem Unfallereignis eine Vorschädigung, etwa anlagebedingter degenerativer, traumatischer Art an der Entstehung des Körperschadens mitgewirkt habe, bejahten die Ärzte aber. Dies sei bei einer psychischen Erkrankung möglich. Der Bericht des Klinikums ... vom ... Juni 2002 über die dortige stationäre Behandlung des Klägers vom ... März 2002 bis ... Mai 2002 spreche ebenfalls davon, es sei beim Kläger seit 1997/98, möglicherweise (!) im Kontext mit beruflichen Kränkungen, zu einer deutlichen Wesensveränderung gekommen. Aus diesen Aussagen lasse sich nicht ableiten, Dienstausübung oder Dienstveranlassung seien wesentliche Ursachen für die psychische Erkrankung des Klägers gewesen. Die Tatbestandsmerkmale „bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes“ seien folglich zu verneinen.
2. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit: Zurechnungszeit
Das Landesamt habe die Vorschriften über die Zurechnungszeit zutreffend angewandt. Der am ... ... geborene Kläger sei mit Ablauf des ... Januar 2014, also vor Vollendung des 60. Lebensjahres, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG werde in diesem Fall die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand (1. Februar 2014) bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres (...) für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Klägers (nach Art. 14 Abs. 1 BayBeamtVG) zu 2/3 hinzugerechnet. Das ergebe ... Jahre und ... Tage. Diese Zeit könne nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Daraus resultiere eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von ... Jahren und ... Tagen. Der Beklagtenvertreter verweist auf die Anlage A 1 zum angegriffenen Bescheid des Landesamtes. Bei der von Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG geforderten Vergleichsberechnung - wegen des Bestehens des Beamtenverhältnisses des Klägers, aus dem er in den Ruhestand getreten sei, bereits am... Dezember 1991 - sei dem Landesamt kein Fehler unterlaufen. Gemäß Art. 103 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BayBeamtVG werde die Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 BayBeamtVG nur in Höhe von 1/3 bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres (... ...) hinzugerechnet. Das ergebe ... Tage. Diese Zeit könne nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Daraus resultiere eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von insgesamt ... Jahren und ... Tagen (= ... Jahre und ... Tage bis 31. Dezember 1991 + ... Jahre und ... Tage ab 1. Januar 1992). Der Beklagtenvertreter verweise auf die Anlage B 1 zum angegriffenen Bescheid des Landesamtes. Die Berechnungen des Klägers vermöge der Beklagte nicht nachzuvollziehen. Der Kläger gebe nicht an, auf welche gesetzlichen Vorschriften er seine Berechnungen stütze. Die vom Kläger zitierte Literatur stamme offensichtlich aus dem Jahr 1990 und betreffe einen längst überholten Rechtsstand.
3. Höhe des Ruhegehalts: Ruhegehaltssatz
Entgegen der Auffassung des Klägers betrage der Höchstruhegehaltssatz nicht (mehr) 75 v. H., sondern seit Langem (nur mehr) 71,75 v. H.. Dies ergebe sich aus Art. 26 Abs. 1 S. 2 BayBeamtVG. Dies gelte selbst für ein Unfallruhegehalt (Art. 53 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG).
4. Höhe des Ruhegehalts: Versorgungsabschlag
Die Verminderung des Ruhegehalts des Klägers um den Versorgungsabschlag in Höhe von ... v. H. (€ 246,18) sei ebenfalls rechtmäßig. Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayBeamtVG vermindere sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde, wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), die nicht auf einem Dienstunfall beruhe, in den Ruhestand versetzt werde. Gelte für den Beamten eine Altersgrenze nach Art. 129 - 132 und Art. 143 Abs. 2 BayBG, trete diese im Fall des Art. 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayBeamtVG an die Stelle des 65. Lebensjahres (Art. 26 Abs. 2 S. 4 BayBeamtVG). Der Versorgungsabschlag dürfe ... v. H. nicht übersteigen. Für den Kläger habe keine Altersgrenze nach Art. 129 - 132 und Art. 143 Abs. 2 BayBG, insbesondere nicht nach Art. 129 BayBG (Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit), gegolten, weil er gemäß bestandskräftigem Bescheid des Polizeipräsidiums... vom ... Oktober 2004 mit Ablauf des ... Oktober 2004 aus dem Polizeivollzugsdienst ausgeschieden sei. Für den Kläger, der vor dem 1. Januar 2015 wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), die nicht auf einem Dienstunfall beruht habe (siehe oben) in den Ruhestand versetzt worden sei, sei vielmehr Art. 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres ein Lebensalter von 63 Jahren und acht Monaten trete (Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG). Dieses Lebensalter würde der am ... ... geborene Kläger im ... erreichen. Die Zeit vom Beginn des Ruhestands (1. Februar 2014) bis Ablauf des Monats ... betrage ... Jahre. Das ergebe einen Versorgungsabschlag in Höhe von 40,18 v. H. (= ... ...). Wegen der Begrenzung der Höhe des Versorgungsabschlags betrage dieser jedoch nur ... v. H.. Der Versorgungsabschlag sei nicht gemäß Art. 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BayBeamtVG entfallen. Denn der Kläger habe zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ob er die zweite Voraussetzung erfüllen würde, d. h. das Erreichen einer Dienstzeit von 40 Jahren im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, müsse daher nicht mehr geprüft werden. Die Schwerbehinderung des Klägers beeinflusse die Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht (siehe etwa Art. 64 Nr. 2 BayBG, Art. 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Art. 106 Abs. 2 BayBeamtVG). Der Kläger habe nicht gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG wegen seiner Schwerbehinderung beantragt, in den Ruhestand versetzt zu werden. Das Polizeipräsidium ... habe den Kläger durch den bestandskräftigten Bescheid vom ... Januar 2014 nicht wegen dessen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt, sondern wegen dessen Dienstunfähigkeit. An diese Entscheidung sei das Landesamt bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge gebunden.
5. Zum vom Kläger beantragten Unfallruhegehalt:
Der angegriffene Bescheid vom ... April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2014 würden keine Entscheidung über einen Anspruch des Klägers auf Unfallruhegehalt treffen. Im Hinblick auf die Argumente des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und in der Klage vom ... August 2014 sei ausgeführt: Der Kläger besitze keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG erhalte derjenige Beamte Unfallruhegehalt, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden sei. Erforderlich sei ein zweifacher Ursachenzusammenhang: Erstens zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit und zweitens zwischen Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand. Wie sich aus der Versetzung des Klägers in den Ruhestand durch den bestandskräftigen Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom ... Januar 2014 ergeben habe, beruhe dieser auf der Dienstunfähigkeit des Klägers. Der Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand sei folglich zu bejahen. Zu verneinen sei jedoch der Ursachenzusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit des Klägers und einem Dienstunfall. Der Kläger habe zwei Dienstunfälle erlitten. Dass die als Dienstunfallfolgen festgestellten Körperschäden zu einer Dienstunfähigkeit geführt hätten, dafür fehlten jegliche Anhaltspunkte. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Oktober 2007 habe es das Landesamt für Finanzen abgelehnt, die psychische Erkrankung des Klägers als Folge eines (früheren) Dienstunfalls im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG (heute: Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG) anzuerkennen.
Die vom Kläger eingeklagte monatliche Differenz im Versorgungsbezug betrage € 486,29, so dass sich ein Streitwert in Höhe von € 11.670,96 für das Klagebegehren gemäß den Klageanträgen I. und II. ergebe. Für das Klagebegehren gemäß Klageantrag III. belaufe sich der Streitwert auf € 5.000,--.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er wolle die Zurechnungszeit, wie sie im Bescheid vom ... April 2014 festgesetzt worden sei, nicht mehr anfechten; er halte diese für korrekt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
Gründe
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Verurteilung des Beklagten zum Ausgleich eines erlittenen Vermögensschadens und immateriellen Nichtvermögensschadens in Geld (III. des Klageantrags vom ... August 2014) wurde abgetrennt und wird unter dem Az. M 12 K 14.5219 fortgeführt. Der Antrag wird ausweislich der Klagebegründung auf Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB gestützt, so dass gem. Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg dafür gegeben ist.
Verfahrensgegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... Juli 2014, mit dem für den Kläger ab
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge I. und II. zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung vorgenannter Gesichtspunkte, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Zu Recht hat der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ohne die ihm bei Ruhestandsversetzung gewährte Amtszulage festgesetzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Versorgungsbezüge, indem die ihm ab ... April 2012 gewährte Amtszulage zu ... berücksichtigt wird.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Bezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet, Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG. Zu den ruhegehaltsfähigen Bezügen zählen auch Amtszulagen, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG. Dem Kläger wurde mit Urkunde des Beklagten vom ... April 2012 das Amt eines Polizei... mit Amtszulage verliehen (Personalakt, Unterordner B), so dass ihm diese Amtszulage zuletzt zugestanden hat.
Allerdings schränkt Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtG den Grundsatz der grundsätzlichen Ruhegehaltsfähigkeit der Amtszulage in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG ein. Danach sind ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes, wenn der Beamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist, das kein Eingangsamt seiner Qualifikationsebene gem. Art 23 BayBesG, kein besonderes Eingangsamt gem. Art. 24 BayBesG oder ein laufbahnfreies Amt war und ihm die Grundbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zugestanden haben. Der Kläger ist nicht aus einem Eingangsamt seiner Qualifikationsebene (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG:... oder ...) in den Ruhestand versetzt worden, sondern aus ... Er erhielt die Amtszulage zu ... ab dem ... April 2012 bis zur Versetzung in den Ruhestand zum Ablauf des ... Januar 2014, so dass die Zweijahresfrist nicht erfüllt ist. Die Zweijahresfrist ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, B. v. 20. 3. 2007 - 2 BvL 11/04; BayVGH, B. v. 17. 5. 2013 - 3 ZB 12.1215 - beide juris).
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Vorschrift des Art. 12 Abs. 7 Satz 2 BayBeamtVG. Danach kommt die Zweijahresfrist nicht zur Anwendung, wenn der Beamte vor Ablauf der Zweijahresfrist infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.
Eine Dienstbeschädigung ist nach der Legaldefinition eine Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG. Die Dienstbeschädigung ist ein weiterer Begriff als der Dienstunfall. Erfasst sind alle Krankheiten, Verwundungen und sonstigen Beschädigungen (=Körperschaden). Anders als beim Dienstunfall muss die zum Körperschaden führende Einwirkung kein „plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis“ sein. Ebenso muss eine Krankheit nicht die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen. Ausreichend ist, wenn der Körperschaden auf einer länger andauernden schädlichen Einwirkung beruht. Zwischen dem Dienst und der Beschädigung muss (wie beim Dienstunfall) ein Kausalzusammenhang bestehen. Es genügt aber, wenn sich der Beamte die Krankheit bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat. Der Dienst muss aber wesentliche Ursache für den Körperschaden sein (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Erl.4 zu § 4, Nr.1).
Die für den Dienstunfall geltenden Beweisgrundsätze sind auch für die Dienstbeschädigung maßgebend, d. h. dem Beamten obliegt die volle Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit, Krankheit und Dienst (BVerwG, U. v. 22. 10. 1981, RiA 1982 1982/119). Dies ist durch die Worte „infolge“ und „bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen“ klargestellt. Maßgebend ist der Ursachenbegriff im Sinne des Dienstunfallrechts (BVerwGE 14, 181 zu § 106 Abs. 1 Nr. 2 BBG a. F.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-) Ursache im Rechtssinne (BVerwG, U. v. 12. 4. 1978- BVerwG 6 C 59.76 - Buchholz 232 § 141 a BBG Nr.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze (z. B. BVerwGE 11, 229 (231)). Für das Vorliegen des Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast.
Ausgehend von vorstehenden Erwägungen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung des Ruhegehalts eine Dienstbeschädigung berücksichtigt wird.
Aus dem am ... April 1998 bestandskräftig festgestellten Dienstunfall vom ... November 1997 mit den Dienstunfallfolgen „Bindehaut- und Schleimhautentzündung durch Anstricharbeiten“ und dem am ... März 2007 bestandskräftig festgestellten Dienstunfall vom ... Februar 2007 mit den Dienstunfallfolgen „Schürfwunden rechte Hand“ folgt schon deshalb keine Dienstbeschädigung, weil auch nach Aussage des Klägers in seinen Schreiben vom ... Mai 1998, ... Juni 1998 und ... März 2007 die Heilverfahren abgeschlossen waren und keine unfallbedingten Beschwerden mehr bestanden bzw. jetzt bestehen.
Der Kläger hat auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass eine Dienstbeschädigung wegen seiner psychischen Erkrankung vorliegt. Bezüglich der in diesem Verfahren geltend gemachten psychischen Erkrankung durch Mobbing, Kränkungen und Benachteiligungen (Psychose und paranoide Schizophrenie) hat der Kläger am ... August 2007 beim Beklagten einen Dienstunfall angemeldet. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Oktober 2007 hat das Landesamt für Finanzen den Antrag auf Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Folge eines Dienstunfalls abgelehnt. Es spricht nichts dafür, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Erkrankung des Klägers infolge des Dienstes aufgetreten ist. Auch die ärztlichen Atteste sprechen insoweit entweder von einer „Möglichkeit im Zusammenhang mit beruflichen Kränkungen“ (Klinikum der Universität ..., Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom ... ...; Akte Dienstunfall, Teil ..., Bl. ...) oder von „anlagebedingter Vorschädigung“ (... und ... in der Dienstunfallmeldung, Akte Dienstunfall, Teil ..., Bl...). Der Kläger hat auch weder konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass nach der bestandskräftigen Entscheidung über den Dienstunfall wegen der psychischen Erkrankung vom ... August 2007 bis zur Ruhestandsversetzung zum ... Januar 2014 dienstliche Vorgänge seine Erkrankung verschlechtert haben, noch hat er Beweise dafür gebracht, dass die evtl. Verschlechterung der Erkrankung dienstlich bedingt ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung eines Unfallruhegehalts gem. Art 53 BayBeamtVG, weil er nicht infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurde, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass seine Dienstunfähigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kausal auf einen Dienstunfall zurückgeht (vgl. obige Ausführungen).
Zu Recht ist der Beklagte in der Festsetzung der Versorgungsbezüge vom ... April 2014 von einem Ruhegehaltssatz von ... v. H. ausgegangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Versorgungsbezüge, indem ein höherer Ruhegehaltssatz festgesetzt wird.
Gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG beträgt der Ruhegehaltssatz für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 v. H., insgesamt jedoch 71,75 v. H. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde mit Art. 1 Nr. 11 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) der Ruhegehaltssatz auf obigen Satz gesenkt.
Gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird das Ruhegehalt durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltsatz) auf die ruhegehaltsfähigen Bezüge (Art.12) ermittelt. Für den Kläger errechnen sich ... Dienstjahre; multipliziert mit 1,79375 v. H. (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG) ergibt dies einen Ruhegehaltsatz von... v. H. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er gegen die vom Beklagten errechnete Dienstzeit keine Einwände mehr erhebe, dass diese korrekt sei, so dass diese nicht nachgerechnet werden müssen.
Gem. Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG der nach Abs. 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat und soweit dies für den Beamten günstiger ist. Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG führt dazu, dass beim Kläger ein Ruhegehaltssatz von... v. H. vorliegt (vgl. Anlage B des streitgegenständlichen Bescheides), so dass es bei dem für den Kläger günstigeren Ruhegehaltssatz von ... v. H. verbleibt (Anlage Festsetzung RGVH zum streitgegenständlichen Bescheid).
Zu Recht hat der Beklagte in der streitgegenständlichen Festsetzung der Versorgungsbezüge einen Versorgungsabschlag von ... v. H. vorgenommen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Versorgungsbezüge, indem ein geringerer oder gar kein Versorgungsabschlag erfolgt.
Gem. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG darf der Versorgungsabschlag... v. H. nicht übersteigen. Gilt für den Beamten eine Altersgrenze nach Art. 129 bis 132 und 143 Abs. 2 BayBG, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.
Für den Kläger gilt nicht die Altersgrenze der Art. 129 bis 132 und 143 Abs. 2 BayBG, insb. nicht die des Art. 129 BayBG. Danach gilt für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Der Kläger wechselte mit bestandskräftigem Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom ... Oktober 2004 mit Ablauf des ... Oktober 2004 aus dem Polizeivollzugsdienst in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, so dass er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zum 1. Februar 2014 kein Polizeivollzugsbeamter mehr gewesen ist.
Für den Kläger gilt aber die Altersgrenze des § 106 Abs. 3 BayBeamtVG. Danach ist für Beamte, die vor dem
Der Versorgungsabschlag ist auch nicht nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG entfallen. Danach entfällt in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 der Versorgungsabschlag, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wird. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erst ... Jahre alt, so dass die Vorschrift nicht greift.
Die festgestellte Schwerbehinderung des Klägers hat auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge keinen Einfluss. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden wäre, Art. 64 Nr. 2 BayBG. Vorliegend wurde der Kläger ausweislich der Urkunde des Beklagten vom ... Februar 2014 (Personalakte, Unterordner B) gem. Art. 66 BayBG in den Ruhestand versetzt. Gem. Art. 66 BayBG versetzt der Dienstherr einen Beamten in den Ruhestand, wenn er ihn für dienstunfähig hält. Die Versetzung in der Ruhestand gem. Art 66 BayBG wurde bestandskräftig. Die Versorgungsbehörde muss die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des durch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der vorzeitigen Zurruhesetzung festsetzen. Die Versetzungsverfügung entfaltet insoweit Feststellungswirkung (BVerwG, U. v. 25.10.2007 - 2 C 22/06 - juris).Die Systematik des Beamtenversorgungsgesetzes knüpft an die Tatsache der Versetzung in den Ruhestand und - hinsichtlich etwaiger Abschläge - an den Grund an, den die für die Statusentscheidung zuständige Behörde angegeben hat. Status- und Versorgungsgesetz sind systematisch darauf angelegt, hier ineinander zu greifen und nicht zu konträren Ergebnissen zu kommen. Dies wird durch die Bindungswirkung der Versetzungsverfügung erreicht (BVerwG, a. a. O.).
Bezüglich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags V., „aufgrund der schwierigen Sach- und Rechtslage die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichs zu prüfen und in der Entscheidung heranzuziehen“, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Wie sich aus § 106 VwGO ergibt, können die Beteiligten einen Vergleich schließen, ein Beteiligter kann aber nicht vom Gericht zu einem Vergleich gezwungen werden. Vorliegend hat weder der Kläger noch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen Anhaltspunkt für eine vergleichsweise Lösung erkennen lassen, so dass für einen gerichtlichen Vergleich kein Raum ist.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.
(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.