Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 11 K 16.5547

published on 12/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 11 K 16.5547
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine an sie gerichtete Duldungsanordnung hinsichtlich der Beseitigung von drei Gebäuden auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück FlNr. …, Gemarkung …

Das Grundstück befindet sich am östlichen Ortsrand des Ortsteils …land und ist mit einem Wohngebäude bebaut. Die streitgegenständlichen Gebäude befinden sich im südöstlichen Teil des Grundstücks.

Mit Bescheid vom 7. September 2011 ordnete das Landratsamt … … gegenüber dem Ehemann der Klägerin die Beseitigung der streitgegenständlichen Gebäude innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids an, drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 EUR an und ordnete an, dass die Klägerin die Beseitigung zu dulden habe. Der Bescheid wurde ausschließlich dem Ehemann der Klägerin zugestellt.

Die hiergegen gerichtete Klage des Ehemanns der Klägerin zum Verwaltungsgericht München (M 11 K 11.4543) hatte Erfolg und führte mit Urteil vom 26. April 2012 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben befinde sich im Innenbereich und sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die Flächen mit den Nebengebäuden seien als Hausgarten dem Wohngebäude zugeordnet. Hinzu komme, dass das Gartengrundstück im Osten und Süden durch eine optisch dominante Baumreihe gegenüber dem angrenzenden Außenbereich abgegrenzt werde. Die gesetzte Frist sei nicht rechtmäßig. Zudem sei die Ermessensausübung fehlerhaft. Obwohl die zu beseitigenden Nebengebäude nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers bereits vor bis zu rd. 20 Jahren errichtet worden seien und unklar sei, ob insbesondere der Kläger oder seine Ehefrau der Bauherr gewesen sei, fehle es an Ermessenserwägungen hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin.

Die auf die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids und die daran anknüpfende Kostenentscheidung in Ziffer 5 des Bescheids beschränkte Berufung hatte Erfolg, der Bayerische Verwaltungsgerichthof hob das Urteil vom 26. April 2012 insoweit mit Urteil vom 13. April 2015 (1 B 14.2319) auf und wies die Klage in diesem Umfang ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die streitgegenständlichen Nebengebäude befänden sich im Außenbereich und würden als sonstige Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigen. Bei einer Ortsrandlage ende der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper, der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sei. Eine bebauungsakzessorische Nutzung liege auf Grund der abgesetzten Lage vom Hauptgebäude nicht vor. Die Baumreihe sei ebenso wie Zäune oder Hecken selbst bei optischer Dominanz kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich, weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliege und damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften Bestand biete. Die Ermessensentscheidung sei fehlerfrei. Der Kläger habe seiner Heranziehung als Bauherr bis zum Erlass des Bescheids nicht widersprochen und im Rahmen der Anhörung in Aussicht gestellt, er werde gegebenenfalls einen Bauantrag stellen. Die nachgeschobene Behauptung, seine Ehefrau sei die Bauherrin, stelle die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung als Handlungsstörer nicht in Frage.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 zurückgewiesen.

Im Rahmen einer Baukontrolle am 17. Oktober 2016 stellte das Landratsamt fest, dass die drei Nebengebäude noch vorhanden seien. Die vor Ort angetroffene Klägerin teilte auf entsprechende Anfrage, ob sie (und ihr Ehemann) mit der Beseitigung der drei Hütten schon begonnen oder sie beseitigt hätten, mit, es sei noch nichts unternommen worden, da sie keine Abrissverfügung bekommen hätten. Sie hätten keine Veranlassung zur Beseitigung.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 (zugestellt am 11.11.2016) ordnete das Landratsamt an, dass die Klägerin die gegenüber dem Ehemann der Klägerin angeordnete Beseitigung der nachfolgend näher bezeichneten baulichen Anlagen zu dulden habe (Ziff. 1), erklärte die Duldungsanordnung für sofort vollziehbar (Ziff. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung mit sofortiger Wirkung Zwangsgelder an (je 1.000 EUR für zwei Gebäude und 4.000 EUR für ein weiteres Gebäude).

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Duldungsanordnung werde verfügt, um den Vollzug der Beseitigungsanordnung nicht an privatrechtlichen Hinderungsgründen scheitern zu lassen und damit die Voraussetzung für notwendige Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Ehemann der Klägerin zu schaffen.

Mit Bescheid vom 8. November 2016 drohte das Landratsamt dem Ehemann der Klägerin Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000 EUR für zwei Gebäude und 4.000 EUR für ein weiteres Gebäude an, falls die Gebäude nicht bis spätestens 1. Februar 2017 oder, falls bis dahin die Vollziehung ausgesetzt bzw. die aufschiebende Wirkung angeordnet und der Bescheid nicht bestandskräftig sein sollte, innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheids beseitigt würden. Gegen den Bescheid wurde Klage erhoben (M 11 K 16.5548), die mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wurde.

Die Klägerin hat gegen den an sie gerichteten Bescheid durch ihren Bevollmächtigten am 9. Dezember 2016 Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid vom 31. Oktober 2016 aufzuheben.

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt (M 11 S. 16.5555).

Zur Begründung der Klage wurde geltend gemacht, die Klägerin sei vor Erlass der Duldungsverfügung nicht angehört worden. Eine Heilung komme nur in Betracht, wenn sie vor Vollzug der Duldungs- und Abrissverfügung erfolge. Dazu müsse die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung seien im Duldungsverfahren erneut zu überprüfen, weil die Klägerin an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beseitigungsanordnung gegenüber dem Ehemann der Klägerin nicht beteiligt gewesen sei. Die Nebengebäude seien nicht materiell illegal. Sie würden von der Klägerin an den Eigentümer des Grundstücks FlNr* … zur Einlagerung von Heu und unterschiedlichen Gerätschaften der Bodenbewirtschaftung für einen Zeitraum von fünf Jahren verpachtet und seien daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 wurde ergänzend geltend gemacht, die Klägerin vertrete weiterhin den Standpunkt, dass sich die Gebäude nicht im Außenbereich befänden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls verkannt. Die Baumreihe sei als Abgrenzungskriterium geeignet. Es handle sich nicht um eine frei in der Landschaft gewachsene Baumreihe. Vielmehr sei die Baumreihe vor ca. 300 Jahren künstlich angelegt worden zum Zweck der Abgrenzung des zum …-Schloss gehörenden Grundbesitzes von der angrenzenden Landwirtschaft, die seinerzeit als eine Art „Außenbereich“ im damaligen Sinne gesehen worden sei. Die diesseits der Baumreihe vorhandenen Nebengebäude würden keinerlei bodenrechtliche Spannungen auslösen und es sei insbesondere keine erhebliche Beeinträchtigung einer vorhandenen Ruhelage oder eine unangemessene Verminderung von Freiflächen ersichtlich. Die Gebäude seien von Osten nicht sichtbar und durch Buschwerk eingegrünt. Die Beseitigung der Gebäude stelle einen unzulässigen Eingriff in die Natur dar. Durch die Beseitigung werde die Situation des Naturhaushalts verschlechtert. Es sei nicht auszuschließen bzw. wahrscheinlich, dass sich in und unter den Nebengebäuden Tiere eingenistet hätten, deren Nist Platz durch eine Beseitigung zerstört würde.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Anhörung der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen, da sie über die relevante Sach- und Rechtslage ausreichend informiert gewesen sei und mit der Duldungsanordnung rechnen habe müssen. Ein Anhörungsmangel sei jedenfalls geheilt. Das Landratsamt nehme die Argumente aus der Klagebegründung zur Kenntnis und halte an der Beseitigungsanordnung fest. Eine landwirtschaftliche Privilegierung liege nicht vor. Unabhängig vom späten Zeitpunkt des Vortrags sei die behauptete Betriebsdienlichkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht glaubwürdig. Die Gebäude würden nach Größe, Konstruktion und tatsächlicher Ausführung nicht die Kriterien erfüllen, die der Gesetzgeber an Gebäude im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stelle. Kein vernünftiger Landwirt würde auf Pachtland, noch dazu wenn dieses lediglich kurzfristig auf fünf Jahre angepachtet sei, in ein benötigtes Gebäude für seinen Betrieb investieren, insbesondere, wenn er auf seinem eigenen Grund und Boden hierzu genügend Platz habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der bestehende Stadel auf dem Grundstück FlNr. … nicht erweitert werden könne. Dem Landratsamt liege bisher auch kein schriftlicher Pachtvertrag vor. Die Zugänglichkeit sei nicht gegeben. Die Gebäude befänden sich auf dem eingefriedeten Hausgrundstück der Klägerin. Zwischen ihnen und dem Schuppen auf dem landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstück verlaufe ein Zaun sowie der mit Buschwerk versehene Grünstreifen. Die gegenständlichen Gebäude seien nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Größe nicht geeignet für die behauptete Nutzung als landwirtschaftliche Heustadel.

Die Klägerin ist den Ausführungen des Beklagten zur Betriebsdienlichkeit entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, die Privilegierung sei nicht früher geltend gemacht worden, weil die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen erst seit dem 1. Mai 2015 gepachtet und ein Bedarf an weiteren Gebäuden bekannt geworden sei. Die Gebäude seien lediglich durch einen Maschendrahtzaun von der benachbarten landwirtschaftlichen Fläche abgegrenzt, könnten von dort ohne Betreten des übrigen Grundstücks der Klägerin erreicht werden, stünden in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu dem auf der landwirtschaftlichen Fläche bereits vorhandenen Heuschober und könnten als Erweiterungsfläche genutzt werden. Die erforderlichen Tür-/Toröffnungen könnten ohne Aufwand geschaffen werden. Maßgeblich sei nicht, ob ein vernünftiger Landwirt ein entsprechendes Gebäude errichten würde, sondern ob die Nutzung des vorhandenen Bestands ökonomisch sinnvoller als die Neuerrichtung eigener Gebäude wäre. Das Fehlen eines schriftlichen Pachtbzw. Mietvertrags sei mangels Schriftformerfordernis unerheblich.

Die Kammer hat das gegenständliche Grundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen.

Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 8. November 2016 gegenüber dem Ehemann der Klägerin in Ziff. 1.2 hinsichtlich der Fristen geändert. Die Beteiligten haben daraufhin die Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Ehemanns der Klägerin (M 11 S. 16.5556) und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Klage (M 11 S. 16.5555) für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin und zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakten in diesem und in den Verfahren M 11 K 11.4543, M 11 K 16.5548, M 11 S. 16.5555 und M 11 S. 16.5556 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO in entsprechender Anwendung. Die Duldungsanordnung hat eine Doppelnatur. Sie ist ein Gestaltungsakt, der zivilrechtliche Ansprüche des Duldungspflichtigen, die einem Vollzug der Grundverfügung durch den Handlungspflichten - hier des Ehemanns der Klägerin - entgegenstehen, ausschließt. Sie ist zugleich eine vollstreckungsfähige Anordnung, durch die dem Duldungspflichtigen untersagt wird, den Vollzug zu behindern (BayVGH, B.v. 24.10.2005 - 9 CS 05.1840 - juris Rn. 16).

Der angefochtene Bescheid begegnet keinen formellen Bedenken.

Eine regelmäßig erforderliche Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG war zwar nicht entbehrlich. Gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn einer der in Nummer 1 bis 5 genannten Fälle vorliegt. Die Beurteilung, ob eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, ist aus einer „ex-ante“-Sicht zu treffen; hierbei ist ein strenger, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Maßstab anzulegen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 14; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs/Mayen/Kallerhoff, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 47). Außerhalb der Regelbeispiele von Absatz 2 verbleibt damit für einen Wegfall der Anhörungspflicht kaum ein Anwendungsbereich.

Dementsprechend lagen die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Anhörung nicht vor. Der Kenntnisstand bzgl. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens des Ehemanns der Klägerin ersetzt die Anhörung bzgl. der gegenständlichen Duldungsanordnung nicht. Die Anhörung umfasst nicht nur die Information, sondern auch eine Äußerungsmöglichkeit und konnte vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Ermessensausübung unterschiedliche Gesichtspunkte von Bedeutung sein können, aber auch im Hinblick auf die Möglichkeit nachträglicher Änderungen der baurechtlichen Situation nicht aufgrund der Kenntnis der Klägerin über den Verfahrensstand des Verfahrens des Ehemanns entfallen. Auch der Umstand, dass die Klägerin mit einer Duldungsanordnung rechnen musste sowie ihre fehlende Bereitschaft, freiwillig die Beseitigung hinzunehmen, lassen das Erfordernis einer Anhörung nicht entfallen (vgl. Kallerhof in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 28 Rn. 47).

Die Anhörung wurde aber nachgeholt und ein entsprechender Verfahrensfehler damit geheilt. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die einen Verwaltungsakt nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig machen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Nachholung ist dabei bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG).

Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 a.a.O. – juris Rn. 18; U.v. 24.6.2010 – 3 C 14/09 – juris Rn. 37). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O.; vgl. auch OVG NW, B.v. 1.6.2012 – 15 A 48/12 – juris Rn. 11 m.w.N.; Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Stand 1.10.2017, § 45 Rn. 42.1). Hierzu ist es aber nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält (OVG NW, B.v. 1.6.2012 a.a.O.; im Ergebnis ebenso BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O.).

Den entsprechenden Anforderungen ist nach Maßgabe der Einlassung des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung Rechnung getragen. Das Landratsamt hat die in der Klagebegründung vorgebrachten Argumente ausdrücklich im Schriftsatz vom 29. März 2017 in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und an seiner Entscheidung festgehalten. Eine Berücksichtigung der Argumente war – ungeachtet des angeordneten Sofortvollzugs - weiterhin möglich, da weder die Beseitigungsanordnung noch die hierauf bezogene Duldungsanordnung bis zur Nachholung der Anhörung vollzogen wurden. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Vollzug der Beseitigungsanordnung gegenüber dem Ehemann der Klägerin und damit auch ihr gegenüber entsprechend der Anpassung der Erfüllungsfristen der Beseitigungsanordnung nicht vor Bestandskraft der Zwangsgeldandrohung vom 8. November 2016 und der streitgegenständlichen Duldungsanordnung erfolgen wird.

Materiell setzt die Duldungsanordnung voraus, dass die zugrunde liegende Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist. Mangels Beiladung der Klägerin entfaltet das klageabweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2015 gegen den Ehemann der Klägerin keine Bindungswirkung, so dass die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung erneut Gegenstand der gerichtlichen Prüfung der Duldungsanordnung ist.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung bestehen jedoch keine Bedenken. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die errichteten Nebengebäude mangels einer nach Art. 55 BayBO erforderlichen Baugenehmigung formell baurechtswidrig sind, weder bei ihrer Errichtung noch später bauplanungsrechtlich zulässig waren und die Ermessensausübung keine Rechtsfehler aufweist.

Die Nebengebäude befinden sich im Außenbereich und beeinträchtigen als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange.

Die Kammer hält an der im Urteil vom 26. April 2012 vertretenen Auffassung zur Innenbereichslage nicht fest und geht nach Maßgabe des im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2015 zutreffend dargestellten rechtlichen Rahmens (dort Rn. 20, 21) und auf der Grundlage des durchgeführten Augenscheins davon aus, dass sich die gegenständlichen Nebengebäude im Außenbereich befinden. Insbesondere ist die bestehende Baumreihe im Osten im Hinblick darauf, dass Baumreihen oder Hecken grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen, kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung von Außen- und Innenbereich. Bloße Baumreihen und Hecken sind, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen (BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28/15 – juris Rn. 7). Dies wird auch nicht durch eine gebotene Einzelfallbetrachtung relativiert, denn eine Einzelfallbetrachtung ist nur im Rahmen der Wirkung von äußerlich erkennbaren, d.h. mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten, möglich (BayVGH, U.v. 13.4.2015 a.a.O.; BVerwG, U.v. 12.12.1990 - - 4 C 40.87 – juris Rn. 24). Darauf, ob die Baumreihe frei in der Landschaft gewachsen ist oder gepflanzt wurde, kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass es sich um Merkmale handelt, die zur Disposition des Eigentümers stehen und daher nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit aufweisen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Baumreihe auch nicht als künstliche Pflanzung erkennbar ist und insbesondere keinen Charakter als Teil eines Schlossgartens erkennen lässt. Die Nebengebäude können auch nicht als Teil der zulässigen Wohnnutzung gesehen werden. Abgesehen davon, dass jedenfalls hinsichtlich einer Büronutzung eine bebauungsakzessorische Nutzung zur Wohnnutzung von vornherein ausscheidet, kommt eine Verschiebung der Grenze zum Außenbereich über das Wohnhaus als den letzten maßstabsbildenden Baukörper hinaus bis zu den Nebengebäuden aufgrund der deutlichen Entfernung zum Wohngebäude nicht in Betracht.

Die Nebengebäude sind nicht privilegiert. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kommt auch unter Berücksichtigung der nachträglich geltend gemachten landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit nicht in Betracht. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen ist ausschließlich eine tatsächliche oder sich aufdrängende Nutzung. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erstreckt sich nicht auf lediglich hypothetische oder vorgeschobene Nutzungsmöglichkeiten. Wird im Zuge eines Beseitigungsverfahrens nachträglich eine außenbereichsverträgliche Nutzung pauschal geltend gemacht, ohne dass sich eine solche nach den Einzelumständen, etwa Art, Größe, Lage, Ausstattung und Zugänglichkeit des Gebäudes, aufdrängt, ist dem seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht weiter nachzugehen. Dementsprechend ist im Hinblick auf eine landwirtschaftliche Nutzung danach zu fragen, ob ein vernünftiger Landwirt ein entsprechendes Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke errichten würde. Im Hinblick auf den durch § 35 BauGB verfolgten Schutz des Außenbereichs kommt es dagegen nicht darauf an, ob dem Grunde nach eine landwirtschaftliche Nutzung eines rechtswidrig errichteten Gebäudes durch entsprechende Umbaumaßnahmen in Betracht kommt und ob ein Landwirt dies der Errichtung eines zweckentsprechenden Gebäudes vorziehen würde.

Die Nebengebäude beeinträchtigen die natürliche Eigenart der Landschaft und führen zudem zu einem Ausufern des Außenbereichs.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB unter anderem vor, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werden.

Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Dieser Belang verfolgt den Zweck, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten bleibt. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 35 Rn. 96). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird demnach durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt, wenn die Fläche bisher entsprechend der für den Außenbereich vorgegebenen Funktion geprägt war und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung dafür demnächst einbüßen wird.

Die Errichtung gartentypischer Nebengebäude in Ortsrandlage in den Außenbereich hinein stellt eine wesensfremde Nutzung des Außenbereichs dar und beeinträchtigt dessen Funktion. Unabhängig davon, dass es nicht darauf, ankommt, ob die Gebäude mehr oder weniger auffällig in Erscheinung treten (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.2014 – 2 B 12.2602 – juris Rn. 29; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O.), sind sie jedenfalls außerhalb der Vegetationsperiode trotz der vorgelagerten Baumreihe deutlich wahrnehmbar. Auch der Umstand, dass sich die Nebengebäude innerhalb einer umzäunten Fläche befinden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Umzäunung ist weder genehmigt noch genehmigungsfähig und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt den entsprechenden Zustand dauerhaft duldet. Im Übrigen kommt insbesondere der im Bereich der Gebäude befindlichen Baumreihe entsprechend der optischen Wahrnehmung trotz der fehlenden Zugänglichkeit außenbereichstypische Funktion zu.

Darüber hinaus führen die Nebengebäude mit dem Ausufern eines Ortsteils in den Außenbereich zu einer städtebaulich unerwünschten unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist (BayVGH, U.v. 13.4.2015 a.a.O. – juris Rn. 28; BVerwG‚ U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – juris Rn. 9).

Das gilt in besonderer Weise für das als Büroraum genutzte Nebengebäude, im Hinblick auf die deutliche Entfernung vom Wohngebäude, die Bezugsfallwirkung und die Gefahr einer Nachfolgebebauung mit Gebäuden für den Aufenthalt von Menschen aber auch für die Nebengebäude zum Unterstellen von Geräten.

Auf die naturschutzrechtliche Bewertung der Errichtung der Nebengebäude als Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG kommt es nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht an.

Der Beseitigungsanordnung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihrerseits einen naturschutzrechtlichen Eingriff darstellt. Es bestehen bereits Zweifel, ob diesem Gesichtspunkt für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung überhaupt eine Bedeutung zukommen kann. Das gilt auch für die ausschließlich in Betracht kommende Berücksichtigung im Rahmen des Ermessens. Denn auch ein mit der Beseitigung der Gebäude verbundener naturschutzrechtlicher Eingriff könnte der Beseitigung nicht gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG dem Grunde nach entgegengehalten werden, sondern wäre nach § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen (zum Inhalt des Vermeidungsgebots der Eingriffsregelung vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, Stand Mai 2017, BNatSchG, § 15 Rn. 4 m.w.N.). Ungeachtet dessen ist die entsprechende pauschale Behauptung einer Verschlechterung des Zustands der Natur durch die Beseitigung der Gebäude nicht nachvollziehbar. Naturschutzfachlich schadet die Überbauung des Wurzelbereichs der großen Bäume im Bereich der Gebäude den Bäumen und ist als Eingriff anzusehen (vgl. naturschutzfachliche Stellungnahme vom 25.3.2015, Bl. 159 ff. der Behördenakte; Stellungnahme der Landesanwaltschaft vom 25.3.2015, Bl. 164 ff. der Behördenakte), die Beseitigung der Gebäude stellt insofern eine Verbesserung dar.

Ermessensfehler der Beseitigungsanordnung gegenüber dem Ehemann der Klägerin wurden nicht erneut geltend gemacht und liegen entsprechend den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 13. April 2015 (Rn. 30, 31), denen sich die Kammer anschließt, auch nicht vor. Auch hinsichtlich der Duldungsanordnung gegenüber der Klägerin sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.

Da auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angedrohten Zwangsgelder keine Bedenken bestehen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/04/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 wird aufgehoben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidu
published on 08/04/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch S
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Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2
published on 24/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Das klagende Eisenbahnverkehrsunternehmen wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für einen Buslinienfernverkehr.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.