Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle mit Saatgut- und Erntespeicher“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 795/1 der Gemarkung K. in K. Mit einem Bauvorhaben hatte der Eigentümer der Fl.Nr. 795/1, Herr G., bereits 2008 begonnen. Geplant war damals eine 6-fach-Garage. Der Bau wurde eingestellt. Der im Anschluss daran gestellte Bauantrag vom 26. Juni 2008 wurde zurückgenommen, da das Landratsamt K. mitgeteilt hatte, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Im Anschluss daran hat Herr L. am 5. September 2008 als Landwirt einen Bauantrag gestellt. Das Landratsamt teilte mit, dass das Bauvorhaben seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht diene, worauf hin er den Bauantrag zurücknahm.

Mit Antrag vom 16. Juli 2009 beantragte der Kläger die Erteilung der Baugenehmigung. Im Gegensatz zu den früheren Bauanträgen soll nur noch der südwestliche Teil des Gebäudes mit einer Breite von 7,615 m bei unveränderter Länge von 12,49 m errichtet werden. Die Wandhöhe steigt im südöstlichen Bereich (Schnitt A-A) von 4,287 m bis auf 6,219 m an. Die geringere Gesamthöhe beruht auf dem Fortfall des nordwestlichen Gebäudeteils. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt. Es wurde dabei aber darauf hingewiesen, dass eine landwirtschaftliche Privilegierung vorliegen müsse. Nachdem das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 und 16. April 2010 das Vorhaben für nicht geeignet befunden hatte, dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, lehnte das Landratsamt K. mit Bescheid vom 26. Juli 2010 die Erteilung der Baugenehmigung ab.

Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 18. Januar 2011 ab. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu.

Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, das Erstgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben eine Splittersiedlung erweitere oder verfestige. Durch die umliegenden Gebäude sei die Zersiedelung der Gegend hinreichend weit fortgeschritten. Die nähere Umgebung des Vorhabens sei seit jeher geprägt durch eine starke Streuung von Gebäuden, so dass die Errichtung des Vorhabens keine weitere Zersiedlungswirkung mehr haben könne. Insoweit sei eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht gegeben. Belange der Landschaftspflege könnten dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, da de facto die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung schon deshalb als sehr gering zu bezeichnen seien, weil aufgrund der umliegenden Gebäude und der Lage des Vorhabens unmittelbar an einer Straße keine nennenswerte zusätzliche optische Veränderung des natürlichen Landschaftsbilds zu befürchten sei. Für die Beurteilung des Beeinträchtigungsgrads könne es nicht darauf ankommen, ob die Vorbebauung als rechtlich inexistent anzusehen sei. Dafür, dass die umliegende Landschaft besonders schützenswert sein könnte, fänden sich überdies keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr handle es sich um normale Äcker, wie sie in der Region sehr häufig vorkämen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2011 abzuändern und gemäß dem bereits in erster Instanz gestellten Sachantrag zu entscheiden, d. h. den Bescheid des Landratsamts K. vom 26. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Bauvorhaben auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 795/1 der Gemarkung K. verfahrensfrei errichtet werden darf,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei im Außenbereich nicht privilegiert, da es nicht der Landwirtschaft diene. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe nochmals eine Ortsbesichtigung durchgeführt und die Gebäudesituation auf der Hofstelle des Klägers aufgenommen. In nahezu allen vorhandenen Gebäuden befänden sich freie Stellflächen und Lagermöglichkeiten. Ein vernünftiger Landwirt würde auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Ausstattung und Ausgestaltung für einen entsprechenden Betrieb nicht errichten. Zum einen seien freie Kapazitäten vorhanden, zum anderen sei eine mausdichte Lagerung des Saatgetreides durch die Aufstellung von Getreidesilos möglich, was erheblich günstiger wäre als der Neubau einer landwirtschaftlichen Halle. Aufgrund des Pachtvertrags könne nicht sichergestellt werden, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft zur Verfügung gestellt werden könne. Wegen der Vorgeschichte des bereits teilweise errichteten Gebäudes sei besonders zu prüfen, ob das Gebäude tatsächlich dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen könne und solle, da es jedenfalls ursprünglich für einen anderen Verwendungszweck geplant worden sei und das Grundstück nicht im Eigentum des Klägers stehe. Selbst wenn das Vorhaben privilegiert wäre, würde ihm am beantragten Standort der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegenstehen, weil der Kläger an seiner Hofstelle über ausreichende Gebäude verfüge.

Der Kläger erwiderte darauf, dass es sich bei der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. Mai 2013 weder um eine substantiierte Aussage noch um eine zutreffende Beschreibung handle. Tatsächlich würden sämtliche Gebäulichkeiten betrieblich genutzt. Soweit noch „Randkapazitäten“ vorhanden seien, erfüllten diese nicht die Anforderungen an eine mausdichte Einlagerung von Saatgut. Die vorhandenen Gebäudefreiräume wären demgegenüber nicht als Getreidelager nutzbar. Es handle sich um Jahrzehnte alte Gebäulichkeiten, die hierfür letztlich abgerissen werden müssten, um für einen Neubau Platz zu machen. Freiräume bestünden im Übrigen ganz überwiegend nur im Obergeschoss (Speicher), so dass eine unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zielführende Beschickung nicht möglich sei. Demgegenüber eigne sich das in Rede stehen Bauvorhaben ohne weiteres als Saatgut- und Getreidespeicher. Rund die Hälfte der vom Kläger bewirtschafteten Fläche sei um die neue Halle herum gelegen. Die Lagerkapazität sei angemessen. Gegenüber den vom Landwirtschaftsamt angenommenen Kosten von 5.000 bis 10.000 Euro belaufe sich der vereinbare Pachtpreis auf immerhin - lediglich - 300 Euro jährlich. Ein wirtschaftlich vernünftig kalkulierender Landwirt würde eine Einbringung des Saatguts bzw. Getreides in den streitgegenständlichen Speicher vor diesem Hintergrund zweifelsohne präferieren gegenüber dem Aufstellen von Getreidesilos zu Kosten in 17- 30facher Höhe, wie vom Landwirtschaftsamt in Erwägung gezogen. Es werde darauf hingewiesen, dass in einer Entfernung von lediglich (ca.) 2 km Luftlinie erst kürzlich eine Halle mit beachtlichen Außenmaßen im Außenbereich errichtet worden sei.

Der Beklagte erwiderte darauf, dass der Pachtzins in keinem Verhältnis zu den Investitionskosten des Eigentümers stünde, die damit in keiner Weise gedeckt werden könnten.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 27. März 2014 verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben dient nicht der Landwirtschaft und darf deshalb nicht ohne Baugenehmigung im Außenbereich errichtet werden (s. 1)). Als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt es öffentliche Belange und ist somit nicht genehmigungsfähig (s. 2)).

1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Das Bauvorhaben ist nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO verfahrensfrei zulässig, weil es nicht der Landwirtschaft dient. Ein Vorhaben dient i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein Landwirt auch - und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu einem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138). Das Merkmal des Dienens ist zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt ist, nach seiner Ausgestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird. Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.2011 - 2 B 10.269 - juris m. w. N.).

a) Im vorliegenden Fall soll der Kläger laut dem Bauantrag Bauherr sein. Die Gerätehalle wird jedoch vom Grundstückseigentümer errichtet und finanziert. Dieser soll auch Eigentümer der Gerätehalle werden, die dann mit dem Grundstück an den Kläger verpachtet werden soll. Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu fordernde Zuordnung ist nicht schon zu verneinen, wenn das zu beurteilende Vorhaben nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht oder von ihm allein genutzt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1978 - 4 C 85.75 - BRS 33 Nr. 59). Es kommt bei der Frage der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht schon aus Rechtsgründen ausschlaggebend darauf an, wer das Vorhaben zu errichten gedenkt bzw. errichtet hat, wer also „Bauherr“ ist und wem das Eigentum an der Anlage zusteht oder zustehen soll. Es ist weder rechtlich noch tatsächlich schlechthin ausgeschlossen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein solches Vorhaben „dient“, das von einem anderen als dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs errichtet wird und das auch nicht in das Eigentum des Betriebsinhabers fällt (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1978 a. a. O.). Es bedarf jedoch hier besonderer Gründe, damit das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb zugeordnet werden kann (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.9.2013, § 35 Rn. 36).

Im vorliegenden Fall wird das Vorhaben sogar vom Kläger als dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs errichtet. Eigentümer des errichteten Gebäudes soll jedoch der Grundstückseigentümer werden. Der Senat hält es für angemessen, auch in dieser Fallkonstellation besondere Gründe zu verlangen, damit das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb zugeordnet werden kann. Diese Gründe vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Der Kläger hat erklärt, dass der Pachtvertrag vom 22. Mai 2009 so zu verstehen sei, dass das Grundstück mit der landwirtschaftlichen Gerätehalle verpachtet werde. Aus dem im Verfahren vorgelegten Pachtvertrag ergibt sich, dass der Pachtpreis 300 Euro pro Jahr beträgt. In der mündlichen Verhandlung wurde für den Senat vom begutachtenden Landwirtschaftsamt nachvollziehbar dargelegt, dass sich die erforderlichen Fertigstellungskosten für die Gerätehalle in der Größenordnung zwischen 30.000 Euro und 50.000 Euro bewegen. Daraus ergeben sich jährliche Kosten für den Eigentümer (Abschreibung, Zinsansatz, Unterhalt, Versicherungen) in Höhe von ca. 2.400 Euro bis 4.000 Euro. Dabei ist die Kalkulation mit einer Abschreibung auf 33 Jahre kostengünstig angesetzt (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 4). Diese Zahlen wurden vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Daraus ist zu folgern, dass der Eigentümer in keiner Weise einen marküblichen Pachtzins erhält. Tritt demnach der Landwirt als Bauherr für ein Gebäude auf, das vom Eigentümer auf seinem eigenen Grundstück finanziert wird und hat der Landwirt nur einen in keiner Weise marktüblichen Pachtzins zu entrichten, so deuten alle Umstände darauf hin, dass das Vorhaben in Wirklichkeit einem anderen Zweck dient.

Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund der Vorgeschichte des Vorhabens. Der Eigentümer hatte nämlich ursprünglich eine 6-fach-Garage geplant, deren Bau eingestellt wurde. Seinen Bauantrag hat er zurückgenommen. Ein Versuch, das Vorhaben über einen anderen Landwirt, der ca. 2,2 km entfernt seine Landwirtschaft betreibt, genehmigen zu lassen, endete ebenfalls mit einer Rücknahme des Bauantrags. Für den Senat ergibt sich daher in Anbetracht des vorgelegten Pachtvertrags, der in keiner Weise das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien wirtschaftlich ausgewogen regelt, und auch im Hinblick auf die Vorgeschichte des Vorhabens, dass das Bauvorhaben nur vorgeschoben ist und in Wirklichkeit ein anderer Vorhabenszweck verfolgt wird. Ein vernünftiger Landwirt, auf den hier abzustellen ist (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1972 a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.2.2013 - 10 A 1606/11 - juris), würde sich auf solch ein vorgeschobenes Bauvorhaben nicht einlassen.

b) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, dient das geplante Vorhaben nicht der Landwirtschaft des Klägers. Der Kläger betreibt eine Nebenerwerbslandwirtschaft. Bei dieser bedarf das Merkmal des „Dienens“ sorgsamer Prüfung (vgl. BVerwG, U. v. 19.4.1985 - 4 C 13/82 - juris). Für die Errichtung eines Saatgut- und Erntespeichers hat der Kläger zur Überzeugung des Senats genügend leerstehende Gebäude an seiner Hofstelle, die für den genannten Zweck verwendet werden können.

aa) Was den beantragten Saatgutspeicher anlangt, so sind Raumreserven insbesondere sowohl im ehemaligen Kuhstall als auch im überdachten Fahrsilo vorhanden. Im Kuhstall ist die Aufstallung entfernt worden, da der Kläger in den Jahren 2010/11 die Viehhaltung aufgegeben hat. Für das Saatgetreide des Klägers wird ein Lagerraum von lediglich ca. 8 m³ benötigt (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Der Kläger beabsichtigt deshalb sein Saatgetreide auf einem landwirtschaftlichen Anhänger in der geplanten Gerätehalle abzustellen. Diese Möglichkeit der Lagerung besteht jedoch in gleicher Weise im Kuhstall, auch wenn dort noch andere Gerätschaften gelagert sein mögen. In den Kuhstall kann auch ohne Weiteres rückwärts mit einem Hänger eingefahren werden. Die Situation stellt sich diesbezüglich nicht anders dar als bei der geplanten Halle.

Unabhängig davon, ob der Kuhstall für die Saatgutlagerung verwendet werden kann, sind auch im überdachten Fahrsilo nach den Darlegungen des Landwirtschaftsdirektors S...-... hinreichende Raumreserven vorhanden (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Auch in diese Räumlichkeit kann ein landwirtschaftlicher Anhänger mit Saatgetreide gestellt werden. Daher ist es nicht entscheidungserheblich, ob sich im Fahrsilo noch zusätzlich ein Schlepper befunden hat. Denn von Klägerseite wurde nicht substantiiert bestritten, dass weitere Räumlichkeiten für das Abstellen eines landwirtschaftlichen Anhängers mit Saatgetreide im Fahrsilo vorhanden sind.

bb) Was den Raumbedarf für die Lagerung der Ernte anlangt, so würde der Kläger hier einen Raum benötigen, für den die geplante Gerätehalle ohnehin nicht ausreichend wäre. Dies wurde vom Landwirtschaftsdirektor S.-... in der mündlichen Verhandlung des Senats überzeugend dargelegt (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Außerdem würde der Kläger getrennte Räumlichkeiten, bessere Zufahrtsmöglichkeiten und spezielle Lagereinrichtungen benötigen. Erforderlich wäre insbesondere eine Befüll- und Entnahmetechnik sowie eine Belüftungstechnik (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 4).

Dieser fachlichen Stellungnahme hat der Kläger nichts von Substanz entgegengesetzt. Zwar hat er eingewandt, der Speicher in der Gerätehalle solle in erster Linie den Erträgen aus seinen umliegenden Grundstücken dienen. Der Kläger besitzt in der Nähe des Bauvorhabens ca. 11 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, für deren Bewirtschaftung das Bauvorhaben genutzt werden könnte. Das Bauvorhaben muss aber im Hinblick auf den Gesamtbetrieb beurteilt werden. Bei ca. 42,3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche ist es wenig sinnvoll, für einen kleinen Teilbereich eine Halle an einem isolierten Standort zu errichten, zumal die Hofstelle lediglich ca. 700 m entfernt liegt. Es wäre unwirtschaftlich, am Hofstandort und in der geplanten Halle ein Lager zu unterhalten. Zudem würde selbst für die halbe Getreidemenge die geplante Getreidehalle nicht ausreichen. Im Übrigen scheint der Kläger dies selbst so zu sehen, denn er hat bei einem Ortstermin mit dem Landwirtschaftsamt dargelegt, dass er in der geplanten Gerätehalle keine speziellen Lagereinrichtungen installieren, sondern lediglich auf einem landwirtschaftlichen Anhänger Saatgetreide abstellen möchte (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 3). Von einer Lagerung der Ernte war keine Rede.

Der Kläger hat vorsorglich die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins sowie ein Sachverständigengutachten zur Frage der frei verfügbaren Räumlichkeiten auf seiner Hofstelle beantragt. Dem war jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Frage des Raumbedarfs und der Lagermöglichkeiten durch die nachvollziehbare und überzeugende fachliche Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft in der mündlichen Verhandlung des Senats bereits hinreichend geklärt ist (s. o.).

2. Das vom Kläger mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren bleibt ebenfalls erfolglos. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der für das Bauvorhaben erforderlichen Baugenehmigung (Art. 55, 59 BayBO). Wie dargelegt wurde, ist das Bauvorhaben im Außenbereich nicht privilegiert zulässig, da es nicht der Landwirtschaft dient. Es ist bauplanungsrechtlich als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach kann ein Bauvorhaben im Außenbereich im Einzelfall nur dann zugelassen werden, wenn durch seine Errichtung oder Nutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Regelbeispiele erfüllt sind.

a) Das Bauvorhaben lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Der geplante Standort liegt an einer Wegkreuzung, nördlich davon befindet sich an einer weiteren Weggabelung eine Scheune. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Lageplänen ergibt, bilden die westlich des Baugrundstücks befindlichen Gebäude ohne das Bauvorhaben eine Splittersiedlung. Dem Begriff der Splittersiedlung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Wohngebäude, sondern - dem Kläger zufolge - um eine landwirtschaftlichen Zwecken dienende Halle handeln soll. Denn auch bauliche Anlagen, die mit dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen verbunden sind, können im Hinblick auf den Schutzzweck des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Gefahr einer Zersiedlung begründen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1976 - IV C 42.74 - juris; BayVGH, U. v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.9.2013, § 35 Rn. 104).

Es ist jedenfalls die Verfestigung der Splittersiedlung zu befürchten, da durch das Bauvorhaben die Bebauung des Außenbereichs fortgeführt würde. Zweck der Regelung des § 35 BauGB ist es, die Bebauung des Außenbereichs möglichst auf privilegierte Bauvorhaben zu beschränken. Dem steht die Errichtung eines Neubaus anstelle eines nicht mehr privilegiert genutzten, vorhandenen Gebäudes entgegen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats dargelegt hat, sind in den vergangenen Jahren für Nachbargrundstücke bereits Vorbescheidsanträge gestellt worden, so dass ein Nachahmungseffekt zu befürchten ist (Niederschrift vom 27.3.2014 S. 5). Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hätte für ähnliche Bauvorhaben eine unerwünschte Vorbildwirkung, da es viele ehemals zulässige landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich gibt, an deren Stelle nicht privilegierte Neubauten errichtet werden könnten.

b) Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Das ist hier der Fall, da die Landschaft von nicht privilegierter Bebauung grundsätzlich freigehalten werden soll. Offen bleiben kann, ob der geplante Vorhabenstandort weithin einsichtbar ist, weil das Gelände zum Vorhabensstandort ansteigt. Denn es kommt nicht darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.9.2013, § 35 Rn. 96), wobei für den Senat jedoch anhand der vorgelegten Fotos - auch wenn man gewisse perspektivische Verzerrungen berücksichtigt - erkennbar ist, dass das Vorhaben von verschiedenen Standorten deutlich wahrnehmbar wäre. Die Errichtung eines nicht privilegierten Gebäudes steht dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft nur dann nicht entgegen, wenn es nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung hätte (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1963 - 1 C 110.62 - BayVBl. 1964, 18). Anhand der in den Akten befindlichen Fotos und Lagepläne ist für den Senat nachvollziehbar, dass das Vorhaben auf die Umgebung erhebliche Auswirkungen hat. Zum einen handelt es sich um einen massiven Bau mit einer Breite von 7,615 m, einer Länge von 12,49 m sowie einer Wandhöhe von bis zu 6,212 m und zum anderen ist die umliegende Landschaft bis auf die westlich gelegenen Gebäulichkeiten nicht bebaut. Auch wenn die Umgebung landwirtschaftlich genutzt wird, bedeutet dies nicht, dass die Landschaft deshalb nicht schutzwürdig ist. Die vorliegenden Lagepläne und Fotos zeigen auch nicht, dass die Landschaft in der Umgebung des Bauvorhabens bereits zersiedelt wäre. Vielmehr sind dort noch sehr große Freiflächen zu erkennen. Daher beeinträchtigt das Vorhaben die bis zum Nachbargrundstück reichende freie Landschaft.

Der Kläger hat vorsorglich beantragt, die Lage des Vorhabensstandorts bei einem gerichtlichen Augenschein in den Blick zu nehmen. Wie oben dargelegt, ist anhand der in den Akten befindlichen Fotos und Lagepläne die Lage des Vorhabensstandorts hinreichend geklärt, so dass der Senat keinen Anlass sieht, von Amts wegen einen Augenschein einzunehmen.

3. Bezüglich des Vorbringens des Klägers, dass andere Gebäude im Außenbereich genehmigt worden seien, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (UA S. 9) verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des vom Kläger zuletzt behaupteten Bezugsfalls würde sich für den Kläger aus dem Gleichheitssatz selbst dann kein Anspruch auf Erteilung der für sein Bauvorhaben erforderlichen Baugenehmigung ergeben, wenn der Beklagte bezüglich des früheren Grundstücks Fl.Nr. 571 Gemarkung H... eine Baugenehmigung erteilt hätte, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. So lange sein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, kann er keine Genehmigung beanspruchen. Im Übrigen ist eine Vergleichbarkeit der Fälle nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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aa)
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Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.