Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 10 K 15.695

bei uns veröffentlicht am04.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2015 an den Kläger zu 5) wird aufgehoben.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Beklagte 1/5 und die Kläger zu 1) bis 4) je 1/5 zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Anordnung zur Eigenbereitstellung ihrer Restmüllbehälter.

Die Beklagte betreibt eine Hausmüllentsorgung als öffentliche Einrichtung auf der Grundlage ihrer Hausmüllentsorgungssatzung (HausmüllentsorgungsS). Den Vollzug der Abfallgesetze einschließlich der Hausmüllentsorgungssatzung hat die Beklagte dem Abfallwirtschaftsbetrieb ... (AWM) als Eigenbetrieb übertragen (Betriebssatzung vom 11.11.2001, zuletzt geändert am 20.10.2014).

Hinsichtlich der Standplätze und Transportwege der Müll- und Wertstoffbehälter ist in § 6 Abs. 1 HausmüllentsorgungsS Folgendes geregelt:

1Die Müll- und Wertstoffbehälter sind von den Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei auf kürzesten, gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden können (...).

2Soweit geeignete Zufahrten vorhanden sind, entscheidet die Stadt auch darüber, ob zum Zweck der Müllabfuhr mit Abfuhrfahrzeugen in Grundstücke zu fahren ist. (...)

4Die Stadt kann im Einzelfall den Standplatz bestimmen oder, wenn von den Anschlusspflichtigen die in den Sätzen 1 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht geschaffen werden, die Eigenbereitstellung der Müllbehälter und Wertstoffbehälter verlangen.

5In diesem Fall oder soweit die Stadt ausnahmsweise von den Erfordernissen der Sätze 1 bis 3 absieht, haben die Pflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter laufend auf eigene Veranlassung und Kosten am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können

6Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen.

7Bei Neubauten, die nach dem 12. Dezember 1995 fertiggestellt wurden, sowie sonstigen Vorhaben, die eine Veränderung des bestehenden Müllbehälterstandplatzes zur Folge haben, darf der Standplatz nicht weiter als 15 Meter von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt sein, andernfalls haben die Anschlusspflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung zur Abholung bereitzustellen.

8Dies gilt auch, wenn der Müllbehälterstandplatz wegen baulicher Veränderungen der Zufahrt oder einer veränderten Situation am Grundstück, welche die Stadt nicht zu vertreten hat (z. B. Zuwachsen von Zufahrten durch Äste und Sträucher) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr mit dem Müllfahrzeug angefahren werden kann. 9Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

10Beträgt die Entfernung zwischen 15 Metern und 120 Metern, können die Anschlusspflichtigen im Einzelfall gegen eine Sondergebühr die Müll- und Wertstoffbehälter von der Stadt vom Standplatz abholen lassen (Vollservice 15plus). (...)

Die Kläger zu 1) bis zu 4) sind Eigentümer der Reihenhäuser ...str. 59 a, 59 c, 59 d und 59 e, der Kläger zu 5) ist Mieter des Reihenhauses ...str. 59 b. Der Zugang zu diesen Reihenhäusern erfolgt über einen Privatweg, der im Eigentum der Wohnungseigentumsgemeinschaft ...str. 1 steht, zugunsten der Eigentümer der Reihenhäuser besteht jeweils ein Geh- und Fahrtrecht (vgl. Lageplan).

Bild

Die Beklagte leerte die Restmülltonnen der Reihenhäuser ...str. 55 bis 59 f und ...str. 3 bis 19 b bisher in der Weise, dass das Müllfahrzeug (sog. „Mini“ mit Leergewicht 11,93 t und zulässigem Gesamtgewicht 18,57 t) rückwärts von der ...straße in die private Zufahrt (Einmündung zwischen Haus-Nr. 1 und 3) einrangierte, um nach einer 90°-Biegung in Rückwärtsfahrt auf dem zwischen den Reihenhauszeilen weiter verlaufenden Weg zu den Tonnenstandplätzen der Reihenhausgrundstücksanlage zu gelangen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte die Beklagte der ... Immobilienmanagement GmbH als Vertreterin der Weg ...str. 1 mit, dass das städtische Müllfahrzeug bei der Durchfahrt auf dem Privatweg Fl.Nr. ... durch wachsende Bäume und Sträucher erheblich behindert werde. Zur Vermeidung von Beschädigungen am Müllfahrzeug und an der Bepflanzung werde gebeten, eine Durchfahrtshöhe von mindestens 4 m und eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m durch mindestens jährliches Zurückschneiden der Bepflanzung sicherzustellen.

Mit weiterem Schreiben vom 19. November 2014 wies die Beklagte die ... GmbH darauf hin, dass ein Rückschnitt der Bepflanzung bislang leider nicht stattgefunden habe; zudem werde die Müllentsorgung auch immer wieder durch parkende Fahrzeuge in den Innenwegen der Wohnanlage sehr behindert. Des Weiteren habe der Kraftfahrzeugverantwortliche festgestellt, dass die Fahrbahndecke der Innenwege eventuell für schwere Fahrzeuge nicht benutzt werden könne. Da die Einsammelfahrzeuge 18 t schwer seien, werde um schriftliche Bestätigung der Tragfähigkeit für die Gesamtmasse von 18 t gebeten.

Unter dem 8. Januar 2015 teilte die ... GmbH der Beklagten mit, die vorhandenen Bepflanzungen stünden im Verantwortungsbereich der jeweiligen Reihenhauseigentümer. Statische Berechnungen über die Traglast des Weges, unter dem sich die Tiefgaragenanlage befinde, existierten leider nicht, so dass Aussagen zur zulässigen Gesamttraglast nicht getroffen werden könnten.

Mit gleichlautenden Schreiben jeweils vom 23. Januar 2015 wurden die Eigentümer der Reihenhäuser ...str. 55 bis 59 f sowie ...str. 3 bis 19 b jeweils darauf hingewiesen, dass Standplätze für Müllbehälter bei Neubauten sowie nach Standortveränderungen nicht weiter als 15 m von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt sein dürften; dies gelte auch, wenn sich die Zufahrtssituation ändere. Bei der Hausmüllentsorgung für die Reihenhäuser über den zum Anwesen ...str. 1 gehörenden Privatweg sei es in letzter Zeit zu erheblichen Problemen wegen nicht zurückgeschnittener Äste sowie parkender Autos gekommen, so dass eine Leerung der Restmüllbehälter teils nicht möglich gewesen sei und die Anwesen mehrfach hätten angefahren werden müssen. Zudem bedeute die Rückwärtsfahrt des Müllfahrzeugs eine erhebliche Unfallgefahr, die durch die Behinderungen noch verschärft werde. Außerdem seien am Boden des Weges Spurrillen festgestellt worden, die offenbar durch das Müllfahrzeug verursacht worden seien. Aus diesen Gründen werden die Reihenhauseigentümer gebeten, die Restmüllbehälter ab dem 23. Februar 2015 an den vorgesehenen Abfuhrtagen selbst an der ...str. 3 oder zwischen der ...str. 13 b und 15 zur Leerung bereitzustellen.

Gegen die Mitteilung der Beklagten vom 23. Januar 2015 legte der Kläger zu 5) unter dem 1. Februar 2015 unter Vorlage einer Vollmacht des Grundstückseigentümers, Herrn ..., Widerspruch ein. Die Anlage einschließlich der Tonnenhäuschen bestehe seit 45 Jahren unverändert, von der behaupteten Änderung der Zufahrtssituation aufgrund angeblicher Störungsquellen könne im Rechtssinne keine Rede sein. Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung der erheblichen Unfallgefahr, da das Müllfahrzeug seit jeher von einem Angehörigen der Kolonne sorgsam eingewiesen werde.

Auch der Kläger zu 4) legte mit Schreiben vom 5. Februar 2015 Widerspruch gegen die Mitteilung der Beklagten vom 23. Januar 2015 ein und wies unter anderem darauf hin, dass zahlreiche ältere Anwohner nicht in der Lage seien, die Mülltonnen bis zu 50 m zu dem gewünschten Abholort zu verbringen.

Jeweils mit Schreiben vom 19. Februar 2015 teilte die Beklagte den Widerspruchsführern mit, sie habe zwar Verständnis für den Unmut der Anlieger, im vorliegenden Konflikt zwischen Kundenservice und Arbeitsschutz bzw. Unfallverhütungsvorschriften könne die weitere Zufahrt mit dem Müllfahrzeug über den Privatweg aber dennoch nicht fortgesetzt werden.

Diesen Schreiben der Beklagten lag eine Begehung der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten am 11. Februar 2015 und am 19. Februar 2015 zugrunde (Bl. 47 - 73 der Behördenakte - BA).

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 haben die Kläger daraufhin Klage gegen die Anordnungen der Beklagten im Schreiben vom 23. Januar 2015 erhoben (Eingang am 23.2.2015). Zuletzt stellen sie den Antrag,

die Bescheide der Beklagten vom 12. März 2015 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. Oktober 2015 aufzuheben.

Sie führen aus, bei den Schreiben handle es sich um Verwaltungsakte der Beklagten, die rechtswidrig seien. Für die vor dem 1. Oktober 1979 errichtete Anlage sei bezüglich des Rückwärtsfahrverbots nach den Vorschriften zur Unfallverhütung die Übergangsbestimmung des § 32 (zu § 16) der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV C 27 zu berücksichtigen. Ferner habe die Weg-Verwaltung zugesichert, an den Abfuhrtagen Vorsorge gegen etwa blockierende Fahrzeuge im Innenhofbereich zu treffen. Schließlich habe die Beklagte von dem ihr in der Befugnisnorm eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht, insbesondere habe sie keine Erwägungen zur Zumutbarkeit für die Betroffenen, zur Entsorgungssicherheit sowie zu denkbaren, weniger belastenden Alternativen angestellt.

Mit fünf im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden jeweils vom 12. März 2015 bestätigte die Beklagten gegenüber den Klägern zu 1) bis zu 4) und gegenüber dem Kläger zu 5) als Bevollmächtigtem des Anschlusspflichtigen Herrn ... die mit ihrem Schreiben vom 23. Januar 2015 geforderte Eigenbereitstellung ihrer jeweiligen Restmülltonne und verpflichtete sie, die Restmülltonne des jeweiligen Anwesens ...straße ab sofort auf eigene Veranlassung und Kosten am jeweiligen Abholtag auf dem Zufahrtsweg zwischen ...str. 1 und ...str. 3 zur Entleerung bereitzustellen und nach erfolgter Leerung an ihren jeweiligen Standplatz zurückzubringen. Die sofortige Vollziehung der unter 1 genannten Verpflichtung wurde jeweils angeordnet.

Zur Begründung der Bescheide führte die Beklagte aus, die bisherige Entleerungssituation sei durch Einrangieren in Rückwärtsfahrt in den privaten Zufahrtsweg mit anschließender 90°-Biegung und Weiterfahrt zwischen den Reihenhauszeilen schon wegen parkender Autos mit größten Schwierigkeiten verbunden gewesen. So habe mehrmals rangiert, der Spiegel eingeklappt und über den Gehsteig gefahren werden müssen. Das erste Teilstück des Zufahrtswegs sei ca. 30 m lang und als leichte Rampe ausgebildet, an einigen Stellen verenge sich die Wegbreite hier durch Baum- und Pflanzenbewuchs auf weniger als 3,50 m. Nach dem 90°-Winkel, der mehrmaliges Hin- und Herrangieren erforderlich mache, verlaufe der Weg auf etwa 4,50 m Breite und 115 m Länge und sei auch teils durch Bewuchs so stark eingeengt, dass die vorgeschriebenen Mindestbreiten nicht vorhanden seien und der erforderliche Aufenthaltsbereich für den Einweiser fehle. Verschärft würden die Verhältnisse teils durch schwierige Bodenverhältnisse wegen unzureichendem Winterdienstes. Die rückwärts zu befahrende Strecke bis in den hinteren Teil der Zuwegung betrage insgesamt über 150 m. Es bestehe keine Möglichkeit, das Areal in einem Zug vorwärts zu durchfahren. Mit mehreren Schreiben sei die Hausverwaltung ... Immobilienmanagement GmbH als Eigentümerin der privaten Zufahrtsstraße informiert und um Abhilfe gebeten worden, jedoch erfolglos. Weiteres Problem sei, dass der Zufahrtsweg auf einer Tiefgaragendecke verlaufe, deren Tragfähigkeit nicht geklärt sei. Eine von der Beklagten - AWM - durchgeführte Gefährdungsbeurteilung habe ergeben, dass ein Rückwärtsbefahren nicht mehr erfolgen könne. Der eingeschaltete Fachdienst für Arbeitssicherheit sei im Rahmen einer Ortsbegehung zu dem Ergebnis gekommen, dass die bisherige Handhabung gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoße und daher sofort einzustellen sei. Die entsprechende Mitteilung an die Eigentümer der Reihenhäuser vom 23. Februar 2015 werde durch diesen jeweiligen Bescheid bestätigt. Der Bescheid werde insofern Bestandteil des gerichtlich anhängigen Klageverfahrens.

Die Anordnung der Eigenbereitstellung der Restmülltonne beruhe auf § 11 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 HausmüllentsorgungsS. Die Anwesen der Kläger unterfielen dem Anschluss- und Benutzungszwang. Grundsätzlich seien Restmülltonnen so aufzustellen, dass sie auf den kürzesten, gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden könnten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HausmüllentsorgungsS. Soweit geeignete Zufahrten vorhanden seien, entscheide die Beklagte auch darüber, ob zum Zweck der Müllabfuhr mit Abfuhrfahrzeugen in Grundstücke zu fahren sei (§ 6 Abs. 1 Satz 2 HausmüllentsorgungsS). Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 und 7 HausmüllentsorgungsS müssten die Standplätze und Zugänge zu den Müllbehältern ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich sein, insbesondere müsse die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Müllbeseitigung (GUV-VC 27), der Unfallverhütungsvorschriften für die Sammlung und Transport von Abfall (GUV-R 2113) und die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (GUV-VD 29) sichergestellt sein. Im vorliegenden Fall komme das Einfahren in den privaten Zufahrtsweg hiernach nicht mehr in Betracht. Gemäß § 45 Abs. 1 GUV-VD 29 „Fahrzeuge“ von Oktober 1990 dürften Fahrzeuge nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichten und die ausreichend tragfähig seien. Die Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke unter dem Zufahrtsweg (Leergewicht des Mülleinsammelfahrzeugs 11,93 t, zulässiges Gesamtgewicht 18,57 t, derzeit kleinstes von der Beklagten unterhaltenes Fahrzeug) sei nicht geklärt. Schon aus diesem Grund sei es den Mitarbeitern der Beklagten nicht weiter zumutbar und erlaubt, den Zufahrtsweg zu befahren. Unabhängig davon sei auch ein sicheres Befahren des Weges nicht möglich. Nach § 46 GUV-VD 29 bzw. § 7 Abs. 1 GUV-V C 27 „Müllbeseitigung“ vom Januar 1979 dürfe nur unter Einweisung rückwärts gefahren werden, wenn sichergestellt sei, dass Versicherte nicht gefährdet würden. Einweiser dürften sich nicht zwischen dem bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Diese Bestimmungen würden durch die Regelungen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung GUV-R 2113 präzisiert, da ein Rückwärtsfahren und Zurücksetzen beim Wenden so gefährliche Verkehrsvorgänge darstellten, dass diese nach Möglichkeit zu vermeiden seien (Ziffer 3.2.5.2.2). Es seien zusätzliche Maßnahmen erforderlich, wie ein beiderseitiger Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen bzw. abgestellten Kraftfahrzeugen von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrstrecke, es dürfe keine Sichtbehinderung vorliegen und im Gefahrenbereich des Abfallsammelfahrzeugs dürften sich keine Personen aufhalten (Ziffer 3.2.5.2.3). Aus Anhang 3 zu dieser Regel sei ersichtlich, dass zwischen Einweiser und Fahrer eine stetige Sichtverbindung erforderlich sei und zudem seitlich des Fahrzeugs mindestens eine 50 cm breite, sicher begehbare Fläche für den Einweiser vorhanden sein müsse. § 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 StVO bestimme, dass der Fahrzeugführer die Verantwortung dafür trage, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt oder gefährdet würden. Diese dargestellten rechtlichen Anforderungen seien, wie aus der eingangs beschriebenen Situation ersichtlich, hier nicht gegeben. Die Rampe auf Höhe ...str. 1 weise teils nur eine Breite von 3,5 m auf, wobei das verwendete Mini-Mülleinsammelfahrzeug mit Spiegeln 2,90 m breit sei, so dass die erforderliche Wegbreite (2,90 m + 0,50 m je Seite = 3,90 m) nicht gegeben sei. Hinzu kämen die Sichteinschränkungen. Für den Einweiser sei keine sicher begehbare Fläche von mindestens 0,50 m gegeben, was auch für Anwohner, die sich auf der Zuwegung aufhielten, gelte. Im Bereich der 90°-Kurve müssten die Seitenspiegel eingeklappt und es müsse mehrmals rangiert werden, eine Sichtverbindung zum Einweiser sei nicht gegeben. Im weiteren Verlauf könne der Fahrer auch nicht überblicken, wenn aus den anliegenden Grundstücken Personen träten, da sich diese schlichtweg im toten Winkel befänden, was insbesondere für Kinder gelte. Hinzu komme der teils unzulängliche Winterdienst. Daher seien die Voraussetzungen der HausmüllentsorgungsS an die Zufahrt nicht erfüllt, so dass eine Eigenbereitstellung der Restmüllbehälter verlangt werden könne. Aufgrund der erheblichen Gefährdung für Anwohner und Mitarbeiter der Beklagten könne die bisherige Praxis auch nicht im Rahmen einer Übergangsfrist beibehalten werden. Die Anordnung der Eigenbereitstellung sei weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig, auch wenn die jetzige Forderung nach etwa 40 Jahren Fragen zum Bestands- und Vertrauensschutz aufwerfe. Diese könnten jedoch nur durch rechtmäßiges Handeln gründen, nicht aber wie vorliegend aufgrund eines arbeitsschutzwidrigen Handelns. Die Anwohner seien mehrmals von Seiten des Einsammeldienstes auf die schwierige Situation insbesondere wegen der Sichtbehinderungen und Verparkung angesprochen worden. Auch sei ein Schriftwechsel mit der Eigentümerin der Zufahrt erfolgt. Als Alternative sei den Klägern die Inanspruchnahme des Vollservices „15 Plus“ angeboten worden, bei welchem die Beklagte die Bereitstellung der Mülltonne gegen Gebühr übernehme. Eine weitere Möglichkeit wäre unter bestimmten Voraussetzungen und im Einvernehmen mit der Weg ...straße und den anderen Grundstückseigentümern, einen Gemeinschaftsstandplatz für die Restmüllbehälter zu errichten.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 der Bescheide beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine fortdauernde sofortige Eigenbereitstellung stehe unter arbeits- und sicherheitsrechtlichen Aspekten im öffentlichen Interesse, hinter das das Interesse der Grundstückseigentümer an der Beibehaltung der bisherigen Praxis zurücktreten müsse. Der Beklagten sei auch die Übernahme einer möglichen Haftung, sollte es zu einem Unfall kommen, nicht zumutbar.

Die Kostenentscheidung beruhe jeweils auf Art. 20 KAG, § 2 Abs. 1 Münchner Kostensatzung i. V. m. dem Kommunalen Kostenverzeichnis.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2015 stellt der Kläger zu 5) und gleichzeitig Bevollmächtigte der Kläger zu 1) bis zu 4) klar, mit der Klage werde nunmehr auch die Aufhebung auch der „Zweitbescheide“ jeweils vom 12. März 2015 beantragt. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gesamtanlage in den Jahren 1969 bis 1971 gemäß den maßgeblichen baurechtlichen Anforderungen erstellt worden sei, wobei auch die Anforderungen der Abfallentsorgung miteinbezogen worden seien und nunmehr insoweit Bestandsschutz bestehe. Durch den erfolgten Zurückschnitt des Bewuchses lägen nunmehr statt der verlangten lichten Breite von 3,50 m sogar 3,95 m vor. Die Anwohner achteten zudem darauf, dass am Abfuhrtag keine Fahrzeuge vor den Reihenhäusern abgestellt würden. Mit dem Problem von in zweiter Reihe parkenden Liefer- und sonstiger Fahrzeuge und dem unzureichenden Winterdienst sei die Beklagte auch in sonstigen engen Anliegerstraßen konfrontiert. Die Berufung auf die Unfallverhütungsvorschrift von 1990 in Hinblick auf die Tragfähigkeit des Erschließungswegs seitens der Beklagten gehe fehl, da davon auszugehen sei, dass die Tragfähigkeit der vor sechs Jahren betonsanierten Tiefgarage im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 1055 bzw. 1072 nachgewiesen worden sei. Danach hätten für Feuerwehr- oder Müllabholfahrzeuge mit der Brückenklasse 12 oder 30 gerechnet werden müssen, im Ergebnis sei damit das Befahren mit Fahrzeugen von einem Maximalgewicht von 18,60 Tonnen ohne Gefahr möglich. Zudem werde bezweifelt, dass eine Rundfahrt nicht möglich sei. Im Zweifel seien an den Ein- und Ausfahrten Halteverbote seitens der Beklagten anzuordnen. Aber selbst bei einem erforderlichen Rückwärtsfahren scheitere dies nicht an der geltend gemachten Unfallverhütungsvorschrift C 27 aus 1979, da hiernach zum einen für die vor dem 1. Oktober 1979 errichteten Erschließungswege die Bestandschutz bezweckende Übergangsregelung des § 32 gelte und zum anderen die in der Liste genannte Höchstlänge von 150 m nicht erreicht werde. Auch existiere die behauptete Verengung auf dem ersten Teilstück der Zufahrt nicht, hier ergebe sich bei tatsächlicher Messung eine Breite von 3,95 m. Zudem sei beobachtet worden, dass das Müllfahrzeug die Schleppkurve auch ohne Rangieren bewältigen könne. Die Gefahrenbeschreibung der Beklagten treffe nicht zu, da auch die Abholzeiten allseits bekannt und im Übrigen durch lautes Motorengeräusch und Signalton nicht unbemerkt bleiben könnten.

Mit Schreiben vom 30. März 2015 hat die Beklagte beantragt,

die Klagen werden abgewiesen.

Zur Begründung des Antrags werden im Wesentlichen die Ausführungen in der Bescheidsbegründung wiederholt. Der Beibehaltung der bisherigen Praxis stünden tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegen. Die Einfahrt sei zu eng, um mit einem Müllfahrzeug gefahrlos befahren zu werden. Einen Anhaltspunkt für gewisse Mindestbereiten von Straßen ergeben sich u. a. aus dem „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“ (EAE 85/95), deren Anwendung das Bundesinnen- und Verkehrsministerium 1995/1996 empfohlen habe. Hiernach müssten gerade verlaufende Anliegerwege ohne Begegnungsverkehr mindestens einen begehbaren Sicherheitsabstand von je 0,50 m ausweisen, der mit dem Müllfahrzeug befahrbare Weg müsse daher mindestens 3,90 m breit sein. Dies sei hier in Teilen nicht gegeben. Der Beklagten sei bewusst, dass es sich hier um eine „Altstraße“ handle, aber auch diese müsse sich an neuen Regelwerken und Erkenntnissen messen lassen. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Eigenbereitstellung führt die Beklagte ergänzend aus, die Kläger hätte die Mülltonne über eine Wegstrecke von maximal 51 m - Kläger zu 1) - bis zu 35 m - Kläger zu 4) zum jeweiligen Bereitstellungsplatz zu bringen. In der Rechtsprechung werde davon ausgegangen, dass Wegstrecken von 100 bis zu 150 m in der Regel zumutbar seien. Zudem habe die Beklagten den Service „15 Plus“ oder die Errichtung eines Gemeinschaftsstandplatzes als Alternative angeboten.

Schließlich bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 5), da dieser lediglich Mieter und damit wohl nicht klagebefugt sei.

Unter dem 23. April 2015 bekräftige die Beklagte nochmals, dass die Einfahrtsbreite bei der Rampe lediglich 3,80 m und auf Höhe des vorspringenden Treppenaufgangs der ...str. 1 lediglich 3,50 m betrage. Welche Höchstlänge der Zufahrtsweg insgesamt aufweise, sei daher nicht entscheidungserheblich. Zudem könne die Kurve nicht ohne Rangieren durchfahren werden, zumindest nicht ohne Inanspruchnahme der Rasenfläche des Grundstücks ...str. 3. Es werde nicht bestritten, dass inzwischen größere Müllsammelfahrzeuge eingesetzt würden als in den 70er Jahren, es bestehe aber nach der Rechtsprechung keine Verpflichtung, speziell für einzelne, enge Straßen kleinere Fahrzeuge einzusetzen; außerdem werde hier bereits ein sogenanntes Minifahrzeug verwendet.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2015 wies der Kläger zu 5) darauf hin, dass er als alleiniger Besitzer des Anwesen ...str. 15 b zwangsläufig mit den Pflichten nach der HausmüllentsorgungsS konfrontiert und damit klagebefugt sei. Hinsichtlich der Durchfahrtsbreite widerspreche sich die Beklagte selbst. Noch im Schreiben vom 12. August 2014 habe sie lediglich eine Durchfahrtsbreite von 3,50 m verlangt. Die Beklagte neige dazu, rechtserhebliche Längen- und Breitenanforderungen nach ihrer Interessenlage auszulegen.

Unter dem 22. Juni 2015 legten die Kläger dem Gericht eine statische Berechnung bzw. Überprüfung der Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke ...str. 1 durch die ...-Consult GmbH - Bautechnik, Wasserbau und Energie - vom 23. April 2014 vor. In der Auswertung der statischen Berechnungen kommt das Ingenieurbüro zu dem Ergebnis, dass die Tiefgaragendecke nicht mit einem Fahrzeug der Lastklasse 30 t befahren werden könne, d. h. das Müllfahrzeug nach Definition der Lokalbaukommission ... könne die Decke nicht befahren. Eine Befahrung mit Fahrzeugen der Lastklasse 16 t sei dagegen möglich; damit sei auch das in den Bestandsplänen eingezeichnete (Müll-)Fahrzeug 12 t mit einer Fahrspurbreite 1,25 m abgedeckt.

Ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleich, wonach die Müllbehälter der Kläger im vorderen, nicht von der Tiefgarage unterbauten Bereich der Zufahrten/Rampen zwischen ...str. 1/3 und 13b/15 aufgestellt und geleert werden sollten, kam mangels Einverständnis der Weg ...str. 1 als Grundstückseigentümerin nicht zustande; sie ließ ihre Hausverwaltung am 29. Juni 2015 mitteilen, dass das Aufstellen der Tonnen im Hof- bzw. Durchfahrtsbereich nicht von der Dienstbarkeit zugunsten der Reihenhauseigentümer abgedeckt sei.

Mit Schreiben vom 21. September 2015 teilten die Kläger mit, dass sie nach Scheitern der Vergleichsbemühungen an ihrem Klageziel auch deshalb festhielten, weil die Beklagte zum einen in vergleichbaren Fällen Stichwege weiterhin anfahre (...-Weg, ... Straße, ... Straße) und zum anderen es „Entsorgungspolitik“ der Beklagten sei, durch den Einsatz immer größerer Müllfahrzeuge die sich daraus ergebenden Probleme auf die betroffenen Bürger abzuwälzen. Dies widerspreche den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Bestandschutzes sowie Treu und Glauben.

Diesem Vorbringen trat die Beklagte mit dem Einwand entgegen, die genannten Bezugsfälle seien nicht vergleichbar, da sich dort nichts verändert habe (E-Mail an den Kl. zu 3) vom 4.9.2015). Die Beklagte sei auch nach der Rechtsprechung nicht zum Einsatz kleinerer Müllfahrzeuge verpflichtet (u. a. BayVGH, B. v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391).

Mit jeweils gleich lautenden Änderungsbescheiden vom 8. Oktober 2015 an die Kläger hob die Beklagte die Regelungen in Ziffern 1 und 2 ihrer Bescheide vom 12. März 2015 auf und ersetze sie durch folgende Regelungen:

Die Kläger zu 1 bis zu 5) werden als anschlusspflichtige Grundstückseigentümer jeweils unter Anordnung des Sofortvollzugs verpflichtet, die Restmülltonne ihres jeweiligen Anwesens ...straße ab sofort auf eigene Veranlassung und eigene Kosten am jeweiligen Abholtag auf dem Gehweg zwischen der ...str. 3 bis 7 b zur Entleerung bereitzustellen und nach erfolgte Leerung an ihren Standplatz zurück-zubringen.

Zur Begründung wurde in Ergänzung der Ausführungen in den Bescheiden vom 12. März 2015 ausgeführt, eine ausreichende Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke unter dem Zufahrtsweg sei für das eingesetzte Mini-Müllsammelfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18,57 t nach dem Gutachten der ...-Consult GmbH vom 23. April 2014 nachweislich nicht befahrbar. Insoweit könnten die Bescheide vom 12. März 2015 teilweise widerrufen werden (Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG); diese jetzt erst bekannt gewordenen Tatsache stelle eine Veränderung dar, die die Beklagte nicht zu vertreten habe (§ 6 Abs. 1 Satz 7 und 8 HausmüllentsorgungsS). Die Müllgefäße seien daher außerhalb der jeweiligen Grundstückseinfriedung zur Abholung bereit zu stellen. Dort würden sie - wie auch die übrigen Behälter der Eigentümer der Reihenhausanlage - mit einem „normal großen“ Müllfahrzeug entleert. Eine „Sonderlösung“ nur für die Kläger in Form einer Bereitstellung und Abholung ihrer Müllbehälter an der Zufahrtsrampe durch einen „Mini“ sei unverhältnismäßig und unzumutbar. Die Beklagte dürfe ihre Entsorgungspraxis im Sinne des Einsatzes größerer Fahrzeuge zugunsten einer wirtschaftlicheren und effizienteren Organisation und Durchführung der Haumüllentsorgung ändern.

Auf Anfrage des Gerichts teilten die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2015 mit, sie erhielten ihre Klagen unter Einbeziehung der Bescheide vom 8. Oktober 2015 aufrecht. Die Reihenhausanlage sei nach den in den 60er Jahren maßgeblichen Anforderungen so gestaltet worden, dass ein Müllwagen mit damals üblichen Abmessungen und üblichem Gewicht in einer Rundfahrt und ohne kritisches Rückwärtsfahren die Entsorgung habe vornehmen können. Mangels baulicher Änderungen sei sie bestandsgeschützt, so dass den Klägern die satzungsrechtliche Übergangsregelung zugute komme; wie man es auch drehe und wende, die Ursache für das „Nichtmehrbefahrenkönnen“ der privaten Zufahrt liege bei der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage des Klägers zu 5) ist zulässig und begründet. Im Übrigen sind die Klagen zwar zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Dezember 2015 an den Kläger zu 5) ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Die entsprechenden Bescheide an die Kläger zu 2) bis 4) sind dagegen rechtmäßig und führen zu keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 12. März 2015 in der Fassung vom 8. Oktober 2015 ist ihre Satzung über die Hausmüllentsorgung (HausmüllentsorgungsS) vom 12. Dezember 2001 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 18. November 2012. Mit dem Erlass dieser Satzung hat die Beklagte von der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) und Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) Gebrauch gemacht. Formelle oder materiell-rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Hausmüllentsorgungssatzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die auf Grundlage dieser Satzung betriebene Hausmüllentsorgung der Beklagten ist eine öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang, die das Verwertungs- und Beseitigungsverfahren einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns der Abfälle zur Beseitigung und der eingesammelten Abfälle zur Verwertung umfasst (§ 1 Abs. 1 HausmüllentsorgungsS). Nach § 11 Abs. 1 HausmüllentsorgungsS kann die Beklagte zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen; nach Maßgabe der Regelungen in § 6 Abs. 1, 4 HausmüllentsorgungsS kann sie insbesondere von den Anschlusspflichtigen verlangen, die Müll- und Wertstoffbehälter am jeweiligen Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung zur Abholung bereitzustellen.

1. Nach diesen Maßgaben erweist sich die Inanspruchnahme des Klägers zu 5) in dem Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 in der Fassung vom 8. Oktober 2015 als rechtswidrig, da er nicht richtiger (Inhalts-)Adressat der Verfügung ist.

Anordnungen zur Eigenbereitstellung der Müllbehälter können nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 HausmüllentsorgungsS gegenüber dem Anschlusspflichtigen erlassen werden. Anschlusspflicht besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 HausmüllentsorgungsS für die Grundstückseigentümer und sonst dinglich Berechtigten sowie wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 AO. Der Kläger zu 5) ist jedoch nicht Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter, sondern Mieter des Anwesens ...str. 59 b. Grundsätzlich ist derjenige, der als Mieter eines Wirtschaftsgutes zu dessen Nutzung berechtigt ist, nicht der wirtschaftliche Eigentümer (vgl. Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 39 Rn. 5 m. w. N.). Hiervon geht auch die Beklagte in ihrer HausmüllentsorgungsS aus, wie sich im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 2 HausmüllentsorgungsS ergibt. Dort wird gerade zwischen den Anschlusspflichtigen einerseits und den Überlassungs- bzw. Benutzungspflichtigen andererseits unterschieden, wobei insbesondere explizit Mieter bzw. Pächter benannt werden.

Eigentümer des Anwesens ...str. 59 b ist Herr Wilhelm ...; an diesen hätte sich die Anordnung der Beklagten zur Eigenbereitstellung der Restmülltonne inhaltlich richten müssen. Ob der Kläger zu 5) im Hinblick auf die ihm vom Eigentümer erteilte Vollmacht (Bl. 26 der Behördenakten - BA) als Zustelladressat der streitgegenständlichen Verfügung in Betracht gekommen wäre, kann hier dahinstehen. Der Bescheid an den Kläger zu 5) war jedenfalls fehlerhaft und daher aufzuheben.

2. Demgegenüber hat die Beklagte in den Bescheiden vom 12. März 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Oktober 2015 an die Kläger zu 1) bis 4) die Anordnungsbefugnis aus § 11 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1, 4 HausmüllentsorgungsS in nicht zu beanstandender Weise vollzogen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HausmüllentsorgungsS haben die Anschlusspflichtigen die Müllbehälter am Abfuhrtag (innerhalb oder außerhalb der Grundstückseinfriedungen) so aufzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei auf kürzesten, gut begehbaren Wegen erreicht werden können. Dabei entscheidet die Beklagte, ob zum Zwecke der Müllabfuhr mit Abfuhrfahrzeugen in das jeweilige Grundstück gefahren wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 HausmüllentsorgungsS).

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 7 HausmüllentsorgungsS gilt für so genannte „Neubauten“, die nach dem12. Dezember 1995 fertiggestellt worden sind, dass der Standplatz nicht weiter als 15 m von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt sein darf; ist dies nicht der Fall, haben die Anschlusspflichtigen die Müllbehälter jeweils außerhalb der Grundstückseinfriedung zur Abholung bereitzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 8 HausmüllentsorgungsS gilt dies auch, wenn der Müllbehälterstandplatz wegen baulicher Veränderungen der Zufahrt oder einer veränderten Situation am Grundstück, die die Beklagte nicht zu vertreten hat (z. B. Zuwachsen von Zufahrten durch Äste und Sträucher) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr mit dem Müllfahrzeug anfahren kann; auch in diesem Fall ist eine Eigenbereitstellung am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung angezeigt (§ 6 Abs. 1 Satz 9 i. V. m. Satz 5 und 6 HausmüllentsorgungsS).

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Bereitstellungspflicht sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Kläger zu 1) bis 4) bzw. ihre Anwesen ...str. 59 a, 59 c, 59 d und 59 e erfüllt.

Zwar handelt es sich bei diesen Reihenhäusern nicht um „Neubauten“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 7 HausmüllentsorgungsS, da die Anlage deutlich vor 1995 errichtet wurde. Auch hat es - soweit ersichtlich - keine baulichen Veränderungen an den Reihenhausgrundstücken selbst bzw. an der privaten Zufahrt (Grundstück Fl.Nr. ...) seit 1995 gegeben.

Jedoch teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass im zu entscheidenden Fall eine veränderte Situation an den Grundstücken vorliegt, aufgrund derer ihre Anfahrt mit dem Müllfahrzeug jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

aa) Vorliegend stellt die mangelnde Tragfähigkeit des Zufahrtsweges zwischen den Reihenhauszeilen ...straße und ...straße für das derzeit kleinste von der Beklagten unterhaltene Müllfahrzeug ein tatsächliches Hindernis für die Anfahrbarkeit der klägerischen Grundstücke dar.

Nach dem Ergebnis der statischen Berechnung bzw. Überprüfung der Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke ...str. 1 durch die ...-Consult GmbH - Bautechnik, Wasserbau und Energie - vom 23. April 2014 ist eine Befahrbarkeit mit einem Fahrzeug der Lastklasse 30 t nicht gegeben; eine Befahrung ist danach allenfalls mit Fahrzeugen der Lastklasse 16 t möglich. Der so genannte „Mini“ der Beklagten hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 18,57 t, so dass für ihn eine Tragfähigkeit der Zufahrt nicht gewährleistet ist.

bb) Diese erst infolge der statischen Berechnung vom 23. April 2014 bekannt gewordene Tatsache über die mangelnde Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke stellt nach Ansicht des Gerichts eine veränderte Situation an der Zufahrt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 8 HausmüllentsorgungsS dar.

Dieser Beurteilung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Generell ist in ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass nicht jeder einem Abfallbesitzer auferlegte Transport seines Müllbehälters über die Grenzen seines Grundstücks hinaus bereits ein dem Entsorgungsträger obliegendes „Befördern“ darstellt und dass je nach Lage des betroffenen Grundstücks ein „Lastenausgleich“ zwischen dem Abfallbesitzer einerseits und dem Entsorgungsträger andererseits stattzufinden hat (vgl. BayVGH, U. v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 20 m. w. N.). Maßgebend ist dabei stets die konkrete örtliche Situation für die Frage, unter welchen Voraussetzungen - insbesondere bei weiterer Entfernung zwischen Grundstück und Verbringungsort - noch von einem dem Abfallbesitzer aufgegebenen Überlassen ausgegangen werden kann oder bereits ein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegendes Einsammeln und Befördern des Abfalls anzunehmen ist; bedeutsam ist insbesondere die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Gemäß ihrer Konzeption in § 6 HausmüllentsorgungsS führt die Beklagte die Entsorgung im „Vollservice“ durch, das heißt sie holt grundsätzlich die Abfallbehälter zur Leerung aus den Grundstücken der Anschlusspflichtigen und stellt sie anschließend wieder dorthin zurück.

Mit Wirkung vom 12. Dezember 1995 hat die Beklagte diesen Vollservice insoweit eingeschränkt, als die Tonnen nur noch aus dem jeweiligen Grundstück herausgeholt werden, wenn der Standplatz dort nicht mehr als 15 m von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt ist; in diesem Fall haben die Anschlusspflichtigen die Behälter am Abfuhrtag jeweils zur Abholung selbst bereitzustellen. Bei einer Entfernung von mehr als 15 m können die Anschlusspflichtigen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 10 HausmüllentsorgungsS gegen eine Sondergebühr den so genannten „Vollservice 15plus“ nutzen.

Damit hat die Beklagte den „Lastenausgleich“ zulasten der „Neuanschließer“ verschoben. „Altanschließer“ werden insoweit bessergestellt, als bei ihnen aus Gründen eines Vertrauens-/Bestandsschutzes eine Abholung der Müllbehälter im Grundstück auch bei größeren Entfernungen als 15 m ohne Sondergebühr erfolgt.

Diese Differenzierung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch zumal die „Neuanschließer“ angesichts der großstädtischen Struktur der Beklagten im Regelfall nicht unverhältnismäßig durch überlange Bereitstellungsstrecken belastet werden.

Allerdings hat die Privilegierung der „Altanschließer“ ihre Berechtigung nur dann, wenn ein Status quo aufrechterhalten wird, also die Rahmenbedingungen insgesamt unverändert bleiben. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der „Veränderung der Situation am Grundstück“ i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 8 HausmüllentsorgungsS nach Ansicht des Gerichts weit auszulegen.

Unter Situation ist nach allgemeinem Sprachgebrauch die Gesamtheit der augenblicklichen Umstände oder Verhältnisse bzw. der augenblickliche Zustand zu verstehen.

Im konkreten Fall sind hierunter nach Auffassung der Kammer auch neue Erkenntnisse bzw. nachträglich bekannt gewordene Tatsachen hinsichtlich der betreffenden Grundstücke einzubeziehen, die ein tatsächliches Anfahrtshindernis begründen. Denn sonst bestünde die Gefahr, dass der so genannte „Bestandsschutz“ ggf. auch aus einer (unerkannt) sachwidrigen Praxis der Beklagten abgleitet werden könnte.

cc) Die Beklagte hat diese veränderte Situation am (Zufahrts-)Grundstück - seine mangelnde Tragfähigkeit - entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu vertreten. Aus dem Sinnzusammenhang ist das Vertretenmüssen hier als Abgrenzung der jeweiligen Risikosphären der Anschluss- und Überlassungspflichtigen einerseits und der Beklagten als Entsorgungspflichtigen andererseits zu sehen. Die Beklagte hat nur solche Veränderungen zu vertreten, die in ihre Risikosphäre fallen, auf die sie also Einfluss nehmen kann. Die fehlende Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke für Fahrzeuge der Lastklasse 30 t fällt nicht in den Einflussbereich der Beklagten.

Ein Vertretenmüssen im Sinne einer Verantwortlichkeit der Beklagten lässt sich auch nicht aus ihrer „anschlussnehmerfeindlichen Entsorgungspolitik“ herleiten, weil sie - wie die Kläger vortragen - durch die Anschaffung immer größerer Müllfahrzeuge und durch den Verzicht auf Kleintransporter die mangelnde Befahrbarkeit von Stichstraßen selbst verschulde.

Die Beklagte unterhält als kleinstes Müllfahrzeug ihrer Flotte den so genannten „Mini“ mit einer Außenbreite von 2,30 m bzw. 2,90 m einschließlich Außenspiegeln (zum Vergleich: die höchstzulässige Breite eines Personenkraftwagens beträgt ohne Außenspiegel 2,50 m und allgemein 2,55 m, vgl. § 32 StVZO). Damit ist der „Mini“ grundsätzlich auch zur Entsorgung von Restmüll in innerstädtischen Bereichen mit beengten Verkehrs- und Straßenverhältnissen geeignet.

Für die Beklagte besteht auch keine Verpflichtung, (noch) kleinere und wendigere Müllfahrzeuge anzuschaffen und zum Einsatz zu bringen. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Trägers der Abfallentsorgung, wie er die Müllabfuhr organisiert. Insbesondere darf er auch aus Wirtschaftlichkeitsgründen - auch im Rahmen eines Holsystems - auf die bestehenden Mitwirkungspflichten der überlassungspflichtigen Abfallbesitzer zurückgreifen, solange er ihnen nicht eine Tätigkeit aufgebürdet, die von ihrer Überlassungspflicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG nicht mehr gedeckt wäre (s.o. u. vgl. BayVGH, U. v. 14.10.2003 - 20 B 03.637 - BayVBl 2004, 466 - Abgrenzung zum Einsammeln und Befördern).

Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und insbesondere der Interessen der Solidargemeinschaft der Abfallgebührenpflichtigen ist nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die „Entsorgungspolitik“ der Beklagten ein Überschreiten oder ein Fehlgebrauch ihres Entscheidungsspielraums festzustellen wäre.

dd) Auch ist den Klägern im Ergebnis die angeordnete Eigenbereitstellung ihrer Restmüllbehälter am jeweiligen Abholtag auf dem Gehweg zwischen den Anwesen ...str. 3 und 7 b zumutbar; die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden ihr Ermessen im Einzelfall insoweit in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Wie bereits angeführt steht die in § 6 Abs. 1 Satz 5 bis 9 HausmüllentsorgungsS festgeschriebene Mitwirkungspflicht der Kläger - wie jedes behördliche Handeln - unter der Beschränkung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Sinne einer Erfolgs-Auswirkungs-Analyse (vgl. BayVGH, U. v. 14.10.2003 - 20 B 03.637 - BayVBl 2004, 466), wobei in diesem Rahmen insbesondere die Frage der Zumutbarkeit Beachtung zu finden hat. In diesem Rahmen ist insbesondere im Einzelfall zu prüfen, welche Wegstrecke dem jeweiligen Kläger dabei auferlegt werden kann. Feste Grenzwerte gibt es hierzu nicht. So bezweifelt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung vom 14. Oktober 2003 (a. a. O.) insbesondere, ob generell eine Wegstrecke von 100 m - ähnlich der Zurechnung unselbstständiger Nebenanlagen an abzurechnenden Hauptstrecken einer Straße im Erschließungsbeitragsrecht - oder auch von mehr als 100 m als absolute Grenze der Zumutbarkeit für das Verbringen von Restmüllbehältnissen an einen gemeinsamen Sammelplatz festgelegt werden kann. Entscheidend sind die Verhältnisse im konkreten Einzelfall (BayVGH, B. v 22.11.1999 - 20 ZS 99.2493 u. a. - juris Rn. 10 f. m. w. N.). In einem vergleichbaren Fall hat die Kammer den Transport einer 120 l - Restmülltonne über einen etwa 130 m langen, ebenen und geteerten Weg noch als zumutbar erachtet (VG München, U. v. 3.3.2005 - M 10 K 03.3960 - juris Rn. 23).

Im vorliegenden Fall werden die Kläger verpflichtet, ihre entsprechenden Normgefäße auf befestigtem Grund zwischen 35 m und 50 m zum Bereitstellungsort und nach erfolgter Leerung zurück zu fahren. Gründe, dass ihnen der Transport der Tonnen über diese Wegstrecke einmal wöchentlich unzumutbar wäre, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht weiter vorgetragen.

Die Kläger berufen sich vielmehr hauptsächlich auf Vertrauensschutz. Insofern räumt die Beklagte in der Begründung ihrer Anordnungen vom 12. März 2015 und 8. Oktober 2015 auch ein, dass die jetzige Forderung der Eigenbereitstellung nach etwa 40 Jahren Fragen zum Bestands- und Vertrauensschutz aufwerfe. Sie weist aber - zu Recht - auch darauf hin, dass kein Vertrauensschutz dahingehend gewährleistet sei, dass sich eine bestehende Entsorgungssituation bei Veränderungen der Sach- oder Rechtslage oder neuen Erkenntnissen hierüber nicht ändert (vgl. VG München, U. v. 3.3.2005 - a. a. O., juris Rn. 23). Hierauf fußt letztlich auch die dem Bescheid zugrunde liegende Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 8 HausmüllentsorgungsS.

Vor diesem Hintergrund verstößt die Anordnung der Eigenbereitstellung in den angegriffenen Bescheiden auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Soweit die Kläger vortragen, dass in diversen anderen Stichwegen zu Reihenhäusern die Mülltonnen auch über längere Strecken als 15 m von Müllwerkern der Beklagten abgeholt und zurückgebracht würden (...-Weg, Leutstettener Straße, ... Straße) so hält die Beklagte dem nachvollziehbar entgegen, diese Bezugsfälle seien nicht vergleichbar, da dort gerade keine veränderte Situation bzw. neue Erkenntnisse z. B. über die Befahrbarkeit der Zufahrt vorlägen.

Durch die veränderte Situation/neue Erkenntnislage hinsichtlich der Befahrbarkeit der Zufahrt liegt im vorliegenden Fall ein anderer bzw. neuer Sachverhalt vor, der eine abweichende Behandlung gegenüber den sonstigen so genannten „Altfällen“ rechtfertigt. Im Übrigen werden die Kläger dadurch (nur) den so genannten „Neuanschließern“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 7 HausmüllentsorgungsS gleichgestellt.

Schließlich hat die Beklagte zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit den Klägern einen weiteren (händischen) Abholservice (Vollservice 15plus, § 6 Abs. 1 Satz 10 HausmüllentsorgungsS) angeboten; die Kosten hierfür in Höhe von 2,79 Euro je Abholung erscheint der Kammer in Relation zu den generellen Restmüllentsorgungsgebühren nicht unverhältnismäßig.

b) Zusätzlich zu der mangelnden Tragfähigkeit der Zufahrt als - nunmehr erkanntes - Anfahrtshindernis im tatsächlichen Sinne stützt die Beklagte ihre Anordnungen in den angegriffenen Bescheiden vom 12. März 2015 und 8. Oktober 2015 auch darauf, dass infolge der Verengung der Erschließungsanlage durch Baum- und Strauchbewuchs sowie durch häufige „Verparkung“ ihrem (weiteren) Befahren auch rechtliche Hindernisse in Form arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegenstehen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 3 m. w. N.); insbesondere verweist sie insoweit auf § 6 Abs. 4 Satz 7 HausmüllentsorgunsS i. V. m. der Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung der gesetzlichen Unfallversicherung vom Januar 1979 (GUV-V C 27).

Nach §§ 7, 16 Nr. 1 GUV-V C 27 i. V. m. der hier anwendbaren Übergangsvorschrift in § 32 GUV-V C 27 ist ein Rückwärtsfahren zur Müllabholung nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn beiderseits des Abfallsammelfahrzeugs ein Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrstrecke gewährleistet ist, die zurückzulegende Strecke nicht länger als 150 m ist, die Sicht durch die Rückspiegel nach hinten nicht behindert ist, sich im Gefahrenbereich des Abfallsammelfahrzeuges keine Personen aufhalten und der Fahrzeugführer bei Bedarf durch einen Einweiser eingewiesen wird.

Es spricht zwar einiges dafür, dass diese Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Rückwärtsfahren hier nicht vorliegen; dies kann aber nach den Ausführungen oben unter 2. a) im Ergebnis ebenso dahinstehen wie die Frage, ob diesem rechtlichen Anfahrtshindernis ggf. durch dauerhaft sichergestellten Baum- und Strauchrückschnitt abgeholfen werden könnte.

3. Die Klagen der Kläger zu 1) bis 4) waren mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO abzuweisen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt

(§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 1.1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

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für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Nicht tragfähig ist der Ansatz des Klägers, dass die vom Beklagten vorgesehene Abfallentsorgung in seinen Anspruch auf Entsorgung des Abfalls aus § 18 Abs. 4 Satz 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis... vom 26. Oktober 2004 (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) ohne Ermächtigungsgrundlage eingreift. Denn diese Norm verbürgt keinen Anspruch des Klägers in dem von ihm verstandenen Sinne. Vielmehr legt sie gegenüber dem anschlussberechtigten und anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AWS bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 AWS gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 18 AWS die Modalitäten fest, wie die Abholung des Abfalls in den Restmüllgefäßen zu ermöglichen ist. Die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AWS, die Behältnisse am Abholtag bis spätestens sechs Uhr auf oder vor dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten oder Zeitverlust entleert werden können, wird in § 18 Abs. 4 Satz 3 AWS für den Fall, dass Grundstücke von Abfuhrfahrzeugen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden können, dahingehend modifiziert, dass die Überlassungspflichtigen die tatsächlichen Behältnisse selbst zur nächsten, vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen habe.

Derartige Regelungen zu treffen, auch die Art und Weise der Überlassung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, ist der Beklagte aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayAbfG grundsätzlich berechtigt. In nicht zu beanstandender Weise geht er im vorliegenden Fall davon aus, dass eine schwere Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 3 AWS gegeben ist. Diese Erwägung trägt den angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2013.

Schwierigkeiten bei der Anfahrt des Grundstücks können nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht bestehen (BayVGH, Urteil vom 11.3.2005 Az. 20 B 04.2741; Urteil vom 11.10.2010 Az. 20 B 10.1379). Hierauf gründet das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung seinen Standpunkt, indem es auf das in den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften - Müllbeseitigung (BGV C27) grundsätzlich ausgesprochene Rückwärtsfahrverbot für Entsorgungsfahrzeuge bei Abholung der Abfälle hinweist. Nach § 16 Nr. 1 BGV C27 darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist, wobei ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang als solcher von dem Verbot ausgenommen ist.

Dass der autonome Unfallversicherungsträger eine solche Vorschrift erlassen hat, stellt keinen Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, wonach die Abfallwirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebung überantwortet ist, dar. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Phasen der Abfallentsorgung und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten und Maßnahmen, insbesondere auch die Einsammlung, Lagerung, Behandlung und Beförderung von Abfällen (z. B. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 13. Aufl. 2014, Rn. 68 zu Art. 74). Hierunter fallen aber nicht die Vorschriften der Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung. Mögen sie auch in der konkreten Ausgestaltung einen Bezug zum Abfallrecht haben, so handelt es sich dabei vom Regelungsfeld und der Zielsetzung her um Vorschriften des Arbeitsschutzes, die aufgrund von § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII und damit ebenfalls im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fußend (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) erlassen werden.

Die BGV C 27 sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII erlassen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und schreiben zu diesem Zweck den versicherten Beschäftigten bestimmte Verhaltensweisen vor. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen im Zusammenhang mit der Müllabholung sachtypisch gesteigerte Gefahren für die Müllwerker mit sich bringt, ist offenkundig. Denn diese bewegen sich regelmäßig zum Heranschaffen, Entleeren und wieder Zurückstellen der Abfallbehälter zu bzw. von dem Entsorgungsfahrzeug in einem vom Fahrzeugführer teilweise nur schwer und weitgehend gar nicht einsehbaren Feld.

Nicht weiterführend ist der Hinweis des Klägers, dass die BGV C27 keine direkte Wirkung gegenüber den Parteien entfalten. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob die von denen, an die die Unfallverhütungsvorschriften gerichtet sind, also von den Müllerwerkern, beachtet werden müssen, was wiederum der Abfuhrunternehmer als Vertragspartner des Beklagten im Sinne eines rechtmäßig handelnden und damit zuverlässigen Unternehmers durchzusetzen hat. Es ist weder ihm noch seinen Bediensteten zuzumuten, die BGV C27 vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen, die jeweils mit einem Bußgeld bis zu 10.000,00 € belegt werden können (vgl. § 31 BGV C 27 i. V. m. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII).

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte diese Gebote zur Unfallverhütung bei seiner Entscheidung, ob ein Grundstück nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden kann, in Betracht zieht, auch wenn er das nicht ausdrücklich in seiner Satzung erwähnt. Offenkundig ist es, dass es sich dabei nicht nur um ein Interesse des Entsorgungsunternehmers handelt, sondern um den öffentlichen Belang möglichst geringer oder keiner Gefahren in der Arbeitswelt und der Gesundheit der darin tätigen Menschen. Es ist nicht zu übersehen, dass der Einsatz technischer Einrichtungen, wie Spiegel oder Kamera, oder gezielter Personaleinsatz für Einweisungen oder die Verwendung von Kleinfahrzeugen die Gefahr des Rückwärtsfahrens mindern oder diese gar vermeidbar machen kann. Die Frage der Abwägung, solche Maßnahmen zu ergreifen, mit den Belangen des Klägers stellt sich indes im vorliegenden Verfahren nicht, denn der Kläger führt im Zulassungsverfahren nichts dafür an, weshalb das Ansinnen einer Verbringung des Müllgefäßes über 52 m hinweg unzumutbar sein könnte.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass im Hinblick auf § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann. Hiermit hat sich der Kläger nicht derart auseinander gesetzt, um diesen Standpunkt ernsthaft in Frage zu stellen.

Da eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder des Landes ersichtlich nicht vorliegt, ergibt sich insoweit auch keine besondere rechtliche Schwierigkeit des Falles im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Eine Beweisaufnahme über die Möglichkeit des Einsatzes eines kleineren Fahrzeugs war aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst, weil der Beklagte hierzu nicht verpflichtet ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637). Das ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat der Kläger eine entsprechende förmliche Beweiserhebung nicht beantragt, so dass auch aus diesem Grunde kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.