Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2016 - M 10 K 15.3305

bei uns veröffentlicht am14.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung der Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags zur Entwässerungseinrichtung aufgrund einer Bebauungsplanänderung, welche eine höhere zulässige Geschossfläche als bisher vorsieht.

Der Beigeladene ist Miteigentümer des Anwesens ...-straße 10 in ..., FlNr. ... Gem. ... mit einer Fläche von 1440 qm, welches seit den 1970er Jahren aufgrund eines früheren einfachen Bebauungsplans mit einem Mehrfamilienhaus nach WEG bebaut ist. Das Grundstück wurde mit Bescheid des Klägers vom 2. Mai 1972 zu einem Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung nach der Anzahl an Wohnungen, gestaffelt nach Wohnungsgrößen, herangezogen.

Die Gemeinde ... stellte den Bebauungsplan Nr. ... für das Gebiet entlang der ...-straße neu auf, rechtsverbindlich seit 19. August 2011. Der Bebauungsplan setzt im gesamten Geltungsbereich und damit auch für das Grundstück des Beigeladenen als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,3, eine maximale Firsthöhe von 10,30 m und eine maximale Traufhöhe von 8,3 m fest.

Mit Beitragsbescheid vom 19. Juli 2013 setzte der Kläger für das Grundstück ...-straße 10 einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerung in Höhe von insgesamt 7.502,08 Euro fest, von dem entsprechend seines Miteigentumsanteils auf den Beigeladenen ein Beitrag in Höhe von 809,40 Euro entfiel.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gemeinde habe für die Grundstücke in der ...-straße einen neuen Bebauungsplan erlassen. Für das Grundstück ...-straße 10 sei eine zulässige Geschossfläche festgesetzt worden, die die bisherige beitragspflichtige Geschossfläche übersteige. Da sich somit der beitragsrechtliche Vorteil für das Grundstück erhöht habe, sei mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans am 19. August 2011 ein zusätzlicher Beitrag entstanden. Nach den Festsetzungen einer GRZ von 0,3 und einer maximalen Traufhöhe von 8,3 m sehe die Beitragssatzung vor, dass die zulässige Geschossfläche aus der Baumasse bzw. aus der Kubikmetermasse, geteilt durch 3,5, ermittelt werde. Die zulässige Geschossfläche betrage danach 1024,46 qm (1440 qm x 0,3 x 8,3 m /3,5 m). Für das Grundstück sei bereits ein Beitrag für 555,58 qm erhoben worden. Abzüglich dieser abgegoltenen Geschossfläche sei der Beitrag für 468,88 qm nachzuerheben. Der Beitragssatz betrage normalerweise 20,50 Euro/qm. Da der Aufwand für den Grundstücksanschluss jedoch vom Grundstückseigentümer getragen worden sei, gelte der abgestufte Beitragssatz von 16 Euro/qm. Daraus ergebe sich ein Beitrag insgesamt von 7.502,08 Euro (468,88 qm x 16 Euro/qm); auf den Miteigentumsanteil des Beigeladenen entfalle damit ein Beitrag in Höhe von 809,40 Euro.

Gegen den Beitragsbescheid legte der Beigeladene mit Schreiben vom 26. Juli 2013 (Eingang 30. Juli 2013) beim Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Bebauungsplan lasse nunmehr zwar eine Geschossflächenerhöhung zu, nach den Beschlüssen der vergangenen Eigentümerversammlungen sei jedoch keine bauliche Veränderung in Form einer Geschossflächenerhöhung geplant. Auch die Teilungserklärung lasse keine Erweiterung zu. Eine Erhöhung der Geschossflächen im Anwesen erfordere die Zustimmung aller Eigentümer und notarielle Änderung der Teilungserklärung. Eine Nacherhebung nach der zulässigen Geschossfläche sei nicht zulässig. Nach der Übergangsregelung in der BGS/EWS vom 30. April 2008 sei festgelegt, soweit die Beitragsschuld vor dem 1. Januar 1990 entstanden sei und die tatsächliche Geschossfläche geringer als die zulässige Geschossfläche sei, entstehe die Beitragspflicht für diese Mehrfläche erst mit einer Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung des Grundstücks. Das Gebäude sei bereits in den 1970er Jahren errichtet worden, so dass auch die Beitragsschuld vor dem 1. Januar 1990 entstanden sei. Ein mittlerweile entstandener Mehrbetrag könne erst bei einer tatsächlichen Veränderung des baulichen Maßes verlangt werden. Zudem sei mit dem neuen Bebauungsplan kein erweiterter Bauraum festgesetzt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 hob das Landratsamt ... (Landratsamt) den Beitragsbescheid des Klägers vom 19. Juli 2013 auf. Zur Begründung wird ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 30. April 2008. Der Beitragsbescheid könne nicht auf § 18 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS gestützt werden. Danach entstehe, soweit die Beitragsschuld vor dem 1. Januar 1990 entstanden sei und die tatsächliche Geschossfläche geringer als die zulässige Geschossfläche sei, die Beitragspflicht für diese Mehrfläche erst mit einer Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung des Grundstücks, der Bebauung oder der Nutzung. Eine derartige Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung, des Grundstücks, der Bebauung oder der Nutzung habe bislang nicht stattgefunden. Die Änderung des Bebauungsplans habe zwar Auswirkungen auf die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, die Nutzung des Grundstücks habe sich allein durch den Bebauungsplan jedoch nicht geändert. Auch eine Nacherhebung gemäß § 5 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS sei aufgrund vorstehender Erwägungen nicht einschlägig.

Der Kläger hat am 5. August 2015 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe zu Recht eine Beitragsnacherhebung vorgenommen. Das Grundstück FlNr. ... sei ursprünglich mit der vorhandenen Geschossfläche von 555,58 qm am 2. Mai 1972 zu einem Beitrag herangezogen worden. Durch die BGS/EWS vom 22. Dezember 1989 sei mit Wirkung zum 1. Januar 1990 ein Maßstabswechsel erfolgt. Anstelle der vorhandenen Geschossfläche werde seither auf die zulässige Geschossfläche abgestellt. Diese Satzung wie auch die Folgesatzungen hätten sich im Beitragsteil als nichtig herausgestellt; dies gelte auch für die BGS/EWS vom 7. Dezember 2011. Damit verfüge der Kläger erstmals mit der BGS/EWS vom 11. Dezember 2014 über wirksames Satzungsrecht für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen. Die Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 3 BGS/EWS komme nicht zur Anwendung, da der vorgenannte Bebauungsplan erst am 19. August 2011 in Kraft getreten sei und damit die weitere Beitragsschuld nicht vor dem 1. Januar 1990 entstanden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und nimmt hierzu Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 erfolgte die Beiladung des Adressaten des streitgegenständlichen Beitragsbescheids.

Wegen weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2015 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann als kommunaler Zweckverband nach Art. 17 ff. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen, § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger wurde mit Verbandssatzung von den Mitgliedsgemeinden ..., ... und ... bereits im Jahr 1961 gegründet. Ihm wurde durch die Verbandssatzung die Aufgabe übertragen, im Bereich seiner Verbandsgemeinden eine zentrale Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserkanalisation) zu betreiben und hierzu die erforderlichen Hauptsammler, Ortskanäle und Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Bereich zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern (Verbandssatzung des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung ..., zuletzt vom 26. Juli 2007, geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2013). Damit gehen nach Art. 22 Abs. 1 KommZG das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. Der Zweckverband hat zudem das Recht, über die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtung, insbesondere über den Anschluss- und Benutzungszwang, sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen Satzungen zu erlassen (§ 4 Abs. 4 Verbandssatzung i. V. m. Art. 22 Abs. 2 KommZG). Der Kläger nimmt damit anstelle der Mitgliedsgemeinden deren Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung im eigenen Wirkungskreis gemäß Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 1 GO, Art. 34 Abs. 1 BayWG war. Dem folgend erhebt der Kläger auch u. a. Herstellungsbeiträge, § 17 Abs. 1 Verbandssatzung, Art. 42 Abs. 1 und 4 KommZG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz. Die Aufhebung eines Beitragsbescheids des Klägers, den dieser im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung in eigenem Namen erlassen hat, kann damit in seine Rechte eingreifen.

Da die Aufhebung des Beitragsbescheids infolge des vom Beigeladenen eingelegten Widerspruchs durch das Landratsamt als Widerspruchsbehörde für den Kläger eine erstmalige Beschwer enthält, ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 14. Juli 2015, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

2. Die Klage ist auch begründet, da der Widerspruchsbescheid zu Unrecht den Beitragsbescheid des Klägers vom 19. Juli 2013 aufhebt. Der an den Beigeladenen gerichtete Beitragsbescheid ist rechtmäßig; gegenüber dem Beigeladenen wurde zu Recht ein Herstellungsbeitrag zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung festgesetzt.

2.1 Der Kläger betreibt aufgrund seiner Entwässerungssatzung (EWS) zuletzt vom 7. Dezember 2011 im Rahmen der ihm von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgabe (siehe oben) eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet der Gemeinden ..., ... und ... (§ 1 Abs. 1 EWS). Von Art und Umfang der Einrichtung handelt es sich dabei um eine reine Schmutzwasserkanalisation.

2.2 Für das im Miteigentum des Beigeladenen stehende Grundstück Flnr. ... ist in Folge des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde ... eine zusätzliche Bebauungsmöglichkeit entstanden. Der Bebauungsplan lässt eine über die tatsächliche Bebauung hinausgehende weitere Bebauung zu, was einen zusätzlichen - beitragspflichtigen - baulichen Vorteil bedeutet. Über die vorhandene Bebauung mit einer gesamten Geschossfläche von 555,58 qm hinaus kann aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans nunmehr eine zulässige Geschossfläche von insgesamt 1024,46 qm verwirklicht werden.

Für die Erhebung oder Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags durch den angefochtenen Bescheid liegt mittlerweile eine Rechtsgrundlage mit der Beitragsregelung in der BGS/EWS des Klägers vom 11. Dezember 2014 vor.

Das Entstehen der Beitragsschuld setzt eine wirksame Abgabensatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG und gemäß Art. 5 KAG eine bebaubares oder bebautes Grundstück sowie die Erschließung dieses Grundstücks durch die öffentliche Einrichtung voraus.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 2014 jedenfalls seit 1990 erstmals wirksames Satzungsrecht vorliegt, als vom früheren Beitragsmaßstab der vorhandenen Geschossfläche auf den Maßstab der zulässigen Geschossfläche umgestellt wurde.

Anders als in früheren Entscheidungen (U. v. 8.10.2015 - M 10 K 14.4643; U. v. 2.12.2010 - M 10 K 10.819) geht die erkennende Kammer davon aus, dass sowohl die Beitrags- und Gebührensatzung vom 30. April 2008 wie auch die vom 7. Dezember 2011 wegen eines Fehlers beim Beitragsmaßstab, der sich auf die gesamte Beitragserhebung auswirkt, nichtig waren. In § 5 BGS/EWS vom 30. April 2008 wie auch vom 7. Dezember 2011 fehlte beim Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche eine Regelung für den Fall, dass im Bebauungsplan für das Maß der zulässigen Geschossfläche eine Grundflächenzahl und eine Wandhöhe festgesetzt sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO), bzw. dass sich die Geschossfläche aus der Grundfläche der baulichen Anlage und der Wandhöhe ergibt (§ 19 Abs. 2 BauNVO).

Hierzu hat das Verwaltungsgericht München in einem anderen Verfahren mit Urteil vom 12. Dezember 2013 (M 10 K 12.4876) entschieden, dass eine Beitrags- und Gebührensatzung im Beitragsteil nichtig ist, wenn für den Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche gerade keine Regelung zur Ermittlung dieser zulässigen Geschossfläche für den Fall getroffen ist, dass ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung über eine Grundflächenzahl und die Wandhöhe festsetzt. Soweit hierfür ein Regelungsbedürfnis bestehe, weil Bebauungspläne im Geltungsbereich einer Beitrags- und Gebührensatzung das Maß der baulichen Nutzung über Grundflächenzahl und Wandhöhe festsetzten, würde dies zur Unwirksamkeit des Beitragsmaßstabs und letztlich zur Gesamtnichtigkeit im Beitragsteil führen, da der Verteilungsmaßstab nicht abschließend auch diese Fälle der Umschreibung der zulässigen Geschossfläche umfasse. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (U. v. 24.7.2014 - 20 BV 14.293 - BayVBl 2015, 22 Rn. 6 und 22).

Auch im hier zu entscheidenden Fall fehlte es in den Beitrags- und Gebührensatzungen vom 30. April 2008 und vom 11. Dezember 2014 an einer entsprechenden Regelung. Eine solche wäre auch erforderlich gewesen, da es im Verbandsgebiet bzw. im Geltungsbereich der jeweiligen BGS/EWS auch vorher bereits Bebauungspläne gab, die das Maß der zulässigen baulichen Nutzung auch mit dem Parameter der Traufhöhe bzw. Wandhöhe festlegten. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu die Bebauungspläne Am ... der Gemeinde ... und Alter ... der Gemeinde ... mit entsprechenden Festsetzungen vorgelegt. Auch der im vorliegenden Fall Anwendung findende Bebauungsplan Nr. ... der Gemeinde ... setzt das Maß der zulässigen baulichen Nutzung mit der Grundflächenzahl und der Traufhöhe fest. Da die beiden vorgenannten Beitrags- und Gebührensatzungen keine entsprechende Berechnungsregelung für diese Art der Festsetzung der zulässigen baulichen Nutzung enthielten, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, sind sie im Beitragsteil als nichtig anzusehen. Dieser Nichtigkeitsgrund schlägt zudem auf sämtliche früheren Beitrags- und Gebührensatzungen seit der Umstellung vom Maßstab der vorhandenen Geschossfläche auf den Maßstab der zulässigen Geschossfläche ab dem 1. Januar 1990 durch. Wie ausgeführt gab es bereits vor 1990 Bebauungspläne, die das Maß baulicher Nutzung über die Traufhöhe festlegten, weshalb es zur Ermittlung des Maßes der zulässigen Geschossfläche über GRZ und Wandhöhe immer schon einer näheren Regelung in den BGS/EWS bedurft hätte. Zudem waren die früheren Beitrags- und Gebührensatzungen (z. B. vom 5.2.1990, 26.2.1997 und 1.9.1999) auch schon aus anderen Gründen nichtig (vgl. VG München, U. v. 4.12.2003 - M 10 K 02.4056; BayVGH, U. v. 20.7.2004 - 23 BV 04.152, jeweils in juris).

Das Fehlen einer Regelung zur Ermittlung der zulässigen Geschossfläche für den Fall, dass im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl und eine Wandhöhe festgesetzt sind, wurde erst in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 2014, in Kraft getreten am 1. Januar 2015, ausgebessert. Erst diese BGS/EWS 2015 ist damit wirksame Abgabesatzung, auf welche der angefochtene Beitragsbescheid vom 19. Juli 2013 gestützt werden kann.

Im vorliegendem Fall kann dahinstehen, ob der frühere Beitragsbescheid vom 2. Mai 1972, der den Gesamt-Herstellungsbeitrag von insgesamt 11.100,-- DM festsetzte, aufgrund einer damals wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung erlassen wurde, welche vor dem 1. Januar 1990 noch an die tatsächliche Geschossfläche als Beitragsmaß anknüpfte:

a) Sollten die vor dem 1. Januar 1990 geltenden Beitrags- und Gebührensatzungen mit dem früheren Maßstab der vorhandenen Geschossfläche nichtig gewesen sein, wäre weder im Zeitpunkt der Errichtung und des Anschlusses des Anwesens auf der FlNr. ... noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1989 (Maßstabswechsel) wie auch darüber hinaus bis zum Inkrafttreten der BGS/EWS vom 11. Dezember 2014 überhaupt eine Beitragsforderung entstanden. Vielmehr könnte erstmals mit der BGS/EWS 2015 eine Beitragsforderung nach dem Maßstab der zulässigen Geschossfläche entstanden sein, Art. 5 Abs. 8 KAG. Allerdings wäre der Kläger nach Art. 13 Nr. 1 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) erster SpStr. KAG gehindert, einen Beitrag für eine wie hier schon mehr als 20 Jahre bestehende Vorteilslage zu erheben. Nur der durch die Bebauungsplanänderung neu hinzugekommene Vorteil der höheren GFZ könnte veranlagt werden.

b) Sollte vor dem Zeitpunkt der Umstellung des Beitragsmaßstabs am 1. Januar 1990 dagegen eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung bestanden haben, wäre der ursprüngliche Herstellungsbeitrag für das Anwesen ...-straße 10 entstanden und zurecht gefordert worden. Allerdings wäre dann, wovon auch der Kläger ausgeht, eine Beitragsnacherhebung infolge der Mehrung der zulässigen Geschossfläche für das streitgegenständliche Anwesen durch den Bebauungsplan Nr. ... der Gemeinde ... möglich. Art. 5 Abs. 2 a Satz 1 KAG sieht (seit dem 1. Januar 1994) vor, dass ein zusätzlicher Beitrag entsteht, soweit sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht. Diese Vorschrift wird in § 5 Abs. 9 BGS/EWS 2015 aufgenommen und näher konkretisiert. Danach entsteht eine Beitragsplicht insbesondere, (a) wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen, (b) im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinne des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen, (c) für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinne von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. Vorliegend haben sich durch den Erlass des Bebauungsplans Nr. ... die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände geändert. Der Bebauungsplan sieht nunmehr eine wesentlich höhere zulässige Bebauung als die derzeit vorhandene vor. Nach den unwidersprochenen Berechnungen des Klägers beträgt nunmehr die zulässige Geschossfläche bei einer GRZ von 0,3 und einer maximalen Traufhöhe von 8,3 m insgesamt 1024,46 qm, also erheblich mehr als die vorhandene Geschossfläche von 555,58 qm. Anders als im Widerspruchsbescheid ausgeführt, findet die Vorschrift des § 17 Abs. 3 BGS/EWS 2015 dabei keine Anwendung. Darin wird geregelt, soweit die Beitragsschuld vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist und die tatsächliche Geschossfläche geringer als die zulässige Geschossfläche ist, entsteht die Beitragspflicht für diese Mehrfläche erst mit einer Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung des Grundstücks, der Bebauung oder der Nutzung. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung wie auch aufgrund des Normkontextes ergibt sich, dass dies eine Übergangsregelung für den Fall des Beitragsmaßstabswechsels von früher der tatsächlichen Geschossfläche zur dann zulässigen Geschossfläche sein soll. Damit ist beabsichtigt, dass zunächst keine Beitragsnacherhebung für den Fall erfolgt, dass schon vor dem 1. Januar 1990 ein höheres Maß an zulässiger Geschossfläche gegeben war, tatsächlich aber eine geringere tatsächliche Geschossfläche vorlag. Diese Regelung, die durchgehend in allen Beitrags- und Gebührensatzungen seit dem Jahr 1990 enthalten war, soll zum einen verhindern, dass Beitragspflichtige, die zunächst den Beitrag nach der tatsächlichen Geschossfläche entrichtet hatten, nunmehr ab dem 1. Januar 1990 erneut zu einem höheren Beitrag nach der höheren zulässigen Geschossfläche herangezogen würden, was unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unerwünscht war, sondern dass erst bei einer konkreten Veränderung der Umstände auf ihrem Grundstück bei einer Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung des Grundstücks, der Bebauung oder der Nutzung eine Nacherhebung erfolgen sollte.

Zum anderen dient diese Übergangsvorschrift gerade auch dem Interesse des Klägers selbst. Ohne eine derartige Übergangsvorschrift, die das Entstehen der (erhöhten) Beitragspflicht hinausschiebt, wäre für eben die Fälle der tatsächlich geringeren Geschossfläche als zulässige Geschossfläche die Beitragspflicht zum 1. Januar 1990 entstanden und nach vier Jahren verjährt. Der Kläger wäre durch die Beitragsmaßstabsumstellung gezwungen gewesen, wollte er nicht verjährende Beitragsnachforderungen hinnehmen, sämtliche Beitragstatbestände im Verbandsgebiet daraufhin zu überprüfen, ob nunmehr eine höhere Beitragsforderung entstanden war, um diese gegebenenfalls vor Verjährungseintritt geltend zu machen. Diese erhebliche Belastung des Klägers durch eine gesamte Überprüfung sämtlicher Beitragsveranlagungen sollte gerade auch durch diese Übergangsvorschrift vermieden werde, damit wie ausgeführt eine Beitragsforderung nach dem zulässigen Maß der Geschossfläche erst bei konkreten Veränderungen am Grundstück oder dem Anwesen entstand.

Im vorliegenden Fall trat aber die Veränderung - Vergrößerung der zulässigen Geschossfläche durch Aufstellung eines Bebauungsplans für die zusätzlichen Flächen - erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans zum 19. August 2011 ein. Insoweit bleibt es bei der Anwendung von § 5 Abs. 9 Buchst. a) i. V. m. § 3 Abs. 2 BGS/EWS 2015.

c) Hinsichtlich der vom Kläger errechneten Höhe des Beitrags wurden keine Einwendungen erhoben. Es drängen sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit der zugrunde gelegten Zahlen auf. Zugunsten des Beigeladenen wurde auch der geringere Beitragssatz des § 6 Abs. 2 BGS/EWS angewendet, da der Aufwand für den Grundstücksanschluss bei der Errichtung des Anwesens im vollen Umfang getragen worden war.

Damit war der Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 14. Juli 2015 aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Eine Kostenerstattung durch die unterliegende Partei erfolgt aus Billigkeitsgründen nur dann, wenn der Beigeladene selbst einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 809,40 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - M 10 K 14.4643

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom ... Septem

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 20 BV 14.293

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Insoweit ist das
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2018 - 20 BV 16.1692

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom ... September 2014 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 1.954,06 € festgesetzt wurde.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung durch den Beklagten.

Der Beklagte betreibt eine öffentliche Entwässerungsanlage in der Rechtsform eines Zweckverbandes. Der öffentliche Kanal im ...-weg wurde im Jahr 1984 verlegt. Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks ...-weg 3 (Fl.Nrn. ..., ... und ...) der Gemarkung ... Die Grundstücke hatten zunächst die Fl.Nrn. ..., ... und ... (alt) und waren zum damaligen Zeitpunkt auf verschiedenen Grundbuchblättern, die Flurstücke jeweils unter einer eigenen laufenden Nummer im Grundbuch aufgeführt und standen im Eigentum der Gemeinde ... Mit Eintragung im Grundbuch am ... August 2010 wurde die Fl.Nr. ... (alt) in die Fl.Nrn. ... und ... geteilt. Mit Eigentumsübergang an den Kläger und seine Ehefrau am ... September 2010 wurden die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... auf das Grundbuchblatt ... übertragen. Am 18. Januar 2011 entstand das gegenwärtige Grundstück ...-weg 3 durch Vereinigung der Hinterliegergrundstücke Fl.Nrn. ... und ... mit dem Vorderliegergrundstück Fl.Nr. ... Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am ... Juli 1994 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. ... der Gemeinde ... In diesem ist vorgesehen, dass die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... und das Grundstück Fl.Nr. ... (alt) jeweils eine Bauparzelle bilden.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 setzte der Beklagte für das streitgegenständliche Grundstück ...-weg 3 (Fl.Nrn. ..., ... und ..., Gemarkung ...) einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von 6.259,06 EUR fest.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2013 für sich und seine Ehefrau Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er nicht Beitragsschuldner sei, da das Grundstück bereits früher erschlossen gewesen und die Beitragsschuld somit bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sei, als er noch nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Der Beklagte legte den Widerspruch dem Landratsamt ... zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... September 2014 wies das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beitragsschuld für die Hinterliegergrundstücke erst mit Vereinigung der Fl.Nrn. ... und ... mit dem Vorderliegergrundstück Fl.Nr. ... zu dem neugebildeten Grundstück ...-weg 3 entstehen habe können, da erst ab diesem Zeitpunkt die Hinterliegergrundstücke und somit das neue Grundstück ...-weg 3 durch die Entwässerungseinrichtung erschlossen gewesen seien. Mit der Fertigstellung des neu errichteten Wohngebäudes im Frühjahr 2012 sei eine beitragspflichtige Geschossfläche auf dem Grundstück geschaffen worden. Der beitragsrechtliche Vorteil habe sich dadurch erhöht. Für die neu geschaffene Geschossfläche sei daher ein Herstellungsbeitrag entstanden.

Am 13. Oktober 2014 hat der Kläger schließlich Klage zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingelegt und zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom ... September 2014 insoweit aufzuheben, als ein höherer Betrag als 1.954,06 € festgesetzt wurde.

Zur Begründung führt er aus, dass die Grundstücke seit 1994 baulich nutzbar seien und seit 2008 eine gültige Beitragssatzung bestehe, so dass die Grundstücke damit seit spätestens 2008 beitragspflichtig gewesen seien. Es könne nicht im Ermessen bzw. Belieben eines Eigentümers (hier: der Gemeinde) stehen, sich durch Verzicht auf dingliche Sicherung oder langfristigen Vertrag der Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten zu entziehen. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass der Beitragsbescheid richtigerweise an den Voreigentümer gerichtet sein müsste und der Kläger nicht Beitragsschuldner sei. Die Beitragspflicht sei vor dem Erwerb durch den Kläger entstanden, weil jegliche der Bebaubarkeit angeblich entgegenstehenden Hindernisse vom Voreigentümer hätten beseitigt werden können - auch die rechtliche Sicherung. Die fehlende dingliche Sicherung der Erschließung habe ausschließlich in der Verfügungsmacht des Voreigentümers gelegen. Es könne daher nicht im Belieben der Gemeinde stehen, durch Verweigerung der Hindernisbeseitigung die Beitragspflicht für das erschlossene Grundstück nicht entstehen zu lassen. Für die Entstehung der Beitragspflicht sei es unbeachtlich, dass sich die Gemeinde dieser Möglichkeit selbst verschlossen habe.

Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zum Erschließungsrecht sei ein zusätzliches Argument für die Position des Klägers.

Die Fallkonstellation im vom Landratsamt im Widerspruchsbescheid zitierten Urteil (BayVGH, U. v. 25.6.1992 - 23 B 89.3448) sei komplett anders gelagert. In diesem Urteil seien die angesprochenen Flurnummern nicht verbunden gewesen, sondern vielmehr durch eine Teilfläche im Dritteigentum voneinander getrennt, so dass die Zusammenlegung der Flurnummern kein deklaratorischer Akt, sondern Folge eines Grundstückstausches und daraus resultierender Eigentümerwechsel, der dann folgerichtig zur Beitragspflicht geführt habe, gewesen sei. In diesem angesprochenen Urteil werde auf ein weiteres Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 1987 (Az.: 23 B 87.0896) verwiesen. Dieses verneine im betreffenden Fall ganz eindeutig die Entstehung einer Beitragspflicht, da es an der notwendigen Eigentümergleichheit fehle. Danach sei ein Grundstück durch eine leitungsgebundene Einrichtung aber nur dann erschlossen, wenn es an eine Verkehrsfläche grenze, in der eine Leitung dieser Einrichtung verlegt sei, wenn eine solche Leitung über ein fremdes Grundstück unmittelbar an seine Grenze geführt werde oder auch wenn sich zwischen ihm und der in der öffentlichen Verkehrsfläche oder einem fremden Grundstück geführten Leitung gelegenes Grundstück in der Hand desselben Eigentümers befinde. Daher sei bei einer Eigentümergleichheit von Vorder- und Hinterliegergrundstück die rechtliche Anschlussmöglichkeit an die Entwässerungseinrichtung gegeben und somit entstehe zu diesem Zeitpunkt spätestens die Beitragspflicht.

Der Beklagte beantragt dagegen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Landratsamtes ... im Widerspruchsbescheid vom ... September 2014 verwiesen. Wie dort zutreffend dargelegt sei, habe für das seinerzeitige Hinterliegergrundstück Fl.Nr. ... (alt) kein gesichertes Leitungsführungsrecht bestanden, so dass die für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erforderliche Herstellung einer Anschlussleitung sowie deren Verbleib in dem Vorderliegergrundstück nicht auf Dauer gewährleistet gewesen seien. Hierzu bedürfe es zugunsten des Hinterliegergrundstücks einer entsprechenden Grunddienstbarkeit. Dies gelte bei unbebauten Hinterliegergrundstücken auch dann, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden. Aus der Zerlegung der Fl.Nr. ... sei mit Eintragung im Grundbuch am ... August 2010 die Fl.Nr. ... neu entstanden. Erst mit der Vereinigung der Fl.Nrn. ... und ... mit dem Vorderliegergrundstück Fl.Nr. ... sei am ... Januar 2011 eine Beitragspflicht entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger bereits Eigentümer des Grundstücks gewesen. Denn der Eigentümerwechsel sei am ... September 2010 erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Soweit der Kläger die Klage in Höhe eines Betrages von 1.954,06 € zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Kläger hatte zunächst beantragt, den gesamten Herstellungsbeitragsbescheid vom ... Mai 2013 aufzuheben. Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Klage nur auf den Unterschiedsbetrag beziehen soll, welcher die Differenz zwischen dem von ihm verlangten Herstellungsbeitrag und dem seiner Meinung nach schon früher entstandenen Beitrag bei der Gemeinde ... ausmache, was sich auch aus seinem Widerspruchsvorbringen ergeben habe, ist als Klagerücknahme auszulegen. Der Kläger hat dadurch deutlich gemacht, dass er seine Klage in Höhe von 1.954,06 € nicht mehr weiterverfolgen will (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 92 Rn. 6).

II.

Im Übrigen hat die zulässige Klage auch in der Sache Erfolg.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom ... September 2014 ist in Höhe von 4.305,- € rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Herstellungsbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück ist bereits am ... August 2010 entstanden, als das Grundstück Fl.Nr. ... von dem Grundstück Fl.Nr. ... (alt) abgetrennt worden und somit die neuen Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... entstanden sind. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Grundstücke noch im Eigentum des Voreigentümers, der Gemeinde ..., so dass diese und nicht der Kläger Beitragsschuldnerin des streitigen Herstellungsbeitrags ist.

Das Entstehen der Beitragsschuld setzt eine wirksame Abgabesatzung gemäß Art. 2 Abs. 1 KAG (1.) und gemäß Art. 5 KAG ein bebaubares oder bebautes Grundstück sowie die Erschließung des Grundstücks durch die öffentliche Einrichtung voraus (2.).

1. Von der Ermächtigung des Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 KAG hat der Beklagte Gebrauch gemacht durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom... April 2008. Die Herstellungsbeitragserhebung im Bescheid vom ... Mai 2013 findet daher ihre Rechtsgrundlage in der BGS/EWS 2008. Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Satzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

2. Nach § 2 BGS/EWS ist der Beitragstatbestand erfüllt, wenn für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke ein Recht nach § 4 EWS (Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten - Entwässerungssatzung vom... August 2000) zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Nach § 4 Abs. 2 EWS erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS/EWS entsteht die Beitragsschuld mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes, also sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann. Weiter ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist, § 4 Abs. 1 BGS/EWS.

Danach ist im vorliegenden Fall nicht der Kläger, sondern die Gemeinde ... Beitragsschuldner, da diese am ... August 2010, als der Beitragstatbestand verwirklicht wurde, Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen ist.

a. Erschlossen ist ein Grundstück durch eine Entwässerungseinrichtung nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Kanal in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist (vgl. BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 80; B. v. 6.2.2008 - 20 ZB 07.3082 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Bei den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... handelte es sich zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragstatbestandes am ... August 2010 zwar um selbstständige Buchgrundstücke. Die beiden Flurnummern bilden jedoch eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 EWS, so dass es für das Entstehen der Beitragsschuld ausreicht, dass eines der beiden Grundstücke des Klägers, nämlich die Fl.Nr. ..., durch eine öffentliche Versorgungsleitung erschlossen ist. Das vormalige Hinterliegergrundstück Fl.Nr. ... gilt damit ebenso als beitragsrechtlich erschlossen.

Die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit liegen vor, wenn mehrere Grundstücke des selben Eigentümers z. B. wegen der geringen Grundstücksgröße oder wegen des Grundstückszuschnitts, nicht jeweils für sich, sondern nur zusammen baulich genutzt werden können und deshalb nur einen Anschluss benötigen (st.Rspr., BayVGH, U. v. 15.5.2007 - 23 B 06.2127 - juris Rn. 47 m. w. N.).

Die beiden Grundstücke bilden danach gemäß § 2 Abs. 1 EWS eine wirtschaftliche Einheit, weil die Fl.Nr. ... ausschließlich als Zuwegung für das Grundstück Fl.Nr. ... dient. Besteht das an die öffentliche Straße unmittelbar angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) nur in einer schmalen, aber nach Baurecht genügenden Fläche, die als Zuwegung zum Hauptgrundstück (Baugrundstück) dient, sind beide Flächen, sofern sie im gleichen Eigentum stehen, grundsätzlich als wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Bei solchen Hammergrundstücken stellt die „wirtschaftliche Einheit“ das an die öffentliche Einrichtung anzuschließende Grundstück dar, das in seiner Gesamtheit durch die am Vorderliegergrundstück, dem Hammerstiel, vorbeiführende Versorgungsleitung unmittelbar erschlossen wird. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass das Vorderliegergrundstück Fl.Nr. ... erst am ... August 2010 aus dem Grundstück Fl.Nr. ..., das bereits erschlossen im Sinne des § 2 BGS/EWS war, gebildet wurde. Maßgebend ist allein, dass es sich nach der Herausmessung entsprechend den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nunmehr um ein eigenständiges Baugrundstück handeln sollte, für das der Grundstückseigentümer vom Beklagten einen Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 EWS verlangen kann (vgl. BayVGH, U. v. 15.7.1999 - 23 B 98.1238 - juris Rn. 33). Erst durch diese Herausmessung und damit Erreichbarkeit und Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.Nr. ... konnte die planerische Vorstellung der Gemeinde, im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke zwei eigenständige Baugrundstücke zu bilden, verwirklicht werden.

Das Grundstück Fl.Nr. ... liegt am ...-weg an. In dieser Straße verläuft eine öffentliche Versorgungsleitung. Somit ist es erschlossen und es besteht ein Recht zum Anschluss nach § 4 Abs. 2 EWS. Die Erschließung erstreckt sich auch auf die Fl.Nr. ..., da beide Grundstücke gemeinsam als ein Baugrundstück genutzt werden.

b. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld - der Abtrennung des Grundstücks Fl.Nr. ... von dem Grundstück ... (alt) und dadurch Bildung einer wirtschaftlichen Einheit der Fl.Nrn. ... und ... - lagen die Grundstücke im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans und waren damit auch bebaubar.

Der Kläger ist damit nicht Beitragsschuldner des streitgegenständlichen Herstellungsbeitrages und die Klage daher begründet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 6.259,06 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallen hiervon 1.954,06 EUR.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Tenor

I.

Unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Beitragsbescheides des Beklagten, mit dem dieser einen Beitrag zur Herstellung der Entwässerungsanlage in Höhe von 324.545,23 Euro nachforderte.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. .../...straße ..., Gemarkung N. Dieses befindet sich im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 91 „Gewerbepark ...“ der Gemeinde ..., der im Jahre 2007 in Kraft getreten ist. Als Maß der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine maximal zulässige Wandhöhe von 16,00 m fest.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2010, geändert durch Bescheid vom 17. März 2010, setzte der Beklagte für die Herstellung der Entwässerungsanlage für das klägerische Grundstück einen Beitrag in Höhe von 177.127,83 Euro fest. Als Beitragsmaßstab wurde dabei gemäß § 5 Abs. 4 Buchst. a der Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes ... vom 30. Juni 2008 (BGS 2008) die für vergleichbare Baugebiete in der jeweiligen Verbandsgemeinde festgesetzte Nutzungsziffer zugrunde gelegt, weil der Beklagte zunächst der Auffassung war, aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, der als Maß der Bebauung eine Grundflächenzahl und eine Wandhöhe festlegt, keine zulässige Geschossfläche ermitteln zu können. Dem Bescheid lag bei einer Nutzungsziffer von 0,55 eine zulässige Geschossfläche von 12.835,35 m² zugrunde.

Nach einem Hinweis des Kommunalen Prüfungsverbandes setzte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 im Wege der Nachforderung den hier streitigen weiteren Beitrag in Höhe von 324.545,23 Euro für eine bisher nicht veranlagte zulässige Geschossfläche in Höhe von 23.517,77 m² fest. § 5 Abs. 4 BGS 2008 sei nicht einschlägig, weil in dem Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung festgesetzt sei. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS 2008, der die Geschossfläche nach der Baumassenzahl bestimme, könne in entsprechender Anwendung und in Verbindung mit § 21 BauNVO auf die angesetzte Geschossfläche geschlossen werden.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt F. mit Bescheid vom 11. September 2012 als unbegründet zurück.

Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil die BGS 2008 des Beklagten im Beitragsteil nichtig sei. Die Verteilungsregelung erfasse nämlich nicht diejenigen Fälle, für die im Bebauungsplan, wie im vorliegenden Fall, eine Grundflächenzahl und eine Wandhöhe festgesetzt seien. § 5 Abs. 4 Buchst. a der BGS 2008 könne diese Lücke nicht schließen. Er sei nur einschlägig in Fällen, in denen in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt sei. Dieses sei aber hier durch die Grundflächenzahl und Wandhöhe festgeschrieben. Eine Differenzierung zwischen einer Festsetzung im baurechtlichen und im beitragsrechtlichen Sinne sei nicht möglich. Die Regelungslücke könne auch nicht geschlossen werden. Die BGS 2008 regele daher nicht alle Fälle, die im Entsorgungsgebiet des Beklagten vorkämen und sei somit im Beitragsteil nichtig. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung wegen der rechtlichen Schwierigkeit des Falles und wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er verweist dazu auf die Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes ... vom 5. Mai 2014 (BGS 2014), die in § 5 Abs. 2 Satz 4 einen Berechnungsschlüssel für den Fall, dass im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl und eine Wandhöhe festgesetzt seien, enthalte. Bei derartigen Festsetzungen ergebe sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl multipliziert mit der Wandhöhe, geteilt durch 8,0. Unter Ansatz dieser Satzungsregelung errechne sich für das klägerische Grundstück eine Geschossfläche von 37.339,20 m², so dass sich ein Herstellungsbeitrag von insgesamt 515.280,96 Euro ergebe.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Alleinige Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 20. Dezember 2011 sei die vollumfänglich rechtswirksame BGS 2008. Diese Satzung weise keine Regelungslücke auf und sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS 2014 komme es daher nicht an. Eine Beitragsschuld, die aufgrund einer gültigen Satzung einmal in einer bestimmten Höhe entstanden sei, könne durch eine spätere Satzung nicht mehr geändert werden. Außerdem sei die nunmehr erlassene BGS 2014 erst am 30. Mai 2014 und damit nach Erlass des Änderungsbescheids vom 17. März 2010 und nach Erlass des Nachforderungsbescheids vom 20. Dezember 2011 in Kraft getreten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides komme es daher auf die BGS 2014 nicht an. Darüber hinaus sei die neue Satzung im gesamten Beitragsteil nichtig, weil sie dem aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 BV folgenden Grundsatz des sachgerechten Vorteilsausgleich, dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Denn es handle sich um eine ausschließliche Schmutzwasserkanalisation, für die nur ein reiner Geschossflächenmaßstab ohne Grundstücksflächenkomponente sachgerecht sei. Der Maßstabsfaktor Grundflächenzahl sei auch mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 91 beitragsrechtlich ungeeignet und offensichtlich nicht vorteilsgerecht, weil es sich um ein Gewerbegebiet handele, in dem sich in erster Linie Speditions- und Logistikbetriebe angesiedelt hätten. Derartige Gebiete zeichneten sich durch umfangreiche Stellplatz- und Bewegungsflächen sowie Be- und Entladungszonen für Lastkraftwagen aus. So weise das auf dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid veranlagte Grundstück der Klägerin zwar eine Grundflächenzahl von 0,79 auf, die Hälfte der versiegelten Flächen entfalle allerdings auf befestigte Flächen, auf denen sich keine Gebäude mit Vollgeschossen befänden. Betrachte man allein die Flächenversiegelung durch Gebäude, ergäbe sich eine Grundflächenzahl von 0,39. Ein erheblicher Teil der überbauten Grundstücksfläche werde daher nicht als Geschossfläche, sondern lediglich als befestigte Grundstücksfläche genutzt. Unerfindlich bleibe auch, auf welcher Grundlage in der neuen Satzung die Teilungsziffer 8,0 ermittelt worden sei. Diese Zahl sei offensichtlich völlig willkürlich gegriffen, weil eine Geschosshöhe von 8 m im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 91 höchst ungewöhnlich sein dürfte. Zudem bleibe bei Anwendung eines Maßstabs, der die Gebäudekubatur allein mit der Wandhöhe definieren wolle, unberücksichtigt, dass auch ein Dachgeschoss als Vollgeschoss ausgeführt werden könne. Werde im Bebauungsplan nur die Wandhöhe festgesetzt, bliebe damit ein Dachgeschoss als Vollgeschoss beitragsrechtlich unberücksichtigt. Dieser Maßstab könne damit keine Beitragsgerechtigkeit gewährleisten und sei daher rechtswidrig. Es bleibe auch unerfindlich, wie aus der Grundflächenzahl kombiniert mit der Wandhöhe eine Baumasse ermittelt werden könne. Die Heranziehung der zulässigen Grundfläche führe dazu, dass auch Flächen für Stellplätze und deren Zufahrten beitragspflichtig würden. Diese müssten bei der Beitragsberechnung allerdings unberücksichtigt bleiben, da der Kanalisation lediglich Schmutzwasser zugeführt werde.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beklagte,

unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2013 die Klage abzuweisen.

Die Klägerseite beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene - der ebenfalls angezogene Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten steht dem Verwaltungsgericht nicht zu Gebote (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) - und auch ansonsten gemäß § 124a Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO zulässige Berufung ist begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 hat in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGS 2014 eine tragfähige Rechtsgrundlage.

Dem steht nicht entgegen, dass die BGS 2014 gemäß § 20 am 30. Mai 2014 in Kraft getreten ist, der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid aber vorher, nämlich unter dem 20. Dezember 2011 bzw. dem 11. September 2012 erlassen wurden. Denn ein nicht bestandskräftiger Bescheid, der aufgrund einer nichtigen Satzung zunächst rechtswidrig ist, kann durch eine wirksame neue Satzung, auch wenn dieser keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung erkannt (zuletzt grundsätzlich U.v. 29.4.2010 BayVBl 2008, 240; B.v. 6.4.2010 NVwZ 2001, 706 = BayVBl 2000, 472; U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668). Damit ist der Senat einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt, wonach durch eine solche Rechtsänderung während des gerichtlichen Verfahrens ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch entfällt (BVerwG, U.v. 25.11.1981, BVerwGE 64, 218/223). Diese Rechtsprechung ist zum Beitrag für die Erschließung nach dem (früheren) Bundesbaugesetz ergangen, für die hier in Mitten stehende Abgabe kann aber nichts anderes gelten. Somit war der Beklagte berechtigt, durch den Erlass der neuen BGS 2014, auch wenn ihr keine Rückwirkung beigemessen wurde, dem angegriffenen Bescheid eine gültige Rechtsgrundlage zu verleihen. Ein Vertrauen darauf, dass eine ungültige Abgabesatzung nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt wird, ist nicht schützenswert. Die Berücksichtigung einer Heilungsmöglichkeit mit ex nunc Wirkung begegnet auch im Hinblick auf die Rechtsposition des Beitragspflichtigen keinen durchgreifenden Bedenken, weil ihm rechtliches Gehör gewährt werden muss und er in Folge dessen Gelegenheit erhält, zur Änderung der Rechtslage Stellung zu nehmen und die Kosten des Verfahrens gegebenenfalls durch eine Erledigterklärung abzuwenden (BVerwG, U.v. 27.4.1990 BayVBl 1990, 666/667; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2014, Rn. 174 zu § 8).

Der Beitragsmaßstab in § 5 BGS 2014, insbesondere der hier gegenständliche Maßstab der zulässigen Geschossfläche (§ 5 Abs. 1 BGS 2014), der sich vorliegend aus der Grundflächenzahl multipliziert mit der Grundstücksfläche multipliziert mit der Wandhöhe geteilt durch 8,0 ergibt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS 2014), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit die Klägerseite Verstöße gegen den Gleichheitssatz, den gerechten Vorteilsausgleich und das Äquivalenzprinzip rügt, erweist sich das nicht als tragfähig. Die von ihr vorgenommene Gegenüberstellung des sich nunmehr aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS 2014 ergebenden Beitrags von 515.280,96 Euro mit der Berechnung nach dem Beitragsmaßstab gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS 2014 ist bereits im Ansatz verfehlt. Denn hierbei hat die Klägerin eine Baumasse von 131.961,84 m³ zugrunde gelegt, die dem Bescheid vom 20. Dezember 2011 entnommen ist und die auf einer Berechnung beruht, die lediglich die tatsächlich verwirklichte Bebauung berücksichtigt, was im Widerspruch zum Grundsatz des § 1 Abs. 1 BGS 2014 steht. Eine Berechnung nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung war übrigens (auch) der Grund dafür, dass das Verwaltungsgericht die BGS 2008, der der Beklagte eine nach der tatsächlichen Bebauung ausgerichtete Berechnung entnahm, im Beitragsteil für nichtig erklärte. Der von der Klägerin im Verfahren nachhaltig vertretene und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals vertiefte Standpunkt, dass die Ausschöpfung der zulässigen Geschossfläche in einem Speditions- und Logistikgebiet, in dem das betroffene Grundstück liegt, in der Praxis nicht getätigt werde und gänzlich weltfremd sei, ist bei dem Maßstab der zulässigen Geschossfläche unbeachtlich, weil der den Beitrag rechtfertigende Vorteil in der Möglichkeit der Inanspruchnahme und nicht in der tatsächlichen Ausnutzung liegt. Es spielt daher auch bei der reinen Schmutzwasserentsorgung keine Rolle, dass das Grundstück der Klägerin zahlreiche befestigte Flächen ohne Schmutzwasserableitung hat. Aus diesem Grund weist auch die von der Klägerin vorgelegte „Zusammenstellung der Flächen“ eines Architekturbüros vom 22. Februar 2010, nach der die tatsächliche Bruttogeschossfläche 4.023 m² beträgt, keinen Bezug zu dem hier einschlägigen Beitragsmaßstab auf. Lediglich zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass sich im vorliegenden Fall auch keine andere Beitragspflicht für die Klägerin ergäbe, wenn sie das Grundstück baulich und gewerblich gänzlich ungenutzt ließe.

Die Berechnung der Geschossfläche auf der Basis der Grundflächenzahl verstößt auch mit dem Blick auf mögliche Stellplätze und Zufahrten nicht gegen beitragsrechtliche Grundsätze. Der Umstand, dass nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen etwaiger Stellplätze und Zufahrten mitzurechnen sind, ist beitragsrechtlich ohne Bedeutung, weil der Beitrag nach der höchstmöglichen zulässigen Geschossfläche berechnet wird. Ob ein Grundstückseigentümer entsprechende Nebenanlagen oder aber Gewerbebauten errichtet, liegt allein in seiner Entscheidung. Nichts anderes gilt für einen Dachgeschossausbau. Im Rahmen der planungsrechtlichen Vorgaben oder Einzelgenehmigungen mögen Gebäude im fraglichen Gebiet auch (ausgebaute) Dachgeschosse aufweisen. Halten sich diese innerhalb der planungsrechtlich vorgegebenen Wandhöhe, hat ihr Vorhandensein auf den nach der zulässigen (aus Grundstücksfläche, Grundflächenzahl, Wandhöhe und Divisor ermittelten) Geschossfläche zu erhebenden Beitrag keinen Einfluss. Übersteigt ein Dachgeschoss die zulässige Wandhöhe von 16 m, wird nach der tatsächlichen Geschossfläche eine Zusatzberechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS 2014 oder im Falle einer nachträglichen Änderung eine Nachberechnung nach § 5 Abs. 10 BGS 2014 durchgeführt.

Schließlich handelt es sich bei dem Beitragsmaßstab in § 5 BGS 2014 um einen reinen Geschossflächenmaßstab, wie er für die Abrechnung von Anlagen ausschließlich der Schmutzwasserentsorgung geeignet ist. Maßgebend ist bei allen aufgeführten Varianten des § 5 BGS 2014 ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KAG, zu dessen Bestimmung die überplante Grundstücksfläche regelmäßig heranzuziehen ist (vgl. §§ 19, 20 BauNVO). Dadurch, dass bei der Berechnung der Geschossfläche auch die Frage der Grundstücksgröße eine Rolle spielt, wird nicht die Grundstücksfläche als solche zum bei der reinen Schmutzwasserentsorgung ungeeigneten Beitragsmaßstab. Sie dient lediglich notwendigerweise zur Ermittlung der heranzuziehenden Geschossfläche, deren Berechnung bei den entsprechenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht auf andere Weise möglich ist.

Verfehlt ist die Rüge der Klägerin bezüglich des Divisors 8,0 in § 5 Abs. 2 Sätze 3, 4 (hier einschlägig) und 5 BGS 2014. Sinnvoller Weise verringert sich die heranzuziehende Geschossfläche mit der Vergrößerung des Divisors. Es ist nicht entfernt ersichtlich, inwiefern diese Festsetzung der BGS 2014 rechtlichen Bedenken begegnen sollte.

Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung durchzudringen, deren Möglichkeit mit dem Bescheid vom 17. März 2010, der eine Beitragsforderung von 177.127,83 Euro festsetzte, ausgeschöpft wäre. Das hätte zur Voraussetzung, dass eine solche Forderung entstanden und rechtmäßig erhoben worden wäre, was zunächst schon die Tragfähigkeit der BGS 2008 voraussetzte. Diese war im Beitragsteil aber nichtig, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat. Der Senat verweist insoweit auf die Darlegungen des Urteils (Seiten 11 bis 14). Aber selbst dann, wenn die BGS 2008 im Beitragsteil rechtswirksam gewesen wäre, könnte sich der Kläger nicht auf die Beitragsfestsetzung vom 17. März 2010 als abschließende Regelung berufen. Denn damit war die BGS 2008 - ihre Wirksamkeit immer unterstellt - auch fehlerhaft angewandt. Denn der hier angezogene § 5 Abs. 4 Buchst. a BGS 2008 ist offenkundig nicht einschlägig. Er betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut Gebiete, für die ein Bebauungsplan besteht, indem das zulässige Maß der (baulichen) Nutzung nicht festgesetzt ist. Mit der Grundflächenzahl und der zulässigen Wandhöhe weist der Bebauungsplan Nr. 91 „Gewerbegebiet Römerweg“ der Gemeinde N. b. F. das Maß der baulichen Nutzung aus. Denkbar wäre es allenfalls, wollte man unter Hintanstellung aller Bedenken den Beitragsteil der BGS 2008 nicht mit dem Verdikt der Nichtigkeit verwerfen, entsprechend Anmerkung 2 zu § 5 Abs. 2 des Musters einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Mai 2008 (MBl 2008, 350, 356) die Geschossfläche aus der maximal zulässigen, mit Hilfe der Wandhöhe zu ermittelnden Baumasse zu errechnen, was, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, zu einer weit höheren Geschossfläche als zu der im angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2011 zugrunde gelegten geführt hätte. Nur mit einer solchen Berechnungsweise wäre im Vergleich zu Grundstücken, deren beitragspflichtige Geschossfläche mit Hilfe der Baumassenzahl errechnet wurde (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS 2008) eine gerechte Handhabung der Beitragserhebung aufgrund der BGS 2008 möglich gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.