Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - M 10 K 14.4643

bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom ... September 2014 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 1.954,06 € festgesetzt wurde.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung durch den Beklagten.

Der Beklagte betreibt eine öffentliche Entwässerungsanlage in der Rechtsform eines Zweckverbandes. Der öffentliche Kanal im ...-weg wurde im Jahr 1984 verlegt. Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks ...-weg 3 (Fl.Nrn. ..., ... und ...) der Gemarkung ... Die Grundstücke hatten zunächst die Fl.Nrn. ..., ... und ... (alt) und waren zum damaligen Zeitpunkt auf verschiedenen Grundbuchblättern, die Flurstücke jeweils unter einer eigenen laufenden Nummer im Grundbuch aufgeführt und standen im Eigentum der Gemeinde ... Mit Eintragung im Grundbuch am ... August 2010 wurde die Fl.Nr. ... (alt) in die Fl.Nrn. ... und ... geteilt. Mit Eigentumsübergang an den Kläger und seine Ehefrau am ... September 2010 wurden die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... auf das Grundbuchblatt ... übertragen. Am 18. Januar 2011 entstand das gegenwärtige Grundstück ...-weg 3 durch Vereinigung der Hinterliegergrundstücke Fl.Nrn. ... und ... mit dem Vorderliegergrundstück Fl.Nr. ... Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am ... Juli 1994 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. ... der Gemeinde ... In diesem ist vorgesehen, dass die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... und das Grundstück Fl.Nr. ... (alt) jeweils eine Bauparzelle bilden.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 setzte der Beklagte für das streitgegenständliche Grundstück ...-weg 3 (Fl.Nrn. ..., ... und ..., Gemarkung ...) einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von 6.259,06 EUR fest.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2013 für sich und seine Ehefrau Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er nicht Beitragsschuldner sei, da das Grundstück bereits früher erschlossen gewesen und die Beitragsschuld somit bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sei, als er noch nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Der Beklagte legte den Widerspruch dem Landratsamt ... zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... September 2014 wies das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beitragsschuld für die Hinterliegergrundstücke erst mit Vereinigung der Fl.Nrn. ... und ... mit dem Vorderliegergrundstück Fl.Nr. ... zu dem neugebildeten Grundstück ...-weg 3 entstehen habe können, da erst ab diesem Zeitpunkt die Hinterliegergrundstücke und somit das neue Grundstück ...-weg 3 durch die Entwässerungseinrichtung erschlossen gewesen seien. Mit der Fertigstellung des neu errichteten Wohngebäudes im Frühjahr 2012 sei eine beitragspflichtige Geschossfläche auf dem Grundstück geschaffen worden. Der beitragsrechtliche Vorteil habe sich dadurch erhöht. Für die neu geschaffene Geschossfläche sei daher ein Herstellungsbeitrag entstanden.

Am 13. Oktober 2014 hat der Kläger schließlich Klage zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingelegt und zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom ... September 2014 insoweit aufzuheben, als ein höherer Betrag als 1.954,06 € festgesetzt wurde.

Zur Begründung führt er aus, dass die Grundstücke seit 1994 baulich nutzbar seien und seit 2008 eine gültige Beitragssatzung bestehe, so dass die Grundstücke damit seit spätestens 2008 beitragspflichtig gewesen seien. Es könne nicht im Ermessen bzw. Belieben eines Eigentümers (hier: der Gemeinde) stehen, sich durch Verzicht auf dingliche Sicherung oder langfristigen Vertrag der Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten zu entziehen. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass der Beitragsbescheid richtigerweise an den Voreigentümer gerichtet sein müsste und der Kläger nicht Beitragsschuldner sei. Die Beitragspflicht sei vor dem Erwerb durch den Kläger entstanden, weil jegliche der Bebaubarkeit angeblich entgegenstehenden Hindernisse vom Voreigentümer hätten beseitigt werden können - auch die rechtliche Sicherung. Die fehlende dingliche Sicherung der Erschließung habe ausschließlich in der Verfügungsmacht des Voreigentümers gelegen. Es könne daher nicht im Belieben der Gemeinde stehen, durch Verweigerung der Hindernisbeseitigung die Beitragspflicht für das erschlossene Grundstück nicht entstehen zu lassen. Für die Entstehung der Beitragspflicht sei es unbeachtlich, dass sich die Gemeinde dieser Möglichkeit selbst verschlossen habe.

Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zum Erschließungsrecht sei ein zusätzliches Argument für die Position des Klägers.

Die Fallkonstellation im vom Landratsamt im Widerspruchsbescheid zitierten Urteil (BayVGH, U. v. 25.6.1992 - 23 B 89.3448) sei komplett anders gelagert. In diesem Urteil seien die angesprochenen Flurnummern nicht verbunden gewesen, sondern vielmehr durch eine Teilfläche im Dritteigentum voneinander getrennt, so dass die Zusammenlegung der Flurnummern kein deklaratorischer Akt, sondern Folge eines Grundstückstausches und daraus resultierender Eigentümerwechsel, der dann folgerichtig zur Beitragspflicht geführt habe, gewesen sei. In diesem angesprochenen Urteil werde auf ein weiteres Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 1987 (Az.: 23 B 87.0896) verwiesen. Dieses verneine im betreffenden Fall ganz eindeutig die Entstehung einer Beitragspflicht, da es an der notwendigen Eigentümergleichheit fehle. Danach sei ein Grundstück durch eine leitungsgebundene Einrichtung aber nur dann erschlossen, wenn es an eine Verkehrsfläche grenze, in der eine Leitung dieser Einrichtung verlegt sei, wenn eine solche Leitung über ein fremdes Grundstück unmittelbar an seine Grenze geführt werde oder auch wenn sich zwischen ihm und der in der öffentlichen Verkehrsfläche oder einem fremden Grundstück geführten Leitung gelegenes Grundstück in der Hand desselben Eigentümers befinde. Daher sei bei einer Eigentümergleichheit von Vorder- und Hinterliegergrundstück die rechtliche Anschlussmöglichkeit an die Entwässerungseinrichtung gegeben und somit entstehe zu diesem Zeitpunkt spätestens die Beitragspflicht.

Der Beklagte beantragt dagegen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Landratsamtes ... im Widerspruchsbescheid vom ... September 2014 verwiesen. Wie dort zutreffend dargelegt sei, habe für das seinerzeitige Hinterliegergrundstück Fl.Nr. ... (alt) kein gesichertes Leitungsführungsrecht bestanden, so dass die für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erforderliche Herstellung einer Anschlussleitung sowie deren Verbleib in dem Vorderliegergrundstück nicht auf Dauer gewährleistet gewesen seien. Hierzu bedürfe es zugunsten des Hinterliegergrundstücks einer entsprechenden Grunddienstbarkeit. Dies gelte bei unbebauten Hinterliegergrundstücken auch dann, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden. Aus der Zerlegung der Fl.Nr. ... sei mit Eintragung im Grundbuch am ... August 2010 die Fl.Nr. ... neu entstanden. Erst mit der Vereinigung der Fl.Nrn. ... und ... mit dem Vorderliegergrundstück Fl.Nr. ... sei am ... Januar 2011 eine Beitragspflicht entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger bereits Eigentümer des Grundstücks gewesen. Denn der Eigentümerwechsel sei am ... September 2010 erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Soweit der Kläger die Klage in Höhe eines Betrages von 1.954,06 € zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Kläger hatte zunächst beantragt, den gesamten Herstellungsbeitragsbescheid vom ... Mai 2013 aufzuheben. Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Klage nur auf den Unterschiedsbetrag beziehen soll, welcher die Differenz zwischen dem von ihm verlangten Herstellungsbeitrag und dem seiner Meinung nach schon früher entstandenen Beitrag bei der Gemeinde ... ausmache, was sich auch aus seinem Widerspruchsvorbringen ergeben habe, ist als Klagerücknahme auszulegen. Der Kläger hat dadurch deutlich gemacht, dass er seine Klage in Höhe von 1.954,06 € nicht mehr weiterverfolgen will (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 92 Rn. 6).

II.

Im Übrigen hat die zulässige Klage auch in der Sache Erfolg.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom ... September 2014 ist in Höhe von 4.305,- € rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Herstellungsbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück ist bereits am ... August 2010 entstanden, als das Grundstück Fl.Nr. ... von dem Grundstück Fl.Nr. ... (alt) abgetrennt worden und somit die neuen Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... entstanden sind. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Grundstücke noch im Eigentum des Voreigentümers, der Gemeinde ..., so dass diese und nicht der Kläger Beitragsschuldnerin des streitigen Herstellungsbeitrags ist.

Das Entstehen der Beitragsschuld setzt eine wirksame Abgabesatzung gemäß Art. 2 Abs. 1 KAG (1.) und gemäß Art. 5 KAG ein bebaubares oder bebautes Grundstück sowie die Erschließung des Grundstücks durch die öffentliche Einrichtung voraus (2.).

1. Von der Ermächtigung des Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 KAG hat der Beklagte Gebrauch gemacht durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom... April 2008. Die Herstellungsbeitragserhebung im Bescheid vom ... Mai 2013 findet daher ihre Rechtsgrundlage in der BGS/EWS 2008. Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Satzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

2. Nach § 2 BGS/EWS ist der Beitragstatbestand erfüllt, wenn für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke ein Recht nach § 4 EWS (Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten - Entwässerungssatzung vom... August 2000) zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Nach § 4 Abs. 2 EWS erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS/EWS entsteht die Beitragsschuld mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes, also sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann. Weiter ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist, § 4 Abs. 1 BGS/EWS.

Danach ist im vorliegenden Fall nicht der Kläger, sondern die Gemeinde ... Beitragsschuldner, da diese am ... August 2010, als der Beitragstatbestand verwirklicht wurde, Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen ist.

a. Erschlossen ist ein Grundstück durch eine Entwässerungseinrichtung nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Kanal in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist (vgl. BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 80; B. v. 6.2.2008 - 20 ZB 07.3082 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Bei den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... handelte es sich zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragstatbestandes am ... August 2010 zwar um selbstständige Buchgrundstücke. Die beiden Flurnummern bilden jedoch eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 EWS, so dass es für das Entstehen der Beitragsschuld ausreicht, dass eines der beiden Grundstücke des Klägers, nämlich die Fl.Nr. ..., durch eine öffentliche Versorgungsleitung erschlossen ist. Das vormalige Hinterliegergrundstück Fl.Nr. ... gilt damit ebenso als beitragsrechtlich erschlossen.

Die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit liegen vor, wenn mehrere Grundstücke des selben Eigentümers z. B. wegen der geringen Grundstücksgröße oder wegen des Grundstückszuschnitts, nicht jeweils für sich, sondern nur zusammen baulich genutzt werden können und deshalb nur einen Anschluss benötigen (st.Rspr., BayVGH, U. v. 15.5.2007 - 23 B 06.2127 - juris Rn. 47 m. w. N.).

Die beiden Grundstücke bilden danach gemäß § 2 Abs. 1 EWS eine wirtschaftliche Einheit, weil die Fl.Nr. ... ausschließlich als Zuwegung für das Grundstück Fl.Nr. ... dient. Besteht das an die öffentliche Straße unmittelbar angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) nur in einer schmalen, aber nach Baurecht genügenden Fläche, die als Zuwegung zum Hauptgrundstück (Baugrundstück) dient, sind beide Flächen, sofern sie im gleichen Eigentum stehen, grundsätzlich als wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Bei solchen Hammergrundstücken stellt die „wirtschaftliche Einheit“ das an die öffentliche Einrichtung anzuschließende Grundstück dar, das in seiner Gesamtheit durch die am Vorderliegergrundstück, dem Hammerstiel, vorbeiführende Versorgungsleitung unmittelbar erschlossen wird. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass das Vorderliegergrundstück Fl.Nr. ... erst am ... August 2010 aus dem Grundstück Fl.Nr. ..., das bereits erschlossen im Sinne des § 2 BGS/EWS war, gebildet wurde. Maßgebend ist allein, dass es sich nach der Herausmessung entsprechend den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nunmehr um ein eigenständiges Baugrundstück handeln sollte, für das der Grundstückseigentümer vom Beklagten einen Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 EWS verlangen kann (vgl. BayVGH, U. v. 15.7.1999 - 23 B 98.1238 - juris Rn. 33). Erst durch diese Herausmessung und damit Erreichbarkeit und Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.Nr. ... konnte die planerische Vorstellung der Gemeinde, im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke zwei eigenständige Baugrundstücke zu bilden, verwirklicht werden.

Das Grundstück Fl.Nr. ... liegt am ...-weg an. In dieser Straße verläuft eine öffentliche Versorgungsleitung. Somit ist es erschlossen und es besteht ein Recht zum Anschluss nach § 4 Abs. 2 EWS. Die Erschließung erstreckt sich auch auf die Fl.Nr. ..., da beide Grundstücke gemeinsam als ein Baugrundstück genutzt werden.

b. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld - der Abtrennung des Grundstücks Fl.Nr. ... von dem Grundstück ... (alt) und dadurch Bildung einer wirtschaftlichen Einheit der Fl.Nrn. ... und ... - lagen die Grundstücke im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans und waren damit auch bebaubar.

Der Kläger ist damit nicht Beitragsschuldner des streitgegenständlichen Herstellungsbeitrages und die Klage daher begründet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 6.259,06 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallen hiervon 1.954,06 EUR.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.