Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2015 - M 10 K 14.4662

bei uns veröffentlicht am12.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Nebenforderungen aus einer Zweitwohnsitzsteuerforderung und begehrt auch deren Erlass.

Die Beklagte hatte zunächst mit Bescheid vom ... Februar 2012 ab dem 1. Februar 2006 und für die Folgejahre die Klägerin zur Zweitwohnungsteuer für eine Wohnung im Anwesen „...straße 124a“ in ... herangezogen. Dort hatte sich die Klägerin zunächst zum 10. Mai 2010 mit Nebenwohnsitz angemeldet, mit Hauptwohnsitz war sie in ... gemeldet. Nach einer Ummeldung des Hauptwohnsitzes nach ... mit Wirkung ab dem 10. Mai 2010 wurden die Festsetzungen ab dem 1. Juni 2010 mit Bescheid vom ... März 2012 auf 0 € reduziert. Die Zweitwohnungsteuerpflicht für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Mai 2010 in Höhe von insgesamt 3.744 Euro mit Fälligkeit zum 6. März 2012 blieb jedoch bestehen. Die Forderung wurde durch die Klägerin erst am 4. März 2013 beglichen, nachdem die Beklagte die Klägerin gemahnt und die Vollstreckung angekündigt hatte. Einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerforderung hatte die Beklagte mit Schreiben vom ... Juni 2012 abgelehnt.

Infolge Klageeinreichung am 28. September 2012 beim Verwaltungsgericht München wurde die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2003 unter der Anschrift „...straße 124a“ in ... mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom ... Mai 2013 die gesamten festgesetzten Zweitwohnungsteuern vom 3. Februar 2012 und vom 21. März 2012 ersatzlos auf. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die erhobenen Nebenforderungen unabhängig von der Minderung der Hauptforderung angefallen seien.

Mit Fax vom 29. Mai 2013 stellte der Bevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Erlass der Nebenforderungen und im Falle einer Ablehnung die Erteilung eines Abrechnungsbescheides. Zur Begründung wurde auf das Urteil des BFH vom 20. Mai 2010 (Az. V R 427/08) hingewiesen. Insbesondere sei eine Aussetzung der Vollziehung möglich bzw. geboten gewesen mit der Folge, dass keine Nebenforderungen angefallen seien.

Mit undatiertem Bescheid, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 26. Juli 2013 zugegangen, setzte die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 443,- €, eine Mahngebühr von 50,- € und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 6,- € fest (Ziff. I. des Bescheides - Abrechnungsbescheid). Der Antrag vom 29. Mai 2013 auf Erlass der angefallenen Nebenkosten wurde in Höhe von 316,50 € abgelehnt (Ziff. II. des Bescheides), diesem aber in Höhe von 182,50 € stattgegeben (Ziff. III. des Bescheides).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Gründe für den Erlass der Nebenforderungen nach § 227 Abs. 1 AO nicht ersichtlich seien. Im Übrigen sei bis zum 28. September 2012 eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich bzw. nicht geboten gewesen, da an der Meldung der Wohnung in der ...straße 124a in ... als Nebenwohnung keine Zweifel bestanden hätten. Auch habe die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Ferner sei zur nochmaligen Korrektur der Meldedaten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass es sich bei der ...straße 124a in ... tatsächlich um die Hauptwohnung der Klägerin gehandelt habe. Für die Zeit ab dem 28. September 2012 sei eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides möglich gewesen und es sei dahingehend alles getan worden, um diese zu erreichen. Da die Hauptforderungen mit Bescheid vom ... Mai 2013 vollständig gemindert worden seien, seien daher für den Zeitraum 28. September 2012 bis zum 21. Mai 2013 keine Aussetzungszinsen angefallen. Daher seien die Säumniszuschläge für die Zeit ab dem 28. September 2012 in Höhe von 182,50 Euro zu erlassen.

Gegen den Bescheid legte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Fax vom 26. August 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Klägerin die Wohnung in ... als Hauptwohnung benützt habe und schon aus einem früheren Schreiben der Klägerin hervorgehe, dass die Wohnung in ... als Hauptwohnung zu behandeln sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... September 2014 wies die Regierung ... als Widerspruchsbehörde den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Säumniszuschläge ihre sachliche Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO fänden, wenn eine Abgabe, wie z. B. eine festgesetzte Zweitwohnungsteuer, nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet worden sei. Werde die ursprüngliche Steuerfestsetzung, wie hier, nachträglich aufgehoben, so blieben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Beklagte sei unter Berücksichtigung des Erkenntnisstandes im Zeitpunkt der Ablehnung vom ... Juni 2012 rechtmäßig erfolgt. Es habe im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen, möglichst rasch eine noch weiter in die Vergangenheit zurückreichende Änderung beim Hauptwohnungsstatus durchzuführen. Weiterhin übernehme die städtische Kostensatzung in weiten Teilen das Bayerische Kostengesetz (KG), das in Art. 6 KG Regelungen für die Bemessung bei sogenannten Rahmengebühren enthalte. Ausschlaggebend seien der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit. In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Mai 2014 der Beklagten habe die Beklagte ihre Überlegungen für die Bemessung dargelegt. Hierbei habe sie einen Ermessensspielraum, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei. Die eingeschränkte Überprüfbarkeit erstrecke sich im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden wegen des grundgesetzlich verwirkten Rechts zur gemeindlichen Selbstverwaltung auch auf den Prüfungsumfang durch die staatliche Kommunalaufsicht. Die von der Beklagten demnach praktizierte gestufte Ausrichtung der Höhe der Mahngebühr nach dem Umfang der Rückstände halte die Widerspruchsbehörde für ermessensgerecht.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin schließlich Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt zuletzt,

unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 26. Juli 2013, die Beklagte zu verpflichten, die festgesetzten Säumniszuschläge, Mahngebühren und die Kosten für die Vollstreckung zu erlassen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen und sonstiger Nebenkosten eine unbillige Härte i. S. d. § 227 AO sei, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg gehabt habe und der Steuerpflichtige gegenüber dem Gläubiger alles getan habe, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides zu erreichen und diese obwohl an sich möglich und geboten von der Finanzbehörde abgelehnt worden sei. Dann sei das Ermessen der Behörde bzgl. des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung auf Null reduziert. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Es sei ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Darlegung des Sachverhaltes gestellt worden, welcher von der Beklagten abgelehnt worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass der Bevollmächtigte der Klägerin in einem Parallelverfahren den Meldestatus ändern lasse. Der Klägerin habe auch nicht zugemutet werden können, unverzüglich eine kostenträchtige Klage auf Änderung des Meldestatus einzureichen, sobald sich die Meldebehörde geweigert habe, den Meldestatus von Amts wegen zu berichtigen. Im Übrigen habe die Meldebehörde eine Änderung des Meldestatus der Klägerin nur ab dem 10. Mai 2010 zugelassen. Die Begründung der Klage auf Änderung des Meldestatus vom 28. September 2012 habe im Verhältnis zu dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 29. März 2012 keine neuen Gesichtspunkte aufgeführt. Ein Schreiben der Beklagten vom 13. April 2012 sei dem Bevollmächtigten nicht zugegangen. Im Übrigen enthielten die Schreiben der Beklagten bzw. der Meldebehörde keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass eine Erhebung der Klage auch noch am 28. September 2012 möglich gewesen sei.

Die Beklagte beantragt dagegen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 26. Juli 2013 zugegangen, der den Antrag vom 29. Mai 2013 der Klägerin auf Erlass der angefallenen Nebenkosten in Höhe von 316,50 Euro ablehnt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die angefallenen Nebenkosten rechtmäßig festgesetzt (1.) und deren Erlass in rechtmäßiger Weise abgelehnt (2.).

1. In Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hat die Beklagte die angefallenen Säumniszuschläge und Kosten rechtmäßig festgesetzt (Abrechnungsbescheid). Nach § 218 Abs. 2 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG entscheidet die Gemeinde durch einen sogenannten Abrechnungsbescheid, wenn der Steuerpflichtige bestreitet, dass und in welcher Höhe Säumniszuschläge und Kosten angefallen sind.

a. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. dd) KAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Obwohl der Säumniszuschlag nach § 3 Abs. 4 AO eine steuerliche Nebenleistung ist, bleiben Änderungen der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt. Maßgebend ist allein die Höhe der festgesetzten Steuer, die bei Fälligkeit nicht erfüllt worden ist. Nachträgliche Erhöhungen der Bemessungsgrundlage bleiben deshalb genauso unberücksichtigt wie deren nachträgliche Ermäßigung (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung vor allem deswegen bestätigt, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Steuerfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (vgl. BVerfG, B. v. 30.1.1986 - 2 BvR 1336/85 - juris, Orientierungssatz; BFH, U. v. 30.3.2006 - V R 2/04 - juris Rn. 19; U. v. 29.8.1991 - V R 78/86 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 27.9.2012 - 6 ZB 10.1083 - juris Rn. 7).

Im vorliegenden Fall sind die mit Bescheid vom ... Februar 2012 festgesetzten Zweitwohnungsteuerforderungen seit dem 6. März 2012 fällig. Eine Zahlung erfolgte dagegen erst am 4. März 2013. Für den Betrag von 3.744 Euro hat die Beklagte daher zu Recht für 12 Monate Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 443 Euro berechnet.

b. Auch die im streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid festgesetzten Mahngebühren in Höhe von 50 Euro sind in dieser Höhe angefallen.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 KAG gelten für die Erhebung von Steuern nach dem KAG die in den folgenden Ziffern genannten Vorschriften der AO entsprechend. Die Vorschriften des 6. Teils (Vollstreckung der AO) finden demgemäß keine entsprechende Anwendung auf Steuern nach dem KAG mit Ausnahme der §§ 251 Abs. 2, 254 Abs. 2 und 261 AO (vgl. Nr. 6 des Art. 13 Abs. 1 KAG). Insbesondere findet die Vorschrift des § 337 Abs. 2 AO, wonach für das Mahnverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen, keine Anwendung. Die Vollstreckung von Zweitwohnungsteuern richtet sich vielmehr nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG).

Als besondere Vollstreckungsvoraussetzung sieht Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG vor, dass der Leistungspflichtige nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung gemahnt wird. Die Mahnung ist eine Amtshandlung, für die Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz verlangt werden können. Nach Art. 20 Bayerisches Kostengesetz (KG) können Gemeinden für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen. Die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer Kostensatzung vom ... Juni 1971 (Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der ...) Gebrauch gemacht. Im kommunalen Kostenverzeichnis (Anlage zur Kostensatzung) hat die Beklagte die Erhebung einer Gebühr für die Annahme rückständiger Beträge in Höhe von 5 bis 150 Euro vorgesehen (vgl. kommunales Kostenverzeichnis Tarifgruppe 902, Tarif-Nr. 9020).

Gemäß Art. 20 Abs. 1, 6 Abs. 2 KG i. V. m. § 4 der Kostensatzung der Beklagten sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Soweit Behörden über eine Kosten-Leistungs-Rechnung verfügen, sind deren Ergebnisse der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber darf hierbei generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. VG München, U. v. 18.1.2007 - M 10 K 05.915 - juris Rn. 40 ff.).

Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens die konkrete Mahngebühr nicht in Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip festgesetzt hat. Die Klägerin hat auch keine entsprechenden Einwände vorgebracht.

Bei einer Gebührenfestsetzung nach Art. 6 Abs. 2 KG fließt neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Angelegenheit in die Bemessung der Gebühr mit ein. Für Verwaltungsgebühren gilt trotz des Gegenleistungscharakters nicht das Kostendeckungsprinzip, wonach die Gebührenhöhe höchsten den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen entsprechen darf. Die Gebührenhöhe muss aber insgesamt dem Äquivalenzprinzip Rechnung tragen. Zwischen Leistung und Gegenleistung muss also ein angemessenes Verhältnis bestehen. Grundsätzlich ist danach die Erhebung von Gebühren zulässig, die über dem entstandenen tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegen, wenn die Verwaltung durch die eigentliche Verwaltungshandlung einen bestimmten Vorteil gewährt. Da die Nichtbezahlung einer fälligen Forderung kraft Gesetzes zum Entstehen von Säumniszuschlägen führt, kann die Erinnerung an die Fälligkeit ggf. das Entstehen von Säumniszuschlägen verhindern, wenn der Abgabenschuldner auf die Mahnung hin leistet. Darin liegt ein vermögenswirksamer Vorteil für den zahlungsfähigen und zahlungswilligen Abgabenschuldner, der bei der Gebührenbemessung Berücksichtigung finden kann. Dieser vermögenswirksame Vorteil vermag auch zu rechtfertigen, dass die Mahngebühr mit der Höhe der anzumahnenden Summe steigt. Entsprechend hat die Beklagte im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2014 mitgeteilt, dass die Mahngebühr jeweils nach der Höhe der rückständigen Forderung bemessen wird, so dass bei Forderungen zwischen 3.500 und 5.000 Euro Mahngebühren in Höhe von 50 Euro anfallen. Als Wert der Amtshandlung ist damit der verwirkte Säumniszuschlag in Höhe von 36,50 Euro bzw. 41,50 Euro pro Monat zu qualifizieren, so dass die entsprechend der Gebührensatzung gerechtfertigten Gebühren um 140 bzw. 120% überschritten sind. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip des Gebührenrechts mit seinen zulässigen Pauschalierungen, Typisierungen und Generalisierungen ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn die festgesetzte Gebühr im groben Missverhältnis zu den gesetzlich geregelten Gebührenzwecken steht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19. März 2003 (Az.: 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 - juris) ein grobes Missverhältnis bei einer Gebühr von 100 DM und tatsächlich gerechtfertigten Gebühren in Höhe von 8,33 DM angenommen, also bei einer 1.200%-igen Überschreitung. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in seiner Entscheidung vom 30. April 2003 (Az. 6 C 5.02 - juris) das Äquivalenzprinzip bei einer 4.444-fachen Überschreitung des Verwaltungsaufwandes als verletzt an. Von diesen Größenordnungen ist die Überschreitung der gesetzlich geregelten Gebührenzwecke um das 1,2 bzw. das 1,4-fache weit entfernt (vgl. VG München, U. v. 18.1.2007 - M 10 K 05.915 - juris Rn. 60 ff.).

c. Auch die Verwaltungsgebühr für die Ankündigung der Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem kommunalen Kostenverzeichnis der Beklagten (Tarifgruppe 902, Tarif-Nr. 9021). Auch hier ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Verwaltungsgebühr im groben Missverhältnis zum Verwaltungsaufwand steht.

2. Die Beklagte hat den Erlass der steuerlichen Nebenforderungen auch in rechtmäßiger Weise abgelehnt.

a. Rechtsgrundlage für den Erlass von Säumniszuschlägen ist Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i. V. m. § 227 AO. Danach können die Gemeinden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Bei § 227 AO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, wobei der Begriff der Unbilligkeit in den Ermessensbereich hineinragt und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt (vgl. GemsS-OGB, E. v. 19.10.1971 - GMS-OGB 3/70 - juris Rn. 26). Im Rahmen der Ermessensausübung zum Unbilligkeitsbegriff sind insbesondere die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie Treu und Glauben, Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu beachten.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist dabei im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1990 - 8 C 42.88 - juris Rn. 34; BayVGH, U. v. 18.2.2013 - 10 B 10.1028 - juris Rn. 25 m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher der Zeitpunkt des Bescheids, den der Klägerbevollmächtigte am 26. Juli 2013 erhalten hat. Denn dieser enthält die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 29. Mai 2013 und stellt damit die letzte Behördenentscheidung dar.

Bei der ablehnenden Entscheidung der Beklagten sind vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfende Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen in dem ablehnenden Bescheid insbesondere hinreichend dargelegt und insbesondere begründet, warum sie keine sachlichen Billigkeitsgründe für den Erlass der Säumniszuschläge sieht.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann sich die Unbilligkeit nach § 227 AO aus persönlichen oder aus sachlichen Unbilligkeitsgründen ergeben.

Der Erlass aus persönlichen Gründen erfordert das Vorliegen der Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Abgabenschuldners. Hierfür sind jedoch im Vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Sachliche Billigkeitsgründe sind dagegen gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - i. S. d. der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehungen den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (vgl. BFH, U. v. 6.2.1985 - I R 206/80 - juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 26.4.2006 - 4 B 04.64 - juris Rn. 25).

Ein Erlass verwirkter Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt wegen der gesetzlichen Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO nicht allein deshalb in Betracht, weil die Abgabenfestsetzung zugunsten des Abgabenpflichtigen aufgehoben oder geändert worden ist. Eine unbillige Härte i. S. v. § 227 AO ist die Erhebung der Säumniszuschläge damit aber dann, wenn das Rechtsmittel des Abgabenpflichtigen gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg hatte und der Abgabenpflichtige gegenüber der Gemeinde, der die Abgabe zusteht, alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) eines Abgabenbescheids zu erreichen und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Gemeinde abgelehnt wurde (vgl. BFH, U. v. 20.5.2010 - VR 42.08 - juris Rn. 22 m. w. N.). In einer solchen Fallgestaltung kommt regelmäßig ein - allerdings grundsätzlich nur teilweiser - Erlass in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 27.9.2012 - 6 ZB 10.1083 - juris Rn. 11).

Danach kann im vorliegenden Fall nicht von einer sachlichen Unbilligkeit ausgegangen werden. Zum einen hat die Klägerin nicht alles Zumutbare und Gebotene getan, um die Aussetzung der Vollziehung der mit Bescheid vom ... Februar 2012 festgesetzten Zweitwohnungsteuerforderungen zu erreichen. Zum anderen war die Aussetzung der Vollziehung von der Gemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht möglich und geboten.

Die Klägerin hat zwar die Aussetzung der Vollziehung ihres gegen die Steuerforderungen eingelegten Widerspruchs bei der Behörde beantragt, nach dessen Ablehnung am ... Juni 2012 durch die Beklagte aber keinen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vor Gericht gestellt. Der Bescheid enthielt eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Klägerin auch zumutbar neben oder anstatt der Klage gegen das... auf rückwirkende Änderung ihres Meldestatus. Die Klage stellt keinen hinreichenden Grund dar, nicht zeitnah einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, denn die Klägerin hätte für einen entsprechenden Antrag nicht, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragen, nur einen Tag Zeit gehabt, sondern sie hätte diesen Antrag auch noch einige Tage oder Wochen später bei Gericht einreichen und auch entsprechende Belege, die später auch im Klageverfahren gegen das... auf rückwirkende Änderung des Meldestatus vorgelegt worden sind, wie beispielsweise Abrechnungen für Strom und Wasser, Arztrechnungen oder Rechnungen des Fitnessstudios und sonstiger allgemeiner Lebenshaltungskosten, nachreichen können. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin hatte sich diese auch nicht darauf verlassen können, dass die Beklagte ihre Steuerforderungen nicht vollstrecken werde, denn mit Schreiben vom 3. Mai 2012 hatte die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass bislang keine Änderung im Melderegister zu verzeichnen sei und darum gebeten, den aufgelaufenen Rückstand gemäß beigefügter Rückstandsaufstellung zu begleichen.

Weiterhin war die Aussetzung der Vollziehung der Beklagten auch nicht möglich und geboten. Denn die Beklagte hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Meldestatus der Klägerin rückwirkend geändert hatte. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zwar in mehreren Schreiben darauf hingewiesen, dass der Meldestatus der Klägerin nicht dem tatsächlichen entspreche und sich ihr Hauptwohnsitz dementsprechend in ... befinde, hat diese Behauptung aber nicht durch entsprechende Nachweise unterfüttert. Auch dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin, in dem er die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass er Klage gegen das ... wegen der rückwirkenden Änderung des Meldestatus eingereicht habe, wurden keine entsprechenden Nachweise, die die Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin unterstützt hätten, beigelegt. Zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides hatte es daher für die Beklagte keine Möglichkeit gegeben, an der Rechtmäßigkeit ihres Bescheides zu zweifeln.

Dementsprechend steht der Klägerin ein Anspruch auf Erlass der steuerlichen Nebenforderungen auch nicht aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null zu. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null könnte nur dann Berücksichtigung finden, wenn das Fehlen einer Entscheidungsalternative bei Abschluss des gerichtlichen Verfahrens offensichtlich und damit der Erlass die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre (vgl. BayVGH, U. v. 18.2.2013 - 10 B 10.1028 - juris Rn. 32, 52). Eine Ermessensreduktion auf Null mit der Folge, dass der beantragte Erlass zu gewähren wäre, käme also nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der steuerlichen Nebenforderungen zum Zeitpunkt der Ablehnung des Erlassantrags offenkundig unbillig gewesen wäre. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.

b. Entsprechendes gilt auch für den Erlass der Mahngebühren und Vollstreckungskosten. Dieser richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 KG i. V. m. § 4 der Kostensatzung der Beklagten. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG kann die Beklagte den Kostenanspruch erlassen, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG entspricht dabei seinem Wortlaut nach der Regelung des § 227 AO. Da das Kostengesetz die Regelung der Abgabenordnung damit übernommen hat, kann Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG auch in Anlehnung an § 227 AO ausgelegt werden (vgl. BayVGH, U. v. 18.2.2013 - 10 B 10.1028 - juris Rn. 21 m. w. N.). Da im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 KG somit dieselben Maßstäbe für die Unbilligkeit anzusetzen sind, wie beim Erlass im Rahmen des § 227 AO, gilt oben Gesagtes entsprechend.

Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 316,15 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte


(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem

Abgabenordnung - AO 1977 | § 337 Kosten der Vollstreckung


(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

Referenzen

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.