Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 1 K 17.2541
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...-str. 29, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Südlich an sein Grundstück schließt sich das des Beigeladenen, ...-str. 21, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., an.
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
Mit Bescheid vom
Mit
Das Urteil vom 24. Februar 2014
Aufgrund eines entsprechenden neuen Bauantrages erteilte die Beklagte dem Beigeladenen unter dem
Im Erdgeschoss wird der nördliche Teil der Garage vom südlichen Teil durch eine Mauer - die in einem Abstand von ca. 2,80 m von der Grundstücksgrenze steht - abgetrennt; der Hobbyraum im Erdgeschoss der Nord-Ost-Ecke der Garage mit 5,93 m² entfällt und wird nunmehr als Nebenraum genutzt. Es verbleibt nur mehr ein Hobbyraum mit 7,83 m² in einer Entfernung von 3 m von der nördlichen Grundstücksgrenze. Der Abstellspeicher an der Nordseite im Obergeschoss des Garagengebäudes wird durch eine Mauer von den südlich dahinter liegenden Kinderzimmern abgetrennt; die südliche Außenkante dieser Mauer (entspricht der Innenseite der Nordwand der Kinderzimmer) ist 3 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt. Der Zugang zu dem 15,53 m² großen Abstellspeicher erfolgt über eine Einschubtreppe an der Nord-West-Ecke der nördlichen Garage. Die Trennwand zwischen den Kinderzimmern und dem Abstellspeicher schließt nach der, der Genehmigung zugrunde liegenden Planzeichnung in den Kinderzimmern, jeweils bündig mit der nördlichen Außenseite der hier auf dem östlichen und westlichen Schenkel des Garagendachs angebrachten Gauben ab.
Eine Zustellung der Baugenehmigung vom
Mit einem am 10. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 9. Juli 2015 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage mit dem Antrag,
die Baugenehmigung vom
Zur Begründung wurde unter Darlegung der Vorgeschichte ausgeführt:
Es sei bereits zweifelhaft, ob der im Erdgeschoss mit einer lichten Breite von 2,50 m abgemauerte Raum als Garage genehmigungsfähig sei, da der Bereich zu eng sei, um die Türen der dort befindlichen Kraftfahrzeuge zu öffnen. Daher existiere auch keine Nutzungsangabe in den Plänen. Der Nebenraum im Obergeschoss sei keiner; die Situierung der Einschubtreppe mache die Nutzung dieses Nebenraumes jedenfalls dann unmöglich, wenn ein PKW in der Garage stehe. Es fehle daher die funktionale Zuordnung des Nebenraumes zur Garage, wie das Privileg des Art. 6 Abs. 9 BayBO es voraussetze. Mit der Einschubtreppe sei es nicht möglich, typische Kraftfahrzeug-Utensilien in den Abstellraum zu verbringen. Es fehle auch die flächenmäßige Unterordnung zur Garage, da der Abstellspeicher mit 27 m² brutto der darunter liegenden Garage (knapp 20 m²) nicht deutlich untergeordnet, sondern sogar größer sei. Die Trennwand zwischen den Kinderzimmern und dem Abstellspeicher könne jederzeit entfernt werden. Daher sei der Abstellspeicher ein Gebäudeteil, für den die Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 BayBO nicht gelte.
Außerdem sei die Trennwand nur 2,80 m und damit weniger als 3 m von der Grenze entfernt, da sich die Abstandsflächen vor der Außenwand bemessen würden. Die Tiefe von 3 m beziehe sich bei der aktuellen Planung auf einen Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und der Innenwand der Kinderzimmer. Für den Fall, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, die Abstandsflächen seien nicht Inhalt des Prüfprogramms der streitgegenständlichen Baugenehmigung werde hilfsweise beantragt,
die ... zu verpflichten, über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten, der hiermit gegenüber der Beklagten gestellt werde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die Erreichbarkeit des Abstellspeichers über eine Einschubtreppe stehe der Nutzung als Lagerstätte für typische Garagen- und Fahrzeugutensilien nicht entgegen. Bei der Garage und dem Nebenraum handele es sich auch um ein selbstständiges Gebäude ohne Aufenthaltsraum. Die nördliche Garage sei nicht zu eng dimensioniert, da Einstellplätze gemäß § 4 Abs. 1 der Garagenstellverordnung lediglich 2,50 m breit sein müssten. Der nördliche Raum erfülle mit einer Breite von 3 m somit die gesetzlichen Voraussetzungen.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Hiernach wird eine mit 10 cm vermaßte Trennwand zwischen Kinderzimmer und Abstellspeicher insoweit nach Süden verschoben, als nunmehr der lichte Abstand der Innenwand im Abstellspeicher bis zur Grundstücksgrenze 3 m und die der Außenkante dieser Wand im Kinderzimmer 3,10 m beträgt. Neben der Plandarstellung findet sich der Handeintrag „die bestehende Wand wird abgerissen und durch eine neue mit li. Abstand von 3 m ersetzt! Ergänzt am 9. Mai 2016 L. ...“.
(Plan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
Mit Schriftsatz vom
Die Baugenehmigung vom
Zur Begründung wurde zunächst auf das bisherige schriftsätzliche Vorbringen verwiesen und ausgeführt:
Die Vorgehensweise des Beigeladenen mache die Befürchtungen der Klägerseite deutlich, wonach es jederzeit baulich möglich sei, die nicht tragende Trennwand im Dachgeschoss der Garage zu verschieben bzw. entfallen zu lassen. Es zeige sich, dass die Trennwand nur pro forma geplant sei und eine „Feigenblattfunktion“ habe, um das rechtswidrige Vorhaben zu ermöglichen. Die pauschalen Handeintragungen erfüllten nicht die Anforderungen der Bauvorlagenverordnung sowie des Bestimmtheitsgebotes.
Der Rechtsstreit wurde am
Die Klagepartei stellte ihren zuletzt formulierten Klageantrag; die Vertreterin der Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2016 verwiesen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom
Es liegt kein Verstoß gegen öffentlichrechtliche Vorschriften, die auch dem Nachbarschutz dienen und Inhalt des Prüfprogramms der im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangenen Baugenehmigung sind, vor (I.).
Abgesehen davon wurde auch ein vorliegender Abstandsflächenverstoß durch die Tekturgenehmigung vom
I.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).
Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen - wie hier durch Art. 59 BayBO - eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.
Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).
Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Ausgangsgenehmigung vom
Weder die Genehmigung vom
II.
Abgesehen davon ist das Vorhaben aufgrund der Tekturgenehmigung vom
Entgegen der Ansicht der Klagepartei wurde auch im Urteil vom 24. Februar 2014
Für die Hauptnutzung im Dachgeschoss der Garage reicht ein Abstand von 3 m aus, da das Vorhaben hier das „16 m-Privileg“ des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch nehmen kann.
Das Hauptgebäude des Beigeladenen kann an der West-(Straßen-)Seite und der Ostseite problemlos 1 H einhalten, bei einem Abstand an der Westseite von 9,50 m bis zur Straßenmitte und an der Ostseite von 8 m an der engsten Stelle bis zur östlichen Grundstücksgrenze, zumal die Firsthöhe des Hauptgebäudes nur 7,20 m (abgegriffen) und die Dachneigung 32° beträgt. An der Südseite hält die Außenwand mindestens ½ H, z.T. 1 H ein (1 H ist hier = 3,80 m im westlichen, 4,30 m im mittleren und 6,20 m im östlichen Teil bei Abständen von der Grundstücksgrenze von im Minimum 3,50 m, 4 m und 6,50 m). An der Nordseite wird im westlichen und mittleren Bereich mit Wandhöhen von 3,80 m und 3,50 m sowie Abständen von der Grundstücksgrenze von 7 m bzw. 6 m 1 H problemlos eingehalten. Der Anbau an das Hauptgebäude im Obergeschoss der Garage kann daher das „16 m-Privileg“ des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch nehmen. Die Wandhöhe der grenzständigen Giebelseite der Garage beträgt 3 m, die Firsthöhe 6,80 m, weshalb sich 1 H gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO mit 4,27 m berechnet. Ein ½ H bzw. mindestens 3 m werden daher von dem Vorhaben eingehalten, da der Abstand der Außenwand der Kinderzimmer bis zur Grundstücksgrenze nunmehr 3 m beträgt.
Eine andere rechtliche Beurteilung hat entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb zu erfolgen, weil die Verschiebung der Trennwand möglicherweise in die Gaubenkonstruktionen auf der Ost- und Westseite des Garagendaches hinein erfolgt.
Die der Baugenehmigung vom 10. Juni zugrunde liegenden Pläne und die der vom
Im Übrigen ergibt sich, auch wenn die Verschiebung der Trennwand nur in den nördlichen Bereich der Gaubenkonstruktion hinein erfolgen könnte, hieraus keine Nachbarrechtsverletzung.
Es ist Sache des Beigeladenen, wenn er sich bei der Umsetzung der Baugenehmigung vom
Die Baugenehmigung ist entgegen der Ansicht der Klagepartei auch nicht unbestimmt. Rotrevisionen mit Handeinträgen sind bei Tekturgenehmigungen - soweit nur kleine Änderungen, wie hier, betroffen sind - durchaus üblich. Die Eintragung im Grundrissplan des Obergeschosses der Garage legt auch die Änderung eindeutig fest, die durch den Handeintrag nochmals bestätigt wird. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung ist hieraus nicht ersichtlich; bezeichnenderweise wurde von der Klagepartei auch keine einschlägige Vorschrift der Bauvorlagenverordnung benannt.
Die Behauptung der Klagepartei, die Realisierung der Trennwand sei in Wirklichkeit nicht beabsichtigt, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.
Vorliegend kann nur die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung überprüft werden bzw. allenfalls noch, ob ein Ablehnungsgrund nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO besteht. Hierbei sind aber allein die streitgegenständliche Baugenehmigung und die ihr zugrunde liegenden Pläne Prüfungsgegenstand und nicht ein etwaiges späteres planabweichendes Verhalten des Beigeladenen.
Insoweit führt auch die Argumentation der Klagepartei, der Abstellspeicher könne aufgrund der Größe der Einschubtreppe nicht für Garten- und Kraftfahrzeugutensilien genutzt werden, zu keiner anderen Beurteilung. Es steht dem Beigeladenen frei, welche Gegenstände er im Abstellspeicher lagert, ganz abgesehen davon, dass eine generelle Ungeeignetheit aufgrund der Größe der Einschubtreppe zum Lagern von Kfz- und Gartenzubehör nicht erkennbar ist. Kfz-Zubehör sowie kleinere Gartengeräte können durchaus über die Einschubtreppe in den Abstellspeicher verbracht werden.
III.
Da weder eine Verletzung sonstiger bauordnungsrechtlicher - im Prüfprogramm der Baugenehmigung enthaltener nachbarschützender - Vorschriften, noch drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts erkennbar ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen die Erteilung einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan der Beklagten für die Errichtung einer eingehausten Luftwärmepumpe.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1633/2 Gemarkung ..., im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Östlich des Klägergrundstücks liegt das Grundstück FlNr. 1636/4 Gemarkung ... (Baugrundstück). Auf diesem haben die Beigeladenen ein Einfamilienhaus im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet. Sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück des Klägers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-West“ der Beklagten vom 25. Oktober 2011, bekannt gemacht am 2. November 2011. In diesem ist als Art der Nutzung ein Dorfgebiet festgesetzt. Sowohl für das Baugrundgrundstück als auch für das Grundstück des Klägers sind durch Baugrenzen definierte Baufenster vorgesehen. Die dem Klägergrundstück am nächsten liegende Baugrenze im Osten des Baugrundstücks hat einen Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze von ca. 3 m.
Unter dem ... Oktober 2015 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten, die Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan „...-West“ für eine bereits errichtete Luftwärmepumpe mit Einhausung. Die Anlage soll nach dem dem Antrag beigegebenen Plan eine Grundfläche von 1,30 m x 2,50 m haben. Sie ist mit einem Pultdach versehen, das zum Grundstück des Klägers hin geneigt ist. Die Wand zum Klägergrundstück hin hat nach den Plänen eine Höhe von 2,10 m, die höhere, dem Anwesen der Beigeladenen zugewandte Seite eine Höhe von 2,70 m. Die Entfernung der Anlage zur Grenze mit dem Klägergrundstück beträgt zwischen 2,10 m bis 2,40 m. Etwa 50% der Grundfläche der Einhausung befinden sich außerhalb der im Bebauungsplan für das Baugrundstück festgesetzten Baugrenze. Die Baugrenze zum Klägergrundstück hin wird zwischen 0,6 bis 0,9 m überschritten.
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben. Er beantragt zuletzt
den Bescheid der Beklagten vom
Die Klage könne sich trotz des Zeitablaufs seit Erlass des Bescheids zulässigerweise gegen diesen richten, da der Bescheid nicht gegenüber dem Kläger bekanntgegeben worden sei. Die mit der Befreiung zugelassene Wärmepumpe sei zu laut. Es gäbe Alternativstandorte auf dem Baugrundstück. Nachbarliche Interessen seien in dem Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Baugrenze im Bebauungsplan habe drittschützende Wirkung. Dies ergebe sich aus der Regelung in Nr. 3.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Danach würden bestimmte Anlagen außerhalb der Baugrenzen ausnahmsweise zugelassen, sofern ein Mindestabstand von der Nachbargrenze von 1,5 m eingehalten werde. Dies zeige, dass dem Grunde nach ein Drittschutz durch die Baugrenze gewollt sei. Nachdem die streitgegenständliche Anlage nicht unter die abschließend aufgezählten baulichen Anlagen falle, könne eine Zulassung derselben außerhalb der Baugrenzen nachbarliche Rechte verletzten.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Die Festsetzung der Baugrenzen sei nicht drittschützend. Es gebe hierfür keine Anhaltspunkte in der Begründung des Bebauungsplans. Der Immissionsschutz sei nicht Gegenstand der Prüfung bei Erteilung einer isolierten Befreiung. Das in den Akten befindliche schalltechnische Gutachten vom ... August 2015 komme allerdings zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit eingehalten würden.
Mit Schriftsatz vom ... August 2016 beantragt der Bevollmächtigte der Beigeladenen,
die Klage abzuweisen.
Das von den Beigeladenen beauftrage Ingenieurbüro komme in seinem schalltechnischen Gutachten vom ... August 2015 zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte bei Tag und bei Nacht jeweils deutlich unterschritten würden. Die Lärmimmissionen seien selbst bei Volllastbetrieb fast nicht wahrnehmbar und würden tagsüber häufig durch andere Geräusche in der Umgebung überlagert.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige (1.) Klage ist unbegründet (2.). Der Bescheid der Beklagten vom
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
Der am 7. Oktober 2015 erlassene Bescheid wurde dem Kläger nicht bekannt gegeben. Die 1-monatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat daher nicht zu laufen begonnen. In einem solchen Fall, in dem dem Nachbarn der Bescheid nicht bekannt gegeben wird, gilt in entsprechender Anwendung der §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachbar sicher Kenntnis von dem Bescheid erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 B 5.10 - juris Rn. 8). Die am ... Juli 2016 eingegangene Klage ist danach rechtzeitig erhoben worden, da weniger als ein Jahr zwischen dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und der Klageerhebung liegt. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Kläger bzw. ein Kennenmüssen kommt es somit nicht mehr an.
2. Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom
Nachbarn können sich gegen einen an einen Dritten gerichteten baurechtlichen Bescheid nur dann mit Erfolg zur Wehr setzten, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtwidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Eine Verletzung derartiger drittschützender Normen liegt hier nicht vor.
2.1 Eine Verletzung nachbarlicher Rechte des Klägers ist schon aufgrund des eingeschränkten Regelungsgehalts der streitgegenständlichen isolierten Befreiung begrenzt. Nach Art. 63 Abs. 3 i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde über den Antrag nur soweit es um die isolierte Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans geht. Gegenstand des Bescheids ist nur die Zulassung der Nichtbeachtung der gemeindlichen Bebauungsplansatzung. Demgegenüber wird mit der isolierten Befreiung nicht über die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage im Gesamten entschieden. Eine Legalisierungswirkung kann durch die streitgegenständlichen Entscheidung somit nicht für Umstände eintreten, die nicht Gegenstand der Prüfung waren. Folglich kann sich auch eine Verletzung von Nachbarrechten nicht aus Normen ergeben, die nicht Inhalt der gemeindlichen Prüfung waren. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass ein Aufhebungsanspruch des Klägers nur aus der Anwendung des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) abgeleitet werden kann soweit von dem im Bebauungsplan „...-West“ festgesetzten überbaubaren Flächen befreit wurde. Verstöße gegen andere baurechtliche Normen müssen außer Betracht bleiben.
Im Rahmen der Erteilung einer solchen Befreiung ist hinsichtlich des Nachbarsschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder die betroffenen Festsetzungen keinen Drittschutz entfalten. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtmäßig ist. Im Falle eines Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 3 m. w. N.).
2.2 Die Festsetzung der Baugrenze auf dem Baugrundstück, von der mit dem streitgegenständlichen Bescheid befreit wurde, hat keine nachbarschützende Funktion. Der Kläger kann somit nicht die allgemeine Rechtswidrigkeit der Befreiung geltend machen.
Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung regelmäßig anzunehmen (BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 4). Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in Form von Baugrenzen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion ausnahmsweise haben sollen. Eine solche drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan und dessen Begründung enthalten über die bloße Festsetzung der Baugrenze hinaus keinen Hinweis, dass der Verlauf derselben ausnahmsweise Dritte schützen soll. Eine solche Intention ist auch nicht aus der von der Klägerseite als Beleg herangezogenen Festsetzung Nr. 3.3 des Bebauungsplans abzuleiten. Darin wird u. a. geregelt, dass ausnahmsweise für bestimmte Bauteile eine Überschreitung der Baugrenzen zugelassen wird, sofern neben den übrigen Festsetzungen ein Mindestabstand von der Nachbargrenze und öffentlichen Flächen von 1,5 m eingehalten wird. Der von der Klägerseite hieraus gezogene Umkehrschluss, die Baugrenzen seien für sämtliche anderen Anlagen drittschützend, kann durch das Gericht nicht nachvollzogen werden. Ein spezieller Nachbarbezug der Festsetzung aller Baugrenzen lässt sich schon deshalb nicht aus dieser Regelung ableiten, weil die Ausnahme in gleicher Weise für alle Baugrenzen gilt, unabhängig davon, ob diese einem benachbarten Baugrundstück oder einer öffentlichen Straße gegenüberliegen. Eine Aussage zur Schutzwirkung der betroffenen Baugrenze oder aller Baugrenzen, die benachbarten Wohngrundstücken gegenüberliegen ist nicht zu erkennen. Zudem handelt es sich bei der Regelung um eine allgemeine Zulassung bestimmter Bauteile von Hauptbaukörpern außerhalb von Baugrenzen entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Eine Regelung gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO über die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstückflächen wird damit nicht getroffen. Dementsprechend lässt sich aus der Ausnahmevorschrift nichts zur Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb von Baugrenzen und einer insoweit bestehenden nachbarschützenden Funktion der Baugrenzen folgern. Zudem lässt sich aus der Regelung ersehen, dass der Satzungsgeber den Nachbarn gerade nicht generell vor baulichen Anlagen in einem geringen Abstand schützen wollte. Vielmehr werden sogar verglaste Wintergärten bis zu einer Länge von 5 m in einem Mindestabstand von der Nachbargrenze von 1,5 m für zumutbar gehalten. Weshalb diese Teile von Hauptgebäuden nach dem Willen des Satzungsgebers nur einen Abstand von 1,5 m einhalten müssen, während die Baugrenzen im Übrigen aus Gründen des Nachbarschutzes generell nicht überschritten werden sollten, ist nicht ersichtlich. Nicht zuletzt spricht gegen die nachbarschützende Funktion der Baugrenze auf dem Baugrundstück auch, dass der durch die Baugrenze festgeschriebene Abstand von der geplanten Grundstücksgrenze nicht nur gegenüber der Grundstücksgrenze zum Kläger, sondern in gleicher Weise auch gegenüber der Straße und der Grundstücksgrenze nach Süden vorgesehen ist. Dies spricht für eine städtebauliche Funktion der Baugrenze, da diese Abstände unabhängig von der Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf dem benachbarten Grundstück festgelegt wurden.
2.3 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das auch bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans zu prüfen ist, liegt nicht vor.
Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass sich eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Klägergrundstück nur aus dem mit der Befreiung Zugelassenen ergeben kann. Im vorliegenden Fall wird durch die Befreiung ein Heranrücken der eingehausten Luftwärmepumpe an das Klägergrundstück zwischen 0,6 m und 0,9 m über die festgesetzte Baugrenze hinaus ermöglicht. Zu prüfen ist deshalb nicht eine mögliche Rücksichtslosigkeit der Gesamtanlage, sondern lediglich die Rücksichtslosigkeit des Heranrückens um 0,6 m bis 0,9 m. Die von der Klägerseite in dem Rahmen des Rücksichtnahmegebots eingewendeten Emissionen der Luftwärmepumpe können deshalb nur dann von Belang sein, wenn eine Überschreitung der für das Klägergrundstück zumutbaren Immissionen gerade durch die Verringerung des Abstandes entstehen würde. Für eine derartige Annahme ist nichts ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Ingenieurbüros H. F. vom ... August 2015 (Bl. 27 der Behördenakte), in plausibler und nachvollziehbarer Weise, dass die eingehauste Luftwärmepumpe die maßgeblichen Werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA Lärm) für Dorfgebiete sowohl zur Tagzeit als auch zur Nachtzeit bei weitem einhält.
Eine Rücksichtslosigkeit der Anlage ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht. Abgesehen davon, dass die Abstandsflächen nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der streitgegenständlichen Befreiung sind, ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO eindeutig, dass die streitgegenständliche Anlage ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist und sogar an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte.
Das vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung übergebene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen einen eigenen Klageantrag gestellt haben und sich deshalb in das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO begeben haben, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 2 VwGO ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.