Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 1 K 17.2541

published on 28/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 1 K 17.2541
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück FlNr. .../... Gem. … Kläger und Baugrundstück sind durch die Straße „ …“ getrennt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ der Gemeinde … vom 4. Januar 1967 in der Fassung des dritten Deckblatts vom 2. Mai 2007, durch das u.a. Garagen und/oder Carports an den seitlichen Grundstücksgrenzen unter Einhaltung der Grenzabstände nach der Bayerischen Bauordnung innerhalb der Baugrenzen zugelassen wurden. Weitere Deckblätter des Bebauungsplans betreffen nicht das Baugrundstück. Bereits der ursprüngliche Bebauungsplan sieht für das Baugrundstück Baugrenzen vor und enthält ferner die Festsetzung, dass das am Hang zulässige Haus an der Talseite eine Höchstbebauung mit zwei Vollgeschoßen aufweisen dürfe.

Unter dem ... Dezember 2016 richteten die Beigeladenen einen Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Errichtung von Carport und Garage an den nördlichen und südlichen Grundstücksgrenzen der FlNr. .../... an das Landratsamt M.. Der Gemeinderat der Gemeinde … befasste sich in seiner Sitzung vom 11. Januar 2017 mit dem Antrag und erteilte sein Einvernehmen unter dem Vorbehalt, dass die fachliche Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde keine Abweichungen vom gültigen Bebauungsplan ergebe. Der Befreiung vom Bebauungsplan wurde zugestimmt.

Unter dem ... Februar 2017 stellten die Beigeladenen einen Antrag auf Baugenehmigung und Befreiung von den Festsetzungen des Bauungsplans wegen Überschreitung der Baugrenze durch die an der Ostseite des Gebäudes geplanten Balkone.

Am … März 2017 fand eine Ortsbesichtigung durch die Baugenehmigungsbehörde statt, insbesondere zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben trotz Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans das Rücksichtnahmegebot verletze. In dem hierüber gefertigten Aktenvermerk vom 30. März 2017 wird festgestellt, dass das Vorhaben sich zur Straßenseite mit einer Höhenentwicklung von E+D als niedriger Bau präsentiere. Die größere Wandhöhe zur Hangseite sei topographisch bedingt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange sei nicht erkennbar.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2017, zur Post gegeben am 10. Mai 2017 erteilte das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung „vom Bebauungsplan …“.

Die hiergegen gerichtete Klage ging am 7. Juni 2017 bei Gericht ein. Der Kläger macht insbesondere geltend, er sei als Eigentümer der schräg gegenüber liegenden FlNr. .../... als mittelbarer Nachbar von dem Bauvorhaben mit erheblichen Beeinträchtigungen und Nachteilen betroffen. Es sei die Errichtung eines wahren Baukolosses vorgesehen. Das 18,2 m lange Doppelhaus und die an der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Garage/Carport hätten zur Folge, dass die Aussicht nach Osten Richtung … für alle Bewohner der Siedlung … mit Ausnahme von kleinen Durchblicken so gut wie ausgeschlossen sei. Mit dem direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze vorgesehenen Carport würde eine wesentliche Nutzungseinschränkung und Wertminderung des Grundstücks FlNr. .../... einhergehen. Ein Absetzen von Garagen/Carports vom Wohngebäude sei bisher nach dem gültigen Bebauungsplan nicht statthaft. Es liege ein Verstoß gegen die Vorschrift der Bayerischen Bauordnung vor, nach der die Länge der Grenzbebauung 15 m nicht überschreiten dürfe, denn unter Anrechnung der Zufahrten seien insgesamt 10 Stellplatzmöglichkeiten vorgesehen; ferner seien die befestigten Hauszugänge mit ca. 4 m Gesamtbreite zu berücksichtigen. Der im gesamten Wohngebiet obligatorische 1 m breite Grünstreifen vor den Gebäuden falle den geplanten Kfz-Stellplätzen zum Opfer. Durch die nahezu vollständige Verbauung des Grundstücks zur Straße hin, sei die nachbarschützende Vorschrift des Art. 6 BayBO nicht nur bezüglich der unmittelbar angrenzenden, sondern auch der gegenüberliegenden Nachbargrundstücke verletzt. Das Vorhaben beeinträchtige den durch lockere Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten ländlichen Ortscharakter der Siedlung … nachhaltig. Es verstoße gegen das Einfügensgebot sowohl wegen seiner Größe wie auch wegen seines „Geschäftshauscharakters“. Die Firsthöhe des Vorhabens überschreite die Höhenentwicklung der Gebäude auf den südlich und nördlich angrenzenden Grundstücken um 1,65 m bzw. 1,25 m. Damit sei die Höhenentwicklung unzumutbar und wegen Art und Umfang des Vorhabens auch ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch aus § 15 Abs. 1 BauNVO gegeben. Im Bauantrag sei die Rede von vier Wohneinheiten. Es stehe aber zu fürchten, dass Erd- und Dachgeschoß je Doppelhaushälfte in Wahrheit getrennt und womöglich teilgewerblich vermietet würden. Dies würde zu einer noch größeren Mehrbelastung der Nachbarn durch an- und abfahrende Kraftfahrzeuge führen, womit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots u.a. nach § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz einhergehe. Auch widerspreche die faktische Errichtung von sechs Wohneinheiten dem geltenden Bebauungsplan oder jedenfalls seiner bisherigen, Drittschutz vermittelnden Auslegung. Es seien ferner keine triftigen Befreiungstatbestände für die Befreiung zugunsten der Baugrenzenüberschreitung Richtung Osten durch die Balkone ersichtlich. Bei Verwirklichung des genehmigten Vorhabens würden die Nachbargrundstücke nicht unerheblich an Wert verlieren, ganz abgesehen von der Störung des Wohnfriedens und den Beeinträchtigungen durch die mit der Nutzung des Vorhabens verbundenen Emissionen. Der Bebauungsplan lege Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen fest. Hieran halte sich das Vorhaben nicht. Die Grundflächenzahl sei im Bebauungsplan von 1967 mit 0,3 festgesetzt und durch die Änderung im dritten Deckblatt 2007 lediglich auf 0,35 erhöht worden. Dieser Wert werde durch das Vorhaben deutlich überschritten. Die Errichtung von zwei Vollgeschoßen und einem Dachgeschoß widerspreche dem Bebauungsplan. Der Kläger beantragt, den Baugenehmigungsbescheid vom 9. Mai 2017 für den Neubau eines Doppelhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück FlNr. .../... Gem. … aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie machen unter anderem geltend, die Baugenehmigung vom 9. Mai 2017 sei rechtmäßig. Der Bebauungsplan setze insbesondere weder eine höchstzulässige Anzahl von Wohneinheiten noch von Stellplätzen fest und mache keine Vorgaben zum Baustil. Dem Vorhaben ähnliche, größere und moderne Baukörper seien i.Ü. im Baugebiet bereits vorhanden. Einen Rechtsanspruch auf freie Sicht gebe es nicht. Der Kläger sei nicht in drittschützenden Rechten verletzt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2018 wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht bereits an fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Obwohl das Grundstück des Klägers nicht an das Baugrundstück angrenzt, sondern südlich versetzt auf der gegenüber liegenden, westlichen Seite der ca. 6,5 m breiten Anwohnerstraße „… …“ liegt, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in eigenen nachbarschützenden Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend für die Nachbareigenschaft im Baurecht ist der Einwirkungsbereich des Bauvorhabens. Auch der Eigentümer eines jenseits der Straße gelegenen Grundstücks kann, je nach Art des Gebiets, der Verkehrsbedeutung der Straße und nach Art und Auswirkungen des Vorhabens im baurechtlichen Sinne Nachbar sein (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 131. EL Oktober 2018, Art. 66 Rn. 65 ff.). Überdies liegen das Kläger- und das Baugrundstück im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, woraus sich ebenfalls drittschützende Rechte ergeben können.

2. Die Klage ist unbegründet, weil die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und die Befreiung vom 9. Mai 2017 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Nachbar kann sich als Dritter gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg wehren, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. bereits BVerwG, U.v. 25.2.1977 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 ff. juris Rn. 24 ff. ; BayVGH, B.v. 20.9.2017  22 CS 17.1471 juris Rn. 12; B.v. 24.3.2009  14 CS 08.3017 juris Rn. 20; B.v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt dabei nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2009  14 ZB 09.1244 juris Rn. 6; VG München, U.v. 20.6.2016  M 8 K 15.2869 juris Rn. 34).

a) Soweit der Kläger die Verletzung von Nachbarrechten betreffend die ihm nicht gehörenden nördlich und südlich des Baugrundstücks gelegenen Nachbargrundstücke geltend macht, kann das seiner Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil er zur Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt ist. Er kann sich einzig auf ihn persönlich betreffende Nachbarrechtsverletzungen berufen.

b) Auch eine Berufung auf die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Für die Begründetheit der Nachbaranfechtungsklage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung, also am 9. Mai 2017, und somit auf die damals gültige Fassung von Art. 59 BayBO an, wonach die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und damit auch nicht zum Regelungsgegenstand der Baugenehmigung zählten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 BayBO nur vor den Außenwänden von Gebäuden die Freihaltung von Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden verlangt. Mag auch der - nicht nachbarschützende - § 19 Abs. 4 BauNVO städtebaulich die Berücksichtigung u.a. von Stellplätzen und Zufahrten bei der Ermittlung der Grundfläche vorsehen, sind doch versiegelte Flächen auf dem Baugrundstück, die nicht Gebäude sind und keine Außenwände aufweisen, wie Zufahrten, Stellplätze oder Zugänge, abstandsflächenrechtlich irrelevant. Zudem hat das Baugrundstück mit dem Grundstück des Klägers keine gemeinsame Grundstücksgrenze, weshalb eine den Kläger berührende Abstandsflächenverletzung von vornherein ausscheidet.

c) Bereits in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 (4 C 80.67 - juris Rn. 20) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht lediglich eine Chance ist, die dem Baunachbarn keine rechtlich geschützte Anspruchsposition vermittelt. Dem folgt die Rechtsprechung und auch das entscheidende Gericht seither durchgängig. Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der einschlägige Bebauungsplan „…“ der Gemeinde … auf dem Baugrundstück bereits in seiner ursprünglichen Fassung von 1967 ein Baufenster und somit eine Beschränkung der Sicht nach Osten vorsieht, welches das streitige Vorhaben durch die Balkone lediglich auf der vom Kläger abgewandten Seite nach Osten überschreitet. Die Situierung von Garage und Carport an der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze der FlNr. .../... entspricht der Festsetzung A2 neu im Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungsplan vom 2. Mai 2007.

d) Das genehmigte Vorhaben überschreitet durch die Balkone an der Ostseite die im Bebauungsplan „…“ festgesetzte Baugrenze. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befreiung „vom Bebauungsplan „…“ ist bestimmt genug im Sinne von Art. 37 BayVwVfG, denn das streitige Vorhaben widerspricht dem Bebauungsplan nur in diesem einen Punkt (s. sogleich). Der Kläger kann hieraus keine die Klage begründende Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten herleiten.

Bei Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarsschutzes danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird. Ist das der Fall, kann das Vorhaben nur zugelassen werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtmäßig ist. Im Falle eines Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 juris Rn. 3 m.w.N.).

Die Festsetzung von Baugrenzen als Regelung zur überbaubaren Grundstücksfläche ist grundsätzlich städtebaulicher Natur und entfaltet drittschützende Wirkung nur dann, wenn dies dem planerischen Willen ausnahmsweise eindeutig zu entnehmen ist (vgl. VG München, U.v. 6.12.2016  M 1 K 16.3351 juris Rn. 24 m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Der Bebauungsplan „…“ enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass die planende Gemeinde bei der Festsetzung der Baugrenzen die Rechte Dritter im Blick gehabt hätte. Insbesondere war ihr erkennbar nicht daran gelegen, bestimmte Sichtachsen freizuhalten, denn die Baugrenzen verlaufen jeweils auf voller Breite quer über die Grundstücke und geben keine konkrete Situierung von Baukörpern innerhalb dieses Bandes vor; seitliche Baugrenzen gibt es nicht. Zwar ist im Plan in die einzelnen Parzellen jeweils ein Baukörper eingezeichnet, was jedoch nur einen Bebauungsvorschlag darstellt, der offenkundig aufgenommen wurde, um darin die Firstrichtung und ein Planzeichen zur Höhenentwicklung der Bebauung vorgeben zu können.

Die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der Baugrenze ist deshalb im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage nur am baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu messen. Ein Verstoß hiergegen scheidet unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus, denn die Balkone des auf der dem Klägergrundstück gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen streitigen Vorhabens liegen zudem auf der vom Kläger weggewandten, für ihn nicht einmal sichtbaren Ostseite des Vorhabens.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die im angefochtenen Bescheid genehmigte Wohnnutzung der Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung (reines Wohngebiet) entspricht. Dass eine teilgewerbliche Nutzung im Raume stehen könnte ist eine bloße Mutmaßung des Klägers, die nicht entscheidungserheblich ist. Allein die Verwendung der Bezeichnung „Büro“ für einen Raum im Plan, gestattet keine gewerbliche Nutzung des Wohnbauvorhabens; ein häuslicher Arbeitsraum ist von der Wohnnutzung gedeckt. Sollten die Beigeladenen eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzung aufnehmen, kämen bauaufsichtliche Maßnahmen in Betracht.

Die sechs straßenseitig vor dem Doppelhaus genehmigten Stellplätze außerhalb der Baugrenze sind nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. Art. 6 BayBO zulässig (zur Anwendbarkeit von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 4 C 15.11 - juris Rn. 17). Stellplätze sind Nebenanlagen, die keine Abstandsflächen einhalten müssen, weil sie keine Gebäude sind und keine Außenwände haben (s.o. 2.b). Der Bebauungsplan enthält auch keine ausdrücklichen Festsetzungen zu Stellplätzen.

Zur Ausdehnung der Baukörper und zur zulässigen Zahl der Wohneinheiten enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen, gegen die verstoßen worden wäre. Die Festsetzung, dass wegen der Hanglage des Baugrundstücks auf der Talseite eine Höchstbebauung mit zwei Vollgeschoßen einzuhalten ist, wird nicht verletzt, denn nach dem genehmigten Plan handelt es sich bei dem zusätzlich genehmigten Dachgeschoß nicht um ein Vollgeschoß. Im Übrigen entfalten Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nach einhelliger Rechtsprechung ohnehin keine drittschützende Wirkung.

Ebenso wenig führt die Abwesenheit einer straßenseitigen Einfriedung vor dem Vorhaben zu einer Begründetheit der Nachbarklage. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Gemeinde … der Festsetzung des Bebauungsplans über Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen drittschützende Wirkung beilegen wollte. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine gestalterische Festsetzung, die bereits nach Art. 107 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BayBO in der Fassung vom 1. August 1962 in einem Bebauungsplan erfolgen konnte und deren Zweck einzig die Ortsgestaltung ist. Die Auslegung ergibt zudem, dass die Festsetzung Einfriedungen nicht zwingend vorschreibt, sondern lediglich Vorgaben zur Gestaltung etwaiger Einfriedungen macht.

e) Der Einwand, das Bauvorhaben überschreite die gemäß dem dritten Deckblatt des Bebauungsplans „…“ vom 2. Mai 2007 zulässige Grundflächenzahl von maximal 0,35 verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die zulässige Grundfläche haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, es sei denn, es ließe sich eindeutig ein dahin gehender planerischer Wille erkennen, was hier nicht der Fall ist. Auch entspricht das Vorhaben dem Bebauungsplan i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Hiernach darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen) bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundfläche von 0,8. Das heißt dass hier durch Garage, Carport, Stellplätze und Zufahrten die höchstzulässige Grundflächenzahl von 0,35 um 50%, also um 0,175 überschritten werden darf. Nach der Grundflächenberechnung, die mit dem Bauantrag eingereicht wurde, beansprucht bei einer Grundstücksgröße von 899 m² das Vorhaben insgesamt eine Grundfläche von 408,51 m² = 0,45. Auf die Wohnnutzung entfällt eine Grundfläche von 231,31 m² = rund 0,26. Die Nebenanlagen beanspruchen eine Grundfläche von 177,2 m² = rund 0,19. Die zulässige Grundflächenzahl von 0,35 wird durch die Garage, den Carport, die Stellplätze und die Zufahrten um weniger als 50 vom Hundert, nämlich nur um 35 vom Hundert = 0,1 überschritten und bleibt auch hinter 0,8 zurück.

f) Ein Gebot des „Einfügens“ in die Eigenart der näheren Umgebung, gegen das hätte verstoßen werden können, gibt es nur im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB, nicht jedoch in Bebauungsplangebieten, in denen sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben allein danach bemisst, ob sie den Festsetzungen des Bebauungsplan entsprechen.

g) Anhaltspunkte dafür, dass der teils sog. Gebietsprägungsbewahrungsanspruch oder das Recht auf Beachtung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus § 15 Abs. 1 BauNVO verletzt wären, sind nicht ersichtlich.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Teilweise wird hieraus ein sog. Gebietsprägungsbewahrungsanspruch hergeleitet. Die dem Nachbarschutz dienende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt als eine die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384 - juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - ZfBR 2016, 169 - juris Rn. 20). Ein Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des reinen Wohngebiets ist hier jedoch nicht erkennbar. Zwar geht § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage oder der Umfang ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899 - juris Rn. 17). Das ist aber bei dem zur Entscheidung stehenden Doppelhaus mit den Ausmaßen von insgesamt 18,52 m auf 12,49 m und einer straßenseitigen Höhenentwicklung von E+D mit einer Wandhöhe zur Straße von 4,17 m nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot durch die Stellplätze des Vorhabens oder den An- und Abfahrtsverkehr der Bewohner scheidet ebenfalls aus, weil diese mit dem Wohnen einhergehende Nutzung grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen ist. Das lässt sich bereits aus § 12 Abs. 2 BauNVO herleiten, wonach die Errichtung von Stellplätzen und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf auch in reinen Wohngebieten zulässig ist. Die gewöhnlicher Weise zu erwartenden Immissionen zulässiger Stellplätze und Garagen müssen prinzipiell von den Nachbarn geduldet werden (VGH BW, B.v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 juris).

h) Auch mit dem Argument, sein Grundstück werde durch das Nachbarbauvorhaben nicht unerheblich an Wert verlieren, dringt der Kläger nicht durch. Zum einen ist schon nicht nachvollziehbar, woraus die Wertminderung sich ergeben soll; eine intensivere Bebaubarkeit hat nach der Verkehrsanschauung eher eine Wertsteigerung denn eine Wertminderung zur Folge.

Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 13. November 1997 (4 B 195/97 juris Rn. 6) klargestellt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung nicht für sich genommen einen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Entscheidend ist die Schutzwürdigkeit der baurechtlichen Stellung des Betroffenen. Zu fragen ist, ob die zugelassene Nutzung zu einer  unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt (vgl. auch BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris Rn. 73). Hier sind Kläger und Beigeladene als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans zu einer Schicksalsgemeinschaft verbunden, die den grundsätzlich gleichen baurechtlichen Vorgaben unterworfen ist. Die den Beigeladenen genehmigte Nutzung schränkt den Kläger nicht in unzumutbarer Weise in den gleich weit gehenden Nutzungsmöglichkeiten für sein eigenes Grundstück ein. Da insoweit mit dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot auch eine den Inhalt des Eigentums bestimmende gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG ebenfalls nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich so auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.