Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2016 - M 1 K 16.3351
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen die Erteilung einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan der Beklagten für die Errichtung einer eingehausten Luftwärmepumpe.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1633/2 Gemarkung ..., im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Östlich des Klägergrundstücks liegt das Grundstück FlNr. 1636/4 Gemarkung ... (Baugrundstück). Auf diesem haben die Beigeladenen ein Einfamilienhaus im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet. Sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück des Klägers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-West“ der Beklagten vom 25. Oktober 2011, bekannt gemacht am 2. November 2011. In diesem ist als Art der Nutzung ein Dorfgebiet festgesetzt. Sowohl für das Baugrundgrundstück als auch für das Grundstück des Klägers sind durch Baugrenzen definierte Baufenster vorgesehen. Die dem Klägergrundstück am nächsten liegende Baugrenze im Osten des Baugrundstücks hat einen Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze von ca. 3 m.
Unter dem ... Oktober 2015 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten, die Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan „...-West“ für eine bereits errichtete Luftwärmepumpe mit Einhausung. Die Anlage soll nach dem dem Antrag beigegebenen Plan eine Grundfläche von 1,30 m x 2,50 m haben. Sie ist mit einem Pultdach versehen, das zum Grundstück des Klägers hin geneigt ist. Die Wand zum Klägergrundstück hin hat nach den Plänen eine Höhe von 2,10 m, die höhere, dem Anwesen der Beigeladenen zugewandte Seite eine Höhe von 2,70 m. Die Entfernung der Anlage zur Grenze mit dem Klägergrundstück beträgt zwischen 2,10 m bis 2,40 m. Etwa 50% der Grundfläche der Einhausung befinden sich außerhalb der im Bebauungsplan für das Baugrundstück festgesetzten Baugrenze. Die Baugrenze zum Klägergrundstück hin wird zwischen 0,6 bis 0,9 m überschritten.
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben. Er beantragt zuletzt
den Bescheid der Beklagten vom
Die Klage könne sich trotz des Zeitablaufs seit Erlass des Bescheids zulässigerweise gegen diesen richten, da der Bescheid nicht gegenüber dem Kläger bekanntgegeben worden sei. Die mit der Befreiung zugelassene Wärmepumpe sei zu laut. Es gäbe Alternativstandorte auf dem Baugrundstück. Nachbarliche Interessen seien in dem Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Baugrenze im Bebauungsplan habe drittschützende Wirkung. Dies ergebe sich aus der Regelung in Nr. 3.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Danach würden bestimmte Anlagen außerhalb der Baugrenzen ausnahmsweise zugelassen, sofern ein Mindestabstand von der Nachbargrenze von 1,5 m eingehalten werde. Dies zeige, dass dem Grunde nach ein Drittschutz durch die Baugrenze gewollt sei. Nachdem die streitgegenständliche Anlage nicht unter die abschließend aufgezählten baulichen Anlagen falle, könne eine Zulassung derselben außerhalb der Baugrenzen nachbarliche Rechte verletzten.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Die Festsetzung der Baugrenzen sei nicht drittschützend. Es gebe hierfür keine Anhaltspunkte in der Begründung des Bebauungsplans. Der Immissionsschutz sei nicht Gegenstand der Prüfung bei Erteilung einer isolierten Befreiung. Das in den Akten befindliche schalltechnische Gutachten vom ... August 2015 komme allerdings zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit eingehalten würden.
Mit Schriftsatz vom ... August 2016 beantragt der Bevollmächtigte der Beigeladenen,
die Klage abzuweisen.
Das von den Beigeladenen beauftrage Ingenieurbüro komme in seinem schalltechnischen Gutachten vom ... August 2015 zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte bei Tag und bei Nacht jeweils deutlich unterschritten würden. Die Lärmimmissionen seien selbst bei Volllastbetrieb fast nicht wahrnehmbar und würden tagsüber häufig durch andere Geräusche in der Umgebung überlagert.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige (1.) Klage ist unbegründet (2.). Der Bescheid der Beklagten vom
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
Der am 7. Oktober 2015 erlassene Bescheid wurde dem Kläger nicht bekannt gegeben. Die 1-monatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat daher nicht zu laufen begonnen. In einem solchen Fall, in dem dem Nachbarn der Bescheid nicht bekannt gegeben wird, gilt in entsprechender Anwendung der §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachbar sicher Kenntnis von dem Bescheid erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 B 5.10 - juris Rn. 8). Die am ... Juli 2016 eingegangene Klage ist danach rechtzeitig erhoben worden, da weniger als ein Jahr zwischen dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und der Klageerhebung liegt. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Kläger bzw. ein Kennenmüssen kommt es somit nicht mehr an.
2. Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom
Nachbarn können sich gegen einen an einen Dritten gerichteten baurechtlichen Bescheid nur dann mit Erfolg zur Wehr setzten, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtwidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Eine Verletzung derartiger drittschützender Normen liegt hier nicht vor.
2.1 Eine Verletzung nachbarlicher Rechte des Klägers ist schon aufgrund des eingeschränkten Regelungsgehalts der streitgegenständlichen isolierten Befreiung begrenzt. Nach Art. 63 Abs. 3 i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde über den Antrag nur soweit es um die isolierte Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans geht. Gegenstand des Bescheids ist nur die Zulassung der Nichtbeachtung der gemeindlichen Bebauungsplansatzung. Demgegenüber wird mit der isolierten Befreiung nicht über die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage im Gesamten entschieden. Eine Legalisierungswirkung kann durch die streitgegenständlichen Entscheidung somit nicht für Umstände eintreten, die nicht Gegenstand der Prüfung waren. Folglich kann sich auch eine Verletzung von Nachbarrechten nicht aus Normen ergeben, die nicht Inhalt der gemeindlichen Prüfung waren. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass ein Aufhebungsanspruch des Klägers nur aus der Anwendung des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) abgeleitet werden kann soweit von dem im Bebauungsplan „...-West“ festgesetzten überbaubaren Flächen befreit wurde. Verstöße gegen andere baurechtliche Normen müssen außer Betracht bleiben.
Im Rahmen der Erteilung einer solchen Befreiung ist hinsichtlich des Nachbarsschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder die betroffenen Festsetzungen keinen Drittschutz entfalten. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtmäßig ist. Im Falle eines Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 3 m. w. N.).
2.2 Die Festsetzung der Baugrenze auf dem Baugrundstück, von der mit dem streitgegenständlichen Bescheid befreit wurde, hat keine nachbarschützende Funktion. Der Kläger kann somit nicht die allgemeine Rechtswidrigkeit der Befreiung geltend machen.
Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung regelmäßig anzunehmen (BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 4). Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in Form von Baugrenzen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion ausnahmsweise haben sollen. Eine solche drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan und dessen Begründung enthalten über die bloße Festsetzung der Baugrenze hinaus keinen Hinweis, dass der Verlauf derselben ausnahmsweise Dritte schützen soll. Eine solche Intention ist auch nicht aus der von der Klägerseite als Beleg herangezogenen Festsetzung Nr. 3.3 des Bebauungsplans abzuleiten. Darin wird u. a. geregelt, dass ausnahmsweise für bestimmte Bauteile eine Überschreitung der Baugrenzen zugelassen wird, sofern neben den übrigen Festsetzungen ein Mindestabstand von der Nachbargrenze und öffentlichen Flächen von 1,5 m eingehalten wird. Der von der Klägerseite hieraus gezogene Umkehrschluss, die Baugrenzen seien für sämtliche anderen Anlagen drittschützend, kann durch das Gericht nicht nachvollzogen werden. Ein spezieller Nachbarbezug der Festsetzung aller Baugrenzen lässt sich schon deshalb nicht aus dieser Regelung ableiten, weil die Ausnahme in gleicher Weise für alle Baugrenzen gilt, unabhängig davon, ob diese einem benachbarten Baugrundstück oder einer öffentlichen Straße gegenüberliegen. Eine Aussage zur Schutzwirkung der betroffenen Baugrenze oder aller Baugrenzen, die benachbarten Wohngrundstücken gegenüberliegen ist nicht zu erkennen. Zudem handelt es sich bei der Regelung um eine allgemeine Zulassung bestimmter Bauteile von Hauptbaukörpern außerhalb von Baugrenzen entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Eine Regelung gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO über die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstückflächen wird damit nicht getroffen. Dementsprechend lässt sich aus der Ausnahmevorschrift nichts zur Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb von Baugrenzen und einer insoweit bestehenden nachbarschützenden Funktion der Baugrenzen folgern. Zudem lässt sich aus der Regelung ersehen, dass der Satzungsgeber den Nachbarn gerade nicht generell vor baulichen Anlagen in einem geringen Abstand schützen wollte. Vielmehr werden sogar verglaste Wintergärten bis zu einer Länge von 5 m in einem Mindestabstand von der Nachbargrenze von 1,5 m für zumutbar gehalten. Weshalb diese Teile von Hauptgebäuden nach dem Willen des Satzungsgebers nur einen Abstand von 1,5 m einhalten müssen, während die Baugrenzen im Übrigen aus Gründen des Nachbarschutzes generell nicht überschritten werden sollten, ist nicht ersichtlich. Nicht zuletzt spricht gegen die nachbarschützende Funktion der Baugrenze auf dem Baugrundstück auch, dass der durch die Baugrenze festgeschriebene Abstand von der geplanten Grundstücksgrenze nicht nur gegenüber der Grundstücksgrenze zum Kläger, sondern in gleicher Weise auch gegenüber der Straße und der Grundstücksgrenze nach Süden vorgesehen ist. Dies spricht für eine städtebauliche Funktion der Baugrenze, da diese Abstände unabhängig von der Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf dem benachbarten Grundstück festgelegt wurden.
2.3 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das auch bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans zu prüfen ist, liegt nicht vor.
Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass sich eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Klägergrundstück nur aus dem mit der Befreiung Zugelassenen ergeben kann. Im vorliegenden Fall wird durch die Befreiung ein Heranrücken der eingehausten Luftwärmepumpe an das Klägergrundstück zwischen 0,6 m und 0,9 m über die festgesetzte Baugrenze hinaus ermöglicht. Zu prüfen ist deshalb nicht eine mögliche Rücksichtslosigkeit der Gesamtanlage, sondern lediglich die Rücksichtslosigkeit des Heranrückens um 0,6 m bis 0,9 m. Die von der Klägerseite in dem Rahmen des Rücksichtnahmegebots eingewendeten Emissionen der Luftwärmepumpe können deshalb nur dann von Belang sein, wenn eine Überschreitung der für das Klägergrundstück zumutbaren Immissionen gerade durch die Verringerung des Abstandes entstehen würde. Für eine derartige Annahme ist nichts ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Ingenieurbüros H. F. vom ... August 2015 (Bl. 27 der Behördenakte), in plausibler und nachvollziehbarer Weise, dass die eingehauste Luftwärmepumpe die maßgeblichen Werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA Lärm) für Dorfgebiete sowohl zur Tagzeit als auch zur Nachtzeit bei weitem einhält.
Eine Rücksichtslosigkeit der Anlage ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht. Abgesehen davon, dass die Abstandsflächen nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der streitgegenständlichen Befreiung sind, ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO eindeutig, dass die streitgegenständliche Anlage ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist und sogar an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte.
Das vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung übergebene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen einen eigenen Klageantrag gestellt haben und sich deshalb in das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO begeben haben, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 2 VwGO ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.