Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 1 K 18.3006

published on 28/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 1 K 18.3006
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 715/25 gegen die Genehmigung vom 28. Mai 2018 zum Einbau einer 3. Wohneinheit im Dachgeschoß der Doppelhaushälfte 2 des Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück FlNr. 715/18 Gem. … Kläger- und Baugrundstück sind durch die Straße „… …“ getrennt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ der Gemeinde … vom 4. Januar 1967 in der Fassung des dritten Deckblatts vom 2. Mai 2007.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2018 wird die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Mai 2017 für den Neubau eines Doppelhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 715/18 Gem. …, die Gegenstand des Verfahrens M 1 K 17.2541 ist, geändert. Wegen dieser ursprünglichen Baugenehmigung und der Erfolglosigkeit der hiergegen gerichteten Klage des Klägers, wird auf das zwischen den Parteien ergangene Urteil vom 28. November 2018 in der Sache M 1 K 17.2541 Bezug genommen.

Unter dem 13. April 2018 haben die Beigeladenen den Änderungsantrag zu ihrem Bauantrag vom 7. Dezember 2016 gestellt, mit dem sie die bauaufsichtliche Genehmigung für den Einbau einer 3. Wohneinheit im Dachgeschoß der Doppelhaushälfte 2 begehren. Die Gemeinde … hat in der Sitzung des Gemeinderats vom 25. April 2018 ihr Einvernehmen mit sieben zu sechs Stimmen versagt und sich für die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens ausgesprochen.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2018 wurde die Baugenehmigung erteilt und am 29. Mai 2018 zur Post gegeben.

Die hiergegen gerichtete Klage ging am 22. Juni 2018 bei Gericht ein. Zu ihrer Begründung wird insbesondere geltend gemacht, der Einbau der 3. Wohneinheit im Dachgeschoss des ohnehin nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechenden, unzulässigen Vorhabens sei nicht genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan lege Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen fest. Hieran halte sich das Vorhaben nicht. Die Grundflächenzahl sei im Bebauungsplan von 1967 mit 0,3 festgesetzt und durch die Änderung im dritten Deckblatt 2007 lediglich auf 0,35 erhöht worden. Dieser Wert werde durch das Vorhaben deutlich überschritten. Es fehle an einer Erklärung, warum ein Wert von 0,8 zulässig sein solle. Gemäß Bebauungsplan seien ferner nicht eingezeichnete Garagen der Dachfläche zuzurechnen, wodurch sich die Grundflächenzahl auch über das zulässige Maß erhöhe. Die Errichtung von zwei Vollgeschoßen und einem Dachgeschoß widerspreche dem Bebauungsplan. Schließlich sei das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, sondern durch das Landratsamt in ermessensfehlerhafter Weise ersetzt worden.

Der Kläger beantragt,

der Baugenehmigungsbescheid vom 28. Mai 2018 zum Einbau einer 3. Wohneinheit im Dachgeschoss der Doppelhaushälfte 2 auf dem Grundstück FlNr. 715/18 Gem. … wird aufgehoben.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls

Klageabweisung.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2018 wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht bereits an fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Obwohl das Grundstück des Klägers nicht an das Baugrundstück angrenzt, sondern südlich versetzt auf der gegenüber liegenden, westlichen Seite der ca. 6,5 m breiten Anwohner Straße „… …“ liegt, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in eigenen nachbarschützenden Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend für die Nachbareigenschaft im Baurecht ist, der Einwirkungsbereich des Bauvorhabens. Auch der Eigentümer eines jenseits der Straße gelegenen Grundstücks kann, je nach Art des Gebiets, der Verkehrsbedeutung der Straße und nach Art und Auswirkungen des Vorhabens im baurechtlichen Sinne Nachbar sein (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 131. EL Oktober 2018, Art. 66 Rn. 65 ff.). Überdies liegen das Kläger- und das Baugrundstück im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, woraus sich ebenfalls drittschützende Rechte ergeben können.

2. Die Klage ist unbegründet, weil die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2018 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wegen der Begründung hierfür wird auf das zwischen den Parteien ergangene Urteil vom 28. November 2018 im Verfahren M 1 K 17.2541 Bezug genommen. Die Genehmigung des streitgegenständlichen Einbaus einer 3. Wohneinheit im Dachgeschoss der Doppelhaushälfte 2 verletzt aus den dort im Einzelnen aufgeführten Gründen den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten.

Darauf, dass das Landratsamt sich bei der Genehmigung vom 28. Mai 2018 über die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens hinweggesetzt hat, könnte sich allenfalls die Gemeinde selbst, nicht aber der Kläger als privater Dritter berufen, denn das Einvernehmserfordernis des § 36 BauGB dient allein dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit als Ausfluss von deren Selbstverwaltungskompetenz (Art. 28 Abs. 2 GG) und nicht dem Nachbarschutz.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich so auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung be-ruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.