Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2016 - M 1 K 16.864

bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.769,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu bezahlen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von gezahlten Planungskosten und um die Rechtmäßigkeit von damit im Zusammenhang stehenden Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. 1021, Gemarkung …, im Gemeindegebiet der Beklagten. Diese hatte 2010 einen Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplan für ein nördlich an dieses Grundstück angrenzendes, ehemals gewerblich genutztes Gebiet gefasst (Bebauungsplan Nr. 169 „...-Straße“).

Mit Schreiben vom ... Oktober 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit:

„Hiermit beauftragen wir, unser Grundstück, …, …-Str. ..., Fl. Nr. 1021, in den Bebauungsplan Nr. 169 einzubeziehen. Die hierfür entstehenden Kosten für die Planungsänderung werden von uns übernommen. Wir bitten Sie, uns die Kosten vorab zur Information mitzuteilen. (…)“.

Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit E-Mail vom ... November 2011 den damaligen Planungsstand mit sowie, dass mittlerweile Angebote eines Stadtplanungsbüros und eines Schallschutzgutachters vorlägen. Letzterer rechne mit Kosten von „ca. 2.250,- Euro zzgl. Zeithonorare für Besprechungen oder Ähnliches sowie MwSt.“ (Bl. 13 d. Gerichtsakte - GA)

Am ... August 2013 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben gleichen Datums mit Betreff „Aufstellung Bebauungsplan Nr. 169 „…-Straße; hier: Schlussrechnung“ und folgendem Wortlaut:

„In der Anlage übersenden wir Ihnen die o.g. Rechnungen bezüglich der zeitweise beabsichtigten Einbeziehungen Ihres Firmengeländes. Die Rechnungsbeträge wurden bereits von der Stadt O. beglichen. Unter Bezugnahme auf Ihre Erklärung vom ... Oktober 2011 zur Übernahme der Kosten für die Planänderung infolge der Einbeziehung des Firmengeländes, bitten wir um Kostenerstattung. Aus der Rechnung vom Büro D. betrifft Sie ein Teilbetrag der Kosten in Höhe von 5.500,- Euro (...) sowie anteilig Nebenkosten und Mehrwertsteuer; des Weiteren steht die Erstattung der Kosten für die Überarbeitung des Schallgutachtens noch aus.“

Danach folgt im Schreiben eine Kostenaufstellung, in der Kosten des Büros D. i. H. v. 5.500,- Euro, 5% Nebenkosten i. H. v. 275,- Euro, 19% Mehrwertsteuer i. H. v. 1.097,25 Euro und Kosten für ein Schallgutachten des Büros M. i. H. v. 2.677,50 Euro genannt sind; als Gesamtbetrag wird eine Summe von 9.549,75 Euro genannt. Hieran anschließend heißt es in dem Schreiben: „Bitte überweisen Sie den Betrag in Höhe von 9.549,75 Euro bis zum 2. September 2013 auf eines der unten genannten Konten (…).“. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Nachdem die Klägerin trotz eines Mahnschreibens vom ... Mai 2014 den geforderten Betrag nicht bezahlte, erließ die Beklagte am 30. November 2015 eine Vollstreckungsanordnung („Ausstandsverzeichnis“). Am 15. Dezember 2015 erließ sie gegenüber einem Kreditinstitut der Klägerin eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung und verbot darin diesem Kreditinstitut, gegenüber der Klägerin Zahlungen in Höhe des gepfändeten Anspruchs zu leisten (Bl. 25 d. Behördenakte - BA). Daraufhin zahlte die Klägerin am ... Dezember 2015 an die Beklagte 9.769,75 Euro „unter Vorbehalt der Rückforderung“, woraufhin diese am 22. Dezember 2015 die Verfügung vom 15. Dezember 2015 aufhob.

Mit Schreiben vom ... Januar 2016 erhob die Klägerin gegenüber der Beklagten Widerspruch gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015 und machte ihr gegenüber zugleich einen Erstattungsanspruch in Höhe des gezahlten Betrages geltend (Bl. 16 ff. BA).

Am ... Februar 2016 erhob die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte zunächst die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 15. Dezember 2015.

Mit Schriftsatz vom ... September 2016 erweiterte sie ihre Klage um einen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zur Rechtswidrigkeit der genannten Verfügung und beantragte ferner,

die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.769,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu bezahlen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, auf die geforderte Summe habe sie einen Rückzahlungsanspruch, da die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt sei. Es bestehe keine wirksame Forderung der Beklagten gegen sie aufgrund des Schreibens vom ... Oktober 2011, da sie damit keine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgegeben habe. Als solche wäre diese Erklärung nicht in der gesetzlich geforderten Form ergangen und würde zudem gegen das sogenannte Koppelungsverbot verstoßen. Deshalb wäre diese Erklärung zumindest unwirksam. Im Übrigen sei sie unter dem Vorbehalt der Kostenabstimmung ergangen. Zudem fehle ein wirksamer Leistungsbescheid. Das Schreiben vom ... August 2013 sei kein solcher Bescheid, sondern enthalte lediglich eine Zahlungsaufforderung. Die darin geforderten Beträge seien unangemessen hoch.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für den Anspruch gegen die Klägerin in Höhe des von dieser gezahlten Betrages sei die wirksame Kostenübernahmeerklärung vom ... Oktober 2011, die zur Abänderung des Planungsverfahrens geführt habe. In dieser Erklärung habe sich die Klägerin bereit erklärt, die entstehenden Kosten der Planungsänderung, die durch die von ihr gewünschte Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan Nr. 169 entstünden, zu übernehmen. Diese Kostenübernahmeerklärung sei schriftlich durch den Geschäftsführer der Klägerin erfolgt und von der Klägerin auch nicht gekündigt worden. Deshalb könne sie sich nicht darauf berufen, dass der Leistungsumfang über das hinausgehe, was sie sich zunächst vorgestellt habe. Für diesen Fall hätte sie von Anfang an eine auf bestimmte Kostenpositionen beschränkte Kostenübernahmeerklärung abgeben können und müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Eine Gemeinde dürfe sich nicht zu einer bestimmten Bauleitplanung verpflichten. Aufwendungen, die ein Privater in der Hoffnung der Aufstellung eines Bebauungsplanes übernehme, lägen ausschließlich in seinem eigenen Risiko.

In der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2016 nahm die Klägerin die Klage auf Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 15. Dezember 2015 und den hierauf bezogenen, hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zurück.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

II.

Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch ist gemäß Art. 28 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) begründet, da die Überweisung dieser Summe aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten erfolgt ist, die diese zu Unrecht erlassen hat. Zudem erfolgte die Zahlung rechtsgrundlos, da die Beklagte auf die gezahlte Summe keinen Anspruch hat.

1. Gemäß Art. 28 Satz 1 VwZVG ist ein zu Unrecht gezahlter Betrag unter anderem zu erstatten, wenn zu Unrecht vollstreckt wurde, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag. Die Beklagte hat in der Vorstellung, bei dem an die Klägerin übermittelten Schreiben vom ... August 2013 handele es sich um einen Verwaltungsakt, Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, indem sie am 30. November 2015 eine an die Klägerin gerichtete Vollstreckungsanordnung erlassen hatte. Ferner hat sie am 15. Dezember 2015 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegen ein Kreditinstitut der Klägerin erlassen. Insbesondere in Ansehung der zuletzt genannten Verfügung hat die Klägerin an die Beklagte den geforderten Betrag am 18. Dezember 2015 gezahlt, allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

2. Diese Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten erfolgten zu Unrecht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG, da ihnen kein vollstreckbarer Verwaltungsakt zugrunde lag. Zwar sind Gemeinden gemäß Art. 26 Abs. 1 VwZVG berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen, doch ist das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom... August 2013 kein solcher Leistungsbescheid (2.1). Dieser ist im vorliegenden Fall auch nicht durch die Vollstreckungsanordnung ersetzt worden (2.2).

2.1 Das von der Beklagten mit „Schlussrechnung“ bezeichnete Schreiben vom ... August 2013 ist kein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Zwar handelt die Klägerin in diesem Schreiben als Behörde und trifft darin durch die Zahlungsaufforderung unter Setzung einer Zahlungsfrist eine Entscheidung zur Regelung des Einzelfalls der von der Klägerin geforderten Zahlung, allerdings nicht auf dem Gebiet des öffentlichen, sondern des Privatrechts. Die Erklärung der Klägerin vom ... Oktober 2011 ist - unabhängig von der inhaltlichen Rechtsqualität dieser Erklärung (hierzu unten 3.) - nicht öffentlichen-rechtlicher Natur. Die Beklagte durfte deshalb aufgrund dieser Erklärung nicht ohne weiteres mit Erlass eines Verwaltungsakts in den Vollzug eintreten. Selbst bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Art 54 ff. BayVwVfG zur Übernahme von Kosten und sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Planungskosten einer Gemeinde (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) wäre der Beklagten im Übrigen ein solcher unmittelbarer Vollzug nur dann möglich gewesen, wenn sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätte (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG; hierzu BVerwG, U. v. 13.2.1976 - IV C 44.74 - BVerwGE 50, 171 - juris Rn. 26; Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 61 Rn. 9). Um einen solchen, gemäß § 11 Abs. 3 BauGB der Schriftform unterliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich aber bei der einseitigen Erklärung der Klägerin vom... Oktober 2011 nicht. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nur per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur. Die Rechnungsstellung vom ... August 2013 kann schon wegen des großen zeitlichen Abstands nicht als konkludente Vertragserklärung angesehen werden.

Ein Verwaltungsakt liegt nicht vor, wenn eine Behörde - wie hier - einseitig und in einer dem Bürger so nicht möglichen Weise (hoheitlich) ein zwischen ihr und dem Adressaten bestehendes nicht-öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründen, aufheben oder verändern will (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 209).

Das Schreiben vom ... August 2013 stellt ein bloßes tatsächliches Verwaltungshandeln der Beklagten in Form einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung an die Klägerin dar, aber keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts in Gestalt eines Verwaltungsakts. Eine öffentlich-rechtliche, sei es vertragliche oder gesetzliche Rechtsgrundlage, die die Beklagte zu einem Eingriff in Grundrechte der Klägerin ermächtigen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U. v. 13.2.1976 - IV C 44.74 - BVerwGE 50, 171 - juris Rn. 24, mit Hinweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; vgl. auch BayVGH, U. v. 19.2.1987 - 3 B 85 A. 3539 - NVwZ 1987, 814). Eine gesetzliche Grundlage wäre an sich nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes bei Eingriffen, die die Verwirklichung von Grundrechten betreffen, notwendig (BVerfG, U. v. 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ff. - juris Rn. 131 ff., m. w. N.), liegt aber nicht vor. Ebenso wenig besteht eine über § 11 BauGB vermittelte vertragliche Grundlage nach den Regeln des öffentlichen Rechts (s.o.).

Die Beklagte hat in der Zahlungsaufforderung vom ... August 2013 vielmehr lediglich auf das Schreiben der Klägerin vom ... Oktober 2011 und auf eine darin enthaltene „Erklärung zur Übernahme der Kosten für die Planänderung“ Bezug genommen. Bereits der Rechtsbindungswille der Klägerin bei Abgabe dieser Erklärung ist zweifelhaft, weil sie ausdrücklich um Vorabinformation über die zu erwartenden Kosten gebeten hat. Auch ist die Erklärung keine dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechende, ausreichende Rechtsgrundlage für einen hoheitlichen Eingriff in Eigentumsrechte der Klägerin. Deshalb handelt es sich beim Schreiben der Beklagten vom ... August 2013 um eine Rechnungsstellung in einer privatrechtlichen Angelegenheit, die auch den Umständen nach nicht als öffentlich-rechtliches Zahlungsgebot mit Verbindlichkeitsanspruch kraft öffentlichen Rechts zu verstehen ist (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 35 Rn. 72).

2.2 Die Vollstreckungsanordnung der Beklagten vom 30. November 2015 („Ausstandsverzeichnis“) ersetzt den fehlenden Leistungsbescheid nicht. Gemäß Art. 26 Abs. 1 VwZVG ist eine Gemeinde zwar berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen eine solche Anordnung zu erteilen, doch ist Voraussetzung hierfür, dass diese Geldforderung durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht wurde, was im vorliegenden Fall - wie oben gezeigt - nicht geschehen ist. Die Frage, ob eine Vollstreckungsanordnung einen bestehenden Leistungsbescheid „ersetzen“ kann (vgl. hierzu: LG Detmold, B. v. 1.8.2014 - 3 T 108/14 - juris Rn. 2; hierauf bezugnehmend VG Augsburg, GB. v. 20.7.2016 - Au 7 K 14.145 - juris Rn. 51) kann daher offenbleiben.

3. Die Zahlung der Klägerin an die Beklagte erfolgte im Übrigen auch rechtsgrundlos, da die Beklagte auf den ihr am 12. Januar 2016 überwiesenen Betrag keinen Rechtsanspruch hatte. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom ... Oktober 2011 an die Beklagte im Anschluss an den Satz „Die hierfür entstehenden Kosten für die Planungsänderung werden von uns übernommen“ die Bitte äußerte, ihr die Kosten „vorab zur Information“ mitzuteilen. Damit hat sie aus Sicht eines objektiven Empfängers des Schreibens zu erkennen gegeben, noch nicht verbindlich und uneingeschränkt eine Kostenübernahme für - ihr offenbar zu diesem Zeitpunkt der Höhe nach unbekannte - Planungskosten zu übernehmen. Dass die Beklagte ihr mit E-Mail vom ... November 2011 eine Prognose zu Kosten für die Erstellung eines Schallschutzgutachtens übermittelte, ändert hieran nichts. Die Klägerin hätte aufgrund dieser Kostenprognose zwar nunmehr eine verbindliche Übernahmeerklärung im Umfang des in der E-Mail umschriebenen Kostenrahmens abgeben können, hat dies jedoch nicht getan.

III.

Aus diesen Gründen hat die Klage - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - im tenorierten Umfang Erfolg. Während die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage gemäß § 155 Abs. 2 VwGO von der Klägerin zu tragen sind, fallen die Kosten des übrigen Teils der Klage der insoweit unterliegenden Beklagten zur Last (§ 154 Abs. 1 VwGO). Daher war eine verhältnismäßige Kostenaufteilung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Klage insgesamt vorzunehmen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 19.539,50 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; hiernach waren die zurückgenommene Anfechtungsklage und die aufrechterhaltene Leistungsklage als Streitgegenstände mit jeweils selbstständigem materiellen Gehalt zu bewerten.).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Landgericht Detmold Beschluss, 01. Aug. 2014 - 3 T 108/14

bei uns veröffentlicht am 01.08.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger am 03.09.2013 beantragte Abnahme der Vermögensauskunft nicht länger mit der Begründung zu verweigern, es fehle an einem Nachweis dafür, dass

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger am 03.09.2013 beantragte Abnahme der Vermögensauskunft nicht länger mit der Begründung zu verweigern, es fehle an einem Nachweis dafür, dass der Schuldnerin die Gebührenbescheide des Gläubigers zugestellt worden seien.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 294,70 EUR werden der Schuldnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.