Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - M 1 K 15.3312

bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.3312

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. Oktober 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Erweiterung eines ...-Marktes;

Sondereigentum;

Beeinträchtigung der Sichtbarkeit eines ...geschäfts;

Kein Verstoß gegen Gebietserhaltungsanspruch und Gebot der Rücksichtnahme;

Kein Wettbewerbsschutz im Baurecht

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Freising Landshuter Str. 31, 85350 Freising

- Beklagter -

beigeladen:

1. ...

2. ...

zu 1 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

zu 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung für Erweiterung eines Gewerbebaus, FlNr. 18 Gem. ... - Nachbarklage -

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines ...-Marktes.

Die Klägerin hat Sondereigentum an dem auf dem Grundstück FlNr. 18/4 Gemarkung ... gelegenen nördlichen Ladengeschäft und betreibt dort einen ... Das östlich angrenzende Grundstück FlNr. 18 ist mit einem ...-Markt bebaut, der bislang eine Verkaufsfläche von 430 qm aufweist und nun auf 560 qm erweitert werden soll, was eine Sichtbeschränkung von der Straße auf das Ladengeschäft der Klägerin zur Folge hat. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „...-straße“ der Beigeladenen zu 2) vom ... April 2000, der bislang als Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet und für das ...-Gebäude in der vorhandenen Größe eine südliche Baugrenze vorsah. Am ... Juli 2015 machte die Beigeladene zu 2) die am 9. Juni 2015 beschlossene und am 9. Juli 2015 ausgefertigte 1. Änderung des Bebauungsplans bekannt, die auf dem Grundstück FlNr. 18 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO allgemein zulässt und die Baugrenze für den...-Markt nach Süden verschiebt. Anlass der 1. Änderung war ausweislich ihrer Begründung das Bestreben der Beigeladenen zu 2), die nötigen planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die für die mittelfristige Sicherung des Lebensmitteldiscounters in der Ortsmitte erforderliche Vergrößerung der Verkaufsfläche zu gewährleisten. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlNr. 18, 18/4 und 1004/3 werden für Wohnen und Gewerbe, die anderen dort liegenden Grundstücke FlNr. 1004, 1004/1, 1004/4, 1004/7 und 1004/8 nur für Wohnen genutzt. Für die Erweiterung des ...-Marktes hat die Beigeladene zu 2) eine Stellungnahme der Firma ... GmbH vom ... Mai 2014, für die Änderung des Bebauungsplans eine weitere Stellungnahme dieser Firma vom ... Oktober 2014 eingeholt.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, der Klägerin zugestellt am 6. Juli 2015, erteilte das Landratsamt Freising dem Beigeladenen zu 1) im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung für die Erweiterung des ...-Marktes von 430 auf 560 qm Verkaufsfläche. Zugelassen wurde weiter die Erhöhung der Zahl der Stellplätze (von 6 auf 9 in der ...-straße und von 3 auf 7 in der Tiefgarage, deren Zufahrt sich in der ...-straße befindet). Genehmigt ist weiter die Anlage einer Fußgängerrampe und die Aufstellung von Werbeschildern, die auch auf das Ladengeschäft der Klägerin hinweisen. Die Baugenehmigung enthält die Auflagen, dass der vorhandene Bodenbelag im Abstell- und Fahrbereich der Einkaufswägen aus Lärmschutzgründen durch einen lärmärmeren Belag mit glatter Oberfläche zu ersetzen ist und die Einstellmöglichkeit für die Einkaufswägen überdacht sein soll.

Nachdem sie bereits am ... Juli 2015 vorläufigen Rechtschutz (M 1 SN 15.3272) beantragt hat, erhob die Klägerin am ... August 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts Freising vom ... Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, die Baugenehmigung verletze ihre drittschützenden Rechte. Die Änderung des Bebauungsplans führe zur Änderung des Gebietscharakters in ein Mischgebiet. Deshalb bleibe entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gewahrt. Die der Bebauungsplanänderung zugrunde liegenden Stellungnahmen der ... GmbH vom ... Mai 2014 und ... Oktober 2014 seien nicht schlüssig. Die Baugenehmigung stehe nicht im Einklang mit dem Gebietscharakter des Wohngebiets, auf dessen Bewahrung sie einen Rechtsanspruch habe. Der vorliegende Hard-Discounter diene nicht der Versorgung des Gebiets. Dies könne aus dem wöchentlich wechselnden Non-Food-Sortiment, der Lage an der ...-straße als Hauptdurchgangstraße, dem im Gutachten angenommenen Einzugsgebiet von 13.350 Kunden und insbesondere der Erweiterung der Zahl der Stellplätze geschlossen werden. Das Vorhaben stelle keinen nichtstörenden Gewerbebetrieb dar, weil es zu Verschattung, Einbruchsgefahr, Verkehrsbehinderung und Lärmimmissionen führe. Das Gebot der Rücksichtnahme werde infolge der für ein Wohngebiet untypischen Anzahl der Stellplätze, der Lärmbelästigung durch Nutzung der Einkaufswägen, Verschattung, erhöhten Einbruchsgefahr und Verkehrsbehinderungen auf der ...-straße verletzt. Außerdem seien die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten. Als Inhaberin eines ...geschäfts sei sie auf den durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützten „Kontakt nach außen“ angewiesen, in den in schwerwiegender Weise eingegriffen werde, weil ihr Laden nicht mehr von der Straße aus eingesehen werden könne. Die Werbetafel im Parkplatzbereich vermöge diesen Eingriff nicht zu kompensieren. Wegen der zu erwartenden empfindlichen Umsatzeinbußen liege auch ein Eingriff in das Grundrecht der Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG vor.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes führt der Beigeladene aus, Verbesserungen, die auch der Klägerin zugutekämen, seien in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Änderung des Bebauungsplans bestünden nicht. Die allgemeine Zulassung sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe führe nicht zum „Kippen“ des Gebiets. Außerdem liege der Änderung des Bebauungsplans eine ausreichende Abwägung unter Berücksichtigung insbesondere der Belange der Klägerin zugrunde. Eine Rechtsverletzung der Klägerin sie nicht gegeben. Der Gebietserhaltungsanspruch werde nicht verletzt. Die Erweiterung des ...-Marktes sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und daher auch ohne Änderung des Bebauungsplans zulässig. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Es sei unklar, wie die zusätzlichen, straßenseitig orientierten Stellplätze, die die Klägerin ohnehin nicht tangierten, das Verkehrsaufkommen drastisch steigern sollten. Die Lärmsituation bezüglich der Einkaufswägen verbessere sich wegen des neuen Belags und der Überdachung der Einstellmöglichkeit. Eine mögliche Verschattung des klägerischen Ladengeschäfts sei durch die grenzständige Lage ihres Gebäudes begründet. Eine Verletzung der Klägerin im „Kontakt nach außen“ sei zu verneinen, weil der Beigeladene keine Sondernutzungserlaubnis benötige und der Zugang zum Laden der Klägerin nicht unzumutbar beeinträchtigt werde.

Die Beigeladene zu 2) beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, eine Verletzung subjektiver öffentlich-rechtlicher Rechte der Klägerin liege nicht vor. Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung sei § 33 Baugesetzbuch (BauGB) gewesen. Materielle Planreife habe zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorgelegen. Die materielle Gültigkeit des noch nicht in Kraft gesetzten Bebauungsplans dürfe nicht geprüft werden. Das Vorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans in Gestalt von dessen 1. Änderung, weshalb ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Weil nur die für den ...-Markt erforderlichen Stellplätze zugelassen würden, komme ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 und 3 BauNVO nicht in Betracht. Wegen der der Bebauungsplanänderung zugrunde liegenden, umfassend abgewogenen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bleibe für die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme kein Raum mehr. Einen Normenkontrollantrag habe die Klägerin nicht gestellt. Ein Rückgriff auf Art. 14 GG scheide zur Begründung von nachbarlichen Abwehrrechten aus. Die Berufsfreiheit sei wegen der Wettbewerbsneutralität des Baurechts nicht geeignet, Abwehransprüche zu begründen. Abstandsflächenvorschriften würden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte nebst Plänen und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1.1. Zum einen kann ihr als Sondereigentümerin eines Ladengeschäfts, dessen unmittelbare Einsehbarkeit von der Straße durch das genehmigte Vorhaben beeinträchtigt wird, ein Abwehrrecht gegen die Bebauung für ihr Nachbargrundstück zustehen. Ein Sondereigentümer ist berechtigt, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist (BVerwG, B.v. 20.8.1992 - 4 B 92.92 - juris Ls. und Rn. 9). Wegen der Störung der Sichtbeziehung zum klägerischen Ladengeschäft ist auch eine konkrete Beeinträchtigung des klägerischen Sondereigentums nicht von vorneherein auszuschließen (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 - juris Rn. 23). Eine Verletzung des Sondereigentums kommt hier in Betracht wegen der geltend gemachten Verletzung des Gebietscharakters einerseits (vgl. OVG Bremen, U.v. 13.2.2015 - 1 B 355/14 - BauR 2015, 1637 - juris Ls. 1) und des Gebots der Rücksichtnahme andererseits, bei dem mittelbar die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen eine Rolle spielt (BayVGH, B.v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 u. a. - ZMR 2009, 722 - juris Rn. 1 f.).

1.2. Zum anderen bestehen wegen der Lage des Ladengeschäfts der Klägerin unmittelbar angrenzend an die Erweiterung des ...-Marktes auch keine Zweifel an ihrer Nachbareigenschaft.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Baugenehmigung des Landratsamts Freising vom ... Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Nicht zum Prüfprogramm eines Baugenehmigungsverfahrens gehörend und damit auch nicht geeignet zur Begründung einer Verletzung in nachbarschützenden Rechten sind wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Der einzelne Gewerbetreibende hat keinen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, denn Wettbewerbsinteressen gegenüber verhält sich das Baurecht neutral (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - BauR 1997, 435 - juris Rn. 6).

Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liegt hier nicht vor. Weder der Gebietserhaltungsanspruch (2.1.) noch das Gebot der Rücksichtnahme (2.2.) oder sonstige drittschützende Vorschriften (2.3.) sind verletzt.

2.1. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch liegt nicht vor.

Der Gebietserhaltungsanspruch beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Der Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 42 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 5).

Vorliegend bezieht sich der Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin auf die mit Bebauungsplan Nr. 22 „...-straße“ der Beigeladenen zu 2) festgesetzte Gebietsart eines allgemeinen Wohngebiets. Die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes verletzt den Gebietserhaltungsanspruchs der Klägerin nicht. Das Vorhaben ist mit der Gebietsart eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar, und zwar unabhängig davon, ob die 1. Änderung des Bebauungsplans wirksam ist oder nicht. Als der Versorgung des Gebiets dienender Laden ist der ...-Markt auch nach seiner Erweiterung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Ein „Kippen“ des allgemeinen Wohngebiets in ein Mischgebiet infolge der Erweiterung der Gewerbefläche ist nicht zu befürchten, weil nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Wohnnutzung vorherrscht - so werden die Grundstücke FlNr. 1004, 1004/1, 1004/4, 1004/7 und 1004/8 allein für Wohnen genutzt - und die Zulassung einer weiteren Gewerbefläche von 130 qm daher nicht erheblich ins Gewicht fällt. Die Gültigkeit und Wirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans kann deshalb dahinstehen.

Der ...-Markt stellt auch nach seiner Erweiterung auf 560 qm einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden i. S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar.

Die Beschränkung auf den Gebietsbezug in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO soll den gebietstypischen Schutz der Wohnruhe gewährleisten und dient insbesondere der Vermeidung einer durch den An- und Abfahrtsverkehr erzeugten, sich nicht mit einem allgemeinen Wohngebiet vertragenden Unruhe, die durch die Einbeziehung eines überörtlichen Kundenkreises von außen in das Gebiet getragen wird (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Mai 2015, § 4 BauNVO Rn. 35 f.). Die Grenze des Gebiets, um dessen Versorgung es geht, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen konkreten städtebaulichen Verhältnissen und ist unabhängig von etwa festgesetzten Baugebietsgrenzen oder der näheren Umgebung i. S.v. § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.1998 - 4 B 85.98 - BayVBl 1999, 442 - juris Ls.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 38). Ob ein Laden oder Verkaufsbetrieb i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend zu ermitteln, wobei neben der Größe und sonstigen Beschaffenheit des Betriebs auch die sich daraus ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet, und die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung einbezogen werden können. Danach ist zu beurteilen, ob die Anlage zumindest in einem erheblichen, ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht wird. Der funktionale Zusammenhang mit dem Gebiet ist gegeben, wenn der Verkaufsbetrieb objektiv geeignet ist, seinen Umsatz zu einem ins Gewicht fallenden, mehr als nur unerheblichen Umfang aus dem Gebiet zu beziehen, wobei jedenfalls ein Umsatzanteil von 60% ausreichen dürfte (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 35 f.).

Nach diesen Maßstäben dient der ...-Markt auch nach der Vergrößerung der Verkaufsfläche noch der Versorgung des Gebiets. Als maßgebliches Gebiet sieht das Gericht dabei die Wohn- und Gewerbenutzung entlang der ...-straße in ... an, die im direkten Umfeld des Marktes durch eine hohe Dichte an Wohnbevölkerung geprägt ist, darunter die intensive Wohnnutzung auf dem Grundstück FlNr. 21 durch ein Mehrgenerationenwohnhaus. Die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes umfasst auch nach seiner Erweiterung „nur“ 560 qm und bleibt damit weit hinter der Fläche eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zurück (ab 800 qm, vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - DVBl 2006, 448 - juris Ls. 1). Das Warensortiment des ...-Marktes -Lebensmittel und ein wöchentlich wechselndes Angebot an sonstigen Waren - ist ferner geeignet, der Gebietsversorgung zu dienen; das Angebot an Lebensmitteln steht im Vordergrund, wohingegen das Angebot sonstiger Waren hinsichtlich Art, Menge und Qualität keine hohe Kundenfrequenz auslösen wird. Die Flächenausweitung dient daneben nicht in erster Linie der Sortimentserweiterung, sondern vielmehr der Attraktivitätssteigerung des Marktes durch Ermöglichung einer ansprechenderen Präsentation des Warenangebots (vgl. das Gutachten der ... GmbH v. ...5.2014, S. 23). Ungeachtet der Lage des Vorhabens an der viel befahrenen ...-straße spricht die Zahl der genehmigten Stellplätze gegen eine Ausrichtung auf einen überörtlichen Kundenkreis und für den Gebietsversorgungscharakter. Mit nur 16 Stellplätzen, von denen überdies sieben in der Tiefgarage liegen und somit von Kunden nach allgemeiner Erfahrung weniger gerne aufgesucht werden, hat der Beigeladene zu 1) zwar den Erfordernissen der Stellplatzsatzung Genüge getan, das Vorhaben aber nicht - durch Anlage weiterer, über die gesetzlich geforderten hinausgehenden Stellplätze - auf einen mit dem Pkw anfahrenden Kundenkreis ausgerichtet. Größere Discounter verfügen über 60 bis 140 Stellplätze (Lebensmitteldiscounter und Supermärkte. Anforderungen an ihr räumliches Umfeld. Städtebauleitplanung im Auftrag der Stadt Dortmund. http://www.hamm.de/rehk/PDF/Uttke-Druck_20060425.pdf). Entsprechend wird in der Erweiterungsplanung davon ausgegangen, dass die überwiegende Zahl der Kunden den Markt zu Fuß erreicht und im Umfeld wohnt oder zu tun hat (Gutachten der ... GmbH v. ...5.2014, S. 18 und 23). Selbst wenn die Planung das gesamte Gemeindegebiet von ... mit 13.350 Einwohnern als potentielles Einzugsgebiet ansieht (Gutachten der ... GmbH v. ...5.2014, S. 16), steht dies der Gebietsversorgung nicht entgegen, weil der Schwerpunkt der Kunden jedenfalls aus dem Nahbereich kommt. Aufgrund der Versorgungssituation auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) und ihrer Nachbargemeinden ist auch nicht zu erwarten, dass der ...-Markt in nennenswertem Umfang von Kunden außerhalb des Nahbereichs aufgesucht wird. Dafür sprechen die ansonsten vorhandenen Angebote. Innerhalb der Gemeinde ... befinden sich in nur 400 m Entfernung die Wettbewerber ... (1.735 qm Verkaufsfläche), ... (885 qm Verkaufsfläche) und ... (270 qm Verkaufsfläche) mit insgesamt 190 Parkplätzen (Gutachten der ... GmbH v. ...5.2014, S. 10). Außerdem existieren in etwa 3 km Entfernung in der ...-straße in ... unter anderem ein ...- (1.195 qm Verkaufsfläche), ein ...- (1.000 qm Verkaufsfläche), ein ...- (1.300 qm Verkaufsfläche) und ein ...-Markt (1.000 qm Verkaufsfläche; Gutachten der ... GmbH v. ...5.2014, S. 12 f.). Die benachbarte Gemeinde ... verfügt ebenfalls über eigene Verbrauchermärkte (... und ...; Gutachten der ... GmbH v. ...5.2014, S. 14 f.).

2.2. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist zu verneinen.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - DVBl 2013, 370 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Diese Abwägung ergibt hier, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin verstößt.

Das Rücksichtnahmegebot ist im vorliegenden Fall auch noch anwendbar, weil der Bebauungsplan Nr. 22 „...-straße“ in der Fassung der 1. Änderung für die von der Klägerin angesprochene und über das Rücksichtnahmegebot zu leistende Konfliktbewältigung offen ist. Die Nutzungskonflikte bezüglich Stellplatzsituation, Lärmimmissionen infolge Nutzung der Einkaufswagen, Einbruchsgefahr und Verschattung wurden auf der Ebene des Bebauungsplans nicht explizit abgewogen, so dass das Rücksichtnahmegebot nicht in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, gleichsam von der planerischen Abwägung "aufgezehrt" (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69 - juris Ls. 1 und Rn. 20) und daher hier noch zu prüfen ist.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme infolge unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung durch die Nutzung der Einkaufswägen ist nicht gegeben. Die Einkaufswagenabstellfläche, von der die Klägerin eine Lärmbeeinträchtigung erwartet, liegt - und lag auch schon bisher - etwa 20 m von ihrem Ladengeschäft entfernt. Die Abstellfläche soll nach der Auflage 701.2 im Baugenehmigungsbescheid zur Minderung der Schallemissionen überdacht werden. Außerdem ist nach der Auflage 701.1 der bisherige Bodenbelag aus Waschbetonplatten jedenfalls im Bereich zwischen der Einkaufswagenabstellfläche und dem Eingangsbereich sowie dem Zugang bis zur Rampe durch einen lärmärmeren Belag mit glatter Oberfläche zu ersetzen sowie auch die Rampe selbst mit diesem Belag auszuführen. Angesichts der Entfernung des klägerischen Ladengeschäfts von der Lärmquelle und der emissionsreduzierenden Bauausführung ist daher davon auszugehen, dass eine nunmehr möglicherweise erhöhte Nutzung der Einkaufswagen durch Lärmschutzmaßnahmen kompensiert wird.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme infolge Anzahl und Situierung der Stellplätze ist ebenfalls zu verneinen. § 12 Abs. 2 BauNVO, nach dem in allgemeinen Wohngebieten nur Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, ist nicht verletzt, weil die nunmehr insgesamt 16 Stellplätze gerade dem Betrieb des Lebensmittelmarktes zugeordnet sind und dienen. Die neun oberirdischen Stellplätze und die Zufahrt zu den sieben Stellplätzen in der Tiefgarage liegen an der ...-straße und damit knapp 30 m vom Ladengeschäft der Klägerin entfernt. Dass infolge der Zunahme der Stellplätze am Ladengeschäft der Klägerin die im WA zulässigen Lärmwerte von 55 dB(A) tags (vgl. Nr. 6.1 der TA Lärm) überschritten werden, kann daher ausgeschlossen werden.

Infolge der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften ist das Gebot der Rücksichtnahme auch im Hinblick auf eine mögliche Verschattung des Ladengeschäfts der Klägerin nicht verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2012 - 1 ZB 11.219 - juris Rn. 13). Die nach dem genehmigten Plan erforderliche Abstandsfläche von circa 4,6 m (4,36 m + [1/3 x 0,68 m]; vgl. Art. 6 Abs. 4 Bayerische Bauordnung - BayBO) kann auf dem Baugrundstück eingehalten werden.

Das von der Klägerin außerdem geltend gemachte Einbruchsrisiko ist vom städtebaulichen Gebot der Rücksichtnahme nicht umfasst.

2.3. Auch eine Verletzung sonstiger drittschützender Vorschriften liegt nicht vor.

Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit als Teil der von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit liegt nicht vor. Ebenfalls zu verneinen ist eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts hinsichtlich des Aspekts der Beeinträchtigung des „Zugangs nach außen“. Ein einzelner Gewerbetreibender hat weder einen bauplanungsrechtlichen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz oder der Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen ständig rechnen muss. Das Bauplanungsrecht verhält sich gegenüber der Wahrung von Wettbewerbsinteressen neutral (BVerwG, B.v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - juris Rn. 3). Im Übrigen kann die Klägerin ihrem Beruf ohne Einschränkungen weiter nachgehen und bietet das Städtebaurecht keinen Schutz vor einer Veränderung der Einsehbarkeit eines Ladens von der Straße. Der aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende Schutz eines Außenkontaktbereichs ist hier auch nicht in rechtserheblicher Weise berührt; die Verschlechterung der Einsehbarkeit wird durch ein Hinweisschild kompensiert.

Auch ein Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ist zu verneinen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, in dem das Abstandsflächenrecht grundsätzlich nicht mehr Teil des Prüfprogramms ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2015 - 9 ZB 12.1494 - juris Rn. 7). Im Übrigen sind die erforderlichen Abstandsflächen wie dargestellt eingehalten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten von der Klägerin erstattet erhalten, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - M 1 K 15.3312 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - M 1 K 15.3312 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - 9 ZB 12.1494

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der S

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - M 1 K 15.3312

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.3312 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Oktober 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Baugenehmigun
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - M 1 K 15.3312.

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - M 1 K 15.3312

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.3312 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Oktober 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Baugenehmigun

Referenzen

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1717/9 Gemarkung H. gegen die den Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts A. vom 15. Dezember 2010 erteilte Baugenehmigung für einen Neubau einer Terrassenüberdachung auf dem benachbarten, unregelmäßig geformten Baugrundstück FlNr. 1717/10, auf dem die Beigeladenen eine Pension betreiben. Auf dem Baugrundstück befindet sich eine Doppelgarage, die sowohl mit ihrer seitlichen als auch mit ihrer rückwärtigen Wand unmittelbar an das Grundstück der Kläger grenzt. Das Garagenflachdach dient als Sonnenterrasse der Pension und soll mit dem Bauvorhaben teilweise überdacht werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. April 2012 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Fristen zur Begründung ihrer Zulassungsanträge haben darlegen lassen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Was die vom Landratsamt erteilte Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) zur seitlichen Grundstücksgrenze angeht, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Wohnfriedens führt. Insbesondere wird der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine nennenswerte, über den bisherigen Pensionsbetrieb der Beigeladenen hinausgehende Nutzung des Garagendachs mit dem Vorhaben nicht verbunden ist, im Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße Behauptung, dass es in der Vergangenheit während des Bestands der rechtswidrigen Überdachung der Terrasse zu einer Nutzung in viel größerem Umfang gekommen sei, reicht hierfür nicht aus. Unberücksichtigt bleibt bei diesem pauschalen Vorbringen zudem, dass die frühere Überdachung, die dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2010 (Az. 9 B 08.3162) zugrunde lag, deutlich größer war, als die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Überdachung. Während die früher genehmigten, die Überdachung tragenden Holzpfeiler nach den Feststellungen in diesem Urteil sich in einem Abstand von ca. 3,75 m von der gemeinsamen rückwärtigen Grundstücksgrenze befanden, beträgt die Entfernung der Pfeiler nach den genehmigten Bauplänen vom 7. Oktober 2010 nunmehr 5,20 m bis 5,40 m. Der umbaute Raum betrug früher 84,21 m³, während er nach dem angefochtenen Bescheid nur noch 35,71 m³ beträgt.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bei einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls eine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, lassen sich dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht entnehmen. Das dortige Vorbringen beschränkt sich auf ein pauschales Bestreiten der entgegenstehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch die Bedeutung des zwischen den Klägern und Beigeladenen sowie dem Beklagten geschlossenen Vergleichs vom 8. Oktober 1984 nicht verkannt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen, dass über die darin vereinbarte Grenzbebauung hinaus (Baupläne der nunmehrigen Kläger vom 23.6.1980 einerseits und Baugenehmigung für die nunmehrigen Beigeladenen vom 20.6.1979 andererseits sowie Errichtung einer Sichtblende durch die nunmehrigen Beigeladenen) keine baulichen Veränderungen mehr vorgenommen werden dürfen. Soweit die Kläger aus dem Vergleich darüber hinaus einen generellen und zeitlich unbefristeten Verzicht für alle künftigen Vorhaben ableiten, hätte ein übereinstimmender Wille für eine derart umfassende Vereinbarung eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommen müssen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 32). Dafür reicht die Berufung im Zulassungsantrag auf den ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1984 erfolgten Hinweis des Kammervorsitzenden vor dem Vergleichsvorschlag auf mögliche weitere Verwaltungsstreitverfahren nicht aus.

b) Soweit sich die Kläger auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO zur rückwärtigen Grundstücksgrenze berufen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass das Abstandsflächenrecht grundsätzlich nicht Teil des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO ist und die Beigeladenen diesbezüglich keine Abweichung von den Abstandsflächen beantragt haben. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zur rückwärtigen Grundstücksgrenze kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.).

c) Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Überdachung verunstaltend wirkt. Vielmehr hat es insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO ebenfalls nicht Bestandteil des Prüfprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist. Im Übrigen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen weder Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall einer nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift des Art. 8 Satz 1 BayBO (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 Rn. 7) noch für das Vorliegen einer Verunstaltung.

d) Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Verstoßes des Vorhabens gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Nördlicher Ortsrand“ der Gemeinde Heigenbrücken hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die maßgebliche Festsetzung der Dachneigung als Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Drittschutz zugunsten der Kläger vermittelt (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorb. §§ 29-38 Rn. 42). Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde mit dieser Festsetzung eine Schutzwirkung zugunsten der Grundstücksnachbarn begründen wollte, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

e) Was schließlich die von den Klägern zusätzlich erhobene Verpflichtungsklage auf Beseitigung des noch vorhandenen Teils der früheren Terrassenüberdachung angeht, hat das Verwaltungsgericht deren Zulässigkeit offen gelassen, so dass die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Kläger nicht entscheidungserheblich war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Verpflichtungsklage stand einem Beseitigungsanspruch der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die den Beigeladenen zwischenzeitlich mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 erteilte neue Baugenehmigung entgegen, die die Kläger nach obigen Ausführungen nicht in ihren Rechten verletzt. Wie sich aus den von der Verwaltungsgemeinschaft Heigenbrücken im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Bildern vom 16. April 2012 entnehmen lässt, war zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt auch die frühere Terrassenüberdachung weitgehend zurückgebaut.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.