Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Nov. 2015 - M 1 K 15.3281

published on 03/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Nov. 2015 - M 1 K 15.3281
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.3281

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. November 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 470

Hauptpunkte:

Gebühren für Kaminkehrerarbeiten;

Zahlungsweigerung,

Feststellung der Gebühren durch Bescheid;

Aufsicht über Bezirksschornsteinfeger

Fehlende Passivlegitimation

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Freising Landshuter Str. 31, 85350 Freising

- Beklagter -

wegen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015 am 3. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Verpflichtung der Kläger zur Bezahlung von Schornsteinfegerarbeiten.

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens „...-strasse ...“ in ... bei ... Der Bezirksschornsteinfeger S. führte dort am ... Februar 2014 im Vollzug des bestandskräftigen Feuerstättenbescheids vom ... April 2013 eine Feuerstättenschau durch und stellte den Klägern am ... Februar 2014 geleistete Schornsteinfegerarbeiten mit einem Betrag i. H. v. 55,86 € in Rechnung. Ebenfalls am ... Februar 2014 erließ er einen Feuerstättenbescheid.

Nachdem die Kläger die Rechnung des Bezirksschornsteinfeger nicht beglichen hatten, mahnte dieser mit Schreiben vom ... April 2014 die Kläger und erhob hierbei eine Mahngebühr von 5,05 € zuzüglich zur geforderten Summe. Am ... April 2015 teilte er dem Landratsamt Freising (Landratsamt) mit, er beantrage die Einziehung rückständiger Gebühren in Höhe von 60,91 € zu dem genannten Anwesen der Kläger. Eine Zahlungsaufforderung des Landratsamts vom ... April 2015 an diese blieb erfolglos.

Mit Bescheid vom ... Juni 2015 verpflichtete das Landratsamt die Kläger zur Zahlung von 60,91 €. Im Bescheid sind eine Bescheidsgebühr von 50,- € und Gebühren für die Postzustellungsurkunde von 3,09 € enthalten. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger zu 1) habe am ... April 2015 telefonisch erklärt, er bezahle die Rechnung deshalb nicht, weil der Feuerstättenbescheid falsch ausgestellt sei. Das sei jedoch nicht der Fall, der Feuerstättenbescheid sei zutreffend. Das Landratsamt vollstrecke für den Schornsteinfegermeister die Rechnung.

Die Kläger erhoben am ... August 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragen zuletzt,

1. das Landratsamt Freising zu verurteilen, den Bescheid vom Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom ... Juni 2015 aufzuheben,

2. das Landratsamt Freising zu verurteilen, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den für den Wohnort der Kläger zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu verpflichten, die ausgestellte Bescheinigung über die Durchführung der Feuerstättenbeschau 2014 sowie die hiermit zusammenhänge fehlerhafte Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe und auch den Feuerstättenbescheid vom ... Februar 2014 zu korrigieren, ferner

3. das Landratsamt Freising zu verurteilen, als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger regelmäßig zu überprüfen und Abweichungen wirksam zu unterbinden.

Zur Begründung legen die Kläger eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers über die Feuerstättenschau vom ... Februar 2015 hin. Mit gleichem Datum sei ihnen auch ein weiterer Feuerstättenbescheid übersandt worden. In der Bescheinigung werde festgestellt, dass geringfügige Mängel vorhanden seien, die keine Gefahr darstellen würden. In der ebenfalls beigefügten Bescheinigung über die Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage werde festgestellt, dass es sich um eine mechanisch beschickte Anlage handeln würde. Bei der Anlage der Kläger handle es sich jedoch um eine vollautomatisch beschickte Anlage. Diese sei nicht mangelhaft. Das bei den Messungen eingesetzte Messgerät sei zuletzt im Januar 2010 überprüft worden. Damit sei es im Februar 2014 sicher nicht mehr für eine Messung geeignet. Für die offenbar fehlerhafte Messung und das fehlerhafte Messgerät sei vom Bezirksschornsteinfeger eine Gebühr in Höhe von 114,67 € berechnet worden, was sich aus der dem Gericht vorgelegten Rechnung des Bezirksschornsteinfegers vom ... Februar 2015 ergebe. Mit Datum ... November 2010 sei im Rahmen einer Feuerstättenschau ein Feuerstättenbescheid vom Vorgänger des jetzigen Bezirksschornsteinfegers ausgestellt worden, der ebenfalls dem Gericht vorgelegt werde. Später habe man ihnen einen Feuerstättenbescheid mit Datum ... April 2013 zugesandt. Darin sei der Bescheid vom ... November 2010 wegen angeblicher immissionsschutzrechtlicher Änderungen widerrufen worden. Es sei nicht ersichtlich, worin diese Änderungen bestehen sollten. Im Februar 2014 sei dann eine erneute und seit November 2011 innerhalb von zwei Jahren und drei Monaten dritte Feuerstättenschau durchgeführt worden, ohne dass sich an der Heizungsanlage der Kläger oder der Gesetzeslage etwas geändert habe; es seien entsprechende Gebühren berechnet und eingetrieben worden. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Bezirksschornsteinfeger beim Ansatz seiner Arbeitswerte in seinen Abrechnungen offenbar nicht an die Bestimmungen der KÜO halte und in seinen Abrechnungen einen höheren Wert als den gesetzlich zulässigen ansetze. Das Landratsamt habe den Klägern mitgeteilt, die von ihnen monierten Fehler seien vom Bezirksschornsteinfeger nicht begangen worden. In der Feuerstättenschau von Februar 2014 habe der Bezirksschornsteinfeger verlangt, dass der in der Küche angebrachte Dunstabzug überprüft werde, da aus dem im Nachbarraum installierten Kaminofen Rauchgase durch entstehenden Unterdruck herausgezogen würden. Diese Prüfung habe keine Beanstandung ergeben und sei Zeitverschwendung gewesen. Die durchgeführte Feuerstättenschau sowie der Feuerstättenbescheid und die damit in Zusammenhang stehenden Bescheinigungen seien grob fehlerhaft. Trotz mehrfacher persönlicher und telefonischer und auch schriftlicher Aufforderung seien diese Mängel nicht behoben worden. Eine mangelhafte Durchführung seiner Aufgaben berechtige den Bezirkschornsteinfeger nicht dazu, für diese mangels Rechtswirksamkeit für die Kläger insgesamt wertlosen Leistungen Gebühren einzufordern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dem hier in Rede stehenden Bescheid vom ... Juni 2015 zur Beitreibung der Gebühren liege ein bestandskräftiger Feuerstättenbescheid vom ... Februar 2014 zugrunde. Zweifel an dessen Rechtsmäßigkeit bestünden nicht. Eine frühere Bescheinigung vom ... November 2010 habe aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen mit Bescheid vom ... April 2013 entsprechend geändert werden müssen. Die Geltungsdauer eines solchen Änderungsbescheides sei für den Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau befristet. Die turnusmäßige Neuverbescheidung sei dann mit Bescheid vom ... Februar 2014 erfolgt. Hinsichtlich der mit Ziffern 2 und 3 geltend gemachten Anträge bestünden seitens des Beklagten erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, insbesondere auf die Klagebefugnis. Ein möglicher Anspruch der Kläger auf das begehrte Tätigwerden des Landratsamts sei nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015 ergänzten die Kläger ihr bisheriges Vorbringen.

Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil zulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit die Kläger geltend machen, das Landratsamt sei zu verpflichten, den Bezirksschornsteinfeger zu überwachen, ist die Klage unzulässig, da den Klägern die hierzu notwendige Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlt. Weder aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz noch aus dem Grundgesetz lassen sich Rechtsansprüche Einzelner auf Durchführung solcher Überwachungsmaßnahmen seitens der Aufsichtsbehörde ableiten. Die Bestimmung des § 21 SchfHwG, in der die Aufsicht über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger geregelt ist, ist rein öffentlich-rechtlicher Natur und vermittelt keine Rechtsansprüche Dritter auf Durchführung der Aufsicht (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.1991 - 1 B 137.90 - juris Rn. 4, zur standesrechtlichen Rechtsaufsicht von Rechtsanwaltskammern). Deshalb besteht nicht die Möglichkeit eines Anspruchs der Kläger hierauf im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

2. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dem weiteren Begehren der Kläger fehlt hingegen die Passivlegitimation, da es sich auf Verwaltungsakte, Bescheinigungen und Schreiben des Bezirksschornsteinfegers und damit nicht auf Rechtsakte des Beklagten bezieht.

2.1. Soweit die Kläger die Aufhebung bzw. Änderung von Bescheinigungen und Feuerstättenbescheiden begehren, die vom Bezirksschornsteinfeger erlassen wurden, fehlt der Klage die Passivlegitimation gemäß § 78 Abs. 1 VwGO. Erhoben wurde die Klage mit Schriftsatz vom ... August 2015 gegen das Landratsamt Freising. Der Beklagte ist Rechtsträger dieses Landratsamts und somit Beklagter im vorliegenden Verfahren, nicht aber der Bezirksschornsteinfeger. Dass dieser und nicht der Freistaat Bayern richtiger Beklagter hinsichtlich der von ihm erlassenen Bescheide ist, ergibt sich u. a. aus der (zutreffenden) Rechtsbehelfsbelehrung der von den Klägern vorgelegten Feuerstättenbescheide vom ... April 2013 und ... Februar 2014. Gleiches gilt für alle vom Bezirksschornsteinfeger ausgestellten Rechnungen und Bestätigungen.

2.2. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom ... Juni 2015 richtet, ist die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Bescheids ist § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG. Danach werden von der zuständigen Behörde auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Ein entsprechender Antrag an das zuständige Landratsamt wurde vom Bezirksschornsteinfeger S. am ... April 2015 gestellt. Die im angefochtenen Bescheid vom ... Juni 2015 festgestellten Gebühren beruhen auf Schornsteinfegerarbeiten, die am Anwesen der Kläger am ... Februar 2014 auf der Grundlage des Feuerstättenbescheids vom ... April 2013 durchgeführt wurden. Eine fehlerhafte Anwendung der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (v. 16.6.2009, BGBl I S. 1292 - Kehr- und Überprüfungsverordnung - KÜO) ist nicht erkennbar. Die vom Bezirksschornsteinfeger durchgeführte Prüfung eines etwaigen Herausziehens von Rauchgasen aus dem Kaminofen durch den Dunstabzug der Küche - wie von den Klägern beschrieben - ist nicht zu beanstanden.

3. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und unter Berücksichtigung des über die Anfechtung des Gebührenbescheids hinausgehenden Klagebegehrens).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.3281 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Gebühren für Kaminkehrerarbeiten
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published on 03/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.3281 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Gebühren für Kaminkehrerarbeiten
published on 02/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.

(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren sollen die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.