Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2014 - M 1 K 13.3005

published on 14/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2014 - M 1 K 13.3005
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Tenor

I.

Die Auflage Nr. 3.2.4.3 des Bescheids des Landratsamts ... vom 10. Juni 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Auflage.

Mit Antrag vom 15. Dezember 2012 beantragte die Klägerin eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage zur Herstellung von bituminösem Asphaltmischgut (Asphalt-Mischanlage) nach Nr. 2.15 Spalte 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -). Die Änderung betraf die Absicht, neben Heizöl EL zusätzlich Braunkohlestaub als Brennstoff für die Trocknung und Erwärmung der Rohstoffmaterialien und des Asphaltgranulats einzusetzen. Außerdem sollte der Recyclinganteil von 50% auf 70% erhöht werden. Die Produktionsleistung der Anlage sollte mit maximal 160 t/Stunde unverändert bleiben. Die Asphalt-Mischanlage befindet sich auf dem Grundstück 1034 Gemarkung ... a. Inn in Nachbarschaft zu einer auf diesem und benachbarten Grundstücken gelegenen Kiesgrube. Das Landratsamt ... (Landratsamt) holte im Lauf des Genehmigungsverfahrens ein Gutachten des TÜV S.-Industrieservice ein. Im Gutachten vom 4. Juli 2012 findet sich unter Nr. 4.3 ein Auflagenvorschlag betreffend die kontinuierliche Messung organischer Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff im gereinigten Abgas der Feuerung für die Trockentrommel und der Paralleltrommel. In dem Gutachten war der Hinweis für die Genehmigungsbehörde enthalten, wonach dieser die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Anordnung obliege.

Die Klägerin wandte sich gegen diese Auflage. Sie verwies dazu auf eine gutachtliche Stellungnahme des Büros ... vom 2. Dezember 2011 und ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Würzburg vom 22. Januar 2013 (Az.: W 4 K 11.1137). In einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 22. April 2013 ist unter Bezugnahme auf das - zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene - Urteil des VG Würzburg ausgeführt, man wolle auf die vom TÜV im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgeschlagene kontinuierliche Messung der Immissionen an organischen Stoffen verzichten. Da das VG Würzburg eine kontinuierliche Messung von Gesamtkohlenstoff bei einem Investitionsvolumen von ca. 3,4 Mio. Euro als unverhältnismäßig erachtet habe, müsse das umso mehr gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Investitionsvolumen bei 250.000,- Euro liege. Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 2. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass nach Rücksprache mit dem Landrat die vorgeschlagene kontinuierliche Messung der Immissionen an organischen Stoffen in Form einer entsprechenden Auflage in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen sei.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2013 erteilte das Landratsamt die Genehmigung der wesentlichen Änderung der Asphaltmischanlage. Unter der Nr. 3.2.4.3 wurde die kontinuierliche Messung der Massenkonzentration von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff im gereinigten Abgas der Feuerung, der Trockentrommel sowie der Paralleltrommel zur Auflage gemacht. In den Unterpunkten der Nebenbestimmung wurden zahlreiche Konkretisierungen für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben; hierauf wird im Einzelnen verwiesen. In der Begründung des Bescheids heißt es, dass die kontinuierliche Messung von Gesamtkohlenstoff anzuordnen war, weil die Asphaltmischanlage den in der technischen Anleitung Luft (TA Luft) unter 5.3.3.2 Abs. 6 genannten Massenstrom organischer Stoffe deutlich überschreite. Die Auflage sei verhältnismäßig. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Investitionskosten nur ca. 250.000,- Euro betrügen. Die TA Luft sei eine die Vollzugsbehörden bindende Verwaltungsvorschrift. Sie beschreibe den Stand der Technik. In die Technische Anleitung seien bereits Verhältnismäßigkeitsbetrachtungen eingeflossen. Dazu gehörten die Schadstoffmassenstromschwellen, ab deren Erreichen kontinuierliche Messüberwachungen gefordert würden und das Kriterium von mindestens 500 Betriebsstunden im Jahr (h/a), mit denen eine Abgrenzung zu nur kurzzeitig betriebenen Anlagen erfolgt sei. Die Auflage sei auch angemessen. Auf Seiten des Betreibers falle der voraussichtliche Aufwand für die Erfüllung der Anordnung ins Gewicht. Die Kosten für die Messeinrichtung betrügen ca. 78.485,- Euro; außerdem entstünden Wartungskosten in Höhe von ca. 9.913,- Euro/Jahr. Bei einer Gesamtleistung von genehmigten 116 t/h Asphalt und ca. 150.000 t/a entstünden bei üblicher linearer Abschreibung über zehn Jahre Mehrkosten in Höhe von ca. 0,12 Euro pro Tonne Asphalt. Diese Mehrkosten erschienen vor dem Hintergrund des Emissionsminimierungsgebots zumutbar, weil sich durch die kontinuierliche Gesamtkohlenstoffmessung der Vorteil ergebe, frühzeitig Verschlechterungen der Verbrennungsbedingungen zu erkennen und zu beheben.

Der Bescheid wurde der Klägerin am 18. Juni 2013 zugestellt.

Am 9. Juli 2013 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, zuletzt mit dem Antrag,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10. Juni 2013 insoweit aufzuheben, als mit ihm in der Nebenbestimmung Nr. 3.2.4.3 die Durchführung sog. kontinuierlicher Messungen angeordnet wurde.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Auflage sei rechtswidrig. Die Installation und der Betrieb einer kontinuierlichen Messeinrichtung für Gesamtkohlenstoff erforderten einen hohen technischen und finanziellen Aufwand. Dabei sei zu berücksichtigten, dass nach Nr. 3.2.4.3.1.5.1 Buchstabe d des Bescheids die Mess- und Auswertungseinrichtungen nur von ausgebildetem und in die Bedienung eingewiesenem Fachpersonal unter Beachtung der Bedienungsanweisung des Herstellers bedient werden dürften. Solches Fachpersonal sei bei der Klägerin nicht vorhanden. Es erfordere einen erheblichen finanziellen Aufwand, derartige Personen zu beschäftigen. Da die Messeinrichtung nach dem Bescheid ständig vorzuhalten sei, sei es auch nicht ausreichend, lediglich einen Mitarbeiter hierfür auszubilden. Denn für den Fall der Krankheit oder des Urlaubs dieses Mitarbeiters müsse vorgesorgt werden. Im Betrieb der Klägerin müssten deshalb mindestens zwei entsprechend ausgebildete Mitarbeiter angestellt werden. Unzutreffend sei auch die Ermittlung der sonstigen finanziellen Aufwendungen für die Klägerin. Die im Durchschnitt der vergangenen Jahre tatsächlich hergestellte Menge von Asphalt-Mischgut betrage weniger als die Hälfte der vom Landratsamt unterstellten Produktionsmenge. Auch der tatsächliche Nettoverkaufspreis liege um bis zu 50% unter dem angenommenen Verkaufspreis. Im Übrigen entspreche der Einbau einer Messeinrichtung für die kontinuierliche Erfassung von organischen Stoffen nicht dem Stand der Technik. Es gebe in Deutschland keine Asphaltmischanlage, bei der eine entsprechende Messeinrichtung eingebaut sei. Schließlich entstünden erhebliche technische Schwierigkeiten bei der Durchführung der vom Landratsamt geforderten Messung. Die praktische Eignung der vorhandenen Messgeräte sei zweifelhaft. Sie seien bislang nur an Anlagen erprobt worden, die kontinuierlich liefen. Für eine diskontinuierlich betriebene Anlage wie die der Klägerin gebe es keine praktischen Erfahrungen. Von Bedeutung sei, dass durch das mehrmals tägliche Ein- und Ausschalten der Anlage der Taupunkt mehrmals durchfahren werde. Die dabei entstehende Feuchtigkeit auf dem Messfühler beeinträchtige die Messgenauigkeit. Weder aus der TA Luft noch aus der VDI 2283 sei zwingend der Einbau von kontinuierlichen Messeinrichtungen für Asphalt-Mischanlagen zu entnehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, es gebe zwei weitere Anlagen, bei denen die kontinuierliche Messung von Gesamtkohlenstoff angeordnet worden sei. Eine im Jahr 2012 bestandskräftig genehmigte Anlage sei allerdings noch nicht mit einer kontinuierlichen Messung betrieben worden. Denn diese habe weniger als 500 h/a gearbeitet. Eine weitere Anlage sei im August 2013 genehmigt worden. Die Auflage, Gesamtkohlenstoff kontinuierlich zu messen, ergebe sich aus der TA Luft. Die Voraussetzungen einer darin vorgesehenen Ausnahme seien vorliegend nicht erfüllt. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Der Nutzen sei höher zu bewerten als die Nachteile für die Klägerin. Eine kontinuierliche Messung bringe mehr Erkenntnisse als Einzelmessungen oder wiederkehrende Messungen. Dass eine derartige Einrichtung Stand der Technik sei, ergebe sich schon daraus, dass sie in der TA Luft und der VDI 2283 vorgesehen sei. Die Schwierigkeiten, die bei den von der Klägerin beschriebenen An- und Abfahrvorgängen auftreten könnten, seien beherrschbar. Es sei nicht plausibel, dass eine Anlage wie die der Klägerin mehrmals am Tag an- und abgeschaltet werde. Die Schwierigkeiten beim Durchfahren des Taupunkts könnten durch eine Beheizung ausgeglichen werden. Im Übrigen sei die Einrichtung von entsprechenden Messanlagen bei einer Vielzahl von Anlagen erprobt worden. Es gebe robuste eignungsgeprüfte Anlagen. Diese seien auch für Asphalt-Mischanlagen geeignet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei beachtet.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Zu Recht hat die Klägerin eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) erhoben. Bei der Nebenbestimmung handelt es sich um eine Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Mit einer Auflage wird dem Begünstigten des Hauptverwaltungsakts ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt. Sie ist eine zusätzlich mit dem Verwaltungsakt verbundene, selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung. Sie ist nicht integrierter Bestandteil des Verwaltungsakts, sondern tritt selbstständig zu dessen Hauptinhalt hinzu und ist für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare Bedeutung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 36 Rn. 29). Rechtsschutz gegen Auflagen wird in Gestalt der Anfechtungsklage gewährt, soweit es sich nicht um modifizierende Auflagen handelt (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 36 Rn. 63). Vorliegend handelt es sich um eine echte und nicht um eine modifizierende Auflage. Denn die Nebenbestimmung könnte ohne weiteres weggedacht werden, ohne dass die Genehmigung ihre Bedeutung verlieren würde oder die Anlage nicht betrieben werden könnte. Damit ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

Die Klage ist auch begründet. Denn die angefochtene Nebenbestimmung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Auflage gibt es - formal - eine Rechtsgrundlage (dazu unter 1.). Geht man dass das Landratsamt nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hatte (Nr. 2.), ob die kontinuierliche Messung von Gesamtkohlenstoff angeordnet wird, wäre von einem Ermessensdefizit auszugehen (Nr. 4.1). Sollte es sich insoweit um eine Sollbestimmung handeln (Nr. 3.), läge ein Rechtsfehler vor, weil ein Ausnahmefall anzunehmen wäre (Nr. 4.2). Lehnt man einen Ausnahmefall ab, wäre die Auflage fehlerhaft, weil sie nicht dem Stand der Technik entspricht (Nr. 4.3). Selbst wenn das der Fall wäre, wäre die Auflage unverhältnismäßig (Nr. 4.4).

1. Rechtsgrundlage für die Anordnung von Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 12 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Danach kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung u. a. dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen.

2. Die Auflage Nr. 3.2.4.3 im Bescheid des Landratsamts ... vom 10. Juni 2013 ist keine die Genehmigungsfähigkeit der Anlage herstellende Nebenbestimmung. Vielmehr handelt es sich um eine Auflage, die ausschließlich der Vorsorge dient. Bei der Frage, welchen Spielraum die Behörde bei der Verfügung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat, ist zu unterscheiden. Zunächst darf die Ermächtigung nur zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG genutzt werden. Berücksichtigt man außerdem, dass die Behörde von Genehmigungsvoraussetzungen nicht dispensieren kann, eine Verweigerung der Genehmigung andererseits bei Kenntnis einer geeigneten Nebenbestimmung unverhältnismäßig wäre, so reduziert sich der Entscheidungsspielraum bei derartigen Nebenbestimmungen regelmäßig auf ein Auswahlermessen zwischen den verschiedenen konkret möglichen Auflagen und Bedingungen (Jarrass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 12 Rn. 24). Weiter ist das Ermessen aber da, wo es nicht um Nebenbestimmungen geht, die unmittelbar die Genehmigungsfähigkeit der Anlage betreffen. Insbesondere im Bereich der Vorsorge (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) bestehen weitergehende Spielräume für die Behörde. Denn wenn schon durch den Inhalt der Genehmigung selbst sichergestellt ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten und grundsätzlich auch Vorsorge im Hinblick auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten Rechtsgüter getroffen wurde, ist die Behörde bei der Entscheidung darüber, weitergehende Anforderungen als die unmittelbar gesetzlich vorgeschriebenen ge stellt werden sollen, erheblich freier. Das gilt namentlich dann, wenn es verschiedene Möglichkeiten gibt, um Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, Gefahren oder Belästigungen zu treffen. Bei Bestimmung der Art und Weise, wie außerhalb zwingender rechtlicher Regelungen Messungen durchgeführt werden sollen, besteht ein erheblicher Freiraum; denn es wird regelmäßig nicht nur eine Messmethode geben. So wird in der TA Luft (vgl. Nr. 5.3.2 und 5.3.3) allgemein zwischen einmaligen Messungen insbesondere bei der Abnahme der Anlage, wiederkehrenden Messungen und Dauermessungen differenziert. Welche für die konkrete Anlage in der konkreten Situation die zielführende ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.

3. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die von der Klägerin nach Genehmigung der wesentlichen Änderung betriebene Anlage allen Anforderungen des § 6 BImSchG entspricht. Die Anordnung der kontinuierlichen Messung für organische Stoffe (Benzo(a)pyren und Benzol), dargestellt als Gesamtkohlenstoff, ist eine Maßnahme, die sicherstellen soll, dass ein möglicher nicht den Genehmigungsvoraussetzungen entsprechender Betrieb der Anlage frühzeitig entdeckt werden kann. Das hat das Landratsamt in seinem Bescheid ausdrücklich ausgeführt. Das bedeutet, dass die Behörde bei der Verfügung der Auflage nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) zu entscheiden hatte.

Etwas anders ergibt sich auch nicht aus den Regelungen in der TA Luft. Zum einen erscheint es zweifelhaft, ob ein technisches Regelwerk, dem keine Rechtsnormqualität zukommt, ein förmliches Gesetz überhaupt modifizieren kann. Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift, die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erarbeitet und von der Bundesregierung erlassen wurde. Eine Verwaltungsvorschrift ist dann geeignet, ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen zu beschränken, wenn die Behörde unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet ist, diese ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, sofern nicht sachliche Gründe ein Abweichen rechtfertigen. Verwaltungsvorschriften kommt somit nur indirekt eine ermessenslenkende Wirkung zu. Ob im Bereich des Landratsamts ... bei der Genehmigung von Anlagen entsprechend der der Klägerin stets eine kontinuierliche Messung von Gesamtkohlenstoff verfügt wurde, ist nicht vorgetragen worden. Es ist auch nicht geltend gemacht worden, dass es eine entsprechende einheitliche Vollzugspraxis in Bayern gibt. Dagegen spricht, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in Deutschland keine Asphaltmischanlage in Betrieb ist, bei der eine kontinuierliche Messung von Gesamtkohlenstoff vorgenommen wird. Da die TA Luft seit dem Jahr 2002 gilt, wäre zu erwarten gewesen, dass bei einem einheitlichen Vollzug zwischenzeitlich mehrere Anlagen vorhanden sein müssten, die über entsprechende Einrichtungen verfügen.

Eine Ermessensbeschränkung könnte sich, wenn man die TA Luft als unmittelbar ermessenslenkend ansehen würde, nur dann ergeben, wenn es hinsichtlich der Anordnung kontinuierlicher Messungen von Gesamtkohlenstoff eine verbindliche Regelung gäbe. Das ist nicht anzunehmen. Nr. 5 der TA Luft enthält allgemeine Grundsätze zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. In Nr. 5.2 TA Luft finden sich die allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung; in Nr. 5.2.5 TA Luft ist geregelt, bis zu welchem Umfang organische Stoffe im Abgas vorhanden sein dürfen. Nr. 5.3 TA Luft behandelt die Messung und Überwachung der Emissionen. Nach Nr. 5.3.2.3 Absatz 2 TA Luft ist die Bestimmung von Gesamtkohlenstoff mit geeigneten kontinuierlichen Messeinrichtungen durchzuführen; als Beispiel ist das Messprinzip eines Flammenionisationsdetektors (FID) genannt. Nr. 5.3.3.1 TA Luft regelt, dass eine Überwachung der emissionsrelevanten Quellen durch kontinuierliche Messung erfolgen soll, soweit bestimmte Massenströme überschritten und Emissionsbegrenzungen festgelegt wurden. Das bedeutet, dass es keine Verpflichtung gibt, eine kontinuierliche Messung anzuordnen; das soll nur geschehen. Eine Sollbestimmung bedeutet, dass die entsprechende Maßnahme zwar im Regelfall anzuordnen ist, es aber Ausnahmen gibt, sofern sachliche Gründe hierfür sprechen. In diesem Fall hat die Behörde zu ermitteln, ob solche besonderen Umstände vorliegen; wenn das zu bejahen ist, kann sie eine andere Entscheidung treffen.

In jedem Fall hat die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Soweit sich dieser nicht unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, folgt dieses Prinzip unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. Eine behördliche Maßnahme hat danach immer dann zu unterbleiben, wenn die dadurch ausgelösten Nachteile die damit bezweckten Vorteile deutlich überwiegen. Es ist - bezogen auf den vorliegenden Fall - zu prüfen, ob der Aufwand, der der Klägerin durch die Auflage aufgebürdet wird, so hoch ist, dass der Vorteil für die Allgemeinheit, etwaige irreguläre Betriebszustände frühzeitig zu erkennen, außer Verhältnis steht.

4. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ergibt sich folgendes:

4.1 Geht man davon aus, dass das Landratsamt über die Verfügung der entsprechenden Auflage zur kontinuierlichen Messung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hatte, wäre die Entscheidung fehlerhaft, weil ein Ermessensdefizit vorliegt. Nach § 114 Satz 1 VwGO sind behördliche Ermessensentscheidungen vom Gericht beschränkt überprüfbar. Eine Ermessensentscheidung ist dann fehlerhaft, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Rechtswidrig ist eine Ermessensentscheidung dann, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder, wenn es um den Ausgleich mehrerer widerstreitender Belange geht, wesentliche Gesichtspunkte, die dabei zu berücksichtigen waren, außer Acht gelassen hat (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 20 u. 21). Das Landratsamt hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich davon leiten lassen, dass der Aufwand, den es der Klägerin durch die Auflage aufbürdet, deshalb gering ist, weil er nur einen geringen Anteil an den Kosten für eine Tonne Asphaltmischgut ausmacht. Dabei kann offen bleiben, ob die Parameter, die das Landratsamt für seine Berechnung herangezogen hat, zutreffend sind. Hieran könnte man deutliche Zweifel haben, wie die Ausführungen der Klägerin belegen. So erscheint es zweifelhaft, ob die Menge an Mischgut, die im Schnitt in der Asphaltanlage hergestellt wurde, so groß ist, wie es das Landratsamt angenommen hat; ist sie geringer, erhöht sich der Anteil pro Tonne im entsprechenden Umfang. Weiterhin erscheint zweifelhaft, ob die Erlöse, die das Landratsamt in seine Berechnung eingestellt hat, zutreffend ermittelt wurden. Soweit sich das Amt auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Firma ... beruft, weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die dort angenommenen Zahlen nicht den gesamten Aufwand widerspiegeln. Dass die Berechnung des finanziellen Aufwands unzutreffend ist, zeigt noch eine andere Überlegung. Das Landratsamt hat der Klägerin in seinem Bescheid ausdrücklich auferlegt, dass Bedienung und Wartung der Messeinrichtung nur besonders ausgebildetem Personal übertragen werden darf. Unwidersprochen hat die Klägerin ausgeführt, über derartiges Personal nicht zu verfügen. Ob dabei eine Neueinstellung von einem oder zwei Mitarbeitern erforderlich ist oder ob es auch ausreicht, bereits im Betrieb vorhandene Mitarbeiter aus- und fortzubilden, kann dabei offen bleiben. Denn in jedem Fall fallen insoweit nicht unbeträchtliche Kosten an, die das Landratsamt außer Acht gelassen hat. Das führt zu einem Ermessensfehlgebrauch, der die Entscheidung rechtswidrig macht.

4.2 Geht man davon aus, dass das in § 12 Abs. 1 BImSchG eingeräumte Ermessen durch Nr. 5.3.3.1 TA Luft eingeschränkt und in Richtung auf eine Sollbestimmung reduziert wurde, wäre die Entscheidung aus anderen Gründen fehlerhaft. Das Landratsamt hat in seinen Bescheid keine Ausführungen darüber aufgenommen, ob eine Asphalt-Mischanlage anders zu behandeln ist, als andere Nr. 5.3 TA Luft unterfallenden Anlagen. Hierzu hätte jedenfalls deshalb Anlass bestanden, weil die Klägerin schon im Verwaltungsverfahren die gutachtliche Äußerung der Firma ... vorgelegt hat, die erhebliche Zweifel daran äußert, ob Asphaltmischanlagen nicht gesondert zu betrachten sind. Asphalt-Mischanlagen sind ihrer Natur nach Einrichtungen, die nur zeitweise betrieben werden. Asphalt-Mischgut, das zur Herstellung von Straßen verwendet wird, kann nicht auf Vorrat produziert werden. Asphalt-Mischgut ist nur dann verarbeitbar, wenn es sich in einem zähflüssigen Zustand befindet. Bei zu langer Lagerung und zu geringer Wärmezufuhr wird der Stoff hart und ist für eine Bearbeitung nicht geeignet. Das bedeutet, dass eine Asphalt-Mischanlage nur dann in Betrieb genommen wird, wenn im entsprechenden Radius um die Anlage von etwa 50 km Asphalt-Mischgut aktuell benötigt wird. Es ist deshalb keineswegs unplausibel, wenn die Klägerin geltend macht, die Anlage nur zeitweise in Betrieb zu nehmen und ggf. auch mehrfach am Tag An- und Abfahrvorgänge durchzuführen. Das unterscheidet eine Asphaltmischanlage etwa von Abfallverbrennungsanlagen, die ständig in Betrieb sind und für die es - so sind die Einlassungen des Beklagten wohl zu verstehen - umfangreiche Erfahrungen mit FID-Messeinrichtungen gibt. Schon begrifflich erscheint eine kontinuierliche Messung bei einer nicht kontinuierlich betriebenen Anlage eher sinnwidrig. Dass das darüber hinaus zu technischen Problemen führen kann, bestreitet auch der Beklagte nicht prinzipiell. Es kann beim Durchfahren des Taupunkts sich Flüssigkeit bilden, die sich am Messfühler niederschlägt; dass das die Messungen negativ beeinflussen kann, ist unbestritten. Ob eine Beheizung des Messfühlers möglich und sinnvoll ist und nicht dazu führt, das Messergebnis zu verfälschen, ist nicht geklärt. Der Beklagte hat für seine Behauptung, das sei ohne Weiteres möglich, keine näheren Belege erbracht. Insbesondere dem Vorbringen im Klageverfahren ist zu entnehmen, dass insofern praktische Erfahrungen nicht existieren. Es gibt, wie der Beklagte auch nicht bestreiten kann, derzeit in Deutschland keine Asphalt-Mischanlage, die über eine kontinuierliche Messeinrichtung für Gesamtkohlenstoff verfügt und bei der - zusätzlich - beheizte Fühler verwendet werden. Es spricht somit nach alledem viel dafür, dass bei Asphalt-Mischanlagen, jedenfalls soweit diese nur in größeren Zeitabständen in Betrieb genommen werden, ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Abweichen von der Sollregelung in Nr. 5.3.3.1 TA Luft rechtfertigt. Das hat das Landratsamt nicht erkannt, so dass seine Entscheidung fehlerhaft ist.

4.3 Geht man davon aus, dass es keinen Ausnahmefall darstellt, kontinuierliche Gesamtkohlenstoffmessungen bei Asphalt-Mischanlagen vorzusehen, wäre eine solche Auflage gleichwohl nur zulässig, wenn sie aus Vorsorgegründen erforderlich ist. Vorsorgemaßnahmen dürfen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur dann angeordnet werden, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen. Was Stand der Technik ist, ist § 3 Abs. 6 BImSchG zu entnehmen. Stand der Technik ist danach der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Immissionen, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Zur Ausführung dieser Bestimmung dient die Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG. Nach dem Einleitungssatz dieser Anlage sind bei der Bestimmung des Stands der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, die dort exemplarisch aufgelisteten Kriterien zu berücksichtigen. Stand der Technik ist nach Nr. 4 der genannten Anlage insbesondere dann anzunehmen, wenn vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden.

Diese Voraussetzungen sind für den Fall der Anordnung kontinuierlicher Messung durch FID für Asphalt-Mischanlagen nicht erfüllt.

Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, es gebe geeignete und im Betrieb erprobte Messeinrichtungen für Gesamtkohlenstoff. Das ist unstreitig und wird auch von der Klägerin zugestanden. Zur Erfüllung von Nr. 4 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG genügt es aber nicht, wenn irgendeine Messeinrichtung an irgendeiner Anlage mit Erfolg in der Praxis geprüft wurde. Vielmehr ist erforderlich, was nach dem Einleitungssatz der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG nicht zweifelhaft sein kann, dass sie an einer Anlage einer bestimmten Art praktisch erprobt wurde. Wie bereits ausgeführt, unterscheiden sich Asphalt-Mischanlagen von anderen dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterfallenden Anlagen, insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, die organische Stoffe emittieren. Dass bei solchen Anlagen, die mehr oder weniger ständig betrieben werden, kontinuierliche Messungen sinnvoll sind und es hierfür technisch ausgereifte Lösungen gibt, dürfte unzweifelhaft sein. Entscheidender Unterschied ist der diskontinuierliche Betrieb von Anlagen wie der streitgegenständlichen. Gerade für diese - das musste der Beklagte zugestehen - fehlen praktische Erfahrungen. Es mag sein, dass es eine bestandskräftig genehmigte Anlage gibt, für die eine kontinuierliche Messung von Gesamtkohlenstoff vorgeschrieben ist. Diese wird aber, wie der Beklagte selbst ausführt, - noch - nicht in einer Weise betrieben, dass die Messung auch tatsächlich durchzuführen ist. Bislang wurde die Anlage so betrieben, dass die Messpflicht noch nicht auslöst wurde. Dass es möglicherweise eine weitere Genehmigung mit einer entsprechenden Auflage gibt, mag zutreffen. Dass diese bestandskräftig ist, ist aber nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die Anlage auch tatsächlich schon in Betrieb genommen wurde und praktische Erfahrungen mit der kontinuierlichen Messung von Gesamtkohlenstoff vorliegen. Das ist bei einer Genehmigung im Jahr 2013 auch auszuschließen.

Der Kriterienkatalog der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG ist nicht abschließend. Das ergibt sich aus dem im Einleitungssatz verwendeten Begriff „insbesondere“. So kann im Einzelfall eine Maßnahme auch dann dem Stand der Technik entsprechen, wenn ihre Funktionsweise nur theoretisch nachgewiesen und durch wissenschaftliche Ausarbeitungen bestätigt ist. Das kann aber nur dann zutreffend sein, wenn das weitgehend unstreitig ist. Denn andernfalls würde ein Anlagenbetreiber mit möglicherweise hohem finanziellen und technischen Aufwand gezwungen, eine theoretisch umstrittene, von ihrer Wirkungsweise nicht abschließend geklärte Maßnahme zu realisieren. Das wäre jedenfalls in dieser Allgemeinheit schlechterdings nicht vertretbar.

Ohne dass es darauf ankommt, technische Streitfragen zu erörtern und ggf. zu lösen, sei darauf hingewiesen, dass in Gestalt der Ausarbeitung des Gutachtens der Firma ... es durchaus plausibel erscheinende Einwendungen gegen die Einrichtung kontinuierlicher Messungen mittels FID in Asphalt-Mischanlagen gibt. Diese wurden durch den Beklagten weder vollständig widerlegt noch sonst ernsthaft in Zweifel gezogen. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass die Ziele, die der Beklagte verfolgt, ohne Zweifel billigenswert sind und es Aspekte gibt, die für seine Auffassung sprechen. Gibt es für eine technisch wissenschaftliche Frage unterschiedliche Meinungen, für die jeweils gute Argumente sprechen, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Umsetzung schon dem Stand der Technik entspricht. Es muss vielleicht nicht unbedingt eine herrschende Meinung bestehen, aber doch eine solche, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die zutreffende ist. Das ist beim Einsatz kontinuierlich arbeitender FID-Messeinrichtungen bei Asphaltmischanlagen nicht der Fall.

4.4 Geht man davon aus, dass eine kontinuierliche Messung von Gesamtkohlenstoff in Asphalt-Mischanlagen Stand der Technik ist, bedarf es gleichwohl im Einzelfall einer Abwägung zwischen Aufwand und Nutzen. Das ist im Einleitungssatz der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG ausdrücklich bestimmt und entspricht allgemeiner Meinung (vgl. Jarrass, a. a. O. § 3 Rn. 107). Die Ansicht, durch die Regelung in Nr. 5.3.3.1 TA Luft und die Erwähnung einer kontinuierlichen Messung in Tabelle 7 der VDI 2283 sei die Frage zwischen Aufwand und Nutzen abschließend im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt beantwortet, geht fehl. Insofern wird - wenn überhaupt - die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne, auch als wirtschaftliche Eignung bezeichnet, angesprochen, nicht aber die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also die - individuelle - Angemessenheit. Die wirtschaftliche Eignung ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn dem konkreten Betreiber die Investition im Hinblick auf eine gute finanzielle Ausstattung zumutbar ist. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn die betreffende Maßnahme im Hinblick auf die hierauf entfallenden Kosten für einen Durchschnittsbetreiber einer Anlage der entsprechenden Art nicht so aufwändig ist, dass ihr Einsatz bei neuen Anlagen unter keinen Umständen erwartet werden kann (Jarrass, a. a. O. § 3 Rn. 108). Da sich Nr. 5.3.3.1 TA Luft nicht explizit auf Asphaltmischanlagen bezieht, sondern auf alle unter den Abschnitt fallenden Anlagen, bedarf es einer Abwägung im Hinblick auf Anlagen gerade dieser Art nach den vorstehend genannten Kriterien. Daneben erfordert § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung (Jarrass, a. a. O. § 3 Rn. 108).

Es ist nicht nachgewiesen, dass eine kontinuierliche Messung von Gesamtkohlenstoff generell wirtschaftlich geeignet ist. Dagegen spricht, dass trotz Inkrafttretens der TA Luft im Jahr 2002 sich keine oder wenn dann nur einzelne Genehmigungsbehörden entschieden haben, entsprechende Auflagen zu verfügen. Offensichtlich verspricht man sich möglicherweise auch wegen der damit verbundenen Kosten davon nichts oder jedenfalls so wenig, dass man hierauf bundesweit verzichtet hat. Das bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gewahrt ist.

Der vom Beklagten vorgetragene Nutzen der kontinuierlichen Messung von Gesamtkohlenstoff ist als eher gering zu bewerten. Es ist davon auszugehen, dass die Anlage von der Klägerin genehmigungskonform betrieben wird. Das ist die wichtigste Betreiberpflicht; es kann ihr nicht unterstellt werden, dass sie hiergegen verstößt. Bei ordnungsgemäßem Betrieb ist aber, wie das vom Landratsamt eingeholte Sachverständigengutachten belegt, sichergestellt, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden. Für Benzol, einem der organischen Stoffe im Abgas, die in Gestalt von Gesamtkohlenstoff zu messen sind, wird das Irrelevanz-Kriterium deutlich eingehalten (Relevanzwert 0,15 μg/m³, errechneter Wert 0,07 μg/m³). Um in den Bereich schädlicher Umwelteinwirkungen zu kommen, die bei einer möglicherweise fehlerhaft arbeitenden Anlage auftreten können, bedarf es ganz erheblicher Fehleinstellungen, die auch auf andere Weise als durch kontinuierliche Messungen erkannt werden können. Das belegt das vom Beklagten genannte Beispiel, das offensichtlich auf diskontinuierlichen Messungen beruht. Dass bei einer Asphaltmischanlage, die absichtlich in Überlast gefahren wurde, sich die Werte erhöhen und möglicherweise die Grenzwerte überschritten werden, ist ohne weiteres nachvollziehbar; um einen solchen irregulären Betrieb festzustellen, bedarf es aber keiner kontinuierlichen Messung von Gesamtkohlenstoff. Verschlackungen und ähnliche Rückstände in den Trommeln, die möglichweise zu einem höheren Schadstoffausstoß führen, sind durch einfache regelmäßige Inspektionen zu entdecken.

In die Abwägung zugunsten der Klägerin sind nicht nur die Überlegungen einzustellen, die im Hinblick auf einen Ermessensfehlgebrauch dargestellt wurden, sondern noch weitere bedeutsame Gesichtspunkte. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nur um eine Maßnahme handelt, die eine geringfügige - gleichwohl im Sinne des § 16 BImSchG wesentliche - Änderung einer bestehenden Anlagen herbeiführt. Diese wird nicht in ihren Grundzügen verändert, sondern erfährt nur eine Modifizierung des Brennstoffs. Es soll auch nicht, im Vergleich zur ursprünglich genehmigten Anlage, der ursprüngliche Brennstoff, nämlich Heizöl EL, vollständig beseitigt werden. Vielmehr soll nur zusätzlich Braunkohlestaub verfeuert werden. Das mag zu einer Änderung der Abgase im Abluftkamin führen. Ausweislich des vom Landratsamt im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachtens hat das aber keine nennenswerten Verschlechterungen der Immissionen zur Folge. Insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass durch die teilweise Verwendung von Braunkohlestaub sich der Gesamtausstoß von organischen Stoffen erhöht. Letztlich dient die Messeinrichtung dazu, das Immissionsverhalten im Hinblick auf Gesamtkohlenstoff der gesamten Anlage zu messen; die Änderung, die Anlass für das Genehmigungsverfahren war, ist damit nur teilweise kausal für die Entstehung von Abluft.

Die Unverhältnismäßigkeit wird besonders deutlich, wenn man die Kosten für die geforderte Messeinrichtung in Beziehung mit dem Gesamtinvestitionsvolumen setzt. Unbestritten geht die Klägerin von einer Investitionssumme von 250.000,- Euro aus. Stellt man dem die finanziellen Aufwendungen für die Anschaffung und Wartung der Anlage sowie von Bedienungspersonal gegenüber, so zeigt sich, dass letztere innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren im Bereich der Gesamtinvestitionen liegen. Berücksichtigt man die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (instruktiv insoweit VG Würzburg, U. v. 22.1.2013 - W 4 K 11.1137 - juris), wonach die Aufwendungen für den Einbau einer FID in eine neu zu errichtende Asphalt-Mischanlage mit einem Investitionsvolumen von 3,4 Mio. Euro außer Verhältnis stehen, so muss das umso mehr gelten, wenn es nur um eine kleinere Umbaumaßnahme bei einer bestehenden Asphalt-Mischanlage geht. Dass das Landratsamt das ursprünglich auch so gesehen hat, lässt sich dem im Verfahrensakt befindlichen Vermerk vom 22. April 2013 entnehmen. Weshalb diese Auffassung später aufgegeben wurde, ist nicht erklärlich; jedenfalls gab es - nach Aktenlage - keine neuen sachlichen Erkenntnisse, die den Meinungswechsel erklären könnten.

Aus alledem folgt, dass die von der Klägerin angegriffene Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid rechtswidrig ist. Sie war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/08/2014 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 13.2932 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. August 2014 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1023 Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung;
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.