Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid der Beklagten vom 25. November 2011 in Ziffer 2. und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise, einer Duldung.

Zur Vorgeschichte wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 30. Januar 2013, M 9 K 11.6161, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts ... vom 20. November 2013, M 9 E 13.4763, sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2014, 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552, Bezug genommen. Der 1994 im Bundesgebiet geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde mit Bescheid der Beklagten vom 25. November 2011 ausgewiesen (Ziffer 1.). Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 2.). In der mündlichen Verhandlung im Streitverfahren M 9 K 11.6161 nahm der Bevollmächtigte des Klägers die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, Ziffer 2. des Bescheids vom 25. November 2011, zurück, da der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten sondern im Berufsbildungswerk ... wohnte. Der Kläger hatte zuvor eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 27. Dezember 2010 gültig war. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt. Die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1. des Bescheids vom 25. November 2011 wurde mit Urteil vom 30. Januar 2013, M 9 K 11.6161, aufgehoben. Nach Zulassung der Berufung ist diese beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 10 B 13.1579 anhängig.

Einen Tag nach der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ... am 30. Januar 2013 wurde der Kläger aus disziplinarischen Gründen aus dem Berufsbildungswerk ... entlassen. Vom 22. Februar 2013 bis 22. August 2013 war er als Jugendhilfemaßnahme im Trainingscamp ..., einem Box-Camp in Hessen, untergebracht. Der Abschlussbericht ist positiv. Seitdem lebt der Kläger im sozialpädagogischen Jugendhaus der Diakonie ... in ..., betreutes Wohnen. Das Jugendamt der Beklagten hat ihn dort untergebracht. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nimmt der Kläger an einer leistungsfördernden Maßnahme (LFM) teil mit dem Ziel, den Hauptschulabschluss zu erreichen. Die Prüfungen sind im Juni/Juli. Nach Angaben seines Beistands, eines Betreuers der Diakonie, sind seine Leistungen im Großen und Ganzen zufriedenstellend, der Kläger nähme am Unterricht teil und ließe sich immer wieder motivieren. Die seit Dezember drohende Abschiebung habe zu Motivationseinbrüchen geführt. Bis zum Dezember 2013 sei der vom Maßnahmeträger vorgelegte Bericht über den Schulbesuch sehr gut gewesen.

Nach der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 20. November 2013, M 9 E 13.4763, legte der Kläger im Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ärztliche Bescheinigungen vom Dezember 2013 und Januar 2014 des Klinikums ...-Ost, Allgemeinpsychiatrie I Ost sowie zweier Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie vor. Danach bestehe beim Kläger eine behandlungsbedürftige Anpassungsstörung mit depressiv-suizidalem Syndrom (ICD-10:F43.2). Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts ... in dem hier zu entscheidenden Verfahren teilte der behandelnde Facharzt Dr. G. mit, dass ein Behandlungsplan noch nicht vorläge, sondern erst in Aufstellung sei (Schreiben vom 10.2.2014, Bl. 66). Nach dem Attest von Dr. G. vom 21. Januar 2014 hat der Kläger nach dem Beck-Test für Jugendliche eine mittelschwere depressive Störung. Der Kläger nimmt seit Behandlungsbeginn fortlaufend ein Antidepressivum und abends ein Beruhigungsmittel (Risperidon und Citalopram, Rezept vom 23.12.2013, Bl. 63 Gerichtsakte). Nach eigenen Angaben hat der Kläger einmal im Monat eine Einzeltherapiesitzung bei Dr. G. Seit Dezember war er nach seinen Angaben fünf oder sechs Mal in einer Einzeltherapiesitzung bei Frau Dr. L., dem psychologischen Fachdienst des Bezirks ... (...-Straße). Nachweise dafür wurden nicht vorgelegt.

Der Kläger teilte mit, dass er seit Dezember 2013 drei Mal versucht habe, sich umzubringen, zwei Mal mit dem Messer und ein Mal mit dem Strick. Der einzige stationäre Aufenthalt war vom 9. Dezember 2013 bis 12. Dezember 2013 in der Allgemeinpsychiatrie I Ost des Klinikums Ost. Nach dem vorläufigen Arztbericht vom 12. Dezember 2013 war der Kläger bei seiner Entlassung von Suizidalität klar und glaubhaft distanziert. Sein Befinden habe sich deutlich gebessert. Medikamente wurden keine verschrieben. Eine Weiterbehandlung wurde nicht empfohlen. Die beiden privaten Fachärzte des Klägers kamen in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass Reiseunfähigkeit bestehe, ohne dazu nähere Angaben im Detail zu machen. Eine Behandlung durch Dr. M., der eine ärztliche Stellungnahme mit Datum vom 23. Dezember 2013 abgeben hatte, wurde nach Angaben des Klägers nicht fortgesetzt.

Strafrechtlich ist der Kläger wegen des Besitzes von Cannabis im Januar 2014 erneut in Erscheinung getreten. Das Verfahren wurde gem. § 45 Abs. 1, § 109 Abs. 2 JGG eingestellt. Der Kläger räumte ein, dass er insbesondere aufgrund der Stresssituation seit Dezember 2013 wieder Cannabis konsumiert habe. Dies habe zuvor u. a. auch zu seiner Entlassung aus dem Berufsbildungswerk ... geführt.

Die Berichte des Bewährungshelfers sowie der Betreuer des Sozialpädagogischen Jugendhauses der Diakonie sind positiv. Der Einfluss und das familiäre Umfeld wurden im Gegensatz zu früheren Berichten anderer Betreuer, Lehrer und Jugendeinrichtungen als gut bewertet. Der in der mündlichen Verhandlung als Beistand anwesende Betreuer führte aus, dass er im Rahmen der von ihm geleisteten Familienarbeit auch die Familie kenne.

Am 7. Oktober 2013 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte sei dafür zuständig. Die Behörden in Hessen hätten während des Aufenthalts des Klägers im Box-Camp ihre Zuständigkeit abgelehnt, da es sich um eine Jugendhilfemaßnahme der Beklagten handle.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte zuletzt:

1. Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2011 in Ziffer 2.

2. Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

3. Hilfsweise: Dem Kläger eine Duldung zu erteilen.

Die Rücknahme der Klage im Verfahren M 9 K 11.6161 werde angefochten, da diese nur erfolgt sei, weil in der mündlichen Verhandlung fälschlich von der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Beklagten ausgegangen wurde. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Über die Ausweisung des Klägers sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Der Bescheid über die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis sei bestandskräftig. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit nie um eine Aufenthaltserlaubnis bemüht und insbesondere in ... weder bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt noch sich dorthin umgemeldet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakten sowie die Akten im Verfahren M 9 E 13.4763, M 9 K 11.6161 sowie die Akten und den Beschluss im Beschwerdeverfahren 10 C 13.2552 und 10 CE 13.2551 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger in Ziffer 1. seines Klageantrags die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25. November 2011 in Ziffer 2. beantragt, hat dies keinen Erfolg. Durch die Rücknahme und die Verfahrenseinstellung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2013 im Verfahren M 9 K 11.6161 ist die Ablehnung der Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig geworden. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Verfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung des Antrags nach § 123 VwGO und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Blatt 7, wird Bezug genommen. Danach macht ein bestandskräftiger Versagungsbescheid der Beklagten jedenfalls bezogen auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 1 AufenthG) die Verpflichtungsklage unzulässig.

2. Soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, Ziffer 2. seines Klageantrags, ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig, aber unbegründet.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der hier vorliegenden Untätigkeitsklage wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2014, 10 CE 13.2551 und 10 C 1310 C 13.2552, Rn. 12 und 13 Bezug genommen.

Die Klage ist sowohl als Verpflichtungsklage als auch als Verbescheidungsklage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Er hat auch keinen Anspruch auf eine positive Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag vom 7. Oktober 2013. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zusätzlich müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, der in seinem Absatz 1 als Regelfall voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 1.) und kein Ausweisungsgrund vorliegt (Nr. 2.). Von diesen Anforderungen kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte bei Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und des § 5 AufenthG ein doppeltes Ermessen ausüben müsste, da im Falle des Klägers unstrittig ein Ausweisungsgrund vorliegt, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und sein Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen aus folgenden Gründen nicht vor:

a) Fraglich ist hier die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, da diese Vorschrift als Härtefallregelung subsidiär ist. Neben oder zusätzlich zu anderen Aufenthaltstiteln kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 1 C 19/10 - juris; Klößel/Christ/Häuser, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, § 25 Rn. 79). Da über die Ausweisung des Klägers, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 30. Januar 2013 aufgehoben wurde, in der Berufung noch nicht entschieden wurde, ist derzeit unklar, ob die Erteilung anderer Aufenthaltstitel ausgeschlossen ist oder ob u. U. ein Anspruch auf einen anderen Aufenthaltstitel aus Gründen der Subsidiarität der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG entgegensteht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer über diese Klage ist der Kläger seit zwei Jahren nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

b) Fraglich ist im vorliegenden Fall auch die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise. Der Kläger hat zwar Atteste vom Dezember 2013 und Januar 2014 seiner behandelnden Ärzte vorgelegt, wonach Reiseunfähigkeit bestehe. Der Inhalt ist jedoch vage, ein Behandlungsplan liegt nicht vor und der Zeitraum ist kurz. Die einzige stationäre Behandlung in einer Fachklinik hat nach drei Tagen zu einer Entlassung des Klägers geführt, ohne dass eine Weiterüberweisung an behandelnde Fachärzte erfolgte oder eine Medikamentation für notwendig betrachtet wurde. Der Arztbericht kommt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass keine Suizidalität vorliegt. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist bereits nach dem Vortrag des Klägers die Suizidalität und die Reiseunfähigkeit nicht schlüssig dargelegt. Er hat zwar einerseits angegeben, dass er drei Mal versucht habe, sich umzubringen, ein Mal vor der Aufnahme in der Klinik in Anwesenheit seiner Familie und seines Betreuers und zweimal danach. Andererseits erhält der Kläger lediglich Antidepressiva, wobei bei dem Medikament Citalopram im Beipackzettel zu besonderer Vorsicht bei der Einnahme wegen Suizidgedanken und Verschlechterung der Depression gewarnt wird. Auch das Beruhigungsmittel Risperidon, das der Kläger seit Dezember verschrieben erhält, dient nach dem Beipackzettel vor allen zur Kurzzeitbehandlung bis zu sechs Wochen von u. a. Jugendlichen mit Verhaltensstörungen. Ansonsten finden nur therapeutische Einzelgespräche statt und diese nur einmal im Monat bei dem ihn behandelnden Facharzt. Eine intensivere therapeutische Betreuung, gegebenenfalls eine stationäre Unterbringung wird seitens der Jugendhilfeeinrichtung und der betreuenden Ärzte und Therapeuten offensichtlich nicht für erforderlich gehalten. Dem entspricht auch, dass der behandelnde Arzt Dr. G. nach einer Testung des Klägers ausweislich seines Attestes vom 9. Januar 2014 mit vierundzwanzig Punkten im Beck-Test nur eine mittelschwere depressive Störung festgestellt hat ohne auf die Suizidbehauptungen einzugehen.

c) Ob tatsächlich wegen einer behandlungsbedürftigen diagnostizierten psychischen Erkrankung die Gesundheit des Klägers so angegriffen ist, dass wegen dieser psychischen Erkrankung eine erhebliche Verschlechterung transportbedingt oder wegen einer Abschiebung als solcher droht und damit verbunden eine akute und ernsthafte Suizidgefahr besteht, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat erklärt, dass im Falle einer Abschiebung sowohl die Reisefähigkeit begutachtet als auch konkrete erforderliche Schutzmaßnahmen geprüft und ergriffen werden. Auch bei einer akuten und ernsthaften Suizidgefahr liegt keine Reiseunfähigkeit vor, wenn je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignete Vorkehren getroffen werden um sicherzustellen, dass sich der Gesundheitszustand durch den Abschiebevorgang nicht wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert (OVG Saarland, B. v. 21.9.2011 - 2 A 3/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.10.2010 - 18 A 2088/10 -; BayVGH, U. v. 26.10.2009 - 10 B 09.326 - alle juris). Anhaltspunkte dafür, dass solche notwendigen Schutzmaßnahmen wie eine durchgehende ärztliche Beaufsichtigung des Klägers während der Dauer der Abschiebemaßnahme, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung der Reisefähigkeit zeitnah vor der Abschiebung und am Abschiebetag, eine Sicherheitsbegleitung und gegebenenfalls die Übergabe des Klägers am Zielort an einen Facharzt oder die dortige Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik nicht getroffen würden, bestehen nicht. Unter Berücksichtigung dessen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder ein Behandlungsplan für den Kläger vorlag noch eine Abschiebung konkret beabsichtigt ist, kann von der Beklagten keine Angabe der im Einzelfall gebotenen Maßnahme verlangt werden. Erst im Vorfeld einer möglichen Abschiebung besteht die Verpflichtung, die im Einzelnen getroffenen Vorkehren zu konkretisieren (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.10.2010 - 18 A 2088/10 - juris). Da die behandelnden Ärzte trotz der vom Kläger vorgetragenen drei Selbstmordversuche keine Notwendigkeit für eine intensivierte Behandlung oder stationäre Unterbringung sehen, war auch nicht geboten, dass die Beklagte bereits jetzt konkrete Maßnahmen wie etwa eine stationäre Unterbringung des Klägers veranlasst um zu gewährleisten, dass sich eine Suizidgefahr nicht in dem Zeitraum bis zur Durchführung einer noch nicht mal angekündigten Abschiebung realisiert.

d) § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dies ist nach der überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG dann der Fall, wenn die Ausreise voraussichtlich länger als sechs Monate unmöglich sein wird (Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG Rn. 122, Maaßen in BeckOK, AufenthG, § 25 Rn. 141 m. w. N.). Die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen und Atteste, die der Kläger vorgelegt hat, sind nicht älter als drei Monate. Weder nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung noch aus den Attesten oder der sonstigen Aktenlage ist erkennbar, dass vorliegend eine auf Dauer angelegte rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise vorliegt. Die ärztlichen Atteste enthalten keine geeigneten Aussagen darüber und können dies wegen der Kürze der Zeit und wegen des Fehlens eines Behandlungsplans wohl auch nicht. Die Prognoseentscheidung eines unüberschaubaren Zeitraums, der auch nach Nr. 25.5.1.4 AVwV AufenthG bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzunehmen ist, kann derzeit deshalb nicht getroffen werden.

3. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte oder das Verwaltungsgericht darüber, ob trotz der unzureichenden ärztlichen Bescheinigungen eventuell eine länger dauernde Reiseunfähigkeit vorliegt, ist nicht geboten, da dies nicht entscheidungserheblich ist. Selbst bei Vorliegen des objektiven Tatbestands des § 25 Abs. 5 AufenthG hat die Ausländerbehörde sowohl nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als auch nach § 5 Abs. 3 AufenthG eine Ermessensentscheidung zu treffen. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten positiven Stellungnahmen der Diakonie Jugendhilfe ... sowie der Bewährungshelferin des Klägers und Art. 8 EMRK ist die Auffassung der Beklagten, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Ausweisung nicht über eine Aufenthaltsgenehmigung zu entscheiden, rechtlich nicht zu beanstanden und aus folgenden Gründen ermessens- sowie sachgerecht:

a) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Die Ausübung des Ermessens kann nur sachgerecht und unter Abwägung sowohl der öffentlichen als auch der privaten Belange erfolgen, wenn feststeht, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht oder nicht. Dies hängt vom Ausgang des Berufungsverfahrens ab.

b) Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann nach pflichtgemäßem Ermessen vom Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden. Im vorliegenden Fall sind dies die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts, da der Kläger keine eigenes Einkommen hat und auch seine Familie zu seinem Unterhalt nicht beitragen kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Weitere Erteilungsvoraussetzung, von der abgesehen werden kann, ist das Fehlen eines Ausweisungsgrunds (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall ist der Kläger wegen wiederholter Körperverletzungen zu insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, so dass ein Ausweisungsgrund vorliegt. Auch für diese Ermessensentscheidung ist erheblich, ob der Kläger bestandskräftig ausgewiesen ist, da das Gewicht des Ausweisungsgrunds im Rahmen der Abwägung in die Ermessensentscheidung einzustellen ist. Das Gewicht des Ausweisungsgrunds hängt auch unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr davon ab, ob die Ausweisungsentscheidung Bestand hat oder nicht. In Anbetracht der im Ausweisungsbescheid prognostizierten Wiederholungsgefahr, die durch die vorgetragene psychische Erkrankung des Klägers nicht geringer geworden ist und angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu seinen Medikamenten mittlerweile auch Cannabis konsumiert, ist für eine vollständige, auf Tatsachen beruhende Abwägung entscheidungserheblich, ob nur ein Ausweisungsgrund vorliegt oder ob wegen einer konkreten Wiederholungsgefahr die Ausweisung rechtskräftig erfolgt ist.

c) Derzeit ist aus diesen Gründen auch keine Entscheidung darüber möglich, ob der Regelfall eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG vorliegt oder ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles eine Ausnahme anzunehmen ist. Eine solche Entscheidung kann auf zutreffender und korrekter Grundlage erst getroffen werden, wenn über die Ausweisung entschieden wurde. Bei Straftaten gilt der Grundsatz, dass nur in besonderen Ausnahmesituationen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann (Maaßen in BeckOK, AufenthG, § 25 Rn. 149). Zum derzeitigen Zeitpunkt ist zwar keine Ausnahmesituation erkennbar. Die Beklagte hat jedoch den Ausweisungsgrund zutreffend zu gewichten und dabei zu berücksichtigen, dass das humanitäre Aufenthaltsrecht des § 25 AufenthG bei Straftaten von erheblicher Bedeutung bereits nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen ist. Regelmäßig ist dies wegen der diesem Ausschlusstatbestand zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, B. v. 19.12.2013 - 11 LA 139/13 -; BayVGH, U. v. 20.3.2013 - 19 BV 11.288 - juris; Maaßen in BeckOK, AufenthG, § 25 Rn. 148; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, § 25 Rn. 91 f.). Wenn dennoch von dieser Wertung des Gesetzgebers abgewichen werden soll und dem Kläger trotz der Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, kann diese Entscheidung entgegen der gesetzgeberischen Absicht nur gerechtfertigt sein, wenn feststeht, ob der Kläger auswiesen wurde oder nicht. Auch die Berücksichtigung der persönlichen Belange kann erst zutreffend erfolgen, wenn das Gewicht der begangenen Straftaten und der aufenthaltsrechtlichen Folgen zutreffend in die Entscheidung eingestellt werden kann.

Die Klage war daher im Hauptantrag abzuweisen.

4. Der Hilfsantrag, dem Kläger weiterhin eine Duldung zu erteilen, ist unzulässig. Der Bevollmächtigte des Klägers hat keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt, die bis zur mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren erteilte Duldung zu verlängern.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 9 K 13.4762

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 9 K 13.4762 zitiert 11 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

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(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 109 Verfahren


(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 9 K 13.4762 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2014 - 10 C 13.2552

bei uns veröffentlicht am 24.01.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. Henl

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2012 - 2 A 3/11

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von (nunmehr noch) zwei Windkraftanlagen. 2 Die Klägerin beantragte mit ihren am 22. Dezember 2008 bei dem Beklagten eingegangen

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Tenor

I.

Die Verfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. Henle, Friedrichstraße 13, 80801 München, beigeordnet.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (M 9 K 13.4762) auszusetzen.

IV.

In Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.

V.

In Abänderung der Nr. IV. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird dem Antragsteller und Kläger für das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. Henle, Friedrichstraße 13, 80801 München, beigeordnet.

VI.

In Abänderung der Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird der Streitwert für das Eilverfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

Die zulässigen Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (M 9 K 13.4762; nachfolgend 2.) und Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (nachfolgend 3.) weiter verfolgt, sind zulässig und begründet. Demgemäß ist dem Antragsteller auch die für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen (nachfolgend 1.).

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 liegen vor. Der Antragsteller hat durch seine am 23. Januar 2014 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO a. F.) nachgewiesen, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, da die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2013, soweit damit der Antrag auf Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgelehnt worden ist, aus den unter 2. dargelegten Gründen begründet ist.

2. Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO genügt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (noch) den inhaltlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, soweit mit ihr ein Abschiebungshindernis aufgrund der fachärztlich diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiv-suizidalem Syndrom und der dadurch bedingten Reiseunfähigkeit geltend gemacht wird. Das Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt vom Beschwerdeführer, innerhalb der Monatsfrist substantiiert vorzutragen, warum er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält; dabei bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, durch die das Entscheidungsergebnis infrage gestellt wird. Die Beschwerde kann auch auf nachträglich eingetretene und demgemäß bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht berücksichtigte Gründe gestützt werden; auch insoweit lässt sich die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses mit Erfolg anzweifeln (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 146 Rn. 13c; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 22 f. und 29 jeweils m. w. N.).

Die für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche Feststellung, Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG seien nicht ersichtlich, weil keine Gründe vorlägen, dass der volljährige, gesunde und (vollziehbar) ausreisepflichtige Antragsteller nicht ausreisen könne, hat der Antragsteller durch die mit der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2013 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Klinikums München-Ost, Allgemeinpsychiatrie I Ost, vom 12. Dezember 2013 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. M. vom 23. Dezember 2013, ergänzt und weiter konkretisiert durch die fachärztlichen Atteste des Dr. H.J. G. vom 23. Dezember 2013 und 21. Januar 2014, hinreichend infrage gestellt. Denn in sämtlichen ärztlichen Bescheinigungen und Attesten wird beim Antragsteller übereinstimmend eine behandlungsbedürftige Anpassungsstörung mit depressiv-suizidalem Syndrom diagnostiziert und - mit Ausnahme der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums München-Ost - eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers festgestellt. Damit hat der Antragsteller aber dem Gebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass sich das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts aufgrund der inzwischen festgestellten psychischen Erkrankung nicht mehr aufrechterhalten lässt. Denn er hat damit einen möglichen materiell-rechtlichen Anspruch auf den Erlass der begehrten Duldung wegen eines (inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisses behauptet.

Dass sich der Antragsteller mit den weiteren Begründungselementen der erstgerichtlichen Entscheidung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor, insbesondere stünde dem das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG entgegen, dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG lägen nicht vor sowie auch unter Berücksichtigung der Art. 8 EMRK und Art. 6 GG ergebe sich hinsichtlich möglicher Abschiebungshindernisse nichts anderes, in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt hat, bewirkt lediglich, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nur auf den von ihm geltend gemachten Punkt (psychische Erkrankung/Reiseunfähigkeit) beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6). Einen Verstoß gegen das Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der die Beschwerde unzulässig machen würde, bedeutet dies jedoch nicht.

Die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist auch begründet, weil der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bis zur Hauptsacheentscheidung des Erstgerichts gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zulässig und begründet ist. Der Antragsteller hat bei Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens (wie oben dargelegt) nicht nur den Anordnungsgrund - die drohende Abschiebung durch die Antragsgegnerin, sondern auch den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat bei der gebotenen summarischen Prüfung mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist auch gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Eine derartige konkrete Gefahr kann sich auch infolge Reiseunfähigkeit oder qualifizierter Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung ergeben (vgl. Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, 1 § 60a Rn. 26 ff. m. w. N.). Werden - wie vom Antragsteller (erstmals) im Beschwerdeverfahren - ärztliche Äußerungen (Bescheinigungen, Atteste) bezüglich einer Reiseunfähigkeit und Suizidgefahr vorgelegt, sind diese zum Nachweis eines entsprechenden Abschiebungshindernisses nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation in Zukunft - als Folge der Abschiebung - ergeben. Genügt die ärztliche Stellungnahme diesen Anforderungen nicht, bleibt die Ausländerbehörde verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen ausreichende Indizien für ein derartiges Abschiebungshindernis ergeben (vgl. Bauer, a. a. O., Rn. 27 f.). Auch wenn die durch den Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen sich zu den Folgen der bei ihm übereinstimmend diagnostizierten psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung mit depressiv-suizidalem Syndrom) im Fall einer Abschiebung im Einzelnen wenig aussagekräftig verhalten und daher insoweit Zweifel verbleiben, ob diese Bescheinigungen zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers tatsächlich geeignet sind, lassen sich den vorliegenden Stellungnahmen jedenfalls hinreichend qualifizierte Anhaltspunkte für eine konkrete Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung des Antragstellers entnehmen. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes genügt es jedoch, wenn das Gericht ein diesbezügliches Abschiebungshindernis und damit das Bestehen des geltend gemachten Rechts für hinreichend wahrscheinlich hält.

3. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 9 E 13.4763; nachfolgend 3.1.) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762; nachfolgend 3.2.) richtet (Verfahren 10 C 13.2552).

3.1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegen vor. Die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ergeben sich insoweit aus den oben zur Begründetheit der Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 10 CE 13.2551 dargelegten Gründen.

3.2. Auch im Klageverfahren des Antragstellers (M 9 K 13.4762) bestehen hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, beantwortet sich anhand einer summarischen Prüfung. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z. B. B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - juris Rn. 10).

Soweit der Antragsteller im Klageverfahren allerdings gemäß Nr. I. des Klageschriftsatzes vom 14. Oktober 2013 beantragt, den Bescheid der Beklagten (Antragsgegnerin) vom 25. November 2011 auch in Ziff. 2 aufzuheben, worin die Antragsgegnerin seinen Antrag vom 23. November 2010 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, und bezogen auf diesen Antrag die Verpflichtung der Beklagten (Antragsgegnerin) zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, hat seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Denn über den Antrag des Antragstellers vom 23. November 2010 hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 25. November 2011 bestandskräftig entschieden. Die Versagung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist selbst ein Verwaltungsakt (s. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) und ist infolge der im Klageverfahren M 9 K 11.6161 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Januar 2013 insoweit erklärten Klagerücknahme (mit der Folge der teilweisen Einstellung des Verfahrens durch das Erstgericht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bestandskräftig geworden. Aus welchen Gründen der Antragsteller die Klagerücknahme (Prozesshandlung) erklärt hat, ist hier unerheblich. Ein bestandskräftiger Versagungsbescheid der Antragsgegnerin macht - jedenfalls bezogen auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 1 AufenthG) - die Verpflichtungsklage unzulässig (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 31 m. w. N.).

Eine im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO a. F. hinreichende Erfolgsaussicht besteht jedoch für die Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (M 9 K 13.4762) in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bezogen auf den bei der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2013 (erneut) gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar hat der Antragsteller seine (Verpflichtungs-) Klage bezogen auf diesen Antrag gemäß § 75 Satz 2 VwGO verfrüht erhoben. Diese Klage ist jedoch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 23 ff.) nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig geworden. Dem Antragsteller fehlt für seine Klage auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ihm die Antragsgegnerin offensichtlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilen will. Der für die Begründetheit der Verpflichtungsklage erforderliche Anspruch des Antragstellers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (Aufenthaltserlaubnis; s. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann sich (derzeit) aufgrund der Sperrwirkung der ebenfalls mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2011 verfügten Ausweisung des Antragstellers (s. § 84 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) - das diesbezügliche Berufungsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (10 B 13.1579) - nur nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergeben; ein Anspruch nach der Soll-Vorschrift gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zwar steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis danach auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Ermessen der Antragsgegnerin, die dabei im Übrigen auch von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG absehen kann (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Auch wenn deshalb eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (wohl) mangels Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null nicht möglich sein dürfte, kommt bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG jedenfalls eine Verpflichtung der Antragsgegnerin in Betracht, über seinen Antrag vom 7. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (s. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da der Bescheidungsantrag regelmäßig als ein Minus in einem Verpflichtungsantrag enthalten ist, muss er auch nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt werden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 43).

Zumindest offen ist derzeit, ob die Ausreise des Antragstellers im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil ihr rechtliche Hindernisse in seiner Person durch die bei ihm diagnostizierte psychische Erkrankung und eine dadurch eventuell bedingte, länger dauernde Reiseunfähigkeit (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013,1 § 25 Rn. 105) entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Selbst wenn man die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbildes sowie insbesondere der Folgen der krankheitsbedingten Situation im Fall einer Abschiebung des Antragstellers als noch nicht ausreichend ansieht, um sicher beurteilen zu können, ob beim Antragsteller von einer länger dauernden Reiseunfähigkeit ausgegangen werden kann bzw. muss, ist bei Vorliegen ausreichender Indizien jedenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht geboten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist aber bereits dann zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgeht (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 166 Rn. 29).

Da als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot bei Ausländern, die sich langjährig im Bundesgebiet aufhalten und in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt sind (sog. faktische Inländer) auch Art. 8 EMRK in Betracht kommt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O., 1 § 25 Rn. 111 ff.), wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren beim Antragsteller mit Blick auf Art. 8 EMRK auch eine erneute Abwägung der gegenläufigen Interessen nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen vornehmen müssen, bei der einzelfallbezogen die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen sind (st. Rspr..; vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2013 - 10 B 14.13 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dabei wird das Verwaltungsgericht insbesondere auch zu beurteilen haben, ob die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten positiven Stellungnahmen insbesondere der Diakonie Jugendhilfe Oberbayern sowie der Bewährungshelferin des Antragstellers jeweils vom 4. Dezember 2013 im Hinblick auf die anzustellende Gefahrenprognose eine Änderung der Bewertung rechtfertigen.

4. Sind damit die Voraussetzungen von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 als auch das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) gegeben, so ist dem Antragsteller nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO a. F. der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (auch) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erscheint angesichts der Schwierigkeit der Sache und ihrer Bedeutung für den Antragsteller erforderlich.

Die Kostenentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 VwGO i.V. mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO a. F.).

Die das Eilverfahren in beiden Rechtszügen betreffende Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Da Gerichtskosten hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung insoweit entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.

Tenor

I.

Die Verfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. Henle, Friedrichstraße 13, 80801 München, beigeordnet.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (M 9 K 13.4762) auszusetzen.

IV.

In Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.

V.

In Abänderung der Nr. IV. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird dem Antragsteller und Kläger für das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. Henle, Friedrichstraße 13, 80801 München, beigeordnet.

VI.

In Abänderung der Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird der Streitwert für das Eilverfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

Die zulässigen Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (M 9 K 13.4762; nachfolgend 2.) und Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (nachfolgend 3.) weiter verfolgt, sind zulässig und begründet. Demgemäß ist dem Antragsteller auch die für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen (nachfolgend 1.).

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 liegen vor. Der Antragsteller hat durch seine am 23. Januar 2014 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO a. F.) nachgewiesen, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, da die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2013, soweit damit der Antrag auf Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgelehnt worden ist, aus den unter 2. dargelegten Gründen begründet ist.

2. Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO genügt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (noch) den inhaltlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, soweit mit ihr ein Abschiebungshindernis aufgrund der fachärztlich diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiv-suizidalem Syndrom und der dadurch bedingten Reiseunfähigkeit geltend gemacht wird. Das Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt vom Beschwerdeführer, innerhalb der Monatsfrist substantiiert vorzutragen, warum er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält; dabei bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, durch die das Entscheidungsergebnis infrage gestellt wird. Die Beschwerde kann auch auf nachträglich eingetretene und demgemäß bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht berücksichtigte Gründe gestützt werden; auch insoweit lässt sich die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses mit Erfolg anzweifeln (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 146 Rn. 13c; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 22 f. und 29 jeweils m. w. N.).

Die für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche Feststellung, Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG seien nicht ersichtlich, weil keine Gründe vorlägen, dass der volljährige, gesunde und (vollziehbar) ausreisepflichtige Antragsteller nicht ausreisen könne, hat der Antragsteller durch die mit der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2013 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Klinikums München-Ost, Allgemeinpsychiatrie I Ost, vom 12. Dezember 2013 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. M. vom 23. Dezember 2013, ergänzt und weiter konkretisiert durch die fachärztlichen Atteste des Dr. H.J. G. vom 23. Dezember 2013 und 21. Januar 2014, hinreichend infrage gestellt. Denn in sämtlichen ärztlichen Bescheinigungen und Attesten wird beim Antragsteller übereinstimmend eine behandlungsbedürftige Anpassungsstörung mit depressiv-suizidalem Syndrom diagnostiziert und - mit Ausnahme der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums München-Ost - eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers festgestellt. Damit hat der Antragsteller aber dem Gebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass sich das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts aufgrund der inzwischen festgestellten psychischen Erkrankung nicht mehr aufrechterhalten lässt. Denn er hat damit einen möglichen materiell-rechtlichen Anspruch auf den Erlass der begehrten Duldung wegen eines (inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisses behauptet.

Dass sich der Antragsteller mit den weiteren Begründungselementen der erstgerichtlichen Entscheidung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor, insbesondere stünde dem das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG entgegen, dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG lägen nicht vor sowie auch unter Berücksichtigung der Art. 8 EMRK und Art. 6 GG ergebe sich hinsichtlich möglicher Abschiebungshindernisse nichts anderes, in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt hat, bewirkt lediglich, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nur auf den von ihm geltend gemachten Punkt (psychische Erkrankung/Reiseunfähigkeit) beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6). Einen Verstoß gegen das Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der die Beschwerde unzulässig machen würde, bedeutet dies jedoch nicht.

Die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist auch begründet, weil der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bis zur Hauptsacheentscheidung des Erstgerichts gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zulässig und begründet ist. Der Antragsteller hat bei Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens (wie oben dargelegt) nicht nur den Anordnungsgrund - die drohende Abschiebung durch die Antragsgegnerin, sondern auch den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat bei der gebotenen summarischen Prüfung mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist auch gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Eine derartige konkrete Gefahr kann sich auch infolge Reiseunfähigkeit oder qualifizierter Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung ergeben (vgl. Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, 1 § 60a Rn. 26 ff. m. w. N.). Werden - wie vom Antragsteller (erstmals) im Beschwerdeverfahren - ärztliche Äußerungen (Bescheinigungen, Atteste) bezüglich einer Reiseunfähigkeit und Suizidgefahr vorgelegt, sind diese zum Nachweis eines entsprechenden Abschiebungshindernisses nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation in Zukunft - als Folge der Abschiebung - ergeben. Genügt die ärztliche Stellungnahme diesen Anforderungen nicht, bleibt die Ausländerbehörde verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen ausreichende Indizien für ein derartiges Abschiebungshindernis ergeben (vgl. Bauer, a. a. O., Rn. 27 f.). Auch wenn die durch den Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen sich zu den Folgen der bei ihm übereinstimmend diagnostizierten psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung mit depressiv-suizidalem Syndrom) im Fall einer Abschiebung im Einzelnen wenig aussagekräftig verhalten und daher insoweit Zweifel verbleiben, ob diese Bescheinigungen zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers tatsächlich geeignet sind, lassen sich den vorliegenden Stellungnahmen jedenfalls hinreichend qualifizierte Anhaltspunkte für eine konkrete Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung des Antragstellers entnehmen. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes genügt es jedoch, wenn das Gericht ein diesbezügliches Abschiebungshindernis und damit das Bestehen des geltend gemachten Rechts für hinreichend wahrscheinlich hält.

3. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 9 E 13.4763; nachfolgend 3.1.) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762; nachfolgend 3.2.) richtet (Verfahren 10 C 13.2552).

3.1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegen vor. Die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ergeben sich insoweit aus den oben zur Begründetheit der Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 10 CE 13.2551 dargelegten Gründen.

3.2. Auch im Klageverfahren des Antragstellers (M 9 K 13.4762) bestehen hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, beantwortet sich anhand einer summarischen Prüfung. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z. B. B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - juris Rn. 10).

Soweit der Antragsteller im Klageverfahren allerdings gemäß Nr. I. des Klageschriftsatzes vom 14. Oktober 2013 beantragt, den Bescheid der Beklagten (Antragsgegnerin) vom 25. November 2011 auch in Ziff. 2 aufzuheben, worin die Antragsgegnerin seinen Antrag vom 23. November 2010 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, und bezogen auf diesen Antrag die Verpflichtung der Beklagten (Antragsgegnerin) zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, hat seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Denn über den Antrag des Antragstellers vom 23. November 2010 hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 25. November 2011 bestandskräftig entschieden. Die Versagung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist selbst ein Verwaltungsakt (s. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) und ist infolge der im Klageverfahren M 9 K 11.6161 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Januar 2013 insoweit erklärten Klagerücknahme (mit der Folge der teilweisen Einstellung des Verfahrens durch das Erstgericht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bestandskräftig geworden. Aus welchen Gründen der Antragsteller die Klagerücknahme (Prozesshandlung) erklärt hat, ist hier unerheblich. Ein bestandskräftiger Versagungsbescheid der Antragsgegnerin macht - jedenfalls bezogen auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 1 AufenthG) - die Verpflichtungsklage unzulässig (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 31 m. w. N.).

Eine im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO a. F. hinreichende Erfolgsaussicht besteht jedoch für die Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (M 9 K 13.4762) in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bezogen auf den bei der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2013 (erneut) gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar hat der Antragsteller seine (Verpflichtungs-) Klage bezogen auf diesen Antrag gemäß § 75 Satz 2 VwGO verfrüht erhoben. Diese Klage ist jedoch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 23 ff.) nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig geworden. Dem Antragsteller fehlt für seine Klage auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ihm die Antragsgegnerin offensichtlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilen will. Der für die Begründetheit der Verpflichtungsklage erforderliche Anspruch des Antragstellers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (Aufenthaltserlaubnis; s. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann sich (derzeit) aufgrund der Sperrwirkung der ebenfalls mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2011 verfügten Ausweisung des Antragstellers (s. § 84 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) - das diesbezügliche Berufungsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (10 B 13.1579) - nur nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergeben; ein Anspruch nach der Soll-Vorschrift gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zwar steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis danach auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Ermessen der Antragsgegnerin, die dabei im Übrigen auch von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG absehen kann (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Auch wenn deshalb eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (wohl) mangels Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null nicht möglich sein dürfte, kommt bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG jedenfalls eine Verpflichtung der Antragsgegnerin in Betracht, über seinen Antrag vom 7. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (s. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da der Bescheidungsantrag regelmäßig als ein Minus in einem Verpflichtungsantrag enthalten ist, muss er auch nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt werden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 43).

Zumindest offen ist derzeit, ob die Ausreise des Antragstellers im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil ihr rechtliche Hindernisse in seiner Person durch die bei ihm diagnostizierte psychische Erkrankung und eine dadurch eventuell bedingte, länger dauernde Reiseunfähigkeit (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013,1 § 25 Rn. 105) entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Selbst wenn man die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbildes sowie insbesondere der Folgen der krankheitsbedingten Situation im Fall einer Abschiebung des Antragstellers als noch nicht ausreichend ansieht, um sicher beurteilen zu können, ob beim Antragsteller von einer länger dauernden Reiseunfähigkeit ausgegangen werden kann bzw. muss, ist bei Vorliegen ausreichender Indizien jedenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht geboten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist aber bereits dann zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgeht (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 166 Rn. 29).

Da als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot bei Ausländern, die sich langjährig im Bundesgebiet aufhalten und in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt sind (sog. faktische Inländer) auch Art. 8 EMRK in Betracht kommt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O., 1 § 25 Rn. 111 ff.), wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren beim Antragsteller mit Blick auf Art. 8 EMRK auch eine erneute Abwägung der gegenläufigen Interessen nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen vornehmen müssen, bei der einzelfallbezogen die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen sind (st. Rspr..; vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2013 - 10 B 14.13 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dabei wird das Verwaltungsgericht insbesondere auch zu beurteilen haben, ob die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten positiven Stellungnahmen insbesondere der Diakonie Jugendhilfe Oberbayern sowie der Bewährungshelferin des Antragstellers jeweils vom 4. Dezember 2013 im Hinblick auf die anzustellende Gefahrenprognose eine Änderung der Bewertung rechtfertigen.

4. Sind damit die Voraussetzungen von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 als auch das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) gegeben, so ist dem Antragsteller nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO a. F. der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (auch) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erscheint angesichts der Schwierigkeit der Sache und ihrer Bedeutung für den Antragsteller erforderlich.

Die Kostenentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 VwGO i.V. mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO a. F.).

Die das Eilverfahren in beiden Rechtszügen betreffende Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Da Gerichtskosten hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung insoweit entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

I.

Die Verfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. Henle, Friedrichstraße 13, 80801 München, beigeordnet.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (M 9 K 13.4762) auszusetzen.

IV.

In Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.

V.

In Abänderung der Nr. IV. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird dem Antragsteller und Kläger für das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. Henle, Friedrichstraße 13, 80801 München, beigeordnet.

VI.

In Abänderung der Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird der Streitwert für das Eilverfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

Die zulässigen Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (M 9 K 13.4762; nachfolgend 2.) und Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (nachfolgend 3.) weiter verfolgt, sind zulässig und begründet. Demgemäß ist dem Antragsteller auch die für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen (nachfolgend 1.).

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 liegen vor. Der Antragsteller hat durch seine am 23. Januar 2014 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO a. F.) nachgewiesen, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, da die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2013, soweit damit der Antrag auf Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgelehnt worden ist, aus den unter 2. dargelegten Gründen begründet ist.

2. Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO genügt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (noch) den inhaltlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, soweit mit ihr ein Abschiebungshindernis aufgrund der fachärztlich diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiv-suizidalem Syndrom und der dadurch bedingten Reiseunfähigkeit geltend gemacht wird. Das Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt vom Beschwerdeführer, innerhalb der Monatsfrist substantiiert vorzutragen, warum er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält; dabei bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, durch die das Entscheidungsergebnis infrage gestellt wird. Die Beschwerde kann auch auf nachträglich eingetretene und demgemäß bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht berücksichtigte Gründe gestützt werden; auch insoweit lässt sich die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses mit Erfolg anzweifeln (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 146 Rn. 13c; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 22 f. und 29 jeweils m. w. N.).

Die für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche Feststellung, Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG seien nicht ersichtlich, weil keine Gründe vorlägen, dass der volljährige, gesunde und (vollziehbar) ausreisepflichtige Antragsteller nicht ausreisen könne, hat der Antragsteller durch die mit der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2013 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Klinikums München-Ost, Allgemeinpsychiatrie I Ost, vom 12. Dezember 2013 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. M. vom 23. Dezember 2013, ergänzt und weiter konkretisiert durch die fachärztlichen Atteste des Dr. H.J. G. vom 23. Dezember 2013 und 21. Januar 2014, hinreichend infrage gestellt. Denn in sämtlichen ärztlichen Bescheinigungen und Attesten wird beim Antragsteller übereinstimmend eine behandlungsbedürftige Anpassungsstörung mit depressiv-suizidalem Syndrom diagnostiziert und - mit Ausnahme der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums München-Ost - eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers festgestellt. Damit hat der Antragsteller aber dem Gebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass sich das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts aufgrund der inzwischen festgestellten psychischen Erkrankung nicht mehr aufrechterhalten lässt. Denn er hat damit einen möglichen materiell-rechtlichen Anspruch auf den Erlass der begehrten Duldung wegen eines (inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisses behauptet.

Dass sich der Antragsteller mit den weiteren Begründungselementen der erstgerichtlichen Entscheidung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor, insbesondere stünde dem das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG entgegen, dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG lägen nicht vor sowie auch unter Berücksichtigung der Art. 8 EMRK und Art. 6 GG ergebe sich hinsichtlich möglicher Abschiebungshindernisse nichts anderes, in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt hat, bewirkt lediglich, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nur auf den von ihm geltend gemachten Punkt (psychische Erkrankung/Reiseunfähigkeit) beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6). Einen Verstoß gegen das Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der die Beschwerde unzulässig machen würde, bedeutet dies jedoch nicht.

Die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist auch begründet, weil der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bis zur Hauptsacheentscheidung des Erstgerichts gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zulässig und begründet ist. Der Antragsteller hat bei Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens (wie oben dargelegt) nicht nur den Anordnungsgrund - die drohende Abschiebung durch die Antragsgegnerin, sondern auch den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat bei der gebotenen summarischen Prüfung mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist auch gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Eine derartige konkrete Gefahr kann sich auch infolge Reiseunfähigkeit oder qualifizierter Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung ergeben (vgl. Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, 1 § 60a Rn. 26 ff. m. w. N.). Werden - wie vom Antragsteller (erstmals) im Beschwerdeverfahren - ärztliche Äußerungen (Bescheinigungen, Atteste) bezüglich einer Reiseunfähigkeit und Suizidgefahr vorgelegt, sind diese zum Nachweis eines entsprechenden Abschiebungshindernisses nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation in Zukunft - als Folge der Abschiebung - ergeben. Genügt die ärztliche Stellungnahme diesen Anforderungen nicht, bleibt die Ausländerbehörde verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen ausreichende Indizien für ein derartiges Abschiebungshindernis ergeben (vgl. Bauer, a. a. O., Rn. 27 f.). Auch wenn die durch den Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen sich zu den Folgen der bei ihm übereinstimmend diagnostizierten psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung mit depressiv-suizidalem Syndrom) im Fall einer Abschiebung im Einzelnen wenig aussagekräftig verhalten und daher insoweit Zweifel verbleiben, ob diese Bescheinigungen zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers tatsächlich geeignet sind, lassen sich den vorliegenden Stellungnahmen jedenfalls hinreichend qualifizierte Anhaltspunkte für eine konkrete Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung des Antragstellers entnehmen. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes genügt es jedoch, wenn das Gericht ein diesbezügliches Abschiebungshindernis und damit das Bestehen des geltend gemachten Rechts für hinreichend wahrscheinlich hält.

3. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 9 E 13.4763; nachfolgend 3.1.) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762; nachfolgend 3.2.) richtet (Verfahren 10 C 13.2552).

3.1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegen vor. Die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ergeben sich insoweit aus den oben zur Begründetheit der Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 10 CE 13.2551 dargelegten Gründen.

3.2. Auch im Klageverfahren des Antragstellers (M 9 K 13.4762) bestehen hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, beantwortet sich anhand einer summarischen Prüfung. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z. B. B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - juris Rn. 10).

Soweit der Antragsteller im Klageverfahren allerdings gemäß Nr. I. des Klageschriftsatzes vom 14. Oktober 2013 beantragt, den Bescheid der Beklagten (Antragsgegnerin) vom 25. November 2011 auch in Ziff. 2 aufzuheben, worin die Antragsgegnerin seinen Antrag vom 23. November 2010 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, und bezogen auf diesen Antrag die Verpflichtung der Beklagten (Antragsgegnerin) zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, hat seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Denn über den Antrag des Antragstellers vom 23. November 2010 hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 25. November 2011 bestandskräftig entschieden. Die Versagung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist selbst ein Verwaltungsakt (s. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) und ist infolge der im Klageverfahren M 9 K 11.6161 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Januar 2013 insoweit erklärten Klagerücknahme (mit der Folge der teilweisen Einstellung des Verfahrens durch das Erstgericht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bestandskräftig geworden. Aus welchen Gründen der Antragsteller die Klagerücknahme (Prozesshandlung) erklärt hat, ist hier unerheblich. Ein bestandskräftiger Versagungsbescheid der Antragsgegnerin macht - jedenfalls bezogen auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 1 AufenthG) - die Verpflichtungsklage unzulässig (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 31 m. w. N.).

Eine im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO a. F. hinreichende Erfolgsaussicht besteht jedoch für die Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (M 9 K 13.4762) in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bezogen auf den bei der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2013 (erneut) gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar hat der Antragsteller seine (Verpflichtungs-) Klage bezogen auf diesen Antrag gemäß § 75 Satz 2 VwGO verfrüht erhoben. Diese Klage ist jedoch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 23 ff.) nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig geworden. Dem Antragsteller fehlt für seine Klage auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ihm die Antragsgegnerin offensichtlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilen will. Der für die Begründetheit der Verpflichtungsklage erforderliche Anspruch des Antragstellers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (Aufenthaltserlaubnis; s. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann sich (derzeit) aufgrund der Sperrwirkung der ebenfalls mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2011 verfügten Ausweisung des Antragstellers (s. § 84 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) - das diesbezügliche Berufungsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (10 B 13.1579) - nur nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergeben; ein Anspruch nach der Soll-Vorschrift gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zwar steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis danach auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Ermessen der Antragsgegnerin, die dabei im Übrigen auch von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG absehen kann (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Auch wenn deshalb eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (wohl) mangels Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null nicht möglich sein dürfte, kommt bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG jedenfalls eine Verpflichtung der Antragsgegnerin in Betracht, über seinen Antrag vom 7. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (s. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da der Bescheidungsantrag regelmäßig als ein Minus in einem Verpflichtungsantrag enthalten ist, muss er auch nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt werden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 43).

Zumindest offen ist derzeit, ob die Ausreise des Antragstellers im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil ihr rechtliche Hindernisse in seiner Person durch die bei ihm diagnostizierte psychische Erkrankung und eine dadurch eventuell bedingte, länger dauernde Reiseunfähigkeit (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013,1 § 25 Rn. 105) entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Selbst wenn man die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbildes sowie insbesondere der Folgen der krankheitsbedingten Situation im Fall einer Abschiebung des Antragstellers als noch nicht ausreichend ansieht, um sicher beurteilen zu können, ob beim Antragsteller von einer länger dauernden Reiseunfähigkeit ausgegangen werden kann bzw. muss, ist bei Vorliegen ausreichender Indizien jedenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht geboten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist aber bereits dann zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgeht (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 166 Rn. 29).

Da als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot bei Ausländern, die sich langjährig im Bundesgebiet aufhalten und in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt sind (sog. faktische Inländer) auch Art. 8 EMRK in Betracht kommt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O., 1 § 25 Rn. 111 ff.), wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren beim Antragsteller mit Blick auf Art. 8 EMRK auch eine erneute Abwägung der gegenläufigen Interessen nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen vornehmen müssen, bei der einzelfallbezogen die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen sind (st. Rspr..; vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2013 - 10 B 14.13 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dabei wird das Verwaltungsgericht insbesondere auch zu beurteilen haben, ob die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten positiven Stellungnahmen insbesondere der Diakonie Jugendhilfe Oberbayern sowie der Bewährungshelferin des Antragstellers jeweils vom 4. Dezember 2013 im Hinblick auf die anzustellende Gefahrenprognose eine Änderung der Bewertung rechtfertigen.

4. Sind damit die Voraussetzungen von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 als auch das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) gegeben, so ist dem Antragsteller nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO a. F. der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (auch) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erscheint angesichts der Schwierigkeit der Sache und ihrer Bedeutung für den Antragsteller erforderlich.

Die Kostenentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 VwGO i.V. mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO a. F.).

Die das Eilverfahren in beiden Rechtszügen betreffende Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Da Gerichtskosten hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung insoweit entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von (nunmehr noch) zwei Windkraftanlagen.

2

Die Klägerin beantragte mit ihren am 22. Dezember 2008 bei dem Beklagten eingegangenen Unterlagen die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen Typ ENERCON E-82, 2,0 MW Narbenhöhe 138,38 m, Gesamthöhe jeweils 179,38 m.

3

Nachdem die Klägerin im Laufe des weiteren Verfahrens den Antrag und die spätere Klage hinsichtlich der ursprünglich mit „R 4“ bezeichneten Windkraftanlage zurückgenommen hat, ist Streitgegenstand noch die von der Klägerin mit „R 3“ bezeichnete Windkraftanlage in der Gemarkung R., sowie die mit „R4“ bezeichnete Windkraftanlage in der Gemarkung R., jeweils gelegen in dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. und im Planungsraum der Beigeladenen zu 2.

4

Der Aufstellungsort innerhalb der o. a. Flurstücke befindet sich auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zwischen den Ortschaften R im Norden, F-A im Westen und Ch im Osten. Östlich der geplanten Bauplätze der Windkraftanlagen R 3 und R 4 befindet sich auf einer Fläche von etwa 10 Hektar ein Waldgebiet mit überwiegendem Kiefernbestand. Das Waldgebiet hat eine Ost/West-Ausdehnung von maximal etwa 300 m und eine Nord/Süd-Ausdehnung von maximal etwa 500 m. Der Bauplatz der Windkraftanlage R 4 hat von der westlichen Waldgebietsgrenze in Richtung Westen einen Abstand von 200 m und der Bauplatz der Windkraftanlage R 3 ebenfalls in Richtung Westen einen Abstand von derselben von 450 m.

5

Am 26. August 2010 hat die Klägerin Klage in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass sie vor nunmehr etwa zwei Jahren den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt habe und über den Antrag bislang ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden sei. Vielmehr habe der Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2010 mitgeteilt, dass eine erneute Beteiligung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark ergeben habe, dass das Vorhaben kurzfristig untersagt werden würde. Die Klägerin habe die für eine Erteilung der Genehmigung erforderlichen Unterlagen beigebracht, so dass die Genehmigung zu erteilen sei. Sollte demnächst eine Untersagungsverfügung der regionalen Planungsgemeinschaft Altmark ergehen, drohe der Klägerin im Hinblick hierauf ein irreparabler Schaden.

6

Die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark (Beigeladene zu 2.) setzte im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. November 2007 – 2 L 220/05 – die seinerzeitige erste Änderung des Regionalentwicklungsplanes Altmark nicht in Kraft, sondern setzte das Planungsverfahren zur Fortschreibung des Regionalentwicklungsplanes hinsichtlich der Steuerung der Windenergienutzung fort mit dem Ziel der Erarbeitung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, um der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum zu verschaffen (vgl. Beschlüsse der Regionalversammlung der Beigeladenen zu 2. vom 29.10.2008, 10.06.2009, 09.12.2009 und 12.01.2010). Außerdem entschied die Regionalversammlung der Beigeladenen zu 2., neben dem Planergänzungsverfahren ein Verfahren zur Aufstellung eines eigenständigen sachlichen Teilplanes „Wind“ einzuleiten. Hierzu wurde am 12.01.2010 ein Planentwurf beschlossen und anschließende die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeleitet.

7

Nach Anhörung durch den Beklagten erklärte die Beigeladene zu 2. in ihrer Stellungnahme vom 08.07.2010, dass die von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen nunmehr außerhalb eines geplanten Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten lägen und deren Errichtung den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung widersprechen würden und erließ am 11.08.2010 gegenüber der Klägerin eine befristete Untersagungsverfügung nach § 18 Raumordnungsgesetz (ROG) im Hinblick auf den Antrag der Klägerin und die mit ihm begehrte Genehmigung bis zum Inkrafttreten der Ergänzung des regionalen Entwicklungsplanes Altmark um den sachlichen Teilplan Wind, längstens für die Dauer von zwei Jahren.

8

Hieraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2010 das Genehmigungsverfahren bis zum Inkrafttreten der Ergänzung des regionalen Entwicklungsplanes um den sachlichen Teilplan Wind für die Planungsregion Altmark bis zum 11.08.2011, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren aus.

9

Am 31.03.2011 nahm die Beigeladene zu 2. hinsichtlich zweier von der Klägerin beantragten Windkraftanlagen (bezeichnet mit R 3 und R 4) die befristete Untersagung vom 11.08.2010 teilweise zurück, weil diese Windkraftanlagen nach dem nunmehr erreichten Planungsstand innerhalb eines Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten lägen und mit dem Beschluss der Regionalversammlung vom 30.03.2011 der zweite Entwurf beschlossen worden sei. Daraufhin hob der Beklagte den Aussetzungsbescheid vom 22.10.2010 am 13.04.2011 insoweit auf und forderte die Klägerin auf, weitere für die Erteilung der Genehmigung erforderliche Unterlagen einzureichen, u. a. einen Nachweis für die Bereitschaft der Gemeinde Winterfeld zur Eintragung einer Baulast für das Flurstück …. Flur …., Gemarkung R. sowie die Nachweis der gesicherten Erschließung durch Vorlage einer Vereinbarung mit der Gemeinde hinsichtlich des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages.

10

Nach der Aufhebung des Aussetzungsbescheides setzte der Beklagte das Genehmigungsverfahren fort und hörte verschiedene Fachbehörden erneut an.

11

Der Altmarkkreis E-Stadt als Untere Naturschutzbehörde teilte am 18.08.2011 mit, dass im Abstand von 400 bzw. 600 Metern von den geplanten Windkraftanlagen im Kalenderjahr 2011 der Brutstandort eines Rotmilans kartiert und dokumentiert worden sei und die aktuelle Planung damit dem Artenschutz und den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes widerspreche. Im Jahre 2011 seien aus dem besetzten Rotmilanhorst drei Junge hervorgegangen. Außerdem habe ein Baumfalkenpaar in dem weiterhin vorhandenen Horst ein Junges aufgezogen. Herrn G., Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde, fotografierte sodann im Januar und spätestens am 9. März 2012 jeweils den Horstbaum und stellte fest, dass das im Januar vollständig vorhandene Nest im März nahezu vollständig fehlte. Am 16. März 2012 stellte G. fest, dass der Horst wieder aufgebaut wurde. Eine Besichtigung durch ihn im April 2012 ergab, dass es vollständig verschwunden war. Letzteres bestätigte auch ein von der Klägerin beauftragten Gutachter.

12

Mit Bescheid vom 28.06.2012 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Errichtung und der Betrieb der beantragten Windkraftanlagen R 3 und R 4 nicht mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - (Tötungsverbot) hinsichtlich des im Vorhabensgebiet vorkommenden Rotmilans und des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) hinsichtlich des im Vorhabensgebiet vorkommenden Baumfalken zu vereinbaren seien. Außerdem liege eine Einverständniserklärung des Eigentümers des Flurstücks … der Flur … der Gemarkung R. hinsichtlich der Übernahme der erforderlichen Baulast in Bezug auf die Abstandsflächen für die Windkraftanlage R 3 nicht vor. Insoweit stehe dem Bauvorhaben § 82 i. V. m. § 6 der Bauordnung LSA - BauO LSA - als öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des vorgenannten Bescheides verwiesen.

13

Nach Zustellung des ablehnenden Bescheides hat die Klägerin diesen in das anhängige Klageverfahren einbezogen und nunmehr zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, dass die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einen 1000 m Mindestabstand von der Windkraftanlage zu Brutplätzen des Rotmilans nicht anerkenne und dass es im Übrigen den Rotmilanhorst gar nicht mehr gebe. Außerdem sei durch eine Auslichtung des Waldbestandes die Fläche als Rotmilanrevier nicht mehr geeignet. Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass nach dem nunmehr vorliegenden dritten Entwurf des Regionalplanes Altmark das Vorranggebiet Recklingen wieder entfallen sei, allerdings ausschließlich wegen der angeblich entgegenstehenden Rotmilanbelange. Den Hilfsantrag begründet die Klägerin damit, dass - für den Fall, dass der Regionalplan in seiner derzeitigen Fassung in Kraft getreten sein sollte oder eine hinreichende Verlautbarungsreife besitze - dieser als sonstiger öffentlicher Belang der Erteilung der Genehmigung entgegenstünde und sich die Klägerin die Möglichkeit zumindest erhalten möchte, Haftungsansprüche geltend zu machen.

14

Dessen ungeachtet sei die Nichtberücksichtigung des Vorhabengebietes im Regionalplan, dritter Entwurf, fehlerhaft, denn die Beigeladene zu 2 sei bei einem Wegfall der geltend gemachten naturschutzrechtlichen Belange verpflichtet, den Plan anzupassen. Entsprechendes gelte bereits jetzt hinsichtlich des Brutplatzes des Baumfalken, denn dieser sei durch Windkraftanlagen weder störempfindlich, noch schlaggefährdet. Dessen ungeachtet sei auch dessen Brutplatz bei einer weiteren Besichtigung im April 2012 nicht mehr vorhanden gewesen. Schließlich stehe auch die fehlende Einverständniserklärung der Eigentümer des Flurstücks … der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen, denn Eigentümerin sei die Gemeinde und sie habe für das Vorhaben seinerzeit das Einvernehmen erteilt. Daher sei davon auszugehen, dass sie nach der Genehmigungserteilung auch das Einverständnis für die Eintragung einer Baulast abgeben werde. Die Genehmigung könne daher unter einer aufschiebenden Bedingung hinsichtlich der Baulasteintragung erteilt werden.

15

Die Klägerin beantragt,

16

1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen des Typs ENERCON E 82 entsprechend dem Genehmigungsantrag zu erteilen,

17

hilfsweise,
2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin anstelle der unter Ziff. 1 begehrten Genehmigung einen Standortvorbescheid hinsichtlich der zwei beantragten Windkraftanlagen zu erteilen unter Ausnahme der Fragen der Erschließung sowie
hilfsweise,
3. festzustellen, dass die Beklagte bis zum Eintritt der so genannten Verlautbarungsreife des regionalen Entwicklungsplanes Altmark/sachlicher Teilplan Wind verpflichtet gewesen ist, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, hilfsweise einen unter Ziff. 2 beantragten Vorbescheid zu erteilen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin unter vertiefender Bezugnahme auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid entgegen.

21

Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt und dargelegt, dass es sich bei dem Flurstück Nr. … um Eigentum einer Separationsinteressentengemeinschaft handele. Die Gemeinde sei nicht Eigentümerin. Der auf dem Flurstück verlaufende Feldweg sei überwiegend unbefestigt und nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Er diene ausschließlich als Zufahrt für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge.

22

Die Beigeladene zu 2 hat schriftsätzlich beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie vertritt die Auffassung, dass bereits die materiellen Voraussetzungen für die in der Form der Untätigkeitsklage erhobene Klage nicht vorgelegen hätten. Ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung durch den Beklagten habe darin gelegen, dass die Beigeladene zu 2 bereits unter dem 11. August 2010 dem Beklagten die Erteilung der beantragten Genehmigung für die Dauer von zwei Jahren untersagt habe. Außerdem sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der Beklagte anknüpfend an die Untersagungsverfügung das Verfahren durch Bescheid vom 22. Oktober 2010 ausgesetzt habe. Schließlich modifiziere § 10 Abs. 6 a BImschG die Regelung des § 75 VwGO dahingehend, dass die Entscheidungsfrist erst dann in Lauf gesetzt werde, wenn alle nach § 10 Abs. 1 S. 2 BImschG erforderlichen Unterlagen vorlagen. Dies sei bisher nicht der Fall gewesen, wie sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 13.09.2010 ergebe.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Klage ist mit dem Haupt- als auch den Hilfsanträgen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.06.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

27

Die nach § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB erforderliche gesicherte Erschließung ist nicht gegeben (1.). An der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 82 BauO LSA nötigen öffentlich-rechtlichen Sicherung der Abstandsfläche der Windkraftanlage R 3 zulasten des Grundstücks der Flurstücknummer … fehlt es (2.). Ob die Erteilung der Genehmigung naturschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, kann dahinstehen (3.). Die Hilfsanträge der Klägerin bleiben ebenso erfolglos. Die Klägerin hat im vorliegenden Klageverfahren keinen Anspruch auf Erteilung eines standortbezogenen Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG (4.). Schließlich bleibt der Feststellungsantrag – ein Feststellungsinteresse unterstellt - erfolglos, weil die von dem Antrag erfassten Genehmigungsvoraussetzungen (s. unter 1. und 2.) in keinem Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens vorlagen (5.).

28

1. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die Erschließung der Baugrundstücke nicht gesichert i. S. v. § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB.

29

Gemäß § 13 BImSchG schließt das Genehmigungsverfahren auch die baurechtliche Zulässigkeit mit ein. Denn mit Erteilung der Genehmigung nach § 4 BImSchG wird auch die Baugenehmigung nach § 71 BauO LSA erteilt. Dementsprechend hat der Beklagte zu prüfen, ob die gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB zu fordernde gesicherte Erschließung gegeben ist.

30

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist. Welche konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Es kommt hierbei auf die Auswirkungen und Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens, insbesondere auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Nutzung des Bauvorhabens, an. So sind beispielsweise an die Sicherung der Erschließung eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Betriebs herkömmlicher weise nur geringe Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt auch für Windkraftanlagen, die nur geringe Anforderungen an die wegemäßige Erschließung für deren Nutzung stellen, weil sie nur gelegentlich, insbesondere zu Wartungszwecken, erreichbar sein müssen. Gleichwohl legt die im Laufe der Zeit stets zunehmende Größe der aktuellen Bautypen von Windkraftanlagen den Schluss nahe, dass auch die Anforderungen an die Erschließung steigen, weil nicht nur während der Bauphase, sondern auch im Falle von Wartungen und Reparaturen Schwerlasttransporter eingesetzt werden müssen.

31

Ungeachtet dessen ist es aber nach § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB unabdingbar, dass die Erschließung nicht nur tatsächlich möglich, sonderngesichert ist. In diesem Sinne gesichert ist die wegemäßige Erschließung aber nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, U. v. 08.05.2002 – 9 C 5/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 770 ff., m. w. N.). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuwegung als öffentliche Straße gewidmet ist. Gleiches gilt, wenn die Zuwegung durch eine öffentlich-rechtliche Baulast rechtlich gesichert ist. Im Einzelfall ausreichend kann auch eine privatrechtliche Sicherung sein, wenn deren Dauerhaftigkeit dinglich, etwa durch eine Grunddienstbarkeit, gewährleistet ist (OVG LSA, U. v. 01.12.2011 - 2 L 171/09 -, m. w. N.).

32

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass eine ausreichend gesicherte Erschließung für die Baugrundstücke der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gegeben ist. Ein Teil der geplanten Zufahrt, nämlich des Wegeflurstücks Nr. 292/21, ist zugunsten der Klägerin weder durch eine öffentlich-rechtliche Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit gesichert (1.1.), noch handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsanlage (1.2.).

33

1.1. Bei dem Wegegrundstück handelt es sich unstreitig um Eigentum einer so genannten Separationsinteressentengemeinschaft und nicht um Eigentum der Gemeinde. Diese altrechtliche Form des gemeinschaftlichen (privaten) Eigentums entstand im Ergebnis der Stein/Hardenbergschen Reformen in Preußen 1806-11. U. a. wurden landwirtschaftliche Grundflächen aus der Grundherrschaft gelöst und zunächst in gemeinschaftliches Eigentum derjenigen Bauern überführt, die eine Hofstelle im Ort besaßen. 1821 wurden die Gemeinschaften dann unter den beteiligten Bauern aufgeteilt (separiert). Von der Aufteilung ausgenommen blieben jedoch bestimmte Flächen, die der Nutzbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen dienten, insbesondere Wege und Entwässerungsgräben, aber auch Brunnen, Kiesgruben und Steinbrüche usw.. An diesen Flächen blieb Gesamthandseigentum bestehen. Auch mit Inkrafttreten des BGB existierten diese „Gemeinschaften der Separationsinteressenten“ weiter. Sie überdauerten regelmäßig den Zweiten Weltkrieg und wurden danach von den Ländern vielfach neu geregelt. Auf dem Gebiet der DDR erließen Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg im Jahr 1951 Gesetze, mit denen die Gemeinschaften der Separationsinteressenten nach preußischem Recht aufgelöst wurden; das Gesamthandseigentum ging auf die Gemeinden über, ohne dass die Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaften entschädigt worden sind. Sachsen-Anhalt hingegen hat kein solches Gesetz erlassen. Diese Personenzusammenschlüsse sind schließlich auch zu DDR-Zeiten nach §§ 2, 3 und 6 EGZGB nicht aufgehoben worden; sie bestehen nunmehr gemäß Art. 113 EGBGB fort. Um die Grundstücke jedoch verkehrsfähig zu machen, bestimmt Art. 233 § 10 EGBGB die Gemeinde, in der die Grundstücke belegen sind, zur gesetzlichen Vertreterin des Personenzusammenschlusses, wenn dessen Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind. Diese Vertretungsbefugnis der Gemeinde ist beschränkt auf die privatrechtliche Verfügung über das Grundstück (Art. 233 § 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) (vgl. Antwort der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt auf eine kleine Anfrage vom 13.03.2007, LT-Drs. 5/575, ausgegeben am 14.03.2007).

34

Ausgehend hiervon ist die Beigeladene zu 1) nicht Eigentümerin des Wegeflurstücks Nr. …, sondern lediglich gesetzliche Vertreterin der Eigentümer. Solange der Weg nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsanlage besitzt (s. u.), handelt es sich ausschließlich um eine gemeinschaftliche Zuwegung der anliegenden landwirtschaftlichen Flächen und dient ausschließlich deren Erreichbarkeit für die landwirtschaftliche Nutzung. Die Klägerin hat zwar, um die Erreichbarkeit ihrer Baugrundstücke sicherzustellen, der Separationsinteressentengemeinschaft, vertreten durch die Gemeinde, angeboten, diesen Weg auf eigene Kosten zu befestigen. Hierbei handelt es sich im Rechtssinne jedoch nicht um ein zumutbares Angebot des Bauherrn gegenüber der Gemeinde, das Baugrundstück selbst zu erschließen. Ein solches Angebot darf die Gemeinde zur Sicherung der Erschließung auch für privilegierte Vorhaben im Außenbereich zwar nicht ablehnen mit der Folge, dass auch in diesem Falle die Erschließung als gesichert i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu gelten hat. Die Klägerin hat indes nicht der Gemeinde A-W als Trägerin der Erschließungspflicht ein Erschließungsangebot unterbreitet, sondern der Separationsinteressentengemeinschaft W. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut von Blatt 1 des Vertragsentwurfs (Bl. 49 Beiakte G). Ein solches Angebot ist die Gemeinde nicht verpflichtet anzunehmen, weil sie als Vertreterin der Separationsinteressentengemeinschaft nicht öffentlich-rechtlichen Bindungen, wie sie sich z.B. aus § 123 BauGB (Erschließungslast der Gemeinde) ergeben, unterliegt. Als gesetzliche Vertreterin der Grundstückseigentümerin (s. o.) steht es der Gemeinde frei, eine privatrechtliche Wegebauverpflichtung eines Dritten abzulehnen. Hierbei handelt es indes um die Ablehnung des Rechts zur Wegenutzung durch die Klägerin, welches sie jedenfalls dann benötigt, um ein anderweitiges Erschließungsangebot überhaupt erfüllen zu können. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier - die Zuwegung nicht als öffentliche Straße gewidmet oder durch eine öffentlich-rechtliche Baulast gesichert ist. Denn gesichert i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die wegemäßige Erschließung nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Im Einzelfall kann auch eine privatrechtliche Sicherung ausreichen, wenn deren Dauerhaftigkeit etwa durch eine Grunddienstbarkeit gewährleistet ist (BVerwG, U. v. 31.10.1990 – 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, S. 1076 m. w. N.). Hieran fehlt es vorliegend.

35

1.2. Das Wegegrundstück stellt sich in der Örtlichkeit als überwiegend unbefestigter nichtöffentlicher Feldweg/Wirtschaftsweg dar. Es ist nicht gewidmet. Dies hat die Beigeladene zu 1) als Trägerin der Straßenbaulast in der mündlichen Verhandlung erklärt und den Zustand des Feldweges an Hand von Lichtbildern erläutert. Hiernach ist der Weg auf dem Flurstück Nr. … mindestens seit 1909 als Feldweg vorhanden, aber seitdem ausschließlich von den Eigentümern der anliegenden Feld – und Waldgrundstücken genutzt worden, nicht jedoch als öffentlicher Weg, etwa als Verbindung zwischen der heutigen Kreisstraße im Norden und der Bundesstraße B 71 im Südosten.

36

Es kann somit nicht von einer Widmung durch unvordenkliche Verjährung ausgegangen werden. Eine solche auf Gewohnheitsrecht beruhende Widmung setzt die Nutzung des Weges seit mindestens 80 Jahren durch die Öffentlichkeit voraus, sowie die Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Wegenutzung. Nach Angaben der Beigeladenen fand eine gewohnheitsmäßige Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit niemals statt. Darüber hinaus dürfte es auch an der Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Nutzung fehlen, da die Straßenbaulastträgerin - die Beigeladene zu 1) - davon ausgeht, dass der Feldweg nicht öffentlich gewidmet ist und dementsprechend gerade nicht von jedermann benutzt werden darf.

37

Unter der Geltung des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt war eine konkludente Widmung nicht möglich. Nach § 6 Abs. 1 StrG LSA ist die Widmung eine Allgemeinverfügung, die mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und öffentlich bekannt zu machen ist. Sie wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

38

Eine tatsächliche Freigabe des Weges für den öffentlichen Verkehr kann die förmliche Widmung durch Allgemeinverfügung nicht ersetzen. Letzteres setzt voraus, dass der Bau der Straße zuvor in einem förmlichen Verfahren geregelt worden ist und die Widmung bereits in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt wurde, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 StrG-LSA). Ein derartiges förmliches Verfahren für den Separationsinteressentenweg wurde nicht durchgeführt.

39

Die Vermutung des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 3 StrG LSA greift vorliegend nicht ein, denn ein Straßenbestandsverzeichnis, in das der Weg eingetragen ist, liegt dem Gericht nicht vor.

40

Der Weg gilt auch nicht gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 StrG LSA als gewidmet, wonach dies der Fall ist, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 StrG LSA vorliegen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 StrG LSA fingiert bei unerheblichen Änderungen der Straße, die die Straße in ihrer Verkehrsbedeutung nicht verändern, ein Anwachsen der bestehenden Widmung im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe (Fickert, Straßenrecht in NRW, 3. Auflage, § 6 Rn. 66). Mithin setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass eine bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird. Daran fehlt es vorliegend.

41

Die Öffentlichkeit des Weges ergibt sich auch nicht aus § 51 Abs. 3 StrG LSA i. V. m. der DDR-StrVO vom 22. August 1974 (Gbl. DDR I, S. 515), denn gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung entscheidet über die Öffentlichkeit einer Straße der Rat der Gemeinde durch Beschluss. Ein solcher Ratsbeschluss liegt nicht vor.

42

Schließlich ergibt sich die Öffentlichkeit des Weges auch nicht aus § 51 Abs. 3 StrG-LSA i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18.07.1957 (GBl. DDR I, 377) - DDR-StrVO 1957 -. Danach unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und Plätze dem Begriff der kommunalen Straße. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 DDR-StrVO öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war und wurden gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 DDR-StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer für den öffentlichen Verkehr frei gaben. Dafür, dass der Weg zum Grundstück des Beigeladenen am Tag der Verkündung der DDR-StrVO 1957 eine Gemeindestraße war, ist nichts ersichtlich. Eine Freigabeentscheidung des Rates der Gemeinde gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 DDR-StrVO 1957 liegt nicht vor, was Voraussetzung des Entstehens einer öffentlichen Gemeindestraße nach dem Inkrafttreten der DDR-StrVO 1957 wäre.

43

Eine hinreichende Sicherung der Erschließung ist zwar im Ausnahmefall auch dann zu bejahen, wenn eine vorhandene Zuwegung zwar weder durch eine öffentliche Widmung noch ein beschränktes dingliches Recht gesichert ist, sie dem allgemeinen Verkehr aber tatsächlich zur Verfügung steht und die Gemeinde auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder Treu und Glauben wegen des vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall käme hier aber nur dann in Betracht, wenn der streitgegenständliche Feldweg auf gemeindeeigenen Grundstücken verliefe und es daher auch lediglich auf eine fehlende Untersagungsmöglichkeit seitens der Beigeladenen zu 1) ankäme. So liegt es hier aber gerade nicht: Der heute tatsächlich vorhandene, überwiegend unbefestigte, gerade verlaufende Feldweg führt ausschließlich über ein privates Grundstück (s. unter 1.1.), bei dem es nicht auf eine fehlende Untersagungsmöglichkeit seitens der Beigeladenen zu 1), sondern auf eine dauerhafte dinglich-rechtliche Bindung der jeweiligen Eigentümer ankommt, an der es jedoch - wie dargelegt - gerade fehlt (vgl. OVG LSA, U. v. 22.06.2006 – 2 L 23/04 -, BauR 2006, 1943).

44

Deshalb ist es unerheblich, dass die Klägerin ein Angebot auf Erschließung des Bauplatzes auf eigene Kosten unterbreitet hat, denn das mit „Erschließungsvertrag“ bezeichnete Angebot vom 15.06.2011 wurde nicht der Gemeinde A-W als Trägerin der Erschließungslast gem. § 123 Abs. 1 BauGB, sondern der Separationsinteressentengemeinschaft als Grundstückseigentümerin unterbreitet. Ein solches privatrechtliches Angebot ist die Gemeinde als Vertreterin der Separationsinteressentengemeinschaft nicht verpflichtet anzunehmen. Ob sie im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Separationsinteressentenwege und den auf die Separationsinteressenten beschränkten Zweck dieser Wege als gesetzliche Vertreterin der Eigentümer überhaupt zu einer Annahmeerklärung befugt gewesen wäre, kann offenbleiben, begegnet jedoch aus den dargelegten Gründen erheblichen Zweifeln.

45

Selbst dann, wenn dieses Vertragsangebot sich zugleich auch an die Gemeinde als Trägerin der Erschließungspflicht gerichtet haben sollte oder es in diesem Sinne ausgelegt werden könnte, war es durch die Beigeladene zu 1) nicht annehmbar, weil Ihr mangels Öffentlichkeit des Weges (s. o.) oder anderweitiger dinglicher Sicherung die Verfügungsgewalt als Straßenbaulastträgerin über das Wegegrundstück fehlte.

46

2. Es fehlt außerdem an der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 82 BauO LSA nötigen öffentlich-rechtlichen Sicherung der Abstandsfläche der Windkraftanlage R 3 zulasten des Grundstücks der Flurstücknummer …. Die Auffassung der Klägerin, die nötige Baulastbewilligung durch die Beigelade zu 1) könne im Rahmen einer Nebenbestimmung zur Genehmigung geregelt werden, trifft nicht zu. Die Sicherung der Abstandsflächen ist eine zwingende bauordnungsrechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung, die hier Bestandteil der BImSchG-Genehmigung ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Begründung des Bescheides des Beklagten vom 28.06.2012 verwiesen, der das Gericht folgt.

47

3. Ob der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes beider Windkraftanlagen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen und bedarf keiner weiteren Aufklärung im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von der Klägerin hilfsweise beantragt.

48

Die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung hat zwar ergeben, dass sich in einer „Tabuzone“ von 1000 m (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19.01.2012 – 2 L 124/09 –) ein mehrfach von Rotmilanen errichteter Horst befand, der im Jahre 2011 auch als Brutplatz genutzt wurde. Die Beweisaufnahme hat aber auch ergeben, dass dieser Horst der einzige Brutplatz innerhalb eines Abstands von 1000 m war und dass er seit spätestens April 2012 aus nicht weiter aufklärbaren Gründen verschwunden und auch nicht wieder aufgebaut worden ist. Da Rotmilane jedenfalls von März bis September im Brutgebiet anwesend sind, spricht letzteres – ausgehend von dem auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - eher gegen den Fortbestand des vormaligen Brutreviers im Bindemannschen Wald, welcher innerhalb der Tabuzone von 1000 m liegt.

49

4. Die Klägerin hat im vorliegenden Klageverfahren keinen Anspruch auf Erteilung eines standortbezogenen Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG.

50

Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG ist ein auf eine solche Entscheidung ausdrücklich zu richtenden Antrag an den für dessen Erteilung sachlich zuständigen Beklagten. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung nach § 13 BImSchG erfasst als „Minus“ nicht den Antrag auf Erteilung eines standortbezogenen Vorbescheides. Hierbei handelt es sich vielmehr um ein „aliud“ gegenüber der Baugenehmigung. Daher erfordert die Prüfung der Begründetheit des Begehrens auf Erteilung eines (planungsrechtlichen) Vorbescheides anstelle der (Voll-)Genehmigung im gerichtlichen Verfahren auch eine wirksame Klageänderung und nicht bloß die Stellung eines Hilfsantrages (OVG Münster, Urteil vom 15.01.1992 – 7 A 81/89 -, NVwZ 1993, 493 ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2006 – 1 LA 260/05 -, BauR 2006, 1723 ff.). Eine solche Prozesserklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. Auch scheidet eine Umdeutung des Hilfsantrages – die Klageänderung mangels Zustimmung der übrigen Beteiligten als sachdienlich unterstellt – hier aus, weil hierdurch ein Wegfall des von der Klägerin ausdrücklich aufrechterhaltenen Begehrens auf Erteilung der Genehmigung nach § 13 BImSchG bewirken würde, was indes dem Wortlaut des Haupt-Klageantrages widerspräche.

51

Dessen ungeachtet besteht kein Rechtsschutzinteresse für den hilfsweise als Klage auf Erteilung eines Vorbescheides gestellten Antrag, wenn – wie hier – in absehbare Zeit weder rechtlich noch tatsächlich eine gesicherte Erschließung der Baugrundstücke möglich erscheint. In einem solchen Fall besteht auch kein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides unter Ausklammerung der Frage der Erschließung (OVG Münster, a. a. O.). Dessen Erteilung setzt vielmehr auch voraus, dass ein berechtigtes Interesse des Anlagenbetreibers an der Erteilung besteht. Letzteres setzt wie auch die Teilgenehmigung eine „positive vorläufige Gesamtbeurteilung“ voraus, d. h. dass keine unüberwindbaren Hindernisse der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes entgegenstehen, denn auch diese vorläufige positive Gesamtbeurteilung nimmt an der Bindungswirkung des Vorbescheids teil (vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 9 Rn. 6,17; § 8 Rn.8 f. m. w. N.).

52

Hierfür ist derzeit nichts ersichtlich, denn ob und auf welche Weise die Erschließung der Baugrundstücke jemals hinreichend gesichert sein wird, ist derzeit offen (s. o. unter 1.).

53

5. Der außerdem hilfsweise gestellte Feststellungsantrag – ein Feststellungsinteresse unterstellt – bleibt erfolglos, weil die von dem Antrag erfassten Genehmigungsvoraussetzungen (s. unter 1. und 2.) in keinem Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens, also auch nicht in dem von der Klägerin nicht näher bezeichneten Zeitpunkt der „Verlautbarungsreife“ der verschiedenen Entwürfe des Regionalentwicklungsplanes in Gestalt seines Teilplanes „Wind“ vorlagen. Ausgehend hiervon stand der Klägerin ungeachtet etwaiger Änderungen der Entwürfe das sachlichen Teilplanes „Wind“ der Beigeladenen zu 2) zu keinem Zeitpunkt ein Genehmigungsanspruch zur Seite. Aus den unter 4. dargestellten Gründen gilt im Ergebnis dasselbe für den hilfsweise begehrten standortbezogenen Vorbescheid. Dessen ungeachtet muss das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Erteilung eines Vorbescheides auch an einer wirksamen Klageänderung vor dem Zeitpunkt, auf den sich die Feststellung der Erteilungsvoraussetzungen beziehen soll, scheitern, denn zu jedem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit existierte zwar der Genehmigungsantrag der Klägerin, aber kein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig, weil er sich durch die Stellung eines Sachantrages einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Sie fallen der Klägerin als unterlegener Partei zur Last und sind von dieser zu erstatten, § 162 Abs. 3 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

56

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.8. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, Anhang zu § 164). Das Gericht geht von einem Streitwert von 500.000 € für ursprünglich drei Windkraftanlagen aus.


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.