Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 13.2908

published on 23/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 13.2908
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Gericht

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Tenor

I.

Der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 21. März 2013 in Form des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2013, mit dem diesem die Errichtung einer Doppelhaushälfte baurechtlich gestattet worden ist.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ..., auf dem er einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Auf dem östlichen Teil dieses großen Grundstücks befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle des Klägers. Zu dieser gehören neben dem Wohnhaus und kleiner Wirtschaftsgebäude ein großes, in mehrere Nutzungseinheiten aufgeteiltes Stall- und Betriebsgebäude. In Ost-West-Richtung verläuft ein Stallgebäude. Südlich daran schließt sich in Nord-Süd-Richtung ein weiteres Stallgebäude an, das in westlicher Richtung den Schlusspunkt der Gebäude der landwirtschaftlichen Hofstelle bildet. Lediglich eine geschlossene Güllegrube befindet sich noch westlich dieses Stallgebäudes, ansonsten ist das Grundstück FlNr. ... im weiteren westlichen Verlauf unbebaut. Östlich und nördlich der Hofstelle des Klägers befindet sich Wohnbebauung. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers wird an seiner Westseite vom ...weg erschlossen, der sich von Süden kommend etwa auf Höhe der Hofeinfahrt nach Norden hin verengt und dann als nicht asphaltierter Feldweg anfangs in nordwestlicher Richtung, später am nordwestlichen Rand des Vorhabensgrundstücks FlNr. ... Gemarkung ... (im Folgenden: Baugrundstück) in westlicher Richtung verläuft. Die Westseite des ...weges ist südlich des Baugrundstücks einzeilig mit drei Wohnanwesen bebaut.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 2. Juni 2006 wurde für das zu dieser Zeit unbebaute Baugrundstück ein Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen und Carports erteilt. Dieser wurde u. a. mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:

„1. Der Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carports ist unter der Voraussetzung planungsrechtlich zulässig, dass wegen des auf Flurnr. ... der Gemarkung ... befindlichen Stalles wie beantragt (Ihr Telefax vom 11.04.2006) der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen wird, die die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne das Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.

5. Der Grundriss des Doppelhauses ist so zu gestalten, dass auf der dem Stall zugewandten Ostseite keine zum Lüften notwendigen Fenster von schutzwürdigen Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer. Wohnzimmer) angeordnet sind.“

Diese Nebenbestimmungen beruhten auf Forderungen des Technischen Immissionsschutzes am Landratsamt ... Dieser hatte in einer im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 12. April 2006 ausgeführt, dass das Bauvorhaben mit einem Abstand von 15 Metern zum Stallgebäude laut der Orientierungshilfe des Landesamtes für Umweltschutz in einem Bereich liege, wo schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Vorkehrungen seitens des Klägers seien nicht zumutbar, da dieser bereits auf die Wohnbebauung im Norden und im Osten Rücksicht zu nehmen habe. Der damalige Bauherr hatte sich daher mit dem Einbau einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage einverstanden erklärt.

Der Vorbescheid wurde dem Kläger am 10. Juni 2006 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Am 14.Juli 2009 beantragte der frühere Bauherr die Neuerteilung des Vorbescheides auf der Grundlage seines Vorbescheidsantrags vom 17. Januar 2006. Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. August 2009 wurde der Vorbescheid erneut erteilt. Die Nebenbestimmungen aus dem ersten Vorbescheid vom 2. Juni 2006 wurden nahezu wortgleich übernommen. Der Kläger erhielt eine Ausfertigung des Vorbescheids.

Am 10. Juli 2012 beantragte der frühere Bauherr die Verlängerung des Vorbescheids. Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2012 wurde die Geltungsdauer des Vorbescheids vom 26. August 2012 bis zum 29. August 2014 verlängert. Die Nebenbestimmungen des Erstbescheides sollten in vollem Umfang weiter gelten. Eine Zustellung des Verlängerungsbescheides an den Kläger ist nicht erfolgt.

Am 22. Februar 2013 beantragte der Beigeladene zu 1. eine Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung .... Das Vorhaben entspricht von der Lage her in etwa der in den früheren Vorbescheiden enthaltenen nördlichen der beiden Doppelhaushälften. Nachdem die Beigeladene zu 2. ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt hatte, erteilte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 21. März 2013 die beantragte Baugenehmigung. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 wurde die Baugenehmigung um folgende Nebenbestimmungen ergänzt:

„4. Es ist der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorzusehen, die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne das Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.

5. Vor Nutzungsaufnahme ist dem Landratsamt ... eine Bestätigung der ausführenden Firma bzw. des Betreibers über die Wirksamkeit und Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen.“

Die Bescheide wurden dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Juni 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2013 ließ der Kläger Klage erheben und beantragte,

die Baugenehmigung vom 21.3.2013 in Form des Änderungsbescheides vom 6.6.2013 aufzuheben.

Das genehmigte Vorhaben sei gegenüber dem Kläger rücksichtslos, da dieser durch die Zulassung von Wohnen in unmittelbarer Nähe wegen der Dynamik des Immissionsschutzrechts mit Betriebseinschränkungen rechnen müsse.

Der Vorbescheid entfalte gegenüber dem Kläger auch keine Bindungswirkung, da ihm die am 23. Juli 2012 erteilte Verlängerung nicht zugestellt worden sei.

Die Genehmigung stelle gegenüber dem Vorbescheid zudem auch ein Aliud dar, da das einheitliche Vorhaben aus dem Vorbescheidsverfahren in zwei Genehmigungen aufgespalten worden sei. Das genehmigte Vorhaben weiche auch in seinem Umfang und der Lage vom Vorbescheid ab, da es die Abstandsflächen zum Kläger nicht einhalte.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Bauherr habe durch Maßnahmen der Selbsthilfe sichergestellt, dass das Vorhaben keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sei. Das Vorhaben entspreche auch den erteilten Vorbescheiden und gehe über dessen Anforderungen hinaus, da es nicht nur die Fenster schutzbedürftiger Räume sondern sogar die entsprechenden Räume selbst an der immissionsabgewandten Seite vorsehe.

Die im Änderungsbescheid angeordneten nachträglichen Auflagen dienten der dauerhaften Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

Eine wie vom Kläger befürchtete Berücksichtigung späterer Verschärfungen des Immissionsschutzrechts zulasten des Klägers sei nicht möglich.

Der Beigeladene zu 1. ließ durch seinen Bevollmächtigten ebenfalls die Klageabweisung beantragen.

Er legte dazu eine Geruchsimmissionsprognose der ... GmbH vom 4. Februar 2014 vor.

Aus dieser auf der Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vom 13. Mai 1998 in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 erstellten Prognose ergebe sich, dass an der Ostfassade des Vorhabens eine Wahrnehmungshäufigkeit von 25% der Jahresstunden auftrete, im Westen des Gebäudes im Bereich der geplanten Ansaugeinrichtung betrage die maximal prognostizierte Wahrnehmungshäufigkeit 15%. Damit sei über die Belüftungsanlage im Westen des Wohnhauses sichergestellt, dass keine unzumutbare Geruchsbelastung des Vorhabens bestehe. Die GIRL gehe für Dorfgebiete von einem Grenzwert von grundsätzlich 15% aus. Da sich das Vorhaben in einem Dorfgebiet an der Grenze zum Außenbereich befinde und die GIRL im Übergangsbereich zum Außenbereich auch Werte von 20 bis 25% für zulässig erachte, seien sogar an der Ostfassade die zulässigen Werte noch eingehalten, zumal das Gutachten von 96 und damit von mehr Großvieheinheiten (GVE) ausgehe als tatsächlich genehmigt seien (81,3 GVE). Nach den „Gelben Heften“ seien auch Entfernungen von über 10 Metern tolerabel.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. Juli 2014. Das Vorhaben war in diesem Zeitpunkt bereits komplett fertig gestellt. Auf die weiteren Feststellungen beim Augenschein in der Niederschrift vom 23. Juli 2014 wird Bezug genommen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie dem die andere Doppelhaushälfte betreffenden Verfahren M 9 K 13.2931 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da die angefochtene Baugenehmigung den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das genehmigte Wohnvorhaben ist gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers rücksichtslos, da es sich unzumutbaren Geruchsimmissionen aussetzt. Dies kann auch nicht durch die angeordneten Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe kompensiert werden.

Maßgeblich für die Beurteilung ist die Baugenehmigung vom 21. März 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2013. Eine Bindungswirkung des Vorbescheids gegenüber dem Kläger scheidet schon von vornherein deswegen aus, weil die Verlängerung vom 23. Juli 2012 dem Kläger nicht zugestellt worden ist. Nachdem die Verlängerung des Vorbescheids materiell-rechtlich wie die erstmalige Erteilung des Vorbescheids zu beurteilen ist (Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 114. EL, Stand Mai 2013, Rn. 139 zu Art. 71) und als Verwaltungsakt auch unter den gleichen Voraussetzungen wie der Vorbescheid selbst angefochten werden kann (Decker, a. a. O. Rn. 140 zu Art. 71), hätte dieser genauso wie der Bescheid vom 26. August 2009 dem Kläger als Nachbarn zugestellt werden müssen, um diesem gegenüber ab Unanfechtbarkeit seine Bindungswirkung zu entfalten.

Der Rechtsbehelf eines Nachbarn kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Die Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.

Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend gegeben. Die Wohnbebauung des Beigeladenen zu 1. ist gegenüber dem Kläger rücksichtslos. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Vorhaben im planungsrechtlichen Innen- oder Außenbereich befindet (1.). In jedem Fall wird das Wohnvorhaben einer unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigung durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ausgesetzt, was dieser nicht hinzunehmen hat, da er bislang in diese Richtung ungehindert emittieren konnte (2.). Die Maßnahmen, die der Beigeladene zu 1. im Rahmen der architektonischen Selbsthilfe gemäß der Auflage aus dem Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 ergreifen soll, sind ungeeignet, die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens auszuschließen, da sie keine dauerhafte Lösung des Nutzungskonflikts darstellen (3.).

1. Das Gericht geht davon aus, dass das mittlerweile fertig gestellte Bauvorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB sondern im Außenbereich errichtet worden ist.

Der Bebauungszusammenhang reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (BVerwG, U. v. 10.12.1982 - 4 C 28/81 - juris Rn. 9) und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, B. v. 2.4.2007 - 4 B 7/07 - juris Rn. 6). Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächliche Bebauung an. Aus den Eindrücken, die das Gericht beim Augenschein am 23. Juli 2014 gewonnen hat, ergibt sich, dass das Baugrundstück nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht mehr dem Bebauungszusammenhang der Gemeinde ... angehört. Für diesen bildete die Wohnbebauung auf dem südlich des Baugrundstücks liegenden FlNr. ... Gemarkung ... eine Zäsur. Der ...weg, der entlang der östlichen Grenze des Baugrundstücks nach Nordwesten abknickt, ist aufgrund seines in diesem Bereich vorhandenen Ausbauzustandes als schmaler Feldweg nicht geeignet, das Baugrundstück noch am Bebauungszusammenhang teilnehmen zu lassen. Auch die einzeilige Bebauung an der Westseite des ...weges ist nicht von so einem Gewicht, dass ein sich daran nördlich anschließendes bislang unbebautes Grundstück noch einem Ortsteil zurechnen lassen könnte.

2. Unabhängig von der Lage des Baugrundstücks im Innen- oder Außenbereich ist das streitgegenständliche Vorhaben in jedem Fall planungsrechtlich unzulässig, da es gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt: Es ist Immissionen ausgesetzt, die die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) überschreiten. Nimmt man ein Dorfgebiet an, wäre das Wohnbauvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig, weil es schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung stellt eine Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar (BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - juris Rn. 26). Würde man das Baugrundstück dem Außenbereich zurechnen, würde sich das baurechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergeben (BVerwG, U. v. 21.1.1983 - 4 C 59.79 - juris Rn. 12).

Bei jeder der vorstehend beschriebenen Konstellationen könnte der Kläger das Vorhaben der Beigeladenen verhindern, weil von der durch ihn in zulässiger Weise betriebenen Landwirtschaft Auswirkungen auf das Baugrundstück ausgehen, die den Grad der Unzumutbarkeit überschreiten.

Dieses Ergebnis stützt sich sowohl auf die Beurteilung des Technischen Immissionsschutzes vom 12. April 2006 im Vorbescheidsverfahren wie auf die Geruchsprognose der ... GmbH vom 4. Februar 2014:

a) Weder das Baugesetzbuch noch das BImSchG legen fest, welche Gerüche von einem landwirtschaftlichen Anwesen auf benachbarte Wohngrundstücke in zulässiger Weise ausgehen dürfen. Auch die Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) äußert sich zu Geruchsemissionen aus der Rinderhaltung nicht. Es ist deshalb auf Regelwerke zurück zu greifen, die in der landwirtschaftlichen Praxis entwickelt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 - juris Rn. 14) bilden die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („Gelbes Heft“ 52) und „Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ vom Juni 1999 („Gelbes Heft“ 63) brauchbare Orientierungshilfen, um die Schädlichkeit von Geruchsimmissionen auf Wohnbebauung ermitteln zu können. Das Gleiche gilt für die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ (BayVGH B. v. 18.4.2011 - 15 ZB 09.1763 - juris Rn. 13), wie sie der Technische Immissionsschutz des Landratsamtes im Vorbescheidsverfahren herangezogen hat.

Die neu eingeführte Richtlinie VDI 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen“ ist vorliegend nicht anwendbar, da der Abstand zwischen dem Betrieb des Klägers und der Wohnbebauung unter 50 Metern liegt und damit unterhalb des Geltungsbereichs der VDI 3894 (vgl. VDI 3894 Blatt 2, Seite 3). Damit ist auf andere Erkenntnisquellen zurück zu greifen.

b) Das Landratsamt ... hat sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. April 2006 an der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ aus den Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ orientiert, die Schutzabstände von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohnbebauung in Abhängigkeit von der Bestandsgröße des Betriebs bestimmt und eine in der Rechtsprechung anerkannte sachverständige Orientierungshilfe darstellt (BayVGH, B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris Rn. 10). Auch die Heranziehung der Abstandskurve Bild 2 (Abstand von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohnhäusern im Dorfgebiet) durch das Landratsamt für den vorliegenden Fall begegnet keinen Bedenken.

Unbeachtlich ist, ob das Landratsamt zu Recht von einem Tierbestand von 96 Großvieheinheiten (GVE) ausgegangen ist. Den vorgelegten Genehmigungsunterlagen ist keine Beschränkung auf eine Höchstzahl von 81,3 GVE zu entnehmen. Auch in einem früheren Verfahren anlässlich eines Bauvorhabens des Klägers wurden bereits 96 GVE zugrunde gelegt (vgl. BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801). Ausgehend von 96 GVE kommt der Technische Immissionsschutz zu dem Ergebnis, dass das Wohnhaus ca. 5 Meter in dem Bereich liegt, in dem nach den zugrunde gelegten Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist. Wie beim Augenschein gemessen, beträgt der Abstand zwischen dem Fenster an der Ostseite des Wohnhauses des Beigeladenen zu 1. zum nächstgelegenen Fenster des Rinderstalles 15,7 Meter. Da aber selbst bei der - unstreitig gebliebenen - Annahme von 81,3 GVE nach der angewandten Abstandskurve bei einem Abstand von über 17 Metern eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist („grauer Bereich“), liegt der östliche Teil des Wohnhauses mit einem öffenbaren Fenster und der Haustür in jedem Fall in dem Bereich, in dem schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten sind. Zu beachten ist, dass auch bei 81,3 GVE fast der gesamte übrige Teil der Doppelhaushälfte in dem Bereich liegt, in dem schädliche Umwelteinwirkungen erst anhand einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnten.

(1) Der Technische Immissionsschutz hat die Entfernungen auch richtigerweise zwischen der westlichen Stallaußenwand und der östlichen Fassade des Wohnvorhabens gemessen:

(2) Als maßgeblicher Immissionsort am Grundstück des Beigeladenen zu 1. ist die dem Emissionspunkt am nächsten gelegene Hauswand des Wohngebäudes (vgl. Kap. 3.3.1. Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“). Dabei kann zugunsten des Beigeladenen zu 1. vernachlässigt werden, dass die nächstgelegene Fensteröffnung sowie die Haustüre über die die Stallgerüche am ehesten in das Wohnhaus eindringen können, vom Emissionspunkt noch etwas weiter entfernt ist als die Hausecke (vgl. BayVGH, U. v. 1.7.2005 - 25 B 99.86 - juris Rn. 23).

(3) Als emissionsseitiger Bezugspunkt ist die dem Wohnhaus nächstgelegene Stallaußenwand heranzuziehen, da dieser Teil des Stalles natürlich über Fenster, Kamine und Durchfahrten u. a. an der Südseite des Stalles in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück entlüftet wird (vgl. Kap. 3.3.1. Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ sowie Seite 20 der Vorbescheidsakte V-2006-12).

Die vom Landratsamt vorgelegte Darstellung vom 21. Juli 2014 ist insoweit unbrauchbar, da sie unzulässiger Weise einen Emissionsschwerpunkt in der Mitte des Stallgebäudes annimmt. Dies wäre nur bei einem Warmstall mit Zwangsentlüftung sachgerecht und führt vorliegend schon deshalb zu unbrauchbaren Ergebnissen, da bei Anwendung der vorgelegten Abstandskurve das gesamte Wohnbauvorhaben des Beigeladenen zu 1. in dem Bereich liegen würde, in dem nicht mehr mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist und es somit der Auflage einer immissionsabgewandten Be- und Entlüftungsanlage gar nicht bedurft hätte. Gegenüber Ställen mit Zwangsentlüftung besitzen Ställe mit freier Lüftung, d. h. im Regelfall mit Trauf-First-Lüftung keine gezielte Abluftführung bzw. keinen eindeutig zu definierenden Bereich, in dem die Abluft austritt. Einen Abluftaustritt nur im Firstbereich erhält man normalerweise nur bei absoluter Windstille und entsprechenden Temperaturdifferenzen zwischen Stallluft und Außenluft. Speziell bei Trauf-First-Lüftungen sind im Sommerbetrieb, insbesondere auch bei niedrigen Windgeschwindigkeiten, zusätzlich zu den üblichen Zu- und Abluftöffnungen an den Traufen und im First die Stallfenster und Stalltüren, insbesondere auch die regelmäßig an den Giebelseiten vorhandenen Tore, geöffnet. Jedenfalls für derartige Ställe ist daher grundsätzlich der Abstand zwischen dem jeweiligen Immissionspunkt und der nächstgelegenen Ecke oder Kante des Stallgebäudes, das wäre im vorliegenden Fall die westliche Außenwand des Stalles bzw. das an dieser befindliche, dem Wohnvorhaben nächstgelegene Fenster, maßgeblich (VG Augsburg, U. v. 5.11.2009 - Au 5 K 08.1401 - juris Rn. 56).

Die Kammer hält es zudem für sachgerecht, zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebs an der einzigen Seite, in die er bislang noch ungehindert emittieren konnte, im Sinne eines worst-case-Szenario davon auszugehen, dass sich alle Rinder in dem dem Baugrundstück nächstgelegenen Stall aufhalten und die Abstandsberechnung von der Außenwand des dem Kläger nächstgelegenen Stalls vorzunehmen, in dem sich keine vollautomatische Zwangslüftungsanlage befindet oder befinden muss.

d) Auch die vom Beigeladenen zu 1. in Auftrag gegebene Geruchsimmissionsprognose der ... GmbH vom 4. Februar 2014 nach den Maßstäben der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) kommt für die Ostseite des Bauvorhabens zum Ergebnis, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen auf das Baugrundstück einwirken.

(1) Es kann dahinstehen, ob eine Geruchsstundenprognose auf der Grundlage der GIRL eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt, da sich in der Rechtsprechung die GIRL als Entscheidungshilfe bisher nicht allgemein durchgesetzt hat (vgl. BayVGH, B. v. 25.10. 2010 - 2 CS 10.2137 - juris) und es lediglich Tendenzen gibt, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung von Geruchsbelästigungen zu akzeptieren. In jedem Fall kann die GIRL und darauf beruhende Gutachten als Hilfsmittel bzw. Erkenntnisquelle unter vielen bei der Beurteilung von Gerüchen herangezogen werden (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 2 ZB 11.2057 - juris Rn. 7).

(2) Die Untersuchung von ... prognostiziert an der Ostfassade der genehmigten Wohnbebauung eine Wahrnehmungshäufigkeit zwischen 19 und 25% der Jahresstunden. Die GIRL geht in Nr. 3.1 davon aus, dass in Dorfgebieten Geruchsimmissionen dann als erhebliche Belästigung zu werten sind, wenn sie die Werte von 15% überschreiten. Dies ist vorliegend auch nach der vom Beigeladenen vorgelegten Prognose der Fall.

(3) Nachdem die Geruchsimmissionsprognose vom 4. Februar 2014 für die Ostfassade eine Wahrnehmungshäufigkeit von 19 bis 25% prognostiziert und damit deutlich über den Immissionswerten der GIRL für ein Dorfgebiet liegt, ist nach der Überzeugung der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass sich das prognostizierte Ergebnis bei der Annahme von 81,3 statt der zugrunde gelegten 96 GVE so maßgeblich ändern würde, dass Werte von 15% erreicht würden.

(4) Eine wie vom Beigeladenen-Vertreter angeregte Anhebung dieses Wertes wegen der außenbereichsähnlichen Lage des Baugrundstücks verbietet sich nach Auffassung der Kammer schon aus dem Grund, da sich ein im Außenbereich errichtetes Wohnvorhaben, das an einen in einem faktischen Dorfgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückt, gerade im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme keinem so geringen Schutzniveau aussetzen kann wie ein Wohnvorhaben, das an der Grenze zum Außenbereich liegt, in dem emittierende Tierhaltungsbetriebe gelegen sind. Das Wohnvorhaben des Beigeladenen zu 1. fällt damit nicht in den Anwendungsbereich der von der GIRL zugelassenen Festlegung von Zwischenwerten (3.1 der Auslegungshinweise zur GIRL). Auch ein Anwendungsfall der Auslegungshinweise zu Nr. 5 i. V. m. Nr. 1 der GIRL („Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“) scheidet aus, da dies nur für Nachbarn in Betracht kommt, die entweder selbst Tiere halten bzw. früher selbst Tiere gehalten haben und nach wie vor im Außenbereich wohnen.

(5) Auch eine Anhebung der zumutbaren Werte wegen Ortsüblichkeit kommt nicht in Betracht, da bei Einbeziehung des Wohnhauses in den Bebauungszusammenhang auch das Baugrundstück Teil des faktischen Dorfgebiets wäre, in dem aber gerade- wie die Prognose von ... für die südlich des Baugrundstücks gelegene Wohnbebauung zeigt - die nach der GIRL maßgeblichen Werte von 15% eingehalten sind. Eine höhere Geruchsbelastung als die an sich zulässigen 15% ist also im Bereich des Beigeladenen zu 1. nicht als ortsüblich anzusehen.

3. Auch die im Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 beauflagte und vom Beigeladenen zu 1. umgesetzte Maßnahme der architektonischen Selbsthilfe in Form einer automatischen Be- und Entlüftungsanlage auf der immissionsabgewandten Seite des Bauvorhabens ist nicht geeignet, die Rücksichtslosigkeit des Wohnvorhabens gegenüber dem Kläger auszuschließen.

Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe Konflikte mit einer benachbarten Bebauung in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn aber nur Vorkehrungen abverlangt werden, die eine dauerhafte Lösung des Konflikts gewährleisten. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie die vorgenommene Anordnung der schutzwürdigen Räume mit ein (vgl. BVerwG, U. v. vom 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 28). Dasselbe soll, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig, auch für den Einbau nicht zu öffnender Fenster gelten (BVerwG, B. v. 7.6.2012 - 4 BN 6.12 - juris). In die Abwägung ist auch mit einzubeziehen, dass die Belange des Klägers mit seinem am Rand zum Außenbereich gelegenen Betrieb, dem durch ein Außenbereichsvorhaben die Möglichkeit genommen wird, weiter in einen bislang zur Verfügung stehenden Bereich ungehindert emittieren zu können, verstärktes Gewicht zukommt.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass auch die beauflagte Belüftungsanlage bei Heranziehung der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ aus den Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ nicht in einem Bereich liegt, der von der Geruchssituation her völlig unproblematisch ist, sondern in dem eine Sonderbeurteilung vorzunehmen wäre, so dass auch eine Wahrnehmbarkeit auch an der Westseite des Wohnvorhabens weiterhin gegeben sein wird.

Da das Baurecht zudem grundstücks- und nicht personenbezogen Nutzungskonflikte, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung regeln will, setzen Maßnahmen architektonischer Selbsthilfe grundsätzlich eine dauerhafte und vom Willen des Einzelnen unabhängige Konfliktlösung voraus. Das schließt es etwa aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der von Immissionen betroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (BVerwG, 23.9.1999, a. a. O.).

Gegenwärtig ist damit bereits aufgrund der Tatsache, dass das Wohnhaus über öffenbare Fenster an der Ostfassade verfügt, eine dauerhafte Konfliktlösung ausgeschlossen, wenn man es dem Einzelnen überlassen würde, sich durch Öffnen der Fenster stärkeren Geruchseinwirkungen auszusetzen.

Zudem haben Maßnahmen architektonischer Selbsthilfe auch ein Mindestmaß an Wohnkomfort zu wahren, zu dem nach Auffassung der Kammer gerade im ländlichen Raum öffenbare Fenster zählen, egal ob sich diese in Wohn- oder Schlafräumen befinden oder wie hier in den Bädern WC’s oder einem Wirtschaftsraum. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat für den Anwendungsbereich der TA Lärm entschieden, dass diese von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort garantieren will, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 24). Einen solchen Mindeststandard hält die Kammer auch außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm für gerechtfertigt und hält nicht an ihrer im Urteil vom 19. Januar 2011 (M 9 K 10.2023) geäußerten Auffassung fest, in der der Einbau einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage außerhalb des maßgeblichen Immissionsradius als ausreichend erachtet worden ist. Dem darin entschiedene Fall lag zudem eine andere Konstellation als hier zugrunde, da der Landwirt gegenüber dem ebenfalls im Innenbereich situierten Vorhaben keine größere Rücksicht nehmen musste als dies bereits gegenüber anderen Wohngebäuden der Fall war. Hier war der Kläger aber bislang nach Westen hin keinen Rücksichtnahmepflichten gegenüber bestehenden Wohngebäuden ausgesetzt.

Das Gericht hätte selbst im Falle der Anordnung nicht öffenbarer Fenster weiter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens, da jedenfalls die Eingangstür für das Wohnhaus immer noch im Bereich unzumutbarer Geruchsbeeinträchtigungen liegen würde.

4. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, bestehen aufgrund der genehmigten Pläne und den darin eingezeichneten Abstandsflächen zum ...weg hin sogar noch Anhaltspunkte für die Verletzung des Art. 6 Abs. 2 BayBO, da die von der nordöstlichen Ecke des Wohnhauses ausgehende Abstandsfläche über die Mitte des...weges hinausreicht.

Damit rückt der Beigeladene zu 1. mit seinem Vorhaben noch näher an den Betrieb des Klägers und die davon ausgehenden Immissionen heran, als dies bauordnungsrechtlich zulässig wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i. V. m. §100 ZPO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihn an der Kostentragungspflicht anteilig zu beteiligen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.