Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2014 - 6b K 13.5628
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte führt den Kläger seit ... Januar 2013 als Beitragsschuldner eines Rundfunkbeitrags für eine Wohnung unter der Beitragsnummer .... Seit dem ... Januar 2012 hatte der Beklagte den Kläger nicht mehr unter der vorherigen Teilnehmernummer ... als Rundfunkteilnehmer geführt, da sich dieser im Dezember 2011 mangels Rundfunkgeräten abgemeldet hatte.
Mit Schreiben vom ... März 2013 wandte sich der Kläger gegen die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag. Die geräteunabhängige Rundfunkgebühr sei eine unsoziale, abscheuliche Ausbeutung der Bevölkerung zugunsten einiger Fernsehmillionäre. Er habe die Verpflichtung, gegen diese ungeheuerliche Erpressung gerichtlich vorzugehen.
Mit Schreiben vom ... März 2013 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Anmeldung einer Wohnung ab ... Januar 2013.
Darauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom ... März 2013, dass man ihm Zahlungsaufforderungen schreiben könne so viel man wolle, er bezahle nichts. Er wolle sofort einen Widerspruchsbescheid mit der Angabe des zuständigen Verwaltungsgerichts, damit er den Klageweg beschreiten könne.
Nach Erläuterungsschreiben und Zahlungserinnerungen, gegen die sich der Kläger erneut wandte, erließ der Beklagte am ... Dezember 2013 gegenüber dem Kläger einen Gebühren-/Beitragsbescheid, mit dem er für den Zeitraum vom ... Januar 2013 bis ... Juni 2013 einen rückständigen Betrag von a... Euro, bestehend aus b... Euro Rundfunkbeiträgen und 8,- Euro Kosten (Säumniszuschlag) für eine Wohnung festsetzte.
Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Dezember 2013, erhob der Kläger „Klage gegen den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag“, da er weder ein Radio noch einen Fernseher besitze und das Rundfunkangebot auch sonst in keiner Weise nutze. Der Beklagte erhebe die Rundfunkgebühr pro Wohnung. Dies sei eine Erpressung, weil er gezwungen werde, für etwas zu bezahlen, das er nicht nütze, nicht brauche und auch gar nicht haben wolle. Der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag sei unsozial. Ein Politiker und ein Fernsehmillionär bezahlten diesen Beitrag aus der Portokasse. Es gebe aber auch Leute, für die 200 Euro viel Geld seien. Diese Leute hätten bisher durch Verzicht auf Radio und Fernseher den Rundfunkbeitrag sparen können. Dies gehe nun nicht mehr. Man müsse für nichts bezahlen, nur weil man eine Wohnung habe.
Diesem Schriftsatz war eine Kopie des Gebühren-/Beitragsbescheids vom ... Dezember 2013 beigegeben.
Mit dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am ... Juni 2014 zugestelltem gerichtlichem Schreiben vom ... Juni 2014 informierte das Gericht ihn über die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über zwei Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag. Der Kläger antwortete hierauf mit Schriftsatz vom ... Juni 2014, dass er die Klage fortführe. Diese Rundfunk-Zwangsabgabe widerspreche dem Rechtsempfinden eines gesunden Menschenverstandes. Er sei mit einer schriftlichen Benachrichtigung der Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 seine Akte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er gehe davon aus, dass sich der Kläger gegen den Beitragsbescheid vom ... Dezember 2013 wende. Die Klage sei unbegründet und daher abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in dessen Rechten. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum zur Entrichtung der festgesetzten Wohnungsbeiträge verpflichtet. Rechtsgrundlage sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, hätten zuletzt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 15.5.2014) und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom ...5.2014) bestätigt. Nach alledem stelle der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungskonformes und geltendes Recht dar. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das Vorbringen des Klägers ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass er die Aufhebung des Gebühren-/Beitragsbescheids vom... Dezember 2013 begehrt, nachdem er sich inhaltlich mit seiner Klageschrift vom ... Dezember 2013 gegen den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag wandte und als Anlage den Bescheid in Kopie beilegte.
Die so ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO).
1. Der Bescheid vom ... Dezember 2013 ist formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.
1.1 Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.
1.2 Mit dem Bescheid hat der Beklagte gegenüber dem Kläger auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für Januar 2013 bis inklusive Juni 2013 festgesetzt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von c... Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. ...12.2013 - ... - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Der Kläger - der nach Aktenlage zuletzt vom ... Januar 2012 bis zum ... Dezember 2012 nach Abmeldung seiner Rundfunkempfangsgeräte im Dezember 2011 nicht mehr als Rundfunkteilnehmer angesehen worden war - hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendete er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung.
1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az.: ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b...de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom ... Mai 2014 (VGH ... - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (juris Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.
1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von c... Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV war. Insoweit hat er Einwände gegen die vorliegenden Bescheide auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätte führen können bzw. müssen, wurden vom Kläger nicht geltend gemacht.
Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die für den Kläger vorliegend individuell relevanten Dreimonatszeiträume umfassten ab dem ... Januar 2013 die Monate Januar 2013 bis März 2013 und April 2013 bis Juni 2013. Der Kläger hätte also die Rundfunkbeiträge für diese Zeiträume am ... Februar 2013 und am ... Mai 2013 leisten müssen. Der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt.
1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Kläger erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch.
Insbesondere seine der Sache nach vorgebrachten Argumente hinsichtlich einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV, entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG) durch Inanspruchnahme auch von Nichtnutzern und des Übermaßverbots im Hinblick auf die Höhe des Rundfunkbeitrags sind als vollständig widerlegt anzusehen. Sollte sich der Kläger - was er bezogen auf sich selbst bislang nicht vorgetragen hat - tatsächlich in einer finanziellen Notlage befinden, so wäre er auf die Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu verweisen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird er auch weiterhin zur solidarischen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden können.
1.2.5 Die Festsetzung eines Säumniszuschlags im streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht bezahlt und sich in seinen Schreiben auch vehement gegen eine Zahlungspflicht verwahrt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
3. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.