Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Aug. 2014 - 6b K 13.3958
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wurde seit 19... beim Beklagten als Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunkgerät geführt, wofür sie nach Aktenlage zuletzt für das 3. Quartal 2013 einen Beitrag von a. Euro an den Beklagten überwiesen hat.
Nachdem sie von der GEZ mit Schreiben vom ... April 2012 darauf hingewiesen worden war, dass mit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 zukünftig monatliche Rundfunkbeiträge in Höhe von f. Euro zu zahlen sein werden, kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in dessen Verlauf die Klägerin immer wieder betonte, sie sei nicht bereit, für etwas zu bezahlen, das sie tatsächlich nicht nutze. Wie schon in der Vergangenheit habe sie auch jetzt kein Fernsehgerät und wolle dieses Angebot des Beklagten auch in Zukunft nicht nutzen.
Da der volle Rundfunkbeitrag nicht bezahlt wurde, setzte der Beklagte unter Berücksichtigung des Zahlungseingangs vom gesamt b. Euro gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom ... Juli 2013 für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 3/2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von c. Euro und mit Bescheid vom ... August 2013 für den Zeitraum 4/2013 bis einschließlich 6/2013 rückständige Beiträge in Höhe von d. Euro einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro fest.
Mit Schreiben vom ... September 2013, das am ... September 2013 einging, erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München
„Klage gegen alle Bescheide des Bayerischen Rundfunks aus 2013“.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, leider habe sie verschiedener Umstände wegen wie z. B. Krankheit nicht früher Klage erheben können. Der neue Rundfunkbeitrag sei in Wahrheit eine Zwangsabgabe in Form einer Steuer. Sie besitze seit 19... kein Fernsehgerät und wolle auch zukünftig dieses Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen. Deshalb sei sie auch nicht bereit, hierfür zu bezahlen, sondern nur - wie seit Jahrzehnten - für das von ihr genutzte Hörfunkprogramm.
Davon abgesehen erfülle der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht, der als Rechtfertigung für den neuen Rundfunkbeitrag herangezogen werde. Vielmehr seien die meisten Sendungen von schlechter Qualität und in keiner Weise geeignet, der Bevölkerung Information und Bildung zu vermitteln. Auf das Vorbringen der Klägerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2013, der am ... Oktober 2013 einging, legte der Beklagte die Verwaltungsakte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom ... Juli 2013 richte; insoweit sei die Klage verfristet. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da der mit Wirkung zum 1. Januar 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag keine Steuer sei. Vielmehr werde mit ihm im Sinne einer Vorzugslast der Vorteil abgegolten, der in der Nutzbarkeit des umfassenden Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in jedem Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland bestehe. Im Einzelnen verweist er auf umfangreiches Schrifttum, das seiner Klageerwiderung beigefügt war und der Klägerin übermittelt wurde.
Nach Anhörung der Beteiligten ordnete das Gericht mit Beschluss vom ... Dezember 2013 das Ruhen des Verfahrens an und führte es fort, nachdem die Klägerin aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom ... Mai 2014, mit dem sie über die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom ... Mai 2014 informiert worden war, per E-Mail am ... Juni 2014 dem Gericht mitgeteilt hatte, dass sie die Fortführung des Verfahrens wünsche.
Das Gericht hat am ... August 2014 zur Sache mündlich verhandelt. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom ... August 2014 mit, dass er am Termin nicht teilnehmen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... August 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom ... Juli 2013 und ... August 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... August 2014 entschieden werden, obwohl auf Seiten des Beklagten niemand erschienen ist. Der Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom ... Juli 2014 ordnungsgemäß geladen; in der Ladung vom ... Juli 2014 wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2. Ob die Klage insbesondere gegen den Bescheid vom ... Juli 2013 unzulässig, weil verfristet ist, wie der Beklagte meint, kann vorliegend offen bleiben. Aus den Akten (Bl. 7) ist lediglich ersichtlich, dass dieser Bescheid am ... Juli 2013 erstellt worden ist. Das Versanddatum lässt sich den Akten dagegen ebenso wenig entnehmen wie der Tag des Zugangs des Bescheids bei der Klägerin. Gleiches gilt im Übrigen für den Bescheid vom ... August 2013.
Zwar enthält der Schriftsatz des Beklagten einen EDV-Ausdruck, aus dem hervorgeht, dass der Bescheid vom ... Juli 2013 am ... Juli 2013 zur Post gegeben worden sein soll. Ob dies tatsächlich so geschehen ist, lässt sich hieraus nicht sicher ermitteln. Fraglich ist auch, wie, wann und vom wem dieser EDV-Ausdruck erstellt wurde und warum er sich so nicht in den Akten befindet. Zudem konnte mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung der Beklagte diesbezüglich nicht befragt werden. Die Klägerin ihrerseits erklärte auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, sie könne sich an den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids vom ... Juli 2013 nicht erinnern. Die von ihr in der Klageschrift vom ... September 2013 gewählte Formulierung, dass sie leider verschiedener Umstände wegen wie z. B. Krankheit nicht früher habe Klage erheben können, sei nicht als Eingeständnis dahin zu verstehen, dass sie die Klagefrist versäumt habe.
Mangels Feststellbarkeit bzw. Ausklärbarkeit des genauen Versandzeitpunkts und des Zugangs beider Bescheide ist damit nicht sicher feststellbar, wann die jeweilige Rechtsmittelfrist zu laufen begann und ob die am ... September 2013 bei Gericht eingegangen Klage insbesondere gegen den Bescheid vom ... Juli 2013 rechtzeitig erhoben wurde. Unter diesen Umständen kann nicht zulasten der Klägerin von einer Verfristung ihrer Klage ausgegangen werden.
3. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Beklagte ist berechtigt, von der Klägerin für den mit den angefochtenen Bescheiden vom ... Juli 2013 und ... August 2013 festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen. Als Inhaberin einer Wohnung ist die Klägerin verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte sie in ihrer Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält und nutzt.
3.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin wird als Inhaber ihrer Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.
3.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U. v. 15.5.2014, Az.: ... und ..., DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b...de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
3.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Bescheide vom ... Juli 2013 und ... August 2013 rechtmäßig sind. Die Klägerin war für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag nicht nur in Höhe von e. Euro, sondern f. Euro zu bezahlen. Das folgt daraus, dass sie zu diesem Zeitpunkt Inhaberin einer Wohnung war und damit Beitragsschuldnerin im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat sie Einwände gegen die vorliegenden Bescheide auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder zu einer Beitragsermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
3.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom ... Juli 2013 und ... August 2013 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).
(2) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder es nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).
(3) Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Bevölkerung insbesondere keine brauchbaren Informationen und keine Bildung vermittle, sondern stattdessen Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11
3.5 Auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von jeweils 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte die Klägerin die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht vollständig bezahlt, so dass der Beklagte Säumniszuschläge festsetzen durfte. Die Festsetzung in den Bescheiden vom ... Juli 2013 und ... August 2013 ist auch der Höhe nach zutreffend erfolgt, weil die Klägerin c. Euro bzw. g. Euro Rundfunkbeiträge schuldete, wovon 1% jeweils weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag jeweils in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war. Die Klägerin war auch säumig, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur teilweise oder unter Vorbehalt zu akzeptieren.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.
5. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtsache nach Ansicht der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat - wie bereits ausführlich dargestellt - in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 ... und ...) mit für die hier erkennende Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München bindender Wirkung (Art. 29 Abs. 1 VfGHG) über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Bayerischen Verfassung, insbesondere auch deren in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 enthaltenem Rechtsstaatsprinzip, grundlegend positiv entschieden.
Daher hat die erkennende Kammer jeweils in einer Besetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO mittlerweile bereits in mehreren Verfahren zu verschiedenen Fallkonstellationen in eben diesem Sinne entschieden (z. B. Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.1827, Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.2361 und M 6b K 14.2362, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3581, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3903, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5573, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5628, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5917).
Gleiches gilt für die ebenfalls mit dem Rundfunkbeitragsrecht befasste Kammer 6a des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (z. B. Urt. v. 11.7.2014 - M 6a K 13.3814, Urt. v. 11.7.2014 - M 6a K 13.5817, Urt. v. 11.7.2014 - M 6a K 14.2444, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.250, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.1238, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.2123, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.2564, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.2570).
Überdies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 3. Dezember 2013 (7 ZB 13.1817 - juris) in einem Verfahren, in dem Regelungen des RBStV entscheidungserheblich waren, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint und einen Antrag auf Zulassung der Berufung u. a. deswegen abgelehnt.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.