Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Aug. 2014 - 6b K 13.3958

bei uns veröffentlicht am13.08.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wurde seit 19... beim Beklagten als Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunkgerät geführt, wofür sie nach Aktenlage zuletzt für das 3. Quartal 2013 einen Beitrag von a. Euro an den Beklagten überwiesen hat.

Nachdem sie von der GEZ mit Schreiben vom ... April 2012 darauf hingewiesen worden war, dass mit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 zukünftig monatliche Rundfunkbeiträge in Höhe von f. Euro zu zahlen sein werden, kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in dessen Verlauf die Klägerin immer wieder betonte, sie sei nicht bereit, für etwas zu bezahlen, das sie tatsächlich nicht nutze. Wie schon in der Vergangenheit habe sie auch jetzt kein Fernsehgerät und wolle dieses Angebot des Beklagten auch in Zukunft nicht nutzen.

Da der volle Rundfunkbeitrag nicht bezahlt wurde, setzte der Beklagte unter Berücksichtigung des Zahlungseingangs vom gesamt b. Euro gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom ... Juli 2013 für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 3/2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von c. Euro und mit Bescheid vom ... August 2013 für den Zeitraum 4/2013 bis einschließlich 6/2013 rückständige Beiträge in Höhe von d. Euro einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro fest.

Mit Schreiben vom ... September 2013, das am ... September 2013 einging, erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München

„Klage gegen alle Bescheide des Bayerischen Rundfunks aus 2013“.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, leider habe sie verschiedener Umstände wegen wie z. B. Krankheit nicht früher Klage erheben können. Der neue Rundfunkbeitrag sei in Wahrheit eine Zwangsabgabe in Form einer Steuer. Sie besitze seit 19... kein Fernsehgerät und wolle auch zukünftig dieses Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen. Deshalb sei sie auch nicht bereit, hierfür zu bezahlen, sondern nur - wie seit Jahrzehnten - für das von ihr genutzte Hörfunkprogramm.

Davon abgesehen erfülle der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht, der als Rechtfertigung für den neuen Rundfunkbeitrag herangezogen werde. Vielmehr seien die meisten Sendungen von schlechter Qualität und in keiner Weise geeignet, der Bevölkerung Information und Bildung zu vermitteln. Auf das Vorbringen der Klägerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2013, der am ... Oktober 2013 einging, legte der Beklagte die Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom ... Juli 2013 richte; insoweit sei die Klage verfristet. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da der mit Wirkung zum 1. Januar 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag keine Steuer sei. Vielmehr werde mit ihm im Sinne einer Vorzugslast der Vorteil abgegolten, der in der Nutzbarkeit des umfassenden Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in jedem Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland bestehe. Im Einzelnen verweist er auf umfangreiches Schrifttum, das seiner Klageerwiderung beigefügt war und der Klägerin übermittelt wurde.

Nach Anhörung der Beteiligten ordnete das Gericht mit Beschluss vom ... Dezember 2013 das Ruhen des Verfahrens an und führte es fort, nachdem die Klägerin aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom ... Mai 2014, mit dem sie über die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom ... Mai 2014 informiert worden war, per E-Mail am ... Juni 2014 dem Gericht mitgeteilt hatte, dass sie die Fortführung des Verfahrens wünsche.

Das Gericht hat am ... August 2014 zur Sache mündlich verhandelt. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom ... August 2014 mit, dass er am Termin nicht teilnehmen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... August 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom ... Juli 2013 und ... August 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... August 2014 entschieden werden, obwohl auf Seiten des Beklagten niemand erschienen ist. Der Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom ... Juli 2014 ordnungsgemäß geladen; in der Ladung vom ... Juli 2014 wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).

2. Ob die Klage insbesondere gegen den Bescheid vom ... Juli 2013 unzulässig, weil verfristet ist, wie der Beklagte meint, kann vorliegend offen bleiben. Aus den Akten (Bl. 7) ist lediglich ersichtlich, dass dieser Bescheid am ... Juli 2013 erstellt worden ist. Das Versanddatum lässt sich den Akten dagegen ebenso wenig entnehmen wie der Tag des Zugangs des Bescheids bei der Klägerin. Gleiches gilt im Übrigen für den Bescheid vom ... August 2013.

Zwar enthält der Schriftsatz des Beklagten einen EDV-Ausdruck, aus dem hervorgeht, dass der Bescheid vom ... Juli 2013 am ... Juli 2013 zur Post gegeben worden sein soll. Ob dies tatsächlich so geschehen ist, lässt sich hieraus nicht sicher ermitteln. Fraglich ist auch, wie, wann und vom wem dieser EDV-Ausdruck erstellt wurde und warum er sich so nicht in den Akten befindet. Zudem konnte mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung der Beklagte diesbezüglich nicht befragt werden. Die Klägerin ihrerseits erklärte auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, sie könne sich an den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids vom ... Juli 2013 nicht erinnern. Die von ihr in der Klageschrift vom ... September 2013 gewählte Formulierung, dass sie leider verschiedener Umstände wegen wie z. B. Krankheit nicht früher habe Klage erheben können, sei nicht als Eingeständnis dahin zu verstehen, dass sie die Klagefrist versäumt habe.

Mangels Feststellbarkeit bzw. Ausklärbarkeit des genauen Versandzeitpunkts und des Zugangs beider Bescheide ist damit nicht sicher feststellbar, wann die jeweilige Rechtsmittelfrist zu laufen begann und ob die am ... September 2013 bei Gericht eingegangen Klage insbesondere gegen den Bescheid vom ... Juli 2013 rechtzeitig erhoben wurde. Unter diesen Umständen kann nicht zulasten der Klägerin von einer Verfristung ihrer Klage ausgegangen werden.

3. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Beklagte ist berechtigt, von der Klägerin für den mit den angefochtenen Bescheiden vom ... Juli 2013 und ... August 2013 festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen. Als Inhaberin einer Wohnung ist die Klägerin verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte sie in ihrer Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält und nutzt.

3.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin wird als Inhaber ihrer Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

3.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U. v. 15.5.2014, Az.: ... und ..., DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b...de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

3.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Bescheide vom ... Juli 2013 und ... August 2013 rechtmäßig sind. Die Klägerin war für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag nicht nur in Höhe von e. Euro, sondern f. Euro zu bezahlen. Das folgt daraus, dass sie zu diesem Zeitpunkt Inhaberin einer Wohnung war und damit Beitragsschuldnerin im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat sie Einwände gegen die vorliegenden Bescheide auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder zu einer Beitragsermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

3.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom ... Juli 2013 und ... August 2013 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).

(2) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder es nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

(3) Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Bevölkerung insbesondere keine brauchbaren Informationen und keine Bildung vermittle, sondern stattdessen Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, DVBl 2014, 649-655; BVerfG U. v.11.09.2007, 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, DVBl 2007, 1292-1294).

3.5 Auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von jeweils 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte die Klägerin die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht vollständig bezahlt, so dass der Beklagte Säumniszuschläge festsetzen durfte. Die Festsetzung in den Bescheiden vom ... Juli 2013 und ... August 2013 ist auch der Höhe nach zutreffend erfolgt, weil die Klägerin c. Euro bzw. g. Euro Rundfunkbeiträge schuldete, wovon 1% jeweils weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag jeweils in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war. Die Klägerin war auch säumig, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur teilweise oder unter Vorbehalt zu akzeptieren.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

5. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtsache nach Ansicht der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat - wie bereits ausführlich dargestellt - in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 ... und ...) mit für die hier erkennende Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München bindender Wirkung (Art. 29 Abs. 1 VfGHG) über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Bayerischen Verfassung, insbesondere auch deren in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 enthaltenem Rechtsstaatsprinzip, grundlegend positiv entschieden.

Daher hat die erkennende Kammer jeweils in einer Besetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO mittlerweile bereits in mehreren Verfahren zu verschiedenen Fallkonstellationen in eben diesem Sinne entschieden (z. B. Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.1827, Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.2361 und M 6b K 14.2362, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3581, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3903, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5573, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5628, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5917).

Gleiches gilt für die ebenfalls mit dem Rundfunkbeitragsrecht befasste Kammer 6a des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (z. B. Urt. v. 11.7.2014 - M 6a K 13.3814, Urt. v. 11.7.2014 - M 6a K 13.5817, Urt. v. 11.7.2014 - M 6a K 14.2444, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.250, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.1238, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.2123, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.2564, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.2570).

Überdies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 3. Dezember 2013 (7 ZB 13.1817 - juris) in einem Verfahren, in dem Regelungen des RBStV entscheidungserheblich waren, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint und einen Antrag auf Zulassung der Berufung u. a. deswegen abgelehnt.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom ... Januar 2013 meldete sich die Klägerin beim Beklagten und machte Angaben, zu denen sie sich nach § 8 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - verpflichtet sah. Nach Aktenlage war sie bis dahin beim Beklagten nicht als Rundfunkteilnehmerin geführt worden.

Zugleich machte die Klägerin umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb sie den neuen Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig halte und begründete ausführlich, weshalb sie diesen nicht zu zahlen bereit sei. Außerdem stellte sie einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder zumindest auf Ermäßigung und führte dazu aus, sie erfülle zwar keinen der gesetzlichen Befreiungstatbestände, verfüge aber nur über geringes Einkommen, das sie bevorzugt für Zeitschriften, Kinobesuche und dergleichen statt für Rundfunkbeiträge verwenden wolle. Sie sehe seit Jahren aus Überzeugung keine öffentlich-rechtlichen Rundfunksendungen. Dieses Angebot wolle sie auch zukünftig wegen qualitativer Mängel zu dem angebotenen Preis nicht nutzen.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag durch Bescheid vom ... Dezember 2013 mit der Begründung ab, keine der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsvoraussetzungen sei von der Klägerin nachgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Nachdem sie zunächst im Schreiben vom ... Januar 2013 durch extra unterschriebene Erklärung ihr Einverständnis mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, widerrief sie die Einzugsermächtigung gegenüber ihrer Bank, so dass der vom Beklagten eingezogene Rundfunkbeitrag von a... Euro am ... Juni 2013 zurücküberwiesen wurde. Den mehrmals unterbreiteten Vorschlag der Klägerin, die geleisteten Rundfunkbeiträge als Zahlung nur unter Vorbehalt anzuerkennen, akzeptierte der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtslage nicht.

Weil die Klägerin auch in der Folgezeit keine Rundfunkbeiträge entrichtete und Zahlungserinnerungen daran nichts änderten, setzte der Beklagte schließlich mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... April 2014 rückständige Rundfunkbeiträge gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 6/2013 in Höhe von insgesamt b... Euro einschließlich 8,00 Euro Säumniszuschlag und 2,42 Euro Kosten für die Rücklastschrift fest. Mit weiterem, bisher nicht streitgegenständlichen Bescheid vom ... Mai 2014 wurden Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 7/2013 bis 3/2014 in Höhe von insgesamt c... Euro, einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro festgesetzt.

Mit Schreiben vom ... April 2014, bei Gericht eingegangen am ... April 2014, erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bayerischen Rundfunk und stellte den Antrag,

den Beitragsbescheid vom ... April 2014 aufzuheben.

Außerdem beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Nachdem die Klägerin den unter dem Aktenzeichen ... geführten Eilantrag am ... Mai 2014 zurückgenommen hatte, stellte das Gericht mit Beschluss vom selben Tag dieses Verfahren ein.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin insbesondere Folgendes vor:

Der Bescheid vom ... April 2014 sei schon formell fehlerhaft, da er dem äußeren Anschein nach einem rechtlich irrelevanten Mitteilungsschreiben gleiche und von daher seine wahre Bedeutung verschleiere. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei offensichtlich nicht Bestandteil des Bescheids und damit nicht erteilt. Der Bescheid werde als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Damit liege keine eindeutige Benennung des Bescheids vor. Es sei unklar, ob von einem Gebührenbescheid oder einem Beitragsbescheid die Rede sei. Gebühr und Beitrag seien nicht dasselbe. Eine Gebühr werde aus Anlass einer individuell zurechenbaren Leistung erhoben, während ein Beitrag in der Regel für die bloße Bereitstellung einer Leistung erhoben werde. Offenbar sei dem Beklagten selbst nicht klar, worum es sich vorliegend handle. Die Bezeichnung in der Betreffzeile führe dazu, dass der Leser aufgrund dieser Unbestimmtheit den Bescheid für eine bloße Mitteilung halte.

Dem Bescheid fehle eine Überschrift und der Begriff „festsetzen“ tauche nur an sehr untergeordneter Stelle auf. Auch hierdurch werde der Eindruck erweckt, es handle sich um einen bloßen Mitteilungsbrief. Erst im zweiten Satz des Absatzes tauche der Begriff „festsetzen“ auf. An dieser Stelle habe der Begriff kaum die Aufmerksamkeit des Lesers, zumal im Satz zunächst die vermeintlich offenen Beiträge stünden und im nächsten Absatz dann u. a. von der Vermeidung von Mahnmaßnahmen die Rede sei. Ein klarer Hinweis darauf, dass dieser Bescheid nun formal zur Vollstreckung berechtige, fehle. Insgesamt sei der Bescheid schwächer formuliert als die üblichen Mahnschreiben des Beklagten. Dem schnellen Leser werde nicht deutlich, dass dieses Schreiben etwas sei, gegen das er vorgehen müsse, um seine Rechte zu wahren. Außerdem trage der Bescheid keine Unterschrift. Stattdessen werde lediglich der Bayerische Rundfunk als Absender genannt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite sei nicht wirksam erteilt, weil der Hinweis auf sie in keinem Zusammenhang zum eigentlichen Bescheid stehe und der Bescheid auf Seite 1 ende. In Höhe der Unterschriftszeile am rechten Rand finde sich ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zum Bescheid die Wortkette „Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen siehe Rückseite“. Dieser Hinweis werde vom Leser an dieser Stelle nicht erwartet, sondern allenfalls eine Zweitunterschrift. Nach dem Hinweis auf das zuständige Verwaltungsgericht, der nach der Unterschrift und vor dem Hinweis erteilt werde, dass man überhaupt klagen könne, folge dann ein Kontoauszug, der den bisherigen Buchungsstand ausweise. Darunter stehe, dass dieser Bescheid maschinell erstellt sei und es finde sich eine Seitenzahl mit Angabe der Gesamtseitenzahl, nämlich Seite 1 von 1. Daraus sei zu entnehmen, dass das Schreiben an dieser Stelle ende, da üblicherweise nach Seite 1 von 1 nichts mehr komme. Damit sei unklar, was der Hinweis auf die Rückseite zu bedeuten habe.

Wende man den Bescheid, finde man eine in sehr blassem Grauton voll bedruckte Seite. Der Blick falle zunächst auf eine Tabelle mit Gebührenbeträgen für Firmen. Die Rechtsbehelfsbelehrung drücke sich in die obere rechte Ecke. Erstmals an dieser Stelle werde erklärt, dass man gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen bzw. klagen könne. Der Bescheid ende auf Seite 1. Ihm fehle der Hinweis, dass er als rechtliche Grundlage einer Vollstreckung diene und man erhebliche rechtliche Nachteile habe, wenn man die Klagefrist versäume. Da der Bescheid insgesamt seinen rechtlichen Charakter verschleiere, sei er aus formalen Gründen unwirksam.

Des Weiteren würden datenschutzrechtliche Bestimmungen missachtet. Der Bescheid enthalte neben persönlichen Angaben im Adressfenster auch die sogenannte Beitragsnummer. Werde er vom Briefträger beim Nachbarn eingeworfen, könnte dieser unter Angabe der Beitragsnummer und des Namens alle über die Klägerin erhobenen Daten ohne weiteres abfragen, ebenso der Briefträger oder alle sonstigen Personen, die den Bescheid in die Hände bekämen.

Es werde gerügt, dass die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig sei. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich nämlich um eine Steuer, für deren Festsetzung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Um einen Beitrag handle es sich deshalb nicht, weil die Erhebung nicht an einem individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe anknüpfe. Der Rundfunkbeitrag sei vielmehr eine allgemeine Abgabe, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde.

Die Begründung für den angeblichen besonderen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks trage schon deshalb nicht, weil die öffentlich-rechtlichen Programme keine Gewähr für Presse- und Rundfunkfreiheit böten, da regelmäßig Positionen, in denen über Programminhalte entschieden werde, durch Politiker aus Regierungsparteien besetzt würden. Außerdem orientiere sich die Programmauswahl mehr an Einschaltquoten als an Inhalten. Das Programm enthalte unglaublich viele unnütze Informationen und sei ein Angebot unter vielen, das sich in keiner Weise so vom übrigen Angebot unterscheide, dass es eine besondere Rechtfertigung erlange.

Da krank zu werden nicht vom Willen der Klägerin abhänge, sei es gerechtfertigt, wenn sie wie jedermann Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müsse. Auch Zwangsbeiträge zu Abwasser- und Müllentsorgung seien insoweit gerechtfertigt, weil eine Einzelperson das eigene Abwasser und den Müll nicht umweltschonend entsorgen könne. Beim Rundfunkbeitrag sei dies anders. Allein die theoretische Nutzungsmöglichkeit des Rundfunks rechtfertige keinen Zwangsbeitrag. Der Bürger müsse die Möglichkeit haben, sich für oder gegen die Nutzung zu entscheiden, zumal der Allgemeinheit bei Nichtnutzung kein Schaden entstehe.

Die Klägerin nutze seit Jahren bewusst den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht und sehe es deshalb als Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit, wenn sie nun trotzdem Rundfunkbeitrag zahlen solle. Wenn der Staat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufrechterhalten wolle, weil er ihn als Beitrag zur Erfüllung des grundrechtlichen Anspruchs der Bürger auf Informations- und Pressefreiheit ansehe, so müsse der Staat dies aus Steuern finanzieren. Er könne dafür aber nicht eine Personengruppe willkürlich auswählen, nämlich die Wohnungsinhaber.

Das Innehaben einer Wohnung habe nichts mit der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu tun. Auch Personen, die keine Wohnung oder keine Wohnung in Deutschland innehätten, könnten das Angebot gleichwohl nutzen. In ganz Europa könne das Angebot empfangen und genutzt werden, ohne dass außerhalb Deutschlands dafür bezahlt werden müsse. Der Personenkreis der Rundfunknutzer sei damit erheblich unterschiedlich zum Kreis der Wohnungsinhaber.

Der Bayerische Landtag und die Staatsregierung hätten im Popularklageverfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorgebracht, nach statistischen Erhebungen stehe in rund 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernsehgerät. Dies rechtfertige die Typisierung, dass ein Wohnungsinhaber zugleich ein potentieller Rundfunknutzer sei. Dabei werde nicht erwähnt, in wie vielen Haushalten zwei, drei oder zehn Geräte existierten, die im Rahmen unterschiedlicher Wohnungsaufteilung und Wohnformen von beliebig vielen Personen genutzt würden.

Wäre es zulässig, so zu typisieren, dann könnte der Rundfunkbeitrag auch an das Innehaben eines Kfz anknüpfen, da vermutlich mehr als 90% der Haushalte in Deutschland ein Kfz besäßen, manche sogar mehr. Ebenso sei es unsinnig, die Rundfunkbeitragspflicht aus anderen Tatsachen abzuleiten, wie den Besitz eines Kühlschranks, der vermutlich in annähernd 100% der deutschen Haushalte stehe.

Selbst wenn man zulassen wollte, die Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung anzuknüpfen, verblieben erhebliche Ungleichbehandlungen ohne sachlichen Grund. Statistisch liege die Haushaltsgröße in Deutschland bei ca. 2,0 Personen. Weniger als 20% der Haushaltsangehörigen seien minderjährig, so dass auf einen Haushalt mindestens 1,6 Erwachsene entfielen. Von ca. 40 Mio. Haushalten seien ca. 10% von der Gebührenpflicht befreit. Somit könnten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ca. 36 Mio. Haushalte mit 1,6 Erwachsenen, das entspreche 57,6 Mio. sog. Beitragsschuldner, zur Finanzierung heranziehen. Das geschehe jedoch äußerst ungleich, da erwachsene Personen in Ein-Personen-Haushalten den gleichen Beitrag wie Zwei- oder Mehrpersonenhaushalte zu zahlen hätten. Mehrpersonenhaushalte, die - wie die Klägerin - geschlossen keinen Nutzen aus dem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehen wollten, würden auch insoweit besser gestellt, als sie gleichwohl nur insgesamt für die Wohnung einen Beitrag zu entrichten hätten. Darin liege eine doppelte Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Klägerin.

Das neue Beitragssystem sei auch keineswegs einfacher, indem es an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe. Weil sämtliche erwachsenen Wohnungsinhaber nun den Rundfunkbeitrag schuldeten, müsse ermittelt werden, wer mit wem zusammen wohnt. Das sei ein stärkerer Grundrechtseingriff als Auskunft auf die Frage zu verlangen, ob in einer Wohnung ein Fernsehgerät vorhanden sei.

Der neue Rundfunkbeitrag zwinge die Klägerin, jeden Monat mehr als e... Euro an Rundfunkanstalten zu zahlen, deren Angebot sie nicht nutzen wolle. Dem könne sie sich praktisch nicht entziehen (außer durch Verlassen der Bundesrepublik, Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit oder schwere Krankheit). Es müsse eine Ersatzmöglichkeit geschaffen werden, beispielsweise einen Beitrag an eine kleinere selbstlos organisierte und werbefreie Radiostation zu zahlen. Eine solche Möglichkeit könnte tatsächlich unabhängigen Journalismus, Presse- und Rundfunkfreiheit fördern. Die Klägerin halte es nicht für zumutbar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu fördern, deren Programmgestaltung weitgehend von informations- und bildungsfernen Unterhaltungsangeboten aufgefressen werde.

Die Datenerhebung anlässlich der Einführung des Rundfunkbeitrags sei zu umfassend und stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin dar. Mit diesen Daten erhalte der Beitragsservice umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse in Deutschland. Ihm werde bekannt, wer mit wem zusammen lebe, wie lange, welchen Geschlechts die Bewohner einer Wohnung seien und vieles mehr. Diese umfassenden Informationen seien durch den Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt.

Die mit dem Rundfunkbeitrag erhobenen Gelder würden in hohem Maße verschleudert und zweckentfremdet ausgegeben. Die mehr als 20 Sendeanstalten würden meist auf dieselben Informationsquellen zurückgreifen und sich daher in erster Linie nur in der unterschiedlichen Aufmachung von Information unterscheiden. Den Auftrag, u. a. für eine regierungsunabhängige Berichterstattung und möglichst umfassende Information über das Weltgeschehen zu sorgen sowie Bildung, gesellschaftliche Diskussionsprozesse und kulturelle Werte wie z. B. selbstständiges Denken oder ein friedliches Zusammenleben zu fördern, erfülle der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht. Statt dessen werde viel Geld für Sportveranstaltungen ausgegeben und auf diesem Feld in Konkurrenz zu den privaten Anbietern getreten, obwohl die Ausstrahlung solcher Sportsendungen nicht zur Erfüllung des eigentlichen Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beitrage.

All diese Argumente zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags dienten zugleich zur Untermauerung der Entscheidung und des Willens der Klägerin, öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote ebenso wenig wie privatrechtliche nutzen zu wollen.

Bezüglich des erhobenen Säumniszuschlags von 8,00 Euro trägt die Klägerin vor, nicht säumig gewesen zu sein. Vielmehr habe sie dem Beklagten angeboten, den Rundfunkbeitrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen, falls sich herausstellen sollte, dass er zu Unrecht erhoben werde. Auf dieses Angebot sei der Beklagte ohne sachlichen Grund nicht eingegangen. Nur deshalb habe sie die ursprünglich erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. Daraus ergebe sich auch, dass ihr die Rücklastschriftkosten von 2,42 Euro nicht hätten in Rechnung gestellt werden dürfen.

Auf das Vorbringen der Klägerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 die Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung tritt er insbesondere der Auffassung der Klägerin entgegen, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Auch der gewählte Anknüpfungspunkt der Inhaberschaft einer Wohnung sei sachgerecht. Nur wenn die Realität um mehr als 10% von den Annahmen des Gesetzgebers abweiche, könne eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegen.

Da eine rechtzeitige und ausgleichende Zahlung von der Klägerin nicht vollständig geleistet worden sei, habe auch zu Recht ein Säumniszuschlag festgesetzt werden dürfen. Durch die von der Klägerin veranlasste Rücklastschrift am ... Juni 2013 seien dem Beklagten Kosten in Höhe von 2,42 Euro entstanden, die er zu Recht von dieser verlange. Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz vom ... Mai 2014 und die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 hörte das Gericht die Klägerin mit Schreiben vom ... Mai 2014 dazu an, ob sie das vorliegende Verfahren fortführen wolle, obwohl beide Verfassungsgerichte entschieden hätten, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei und auch keinen sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom ... Mai 2014 mit, die Klage bleibe aufrechterhalten.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 ergänzte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, auch angesichts der beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen bleibe sie bei ihrer Auffassung, dass der neue Rundfunkbeitrag vielfach den Gleichheitssatz verletze. Die Inhaberschaft einer Wohnung als Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag zu wählen, sei willkürlich und nicht sachgerecht. Die damit auf der Grundlage von statistischen Zahlen verbundene Annahme, in 97% dieser Wohnungen befinde sich ein Fernsehgerät, verkenne den technischen Fortschritt. Denn Rundfunk könne heute auch außerhalb einer Wohnung mit den vielfältigen mobilen Geräten empfangen und genutzt werden. Diese Möglichkeit an das Vorhandensein und das Innehaben einer Wohnung zu knüpfen sei damit überholt und nicht mehr sachgerecht. Das Vorhandensein eines Fernsehgeräts bedeute im Übrigen keineswegs, dass damit öffentlich-rechtlicher Rundfunk genutzt werde. Aus all diesen Erwägungen lasse sich folglich die Berechtigung, von jedem Wohnungsinhaber einen Rundfunkbeitrag zu erheben, kausal-logisch nicht herleiten. Im Übrigen gehe es in Wahrheit nur darum, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Geld zu beschaffen, was am einfachsten erfolgen könne, indem man die Inhaber einer Wohnung zur Beitragspflicht heranziehe. Dies verletze in so vielfältiger Weise Grundsätze der Gerechtigkeit und Gleichbehandlung, dass es von der Klägerin nicht hingenommen werde.

Das Gericht hat am ... Juli 2014 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Juli 2014 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO).

1. Der Bescheid vom ... April 2014 ist formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

1.1 Der Bescheid vom ... April 2014 entspricht den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen. Er lässt den Beklagten als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennen. Die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) ist rechtlich nicht erforderlich. Die ausführliche und zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung macht es dem Adressaten des Bescheids ohne weiteres möglich, zu erkennen, in welcher Art und Weise er Rechtsbehelfe gegen den Bescheid ergreifen kann. Abgesehen davon wäre der Bescheid selbst dann nicht (formell) rechtswidrig, wenn ihm überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wäre. Dies hätte lediglich zur Folge, dass nach seinem Zugang die Rechtsbehelfsfrist des § 58 VwGO nicht zu laufen beginnen würde und noch innerhalb eines Jahres fristgerecht Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) ergriffen werden könnten.

Auch wenn der Bescheid mit: „Gebühren-/Beitragsbescheid“ überschrieben ist, so lässt er angesichts des zweiten Satzes keinen Zweifel daran, dass für den fraglichen Zeitraum vorliegend Rundfunkbeiträge, nicht aber Rundfunkgebühren festgesetzt werden. Auch der weitere Text lässt keine ernstlichen Zweifel daran zu, dass es sich um einen Beitragsbescheid handelt, der gegenüber dem Adressaten die aus ihm ersichtlichen rechtlichen Wirkungen entfaltet, allen voran die Zahlungspflicht für die bisher nicht entrichteten Rundfunkbeiträge.

Schließlich leidet der Bescheid nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält er i. S. v. Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - zulässigerweise den Hinweis, dass dieser Bescheid maschinell erstellt worden ist und deshalb keine Unterschrift trägt. In Anbetracht der Tatsache, dass gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren es ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zulasten der Bürger umgelegt werden müsste. Alldem hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er es für zulässig erklärt hat, Bescheide maschinell zu erstellen und auch ohne Unterschrift für formell wirksam zu erklären.

1.2 Der Bescheid vom ... April 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaberin einer Wohnung hat die Klägerin für den hier maßgeblichen Zeitraum 1/2013 bis 6/2013 Rundfunkbeiträge in der durch Bescheid vom ... April 2014 festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags und der Kosten für die Rücklastschrift zu zahlen.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von d... Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. ...12.2013 - ... - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es ergibt sich außerdem aus den entsprechenden Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom ... Januar 2013, worin sie den gesetzlichen Bestimmungen gemäß unter Nennung der Adresse angab, Inhaberin einer Wohnung zu sein.

1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az.: ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b...de). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Wider-spruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung derem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom ... Mai 2014 (VGH ... - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... April 2014 auch materiell rechtmäßig ist. Die Klägerin war für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juli 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von d... Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass sie zu dieser Zeit Inhaberin einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat sie Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor. Die Klägerin hat im Gegenteil im Verlauf des Verfahrens mehrfach selbst vorgetragen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag gewährt werden könnte, nicht erfüllt.

1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... April 2014 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).

Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, dass im Ausland lebende Personen nicht zur Beitragspflicht herangezogen würden, wenn sie das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzten, so trifft das schon deshalb nicht zu, weil es dem Gesetzgeber und den Rundfunkanstalten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich ist, diese Nutzer zu Beiträgen heranzuziehen. Die Reichweite nationaler Rechtsnormen endet grundsätzlich an den Grenzen des jeweiligen Staates. Darüber hinaus gibt es keine verlässlichen und rechtlichen Maßstäben entsprechenden Möglichkeiten, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebende Nutzer des Rundfunkangebots zu erfassen. Schließlich wäre es ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht möglich, diesen Nutzern gegenüber Beitragsbescheide zu erlassen und Beiträge bei Nichtzahlung beizutreiben. Vorm Gesetzgeber darf also selbst dann, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorlägen, keine Regelung gefordert werden, deren Umsetzung an tatsächlichen und /oder rechtlichen Gegebenheiten scheitert, wie dies bei einer Heranziehung im Ausland lebender Nutzer des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Fall wäre.

Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu nutzen, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, weder ein zum Rundfunkempfang fähiges Gerät zu besitzen, noch ein solches zu nutzen. Insofern liegt auch der von Klägerseite behauptete Eingriff in die sogenannte „negative Informationsfreiheit“ und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vor. Auch wenn jemand hiervon Gebrauch macht und tatsächlich das Rundfunkangebot nicht nutzt, ist es aus den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof genannten Gründen gleichwohl gerechtfertigt, ihn (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht erfülle, sondern stattdessen unter Einsatz unangemessener finanzieller Mittel Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, DVBl 2014, 649-655; BVerfG U. v.11.09.2007, 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, DVBl 2007, 1292-1294).

1.2.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte die Klägerin die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 Euro festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin a... Euro Rundfunkgebühren schuldet, wovon 1% weniger als f... Euro sind, so dass der Säumniszuschlag i. H. v. 8,00 Euro anzusetzen war. Die Klägerin war auch säumig, da der Beklagte keineswegs verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen unter Vorbehalt zu akzeptieren. Mit Blick auf die Regelung zur Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge in § 10 Abs. 3 RBStV besteht für solch einen Vorbehalt auch kein schützenswertes Bedürfnis.

1.2.6 Darüber hinaus war der Beklagte berechtigt, nach § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung die ihm aufgrund der Rücklastschrift vom... Juni 2013 entstandenen Kosten der Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom ... April 2014 gemäß § 11 Abs. 4 Rundfunkbeitragssatzung in Rechnung zu stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie dem Beklagten gegenüber die im Schreiben vom ... Januar 2013 erteilte Einzugsermächtigung nicht widerrufen, so dass der Beklagte hiervon auch Gebrauch machen durfte. Eine Einzugsermächtigung kann nicht, wie die Klägerin meint, unter Vorbehalt gestellt werden. Es wäre ihr unbenommen gewesen, die Rundfunkbeiträge zu überweisen und im Überweisungsformular durch einen entsprechenden Vermerk zum Ausdruck zu bringen, dass die Überweisung nur unter Vorbehalt erfolgen solle. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.

3. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der zuvor mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät beim Beklagten gemeldet war, wird bei diesem seit September 2009 nur noch mit einem neuartigen Rundfunkgerät geführt. Hierfür entrichtete er bis einschließlich März 2013 monatlich Euro a.

Nach der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 mahnte der Beklagte mit Zahlungserinnerung vom ... April 2013 die Zahlung rückständiger Rundfunkbeiträge in Höhe von b. Euro an. Da in der Folgezeit keine Zahlung erfolgte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Juni 2013 für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 3/2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von c. Euro einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro gegenüber dem Kläger fest. Der Betrag ergibt sich aus dem für diesen Zeitraum erhobenen Rundfunkbeitrag in Höhe von d. Euro abzüglich eines Zahlungseingangs von e. Euro zuzüglich des Säumniszuschlags von 8,00 Euro.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2013 Widerspruch und trug vor, die Rechtmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags sei stark umstritten. Nach Meinung von Experten stelle er einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Es sei eine Zwangsabgabe, die in Wahrheit kein Beitrag, sondern eine Steuer sei. Hierfür hätten die Länder aber keine Gesetzgebungskompetenz. Ein Verstoß gegen die zu fordernde Beitragsgerechtigkeit liege darin, dass der Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht, nämlich die Inhaberschaft von Wohnungen, Betriebsstätten, Kfz usw. keinen beitragsgerechten Maßstab für Vorteile eines möglichen Rundfunkempfangs der jeweiligen Person abbilde.

Mit Schreiben vom ... Juli 2013 teilte der Beitragsservice ... dem Kläger mit, der Rundfunkbeitrag könne nicht, wie vom Kläger gewünscht, nur unter Vorbehalt bezahlt werden. Einerseits sei der Rundfunk zur Erhebung dieses Beitrags kraft Gesetzes verpflichtet, andererseits müssten die Beitragszahler ebenfalls aufgrund gesetzlicher Verpflichtung den Beitrag entrichten, ohne ihre Zahlung unter einen Vorbehalt stellen zu dürfen. Über den Widerspruch des Klägers wurde zunächst nicht entschieden.

Der Kläger trug mit Schreiben vom ... Juli 2013 ergänzend vor, bei dem Rundfunkbeitrag handle es sich um eine aufgezwungene Dienstleistung. Er habe in der Vergangenheit schon seit Jahren keinen Fernseher und kein Radio mehr betrieben und auch zukünftig nicht die Absicht, öffentlichrechtlichen Rundfunk über solche Geräte zu empfangen. Das Einzige was er betreibe sei ein internetfähiger PC, für den er bereits bei einem Kabelanbieter bezahle. Er habe nicht die Absicht, die vom öffentlichrechtlichen Rundfunk angebotene Leistung darüber hinaus in Anspruch zu nehmen und dafür extra zu bezahlen. Er sehe sich durch die Beitragserhebung in seinem Recht, eine solche (Kauf-)Entscheidung frei zu treffen, rechtswidrig beschränkt. Technisch sei es heute ohne weiteres möglich, die Leistung des Rundfunkangebots nur denjenigen zugänglich zu machen, die dafür auch zu zahlen bereit seien. Von diesen technischen Möglichkeiten könne und müsse der Rundfunk Gebrauch machen. Er verlange, dass ihm die Leistung „öffentlichrechtlicher Rundfunk“ nicht länger aufgezwungen werde, sondern der Rundfunk durch entsprechende technische Möglichkeiten selbst dafür sorge, dass er zukünftig nicht mehr in der Lage sei, dessen Programme zu empfangen.

Mit Schreiben vom ... August 2013, das am ... August 2013 einging, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und stellte sinngemäß den Antrag,

den Beitragsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trug ergänzend mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 vor, der Rundfunkbeitrag stelle sich für ihn als „zweite Miete“ dar, weil er allein an den Umstand anknüpfe, dass er eine Wohnung innehabe. Auf das Vorbringend des Klägers im Übrigen einschließlich des Schriftsatzes vom ... September 2013 wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Der Beklagte legte mit Schreiben vom ... September 2013, das bei Gericht am ... September 2013 einging, die Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet und verweist hierzu auf eine Reihe von Rechtsgutachten und Fachpublikationen, die dem Schriftsatz als Anlage beigefügt waren.

Den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2013 zurück.

Das Gericht hat am ... Juli 2014 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... Juli 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO).

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... Juli 2014 entschieden werden, obwohl auf Klägerseite niemand erschienen ist. Der Kläger wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom ... Juni 2014 ordnungsgemäß geladen; in der Ladung vom ... Juni 2014 wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage war im Übrigen zunächst noch nicht zulässig, weil sie parallel zum noch laufenden Widerspruchsverfahren verfrüht, nämlich vor Ablauf der 3-Monatsfrist des § 75 Satz 1 VwGO, erhoben worden war. Mit Erlass des Widerspruchsbescheids von ... Oktober 2013 ist sie jedoch zulässig geworden.

2. Der Bescheid vom ... Juni 2013 ist formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

In großzügigster Auslegung (§ 88 VwGO) des klägerischen Antrags im Schreiben vom... August 2013, zu dessen Klarstellung mangels Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung, auf deren Durchführung er bestanden hatte, keine Gelegenheit war, geht das Gericht davon aus, dass sich die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2013 richtet.

2.1 Der Bescheid vom ... Juni 2013 erfüllt die an ihn zu stellenden formellen Anforderungen, wenn auch seine Überschrift „Gebühren-/Beitragsbescheid“ zumindest missverständlich ist. Einwände sind insoweit von Klägerseite nicht erhoben und wären im Ergebnis nicht durchgreifend, weil der Bescheid im Text eindeutig erkennen lässt, dass mit ihm Rundfunkbeiträge, nicht aber Rundfunkgebühren festgesetzt werden.

2.2 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum 1/2013 bis 3/2013 Rundfunkbeiträge in der durch Bescheid vom ... Juni 2013 festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

2.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von e. Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. ...12.2013 - ... - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es ergibt sich außerdem aus den entsprechenden Angaben des Klägers in seinen diversen Schreiben, worin er gerade nicht bestreitet, Inhaber einer Wohnung zu sein, sondern diese Tatsache nicht für den geeigneten oder sachgerechten Anknüpfungspunkt zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen hält.

2.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U. v. 15.5.2014, Az.: ... und ..., DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom ... Mai 2014 (VGH ... - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

2.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... Juni 2013 auch materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von e. Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

2.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Juni 2013 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).

(2) Das Recht, das Angebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht zu nutzen, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, weder ein zum Rundfunkempfang fähiges Gerät zu besitzen, noch ein solches zu nutzen. Insofern liegt auch der von Klägerseite behauptete Eingriff in die sogenannte „negative Informationsfreiheit“ und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vor. Auch wenn jemand hiervon Gebrauch macht und tatsächlich das Rundfunkangebot nicht nutzt, ist es aus den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof genannten Gründen gleichwohl gerechtfertigt, ihn (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

(3) Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlichrechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht erfülle, sondern stattdessen unter Einsatz unangemessener finanzieller Mittel Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, DVBl 2014, 649-655; BVerfG U. v.11.09.2007, 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, DVBl 2007, 1292-1294).

(4) Schließlich verhilft auch der Hinweis des Klägers auf existierende kostenpflichtige Programme privater Rundfunkanbieter und die damit verbundene Forderung, der öffentlichrechtliche Rundfunk könne und müsse ebenso verfahren und sein Programm nur denen zugänglich machen, die es nutzten und dafür zu zahlen bereit seien, seiner Klage im Ergebnis nicht zum Erfolg.

Zwar hat gerade dieser Vorschlag auf den ersten Blick manches für sich: Der Grundsatz „Nur wer (tatsächlich) nutzt, der muss auch bezahlen“ erscheint gegenüber dem jetzt geltenden Prinzip, Beiträge unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu verlangen, der (sach-) gerechtere Ansatz zu sein. Zudem gibt es in der Tat in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonst weltweit zahlreiche Beispiele für sog. „Pay-TV“ und andere kostenpflichtige Angebote, die nur denjenigen zur Nutzung zugänglich sind, die dafür auch bezahlen. Dies beschränkt sich keineswegs auf Radio- oder Fernsehprogramme, sondern hat längst zahlreiche andere Lebensbereiche erfasst, vom Börsendienst über Fachportale bis zu Handelsplattformen.

Die Diskussion beschränkte sich im Zusammenhang mit der Einführung des Rundfunkbeitrags denn auch keineswegs auf ein reines „Bezahl-Modell“, es gab vielmehr eine Reihe von Vorschlägen wie Registrierungsmodell, Modifizierte Rundfunkgebühr mit Beweislastumkehr, Rundfunksteuer und Pro-Kopf-Abgabe (vgl. hierzu Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, Vorb. RBStV, Rn. 9 ff.). Auf keines dieser Modelle muss sich der Gesetzgeber für den öffentlichrechtlichen Rundfunk aber verweisen lassen. Er kann - anders als Privatanbieter - aufgrund seiner ihm obliegenden durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats- ) unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks Beiträge erheben.

Dies gilt insbesondere für das sog. Registrierungsmodell. Teile der Literatur hatten schon seit längerem vorgeschlagen, den öffentlichrechtlichen Rundfunk zu verschlüsseln und die Rundfunkgebühr an die Nutzung von Decodern zu koppeln (z. B. Fiebig, Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, 410 ff., 435; v. Münch, NJW 2000, 634). Die Rundfunkabgabe würde so zu einer Gebühr im engeren verwaltungsrechtlichen Sinne, die nur für die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlichrechtlichen Rundfunkangebots anfiele. Diese Lösung begegnet jedoch ebenso praktischen wie rechtlichen Bedenken und scheidet deshalb im Ergebnis aus.

Zum einen bestünden in der Praxis erhebliche Umgehungsrisiken, weil die Zugangsdaten an Nichtgebührenzahler weitergegeben werden könnten (BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 6 C 12.09; 6 C 17.09; 6 C 21.09, MMR 2011, 258 [261]); BayVGH, U. v. 19. 5. 2009 - 7 B 08.2922, DÖV 2009, 820-821). Auch Decoder - deren Kosten letztlich die Gebührenzahler tragen müssten - sind äußerst manipulationsanfällig. So berichtete z. B. die Financial Times Deutschland vom 4. Februar 2010, im Jahr 2008 seien 400.000 manipulierte Premiere-Decoder aufgetaucht; nach dieser Sicherheitspanne habe dem Verschlüsselungsspezialisten Kudelski das Aus bei Sky gedroht. Zum andern müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige, kommerzielle Rundfunkportale auch deutsche Sendungen in das Internet einspeisen, so dass auch im Inland ein kostenloser Empfang möglich bliebe (BayVGH, U. v. 19. 5. 2009, a. a. O.). Zu den Umgehungsrisiken hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG U. v. 27.10.2010 a. a. O., juris Rn. 44) im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ ausgeführt:

„Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, erscheint es aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten lässt, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist.

Grundsätzlich könnten zwar die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer gemeinsamen Web-Adresse (z. B. in Form eines „GEZ-Portals“) zu bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber nicht auf ein irgendwie geartetes Registrierungsmodell als milderes Mittel verweisen lassen (a. A. Jutzi, NVwZ 2008, 603/605 ff.).

Aus den gleichen Gründen wäre eine Beschränkung der Gebührenerhebung auf diejenigen, die im Wege der Selbstanzeige gegenüber der Gebührenzentrale erklären, ihren internetfähigen Rechner auch für Rundfunkempfang zu nutzen, zur gleichmäßigen Durchsetzung der Gebührenpflicht nicht geeignet. Selbst wenn für die übrigen PC unterstellt werden könnte, dass sie zu einem anderen Zweck beschafft und bisher verwendet wurden, läge darin kein hinreichender objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Möglichkeit des Rundfunkempfangs auch zukünftig in keinem Fall zusätzlich genutzt werde. Das individuelle, gegebenenfalls einem raschen Wandel unterworfene Nutzerverhalten ist mit einem vertretbaren personellen und sächlichen Aufwand nicht zu kontrollieren.“

Schon wegen diesen technischen und praktischen Problemen musste auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Gesetzgeber für den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht von der Einführung des Rundfunkbeitrags Abstand nehmen. Hiervon abgesehen wäre ein solches „Payperview-System“ nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren, dessen Erfüllung eine Übertragungstechnik voraussetzt, die alle Rundfunkteilnehmer erreicht (BVerfG B. v.6.10.1992, NJW 1992, 3285; BayVerfGH, E. v. 15. 12. 2005, BayVBl 2006, 400-402). Im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art 112 Abs. 2 BV ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die strukturellen Vielfaltsdefizite des privaten Rundfunks überhaupt nur deshalb hingenommen werden können, weil der öffentlichrechtliche Rundfunk diese Defizite im dualen System im Rahmen seines Grundversorgungsauftrags ausgleicht. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den ZDF-Gremien (BVerfG, U. v. 25.03.2014, NVwZ 2014, 867 [868], juris Rn. 36) ausgeführt:

„2. Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungswegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 <320, 325>; 73, 118 <152 f.>; 121, 30 <51>). Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 <157 f.>; 83, 238 <296 ff.>; 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217 f.>; 121, 30 <51 f.>). Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentlichrechtlichen Rundfunk und der von ihm sicherzustellenden Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung besondere Bedeutung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <216>). Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (BVerfGE 119, 181 <217> m. w. N.).

Die spezifische Eigenrationalität des privatwirtschaftlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen ist ein Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Indem er jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 <90>; 119, 181 <219>). Er hat hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Gepräge geben. Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlichrechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsratonalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>). Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).“

Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu folgen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk kann eben nicht ohne weiteres mit privaten Rundfunkanbietern gleichgesetzt und daher nicht einfach auf deren Bezahl-Modelle verwiesen werden. Zu Recht hat daher auch das OVG Nordrhein-Westfalen (U. v. 26. 5. 2009, ZUM-RD 2010, 299-308) die Verschlüsselung bereits im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ mit folgenden Argumenten abgelehnt:

„Als alternatives, gegenüber einer an das Bereithalten zum Empfang anknüpfenden Gebührenerhebung für den Einzelnen milderes Mittel der Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten kommt in Betracht, den Empfang öffentlichrechtlicher Programme über das Internet von einer Registrierung oder Anmeldung als Nutzer abhängig zu machen, wobei z. B. die Rundfunkteilnehmernummer als Passwort verwendet werden könnte, deren Eingabe zur Freischaltung führte. (Vgl. dazu auch Zimmermann, a. a. O., 525).

Bei einem solchen „Registrierungsmodell“ stünde allerdings nicht in jeder Hinsicht eindeutig fest, dass sich der Finanzierungszweck mit ihm sachlich gleichwertig erreichen lässt. Zum einen ist die Gefahr einer Umgehung des Registrierungserfordernisses nicht von der Hand zu weisen, was zu erheblichen Gebührenausfällen führen könnte (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a. a. O., juris Rn. 58; Naujock/Siekmann, a. a. O., § 12 RGebStV Rn. 10). Zum anderen wäre die Einführung eines „Registrierungsmodells“ in mehrfacher Hinsicht rechtlich risikobehaftet. Auf ein rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber aber nicht verweisen lassen.

Die Anmeldepflicht im Rahmen eines „Registrierungsmodells“ müsste gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet. Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden.

Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist. (Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a. a. O., juris Rn. 58; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Die Einführung eines „Registrierungsmodell“ liefe zudem auf ein (öffentlich- rechtliches) „Pay-TV“ im Internet hinaus. Dies würde aber der rundfunkgebührenrechtlichen Grundannahme zuwiderlaufen, dass die Rundfunk“gebühr“ gerade keine Gegenleistung für den Rundfunkempfang im Sinne eines Nutzungsentgeltes darstellt (vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739 = juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a. a. O., juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a. a. O., juris Rn. 22; Naujock/Siekmann, a. a. O., § 12 RGebStV Rn. 10).

Eine Verdrängung des (öffentlichrechtlichen) Rundfunkempfangs im Internet auf ein „Pay-TV“ wäre auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest bedenklich. Denn dies stellte letztlich auch seine Bestands- und Entwicklungsgarantie in Frage. Es bestünde eine ähnliche Gefährdung wie in dem Fall, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen verwiesen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a. a. O., juris Rn. 28).

Im Übrigen käme ein „Registrierungsmodell“ einer technischen Einschränkung der Empfangbarkeit von Rundfunk im Internet nahe. Bei einer Verweisung auf eine technisch eingeschränkte Empfangsmöglichkeit ließe sich die besondere Funktion, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk im dualen System notwendig obliegt, jedoch nicht sicherstellen.

Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ansprechen und erreichen zu können. Eine nur zugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet würde die Universalität dieses Auftrags beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a. a. O., juris Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005, a. a. O., juris Rn. 87; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a. a. O., juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a. a. O., juris Rn. 22).

Nach alledem bleibt noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG B. v. 22.8.2012, NJW 2012, 3423-3424) zur Erforderlichkeit der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und zur Frage alternativer Finanzierungs- und Zugangsmodelle Folgendes ausgeführt hat:

„Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, außerdem nicht unverhältnismäßig.

Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks sicherstellt. Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich.

Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen.

Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829-, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln.

Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks (vgl. BVerfGE 119, 181 <214> m. w. N.) in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.“

Diese noch zur Rundfunkgebühr angestellten Überlegungen sind entsprechend auf den Rundfunkbeitrag übertragbar und lediglich noch um jene Überlegungen zu ergänzen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (BayVBl 2006, 400-402) zu einem Registrierungsmodell angestellt hatte:

„Die vom Antragsteller geforderte Codierung der Sendungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks mit der Folge, dass sie nur noch mittels einer gebührenrechtlich zu erfassenden Bereithaltung von Decodern zu empfangen wären, verbietet sich nach Bundesverfassungsrecht. Wesensmerkmal der dem öffentlichrechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist (vgl. BVerfG v. 24.3.1987 = BVerfGE 74, 297/326; BVerfG v. 6.10.1992 = BVerfGE 87, 181/199). Die technische Empfangbarkeit der Sendungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks muss ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand gewährleistet sein. Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde dem zuwiderlaufen (vgl. BVerwG v. 9.12.1998 = BVerwGE 108, 108/113 f.).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich Verwaltungs- und Verfassungsgerichte bereits vor Einführung des Rundfunkbeitrags eingehend mit der Frage einer Verschlüsselung und mit weiteren Zugangs- und Finanzierungsmodellen für den öffentlichrechtlichen Rundfunk befasst haben. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht für das erkennende Gericht kein durchgreifender Zweifel daran, dass ein Registrierungsmodell oder vergleichbare Lösungen keine verfassungskonforme Alternative zum nunmehr eingeführten Rundfunkbeitrag gewesen wären. Jedenfalls aber war der Gesetzgeber angesichts der vielen gegen solche Modelle sprechenden Gründe und des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht gehindert, statt eines Registrierungs- oder Codierungsmodells dasjenige des Rundfunkbeitrags zu wählen.

2.2.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht vollständig bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 Euro festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger b. Euro Rundfunkbeiträge schuldet, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag i. H. v. 8,00 Euro anzusetzen war. Der Kläger war auch säumig, da der Beklagte keineswegs verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen unter Vorbehalt oder in verminderter Höhe zu akzeptieren. Mit Blick auf die Regelung zur Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge in § 10 Abs. 3 RBStV besteht für Zahlungen unter Vorbehalt auch kein schützenswertes Bedürfnis.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wurde seit Januar 19... als privater Rundfunkteilnehmer des Beklagten unter der Teilnehmernummer ..., zuletzt seit September 2007 mit einem Radio geführt. Das Teilnehmerkonto des Klägers war bis Ende 2012 ausgeglichen.

Mit Bescheid vom ... Juni 2013 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2013 in Höhe von insgesamt a. Euro einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... August 2013 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum April 2013 bis einschließlich Juni 2013 in Höhe von insgesamt a. Euro einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro fest.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom ... August 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... September 2013, Klage und beantragte sinngemäß,

den Beitragsbescheid vom ... August 2013 aufzuheben.

Zur Begründung trug er vor, der Bescheid sei rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell gegen das Grundgesetz verstoße. Die formelle Verfassungswidrigkeit ergebe sich daraus, dass der sog. Rundfunkbeitrag als Steuer zu qualifizieren sei, da der Beitrag auch für Haushalte erhoben werde, die kein Empfangsgerät besäßen, also keinen Vorteil daraus ziehen könnten. Hierfür fehle aber die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die materielle Verfassungswidrigkeit ergebe sich u. a. aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da 3,8% der deutschen Haushalte über kein Fernsehgerät verfügten. Er selbst besäße seit Jahren kein Fernsehgerät und beabsichtige auch weiterhin nicht ein solches zu besitzen. Die sich für ihn ergebende Gebührenerhöhung um 300% erscheine ihm daher sittenwidrig. Durch den streitgegenständlichen Bescheid werde er darüber hinaus in seinem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung beschränkt. Er rege an, den Beklagten zu verpflichten, seine Sendungen codiert auszustrahlen und seine Gebühren von denen einzufordern, die seine Programme auch sehen und hören wollten.

Unter dem ... Oktober 2013 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er auf die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Regelungen der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2012 sowie hinsichtlich der allgemeinen Bedenken des Klägers gegen die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags auf diverse Veröffentlichungen und Gutachten.

Mit Beschluss vom ... November 2013 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über die eingelegten Popularklagen abzuwarten.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 und die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 hörte das Gericht den Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2014 dazu an, ob er das vorliegende Verfahren fortführen wolle, obwohl beide Verfassungsgerichte entschieden hätten, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei und auch keinen sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom ... Juni 2014 mit, die Klage fortführen zu wollen. Er gehe davon aus, dass die in den Pressemitteilungen angegebenen Ausführungen vermutlich nicht unanfechtbar seien. Aus den gewählten Formulierungen der Entscheidungen zeige sich, dass es für ihn eben keinen Vorteil gebe und dass er damit tatsächlich nur für die bestehende Möglichkeit der Gegenleistung eines Programmangebots zu zahlen hätte. Er habe die Rundfunkgebühren im Treu und Glauben gezahlt, weil er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass es sich beim Rundfunkstaatsvertrag um geltendes Recht handeln würde, müsse nun aber feststellen, dass oben genannter Vertrag gar keinem Gesetz zu unterliegen scheine, sondern lediglich ein Vertrag sei, der ohne seine Beteiligung aber zu seinen Lasten von Dritten geschlossen worden sei. Daher melde er gegenüber dem Beklagten Rückerstattungsansprüche auf unrechtmäßig eingeforderte Beitragszahlungen an und setze den Beklagten mit der Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge in Verzug.

Das Gericht hat am ... Juli 2014 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Juli 2014 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid vom ... August 2013 ist formell und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

Der Bescheid entspricht den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen vorgebracht.

Der Bescheid vom ... August 2013 ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum April 2013 bis Juni 2013 Rundfunkbeiträge in der durch den Bescheid vom ... April 2014 festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], der durch Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17. Mai 2011 in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden ist, sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von b. Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die rechtliche Einordnung (Abgabe-Steuer) des neuen Rundfunkbeitrags ist in der Literatur heftig umstritten.

U. a. Degenhart (Rechtsgutachtliche Stellungnahme zu Fragen des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge, Leipzig 2013, veröffentl. in K u. R, Beiheft I/2013 zu Heft 3), Exner und Seifarth (Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, veröffentl. in NVwZ 2013, 569 ff) sowie Terschüren (Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Universität Ilmenau 2013) erheben neben anderen verfassungsrechtlichen Einwänden gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere gegen die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast und ordnen diesen rechtlich als der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogene Steuer ein. Dagegen haben u. a. Bullinger (Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer, WD 10-3000-009/13), Kube (Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, Universität Mainz, Juni 2013) und Kirchhof (Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010) den neuen Rundfunkbeitrag als verfassungsrechtlich unbedenkliche (Sonder-)Abgabe eingeordnet.

Mittlerweile hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Würdigung dieser Argumente am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az.: ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b...de). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... August 2013 auch materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den Zeitraum April 2013 bis einschließlich Juni 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von b. Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.

Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... August 2013 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).

Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu nutzen, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, weder ein zum Rundfunkempfang fähiges Gerät zu besitzen, noch ein solches zu nutzen. Insofern liegt auch der von Klägerseite behauptete Eingriff in die sogenannte „negative Informationsfreiheit“ und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vor. Die vom Kläger angeführte Missachtung seiner „sozialen Achtung“ und seiner Menschenwürde sind nicht ersichtlich. Auch wenn jemand hiervon Gebrauch macht und tatsächlich das Rundfunkangebot nicht nutzt, ist es aus den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof genannten Gründen gleichwohl gerechtfertigt, ihn (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

Soweit im Nichtbereithalten eines Fernsehgeräts der Vortrag enthalten sein sollte, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht erfülle, sondern stattdessen unter Einsatz unangemessener finanzieller Mittel Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, DVBl 2014, 649-655; BVerfG U. v.11.09.2007, 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, DVBl 2007, 1292-1294).

Soweit der Kläger einwendet, die Rundfunkbeiträge würden nicht auf Gesetz, sondern auf einem zu seinen Lasten von Dritten geschlossenen Vertrag beruhen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsbetrags durch den Beschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17. Mai 2011, mit dem dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugestimmt worden ist, in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden ist.

Der Rundfunkbeitrag ist auch in Hinblick auf alternative Finanzierungsmodelle (die vom Kläger angeregte Codierung) das mildeste Mittel.

Soweit teilweise vorgeschlagen worden ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu verschlüsseln und die Rundfunkgebühren an die Nutzung von Decodern zu koppeln (Viehbeck, Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, 410 ff., 435; v. Münch, NJW 2000, 634) begegnet diese Lösung praktischen wie rechtlichen Bedenken. Zum einen bestünden in der Praxis erhebliche Umgehungsrisiken, weil Zugangsdaten an Nichtgebührenzahler weitergegeben werden könnten (BVerwG, MMR 2011, 258 [261]); BayVGH, U. v. 19.5.2009 - 7 B 08.2922) und auch Decoder - deren Kosten letztlich die Gebührenzahler tragen müssten - äußerst manipulationsanfällig sind. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige, kommerzielle Rundfunkportale auch deutsche Sendungen in das Internet einspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich wäre (BayVGH a. a. O.).

Zum anderen wäre ein solches Pay-per-view-System nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren, der eine Übertragungstechnik voraussetzt, die alle Rundfunkteilnehmer erreicht (BVerfG, NJW 1992, 3285; BayVerfGH, U. v. 15.12.2005 - Vf. 8-VII-04). In Hinblick auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist außerdem zu berücksichtigen, dass die strukturellen Vielfaltsdefizite des privaten Rundfunks überhaupt nur deshalb hingenommen werden können, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk diese Defizite im dualen System im Rahmen seines Grundversorgungsvertrags ausgleicht (vgl. hierzu BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 = NVwZ 2014, 867 ff.).

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 Euro festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger c. Euro Rundfunkbeiträge schuldet, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag i. H. von 8,00 Euro anzusetzen war. Der Kläger war auch säumig, da er die geschuldeten Rundfunkbeiträge auch bis 4 Wochen nach Fälligkeit - und bis heute - nicht gezahlt hat.

Wegen fehlender Beitragszahlung waren auch die im Übrigen wohl nur gegenüber dem Beklagten geltend gemachten und nicht bei Gericht anhängig gemachten Rückerstattungsansprüche nicht weiter zu verfolgen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wurde seit 19... beim Beklagten als privater Rundfunkteilnehmer mit einem Fernseh- und einem Hörfunkgerät, ab Dezember 19... nur noch mit einem Hörfunkgerät geführt. Sein Gebührenkonto wurde zum ... Januar 2013 auf den neuen Rundfunkbeitrag umgestellt.

Bereits mit Schreiben vom ... Oktober 2012 teilte der Kläger den Beklagten mit, er widerrufe seine bisher erteilte Einwilligung zum Einzug der Rundfunkgebühren per Lastschrift und untersage es dem Beklagten, ab ... Januar 2013 weitere Abbuchungen von Rundfunkbeiträgen vorzunehmen. Weil der Kläger trotz Zahlungserinnerung vom ... April 2013 keinen Rundfunkbeitrag entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Juni 2013 für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 rückständige Beiträge in Höhe von a... Euro einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro fest. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2013 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2013, dem Kläger zugegangen am ... November 2013, als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am ... Dezember 2013, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bayerischen Rundfunk mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2013 aufzuheben.

Zur Begründung nahm der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Dort trug er mit Widerspruchsschreiben vom ... Juni 2013 insbesondere vor, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Es handle sich um einen „Zwangsbeitrag“, der im Ergebnis eine Steuer sei. Der Gleichheitssatz werde in vielfältiger Weise verletzt. Es sei insbesondere auch unzulässig, nicht die Möglichkeit vorzusehen, sich dem Rundfunkbeitrag durch den Nachweis zu entziehen, dass man tatsächlich das Rundfunkangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze. Das Innehaben einer Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht zu wählen sei willkürlich. Gegen den Gleichheitssatz verstoße es auch, wenn der Beitrag von Bewohnern von Pflegeheimen nicht erhoben werde. Der Beitrag in dieser Höhe sei nicht erforderlich und könnte niedriger ausfallen, wenn nicht so viel Geld von den Rundfunkanstalten verschwendet würde. Außerdem werde im Gesetz die Beitragshöhe in keiner Weise nachgewiesen oder sonst gerechtfertigt. Um den Auftrag des Rundfunks zur Information der Bürger zu erfüllen, sei dieser Beitrag keinesfalls gerechtfertigt. Im Gegenteil würden die Ausgaben der Rundfunkanstalten in weiten Teilen geheim gehalten. Das Programm entspreche überwiegend nicht dem Auftrag des Rundfunks, die Bürger unabhängig zu informieren, zu bilden und ihnen kulturelle Angebote zu machen.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 trug der Kläger ergänzend vor, es sei unverhältnismäßig, von ihm, der bisher nur ein Hörfunkgerät bereitgehalten und nur hierfür bezahlt habe, seit ... Januar 2013 den dreifachen Betrag als Rundfunkbeitrag zu fordern, obwohl er kein Fernsehgerät nutze. Den Rundfunkanstalten stehe das „mildere Mittel“ zur Verfügung, wie zahlreiche private Anbieter auch ihr öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm zu verschlüsseln und zukünftig nur von denjenigen Zahlungen zu fordern, die dieses Programm auch tatsächlich nutzten.

Auf das Vorbringen des Klägers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 legte der Beklagte die Verwaltungsakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Az. ...) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) vertritt er die Ansicht, die von Seiten des Klägers gegen den Rundfunkbeitrag allgemein erhobenen Einwände seien nicht durchgreifend. Vielmehr hätten die genannten Verfassungsgerichte und diverse Verwaltungsgerichte inzwischen festgestellt, dass der neue Rundfunkbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne und auch sonst nicht rechtswidrig sei. Wie schon der Kläger im Schriftsatz vom ... Mai 2014 erklärte sich auch der Beklagte damit einverstanden, dass ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Der Bescheid vom ... Juni 2013 ist formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klagepartei insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

1.1 Der Bescheid vom ... Juni 2013 entspricht den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen. Zwar ist er mit „Gebühren-/Beitragsbescheid“ überschrieben, was Zweifel zu wecken geeignet ist, ob es sich nun um einen Gebühren- oder Beitragsbescheid handelt. Aus den weiteren Formulierungen des Bescheids ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass für den fraglichen Zeitraum vorliegend Rundfunkbeiträge, nicht aber Rundfunkgebühren festgesetzt worden sind. Für den Adressaten ist zweifelsfrei erkennbar, dass er für den maßgeblichen Zeitraum diese Beiträge schuldet und im Falle der Nichtleistung mit Konsequenzen bis hin zur zwangsweisen Beitreibung der Beiträge zu rechnen hat.

1.2 Der Bescheid vom ... Juni 2013 ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger wird als Inhaber seiner Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U.v. 15.5.2014, Az.: ... und ..., DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b...de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Wider-spruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... Juni 2013 auch materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von b. Euro zu bezahlen. Das folgt daraus, dass er zu diesem Zeitpunkt Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder einer Beitragsermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.

1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Juni 2013 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).

(2) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder dies nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

(3) Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht oder nur schlecht erfülle, sondern stattdessen unter Einsatz unangemessener finanzieller Mittel Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, DVBl 2014, 649-655; BVerfG U. v.11.09.2007, 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, DVBl 2007, 1292-1294).

(4) Schließlich verhilft der Klage auch der Hinweis nicht zum Erfolg, weltweit existierten und funktionierten kostenpflichtige Programme privater Rundfunkanbieter; weshalb zu fordern sei, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso verfahre und sein Programm nur denen zugänglich mache, die es nutzten und dafür zu zahlen bereit seien.

Zwar hat gerade dieser Vorschlag auf den ersten Blick manches für sich: Der Grundsatz „Nur wer (tatsächlich) nutzt, der muss auch bezahlen“ erscheint gegenüber dem jetzt geltenden Prinzip, Beiträge unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu verlangen, der (sach-) gerechtere Ansatz zu sein. Zudem gibt es in der Tat in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonst weltweit zahlreiche Beispiele für sog. „Pay-TV“ und andere kostenpflichtige Angebote gerade im Internet, die nur denjenigen zur Nutzung zugänglich sind, die dafür auch bezahlen. Dies beschränkt sich keineswegs auf Radio- oder Fernsehprogramme, sondern hat längst zahlreiche andere Lebensbereiche erfasst, vom Börsendienst über Fachportale bis zu Handelsplattformen.

Die Diskussion beschränkte sich im Zusammenhang mit der Einführung des Rundfunkbeitrags denn auch keineswegs auf ein reines „Bezahl-Modell“, es gab vielmehr eine Reihe von Vorschlägen wie Registrierungsmodell, Modifizierte Rundfunkgebühr mit Beweislastumkehr, Rundfunksteuer und Pro-Kopf-Abgabe (vgl. hierzu Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, Vorb. RBStV, Rn. 9 ff.). Auf keines dieser Modelle muss sich der Gesetzgeber für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aber verweisen lassen. Er kann - anders als Privatanbieter - aufgrund seiner ihm obliegenden, durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats- ) unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Beiträge erheben.

Dies gilt insbesondere für das sog. Registrierungsmodell. Teile der Literatur hatten schon seit längerem vorgeschlagen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu verschlüsseln und die Rundfunkgebühr an die Nutzung von Decodern zu koppeln (z. B. Fiebig, Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, 410 ff., 435; v. Münch, NJW 2000, 634). Die Rundfunkabgabe würde so zu einer Gebühr im engeren verwaltungsrechtlichen Sinne, die nur für die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots anfiele. Diese Lösung begegnet jedoch ebenso praktischen wie rechtlichen Bedenken und scheidet deshalb im Ergebnis aus.

Zum einen bestünden in der Praxis erhebliche Umgehungsrisiken, weil die Zugangsdaten an Nichtgebührenzahler weitergegeben werden könnten (BVerwG, U.v. 27.10.2010 - 6 C 12.09; 6 C 17.09; 6 C 21.09, MMR 2011, 258 [261]); BayVGH, U.v. 19. 5. 2009 - 7 B 08.2922, DÖV 2009, 820-821). Auch Decoder (deren Kosten letztlich die Gebührenzahler tragen müssten) sind äußerst manipulationsanfällig. So berichtete z. B. die Financial Times Deutschland vom 4. Februar 2010, im Jahr 2008 seien 400.000 manipulierte Premiere-Decoder aufgetaucht; nach dieser Sicherheitspanne habe dem Verschlüsselungsspezialisten Kudelski das Aus bei Sky gedroht. Zum andern müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige, kommerzielle Rundfunkportale auch deutsche Sendungen in das Internet einspeisen, so dass auch im Inland ein kostenloser Empfang möglich bliebe (BayVGH, U.v. 19. 5. 2009, a. a. O.). Zu den Umgehungsrisiken hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG U.v. 27.10.2010 a. a. O., juris Rn. 44) im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ ausgeführt:

„Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, erscheint es aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten lässt, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist.

Grundsätzlich könnten zwar die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer gemeinsamen Web-Adresse (z. B. in Form eines „GEZ-Portals“) zu bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber nicht auf ein irgendwie geartetes Registrierungsmodell als milderes Mittel verweisen lassen (a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603/605 ff.).“

Schon wegen diesen technischen und praktischen Problemen musste auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Gesetzgeber für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht von der Einführung des Rundfunkbeitrags Abstand nehmen. Hiervon abgesehen wäre ein solches „Pay-per-view-System“ nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren, dessen Erfüllung eine Übertragungstechnik voraussetzt, die alle (potentiellen) Rundfunkteilnehmer erreicht (BVerfG B.v.6.10.1992, NJW 1992, 3285; BayVerfGH, E.v. 15. 12. 2005, BayVBl 2006, 400-402). Im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art 112 Abs. 2 BV ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die strukturellen Vielfaltsdefizite des privaten Rundfunks überhaupt nur deshalb hingenommen werden können, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk diese Defizite im dualen System im Rahmen seines Grundversorgungsauftrags ausgleicht. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den ZDF-Gremien (BVerfG, U.v. 25.03.2014, NVwZ 2014, 867 [868], juris Rn. 36) ausgeführt:

„2. Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungswegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 <320, 325>; 73, 118 <152 f.>; 121, 30 <51>). Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 <157 f.>; 83, 238 <296 ff.>; 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217 f.>; 121, 30 <51 f.>). Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und der von ihm sicherzustellenden Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung besondere Bedeutung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <216>). Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (BVerfGE 119, 181 <217> m. w. N.).

Die spezifische Eigenrationalität des privatwirtschaftlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen ist ein Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Indem er jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 <90>; 119, 181 <219>). Er hat hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Gepräge geben. Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsratonalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>). Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).“

Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu folgen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann eben nicht ohne weiteres mit privaten Rundfunkanbietern gleichgesetzt und daher nicht einfach auf deren Bezahl-Modelle verwiesen werden. Zu Recht hat daher auch das OVG Nordrhein-Westfalen (U.v. 26. 5. 2009, ZUM-RD 2010, 299-308) die Verschlüsselung bereits im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ mit folgenden Argumenten abgelehnt:

„Als alternatives, gegenüber einer an das Bereithalten zum Empfang anknüpfenden Gebührenerhebung für den Einzelnen milderes Mittel der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kommt in Betracht, den Empfang öffentlich-rechtlicher Programme über das Internet von einer Registrierung oder Anmeldung als Nutzer abhängig zu machen, wobei z. B. die Rundfunkteilnehmernummer als Passwort verwendet werden könnte, deren Eingabe zur Freischaltung führte. (Vgl. dazu auch Zimmermann, a. a. O., 525).

Bei einem solchen „Registrierungsmodell“ stünde allerdings nicht in jeder Hinsicht eindeutig fest, dass sich der Finanzierungszweck mit ihm sachlich gleichwertig erreichen lässt. Zum einen ist die Gefahr einer Umgehung des Registrierungserfordernisses nicht von der Hand zu weisen, was zu erheblichen Gebührenausfällen führen könnte (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a. a. O., juris Rn. 58; Naujock/Siekmann, a. a. O., § 12 RGebStV Rn. 10). Zum anderen wäre die Einführung eines „Registrierungsmodells“ in mehrfacher Hinsicht rechtlich risikobehaftet. Auf ein rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber aber nicht verweisen lassen.

(…)

Eine Verdrängung des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunkempfangs im Internet auf ein „Pay-TV“ wäre auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest bedenklich. Denn dies stellte letztlich auch seine Bestands- und Entwicklungsgarantie in Frage. Es bestünde eine ähnliche Gefährdung wie in dem Fall, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen verwiesen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a. a. O., juris Rn. 28).

Im Übrigen käme ein „Registrierungsmodell“ einer technischen Einschränkung der Empfangbarkeit von Rundfunk im Internet nahe. Bei einer Verweisung auf eine technisch eingeschränkte Empfangsmöglichkeit ließe sich die besondere Funktion, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im dualen System notwendig obliegt, jedoch nicht sicherstellen.

Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ansprechen und erreichen zu können. Eine nur zugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet würde die Universalität dieses Auftrags beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a. a. O., juris Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005, a. a. O., juris Rn. 87; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a. a. O., juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a. a. O., juris Rn. 22).

Nach alledem bleibt noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG B.v. 22.8.2012, NJW 2012, 3423-3424) zur Erforderlichkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Frage alternativer Finanzierungs- und Zugangsmodelle Folgendes ausgeführt hat:

„Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen.

Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829-, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln.

Diese noch zur Rundfunkgebühr angestellten Überlegungen sind entsprechend auf den Rundfunkbeitrag übertragbar und lediglich noch um jene Überlegungen zu ergänzen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (BayVBl 2006, 400-402) zu einem Registrierungsmodell angestellt hatte:

„Die vom Antragsteller geforderte Codierung der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Folge, dass sie nur noch mittels einer gebührenrechtlich zu erfassenden Bereithaltung von Decodern zu empfangen wären, verbietet sich nach Bundesverfassungsrecht. Wesensmerkmal der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist (vgl. BVerfG v. 24.3.1987 = BVerfGE 74, 297/326; BVerfG v. 6.10.1992 = BVerfGE 87, 181/199). Die technische Empfangbarkeit der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand gewährleistet sein. Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde dem zuwiderlaufen (vgl. BVerwG v. 9.12.1998 = BVerwGE 108, 108/113 f.).“

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich Verwaltungs- und Verfassungsgerichte bereits vor Einführung des Rundfunkbeitrags eingehend mit der Frage einer Verschlüsselung und mit weiteren Zugangs- und Finanzierungsmodellen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk befasst haben. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht für das erkennende Gericht kein durchgreifender Zweifel daran, dass ein Registrierungsmodell oder vergleichbare Lösungen keine verfassungskonforme Alternative zum nunmehr eingeführten Rundfunkbeitrag gewesen wären. Jedenfalls aber war der Gesetzgeber angesichts der vielen gegen solche Modelle sprechenden Gesichtspunkte und des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht gehindert, statt eines Registrierungs- oder Codierungsmodells dasjenige des Rundfunkbeitrags zu wählen.

1.2.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bezahlt, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger c. Euro Rundfunkbeiträge schuldet, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war. Der Kläger war auch säumig, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur teilweise oder unter Vorbehalt zu akzeptieren. Mit Blick auf die Regelung zur Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge in § 10 Abs. 3 RBStV besteht für solch einen Vorbehalt auch kein schützenswertes Bedürfnis.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

3. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte führt den Kläger seit ... Januar 2013 als Beitragsschuldner eines Rundfunkbeitrags für eine Wohnung unter der Beitragsnummer .... Seit dem ... Januar 2012 hatte der Beklagte den Kläger nicht mehr unter der vorherigen Teilnehmernummer ... als Rundfunkteilnehmer geführt, da sich dieser im Dezember 2011 mangels Rundfunkgeräten abgemeldet hatte.

Mit Schreiben vom ... März 2013 wandte sich der Kläger gegen die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag. Die geräteunabhängige Rundfunkgebühr sei eine unsoziale, abscheuliche Ausbeutung der Bevölkerung zugunsten einiger Fernsehmillionäre. Er habe die Verpflichtung, gegen diese ungeheuerliche Erpressung gerichtlich vorzugehen.

Mit Schreiben vom ... März 2013 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Anmeldung einer Wohnung ab ... Januar 2013.

Darauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom ... März 2013, dass man ihm Zahlungsaufforderungen schreiben könne so viel man wolle, er bezahle nichts. Er wolle sofort einen Widerspruchsbescheid mit der Angabe des zuständigen Verwaltungsgerichts, damit er den Klageweg beschreiten könne.

Nach Erläuterungsschreiben und Zahlungserinnerungen, gegen die sich der Kläger erneut wandte, erließ der Beklagte am ... Dezember 2013 gegenüber dem Kläger einen Gebühren-/Beitragsbescheid, mit dem er für den Zeitraum vom ... Januar 2013 bis ... Juni 2013 einen rückständigen Betrag von a... Euro, bestehend aus b... Euro Rundfunkbeiträgen und 8,- Euro Kosten (Säumniszuschlag) für eine Wohnung festsetzte.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Dezember 2013, erhob der Kläger „Klage gegen den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag“, da er weder ein Radio noch einen Fernseher besitze und das Rundfunkangebot auch sonst in keiner Weise nutze. Der Beklagte erhebe die Rundfunkgebühr pro Wohnung. Dies sei eine Erpressung, weil er gezwungen werde, für etwas zu bezahlen, das er nicht nütze, nicht brauche und auch gar nicht haben wolle. Der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag sei unsozial. Ein Politiker und ein Fernsehmillionär bezahlten diesen Beitrag aus der Portokasse. Es gebe aber auch Leute, für die 200 Euro viel Geld seien. Diese Leute hätten bisher durch Verzicht auf Radio und Fernseher den Rundfunkbeitrag sparen können. Dies gehe nun nicht mehr. Man müsse für nichts bezahlen, nur weil man eine Wohnung habe.

Diesem Schriftsatz war eine Kopie des Gebühren-/Beitragsbescheids vom ... Dezember 2013 beigegeben.

Mit dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am ... Juni 2014 zugestelltem gerichtlichem Schreiben vom ... Juni 2014 informierte das Gericht ihn über die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über zwei Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag. Der Kläger antwortete hierauf mit Schriftsatz vom ... Juni 2014, dass er die Klage fortführe. Diese Rundfunk-Zwangsabgabe widerspreche dem Rechtsempfinden eines gesunden Menschenverstandes. Er sei mit einer schriftlichen Benachrichtigung der Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er gehe davon aus, dass sich der Kläger gegen den Beitragsbescheid vom ... Dezember 2013 wende. Die Klage sei unbegründet und daher abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in dessen Rechten. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum zur Entrichtung der festgesetzten Wohnungsbeiträge verpflichtet. Rechtsgrundlage sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, hätten zuletzt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 15.5.2014) und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom ...5.2014) bestätigt. Nach alledem stelle der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungskonformes und geltendes Recht dar. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Das Vorbringen des Klägers ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass er die Aufhebung des Gebühren-/Beitragsbescheids vom... Dezember 2013 begehrt, nachdem er sich inhaltlich mit seiner Klageschrift vom ... Dezember 2013 gegen den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag wandte und als Anlage den Bescheid in Kopie beilegte.

Die so ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO).

1. Der Bescheid vom ... Dezember 2013 ist formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

1.1 Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

1.2 Mit dem Bescheid hat der Beklagte gegenüber dem Kläger auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für Januar 2013 bis inklusive Juni 2013 festgesetzt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von c... Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. ...12.2013 - ... - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger - der nach Aktenlage zuletzt vom ... Januar 2012 bis zum ... Dezember 2012 nach Abmeldung seiner Rundfunkempfangsgeräte im Dezember 2011 nicht mehr als Rundfunkteilnehmer angesehen worden war - hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendete er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung.

1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az.: ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b...de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom ... Mai 2014 (VGH ... - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (juris Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von c... Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV war. Insoweit hat er Einwände gegen die vorliegenden Bescheide auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätte führen können bzw. müssen, wurden vom Kläger nicht geltend gemacht.

Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die für den Kläger vorliegend individuell relevanten Dreimonatszeiträume umfassten ab dem ... Januar 2013 die Monate Januar 2013 bis März 2013 und April 2013 bis Juni 2013. Der Kläger hätte also die Rundfunkbeiträge für diese Zeiträume am ... Februar 2013 und am ... Mai 2013 leisten müssen. Der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt.

1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Kläger erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch.

Insbesondere seine der Sache nach vorgebrachten Argumente hinsichtlich einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV, entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG) durch Inanspruchnahme auch von Nichtnutzern und des Übermaßverbots im Hinblick auf die Höhe des Rundfunkbeitrags sind als vollständig widerlegt anzusehen. Sollte sich der Kläger - was er bezogen auf sich selbst bislang nicht vorgetragen hat - tatsächlich in einer finanziellen Notlage befinden, so wäre er auf die Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu verweisen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird er auch weiterhin zur solidarischen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden können.

1.2.5 Die Festsetzung eines Säumniszuschlags im streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht bezahlt und sich in seinen Schreiben auch vehement gegen eine Zahlungspflicht verwahrt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

3. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wurde beim Beklagten seit November 2007 mit einem Hörfunk- und einem neuartigen Rundfunkempfangsgerät, ab August 2008 nur noch mit einem Hörfunkgerät geführt.

Unter dem ... Dezember 2012 erinnerte der Beklagte den Kläger an fällige Rundfunkgebühren und wies darauf hin, dass ab dem ... Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gelte, mit dem die Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag ersetzt werde.

Mit Bescheid vom ... April 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen rückständigen Rundfunkbeitrag für den Zeitraum Januar 2013 in Höhe a... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages von 5,-- EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... April 2013 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom ... April 2013 wiederholte und zur Begründung vortrug, bei den Beiträgen handele es sich um eine so genannte „Zwecksteuer“, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sei. Es werde kein Unterschied mehr gemacht, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen werde und jeder Haushalt gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereit gehalten würden. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 setzte der Beklagte für den Zeitraum Februar bis April 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von b... EUR sowie einen Säumniszuschlag von 5,-- EUR gegenüber dem Kläger fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2013 Widerspruch ein, den er zusätzlich mit einer Verletzung der negativen Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung begründete.

Mit Bescheid vom ... September 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Mai bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von c... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,-- EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... September 2013 Widerspruch ein, den er mit den bereits vorgebrachten Einwänden begründete.

Mit Bescheid vom ... November 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum August bis einschließlich Oktober 2013 in Höhe von c... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlage in Höhe von 8,-- EUR fest.

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter Wiederholung seiner Einwände Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2013 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom ... April, ... Mai, ... September und ... November 2013 zurück.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am ... Dezember 2013, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

1. die Bescheide des Beklagten vom ... April 2013, ... Mai 2013, ... September 2013 und ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... November 2013 aufzuheben und

2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.

Für den Unterliegensfall beantragte er die Revision zuzulassen.

Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente.

Darüber hinaus trug er vor:

Die Feststellungsklage sei zulässig, weil es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele und der Kläger an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses ein berechtigtes Interesse habe.

Mit Beschluss vom ... Januar 2014 ordnete das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an und informierte den Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2014, dass nunmehr mit vorliegender Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 über die bei ihm anhängigen Popularklagen der Grund für das Ruhen des Verfahrens entfallen sei.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom ... Juli 2014, dass er das Klageverfahren fortführen wolle und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zustimme.

Unter dem ... Juni 2014, bei Gericht eingegangen am ... Juni 2014, legte der Beklagte die Verwaltungsakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er auf die Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die zwischenzeitlich bundesweit ergangenen Entscheidungen von Erstgerichten sowie die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz.

Auch der Beklagte erklärte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 rügte der Kläger darüber hinaus die Verletzung der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages unter 1. zulässig, aber unbegründet, hinsichtlich des Klageantrages unter 2. bereits unzulässig. Die Bescheide des Beklagten vom ... April, ... Mai, ... September und ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... November 2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Die Entscheidung konnte mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergehen.

1. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger Rundfunkbeiträge für die hier maßgeblichen Zeiträume Januar - Oktober 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich der Säumniszuschläge zu zahlen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], der durch Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17.5.2011 in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden ist, sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i. d. F. der Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die rechtliche Einordnung (Abgabe oder Steuer) des neuen Rundfunkbeitrags ist in der Literatur heftig umstritten.

U. a. Degenhart (Rechtsgutachtliche Stellungnahme zu Fragen des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge, Leipzig 2013, veröffentl. in K u. R, Beiheft I/2013 zu Heft 3), Exner und Seifarth (Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, veröffentl. in NVwZ 2013, 569 ff) sowie Terschüren (Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Universität Ilmenau 2013) erheben neben anderen verfassungsrechtlichen Einwänden gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere gegen die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast und ordnen diesen rechtlich als der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogene Steuer ein. Dagegen haben u. a. Bullinger (Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer, WD 10-3000-009/13), Kube (Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, Universität Mainz, Juni 2013) und Kirchhof (Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010) den neuen Rundfunkbeitrag als verfassungsrechtlich unbedenkliche (Sonder-)Abgabe eingeordnet.

Mittlerweile hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Würdigung dieser Argumente am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. ... und Vf. ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die angegriffenen Bescheide auch materiell rechtmäßig sind. Der Kläger war für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Oktober 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von a... EUR zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.

Die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Geräte in einer Wohnung bereitgehalten werden, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundempfangs durch die Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen.

Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu nutzen, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, weder ein zum Rundfunkempfang fähiges Gerät zu besitzen, noch ein solches zu nutzen. Insofern liegt auch der von Klägerseite behauptete Eingriff in die sogenannte „negative Informationsfreiheit“ und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vor. Auch wenn jemand hiervon Gebrauch macht und tatsächlich das Rundfunkangebot nicht nutzt, ist es aus den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof genannten Gründen gleichwohl gerechtfertigt, ihn (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

Soweit der Kläger die Verletzung der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses rügt, hat er diese Einwände nicht näher ausgeführt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Erhebung des Rundfunkbeitrages in das Grundrecht aus Art. 4 GG eingegriffen werden könnte.

Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von 5,-- EUR bzw. 8,-- EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 EUR festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger jeweils Rundfunkbeiträge in einer Höhe schuldete, von der 1% weniger als 8,00 EUR sind, so dass der Säumniszuschlag i.H. von 8,00 EUR anzusetzen war. Der Kläger war auch säumig, da er die geschuldeten Rundfunkbeiträge auch bis 4 Wochen nach Fälligkeit - und bis heute - nicht gezahlt hat.

Soweit der Beklagte den früher geltenden niedrigeren Säumniszuschlag in Höhe von 5,-- EUR festgesetzt hat, ist der Kläger insoweit nicht beschwert.

2. Der Klageantrag unter 2., festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet, ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses insoweit unzulässig, als der Kläger seine Rechte durch Anfechtungsklage gegen bereits erlassene oder noch zu erlassende Leistungsbescheide des Beklagten verfolgen kann. Der von der Subsidiaritätsklausel verfolgte Zweck, den erforderlichen Rechtschutz auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren, greift auch im vorliegenden Fall. Da der Kläger sein Ziel auch mit einer (gegebenenfalls zukünftigen) Anfechtungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder Vollstreckungsurteil erforderlich machen kann.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision nicht zuzulassen, da bislang eine Entscheidung des Berufungsgerichtes in Streitsachen des Rundfunkbeitragsrechtes noch nicht vorliegt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wird beim Beklagten mit seiner Hauptwohnung geführt, für die er seit Einführung des Rundfunkbeitrags zum ... Januar 2013 Rundfunkbeiträge entrichtet. Aus einem Schreiben des Klägers an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vom ... Juni 2013 ergibt sich, dass der Kläger aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort in A. eine Zweitwohnung unterhält, wo er sich allerdings nach seinen Angaben nur ... bis ... Nächte pro Woche aufhält. Hierzu erklärt er, da er schon für seine Hauptwohnung Rundfunkbeiträge entrichte, sei er nicht bereit, zusätzlich noch für seine Zweitwohnung zu bezahlen. Er könne das Rundfunkangebot schließlich nur einmal nutzen.

Der Beitragsservice teilte dem Kläger mit Schreiben vom ... Juli 2013 mit, man habe trotz der vorgebrachten Einwände die Zweitwohnung dem Bestand hinzugefügt. Für diese sei nach der neuen Rechtslage ebenfalls ein monatlicher Rundfunkbeitrag von a. Euro zu entrichten.

Da es im Verlauf der nachfolgenden Korrespondenz bei diesen unterschiedlichen Auffassungen blieb, setzte der Beklagte schließlich mit Bescheid vom ... Dezember 2013 für den Zeitraum 6/2013 bis einschließlich 8/2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von b. Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro, insgesamt c. Euro gegenüber dem Kläger für dessen Zweitwohnung fest.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2013, das am ... Dezember 2013 einging, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte sinngemäß,

den Gebührenbescheid vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren weist der Kläger zur Begründung der Klage ergänzend darauf hin, die beruflich bedingte Zweitwohnung sei auch deshalb erforderlich, weil Pendeln oder das Anmieten eines Hotelzimmers zu teuer wären. In einem Hotelzimmer müsste er keine Rundfunkbeiträge bezahlen. Es sei nicht akzeptabel, dass ihm für ein und dieselbe Leistung zweimal Beiträge abverlangt würden, obwohl er sich immer nur an einem Ort aufhalten und diese Leistung nur dort nutzen könne. Auf das Vorbringen des Klägers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 die Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... Mai 2014 weist er darauf hin, inzwischen habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom ... Mai 2014 u. a. bestätigt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn seit dem 1. Januar 2013 für Zweit- und Ferienwohnungen zusätzlich zu bestehenden Hauptwohnungen Rundfunkbeiträge erhoben würden.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass über die Klage im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011). Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger nicht nur eine Hauptwohnung innehat, sondern auch im Sinne dieser Vorschrift Inhaber einer weiteren (Zweit-)Wohnung an einem anderen Ort ist. Da das Gesetz in § 2 Abs. 1 RBStV - anders als noch im Rundfunkgebührenrecht - nicht mehr zwischen Haupt-, Neben-, Zweit- oder Ferienwohnung unterscheidet, wo nur bei Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten eine Rundfunkgebühr zu entrichten war, sondern generell für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag vorsieht, ist der Beklagte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung berechtigt, vom Kläger für jede Wohnung, die dieser innehat, einen Rundfunkbeitrag zu erheben.

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet insgesamt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az. ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de). Das erkennende Gericht geht daher von der Verfassungsmäßigkeit auch der im vorliegenden Zusammenhang allein inmitten stehenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV aus.

3. Darüber hinaus hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Rn. 115) ausdrücklich Folgendes festgestellt:

„Es stellt keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte dar, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden.

Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG v. 20.9.2010, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.“

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall ohne weiteres, dass der Kläger verpflichtet ist, den vom Beklagten somit zu Recht geforderten weiteren Rundfunkbeitrag für seine Zweitwohnung zu bezahlen. Dabei kommt es gerade nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger eine weitere Wohnung neben seiner Hauptwohnung innehat und auch nicht darauf, wie lange oder wie oft er sich dort aufhält. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof (a. a. O. Rn. 115) betont, sollten mit der Reform des Rundfunkrechts eben gerade auch solche Nachforschungen im privaten Bereich unterbleiben, die zuvor mit erheblichen Problemen behaftet waren. Somit kann und soll die Behauptung des Klägers, er halte sich maximal ... Nächte pro Woche in dieser Wohnung auf, eben nicht mehr auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber die vorliegenden Typisierungen vorgenommen und jede Wohnung unabhängig von Art und Ausmaß ihrer Nutzung der Rundfunkbeitragspflicht unterworfen. Da sich der Bescheid des Beklagten vom ... Dezember 2013 somit als rechtmäßig erweist, war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger hatte sich im August 19... als privater Rundfunkteilnehmer bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), nunmehr ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice), mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät angemeldet.

Seit Juni 2007 wurde sein Teilnehmerkonto unter der Teilnehmernummer ... nur mehr mit einem Radio geführt.

Der Kläger entrichtete Rundfunkgebühren/Beiträge bis einschließlich Januar 2013, zuletzt durch Zahlung vom ... Dezember 2012 in Höhe von Euro a.

Zum ... Januar 2013 wurde das Teilnehmerkonto des Klägers auf den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag umgestellt.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom ... Januar 2013 an den Beitragsservice und erklärte, dass er nicht mehr bereit sei, den „aufgeblähten öffentlichen Rundfunk mit seinen Traumgehältern für die Bediensteten zu finanzieren“. Künftig erfolgten sämtliche Zahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung.

In der Folgezeit setzte der Beklagte folgende Beitragsbescheide wegen rückständiger Rundfunkbeiträge fest:

- Bescheid vom ... August 2013 für den Zeitraum Februar 2013 bis April 2013 über einen Betrag von Euro b. (bestehend aus c. Euro Rundfunkbeiträge und 8,00 Euro Säumniszuschlag),

- Bescheid vom ... September 2013 für den Zeitraum Mai 2013 bis Juli 2013 über einen Betrag von Euro b. (bestehend aus c. Euro Rundfunkbeiträge und 8,00 Euro Säumniszuschlag).

Der Kläger legte mit Schreiben vom ... August 2013 Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom ... August 2013 ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2013 erläuterte der Beitragsservice die neue Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sei nicht erkennbar. Das Beitragskonto des Klägers weise einen offenen Betrag in Höhe von Euro d. auf.

Der Beklagte erließ folgende weitere Beitragsbescheide gegen den Kläger:

- Bescheid vom ... Januar 2014 für den Zeitraum August 2013 bis Oktober 2013 über einen Betrag von Euro b.

- Bescheid vom ... Februar 2014 für den Zeitraum November 2013 bis Januar 2014 über einen Betrag von Euro b.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom ... Januar 2014 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom ... Januar 2014. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig.

Mit Schreiben vom ... März 2014 mahnte der Beklagte die Zahlung der noch offenen Rundfunkbeiträge an.

Das Beitragskonto weise inzwischen einen Gesamtrückstand von e. Euro auf. Ihm werde Gelegenheit gegeben, bis zum ... März 2014 den Mahnbetrag in Höhe von f. Euro auszugleichen. Der Mahnbetrag errechne sich aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren/Beitragsbescheide. Für den Fall der Nichtzahlung wurden Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Eine weitere Mahnung erfolgte mit Schreiben vom ... April 2014.

Ebenfalls mit Schreiben vom ... April 2014 wurde die Zwangsvollstreckung angekündigt, wobei dem Kläger nochmals die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung des geforderten Betrags innerhalb von fünf Tagen abzuwenden.

Mit Antrag vom ... April 2014 an das Verwaltungsgericht München beantragte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung (...).

Nachdem der Beklagte erklärt hatte, dass er das Beitragskonto wegen des nun anhängigen Verfahrens einstweilen ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht mahn- und sollausgesetzt habe, erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom ... Juni 2014 wurde das Verfahren eingestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2014 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom ... September 2013 und vom ... Februar 2014 zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden sei. Er bilde die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Bereits zahlreiche Gerichte hätten die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht.

Der Kläger erhob am ... Juni 2014 Klage „gegen den Widerspruchsbescheid“ vom ... Mai 2014.

Er beantragte,

- die Bescheide vom ... August 2013, vom ... September 2013, vom ... Januar 2014, vom ... Februar 2014 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2014 aufzuheben sowie

- den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen seines Härtefalls und seiner weltanschaulichen Überzeugung von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er die geforderten Beiträge nicht bezahlen könne, da er seit 2011 ein Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum habe. Er sei seit 2011 selbstständig tätig und habe trotz Arbeitslosengeld und Existenzgründungszuschuss in den Jahren 2011 und 2012 ein Einkommen unter 8.000,00 Euro jährlich erzielt.

Für das Jahr 2013 liege noch kein Einkommenssteuerbescheid vor. Jedoch sei ebenfalls ein Einkommen unter 8.000,00 Euro zu erwarten. Für das Jahr 2014 könne er noch keine Prognose treffen. Diese hänge von der wirtschaftlichen Entwicklung ab und werde vermutlich auch unter der Grenze von 8.000,00 Euro liegen. Kopien der Steuerbescheide von 2011 und 2012 sowie über den Verlustvortrag aus dem Jahr 2012 würden beigefügt.

Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Rundfunkgebühren das Existenzminimum nicht beschneiden dürften.

Er nutze die Angebote der Rundfunkanstalten weder unmittelbar noch mittelbar. Er habe kein Fernsehgerät und kein Radio, mache keinerlei Gebrauch von den Angeboten der Rundfunkanstalten im Internet, habe kein internetfähiges Mobiltelefon und keine TV-Karte im PC. Seit mindestens zehn Jahren habe er keine Fernsehsendung mehr gesehen und keinen Radiobeitrag mehr gehört. Er könne und möchte aus weltanschaulichen, religiösen und psychohygienischen Gründen keinerlei Sendungen von öffentlichen oder privaten Rundfunkanstalten mehr sehen oder hören. Er dürfe deshalb nicht gezwungen werden, diese mit zu finanzieren. Der Kläger könne es mit seinem Gewissen und seiner Weltanschauung nicht mehr vereinbaren, „das System der Massenmanipulation, der medialen Dauerberieselung und der Volksverdummung“ weiter mit Gebühren zu finanzieren. Der Rundfunkbeitrag verletze seine negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, da er durch den Rundfunkbeitrag den Rundfunk finanzieren müsse. Auch verletze der Rundfunkbeitrag seine Religionsfreiheit, da er trotz Ablehnung des Rundfunks bzw. des Fernsehens aus religiöser und weltanschaulicher Überzeugung gezwungen werde, durch den Rundfunkbeitrag den Rundfunk zu finanzieren.

Die Rundfunkanstalten hätten mit den Länderparlamenten einen Vertrag zulasten Dritter (den Beitragszahlern) abgeschlossen. Solche Verträge seien aber grundsätzlich rechts- und sittenwidrig, da sie auf grundgesetzlich garantierte Eigentumsrechte zugriffen und ohne die Einwilligung der Betroffenen getroffen würden.

Der Rundfunkbeitrag verstoße auch gegen § 241a BGB, da es sich um unbestellte Leistungen handle.

Weiter rügt der Kläger einen Verstoß der Staatsverträge gegen das Prinzip der allgemeinen Handlungsfreiheit und der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit.

Die Informationen, die der Beitragsservice über den Kläger sammle, seien ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Darüber hinaus habe die Rundfunkabgabe den Charakter einer Steuer. Insoweit werde auf eine Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof verwiesen.

Nach Auffassung des Klägers verstoße der Rundfunkbeitrag auch gegen das Gleichheitsgebot, da der Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben werde, wobei die Anzahl der Bewohner einer Wohnung nicht berücksichtigt werde. Auch die Ungleichbehandlung von Einzelpersonen und Wohngemeinschaften sowie von Wohnungen und Betriebsstätten verletze das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom ... Juni 2014,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei insoweit bereits unzulässig, als der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom ... September 2013 und vom ... Februar 2014 begehre. Gegen diese Bescheide habe der Kläger keine Widersprüche eingelegt, so dass diese Bescheide damit bestandskräftig und unanfechtbar seien.

Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger sei in den festgesetzten Zeiträumen zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen (Wohnungsbeiträgen) verpflichtet. Rechtsgrundlage sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Da der Kläger unstreitig Inhaber einer Wohnung sei, für die noch kein anderer Beitragsschuldner zahle (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV), sei er dementsprechend rundfunkbeitragspflichtig. Da der Kläger seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen sei, seien die rückständigen Beiträge samt einem Säumniszuschlag festgesetzt worden.

Bundesweit seien sämtliche Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide abgewiesen worden. Auch habe zuletzt der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsmäßig sei. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in Rz. 62 seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Az. ...; ...) festgestellt, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verfassungsgemäß sei. Sie verstoße weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen.

Weiter habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Zahlungsverpflichtung nicht durch den Einwand abgewendet werden könne, es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen oder es erfolge in der jeweiligen Raumeinheit aufgrund individueller Entscheidung keine Nutzung des öffentlichrechtlichen Rundfunks.

Die Behauptung des Klägers, ihm sei die Nutzung des Fernsehangebots aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen unmöglich, sei in mehrfacher Hinsicht unerheblich:

Der Beklagte bestreitet zunächst, dass der Kläger überhaupt einem derartigen religiösen Gebot unterworfen sei. In den früheren Schriftsätzen werde dieses angebliche Hindernis mit keinem einzigen Wort erwähnt. Der nunmehrige Vortrag in der Klageschrift sei weder glaubhaft noch hinreichend substantiiert und werde daher bestritten.

Des Weiteren käme eine Härtefallbefreiung überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt hätte (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV). Einen solchen Antrag habe der Kläger vor Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide aber gar nicht gestellt. Er habe sich lediglich mit sehr pauschaler Kritik am öffentlichrechtlichen Rundfunk geweigert, Rundfunkbeiträge zu entrichten.

Zum Dritten sei festzustellen, dass der Kläger bis zur Umstellung auf den Rundfunkbeitrag mit einem Hörfunkgerät angemeldet gewesen sei und auch über einen PC verfüge. Damit liege genau jene Konstellation vor, die dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugrunde liege. Der Kläger sei Inhaber einer Raumeinheit, in der typischerweise die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe und dies sogar im ganz konkreten Fall.

Viertens werde der Kläger in seiner Religionsausübungsfreiheit nicht beeinträchtigt. Er werde keineswegs gezwungen, öffentlichrechtliche Fernsehangebote zu nutzen. Er sei lediglich verpflichtet, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (so die immer wieder verwendete Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) mit zu finanzieren. Dass man etwas finanziere, was man nicht nutze, sei in solidarischen Finanzierungsmodellen unvermeidbar.

Unabhängig hiervon könnten auch die Überlegungen, die das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom ... Dezember 2012 (...) zur Möglichkeit einer Härtefallbefreiung aus religiösen Gründen angerissen habe, dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Bei der angeblichen religiösen Überzeugung handle es sich nicht um einen Fall objektiver Unmöglichkeit. Bei der Formulierung der vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Gesetzesbegründung des badenwürttembergischen Zustimmungsgesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags habe dem Gesetzgeber offenbar ein Funkloch vorgeschwebt. Funklöcher seien jedoch - im Gegensatz zu angeblichen inneren Überzeugungen - objektiv und von außen nachweisbar. Mit den im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltenen Ausnahmetatbeständen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend einordne, sei eine innere religiöse Überzeugung nicht vergleichbar.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Befreiung wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit zu. Auch insoweit mangele es bereits an einem Antrag (§ 4 Abs. 1 RBStV). Im Übrigen müsse die Bedürftigkeit des Klägers mit Nichtwissen bestritten werden. Solange der Kläger keine Sozialleistung beantrage und seine Finanz- und Vermögensverhältnisse nicht per Bescheid festgestellt worden seien, bewege sich jede Überlegung im Bereich der Spekulation. Insoweit werde auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. ... 11.2012, Az. ... zur alten Rechtslage) verwiesen. Danach sei der Kläger auf eine Antragstellung bei der zuständigen Sozialbehörde zu verweisen; das Verwaltungsgericht müsse der geltend gemachten finanziellen Bedürftigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht nachgehen. Solange kein entsprechender Antrag auf Sozialleistungen gestellt worden sei, käme die Annahme einer besonderen Härte wegen des vom Kläger geltend gemachten geringen Einkommens nicht in Betracht.

Weiter verweist der Beklagte auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (v. ... 12.2013, Az. ...), in dem dieser diese Rechtsauffassung zur neuen Rechtslage bekräftigt habe. Danach sei die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht „bescheidgebunden“ und setze den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit sei auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen.

Der Beklagte verzichtete auf eine mündliche Verhandlung.

Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2014, dass er ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichte.

Weiterhin beantragte er, die Beitragsbescheide vom ... September 2013 und ... Februar 2014 „aus der Klage herauszunehmen“, weil er hiergegen keinen Widerspruch eingelegt habe.

Weiterhin führte der Kläger aus, dass er gerade die Gesetzmäßigkeit und Legalität dieser Rundfunkbeitragsstaatsverträge bezweifle und verwies insoweit auf seinen Klageschriftsatz.

Im Übrigen vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Beklagte weder das Recht noch die Möglichkeit habe, seine weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen abzustreiten oder anzuzweifeln. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, diese dem Beklagten im Einzelnen zu begründen.

Darüber hinaus wies der Kläger darauf hin, dass er im Jahr 2013 noch nicht habe absehen können, dass sein Einkommen unter der Grenze von ca. 8.000,00 Euro liege und er deshalb darauf verzichtet habe, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Damit sei die Härtefallbefreiung für ihn so aufgrund der Fristsetzung in § 4 Abs. 4 RBStV nicht anwendbar.

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom ... Juni 2014, dass er keine Möglichkeit habe, angebliche innere Überzeugungen des Klägers zu verifizieren. Dass Kriterien, die nicht verifizierbar seien, in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen könnten, liege auf der Hand. Genau aus diesem Grund sei die geräteabhängige Rundfunkgebühr abgeschafft worden, weil sich Geräte in grundgesetzlich geschützter Privatsphäre nicht überprüfen ließen und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite bestanden hätten.

Mit Beschluss vom ... Juli 2014 wurde das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom ... September 2013 und vom ... Februar 2014 beantragt und insoweit die Klagerücknahme erklärt hatte. Das abgetrennte Verfahren erhielt das gerichtliche Aktenzeichen ... und wurde eingestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren ... sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Kläger begehrt, ihn wegen seines „Härtefalls“ und seiner „weltanschaulichen Überzeugung“ von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (1.).

Soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom ... August 2013 und vom ... Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2014 beantragt, ist seine Klage zulässig, aber nicht begründet (2.).

1. Das Gericht kann den vom Beklagten vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen, dass der Kläger überhaupt einen entsprechenden Befreiungsantrag bei dem Beklagten gestellt hat. Sowohl die Ausführungen, wonach der Kläger bedürftig sei und seit 2011 lediglich über ein Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum verfüge, als auch das Vorbringen, dass er aufgrund seiner weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen sowie aus „psychohygienischen Gründen“ von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sei, sind erst in den Schriftsätzen zur Klagebegründung enthalten.

Grundsätzlich hängt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab (vgl. BVerwG Urteil vom 28.11.2007, Az.: 6 C 42/06). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist.

Die Klage ist insoweit unzulässig, weil der Kläger es versäumt hat, im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten die Befreiung zu beantragen, die er im gerichtlichen Verfahren zum Gegenstand seines Verpflichtungsantrags macht.

Unabhängig hiervon weist das Gericht darauf hin, dass die Klage insoweit auch unbegründet wäre und der Kläger (jedenfalls derzeit) keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV herleiten kann.

Nach dieser Vorschrift werden von der Beitragspflicht auf Antrag natürliche Personen befreit, welche die in Nrn. 1 bis 9 dieser Vorschrift aufgeführten Sozialleistungen empfangen und dies durch Vorlage eines entsprechenden Bescheids nachweisen. Der Kläger zählt nicht zu diesem Personenkreis. Durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Steuerbescheide werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da eine Bedürftigkeit an sich als Befreiungsgrund nicht mehr ausreicht, sondern durch einen Sozialleistungsbescheid nachgewiesen werden muss.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV zusteht.

Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2).

Dem Kläger wurde keine Sozialleistung mit der Begründung versagt, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Er ist darauf zu verweisen, entsprechende Sozialleistungen zu beantragen und unter Vorlage des Bescheides die Befreiung zu beantragen. Eine nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit kann nicht als besonderer Härtefall angesehen werden (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom ... 12.2013 Az.: ...; BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 Az.: 6 B 1.08; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 9.1.2014 Az.: OVG 11 N 23.13).

Auch das Vorbringen des Klägers, dass er aus religiösen, weltanschaulichen und psychohygienischen Gründen keine Sendungen mehr sehen oder hören möchte, vermag keinen Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV - die gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zu begründen.

Selbst wenn die „besondere Härte“ nach dem Willen des Normgebers - angesichts der Formulierung „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 RBStV - nicht auf soziale Härtefälle beschränkt ist und das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom... Dezember 2012 (Az.: ..., juris) unter Hinweis auf die Landtags-Drucksache Baden-Württemberg (15/197, S. 41) die Annahme eines Härtefalls aus Gründen einer religiösen Einstellung nicht für von vorneherein ausgeschlossen angesehen hat, so kann der Kläger mit seinem Vorbringen keine Beitragsbefreiung erreichen. Nach der o. g. Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag kann ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunksendungen zu empfangen. Damit sollten die Fälle von Wohnungsinhabern erfasst werden, die in einem Funkloch liegen. Eine derart objektive Unmöglichkeit ist beim Kläger, der offensichtlich über ein Radio und über einen PC verfügt, nicht gegeben. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass nicht verifizierbare Kriterien - wie die vom Kläger unsubstantiiert vorgetragenen weltanschaulichen, religiösen und psychohygienischen Gründe - in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen können. Dem Kläger steht es frei, die Programmangebote des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht. Im Übrigen kann nach der o. g. Gesetzesbegründung des Baden-Württembergischen Landtags die Beitragspflicht ausdrücklich nicht durch den Einwand abgewendet werden, in der konkreten Wohnung erfolge keine Rundfunknutzung bzw. es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen, weil davon auszugehen sei, dass grundsätzlich in ganz Deutschland technisch der Empfang von Rundfunk ermöglicht werden könne (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 35; Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, B. vom 19. 8. 2013 - 65/13, 1 VB 65/13 -, Rn. 11, zitiert nach juris).

2. Soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom ... August 2013 und vom ... Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2014 beantragt, ist seine Klage zulässig aber nicht begründet.

Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von g. Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. ... 12.2013 - ... - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger - der bis einschließlich Januar 2013 die Rundfunkgebühren/-beiträge entrichtet hatte - hat nicht in Abrede gestellt, in den streitgegenständlichen Zeiträumen (Februar 2013 bis einschließlich April 2013 sowie August 2013 bis einschließlich Oktober 2013) Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendet er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az.: ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber jedem Inhaber einer Wohnung ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand, ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom ... Mai 2014 (VGH ... - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (juris Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide materiell rechtmäßig sind. Der Kläger war für die festgesetzten Zeiträume verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von g. Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV war. Insoweit hat er Einwände gegen die vorliegenden Bescheide auch nicht erhoben.

Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom ... August 2013 und vom ... Januar 2014 geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der für den Kläger jeweils individuell relevante Dreimonatszeitraum umfasste unter Berücksichtigung der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag zum ... Januar 2013 die Monate Februar 2013 bis April 2013 und August 2013 bis Oktober 2013. Der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt.

Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom Kläger erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts dieser Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, an die alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden gebunden sind, nicht durch.

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.11, § 711 ZPO.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war beim Beklagten seit September 1999 nur mit einem Hörfunk-, jedoch nicht mit einem Fernsehgerät gemeldet. Hierfür entrichtete er bis einschließlich Dezember 2012 Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich a Euro.

Nach der Umstellung von den Rundfunkgebühren auf den neuen Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 forderte der Beklagte mit mehreren Schreiben, nach Angaben des Klägers erstmals am ... Januar 2013, den Kläger auf, nunmehr monatlich 17,98 Euro Rundfunkbeitrag zu entrichten. Mit Schreiben vom ... Februar 2013 erklärte der Kläger gegenüber dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, er sei nach wie vor nur Radioteilnehmer und deshalb nicht bereit, für Fernsehen zu bezahlen, das er nicht nutze und auch zukünftig nicht nutzen wolle. Obwohl der Beklagte mit Schreiben vom ... März 2013 und ... Juni 2013 die mit Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags veränderte Rechtslage erläuterte, gingen Zahlungen des Kläger nur in der bisheriger Höhe von monatlich a... Euro ein.

Deshalb setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Juli 2013 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von b... Euro, bestehend aus c... Euro Rundfunkbeiträgen und 8,00 Euro Kosten, fest. Ausweislich der Kontoaufstellung ergibt sich, dass für den fraglichen Zeitraum vom Kläger d... Euro Rundfunkbeitrag gefordert werden zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro und abzüglich zweier Zahlungseingänge seit ... Januar 2013 in Höhe von jeweils e... Euro.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2013 ließ der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2013 Widerspruch erheben, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2013 als unbegründet zurückwies.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... Januar 2014, der am selben Tag einging, ließ der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben mit dem Antrag,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom ... Juli 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Wie schon im Verwaltungsverfahren wird zur Klagebegründung vorgetragen, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Zwecksteuer handle, für deren Erhebung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Außerdem verstoße der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag gegen höherrangiges Recht wie das Grundgesetz, da von Haushalten unterschiedslos Rundfunkbeiträge verlangt würden, auch wenn in einem Haushalt keine Empfangsgeräte vorhanden seien und in einem anderen mehrere Empfangsgeräte gegebenenfalls sogar von mehreren Personen genutzt würden. Der Kläger halte seit Jahren kein Fernsehgerät zum Empfang bereit und wolle das auch zukünftig nicht tun. Das Gericht könne sich hiervon durch Einnahme eines Augenscheins überzeugen. Auf das Vorbringen der Klagepartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... März 2014 die Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er weist insbesondere darauf hin, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei und aus sachlich vertretbaren Gründen nicht mehr wie die bisherige Rundfunkgebühr an das Bereithalten von Geräten anknüpfe, sondern an das Innehaben einer Wohnung, weil in mehr als 96% der deutschen Haushalte ein Fernsehgerät bereitgehalten werde. Auf das tatsächliche Vorhandensein eines Fernsehgeräts beim Kläger und dessen Absicht, keine Fernsehprogramme zu empfangen, komme es daher nicht (mehr) an. Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Das Gericht hat zur Sache am ... August 2014 mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... August 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger für den festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen. Als Inhaber einer Wohnung ist der Kläger verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte er in seiner Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält.

1.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl. S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl. S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung, weshalb ihn der Beklagte zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Anspruch nimmt.

1.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U. v. 15.5.2014, Az.: ... ... und ... ..., DVBl. 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat ... habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstan-den (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich und auch von Klägerseite nicht vorgetragen, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - soweit dies bei dieser landesrechtlichen Norm überhaupt denkbar ist - gegen Normen des Grundgesetzes verstoßen sollte.

1.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... Juli 2013 materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro zu bezahlen. Das folgt daraus, dass er zu diesem Zeitpunkt Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder einer Beitragsermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.

1.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Juli 2013 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).

(2) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder dies nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

2. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstrittig - nicht vollständig bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 Euro festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger b... Euro Rundfunkbeiträge schuldete, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war. Der Kläger war auch säumig, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur in Höhe des früheren Hörfunkbeitrags zu akzeptieren, sondern geräteunabhängig den Monatsbeitrag in Höhe von 17,98 Euro vom Kläger verlangen darf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger lebt nach seinen Angaben seit Geburt zusammen mit seiner Mutter in einer Wohnung. Bis zur Umstellung von Rundfunkgebühren auf den neuen Rundfunkbeitrag zum ... Januar 2013 war seine Mutter von der Zahlung der Rundfunkgebühren unbefristet befreit, weil ihr die Schwerbehinderteneigenschaft und das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden waren. Mit Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag wurde für die Mutter des Klägers zunächst deren Beitragskonto mit der Maßgabe ab Januar 2013 fortgeführt, dass sie nur einen ermäßigten Beitrag gemäß § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - zu bezahlen habe.

Ebenfalls anlässlich der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag zog der Beklagte mit Wirkung zum ... Januar 2013 nunmehr den Kläger als Inhaber einer Wohnung zur Beitragszahlung heran. Mit Schreiben vom ... Januar 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seine Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge seien am ... Januar 2013 fällig und forderte ihn zur Zahlung von a... Euro auf. Aus der Aufstellung über die Errechnung des Gesamtbetrags ergibt sich, dass der Beklagte für den Monat Dezember 2012 vom Kläger den noch nicht bezahlten Beitrag für ein Hörfunkgerät in Höhe von b... Euro sowie für die Monate Januar und Februar 2013 den Rundfunkbeitrag für eine Wohnung in Höhe von c... Euro fordert. Vor der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag war der Kläger aufgrund eigener Anmeldung beim Beklagten seit September 2011 mit einem Hörfunkgerät gemeldet.

Auf die Zahlungserinnerung vom ... März 2013 reagierte der Kläger mit einem Telefonat am ... März 2013, in dessen Verlauf er laut einer Telefonnotiz (Bl. 58 der Verwaltungsakte) den Beklagten aufforderte, das inzwischen abgemeldete Teilnehmerkonto seiner Mutter wieder anzumelden und dafür sein Beitragskonto abzumelden, da seine Mutter für die gemeinsame Wohnung bereits einen ermäßigten Rundfunkbeitrag entrichte. Im Verlauf dieses Telefonats und nachfolgend mit Schreiben vom ... März 2013 teilte der Beklagte hierzu mit, dies sei nicht möglich, da sich die Ermäßigung der Mutter des Klägers nicht auf ihn erstrecken könne. Vielmehr sei er unabhängig von seiner Mutter zur Zahlung eines vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, weil er Inhaber der Wohnung sei. Folglich müsse es bei der zwischenzeitlich vorgenommen Abmeldung des Beitragskontos seiner Mutter und der Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag verbleiben.

Weil in der Folgezeit keine Zahlungen des Klägers eingingen, setzte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom ... Mai 2013 für Dezember 2012 Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät in Höhe von b... Euro sowie für die Monate Januar und Februar 2013 rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung in Höhe von c... Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 5,00 Euro, insgesamt demnach d... Euro gegenüber dem Kläger fest; hiergegen wurde kein Rechtsbehelf ergriffen. Mit weiterem Bescheid vom ... Juni 2013 setzte der Beklagte für den Zeitraum März 2013 bis einschließlich Mai 2013 gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von e... Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro, insgesamt demnach f... Euro fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2013 Widerspruch ein mit der Begründung, er widerspreche der Praxis, volljährige Bewohner einer Wohnung als Gesamtschuldner für die Bezahlung eines vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, wenn sie in dieser Wohnung mit jemanden zusammenlebten, der nur einen ermäßigten Beitrag zu zahlen habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom ... Oktober 2013 mit der Begründung zurück, die Ermäßigung der Beitragspflicht der Mutter erstrecke sich nicht auf den Kläger, da er nicht zu den in § 4 Abs. 3 RBStV genannten Personen gehöre.

Am ... November 2013 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 und beantragte in der mündlichen Verhandlung vom ... August 2014,

den Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2013 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom ... November 2013, bei Gericht eingegangen am ... November 2013, legte der Beklagte die Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er verweist wie schon im Widerspruchsbescheid erneut darauf, dass sich die Befreiung oder Ermäßigung, die unter den dort genannten Voraussetzungen bestimmten Personen gemäß § 4 Absätze 1 und 2 RBStV gewährt werde, nicht ohne weiteres auf jeden Mitbewohner der Wohnung dieser Personen erstrecke, sondern nur auf diejenigen, die in § 4 Abs. 3 RBStV genannt seien. Hierzu zähle der Kläger aber nicht.

Mit Zustimmung der Beteiligten ordnete das Gericht durch Beschluss vom ... Dezember 2013 das Ruhen des ursprünglich unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahrens an, nahm dieses mit Verfügung vom ... Juni 2014 wieder auf und führte es unter dem Aktenzeichen ... ... fort, nachdem der Kläger zur Niederschrift des Gerichts am ... Juni 2014 erklärt hatte, dass er die Fortführung wünsche.

Das Gericht hat am ... August 2014 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... August 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger als Inhaber einer Wohnung seit dem 1. Januar 2013 Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu verlangen.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011). Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen insoweit unstreitig. Nach seinen eigenen Angaben ist der (volljährige) Kläger zusammen mit seiner Mutter Bewohner und damit Inhaber der Wohnung, für die der Beklagte den Rundfunkbeitrag erhebt. Einwände gegen den Rundfunkbeitrag an sich hat der Kläger nicht erhoben. Da er auch im hier maßgeblichen Zeitraum 3/2014 bis 5/2014 Inhaber dieser Wohnung war, hat ihn der Beklagte zu Recht zur Zahlung von Rundfunkbeitrag herangezogen und diesen, da er vom Kläger nicht entrichtet wurde, mit Bescheid vom ... Juni 2013 rechtmäßig festgesetzt.

2. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

Es trifft zwar zu, dass die Mutter des Klägers, die bis zur Umstellung von den Rundfunkgebühren auf den Rundfunkbeitrag unbefristet aufgrund des ihr behinderungsbedingt zuerkannten Merkzeichens „RF“ von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit war, zu dem Personenkreis gehört, der ab ... Januar 2013 nur einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 1/3 des Rundfunkbeitrags zu bezahlen hat. Diese Privilegierung erstreckt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 3 RBStV jedoch nicht ohne weiteres auf sämtliche Bewohner jener Wohnung, die von dem nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 RBStV Begünstigten bewohnt wird, sondern nur auf dessen Ehegatten, auf eingetragene Lebenspartner oder auf sonstige Mitbewohner, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des 12. Buchs des Sozialgesetzbuchs berücksichtigt worden sind. Für das Vorliegen insbesondere der letztgenannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV (diejenigen der Nr. 1 und 2 scheiden offensichtlich aus) ist von Klägerseite nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Somit kann er von der Tatsache, dass seine Mutter zu dem durch § 4 Abs. 2 RBStV begünstigten Personenkreis zählt, nicht profitieren. Vielmehr kann ihn der Beklagte zu Recht als Wohnungsinhaber zur Zahlung eines vollen Rundfunkbeitrags heranziehen und durfte demgemäß das Beitragskonto seiner Mutter abmelden, da für die gemeinsame Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

3. Auch die Erhebung des Säumniszuschlags erfolgte rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstrittig - nicht bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 Euro festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger e... Euro Rundfunkbeiträge schuldete, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist seit ... Juli 1977 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Der vom Versorgungsamt A. am ... Juli 1999 ausgestellte Schwerbehindertenausweis, gültig bis 07/14, weist das Merkzeichen RF auf.

Mit Bescheid des Zentrums ... vom ... Juni 2014 wurde ein neuer unbefristet gültiger Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, AG, B, H und RF ausgestellt.

Der Kläger wird seit ... Juni 1977 als privater Rundfunkteilnehmer des Beklagten bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), jetzt ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice), unter der Teilnehmernummer ... mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät geführt.

Aufgrund der Schwerbehinderung war der Kläger in der Vergangenheit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Befreiungsverordnung bzw. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom... September 2009 mit Wirkung bis ... Juli 2014.

Die GEZ übersandte dem Kläger mit Datum ... Oktober 2012 ein allgemeines Hinweisschreiben über die bevorstehende Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag. Dieses Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass zukünftig behinderte Menschen, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, einen Drittelbeitrag zahlen müssten, sofern sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hätten.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2012 erhob der Kläger „Einspruch“ gegen dieses vom Kläger als „Bescheid“ bezeichnete Hinweisschreiben vom ... Oktober 2012. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sein Behindertenausweis bis Juli 2014 gültig sei und auch die Befreiung RF enthalte. Alleiniger Kostenträger seines ...Unfalles vom ... November 1975 sei laut Urteil des OLG A... der Unfallverursacher, nämlich die ... und ...versicherung B. An diesen Kostenträger solle sich der Rundfunk wenden.

Mit Antrag vom ... Dezember 2012 beantragte der Kläger erneut mit einem Formblatt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom ... Februar 2013 den Antrag des Klägers, der auf der Grundlage des seit ... Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags als Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ausgelegt wurde, ab. Entsprechend der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises des Klägers bestehe ein Anspruch auf Ermäßigung noch bis Ende Juli 2014. Über diesen Zeitraum hinaus sei ein Anspruch nicht nachgewiesen.

Ebenfalls mit Schreiben vom ... Februar 2013 informierte der Beitragsservice den Kläger über die neuen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV).

Die bisherige Befreiung sei ab ... Januar 2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt worden. Das aktuelle Beitragskonto weise einschließlich März 2013 einen offenen Betrag in Höhe von a... Euro auf.

Mit Schreiben vom ... März 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Februar 2013, eingegangen beim Beklagten am ... Februar 2013.

Der Bescheid vom ... Februar 2013 sei eindeutig fehlerhaft. Er wandte sich dagegen, dass der Beklagte einen Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags abgelehnt habe; er habe jedoch die Rundfunkgebührenbefreiung beantragt.

Am ... März 2013 ging beim Bayerischen Verwaltungsgericht München das identische Schreiben vom ... März 2013 ein.

Beigefügt waren ein Merkblatt der GEZ (mit handschriftlichem Datum ...10.2012) über die Voraussetzungen für eine Antragstellung auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, der Antrag auf Befreiung (in Kopie) vom ... Dezember 2012, der „Einspruch“ vom ... Oktober 2012, ein Einlieferungsbeleg über ein Einschreiben an die GEZ vom ... Dezember 2012, eine Kopie des Schwerbehindertenausweises des Klägers (vom ...7.1999, gültig bis 7/14) sowie der Verlängerungsbescheid des Zentrums ... vom ... Juli 2009.

Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom ... März 2013 darauf hin, dass er nicht gleichzeitig Klage und Widerspruch erheben könne. Es wurde um Mitteilung gebeten, welchen Rechtsbehelf er einlegen wolle.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom ... März 2013 klar, dass er Klage erheben wolle. Das Klageverfahren erhielt das Aktenzeichen ...

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2013 die Behördenakte vor und führte aus, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger hätte die Verbescheidung des Widerspruchs zunächst abwarten müssen. Eine Untätigkeitsklage sei zu diesem Zeitpunkt nicht statthaft gewesen.

Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch, auf seinen Antrag vom ... Dezember 2012 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Er erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung erwachse auch nicht aus dem Befreiungsbescheid vom ... September 2009, der dem Kläger aufgrund der alten Rechtslage zunächst eine Befreiung bis zum ... Juli 2014 gewährt habe. Insoweit treffe die Übergangsbestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV eine spezielle Regelung. Danach werde vermutet, dass ein Beitragsschuldner, der bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 des RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gemäß § 4 Abs. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen habe. Diese Regelung unterstelle zugunsten des Klägers, dass er nach der neuen Rechtslage die Voraussetzungen für eine Ermäßigung erfülle, so dass auf einen erneuten Antrag und die Vorlage von Nachweisen verzichtet werden könne. Die Umstellung finde automatisch statt; der Befreiungsbescheid vom ... September 2009 müsse daher nicht aufgehoben werden. Ein (fortwährender) Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bestehe nicht. Ab 2013 müssten auch finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderung einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel zahlen. Damit setze der Gesetzgeber ein Urteil des Bundessozialgerichts (vom 28.6.2000 - B 9 SB 2/00R) um, das eine Befreiung aus rein körperlichen Gründen als gleichheitswidrig angesehen habe.

Menschen, die über das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis verfügten, könnten sich damit zwar nicht mehr vollständig von der Rundfunkabgabe befreien lassen, aber gemäß § 4 Abs. 2 RBStV eine Beitragsermäßigung auf monatlich 5,99 Euro beantragen.

Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom ... Juni 2013 im Wesentlichen Folgendes:

Bestehende Gesetze und behördliche Genehmigungen zu ignorieren und abzusetzen, wie GEZ und der Beklagte dies praktizierten, sei unrecht, unmenschlich und verfassungswidrig. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen, wie sie auf dem Befreiungsantrag formuliert seien. Er habe den Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen zusammen mit seinem Antrag vorgelegt.

Mit Zustimmung der Beteiligten ordnete das Gericht mit Beschluss vom ... November 2013 das Ruhen des - ursprünglich unter dem Aktenzeichen ... geführten - Verfahrens bis zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über die dort anhängigen Popularklagen gegen die seit 1. Januar 2013 geltenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15. Mai 2014 die Vereinbarkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung festgestellt habe. Das Verwaltungsgericht sei an die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gebunden. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob die Klage zurückgenommen werde.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014, eingegangen am ... Juni 2014, legte der Kläger „Widerspruch“ gegen das gerichtliche Schreiben vom ... Mai 2014 ein. Er nahm Bezug auf seine bisherigen Schreiben an das Gericht sowie die beigefügten Anlagen (u. a. einen Auszug aus dem Urteil des OLG A. vom ...10.1983) und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Das OLG-Urteil und das BGH-Grundsatzurteil, wonach schuldlose Umfallopfer weder belastet noch benachteiligt werden dürften, könnten nicht außer Kraft gesetzt werden. Er sei von den GEZ-Gebühren zu befreien.

Beigefügt war weiterhin der Bescheid des Zentrums ... vom ... Juni 2014, mit dem dem Kläger ein neuer unbefristet gültiger Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, AG, B, H und RF ausgestellt wurde.

Das ruhende und zwischenzeitlich statistisch erledigte Verfahren wurde am ... Juni 2014 wieder aufgenommen und unter dem neuen Aktenzeichen ... fortgeführt.

In der mündlichen Verhandlung am ... August 2014 wiederholte der Kläger sein Begehren aus der Klageschrift vom ... März 2013 und beantragte zuletzt

die Aufhebung des Bescheids vom ... Februar 2013 und die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Die Vertreterin des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... August 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts deutlich gemacht, dass er an seinem Widerspruch nicht festhalten, sondern Klage erheben will. Im Übrigen hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er nicht mehr über den Widerspruch entscheiden werde; jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund des Zeitablaufs gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig geworden.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Auch wenn der Beklagte nicht über den Antrag des Klägers, der ausdrücklich auf Befreiung lautete, entschieden, sondern - gestützt auf die seit 1. Januar 2013 geltenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) - einen (insoweit ausgelegten) Antrag auf Ermäßigung abgelehnt hat, ist der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hatte über den ... Juli 2014 hinaus keine Nachweise über einen weitergehenden Anspruch (auf Ermäßigung) vorgelegt.

Der Kläger hat keinen Anspruch, aufgrund seiner Schwerbehinderung von der Rundfunkbeitragspflicht ab ... Januar 2013 vollständig befreit zu werden. Er erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV nicht.

Behinderte Menschen - wie der Kläger - denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, können aufgrund des ab 1. Januar 2013 geltenden RBStV nur eine Ermäßigung auf einen Drittelbeitrag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 RBStV beantragen, sofern sie nicht Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV beziehen und aus diesem Grund einen (weitergehenden) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund des Befreiungsbescheids vom ... September 2009, der dem Kläger aufgrund der alten Rechtslage eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bis zum ... Juli 2014 entsprechend der Gültigkeit des damaligen Schwerbehindertenausweises gewährt hatte. Die Umstellung auf den Ermäßigungsanspruch fand nach den Übergangsvorschriften des § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV automatisch statt, ohne dass der Befreiungsbescheid vom... September 2009 aufgehoben werden musste.

Insoweit verweist das Gericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (Az. 7 ZB 13.1817). Danach ist die Fortgeltung der früher gewährten Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht als Rundfunkbeitragsermäßigung rechtmäßig.

Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus:

„Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 aufgehoben (Art. 2, Art. 7 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Da ab diesem Zeitpunkt keine Rundfunkgebührenpflicht mehr besteht, geht der Befreiungsbescheid vom … ins Leere, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids bedurft hätte. Grundsätzlich würde daher eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung derselben einen erneuten Antrag des früheren Gebühren- und jetzigen Beitragsschuldners voraussetzen (§ 4 Abs. 7 RBStV). Insoweit hat allerdings der Gesetzgeber bestimmt, dass bestandskräftige Gebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV gelten (§ 14 Abs. 7 RBStV). Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Befreiungsbescheide für behinderte Menschen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV, deren Beitragspflicht nach neuem Recht nur noch ermäßigt werden kann. Insoweit wird gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV zur Verfahrenserleichterung unter Verzicht auf das Antragserfordernis (LT-Drs. 16/7001 S. 25) vermutet, dass bisher aufgrund dieser Regelung befreite Beitragsschuldner mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gemäß § 4 Abs. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen haben.“

Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Der Kläger hat aufgrund seiner Schwerbehinderung, der Zuerkennung des Merkzeichens RF und der mit Bescheid vom ... September 2009 bewilligten Rundfunkgebührenbefreiung entsprechend dem bis 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag nunmehr nach neuem Recht lediglich einen auf ein Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dies galt jedenfalls bis einschließlich ... Juli 2014, da die Befreiung an die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises geknüpft war. In der mündlichen Verhandlung am ... August 2014 erklärte die Vertreterin des Beklagten, dass dem Kläger - vorbehaltlich eines entsprechenden Antrags - aufgrund des nunmehr unbefristet erteilten Schwerbehindertenausweises eine unbefristete Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gewährt werden könne.

Fest steht jedenfalls, dass der Kläger aufgrund des früheren Befreiungsbescheids nicht vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden kann.

Dem steht auch nicht etwa - wie der Kläger meint - das vorgelegte Urteil des OLG A... vom ... Oktober 1983 entgegen. Danach wurde der Unfallverursacher bzw. seine Versicherung verpflichtet, dem Kläger „den vollen materiellen Personenschaden zu ersetzen, der ihm künftig infolge des Verkehrsunfall vom ... November 1975 entstehen wird, soweit dieser Schaden nicht auf Leistungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.“ Der (ermäßigte) Rundfunkbeitrag ist keine Unfallfolge und stellt auch keinen materiellen Personenschaden dar. Aus diesem Grund kann auch der vom Kläger zitierte Satz aus einem BGH-Urteil „wonach schuldlose Umfallopfer weder belastet noch benachteiligt werden dürften“ nicht entscheidungserheblich sein.

Der Kläger hat keine besonderen Umstände des Einzelfalls, die einen besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV begründen könnten, vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Ein besonderer Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Dieser Fall ist nicht gegeben.

Im Übrigen käme ein besonderer Härtefall nur dann in Frage, wenn eine mit den in § 4 RBStV genannten Fällen weitgehend vergleichbare Fallkonstellation gegeben wäre und es deshalb nicht vertretbar erscheinen würde, eine Beitragsbefreiung zu versagen. Eine derartige Fallkonstellation liegt bei Beitragsschuldnern wie dem Kläger, denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde, nicht vor. Vielmehr hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Heranziehung von Schwerbehinderten gerade nicht ungeregelt gelassen, sondern ermöglicht in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag eine Beitragsermäßigung auf ein Drittel.

Da der Gesetzgeber die Befreiung von der Beitragspflicht bzw. die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ausschließlich auf den im RBStV genannten Personenkreis beschränkt hat, kann nicht über den Umweg der Härtefallregelung der Personenkreis erweitert werden.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Az. ... und ...) die Vereinbarkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung festgestellt.

(Die vollständige Entscheidung ist im Internet verfügbar unter der Adresse http://www.b...de/).

In Randnummer 62 der Entscheidung führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof Folgendes aus, was nachfolgend in den genannten Randnummern noch ausführlich im Einzelnen begründet wird:

„Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit (1.) noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (2.) und den allgemeinen Gleichheitssatz (3.) oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (4.).“

Im Einzelnen wird zu den Regelungen über die Heranziehung von Behinderten, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde (4.), zur (ermäßigten) Zahlung von Rundfunkbeiträgen (Rn. 129 - 131) folgendes ausgeführt:

„129 4. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen erhalten.

130 Art. 118 a Satz 1 BV verbietet die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen. Die Bestimmungen über die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich enthalten indes weder unmittelbar noch mittelbar nachteilige Ungleichbehandlungen, die an eine Behinderung anknüpfen. Menschen nutzen in der Regel unabhängig von Behinderungen das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BSG vom 28.6.2000 NJW 2001, 1966). Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen auf ein Drittel ermäßigt wird. Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden.

131 Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 118 a Satz 2 BV niedergelegten Schutz- und Fördergebots einen weiten Gestaltungsspielraum (Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 a Rn. 9). Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrags Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Das gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe (vgl. BayVGH vom 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 37 zur Beitragspflicht von Senioren).“

Nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof sind die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend.

Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das in entsprechender Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).