Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Aug. 2014 - 6b K 13.3845
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde beim Beklagten seit 19... zunächst mit einem Hörfunk- und Fernsehgerät, ab Dezember 2006 nur noch mit einem Hörfunkgerät geführt.
Mit Nachricht vom ... Februar 2012 informierte der Beklagte nach seinen Angaben den Kläger über die Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013. Während sich ein solches Schreiben in den Akten nicht findet, liegt ein Schreiben mit entsprechenden Informationen vom ... November 2012 vor (Bl. 181 der Verwaltungsakte). Rundfunkgebühren in Höhe der Grundgebühr wurden bis einschließlich Dezember 2012 bezahlt, weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Deshalb setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Juni 2013 gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2013 in Höhe von a... Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro, insgesamt b... Euro fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2013 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom ... Juli 2013 als unbegründet zurückwies.
Mit Schriftsatz vom ... August 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2013, zugegangen am ... Juli 2013, aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte habe für seine Privatwohnung einen Beitrag in der Höhe festgesetzt, wie er für Hörfunk- und Fernsehnutzung erhoben werde, obwohl der Kläger tatsächlich seit langem nur ein Hörfunkgerät nutze. Dieser Gleichheitssatzverstoß sei nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an öffentlichrechtlichen Rundfunk- und Fernsehsendungen gerechtfertigt. Es sei nicht zulässig, einen solchen Beitrag allein schon wegen der Existenz des öffentlichrechtlichen Rundfunks unabhängig von einer konkreten Empfangsmöglichkeit zu verlangen. Dass kein besonderes Interesse an einer Beitragserhebung zugunsten des öffentlichrechtlichen Rundfunks bestehe, ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, wonach sich jeder Staatsbürger nach seinem Belieben ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen der Presse oder des Rundfunks und Fernsehens unterrichten könne. Der öffentlichrechtliche Rundfunk habe demnach gemäß Art. 5 Abs. 1 GG keinen höheren Stellenwert als die allgemein zugängliche nationale und internationale Presse. Die Presse erhalte aber nur Entgeltzahlungen bei Inanspruchnahme ihrer Leistungen. Somit verstoße die Beitragserhebung für die bloße Existenz des öffentlichrechtlichen Rundfunks gegen die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsfreiheit, die eine Chancengleichheit von öffentlichrechtlichem Rundfunk einerseits und der Presse andererseits bei ihrer Finanzierung voraussetze. Der freie Wettbewerb zwischen diesen beiden Informationsquellen werde dadurch verzerrt.
Die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sei außerdem deshalb verletzt, weil der Kläger als international tätiger A. sich regelmäßig aus französischen, englischen und amerikanischen Presseartikeln informieren und hierfür Aufwendungen tätigen müsse. Dies sei für ihn wichtiger als Informationen aus dem öffentlichrechtlichen Fernsehen. Deshalb verzichte er bewusst auf das Bereithalten eines Fernsehgeräts. Wenn trotzdem ein Beitrag in einer Höhe erhoben werde, wie wenn er ein Fernsehgerät bereithalten würde, verstoße das gegen Art. 5 Abs. 1 GG. Schließlich handle es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer, für deren Erhebung die Länder keine Kompetenz hätten. Auf das Vorbringen des Klägers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2013, bei Gericht eingegangen am ... Oktober 2013, legte der Beklagte die Verwaltungsakten vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf umfangreiche Fachliteratur (Auszüge aus Kommentaren sowie Aufsätze), die dem Schriftsatz beigefügt waren und dem Kläger übermittelt wurden, vertritt der Beklagte die Auffassung, der Rundfunkbeitrag begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit ihm werde im Sinne einer Vorzugslast der grundsätzlich in jeder Wohnung nutzbare Vorteil abgegolten, umfassend das Programm des öffentlichrechtlichen Rundfunks nutzen zu können. Darauf, ob und in welchem Umfang von dieser Möglichkeit im Einzelfall tatsächlich Gebrauch gemacht werde, komme es nicht an. Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Mit Beschluss vom ... Dezember 2013 ordnete das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an und informierte den Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2014, dass nunmehr mit Vorliegen der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die bei ihm anhängigen Popularklagen der Grund für das Ruhen des Verfahrens entfallen sei. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom ... Juni 2014, dass er das Klageverfahren fortführen wolle und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung nicht zustimme. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom ... August 2014 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt hatte, erklärte sich der Kläger seinerseits mit Telefax vom ... August 2014 nun ebenfalls hiermit einverstanden. Der für den ... August 2014 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin mit Verfügung vom ... August 2014 wieder aufgehoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Die Entscheidung konnte mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergehen.
1. Der Bescheid vom ... Juni 2013 ist rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.
1.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von c... Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger wird als Inhaber seiner Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.
1.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U. v. 15.5.2014, Az.: ... und ..., DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
1.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... Juni 2013 rechtmäßig ist. Der Kläger war für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von c... Euro zu bezahlen. Das folgt daraus, dass er zu diesem Zeitpunkt Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder einer Beitragsermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.
1.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Juni 2013 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).
(2) Das Recht, das Angebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu verzichten oder es nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).
Hieran ändert auch der Hinweis des Klägers nichts, er sei aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, sich insbesondere aus ausländischen Presseerzeugnissen zu informieren. Das bleibt ihm auch nach Einführung des Rundfunkbeitrags unbenommen. Zugleich schmälert dies jedoch nicht den Wert des durch den Rundfunkbeitrag abzugeltenden Vorteils, der darin liegt, das umfassende Angebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks jederzeit (doch) nutzen zu können.
Seine Behauptung, der Rundfunkbeitrag hindere ihn daran, sich statt aus dem Fernsehen aus ausländischen Pressemedien zu informieren, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm insbesondere die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stünden, um trotz der Zahlung des Rundfunkbeitrags solche Informationsquellen (zusätzlich) nutzen zu können.
Schließlich kann dahinstehen, ob es zwischen öffentlichrechtlichem Rundfunk einerseits und der Presse andererseits dadurch zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, weil der Rundfunk im Gegensatz zur Presse - wie der Kläger zutreffend ausführt - durch Beiträge in seiner Finanzierung gesichert wird. Zum einen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk deshalb finanziell in seiner Existenz abzusichern ist, weil er nur dann seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nachkommen kann. Zum anderen gibt es keine „öffentlichrechtliche Presse“, die einen vergleichbaren Auftrag zu erfüllen hätte. Vielmehr sind diese Medien privatwirtschaftlicher Natur und schon von daher dem wirtschaftlichen Wettbewerb unterworfen. Zum anderen wäre es ihre Angelegenheit, sich gegen - unterstellt gegebene - Wettbewerbsverzerrungen mit den dafür zu Gebote stehenden Mitteln wie des Wettbewerbsrechts zur Wehr zu setzen. Der Kläger kann aus all dem dagegen keine im vorliegenden Verfahren beachtliche Rechtsposition herleiten, da diese Frage seine subjektivöffentlichen Rechte nicht tangiert, er mithin nicht der legitimierte Sachwalter der Presse ist.
1.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bezahlt, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger a... Euro Rundfunkbeiträge schuldet, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war. Der Kläger war auch säumig, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur teilweise oder nur unter Vorbehalt zu akzeptieren. Insbesondere muss er nicht mehr darauf abstellen, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich nur ein Hörfunkgerät oder zusätzlich auch ein Fernsehgerät bereitgehalten wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat - wie bereits ausführlich dargestellt - in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (... und ...) mit für die hier erkennende Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München bindender Wirkung (Art. 29 Abs. 1 VfGHG) über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Bayerischen Verfassung, insbesondere auch deren in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 enthaltenem Rechtsstaatsprinzip, grundlegend positiv entschieden.
Daher hat die erkennende Kammer jeweils in einer Besetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO mittlerweile bereits in mehreren Verfahren zu verschiedenen Fallkonstellationen in eben diesem Sinne entschieden (z. B. Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.1827, Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.2361 und M 6b K 14.2362, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3581, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3903, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5573, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5628, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5917).
Gleiches gilt für die ebenfalls mit dem Rundfunkbeitragsrecht befasste Kammer 6a des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (z. B. Urt. v. 11.7.2014 - M 6a K 13.3814, Urt. v. 11.7.2014 - M 6a K 13.5817, Urt. v. 11.7.2014 - M 6a K 14.2444, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.250, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.1238, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.2123, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.2564, Urt. v. 1.8.2014 - M 6a K 14.2570).
Überdies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 3. Dezember 2013 (7 ZB 13.1817 - juris) in einem Verfahren, in dem Regelungen des RBStV entscheidungserheblich waren, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint und einen Antrag auf Zulassung der Berufung u. a. deswegen abgelehnt.
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.