Verwaltungsgericht München Urteil, 18. März 2014 - 4 K 11.3763
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1968 in .../Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger.
Er heiratete am ... Mai 1996 in der Türkei eine in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige und reiste mit einem Visum zum Familiennachzug am ... November 1997 in das Bundesgebiet ein. In der Folge erhielt er befristete Aufenthaltserlaubnisse, am ... Dezember 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Die Ehefrau des Klägers wurde am ... Februar 1999 eingebürgert. Die Ehe, aus der der am ... Oktober 1999 geborene Sohn B. hervorging, wurde durch Urteil des Amtsgerichts ... vom ... März 2006 geschieden, die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn der Mutter übertragen. Da der Kläger am ... September 2005 gegen seine Ehefrau zum wiederholten Mal gewalttätig geworden sei und sie in Gegenwart des gemeinsamen Sohnes so erheblich verletzt habe, dass sie stationär behandelt werden musste, bedeute die Fortsetzung der Ehe für die Ehefrau eine unzumutbare Härte. Die elterliche Sorge werde, einer Stellungnahme des Allgemeinen Sozialen Dienstes der ... folgend, der Mutter übertragen, denn der Kläger sei für die Erziehung des Sohnes ungeeignet; er habe die Mutter in Gegenwart des Kindes brutal zusammengeschlagen.
Strafrechtlich trat der Kläger wie folgt in Erscheinung:
Das Amtsgericht ... verurteilte den Kläger mit Urteil vom ... Oktober 2001 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe und unerlaubten Erwerbs von Munition zu acht Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger unerlaubt eine Pistole samt Munition erworben hatte. Damit erschien er wenige Tage vor dem ... April 2001 bei seiner damaligen Frau in deren Wohnung, wo diese zusammen mit dem gemeinsamen Sohn lebte. Er stellte drei Patronen auf den Küchentisch und erklärte, falls sich seine Frau scheiden lasse, sei für jeden von ihnen eine der drei Patronen bestimmt.
Mit angeklagt (Anklageschrift v. ...6.2001) waren ursprünglich auch zwei Vergehen der Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung; Tatopfer war jeweils die Ehefrau des Klägers.
Im Zusammenhang mit diesen Taten befand sich der Kläger vom ... April bis ... Mai 2001 in Untersuchungshaft.
Mit Urteil vom ... April 2006 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, in Tatmehrheit mit sieben sachlich zusammentreffenden Fällen des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Bedrohung und in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Beleidigung.
Dieser Verurteilung lag u. a. zugrunde, dass der Kläger seine damalige Frau am ... Februar 2005 derart geschlagen hatte, dass sie neben Schürfwunden und Prellungen einen Jochbeinbruch davon trug. Nachdem der Kläger das Opfer nach dieser Tat über Monate hinweg mehrfach bedroht hatte, schlug er seine damalige Ehefrau vor den Augen des gemeinsamen Sohnes in deren Wohnung am ... September 2005 erneut derart zusammen, dass sie u. a. eine Gesichtstrümmerfraktur erlitt und deswegen drei Mal operiert werden musste.
Mit Bescheid vom ... Juni 2007 wies das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen den Kläger für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die alsbaldige Abschiebung des Klägers aus der Haft in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an (Nr. 2 des Bescheids).
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Februar 2008 - M 4 K 07.2984 - (juris) ab.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts bis zu diesem Zeitpunkt, insbesondere zur Straffälligkeit des Klägers gegenüber seiner damaligen Ehefrau sowie zu den familiären Verhältnissen, wird auf die Darstellungen in diesem Urteil Bezug genommen.
Gegen das Urteil vom 26. Februar 2008 wurde die Zulassung der Berufung be-antragt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung mit Beschluss vom 13. August 2008 - 10 B 08.2210 - zu.
Der Kläger befand sich seit dem ... Oktober 2005 in Untersuchungshaft, nach der Verurteilung in Strafhaft, nach deren Ende (... Juli 2008) schließlich Abschiebehaft.
Am ... August 2008 ordnete das Landratsamt Bad ... nachträglich die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheids vom ... Juni 2007 an.
Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. August 2008 - 10 AS 08.2152 - (juris) ab.
Am ... September 2008 wurde der Kläger auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.
Mit Beschluss vom 18. September 2008 - 10 B 08.2210 - ordnete der Bayer. Verwaltungsgerichtshof das Ruhen des Verfahrens an, weil dies mit Blick auf zu erwartende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofs in Parallelverfahren zweckmäßig sei. Mit Beschluss vom 9. April 2009 wurde das Verfahren statistisch erledigt.
Die jetzigen Bevollmächtigten des Klägers meldeten sich mit Schreiben vom ... Mai 2010 beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen und erkundigten sich, ob für den Kläger eine Einreisesperre bestehe. Für diesen Fall stellten sie den Antrag auf Aufhebung bzw. Befristung der Einreisesperre. Das Landratsamt lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom ... Mai 2010 ab und verwies zur Begründung auf die in den Gerichtsentscheidungen festgestellte Gefährlichkeit des Klägers. Der Kläger ließ hiergegen Klage erheben (Az. M 4 K 10.2963). Mit Schreiben vom ... Juni 2011 hob das Landratsamt den Bescheid vom ... Mai 2010 „in Anwendung der Rückführungsrichtlinie“ auf und kündigte eine neue Entscheidung an. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2011 eingestellt.
Mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom ... Juli 2011 entschied das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen:
„Die Wirkung der Ausweisung im Bescheid des Landratsamtes Bad ... vom ... Juni 2007, mit dem der Kläger unbefristet aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, wird ebenso wie die Wirkung der Abschiebung vom ... September 2008 nachträglich zeitlich bis zum ... September 2018 befristet.“
Die Entscheidung wurde auf Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) gestützt. Unter Verweis auf die oben genannten Gerichtsentscheidungen sei von einer so hohen Gefährlichkeit des Klägers vor allem gegenüber seiner früheren Ehefrau auszugehen, dass eine fortdauernde Fernhaltung geboten sei. Nach Mitteilung der früheren Ehefrau habe sie zum Kläger seit dem letzten Gerichtstermin keinen Kontakt mehr gehabt, sie habe auch ihren Sohn in die Türkei geschickt, um ihm und dem Kläger eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Eine mögliche Wiedereinreise des Klägers sehe sie jedoch als für sich lebensgefährlich. Die Sperrwirkung werde daher auf zehn Jahre nach der Ausreise befristet.
Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am ... Juli 2011 zugestellt.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. August 2011, der am gleichen Tag bei Gericht einging, erhob der Kläger Klage und führte zur Begründung aus:
Der Kläger lebe seit seiner Abschiebung in der Türkei, wo er wieder verheiratet sei; er verfüge über eine Arbeit und sei nicht vorbestraft. Er hege keine Rachegedanken gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau; er habe weder sie noch andere Familienangehörige bedroht oder belästigt. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinem Sohn B. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Jugendamt der Meinung sei, dass ein Umgang des Kindes dem Kindeswohl dienlich sei. Der Sohn habe nicht die Möglichkeit, den Kläger regelmäßig in der Türkei zu besuchen. Dagegen habe der Kläger die finanziellen Möglichkeiten, in das Bundesgebiet zu reisen und den Umgang mit seinem Kind zu pflegen. Derzeit sei er auf die Mitwirkung seiner ehemaligen Ehefrau angewiesen, dass diese das Kind zu Besuchszwecken in die Türkei bringen lasse. Diese Gesichtspunkte berücksichtige der angefochtene Bescheid nicht ausreichend.
Nach den beigefügten Unterlagen hat der Kläger am ... Juni 2010 in I. wieder geheiratet. Eine Strafregisterauskunft der türkischen Generalstaatsanwaltschaft weist (nur) die Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom ... April 2006 aus.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 trugen die Bevollmächtigten des Klägers weiter vor, dass sich der Sohn B. zunächst über die Sommerferien 2013 in der Türkei bei dem Kläger aufgehalten habe. Der Kläger zahle zwar keinen Unterhalt an den Sohn, finanziere aber die Flugreisekosten und die Aufenthaltskosten in der Türkei. Auch telefoniere er regelmäßig mit seinem Sohn. Der Sohn wolle, dass der Vater in das Bundesgebiet einreise, um mit ihm einen geregelten Umgang zu haben. Der Kläger wolle für seinen Sohn jederzeit erreichbar sein und auch sehen, wie sein Sohn aufwachse.
Der Kläger beantragte zuletzt:
1. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2011 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf den... März 2014 zu befristen.
Das Landratsamt Bad ... beantragte,
die Klage abzuweisen.
Es verwies zur Begründung auf die vorangegangenen Urteile und den streitgegenständlichen Bescheid. Die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet stelle für seine frühere Ehefrau eine ernst zu nehmende konkrete Gefahr dar.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 teilte das Landratsamt Bad ... weiter mit, der Kläger schulde noch 7.280,60 € an Abschiebungskosten; diese Kosten seien jedoch noch nicht geltend gemacht worden, weil man davon ausgehe, dass der Kläger aufgrund seiner Lebensumstände und Einkommenssituation nicht in der Lage sei, die Forderung zu begleichen.
Die frühere Ehefrau des Klägers wandte sich in einem Schreiben vom ... Februar 2014 an das Landratsamt gegen eine mögliche Wiedereinreise des Klägers. Sie fühle sich von ihm sehr gefährdet. Der Sohn B. besuche seinen Vater einmal im Jahr in der Türkei, dieser zahle jedoch keinerlei Unterhalt.
Auf Anfrage äußerte sich die frühere Ehefrau des Klägers erneut mit Schreiben vom 28. Februar 2014 gegenüber dem Gericht. Sie habe bis vor ca. zehn Monaten wegen des Kindes telefonischen Kontakt mit dem Kläger gehabt; da er aber den Sohn gegen sie „provoziert“ habe, habe sie den Kontakt beendet. Wenn der Kläger wieder nach Deutschland käme, fühle sie sich von ihm gefährdet, denn er wolle ihr Leben zerstören. Er wolle seinen Sohn nur benutzen, um nach Deutschland zu kommen. Vor ein paar Jahren habe er Probleme gemacht, er habe B. bei sich haben wollen, weil der Aufenthalt in den Sommerferien ihm zu wenig gewesen sei. Sie habe ihm angeboten, B. für ein Jahr zur Probe zu ihm zu schicken; das habe er jedoch abgelehnt und das Sorgerecht gefordert. B. sei fast jede Sommerferien beim Kläger, sie habe aber immer die Hälfte der Reisekosten bezahlt. Für Besuche in den anderen Ferien habe der Kläger die Reisekosten nicht übernehmen wollen. Auch habe er noch keinen Cent Unterhalt für B. bezahlt. Er spiele nur Vater.
Das für den Sohn des Klägers zuständige Kreisjugendamt beim Landratsamt München nahm am ... Februar 2014 Stellung. Eine Einreise des Vaters stelle keine akute Gefährdung für das Kindeswohl dar. Es bestehe eine stabile Beziehung, die auch bei einer Nicht-Ausweitung des Umgangs bestehen bleiben würde. Aufgrund der massiven Vorgeschichte sei jedoch das Wohl der Mutter bei einer Entscheidung über eine Einreise zu berücksichtigen.
Dem Verwaltungsgericht München schuldet der Kläger noch 721,22 € Gerichtskosten, die er trotz mehrfacher Mahnung nicht bezahlt hat.
Das Gericht hat am 18. März mündlich verhandelt. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte, dass dieser nicht beabsichtige, auf Dauer wieder in Deutschland zu leben; er wolle nur die Möglichkeit haben, öfter im Jahr seinen Sohn zu besuchen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie auf die vorgelegte Behördenakten Bezug genommen, ferner auf die Akten der vorangegangenen Verfahren M 4 K 07.2984 und M 4 K 10.2963.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung auf kürzer als bis zum ... September 2018 befristet werden; der Bescheid des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen vom ... Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).
1. Der Entscheidung im vorliegenden Verfahren steht nicht entgegen, dass der Ausweisungsbescheid vom ... Juni 2007 noch nicht bestandskräftig ist. Das Berufungsverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, und der Kläger könnte gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Verfahren noch einen Hilfsantrag stellen, die Wirkungen der Ausweisung auf einen seiner Meinung nach angemessenen Zeitraum zu befristen (BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - InfAuslR 2013, 334, Rn. 27; BVerwG, U.v.10.7.2012 - 1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277, Rn. 28).
Allerdings ist hier nicht absehbar, ob und wann das Berufungsverfahren hinsichtlich des Ausweisungsbescheids fortgesetzt und letztlich rechtskräftig abgeschlossen werden wird. Die Sperrwirkung der Ausweisung ist gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bereits mit der Zustellung des Ausweisungsbescheids vom... Juni 2007 am ... Juni 2007 entstanden (Hailbronner, AuslR, § 11 AufenthG Rn. 12), mit der Abschiebung des Klägers am ... September 2008 hat die Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG zu laufen begonnen.
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass über die Dauer der Befristung der Ausweisungs- (und Abschiebungs-)Wirkungen alsbald entschieden wird, um Gewissheit zu erlangen, wann er - unabhängig davon, wann die Ausweisung rechtskräftig wird - jedenfalls wieder ins Bundesgebiet einreisen darf. Hier ist zu sehen, dass seit der Ausreise bzw. Abschiebung des Klägers mittlerweile mehr als sechs Jahre vergangen sind und es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung mittlerweile zu beenden sind. Insoweit wäre es nicht gerechtfertigt, den Kläger darauf zu verweisen, die Entscheidung im Berufungsverfahren abzuwarten (so bereits BayVGH, B.v. 24.5.2004 - 24 C 04.474 - juris, Rn. 19; siehe auch BayVGH, B.v. 20.6.2013 - 19 ZB 13.40 - juris, Rn. 18).
2. Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder angeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AufenthG).
Diese Wirkungen werden auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG).
Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf aber nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis ohne weiteres erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen und von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen (zum ganzen: BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - InfAuslR 2013, 334; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141; BVerwG, U.v. 10.7.2012 -1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277; BayVGH, U.v. 2.5.2013 - 19 B 12.2539 - juris).
3. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht - ebenso wie das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - der Ansicht, dass eine kürzere Frist als bis zum ... September 2018, also zehn Jahre seit der Ausreise bzw. Abschiebung, nicht gerechtfertigt ist.
a) Festzuhalten ist zunächst, dass die vom Gericht zu treffende Prognose, wann der spezialpräventive Zweck der Ausweisung voraussichtlich erreicht sein wird, in diesem Fall nicht zehn Jahre, sondern zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung „nur“ noch rund viereinhalb Jahre in die Zukunft reicht. Es kann somit aufgrund aktueller Ermittlungen einen überschaubaren Zeitraum beurteilen.
b) Nicht zur Anwendung kommt die Grenze von fünf Jahren in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, denn der Kläger ist aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden und es geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung aus.
Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil der Kammer vom 26. Februar 2008 - M 4 K 07.2984 - Bezug genommen.
Hier hat das Gericht festgestellt, die mit den strafrechtlichen Verurteilungen vom ... Oktober 2001 und vom ... April 2006 abgeurteilten mehr als zwanzig Einzeltaten, die sämtlich gegenüber seiner damaligen Ehefrau begangen wurden, seien „gekennzeichnet durch außerordentliche Brutalität gegenüber dem Opfer sowie von hoher krimineller Energie, die sich in der Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit zeigt, mit der das Opfer durch den Kläger über Monate hinweg verfolgt, beleidigt und bedroht worden ist. … Es kommt hinzu, dass der Kläger bezüglich seiner Taten, die für das Opfer mit ganz erheblichen Verletzungen verbunden waren, keinerlei Reue zeigt (bis heute hat er sich bei seiner Ex-Frau nicht entschuldigt). Zudem ist das Gericht nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung, den dort getätigten Äußerungen des Klägers und seines Bevollmächtigten sowie den schriftsätzlichen Stellungnahmen davon überzeugt, dass der Kläger jederzeit wieder gegenüber seiner Ehefrau Gewalt anwenden wird, wenn diese etwa bezüglich des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Sohn nicht entsprechend den Vorstellungen des Klägers verfährt. Das gilt umso mehr, als der Kläger seine Ex-Frau in der Vergangenheit bereits mehrfach massiv bedroht hat und sich vor Gewalttätigkeiten dieser gegenüber auch durch eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht abschrecken bzw. abhalten ließ.“ (juris-Rn. 55). Weiter ist dort festgehalten, es handele sich bei den vom Kläger begangenen Taten „eben nicht um eine vereinzelte Beziehungstat, sondern um über Jahre hinweg erfolgte systematische Handlungen, deren einziges Ziel es war, den Willen der Ex-Frau des Klägers zu brechen und sie ‚gefügig zu machen‘. Es kann somit keine Rede davon sein, dass es sich bei den Taten des Klägers um einen einmaligen ‚Ausrutscher‘ oder etwas ähnliches handelte.“ Seine Taten „entsprechen vielmehr der Persönlichkeit des Klägers, bilden sie geradezu ab.“ (juris-Rn. 56).
Auch bei der Abwägung im Rahmen des Art. 6 GG hat die Kammer damals auf den „dringend erforderlichen Schutz“ der früheren Ehefrau des Klägers und die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht des Staates abgestellt und betont: „Es muss auf jeden Fall verhindert werden, dass der Kläger auch nur den ‚Hauch einer Chance‘ erhält, jemals wieder gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig werden zu können. Dies gilt umso mehr, als der Kläger offensichtlich keinerlei Probleme hat, sich Schusswaffen und entsprechende Munition zu besorgen (siehe die Verurteilung vom 4.10.2001), was ihn in besonderer Weise als unkalkulierbares Risiko für seine Ex-Frau erscheinen lässt. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung (bei der Aussage des Zeugen … fiel es dem Kläger ersichtlich schwer, sich zu beherrschen) ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger mit seiner Ex-Frau ‚noch nicht abgeschlossen‘ hat, sondern die kleinste Möglichkeit ergreifen wird, dieser erneut zu schaden bzw. diese zu verletzen, um seine eigenen Interessen, insbesondere den ungehinderten Zugriff auf seinen Sohn, sicher zu stellen. Dabei hält es das Gericht für nicht ausgeschlossen, dass der Kläger insoweit auch eine ‚endgültige Lösung‘ der Probleme mit seiner Ex-Frau anstreben könnte.“ (juris-Rn. 76 u. 77).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Beschluss vom 21. August 2008 - 10 AS 08.2152 - im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr den Ausführungen der Kammer in dem oben genannten Urteil „in vollem Umfang“ gefolgt und kam ebenfalls zu der Auffassung, dass seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet für seine frühere Ehefrau eine ernstzunehmende konkrete Gefahr bedeute. Es erscheine nicht vertretbar, den Aufenthalt des Klägers in Freiheit auch nur vorübergehend hinzunehmen. Er leugne zwar, Rachegedanken zu haben und nach der Entlassung aus der Haft seiner früheren Ehefrau wieder begegnen zu wollen. Es sei aber nicht gerechtfertigt, seinen Angaben Glauben zu schenken. Angesichts des vorangegangenen Verhaltens, das im Strafurteil als terrorisierend bezeichnet worden sei, sei „nicht erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen anzunehmen sein soll, dass er sein Verhalten bereut und zu einer Änderung seiner Einstellung gegenüber seiner früheren Ehefrau gefunden haben soll“. Ebenfalls hier zu berücksichtigen seien die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, wonach wegen nicht ausschließbarer Rachepläne und Repressalien zum Nachteil seiner früheren Ehefrau keine Vollzugslockerungen hätten erprobt werden können, und eine Entscheidung des Landgerichts über eine Abschiebehaftbeschwerde, in der auf den fehlenden Respekt des Klägers vor dem geltenden Recht und gerichtlichen Anordnungen hingewiesen worden sei (juris-Rn. 20 u. 21).
c) Das Gericht ist davon überzeugt, dass die aufgrund der oben beschriebenen Erwägungen vom Kläger ausgehende Gefahr für seine frühere Ehefrau zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgeräumt ist. Zwar sind mittlerweile etwa sechs Jahre vergangen, und der Kläger behauptet, er habe keine Rachegedanken ihr gegenüber. Angesichts der massiven Vorgeschichte sind hieran allerdings erhebliche Zweifel angebracht. Dass der Kläger seither, soweit aus den vorgelegten türkischen Strafregister-Auszügen entnommen werden kann, straffrei geblieben ist, widerlegt diese Einschätzung nicht, denn gerade der Umstand, dass er bisher nicht von der Türkei aus nach Deutschland einreisen darf, hat ihn von seiner früheren Ehefrau ferngehalten.
Auch fühlt sich die frühere Ehefrau, wie aus ihren Schreiben an das Gericht und an das Landratsamt hervorgeht, weiterhin vom Kläger bedroht. Dass es sich dabei nicht nur um eine subjektive Befindlichkeit handelt, sondern die Befürchtungen einen realen Hintergrund haben, geht eben aus der massiven Vorgeschichte hervor. Die frühere Ehefrau wirft in ihrem Brief an das Gericht dem Kläger auch - von diesem unwidersprochen - vor, den Sohn B. gegen sie aufgehetzt zu haben, weshalb sie den telefonischen Kontakt vor ca. zehn Monaten abgebrochen habe. Ein gewisses Aggressionspotential des Klägers ist daraus jedenfalls zu erkennen.
d) Zulasten des Klägers ist auch zu werten, dass er keine Bemühungen unternimmt, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Hand zu erfüllen. So schuldet er noch 7.280,60 € an Abschiebungskosten (§ 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 AufenthG). Zwar hat das Landratsamt die Kosten noch nicht durch Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 AufenthG) geltend gemacht, doch hat der Kläger sich auch nicht - wie sonst üblich - bei der Stellung des Befristungsantrags nach eventuellen zu erstattenden Kosten erkundigt; auch nach der Bezifferung im Schreiben des Landratsamtes vom ... Januar 2014 hat er kein Interesse erkennen lassen, zu einer Regelung mit dem Landratsamt zu kommen. Vergleichbares gilt für die noch ausstehenden Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 721,22 €; diese wurden trotz mehrfacher Anmahnung weder bezahlt noch wurde mit dem Gericht wegen einer Ratenzahlung Kontakt aufgenommen. Zwar kann eine Befristung der Ausweisungswirkungen (wohl) nicht von einer Bezahlung der Abschiebungs- oder sonstiger Kosten abhängig gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2013 - 10 ZB 11. 1394 - NVwZ-RR 2013, 860, juris-Rn. 2), jedoch lässt das Verhalten des Klägers Rückschlüsse auf seine Bereitschaft zu, seinen in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Verpflichtungen nachzukommen und sich künftig rechtstreu zu verhalten.
e) Die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn B. erfordert nicht in einem „zweiten Schritt“ die Verkürzung der festgesetzten Frist. Der Kläger besitzt nach wie vor kein Sorgerecht. Trotzdem verbringt der - derzeit 14 Jahre alte - Sohn regelmäßig die Sommerferien beim Kläger. Häufigere oder längere Aufenthalte in der Türkei hat der Kläger nach - ebenfalls unwidersprochenen - Angaben seiner früheren Ehefrau abgelehnt.
Zu seinen Ungunsten ist hier auch zu werten, dass er keinen Unterhalt für seinen Sohn zahlt und somit zwar Rechte an ihm geltend macht, aber nicht bereit ist, seinen eigenen Verpflichtungen nachzukommen. Es spricht nichts dafür, dass er dazu finanziell nicht in der Lage wäre. Der Vortrag des Klägers hierzu ist widersprüchlich. Er gibt zwar an, von seinem Arbeitgeber nur das „Existenzminimum“ zu erhalten, hat jedoch schon in der Klageschrift betont, die finanziellen Mittel zu besitzen, um seinen Sohn in Deutschland besuchen zu können. In dem Schriftsatz vom 28. Februar 2014 hat er eindringlich vorgetragen bzw. vortragen lassen, dass er „für seinen Sohn jederzeit erreichbar“ sein möchte; er wolle mit ihm zu Fußballspielen gehen und die Freunde und Lehrer des Sohnes kennenlernen, und in der mündlichen Verhandlung erklärte er durch seinen Bevollmächtigten, er wolle nicht auf Dauer in Deutschland leben, sondern nur die Möglichkeit haben, öfter im Jahr seinen Sohn zu besuchen. Mehrmals im Jahr stattfindende Reisen nach Deutschland und der Aufenthalt dort erfordern jedoch einen deutlich höheren finanziellen Aufwand als Ferienaufenthalte des Sohnes in der Türkei. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb der Kläger nicht in der Lage sein sollte, seinen finanziellen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn nachzukommen.
Das zuständige Kreisjugendamt hat festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Sohn B. wohl eine stabile Beziehung besteht, die auch bei einer Nicht-Ausweitung des Umgangs bestehen bleiben würde. Das Kindeswohl erfordert daher nicht die Möglichkeit für den Vater, ungehindert in das Bundesgebiet einreisen zu können. Auch das Kreisjugendamt weist darauf hin, dass angesichts der Vorgeschichte insoweit auch das Wohl der Mutter in die Entscheidung einzubeziehen ist.
f) Mit der Befristung der Wirkungen der Ausweisung sind auch die entsprechenden Wirkungen der am ... September 2008 erfolgten Abschiebung befristet. Der Zweck der Abschiebung deckt sich zwar nicht unbedingt mit dem Zweck der Ausweisung (vgl. Hailbronner, AuslR, § 11 AufenthG Rn. 44). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Abschiebung des Klägers nicht deswegen erfolgt ist, weil er nicht freiwillig ausgereist ist, vielmehr wurde er aus der Haft heraus abgeschoben, weil aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erschien (§ 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 3 AufenthG). Das beruhte in erster Linie auf der oben dargestellten Annahme einer erheblichen Gefahr für seine frühere Ehefrau. Daher entsprechen im vorliegenden Fall die mit der Abschiebung des Klägers verfolgten Zwecke und die Gründe, ihn für eine bestimmte Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, denen, die auch für die Ausweisung maßgeblich waren. Da aber die im Hinblick auf die Wirkungen der Abschiebung festzusetzende Frist ebenso mit der Abschiebung des Klägers am ... September 2008 zu laufen beginnt, kann sie nicht der Frist, die für die Wirkungen der Ausweisung festgesetzt wurde, hinzugerechnet werden, sondern läuft mit dieser parallel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, - 1a.
Maßnahmen nach § 49, - 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, - 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, - 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, - 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, - 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, - 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, - 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, - 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie - 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:
- 1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht; - 5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, - 2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie - 3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, - 2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und - 3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.