Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Feb. 2014 - 21 K 11.30993

bei uns veröffentlicht am14.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, der sich nicht mit Personaldokumenten ausweisen kann und nach eigenen Angaben christlichen Glaubens ist, die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt und am ... 1992 geboren ist, stellte am ... Mai 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in ... einen Asylantrag.

Nachdem der Kläger einen ersten Anhörungstermin beim Bundesamt unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte, reichte er eine schriftliche Erklärung unter dem Datum des ... Juni 2011 in englischer Sprache ein, auf die hier Bezug genommen wird (vgl. Bl. 33 f. der Asylverfahrensakte, Übersetzung Bl. 37 f. der Asylverfahrensakte).

Nach einer in den Behördenakten enthaltenen ärztlichen Stellungnahme des Klinikums der LMU ... (... - Augenklinik) v. ... September 2011 (Bl. 49, 53) ist beim Kläger am ... August 2011 am rechten Auge eine Cataractextraktion mit Implantation einer Hinterkammerlinse in den Kapselsack in Phakoemulsifikationstechnik über eine clear cornea Inzision durchgeführt worden. Intraoperativ habe sich eine traumatische Kapselruptur gezeigt. Ein postoperativ diagnostizierter Druckanstieg habe gut kontrolliert werden können. In einer weiteren vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Klinikums der LMU ... v. ... Oktober 2011 (Bl. 52 der Behördenakten) wird dem Kläger bescheinigt, dass der Entzündungsreiz nach der Operation nach 2 - 3 Wochen unter der Therapie abgeklungen sein müsste, danach sei keine Therapie mehr notwendig. Nach drei Wochen sei im Regelfall keine Medikation mehr notwendig.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am ... Oktober 2011 (Bl. 54 ff. der Asylverfahrensakte), erklärte der Kläger, er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und im Anschluss eine Lehre als Autoersatzteil-Verkäufer begonnen, die er aber nicht abgeschlossen habe. Zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland und zu seiner Einreise nach Deutschland teilte der Kläger mit, dass er am ... Mai 2011 mit einem Begleiter in einem Direktflug von ... nach ... geflogen sei. Er sei am ... Mai 2011 in ... angekommen. Er habe dafür nichts bezahlt. Mit welcher Luftfahrtgesellschaft er geflogen sei, wisse er nicht; ein Teil des Flugzeugs sei gelb gewesen. Kurz vor der Passkontrolle habe ihm sein Begleiter einen Pass mit einem falschen Namen gegeben, den er dann vorgezeigt habe. Eine Bordkarte o.ä. habe er nicht. Zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag erklärte der Kläger, dass sein Vater Bundeskoordinator des AC (früherer Name) bzw. des ACN (Action Congress of Nigeria) gewesen sei. Seine Eltern seien am ... 2005 bei einem Autounfall gestorben, er habe aber erfahren, dass die Partei PDP für den Tod seiner Eltern verantwortlich sei. Sein Onkel habe nach dem Tod des Vaters dessen Posten beim ACN übernommen. Sein Onkel, der für ihn wie ein Ersatzvater gewesen sei, habe ihn bei diversen Parteiaktivitäten mitgenommen, auch zu Wahlkampfveranstaltungen. Im Mai 2010 sei herumerzählt worden, dass im Ogun-State die Scharia eingeführt werden solle. Damit seien sie nicht einverstanden gewesen. Der Gouverneur des Bundesstaates Ogun-State sei damals von der PDP gewesen. Sie hätten am ... Mai 2010 dagegen auf der Straße demonstriert. Am ... Mai 2010 seien sein Onkel und er gegen ein Uhr nachts von politischen Gegnern mit zwei Polizisten überfallen und zusammengeschlagen worden. Er habe Tränengas in die Augen bekommen, aber fliehen können. Er sei auch brutal auf die Augen geschlagen worden, weswegen er in Deutschland habe operiert werden müssen. Er habe es geschafft, noch in dieser Nacht zu flüchten. Er habe sich zunächst in der Nachbarschaft versteckt und sei dann zu Herrn ... (Schreibweise vgl. Bl. 33, 37 der Asylverfahrensakte, laut Protokoll des Bundesamts: ...), einem Freund seines Onkels, nach ... gegangen. In ... habe er dann erfahren, dass sein Onkel noch in der Nacht, als der Kläger geflüchtet sei, von zwei Polizisten mitgenommen und inhaftiert worden sei. Acht Tage später habe er erfahren, dass der Onkel in seiner Zelle verstorben sei. Er habe dann ein Jahr bei Herrn ..., der mit Autoersatzteilen handele, gearbeitet. Herr ... habe erfahren, dass die Mörder seines Onkels nach ihm suchen würden. Da diese zur regierenden Partei gehörten, seien sie überall. Hätten sie den Kläger gefunden, hätte auch er Schwierigkeiten bekommen. Herr ... habe daraufhin für ihn die Ausreise organisiert und diese auch bezahlt. Auf Nachfragen des Sachbearbeiters des Bundesamts gab der Kläger an, dass er in Nigeria überall gefährdet sei, weil er überall bekannt sei. Sein Onkel habe ihn bei den politischen Wahlveranstaltungen überall hin mitgenommen. Die Leute würden ihn überall finden. Er würde nirgendwo sicher sein können. Er habe schon vor dem Tod seines Vaters an politischen Veranstaltungen teilgenommen. Deswegen hätten seine Gegner, als sie ihn später neben seinem Onkel gesehen hätten, gewusst, dass er der Sohn des früheren Chefs sei. Er habe stets neben seinem Onkel gesessen und sei auch für die Sensibilisierung der Jugendlichen verantwortlich gewesen. Er selbst habe nicht auf Parteiveranstaltungen am Mikrofon oder auf der Bühne gesprochen. Auf weitere Nachfrage, wie der jetzige Gouverneur von Ogun-State heiße, antwortete der Kläger, dass er nur den damaligen Gouverneur wiedergeben könne. Zurzeit sei der ACN in Ogun-State an der Macht. Dennoch hätten die Leute der PDP immer noch viel zu sagen, weil sie die regierende Partei sei. Nigeria sei nicht wie Europa. Dort würde er keinen Polizeischutz bekommen. Er hätte dort keine Sicherheit und würde getötet werden. Nicht alle, die mit dem ACN zu tun haben, seien in seiner Situation. Er sei der einzige seiner Familie, der noch Rache ausüben könnte. Deshalb sei er in Gefahr; deshalb sei auch sein Onkel gestorben. Bei einer Rückkehr nach Nigeria müsste er um sein Leben fürchten.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2011, der mit Schreiben vom ... Dezember 2011 an den Kläger versandt wurde (Bl. 76 der Asylverfahrensakte), lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2), und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. (Ziffer 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 4). In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Kläger die behauptete Einreise auf dem Luftweg mit Blick auf die Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) nicht glaubhaft gemacht habe. Die Behauptungen des Klägers seien im Übrigen widersprüchlich, nicht hinreichend substantiiert, nicht schlüssig und sie ergäben keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine dem Kläger drohende Gefahr im Falle seiner Rückkehr. Der Kläger habe die angebliche Verfolgung durch die Partei PDP, die das fluchtauslösende Ereignis gewesen sein soll, derart unsubstantiiert und lebensfremd vorgetragen, dass seine Schilderungen in keiner Weise geeignet seien, den Eindruck einer lebensechten Schilderung zu erwecken. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der Kläger bei einer tatsächlichen Verfolgung durch die PDP keinen Schutz im Bundesstaat Ogun-State finden würde. Anders als im Jahr 2010 sei nunmehr (im Zeitpunkt des Bescheiderlasses) ... ..., Mitglied des ACN, Gouverneur dieses Staates, so dass nunmehr dort genau die Partei an der Macht sei, bei der sein Vater Bundeskoordinator gewesen sein soll. Es sei insofern nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger in seinem Heimat-Bundesstaat von der Partei PDP bedroht werden soll. Es könne dem Kläger zudem nicht geglaubt werden, dass er für den ACN gearbeitet und auf Wahlkampfveranstaltungen anwesend gewesen sei. Der Kläger habe auf Nachfrage den Namen des aktuellen Gouverneurs von Ogun-State nicht nennen können, obwohl er nach seinen eigenen Angaben erst nach den dortigen Wahlen ausgereist sei und obwohl der Wahlsieger aus dem eigenen Lager des Klägers komme. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Kläger getötet werden solle, weil er als einziger Überlebender seine Familie rächen könne. Der Kläger habe ein Jahr ohne Probleme in ... leben können, obwohl er nach seinen Angaben in Nigeria sehr bekannt gewesen sei. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG (a. F.) lägen nicht vor. Seitens des Klägers sei hierzu nichts vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a. F.). Das rechte Auge des Klägers sei erfolgreich in Deutschland operiert worden. Eine weitere Behandlung sei nicht mehr erforderlich. Insofern gebe es auch aus gesundheitlichen Gründen keine Anhaltspunkte für ein Abschiebeverbot.

Der Kläger hat Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 7. Dezember 2011, eingegangen bei Gericht am 10. Dezember 2011, Klage erhoben. Er hat vormals beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a. F.) vorliegen.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011,

die Klage abzuweisen.

Es werde auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Januar 2014 Fotografien seines Körpers vorgelegt, auf denen Narben zu erkennen sind (Bl. 14. ff. der Gerichtsakte). Hierzu wird von der Klägerseite vorgetragen, es handele sich um Narben, die der Kläger bei den von ihm geschilderten Misshandlungen erlitten habe. Zudem leide der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er habe am ... Januar 2014 eine Therapie bei ... begonnen. Bei dem Kläger sei bereits am ... November 2012 eine starke PTBS diagnostiziert worden. Die Hausärztin habe den Kläger an ... verwiesen. Aufgrund der langen Dauer zwischen der Aufnahme auf die Warteliste bei ... und dem Therapiebeginn sei nochmals ein Jahr verstrichen.

In einem mit dem Schriftsatz vom 14. Januar 2014 vorgelegten ärztlichen Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau ... vom ... November 2012 heißt es: „Der oben genannte Patient leidet an einer starken posttraumatischen Belastungsreaktion aufgrund der Ereignisse in Nigerien. Er braucht psychische Unterstützung um im täglichen Leben zu Recht zu kommen.“

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 übersandte die Klägerbevollmächtigte dem Gericht einen Bericht von ... vom ... Januar 2014, der sowohl von der psychologischen Psychotherapeutin Frau ... als auch von dem Sozialpädagogen ... Herrn ... unterzeichnet ist. Hiernach habe sich der Kläger im November 2012 bei ... für einen Therapieplatz angemeldet. Am ... November 2013 habe ein Aufnahmegespräch mit ihm stattgefunden. Er sei behandlungsbedürftig und habe daher am ... Januar 2014 mit einer psychotherapeutischen Gruppentherapie begonnen. Die 1,5 stündigen Sitzungen fänden wöchentlich auf Englisch statt. Auf Basis der Angaben des Klägers im Erstgespräch sowie der beobachteten Symptomatik erfülle der Kläger die Kriterien für folgende Diagnosen nach ICD-10: posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), mittelgradige depressive Episode (F32.1). Der Kläger benötige dringend eine psychotherapeutische Behandlung und zeige sich dafür sehr motiviert. Im Schriftsatz vom 28. Januar 2014 wird weiter ausgeführt, dass noch kein ausführlicherer Befundbericht habe erstellt werden können, weil der Kläger bei ... erst drei Verhandlungstermine wahrgenommen habe. Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung werde noch ein ausführlicherer Bericht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 übersandte die Klägerbevollmächtigte ein fachärztliches Attest vom ... Februar 2014, worin für den Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) und eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1) diagnostiziert wird (Bl. 76 der Gerichtsakten). Es sei eine medikamentöse Behandlung mit Mirtazapin abends begonnen worden. Mit demselben Schriftsatz übermittelte die Klägerseite eine Bestätigung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, wonach der Kläger seit 2011 dort wegen Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Erschöpfungsstörungen behandelt werde.

Unter dem ... Februar 2014 reichte die Klägerbevollmächtigte per Telefax einen weiteren Psychologisch-psychotherapeutischen Befundbericht von ... vom ... Februar 2014 ein. Ergänzend wurde im Schriftsatz vorgetragen, dass die Anmeldung bei ... bereits im November 2012 im Anschluss an die Diagnose der Hausärztin erfolgt sei. Der Kläger habe schon lange an den beschriebenen Symptomen gelitten, habe diese aber selbst nicht einordnen können. Bis zur Erstuntersuchung bei ... sei aufgrund der hohen Auslastung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vergangen. Eine andere Therapiemöglichkeit habe für den Kläger aufgrund der Leistungseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht bestanden. Die Behandlung einer chronischen PTBS sei dort nicht vorgesehen. In einem beigefügten Schreiben von ... v. ... Februar 2014 werden allgemein die hohe Auslastung und die langen Anmeldezeiten bestätigt sowie mitgeteilt, dass der Kläger sich im November 2012 um einen Therapieplatz beworben habe, am ... November 2011 ein Erstgespräch stattgefunden habe und der Kläger am ... Januar 2013 eine Therapie habe beginnen können. Seitdem komme der Kläger wöchentlich zur Gruppentherapie.

Nach dem vorgelegten, von der psychologischen Psychotherapeutin Frau ... sowie dem Dipl. Kunst- und Ausdruckstherapeut Herrn ... unterzeichneten Psychologisch-psychotherapeutischen Befundbericht von ... vom ... Februar 2014 wird die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) und mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1) nochmals bestätigt. Es liege ein Steuerungsverlust psychischer und physischer Reaktionen vor. Bei seinem gegenwärtig instabilen Zustand sei eine Stabilisierung dringend angezeigt, um eine weitere Chronifizierung der Symptomatik zu verhindern. Bei insgesamt positiver Prognose müsse mit einer langfristigen Behandlung gerechnet werden. Eine Aussicht auf Besserung der Symptome sei nur im Rahmen einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung gegeben. Unter der Rubrik „Auslösende Ereignisse seiner Traumatisierung“ heißt es in dem Befundbericht:

„Die Verlusterfahrung mit kompletter Veränderung seiner Lebensumstände als 13-Jähriger durch den Tod beider Eltern ist als stark belastendes Moment anzusehen. Vor diesem Hintergrund muss von einer erhöhten Vulnerabilität des Patienten ausgegangen werden. Die Exposition gegenüber massiver Gewalt an seinem Onkel und eigene Gewalterfahrungen können als grundlegend traumaverursachende Elemente angesehen werden. Die Zeit, als er von Uniformierten im Haus seines Onkels überfallen und festgehalten wurde, stellt aufgrund der massiven Gewalt eine besondere Belastung dar. Insbesondere die gewaltsamen Bedrohungen bis hin zur Lebensbedrohung und die anschließende Flucht des Patienten vor denen, die ihn mit dem Tod bedrohten, besitzen ein hohes Belastungspotenzial. (…)“

Mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2014 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichterübertragen worden.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2014 hat der Kläger im Rahmen einer informatorischen Anhörung des Gerichts seinen vorherigen Vortrag gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen bestätigt. Es wird hierzu auf die Ausführungen gemäß der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 14. Februar 2014 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2014 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers,

unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom ... Dezember 2011 sowie unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheids der Beklagten vom ... Dezember 2011 (soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wurde) die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Im Übrigen werde die Klage zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden ist und in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom ... Dezember 2011 ist auch hinsichtlich Ziffern 3 und 4 rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Nigeria allgemein hart sind, stellt für sich gesehen keine lebensbedrohliche Situation und Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (= § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a. F.) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG v. 12.07.2001, Az. 1 C 5.01 = BVerwGE 115,1 ff., m. w. N.), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG v. 12.07.2001 a. a. O.; BVerwG v. 29.6.2010; Az. 10 C 10.09; BVerwG v. 29.09.2011; Az. 10 C 24.10). Das kann beim Kläger als jedenfalls nunmehr jungen und erwachsenen Mann nicht angenommen werden.

Ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Gefahr besteht, dass sich eine (psychische) des Klägers in seinem Heimatstaat verschlechtern wird.

Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen Gründen nicht zugänglich ist (jeweils mit weiteren Nachweisen: BayVGH v. 23.11.2012, Az. 13a B 12.30061; BayVGH v.08.03.2012, Az. 13a B 10.30172; OVG Lüneburg v. 10.11.2011 a. a. O.).

Der Kläger leidet nach Überzeugung des Gerichts nicht an einer erstmals mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 geltend gemachten Posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradig depressiven Episode, die jeweils langfristig behandlungsbedürftig sind.

Bei der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt.

Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nach der Rechtsprechung nur von Fachärzten und Fachärztinnen für Psychiatrie oder für psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung sowohl des Sachvortrags (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO) als auch eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v. 11.09.2007, Az. 10 C 8/07 = BVerwGE 129, 251 ff.; BVerwG v. 11.09.2007, Az. 10 C 17/07; BVerwG v. 26.07.2012, Az. 10 B 21/12; VGH Baden-Württemberg v. 09.07.2012, Az. A 9 S 1359/12; BayVGH v. 17.10.2012, Az. 9 ZB 10.30390).

Es spricht mit dem Vortrag der Klägerseite Einiges dafür, dass den Substantiierungsanforderungen an die Geltendmachung einer PTBS auch genügt werden kann, wenn ein vorgelegter Befundbericht inhaltlich den vorgenannten Anforderungen entspricht, allerdings nicht von einem Facharzt, sondern von einem Psychologischen Psychotherapeuten erstellt wurde. Denn auch der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten zählt mit Blick auf § 1 Abs. 1 PsychThG und Art. 60 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) zu den Heilberufen (vgl. den Zulassungsbeschluss BayVGH v. 14.05.2013, Az. 13a ZB 13.30097; s. auch OVG Münster v. 19.12.2008, Az. 8 A 3053/08.A).

Unabhängig davon ist das Gericht trotz der von ... und auch - in knapper Ausführung - von einem Facharzt bestätigten Diagnose davon überzeugt, dass der Kläger nicht an einer PTBS und an einer mittelschwere depressive Episode leidet. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens musste dabei nicht entsprochen werden.

Das Gericht glaubt aufgrund der vorliegenden Umstände den Vortrag des Klägers, er leide an einer mit einer mittelgradigen Depression einhergehenden posttraumatischen Belastungsstörung, nicht. Nach den International Classification of Diseases (ICD-10, F 43.1) entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als „Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“. Ein traumatisches Ereignis /Erlebnis ist damit zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber dem ärztlichen oder psychotherapeutischen Gutachter/Befunderheber nachgewiesen bzw. beachtlich wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachterlichen ärztlichen /psychotherapeutischen Untersuchung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Vielmehr unterliegen die Angaben des Asylbewerbers zu der die behauptete traumatische Belastungsstörung auslösenden, ein Abschiebungsverbot im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründenden Vorgeschichte der Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts (BayVGH v. 17.10.2012, Az. 9 ZB 10.30390, m. w. N.; s. auch: VG München v. 18.03.2013, Az. M 4 K 13.30089; VG Augsburg v. 21.11.2013, Az. Au 6 K 13.30308; VG Augsburg v. 21.06.2013, Az. Au 7 K 13.30077).

Nach dem Psychologisch-psychotherapeutischen Befundbericht von ... vom ... Februar 2014 sind „die Exposition gegenüber massiver Gewalt an seinem Onkel und eigene Gewalterfahrungen (…) als grundlegend traumaverursachende Elemente“ anzusehen. Insbesondere der Überfall durch Uniformierte auf seinen Onkel und ihn stelle „aufgrund der massiven Gewalt eine besondere Belastung dar“. Auch hätten insbesondere „die gewaltsamen Bedrohungen bis hin zur Lebensbedrohung und die anschließende Flucht des Patienten vor denen, die ihn mit dem Tod bedrohten“, ein hohes Belastungspotenzial besessen.“

Nach Würdigung aller Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass es diese traumatisierenden Ereignisse - und insbesondere den vom Kläger beschriebenen Vorfall in der Nacht vom ... Auf den ... Mai 2010 - so nicht gegeben hat. Aus diesem Grund - und nicht auf medizinischen Gründen, auf die sich der Einzelrichter mangels hinreichender eigener Sachkunde ohne Zuhilfenahme medizinischen Sachverstandes zur Widerlegung der vorgelegten ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Befunde nicht berufen könnte - sieht das Gericht die fachärztlich bzw. psychotherapeutisch erhobenen Befunde, der Kläger leide an einer PTBS aufgrund seiner Erlebnisse in seiner Heimat, als widerlegt an. Zwar sprechen die Narben und die Augenoperation des Klägers dafür, dass dieser irgendwann einmal eine gewaltsame Auseinandersetzung hatte, das Gericht ist aber davon überzeugt, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem vom Kläger im vorliegenden Fall vorgebrachten Sachverhalt stehen. Das Gericht ist im vorliegenden Fall zu der Auffassung gelangt, dass der Vortrag des Klägers bezüglich der vor seiner Ausreise aus Nigeria erlebten Ereignisse insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig ist. Mit dem Wegfall des unglaubhaften traumatisierenden Ereignisses ist den vorgelegten medizinischen Befunden die tatsächliche Basis entzogen.

Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie gegenüber dem Bundesamt ist getragen von der Behauptung, dass die in PDP als Mehrheitspartei in Nigeria dem Kläger nach dem Leben trachte, weil er nach dem - ebenfalls von der PDP verursachten und ggf. auf Geheiß des damaligen regierenden Gouverneurs von Ogun-State zurückgehenden - Tod seines Vaters und seines Onkels letzter Überlebender einer Familie sei, die sich in besonderer Weise in ganz Nigeria für die Oppositionspartei AC bzw. (später) den ACN eingesetzt hätten. Auch wenn es in Einzelfällen auch von Seiten von Polizei- und Sicherheitskräften in Nigeria zu Misshandlungen kommen mag (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 28.08.2013, S. 9, 10, 20, 21), kann sich die politische Opposition in Nigeria grundsätzlich frei betätigen (Lagebericht v. 28.08.2013, S. 10). Das wäre nicht möglich, wenn in Nigeria systematisch und nachhaltig gezielt Oppositionelle oder nach deren Ableben in Form einer Sippenverantwortlichkeit gar deren Kinder verfolgt würden. Es ist daher unglaubhaft, dass der Kläger als Sohn eines verstorbenen früheren Funktionärs einer Partei in ganz Nigeria systematisch gesucht wird, weil er - eher passiver, nicht als Redner in Erscheinung getretener - Teilnehmer im Hintergrund von Wahlkampfveranstaltungen zusammen mit seinem Onkel war, zumal er damals noch jugendlichen Alters war. Warum es gerade in der Position des Klägers anders sein soll, weil sein schon im Jahr 2005 gestorbener (ermordeter?) Vater eine wichtige Rolle beim ANC bzw. der Vorgängerorganisation AC gehabt habe, ist nicht logisch nachvollziehbar. Insofern ist auch ein Widerspruch im Sachvortrag im Vergleich zwischen der schriftlichen Einlassung am ... Juni 2011 (Bl. 33, Übersetzung Bl. 37 der Asylverfahrensakte) und den Angaben bei der Befragung am ... Oktober 2011 vor dem Bundesamt zu konstatieren: Bei der Befragung gab der Kläger an, dass ihn die PDP-nahen Mörder seines Onkels suchten und mutmaßte hierbei - auch insofern für sich wenig schlüssig -, dass er wohl getötet werden solle, weil er als Letztüberlebender seiner Familie den Tod seiner Eltern rächen könnte. Demgegenüber äußerte er sich in seiner schriftlichen Einlassung vom ... Juni 2011 dahingehend, dass sein Onkel und er angeklagt wären, gegen die Regierung zu arbeiten. Auch der Erklärungsversuch in der mündlichen Verhandlung blieb oberflächlich und vage: Hier beschränkte sich der Kläger darauf, von Herrn ... informiert worden zu sein, dass er der „Nächste auf der Liste“ sei und behauptete darüber hinaus, es nach der Ermordung seines Vaters und seines Onkels zu wissen, wozu diese Leute fähig seien. Insbesondere der Vortrag, ihm drohe eine Verfolgung in seinem Heimatstaat ... ist unglaubhaft, weil dort seit den Wahlen vom April 2011 der ACN den Gouverneur stellt. Im ...-State, wo sich der Kläger nach dem Vorfall vom Mai 2010 für ein Jahr bei Herrn ... aufgehalten haben will, stellt schon seit dem Jahr 2007 der der Kandidat der AC den Gouverneur (VG München v. 28.04.2010, Az. M 21 K 09.50576). Vor diesem Hintergrund ist nicht logisch nachvollziehbar, weswegen ihm während des einjährigen Aufenthalts bei Herrn ... Verfolgung durch die PDP gedroht habe. Wie der angegriffene Bescheid überzeugend ausführt, ist der Vortrag des Klägers gerade auch deshalb unglaubhaft, weil der Kläger (anders als in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2014) bei seiner Befragung vor dem Bundesamt im Oktober 2011 als angeblicher ACN-Aktivist den Namen des derzeitigen Gouverneurs von der ACN-Partei im Ogun-State nicht zu nennen vermochte, obwohl er nach seinem Vortrag im Mai 2011, mithin nach den dortigen Wahlen im April 2011 ausgereist ist. Im Übrigen vermochte der Kläger die Behauptung, der zum Tod der Eltern geführte Autounfall gehe auf die PDP zurück, nicht im Ansatz zu erklären. Auch in der mündlichen Verhandlung blieb der diesbezügliche Vortrag auf Nachfrage des Gerichts völlig vage und oberflächlich. Der Kläger zog sich auf die Behauptung zurück, dass der ACN dies untersucht habe und zu diesem Ergebnis gekommen sei. Eine nähere Erklärung zum Ablauf des vermeintlichen Anschlags wollte bzw. konnte der Kläger nicht geben. Auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt im Oktober 2011 angegeben habe, keine Geschwister zu haben, während er am ... Mai 2011 gegenüber der Regierung ... (Bl. 18, 19 der Asylverfahrensakte) eine damals 15-jährige Schwester erwähnte, die in Nigeria als Hausmädchen arbeite, blieb der Kläger in der mündlichen Verhandlung dabei, keine Geschwister zu haben, und erklärte, dass er bei seiner Erklärung gegenüber der Regierung ... im Mai 2011 wegen seines Zustandes wohl in Panik gewesen sei. Auch dieser Widerspruch wurde nach Wertung des Gerichts nicht überzeugend aufgelöst.

Die Summe der aufgezeigten Unzulänglichkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche im Vorbringen des Klägers stellt dessen persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags in Frage. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht die Glaubhaftigkeit des gesamten Vortrags des Klägers zu den Hintergründen seiner Flucht erschüttert. Das gilt nicht nur für die Behauptung, er sei überall in Nigeria vor der Verfolgung durch Schlägertruppen der PDP oder gar PDP-höriger Polizeibeamten nicht sicher, sondern auch und gerade für den behaupteten Vortrag zu den Ereignissen am .../... Mai 2010, der schwerpunktmäßig auf der vermeintlichen Verfolgung als ACN-Oppositioneller aufbaut.

Die im Gerichtsverfahren im Vorfeld der mündlichen Verhandlung seit Mitte Januar 2014 vorgelegten Befunde des Facharztes und von ... gehen mithin von traumatisierenden Ereignissen aus, welche der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts so nicht erlebt hat. Aus diesem Grunde musste dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise /bedingt gestellten Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen Depression leidet, eine weitere psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist und sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einem Abbruch der Behandlung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde - nicht nachgekommen werden (vgl. BayVGH v. 17.10.2012 a. a. O.).

Die weitergehende Frage, ob der Kläger den Substantiierungsanforderungen an die Geltendmachung einer PTBS im Übrigen genügte, kann dahingestellt bleiben. Zweifel verbleiben jedenfalls auch insofern, weil das Vorliegen einer PTBS auf (s.o.: vermeintliche) traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt wird, die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen worden sind und weder die Psychologische Psychotherapeutin von ... noch das vorgelegte fachärztliche Attest auf die Frage eingehen, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Die Stellungnahmen von ... beruhen ersichtlich auf den vom Kläger behaupteten traumatisierenden Vorkommnissen in Nigeria. Der Kläger hielt sich gemäß seinen Angaben nach dem vermeintlichen traumatisierenden Ereignis noch ein Jahr in ... auf, danach lebte er 1,5 Jahre in Deutschland bis erstmals eine - hierzu fachlich nicht qualifizierte - Allgemeinärztin in sehr allgemeiner Form eine PTBS diagnostizierte und ohne dass eine besondere Medikation erfolgte. Schon im Zeitpunkt der Abfassung dieses ersten Attests der Allgemeinärztin lag das traumatisierende Ereignis bereits 2,5 Jahre zurück. Die vorgelegten ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Berichte enthalten aber weder eine Begründung, weshalb die Erkrankung nicht früher aufgetreten ist bzw. nicht früher geltend gemacht wurde, noch dazu, dass nach der Klassifikation der ICD 10 Kapitel V Gliederung 43.1 die Latenz nach dem Trauma bei der PTBS nur wenige Wochen bis Monate dauert (vgl. VG München v. 16.04.2013, Az. M 4 K 13.30194). Gerade in einem Fall, wie dem vorliegenden, bei dem der zeitliche Abstand zwischen dem Trauma und der Feststellung einer PTBS durch eine (zudem hierzu nicht qualifizierte) Allgemeinärztin 2,5 Jahre sowie zwischen dem Trauma und der Feststellung einer PTBS durch eine Psychologische Psychotherapeutin bzw. dem erstmaligen Beginn einer entsprechenden therapeutischen Maßnahme über 3,5 Jahre beträgt, dürfte es zur Erfüllung der Substantiierungsobliegenheit geboten sein, die fortbestehende Notwendigkeit einer Therapiemaßnahme wegen einer PTBS trotz des erheblichen Zeitablaufs näher zu problematisieren (vgl. z. B.: VG München v. 18.09.2013, Az. M 11 K 12.30362).

Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Ausreisefrist stützen sich auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG und § 59 AufenthG.

Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Feb. 2014 - 21 K 11.30993 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung


(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer bef

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juli 2012 - A 9 S 1359/12

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2012 - A 7 K 3900/11 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe  1 Der Antrag bleibt

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2012 - A 7 K 3900/11 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), der entscheidungserheblichen Divergenz von obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Entscheidungen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) sowie der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805 f.). Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.05.2007 - 2 BvR 1782/04 -, Juris Rn. 13) verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29/11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 18.06.2012 - A 9 S 792/12 -).
Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die in dem ärztlichen Attest vom 27.03.2012 enthaltenen Diagnosen „schweres gehemmt-depressives Syndrom bei chronifizierender depressiver Störung“ und „Migräne“ mit der Begründung verneint, der Kläger könne diese Erkrankungen auch nach seiner Rückkehr in Nigeria behandeln lassen. In den Großstädten Nigerias gebe es eine medizinische Grundversorgung, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gebe auch die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung. So verfüge Nigeria ausweislich der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Nigeria: Behandlung von PTSD“ vom 09.11.2009 über 35 psychiatrische Kliniken und psychiatrische Abteilungen, in denen unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen und posttraumatische Belastungsstörungen behandelt würden, wobei die Behandlung in einigen Kliniken kostenlos sei, die Medikamente aber immer selbst bezahlt werden müssten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei auch davon auszugehen, dass der Kläger im Stande sei, eine medizinische Behandlung zu finanzieren. Der Kläger sei vor seiner Ausreise Inhaber eines Handelsgeschäfts mit eigenem Laden gewesen. Dies spreche dafür, dass er über gewisse finanzielle Rücklagen verfüge, die für eine gegebenenfalls erforderliche ärztliche Behandlung eingesetzt werden könnten.
Der Kläger macht nun geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf der Frage, „ob Personen aus Nigeria, die unter einem schweren gehemmt-depressiven Syndrom bei chronifizierender depressiver Störung und unter Migräne leiden, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt“. Diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Nigeria bei einer psychischen Erkrankung mit Urteil vom 31.05.2012 - A 9 K 2882/11 - bejaht. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03.05.2011 - A 1 K 523/10 - ergebe sich, dass Krankheiten wie „Spastische Bronchitis, bronchiales Asthma sowie Diabetes mellitus“ in Nigeria nicht behandelt werden könnten. Diese Krankheiten hätten ein ähnliches Gewicht wie die Erkrankung des Klägers.
Mit diesem Vortrag ist eine grundsätzlich bedeutsame Frage, die einer vom Einzelfall losgelösten Klärung zugänglich ist, nicht dargelegt. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger auf das Urteil der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31.05.2012 verweist. Der dortige Fall ist mit dem vorliegenden in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar. Beim dortigen Kläger lag - anders als hier - eine posttraumatische Belastungsstörung vor; er war offenbar in Deutschland schon einmal stationär behandelt worden und bedurfte weiterer intensiver ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Der Kläger wird dagegen laut seinem Vorbringen im Zulassungsantrag derzeit nur medikamentös behandelt. Auch das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03.05.2011 ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Falles aufzuzeigen. Es stellt maßgeblich auf andere Erkrankungen ab.
Zudem hängt die Entscheidung darüber, ob einem nigerianischen Staatsangehörigen bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus gesundheitlichen Gründen eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, auch von der jeweils im Einzelfall zu entscheidenden Frage ab, ob der Betreffende über finanzielle Mittel verfügt, um sich u.a. eine medikamentöse Behandlung dort leisten zu können. Bezüglich des Klägers hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit vor der Ausreise über gewisse finanzielle Rücklagen verfüge und er sich deshalb eine medikamentöse Behandlung leisten könne. Diese tatsächliche Annahme ist mit zulässigen Rügen nicht angegriffen worden.
2. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist die Berufung insbesondere zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sowohl die Abweichung als auch das „Beruhen“ der Entscheidung hierauf sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG „darzulegen“. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Eine Divergenz begründende Abweichung liegt nicht vor, wenn das Vordergericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30.04.2012 - A 9 S 886/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl. 1997, 1326).
Diesen Maßstäben genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger meint, es liege eine Abweichung vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.07.2003 (11 S 2622/02) vor. Aus diesem Beschluss ergäben sich Mindestanforderungen für die Glaubhaftmachung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses durch ein sog. „Privatgutachten“. Die von ihm vorgelegten Unterlagen genügten diesen Anforderungen. Dieser Vortrag reicht nicht aus. Der Kläger zeigt nicht konkret auf, mit welchem tragenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem tragenden Rechtssatz der genannten obergerichtlichen Entscheidung abweicht. Die (angeblich) divergierenden Rechtsätze hätten einander gegenüber gestellt werden müssen. Zugleich hätte dargelegt werden müssen, worin die Abweichung besteht. Dies gilt unter anderem vor dem Hintergrund, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251) von der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vergleichend zitiert wird. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Abweichung tragend ist. Denn der Kläger bezieht die Abweichung nicht auf die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, sondern auf die übrigen im Attest vom 27.03.2012 diagnostizierten Erkrankungen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Zutreffen der Diagnose jedoch unterstellt, so dass es nach seiner Rechtsauffassung nicht auf die von ihm genannten Anforderungen an ein fachärztliches Attest ankam.
Aber auch soweit der Kläger meint, es liege eine Abweichung vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.02.2008 (11 S 2439/07) vor, greift die Divergenzrüge nicht durch. Der Kläger meint, aus diesem Beschluss ergebe sich, dass die Ausländerbehörde fachärztliche Gutachten einholen müsse, wenn ein ärztliches Attest vorliege, das zwar nicht den Anforderungen für den Vollbeweis der Suizidgefahr genüge, aber ein Indiz für das Vorliegen einer Suizidgefahr darstelle. Das Verwaltungsgericht hätte daher aufgrund der verschiedenen Beweisanträge ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Auch dieser Vortrag zeigt keine Divergenz auf. Der Kläger hat keine tragenden abstrakten Rechtsätze konkret gegenüber gestellt, die voneinander abweichen. Die Rüge des Klägers betrifft vielmehr nur die Rechtsanwendung im Einzelfall, die mit der Divergenzrüge nicht angegriffen werden kann.
10 
3. Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt, dass ein Beteiligter vor einer Gerichtsentscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen und als Subjekt Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Als „prozessuales Urrecht“ sichert das rechtliche Gehör den Betroffenen insbesondere, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 408 f.; Senatsbeschluss vom 09.01.2012 - A 9 S 3429/11 -). Im Falle des Stellens eines Beweisantrages wird das rechtliche Gehör im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO dann verletzt, wenn dessen Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 -, Juris Rn. 13, und Beschluss des Ersten Senats vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32, 36; Senatsbeschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 -, VBlBW 2012, 196).
11 
Diese Voraussetzungen sind mit dem Antrag nicht dargetan.
12 
a) Dies gilt zunächst für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag des Klägers, die ihn behandelnde Psychiaterin, die das mit der Klage vorgelegte ärztliche Attest vom 27.03.2012 erstellt hat, als sachverständige Zeugin „zum Gesundheitszustand und zur medizinischen Behandlung des Klägers“ zu hören. Dieser Beweisantrag wurde vom Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es fehle bereits an der Benennung einer beweiserheblichen Tatsache.
13 
Der Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag nicht dargetan, dass die Ablehnung dieses Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 373 und 414 ZPO bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also auf die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf die Beweistatsachen (oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfs- oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2001 - 1 B 131/00 -, NVwZ-RR 2002, 311). Der Beweisantrag muss außerdem eine für die Entscheidung des Falles erhebliche Tatsache betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 -, Juris Rn. 5).
14 
Hinsichtlich der im ärztlichen Attest vom 27.03.2012 angegebenen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) konnte der Beweisantrag vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt werden, weil es an der erforderlichen Substantiierung der Beweistatsachen fehlte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251, 255 - Rn. 15 -). Da sich diese Anforderungen an die Substantiierung aus der allgemeinen Pflicht des Beteiligten ergeben, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, sind diese Grundsätze auf die Beweiserhebung zum Thema PTBS durch Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen zu übertragen.
15 
Das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 27.03.2012 genügt - wie der Kläger nun im Zulassungsantrag (vgl. dort S. 3) selbst zugesteht - diesen Mindestanforderungen nicht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das in dem Attest vorausgesetzte traumatisierende Ereignis nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stattgefunden hat.
16 
Auch hinsichtlich der im Übrigen von der behandelnden Ärztin in dem Attest diagnostizierten Erkrankungen („schweres gehemmt-depressives Syndrom bei chronifizierender depressiver Störung“ sowie „Migräne“) konnte der Beweisantrag zu Recht abgelehnt werden. Denn die Frage, ob diese Krankheiten tatsächlich vorliegen, war nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat ihr Vorliegen unterstellt, jedoch angenommen, dass der Kläger für diese Erkrankungen in Nigeria eine Behandlung finden kann.
17 
b) Auch die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten wurden vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt.
18 
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich des begehrten Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, „dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einem Abbruch der medizinischen Behandlung derart verschlimmern würde, dass eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehe“. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, er sei möglicherweise unsubstantiiert, jedenfalls betreffe er eine unerhebliche Tatsache. Denn der Kläger leide - wie festgestellt - an keiner posttraumatischen Belastungsstörung. Daher bestehe im Falle seiner Rückkehr auch nicht, wie in der ärztlichen Bescheinigung vom 27.03.2012 angegeben, die Gefahr einer „Retraumatisierung“ sowie des Suizids.
19 
Diese Begründung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden war, musste auch nicht zu den Folgen eines Behandlungsabbruchs einer posttraumatischen Belastungsstörung Beweis erhoben werden. Eine Beweiserhebung über die Folgen eines Abbruchs der Behandlung der übrigen Erkrankungen war mangels Erheblichkeit entbehrlich, weil das Gericht davon ausging, dass diese Krankheiten auch bei einer Rückkehr des Klägers behandelt werden können.
20 
bb) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass „in Nigeria für seine Erkrankungen keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und auch tatsächlich nicht erreichbar sind“, zu Recht abgelehnt. Insoweit kann hinsichtlich des behaupteten Vorliegens einer PTBS auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Bezüglich der Behandelbarkeit des „schweren gehemmt-depressiven Syndroms bei chronifizierender depressiver Störung“ sowie „Migräne“ fehlt es deshalb an der Entscheidungserheblichkeit, weil das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass der Kläger über genug finanzielle Mittel verfüge, um sich die nötigen Medikamente in Nigeria leisten zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Sachverständigengutachten auch auf die persönlichen finanziellen Mittel der Klägers erstrecken sollte. Der Beweisantrag ist daher auch zu unsubstantiiert, weil er sich nicht konkret auf die Behandelbarkeit dieser weiteren Krankheiten und die finanzielle Situation des Klägers als Beweistatsache bezieht.
21 
4. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.