Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2014 - 18 K 14.2089

bei uns veröffentlicht am10.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem seine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten und Halten von Hunden und zum gewerbsmäßigen Handel widerrufen, das Halten und Betreuen von Hunden sowie die Vornahme von Deckungsversuchen untersagt und die Auflösung des Bestandes an Hunden verfügt wurde. Zudem wurden mehrere Haltungsanordnungen verfügt.

Der Kläger betrieb auf dem Anwesen ... in ... eine Hundezucht als Nebenerwerb.

Mit Bescheid vom ... Oktober 1997 wurde dem Kläger die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten und Halten von Hunden sowie zum gewerbsmäßigen Handel mit Hunden gemäß § 11 Tierschutzgesetz erteilt. Als Auflage wurde u. a. das Führen von Aufzeichnungen über Geburten, Verkauf und Ankauf gefordert.

Der Beklagte hat bereits mehrfach die Haltungsbedingungen in der Hundezucht des Klägers beanstandet. So wurde der Kläger bereits mit Schreiben vom ... Januar 2006 und erneut vom ... Dezember 2009, infolge einer Nachkontrolle am ... Dezember 2009, auf Mängel bei den Haltungsbedingungen hingewiesen und unter Fristsetzung aufgefordert diese zu beseitigen. Beanstandet wurden insbesondere das Fehlen von Liegeflächen, fehlende Isolation bei einigen Schutzhütten, fehlendes Licht in den Zwingern und vorhandene Verletzungsgefahren durch herumliegende Gegenstände. Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert einen Lageplan und eine Tierbestandsliste zu übersenden und eine weitere Betreuungsperson zu benennen.

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am ... Februar 2010 wurde der Tierbestand erneut erfasst und der Kläger aufgefordert, Aufzeichnungen gemäß der Erlaubnis vorzulegen. Daraufhin übersandte der Kläger am ... Februar 2010 drei handschriftlich geführte Seiten mit Aufzeichnungen über Name, Rasse und Alter der Hunde sowie eine Käuferliste, jeweils ohne Datum und offensichtlich nicht zusammenhängend.

Zwecks Überprüfung der Haltungsbedingungen wurde am ... Mai 2012 eine unangemeldete Vor-Ort-Kontrolle auf dem Anwesen des Klägers durchgeführt. Ausweislich des Aktenvermerks vom ... Juli 2012 stellte der Beklagte hierbei fest, dass alle Ausläufe bzw. Zwinger außerhalb der Zwingeranlage im Nebengebäude mit einer oder mehreren Hundehütten und Liegeflächen ausgestattet seien, nicht alle Liegeflächen seien jedoch witterungsgeschützt. Zudem seien einige Hundehütten offensichtlich nicht isoliert gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe angegeben, dass die Hunde nur tagsüber in den Zwingern und Ausläufen, nachts dagegen entweder im Haus oder in der Zwingeranlage im Nebengebäude gehalten würden. Im Aktenvermerk heißt es zudem, dass in der Zwingeranlage im Nebengebäude in zwei Reihen zehn Zwinger untergebracht seien. Licht falle nur über ein Fenster und die Türe in den Zwinger. Bei nur vier der Zwinger sei die kurze Seite mindestens 2 m lang und nur diese vier Zwinger hätten eine Mindestfläche von 6 m². Pflegemängel hätten überwiegend nicht festgestellt werden können, ebenso wenig Zeichen von Aggressivität. Insgesamt seien 72 Hunde gezählt worden.

Mit Schreiben vom ... Juli 2012 wurde der Kläger aufgefordert, diverse Aufzeichnungen über die gezüchteten Hunde vorzulegen und für jeweils zehn Zuchthunde eine sachkundige Betreuungsperson zu benennen. Zudem wurde er auf die festgestellten Mängel hingewiesen und aufgefordert, diese zu beseitigen. Eine erneute Kontrolle zur Überprüfung seiner Hundezucht nach der Tierschutz-Hundeverordnung wurde angekündigt.

Der Kläger legte am ... Juli 2012 zwei teils handschriftliche und teils maschinenschriftliche Aufzeichnungen zu Name, Rasse und Wurfdatum der Hunde sowie eine separate Auflistung mit Namen von Käufern vor. Auch legte er 31 Impfpässe vor, welche nur mit einer eingetragenen Impfung am ... Juni 2012 versehen waren, zudem fehlten Eintragungen zum Tierhalter sowie zur Identifikation der Hunde.

Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom ... August 2012 mit, dass diese Unterlagen völlig unzureichend, unbrauchbar und wenig glaubhaft seien. Weitere sachkundige Personen seien nicht genannt worden. Der Beklagte forderte den Kläger erneut auf, weitere Auskünfte auch zu einzelnen Hunden zu erteilen und setzte hierzu eine Frist bis 13. August 2012.

Dieses Schreiben beantwortete der Kläger unter dem ... August 2012 ohne jedoch für je zehn Zuchthunde eine sachkundige Person zu benennen. Hierzu forderte der Beklagte ihn erneut - erfolglos - mit Schreiben vom ... August 2012 auf.

Unter dem ... November 2012 hörte der Beklagte den Kläger zu bestehenden tierseuchenrechtlichen Problemen, zur Einzelhaltung von Hunden und zur nicht ausreichenden Anzahl von Betreuungspersonen an und kündigte den Erlass entsprechender Anordnungen an. Eine Äußerung des Klägers hierauf erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom ... November 2012 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger mehrere Einzelanordnungen betreffend die Zucht und Haltung der Hunde. Auf die Klage des Klägers vom 17. Dezember 2012 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az.: M 22 K 12.6268 bzw. M 10 K 12.6268) hin, hob der Beklagte den Bescheid am ... August 2013 auf.

Am ... Februar 2014 ging beim Beklagten eine Anzeige eines potenziellen Käufers über Missstände in der Zucht und Haltung der Hunde des Klägers ein. Hierin wurde u. a. bemängelt, dass mehrere Hunde zusammengepfercht in engen Zwingern gehalten würden, Kot essen müssten und sich ein Welpe an einem Zaun erhängt habe. Auch habe überall Stacheldraht gelegen und die Hygiene sei teilweise mangelhaft gewesen. Auch würde der Kläger die zum Verkauf stehenden Hunde nicht impfen oder chipen, sondern nur entwurmen.

Daraufhin führte der Beklagte am ... Februar 2014 eine angemeldete Kontrolle der Hundezucht des Klägers durch. Hierbei stellte der Beklagte ausweislich des Aktenvermerks vom ... Februar 2014 u. a. fest, dass die Anforderungen der Tierschutz-HundeVO nicht eingehalten seien, da in mindestens fünf Zwingern keine Liegeflächen vorhanden und in mindestens zwei Zwingern die Hütten nicht isoliert gewesen seien. Zudem habe in mindestens drei Zwingern wegen des Herumliegens diverser Gegenstände bzw. Beschädigungen des Bodens die Gefahr von Verletzungen bestanden. Da die Kontrolle erst gegen Abend stattfinden konnte, hätten jedoch nur die ersten Zwinger unter ausreichenden Lichtbedingungen kontrolliert werden können. Aufgrund der großen Zahl der gehaltenen Hunde und der Komplexität einer Hundezucht sei jedoch eine Überprüfung bei Tageslicht durch die Sachverständigen des Bay. Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittel (LGL) erforderlich. Letztlich sei auch tagsüber die Anwesenheit des Klägers als einzig sachkundige Person aufgrund der großen Anzahl der Tiere zu fordern.

Daraufhin erließ der Beklagte mit Bescheid vom ... Februar 2014 verschiedene Anordnungen zur Hundehaltung. Dem Kläger wurde aufgegeben, allen Hunden einen Liegeplatz und eine Schutzhütte entsprechend den näher ausgeführten Anforderungen der Tierschutz-HundeVO zur Verfügung zu stellen und die Aufenthaltsbereiche verletzungsfrei zu gestalten. Zudem wurde der Kläger verpflichtet eine erneute Kontrolle zu dulden und die notwendige Hilfe zur Untersuchung der Tiere zu leisten. Die Anordnungen wurden zwangsgeldbewehrt und für sofort vollziehbar erklärt.

Gegen den Bescheid vom ... Februar 2014 erhob der Kläger am 18. März 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az.: M 18 K 14.1133), welche er am 10. September 2014 zurücknahm. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.

Auf Anforderung des Beklagten wurde am ... März 2014 erneut eine Kontrolle der Hundezucht des Klägers mit Mitarbeitern des LGL durchgeführt. Ausweislich des Gutachtens des LGL vom ... März 2014 wurde hierbei u. a. festgestellt, dass es sich um eine gewerbsmäßige Hundezucht mit zahlreichen gravierenden Mängeln handele. Bei der Überprüfung der Haltungseinrichtungen sei deren unhygienischer Zustand auffällig gewesen. Offenbar sei seit langer Zeit nicht mehr gesäubert oder Kot entfernt worden, in fast allen Räumlichkeiten habe es stechend nach Kot und Urin gerochen. Die Futter- und Wassernäpfe wiesen einen starken Algenbelag auf und seien stark altverschmutzt gewesen. Ebenso seien die Decken, Gegenstände und Einrichtungen in den Zwingern und Ausläufen sowie die Futterküche stark verschmutzt gewesen. Auch seien in den Aufenthaltsbereichen der Tiere zahlreiche Verletzungsgefahren festzustellen gewesen, darunter hervorstehende Drähte und Nägel, defekte Zäune und Bodenspalten.

Eine Beschäftigung der Hunde finde nicht statt. Auf dem Gelände habe es kein für die Hunde nutzbares Spiel- und Beschäftigungsmaterial gegeben. Die Schutzhütten, Liegeflächen und Holzverschalungen hätten auffällige Kratz- und Nagespuren aufgewiesen, was für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit spreche. Die Hunde könnten Erkundungs-, Spiel-, Bewegungs- und Ausscheideverhalten nur sehr eingeschränkt oder gar nicht ausüben, was mit erheblichen Leiden verbunden sei, die schon über einen längeren Zeitraum bestünden. Eine hundegerechte Sozialisierung und Erziehung der Welpen finde nur sehr unzureichend statt. Ausschließlich der Kläger beschäftige sich mit den Welpen, ab und zu würde er das Radio laufen lassen. Die Sozialisierung der Welpen fände beim Fernsehen am Abend im Wohnzimmer statt.

Die überwiegende Anzahl der Hunde zeige Verhaltensstörungen (ausgeprägtes Angst- und Meideverhalten, Holznagen, gesteigerte innerartliche Aggression), die als Indikatoren für das Vorliegen erheblicher Leiden gelten würden und darauf schließen ließen, dass die Betreuung nicht ausreichend sei und die notwendige Sachkunde fehle. Dies auch im Hinblick darauf, dass für jeweils zehn Zuchthunde eine Betreuungsperson in Vollzeit mit entsprechendem Sachkundenachweis zu fordern sei. Zum Kontrollzeitpunkt habe der vorgefundene Hundebestand 25 Hündinnen, 13 Rüden und fünf Würfe mit insgesamt zehn Welpen umfasst. Der Kläger sei die einzige sachkundige und verantwortliche Betreuungsperson, überdies in Vollzeit berufstätig und könne sich daher täglich lediglich fünf bis sieben Stunden um die Hunde kümmern.

Der Pflegezustand der untersuchten Hunde sei insgesamt gut bis mäßig gewesen, der Gesundheitszustand sei bei einigen Hunden auffällig und behandlungsbedürftig gewesen, insbesondere seien Hautveränderungen, Hinweise auf Ohrenentzündungen sowie frische Bissverletzungen festgestellt worden.

Auch seien die vorgestellten Hunde weder tätowiert oder gechipt noch anderweitig gekennzeichnet gewesen. Schriftliche Aufzeichnungen hätten nicht existiert; Impfpässe/Heimtierausweise hätten nicht vorgelegt werden können.

Die Tierhaltung erfülle nicht die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung. Der Zustand der Räumlichkeiten, die Unterbringung und das Verhalten der Hunde ließen zudem den Schluss zu, dass diese Verhältnisse seit mehreren Jahren so bestanden hätten. Es sei dringend erforderlich, die Erlaubnis zu widerrufen, ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot anzuordnen und den Hundebestand aufzulösen.

Auf diese Mängel angesprochen, hätte der Kläger entgegnet, dass er nicht einsehe, jetzt noch etwas ändern zu müssen, da er das Gelände zum ... Juli 2014 ohnehin verlassen müsse.

Mit Schreiben vom ... April 2014 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis sowie zu den beabsichtigten Anordnungen eines Hundehaltungs- und Betreuungsverbots, eines Bedeckungsverbots für Hunde, der Bestandsauflösung, der Neugestaltung der Aufenthaltsbereiche sowie der Untersagung der Unterbringung im „Zwingerraum“ und in Transportboxen angehört.

Mit Bescheid vom ... April 2014, dem Kläger zugestellt am ... April 2014, verfügte der Beklagte Folgendes:

1. Ihre Erlaubnis vom ...10.1997 Az. ... zum gewerbsmäßigen Züchten oder Halten von Hunden und zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren wird widerrufen.

2. Das Halten und Betreuen von Hunden wird Ihnen untersagt.

3. Es dürfen keine Versuche mehr unternommen werden, Hunde zu bedecken, d. h. Rüden und läufige Hündinnen sind getrennt zu halten, künstliche Besamungen sind zu unterlassen.

Frist: 1 Tag nach Zustellung dieses Bescheides.

4. Sie haben bis zum 01.06.2014 alle Hunde abzugeben. Die Namen und vollständigen Adressen der Empfänger der Hunde sowie das Datum der Abgabe sind unter Zuordnung zu den Namen der Hunde zu dokumentieren. Dem Landratsamt ... ist diese Dokumentation auf Anforderung, zusätzlich am 05. eines jeden Monats, beginnend am 05.05.2014, unaufgefordert vorzulegen. Zusätzlich ist die Dokumentation, wie in Ihrer Erlaubnis vom ...10.1997 festgelegt, bis zum ...04.2014 vorzulegen. Dies bezieht sich auf alle vorliegenden Daten, mindestens aber auf die Daten zwischen dem ...02.2014 und des Datums der Zustellung dieses Bescheides. Alle Dokumentationspflichten erstrecken sich auf alle Hunde des Bestandes, unabhängig von den jeweiligen Besitz-/Eigentumsverhältnissen.

5. Die folgenden Hunde sind umgehend einem praktischen Tierarzt vorzustellen, um sie eingehend untersuchen zu können und ggf. eine Therapie durchzuführen:

„...“ (Zwinger 5.1): Ekzem Nasenfalte

„...“ (Zwinger 5.3): hochgradige Lahmheit hinten links

„...“ (Zwinger 12): hochgradiger Juckreiz und ekzematöse Hautveränderungen im Maulbereich

„...“ (Zwinger 13): Othämatom links

Außerdem sind alle Hunde, die Symptome einer Ohrenentzündung aufweisen („...“, Junghund-Rüde aus Auslauf 9) sowie alle weiteren Hunde, die bis zur Auflösung des Hundebestandes erkranken, unverzüglich einem praktischen Tierarzt vorzustellen. Dessen Anweisungen ist Folge zu leisten, insbesondere sind vorgeschlagene Behandlungen und Nachkontrolltermine einzuhalten.

Frist: 2 Tage nach Zustellung dieses Bescheides.

6. Die Aufenthaltsbereiche der Hunde sind so zu gestalten, dass sich die Tiere nicht verletzen können, insbesondere sind Bodenflächen so zu reparieren, dass sie keine Löcher bzw. Spalten aufweisen, die zum Einklemmen von Gliedmaßen führen können.

Die Aufenthaltsbereiche sind von Gerümpel zu befreien.

Frist: Säuberung der Gehege 1 Tag nach Zustellung dieses Bescheides

Reparaturarbeiten ...04.2014.

7. Die Betreuungsperson hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen

Frist: 1 Tag nach Zustellung dieses Bescheides.

8. Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass jedem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.

Frist: 1 Tag nach Zustellung dieser Anordnung.

9. Allen Hunden ist ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden außerhalb der Schutzhütte zur Verfügung zu stellen.

Frist: ...04.2014

10. In dem „Zwingerraum“ (Raum im Hauptgebäude, in dem 10 fest installierte Boxen/Einzelzwinger vorhanden sind) dürfen keine Hunde mehr untergebracht werden; dies gilt auch für die nächtliche Unterbringung.

Ebenfalls dürfen die Hunde nachts nicht mehr in Transportboxen (z. B. ehemaliger Schankraum) eingesperrt werden.

Frist: 1 Tag nach Zustellung dieses Bescheides.

11. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziff. 3 bis 10 dieses Bescheides werden folgende Zwangsgelder angedroht:

Ziff. 3: € 1.000,- für jeden einzelnen Verstoß

Ziff. 4 Abs. 2: € 500,- für jeden einzelnen Verstoß

Ziff. 5, 7, 8 und 10: € 100,- für jeden einzelnen Verstoß

Ziff. 6 und 9: € 200,- für jeden einzelnen Verstoß

12. Für den Fall, dass Sie Ihren Verpflichtungen nach den Ziff. 2 und 4 Abs. 1 dieses Bescheides nicht nachkommen bzw. zuwiderhandeln, werden Ihnen auf Ihre Kosten die Hunde weggenommen und veräußert.

13. Für den Fall, dass Sie bei den Wegnahmeterminen nach Ziff. 12 Widerstand leisten, wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.

14. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 bis 10 und 12 und 13 dieses Bescheides wird angeordnet.

15. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

16. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von € 750,- festgesetzt. An Auslagen sind € 3,45 zu erstatten.

Zur Begründung wurden hinsichtlich des Umgangs mit den Hunden, des Verhaltens der Hunde und der Sachkunde, Zuverlässigkeit, Räumlichkeiten und Management überwiegend die Feststellungen aus dem Gutachten des LGL vom ... März 2014 übernommen, so dass insoweit auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

Der Widerruf der Erlaubnis (Ziffer 1.) stütze sich auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Die Voraussetzungen, die zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a TierSchG zu erfüllen seien, lägen seit Jahren nicht mehr vor. Der Kläger habe, obwohl er wiederholt belehrt worden sei, nichts unternommen, um seine Tierhaltung entsprechend zu gestalten, sondern sich vielmehr uneinsichtig gezeigt. Obwohl die Hundezucht zum ... Juli 2014 aufgrund der Räumungsklage am jetzigen Standort aufgelöst werden müsse, sei sofortiger Handlungsbedarf gegeben. Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts sei dem Kläger sowohl die Zuverlässigkeit als auch die Sachkunde zum Betrieb einer Hundezucht abzusprechen. Die Räumlichkeiten erlaubten im derzeitigen Zustand keine tierschutzgerechte Unterbringung der Hunde. Nachdem der Kläger am 5. März 2014 angegeben habe, aufgrund der Räumungsklage nichts mehr ändern zu wollen, sei der Widerruf erforderlich, um weitere Leiden, Schmerzen oder Schäden für die Tiere verhindern zu können; dies liege im öffentlichen Interesse i. S. v. Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG.

Die Anordnungen nach den Ziff. 2 bis 10 dieses Bescheides stützten sich auf § 16a TierSchG, nachdem der Kläger den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche und auch länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt habe. Ferner stützten sie sich auf die Tierschutz-Hundeverordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 4). Das angeordnete Hundehaltungs- und Betreuungsverbot sei aufgrund der festgestellten Tatsachen und der fehlenden Einsicht des Klägers und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr erforderlich und auch verhältnismäßig, da es der Erfüllung bzw. Wiederherstellung tierschutzrechtlicher Vorgaben diene und durch ein milderes Mittel nicht erreicht werden könne. Zudem wolle der Kläger die Zucht aufgeben, so dass die Maßnahme keine wirtschaftlichen Nachteile mit sich bringe. Auf Antrag könne ihm zudem das Halten und Betreuen von Tieren zukünftig wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei.

Das Bedeckungsverbot in Ziffer 3. begründe sich durch den Widerruf in Ziffer 1. und der Anordnung nach Ziffer 2., um zu vermeiden, dass weitere Hunde auf die Welt kommen, die unter den gegebenen Umständen ebenfalls Leiden ertragen müssten, die fehlerhaft sozialisiert würden und auch den neuen Eigentümern dadurch Probleme bereiteten.

Die Anordnung der Bestandsauflösung in Ziffer 4. Abs. 1 sei als erforderlich im Hinblick auf das Haltungs- und Betreuungsverbot aus Ziffer 2. Es sei innerhalb der gesetzten Frist auch verhältnismäßig, da die Hunde zwar möglichst schnell an andere tierschutzkonforme Haltungen abgegeben werden sollen, es dem Kläger in diesem Zeitrahmen jedoch auch gelingen könne. Eine längere Frist sei deshalb nicht möglich, hier sei auch die Vorgabe des Strafgesetzbuches (StGB) zur Garantenstellung der Amtstierärzte zu beachten.

Die Dokumentationspflichten nach Ziffer 4. Abs. 2 seien erforderlich, um die Abgabe der Hunde zu überwachen, zudem sei sie bereits seit 1997 Bestandteil der Erlaubnis nach § 11 TierSchG gewesen und vom Kläger auch nie in Frage gestellt worden. Die geforderten Aufzeichnungen seien auch nicht sehr zeitaufwendig und belasteten den Kläger nicht übermäßig. Soweit die Dokumente nach der Aussage des Klägers zufolge tatsächlich am ... Februar 2014 gestohlen worden seien, sei er zumindest ab ... Februar 2014 verpflichtet gewesen die Aufzeichnungen zu führen.

Die in Ziffer 5. verfügten Untersuchungsanordnungen seien erforderlich, da die festgestellten Krankheiten bzw. Einschränkungen der Hunde zu Schmerzen und Leiden für diese führten. Es sei selbstverständlich, dass der Tierhalter kranke Hunde dem Tierarzt vorstellen und dessen Behandlungsanweisungen einhalten müsse. Insbesondere eigenmächtig durchgeführte Behandlungen von Laien verlängerten die Leiden bzw. Schmerzen und machten es noch schwieriger, chronische Prozesse tierärztlich zu behandeln.

Die in den Ziffer 6. und 7. angeordneten Reparatur- und Reinigungsarbeiten seien unabdingbar, um Verletzungen und hygienebedingte Krankheiten von den Hunden abzuwenden und zählten zu den Mindestanforderungen einer guten hundehalterischen Praxis. Gleiches gelte für die Versorgung der Hunde mit Wasser von ausreichender Menge und Qualität (Ziffer 8.).

Das zur Verfügung Stellen von Liegeflächen (Ziffer 9.) sei erforderlich, da eine alleinige Liegefläche in der Hütte den Hund vor den Zielkonflikt stelle, entweder auf trockenem, warmen Boden, aber ohne die Möglichkeit die Umwelt beobachten zu können, oder im Regen mit der Möglichkeit zu Erkundungsverhalten liegen zu können. Liegeflächen könnten z. B. dadurch erstellt werden, dass eine Europalette mit einer Gummimatte versehen werde, was weder eine zeitlich noch finanziell belastende Maßnahme sei. Aus diesen Erwägungen und in Anbetracht der Jahreszeit und der angeordneten Bestandsauflösung zum ...06.2014 werde auf die Forderung nach Isolierung der Schutzhütten verzichtet.

Art und Zustand der Räumlichkeiten und Haltungseinrichtungen entsprächen nicht den Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung vom ...05.2001. Zudem müsse anhand der Feststellungen vom ...02.2014 davon ausgegangen werden, dass sich die Hunde deutlich länger in den Boxen im „Zwingerraum“ aufhalten, doch auch die vom Kläger angegebene Zeitspanne des täglichen Aufenthalts dort von 6-9 Stunden sei zu lang. Der dort herrschende permanente Geruch nach Exkrementen stelle neben einer Gefährdung der Gesunderhaltung eine erhebliche Einschränkung des Wohlbefindens und, da die Hunde sich in ihrem Schlaf- und Liegebereich normalerweise nicht lösen, erhebliches Leiden dar. Insbesondere in den Transportboxen seien verschiedene Verhaltensweisen nicht durchführbar. Diese Anordnung sei auch verhältnismäßig, da die Hunde auch nachts in den Freigehegen bleiben könnten.

Die Anordnung unter Ziffer 12. stütze sich auf § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Aufgrund der Schwere der vorgefundenen Mängel könne zum Schutz der Tiere nicht länger zugewartet werden, bis die Hunde abgegeben seien. Die Androhung von Zwangsgeld würde zu weiterer Verzögerung führen und aufgrund der finanziellen Situation des Klägers zudem voraussichtlich ins Leere laufen.

Die getroffenen Maßnahmen seien erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig, da der Kläger offensichtlich nicht bereit sei, von sich aus für eine Verbesserung der Situation Sorge zu tragen und die Hundezucht zum ...07.2014 aufgeben müsse.

Bei einer Nachkontrolle am ... April 2014 stellte der Beklagte ausweislich der Aktennotiz vom ... Mai 2014 fest, dass weiterhin in einzelnen Zwingern und Freigehegen keine geeigneten Liegeflächen vorhanden seien. Weiterhin sei in einzelnen Zwingern und Freigehegen reichlich Kot aufgefunden und die Verletzungsgefahren für die Hunde durch Glasscherben, Schrauben sowie Draht- und Eisenteile seien nicht beseitigt worden. Der Kläger habe zudem keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt. Der Rüde „...“ habe bereits bei der Kontrolle am ... März 2014 starken Juckreiz gezeigt. Der Kläger habe dies auf das Stroheinstreu in seinem Zwinger zurückgeführt. Bei der Kontrolle am ... April 2014 sei festgestellt worden, dass der Kläger das Stroh im Zwinger belassen und keine tierärztlichen Maßnahmen ergriffen habe. Der Juckreiz habe weiter vehement bestanden, hierdurch seien dem Tier länger anhaltende, erhebliche Leiden zugefügt worden.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014, per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az.: M 18 K 14.2089) und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung durch die Klage vom 14.05.2014 wiederherzustellen (M 18 S 14.2092).

Am ... Juni 2014 hat der Beklagte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ... wegen des Verdachts auf Straftaten nach § 17 Nr. 2 Buchst. b TierSchG erstattet.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (M 18 S 14.2092) stellte das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... April 2014 insoweit wieder her, als sie sich gegen Ziffer 12. des Bescheids richtet und ordnete die aufschiebende Wirkung an, soweit sich die Klage gegen Ziffer 13. des Bescheids richtet. Im Übrigen wurde der Antrag aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt

Zur Klagebegründung nahmen die Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 7. August 2014 Bezug auf den im Eilverfahren übersandten Schriftsatz vom 22. Mai 2014 und wiesen darauf hin, dass sich der Hundebestand weiter reduziert habe. Aufgrund dieser Reduzierung sei die ordnungsgemäße Unterbringung und Pflege der Hunde gewährleistet. Auch sei dem Beklagten bereits bekannt, dass der Kläger das Anwesen zum ... August 2014 geräumt haben werde.

Der Beklagte habe zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Ordnungsgemäße Zustände seien daher auch mit einer Reduzierung des Hundebestandes als milderes Mittel zu erreichen gewesen. Seit Erlaubniserteilung sei es nur zu weniger gravierenden Beanstandungen gekommen, welche zumeist unverzüglich abgestellt worden seien. Insgesamt sei die Hundezucht, so wie sie vom Kläger praktiziert werde, vom Beklagten über Jahre nicht beanstandet worden.

Ohne einen eigenen Antrag zu stellen, verwies der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 19. August 2014 auf die Begründung des Bescheids und das Gutachten des LGL. Im Übrigen nahm der Beklagte auf den Inhalt der Behördenakten Bezug.

In der mündlichen Verhandlung am 10. September 2014 erklärten der Kläger und sein Bevollmächtigter auf Nachfrage des Gerichts, der Standort der Hundezucht, ... in ..., sei dort aufgelöst. Der Kläger erklärte weiter, er selbst habe auch an einem anderen Standort keine Hunde mehr. Aufgrund der Ausführungen des Gerichts im Eilbeschluss erklärten die Beklagtenvertreter, die Ziffern 12. und 13. des Bescheids vom ... April 2014 werden aufgehoben. Daraufhin erklärten die Parteien übereinstimmend die Hauptsache hinsichtlich der Ziffern 5. - 10. sowie 12. und 13. des Bescheides vom ... April 2014 für erledigt.

Abschließend beantragte der Bevollmächtigte des Klägers,

die Ziffern 1.-4., 11., 15. und 16. des Bescheides vom ... April 2014 abzuheben.

Die Beklagtenvertreter beantragten

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Eilverfahrens (M 18 S 14.2092) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Beteiligten haben am 10. September 2014 das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 5. - 10. sowie 12. und 13. des Bescheides vom ... April 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

Im Übrigen bleibt die zulässige Klage in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom ... April 2014 ist hinsichtlich der Ziffern 1.-4. sowie 11., 15. und 16. formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden und sehr ausführlichen Darstellung des Landratsamtes ... im Bescheid vom ... April 2014 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte stützt sich hier in besonderem Maße auf die Stellungnahme des Veterinäramts und des LGL, dies ist nicht zu beanstanden. Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. B. v. 29.3.2004 - 25 CS 04.60; B. v. 14.1.2003 - 25 CS 02.3140; B. v. 17.5.2002 - 25 ZB 99.3767; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 15 TierSchG RdNr. 10a). Deren Einschätzungen werden hier durch die Gutachten des LGL unterstrichen. Die fachlichen Beurteilungen stützen sich auf ausführlich dokumentierte und überwiegend auch bildlich festgehaltene Feststellungen, die bei den Vor-Ort-Kontrollen getroffen wurden.

2. Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

2.1. Das Landratsamt stützt den Widerruf der Zuchterlaubnis des Klägers auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG. Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist dabei derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG für einen Widerruf der dem Kläger erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Züchten von Hunden vom... Oktober 1997 (Ziffer 1.) liegen vor.

Bezüglich des Klägers sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche den Beklagten berechtigt hätten, den beantragten Bescheid nicht zu erlassen. Bei den nachträglich eingetretenen Tatsachen muss es sich um tatsächliche Gegebenheiten handeln, die für die getroffene Regelung des Verwaltungsaktes rechtlich relevant sind (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 49 RdNr. 62). In diesem Sinne sind die vom Beklagten angeführten unzuverlässigkeitsbegründenden Tatsachen grundsätzlich geeignet, einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG zu begründen, denn der Kläger erfüllt offensichtlich nicht (mehr) die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TierSchG a. F. (vgl. § 21 Abs. 5 TierSchG), die zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) (entspricht nunmehr § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a) TierschG zu erfüllen sind. Nach den Feststellungen des Beklagten hat er vielmehr erhebliche Mängel an der Zuverlässigkeit bezüglich der Züchtung und Haltung seiner Hunde erkennen lassen, zudem ermöglichen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung und Unterbringung der Tiere nicht. Er hat wiederholt und gravierend gegen das Tierschutzgesetz verstoßen (vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 11 RdNr. 18).

Die Tatbestandsvoraussetzung der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Klägers (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 (a. F.) TierSchG) kann aufgrund der Feststellungen des Beklagten nicht mehr bejaht werden. Insbesondere eine ausreichende tierärztliche Versorgung der Hunde und Sozialisierung der Welpen haben nicht stattgefunden. Bei den zahlreichen Kontrollen durch den Beklagten wurden akute und behandlungsbedürftige Verletzungen und Krankheiten einiger Hunde festgestellt, eine tierärztliche Versorgung durch den Kläger erfolgte nicht. Ebenso wenig konnte der Kläger die erforderlichen Impfungen der Welpen nachweisen. Das freie Herumlaufen der Welpen während des abendlichen Fernsehens des Klägers stellt keine im Rahmen einer Hundezucht unabdingbare Sozialisierung und Erziehung der Welpen dar.

Der Kläger hat u. a. immer wieder Hunde in Transportboxen sowie im „Zwingerraum“ ohne ausreichend Bewegungsmöglichkeiten und Belichtung gehalten und den Tieren ausreichend sauberes Wasser vorenthalten (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Tierschutz-Hundeverordnung). Weiterhin wurden sämtliche Zwinger und Freigehege über einen langen Zeitraum nicht von Kot und Urin gereinigt. Auch bestanden durch hervorstehende Nägel, Schrauben und andere Beschädigungen erhebliche Verletzungsgefahren für die Hunde in ihren Haltungseinrichtungen. Hierdurch hat der Kläger die betroffenen Tiere nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen nach verhaltensgerecht untergebracht und angemessen ernährt und gepflegt (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und die Möglichkeiten der Tiere zur artgemäßen Bewegung so eingeschränkt, dass diesen vermeidbare Leiden zugefügt wurden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Das Tatbestandsmerkmal nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 (a. F.) TierSchG wäre danach auch zu verneinen.

Die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist eingehalten, da der Beklagte erst aufgrund der Kontrolle am... März 2014 Kenntnis von allen Tatsachen einschließlich aller für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 49 RdNr. 86) erlangt hat.

Der Widerruf ist bereits nach alledem verhältnismäßig und auch ermessensfehlerfrei. Er ist erforderlich um weitere Leiden, Schmerzen oder Schäden für die Tiere zu verhindern und deshalb zur Abwehr eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter (vgl. Art. 20a GG) geboten (BVerwG NVwZ 1984, 102f.; 1992, 565 m. w. N.). Überdies gab der Kläger selbst zuletzt bei der Kontrolle am ... März 2014 an, aufgrund des Räumungstermins am ... Juli 2014 an den Haltungsbedingungen nichts mehr ändern zu wollen, so dass zudem mit weiteren tierschutzrechtlich relevanten Verstößen des Klägers zu rechnen war (VGH Mannheim BeckRS 2014, 45039). Ohne den Widerruf würde daher das „öffentliche Interesse“ i. S. d. Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 11 RdNr. 26). Mildere - jedoch gleich geeignete - Mittel, wie die vom Bevollmächtigten des Klägers vorgeschlagene Bestandsreduktion, musste der Beklagte vorliegend nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Der Beklagte ging auch aufgrund der Äußerungen des Klägers zutreffend davon aus, dass eine Bestandsreduktion vorliegend nicht zur Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen führen würde. Dies bestätigen die bei der Nachkontrolle am ... April 2014 durch den Beklagten getroffenen, auch bildlich dokumentierten, Feststellungen.

2.2. An der Rechtmäßigkeit des auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützten Verbots des Haltens und Betreuens von Hunden (Ziffer 2.) bestehen keine Zweifel. Hiernach kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren jeder Art untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Eine wiederholte Zuwiderhandlung liegt schon bei zwei Verstößen vor (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 16a RdNr. 24). Dass die genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, unterliegt hier keinerlei Zweifel. Der Einschätzung der Veterinäre des Beklagten und des LGL hinsichtlich des Vorliegens von Verstößen gegen § 2 TierSchG kommt dabei hohes Gewicht zu. Der Beklagte hat seit 2006 mehrfach tierschutzrechtliche Mängel in der Hundezucht des Klägers beanstandet. Diese wurden durch den Kläger nur teilweise beseitigt, der Zustand der Haltungseinrichtungen hat sich jedoch tendenziell verschlechtert. Diesbezüglich zeigte sich der Kläger uneinsichtig und kündigte bei der Kontrolle am ... März 2014 an, aufgrund des Räumungstermins am ... Juli 2014 an den Haltungsbedingungen nichts mehr ändern zu wollen. Die Anordnung eines Halte- und Betreuungsverbots für Hunde erscheint daher verhältnismäßig, da mildere Mittel, z. B. in Form von Auflagen für die fortdauernde Tierhaltung, keinen Erfolg erwarten lassen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auch zu bedenken, dass hier das Halte- und Betreuungsverbot auf Hunde beschränkt wurde und zudem kein unabänderliches Verbot bedeutet. § 16a Satz 2 Nr. 3 a. E. (a. F.; entspricht nunmehr § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E.) TierSchG sieht ausdrücklich vor, dass das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (vgl. VG Gießen, U. v. 25.9.2006 - 10 E 643/06 - juris RdNr. 45; VG Gießen, U. v. 9.12.2011 - 4 K 2844/11.GI - juris RdNr. 47).

2.3. Das Verbot weiterhin Versuche zu unternehmen Hunde zu bedecken (Ziffer 3.) durfte rechtmäßig erlassen werden. Würde die erlaubnispflichtige Zucht trotz für sofort vollziehbar erklärtem Widerruf der Erlaubnis (Ziffer 1.) fortgesetzt, wäre sie „formell illegal“ und der Beklagte wäre im Regelfall zur Untersagung verpflichtet, § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Das Zuchtverbot kann daher bereits mit dem Widerruf der Erlaubnis auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG verbunden werden (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 11 RdNr. 27).

2.4. Auch die Anordnung der Auflösung des vorhandenen Tierbestands des Klägers (Ziffer 4. Abs. 1) konnte rechtmäßig auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG als Annex zum Halte- und Betreuungsverbot für Hunde verfügt werden. Denn ohne die gleichzeitige Anordnung auch der Auflösung des Tierbestandes entstünde durch das Halte- und Betreuungsverbot ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris RdNr. 6; VG Gießen, U. v. 9.12.2011 - 4 K 2844/11.GI - juris RdNr. 47).

2.5. An der Rechtmäßigkeit der verfügten Dokumentations- und Meldepflichten (Ziffer 4. Abs. 2) im Rahmen der Bestandsauflösung bestehen im Hinblick auf die Regelungen des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG sowie des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 TierSchG keine Bedenken (VG Aachen, B. v. 9.12.2003 - 6 L 890/03 - juris RdNr. 25).

2.6. Auch die Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 11.) sind rechtmäßig. Nach Art. 29 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) können die in Bezug genommenen Anordnungen mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, zu welchen nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG auch das Zwangsgeld gehört. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist bei der Zwangsmittelandrohung für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Maßstab für die Fristsetzung sind die Dringlichkeit des Vollzuges, z. B. öffentliche oder private Interessen, weiter, als subjektive Elemente, die dem Pflichtigen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel (BayVGH B. v. 22.10.2009 - 20 CS 09.2006 - juris RdNr. 35 m. w. N.). Die Zwangsgeldandrohung verstößt auch nicht gegen das aus Art. 36 Abs. 3 VwZVG herzuleitende Bestimmtheitsgebot. Dieses bezieht sich nicht nur auf den Typus des Zwangsmittels, sondern auch auf die Eindeutigkeit, unter welchen Voraussetzungen das Zwangsmittel zur Anwendung kommt (BayVGH B. v. 3.8.2009 - 20 ZB 09.1332 - juris RdNr. 2). Auf der Grundlage des objektiven Empfängerhorizonts ist für den Kläger hinreichend eindeutig erkennbar, unter welchen Voraussetzungen welches der angedrohten Zwangsgelder fällig wird. Die angedrohten Zwangsgelder werden für den Kläger dann fällig, wenn er der jeweiligen Handlungs- bzw. Unterlassungspflicht nicht genügt. Bei einem Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG handelt es sich auch um das mildeste der möglichen Zwangsmittel, was sich im Umkehrschluss aus Art. 32 Satz 2 VwZVG ergibt. Hinsichtlich der Höhe der angedrohten Zwangsgelder bestehen im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 VwZVG keine Bedenken.

Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass bei einer Fälligstellung der angedrohten Zwangsgelder für eventuelle weitere Vollstreckungsmaßnahmen eine erneute Fristsetzung mit Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erfolgen müsste.

2.7. Die Anordnungen der Ziffern 1.-4. und 11. des Bescheides vom ... April 2014 sind rechtmäßig. Daher stellen sich auch die auf diese Anordnungen bezogenen Kostentragungspflichten (Ziffern 15. und 16.) als rechtmäßig dar. Auch hinsichtlich der Gebührenhöhe bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten hinsichtlich der Ziffern 5.-10. des Bescheides vom ... April 2014 insoweit dem Kläger aufzuerlegen, da diese - wie im Eilbeschluss vom 14. Juli 2014 ausgeführt - auf Grundlage von § 16a TierSchG rechtmäßig angeordnet wurden und sich lediglich aufgrund der Räumung des Anwesens des Klägers erledigt haben. Die Aufhebung der Ziffern 12. und 13. des Bescheides vom ... April 2014 durch die Beklagtenvertreter bleibt als geringfügiges Unterliegen des Beklagten außer Betracht, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht zuzulassen.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2014 - 18 K 14.2089 zitiert 22 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 11


(1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oderb) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16


(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 21


(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit ab

Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV | § 8 Fütterung und Pflege


(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität

Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV | § 3 Anforderungen an das Halten beim Züchten


(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss 1. der Größe der Hündin und der zu erwar

Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV | § 5 Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten


(1) Ein Hund darf nur in Räumen oder Raumeinheiten gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zwe

Referenzen

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss

1.
der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
2.
so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
3.
an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
4.
Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.

(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.

(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.

(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Ein Hund darf nur in Räumen oder Raumeinheiten gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen oder Raumeinheiten muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn

1.
die benutzbare Bodenfläche die Anforderungen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
2.
für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist und
3.
bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Hund tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.

(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn

1.
diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind sowie
2.
außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht, der weich oder elastisch verformbar ist.

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.