Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Sept. 2014 - 18 K 13.1756

published on 03/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Sept. 2014 - 18 K 13.1756
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Tenor

I.

Der Bescheid vom ... September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... März 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung des Sohnes der Klägerin, ..., geb. ... 1999, im Internat ... für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 zu übernehmen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes ..., geboren am ... 1999, im Internat ... in ... für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014.

Die Klägerin ist für ihren Sohn allein sorgeberechtigt. Zu seinem Vater hat ... keinen Kontakt. Aufgrund von Auffälligkeiten in ... Sozialverhalten wandte sich die Klägerin bereits im Juni 2008 an den Beklagten, um sich zu möglichen Hilfen beraten zu lassen. Seit Mai 2009 befindet sich ... zudem in psychologischer Behandlung.

Mit Bescheid vom ... März 2011 gewährte der Beklagte für den Zeitraum 15. März 2011 bis 14. September 2011 bzw. bis zum Beginn der sozialen Gruppenarbeit Hilfe zur Erziehung in Form der Sozialpädagogischen Jugendhilfe nach §§ 27, 31 SGB VIII.

Mit Bescheid vom ... August 2011 gewährte der Beklagte für den Zeitraum 25. Juli 2011 bis 24. Januar 2012 Hilfe zur Erziehung in Form der sozialen Gruppenarbeit bei der Brücke ... e.V. Diese Hilfe wurde mit Bescheid vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 verlängert.

Im Entwicklungsbericht der Brücke ... e.V. vom ... April 2012 wird ausgeführt, dass ... an der sozialen Gruppenarbeit nur sporadisch teilnehme. Er habe große Schwierigkeiten, sich an Regeln zu halten. Er störe sehr oft durch provokantes Verhalten den Gruppenalltag und müsse stets im Mittelpunkt sein. Die schulischen Leistungen lägen im mittleren und unteren Bereich. Dies sei jedoch nicht auf seine kognitiven Fähigkeiten zurückzuführen. Vielmehr müsse ... an seiner Motivation, Arbeitshaltung und vor allem an seinem Sozialverhalten arbeiten. Auch in der Schule falle ... als provokanter und störender Schüler auf. Falls er sein Verhalten an der Schule nicht ändere, werde dies bald zu einem Schulausschluss führen. Die Klägerin schaffe es nicht, ... klare Grenzen zu setzen. Im Rahmen der Familiengespräche werde deutlich, dass die Klägerin mit der Erziehung von ... überfordert sei. Sie könne sich ... gegenüber nicht durchsetzen und ... verhalte sich immer wieder respektlos gegenüber der Klägerin. Zusammenfassend zeige ... in der Gruppe, in der Schule und auch in seiner Freizeit nach wie vor sehr auffälliges Sozialverhalten, so dass sich die Frage stelle, ob die Maßnahme ausreichend sei. Wenn sich bis Ende der Maßnahme nicht eine Verbesserung in allen Bereichen ersehen lasse, stelle sich die Frage, ob ein kurzfristiger stationärer Aufenthalt nicht sinnvoller für ... Entwicklung sei.

Im Hilfeplangespräch vom ... April 2012 wurde festgehalten, dass über weitergehende Jugendhilfemaßnahmen gesprochen werden müsse, solle sich ... Verhalten nicht bessern.

Laut Monatskurzbericht April 2012 der Brücke ... e.V. vom ... Mai 2012 störe ... in der Gruppe und auch in der Schule sehr oft den Ablauf, er provoziere die Betreuer und Lehrer und beteilige sich kaum. Der Verlauf der Maßnahme wurde als „zögerlich“ beurteilt.

Im Monatskurzbericht Juni 2012 der Brücke ... e.V. vom ... Juli 2012 wird ausgeführt, dass ... nach wie vor sehr wenig Bereitschaft zeige, sein Verhalten zu verändern. Gemeinsame Vereinbarungen mit ihm seien nicht möglich. Umso wichtiger sei es, ihm ganz klare Grenzen aufzuzeigen. Die Klägerin sei zu einer engen Zusammenarbeit bereit, habe aber auch ganz deutlich signalisiert, dass sie absolut überfordert sei. Der Verlauf der Maßnahme wurde wiederum als „zögerlich“ beurteilt.

Im Jahreszeugnis des Schuljahres 2011/2012 an der ...-Mittelschule vom ... Juli 2012 wird ... als auffälliger Schüler beschrieben, welcher nur teilweise aktiv im Unterricht mitarbeite. Er habe sich und seine Mitschüler zu schnell abgelenkt. Durch sein gleichgültiges Verhalten sei ... in der Klassengemeinschaft nur anerkannt gewesen. Der Respekt vor Lehrern und Mitschülern habe gefehlt.

Mit Schreiben vom ... August 2012 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und stellte einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung ihres Sohnes ... im Internat ... in ... Sie begründete dies damit, dass bisherige ambulante Hilfen auf Dauer nicht erfolgreich gewesen seien. Auch halte die pädagogische Fachkraft, die ... derzeit in der sozialen Gruppenarbeit betreue, diese Maßnahme ebenfalls für geeignet, ihn in seiner Entwicklung positiv zu fördern. Der Rektor der ...-Mittelschule, welche ... aktuell besuche, halte ... aufgrund seiner sozialen Auffälligkeiten offensichtlich für nur noch bedingt an der Schule tragbar. Er habe für das nächste Fehlverhalten bereits den Schulausschluss angekündigt.

Ausweislich des Protokolls des Fachteams des Beklagten vom ... August 2012 habe ... Klassenlehrerin berichtet, dass sein Verhalten immer schlimmer werde. Er stehe während des Unterrichts auf, werfe Dinge durch die Klasse, sei unverschämt und habe keine Lust. Frau ... von der Sozialen Gruppenarbeit sehe die Sachlage ähnlich. Von den Fachkräften wurde auch die Möglichkeit einer engmaschigeren Betreuung durch die ISE (wohl: Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) besprochen. Im Ergebnis kamen die beteiligten Fachkräfte zu dem Ergebnis, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII bei... nicht vorlägen. Die vorgeschlagene Maßnahme als Hilfe zur Erziehung war einstimmig die soziale Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII bei der Brücke... e.V.

In der Fachkonferenz am ... September 2012 gingen die Fachkräfte laut Protokoll nach eingehender Bedarfsprüfung davon aus, dass ... Problemlagen und Defizite im Rahmen der sozialen Gruppenarbeit der Brücke ... e.V. bearbeitet werden könnten.

Mit Bescheid vom ... September 2012 gewährte der Beklagte daraufhin ab ... September 2012 Hilfe zur Erziehung in Form der sozialen Gruppenarbeit bei der Brücke ... e.V. befristet bis zum ... März 2013. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass ... nach den vorliegenden Unterlagen weiterhin diese Hilfe benötige. Dem Antrag der Klägerin werde daher entsprochen.

Ebenfalls mit Bescheid vom ... September 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom ... August 2012 auf eine vollstationäre Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII ab, da der Bedarf hierfür nicht vorliege. Die Problemlagen und Defizite von ... könnten im Rahmen der sozialen Gruppenarbeit durch die Brücke ... e.V. bearbeitet werden.

Unter dem ... September 2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom ... September 2012 ein. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass die bisherigen Jugendhilfemaßnahmen derzeit nicht mehr ausreichend seien, um ... weitere Entwicklung nicht zu gefährden. Die sozialpädagogische Jugendhilfe hätte nur kurzzeitigen Erfolg gebracht und auch die soziale Gruppenarbeit hätte immer weniger Verhaltensstabilisierung und -veränderung gebracht. Die Auffälligkeiten hätten sich im letzten halben Jahr vermehrt. Ihr erzieherischer Einfluss werde immer geringer, sie wisse sich nicht mehr zu helfen. Aber nicht nur zuhause gebe es immer heftigere Probleme, sondern auch in der Schule bestünden Schwierigkeiten aufgrund ... Verhaltens. Der Rektor habe bereits mit Schulausschluss gedroht und befürworte ganz klar eine Fremdunterbringung von ... Zudem halte die zuständige Betreuerin in der sozialen Gruppenarbeit eine Unterbringung ... für notwendig, weil aus ihrer Sicht die momentane Maßnahme nicht mehr ausreichend sei. ... Problemlagen und Defizite könnten im Rahmen der sozialen Gruppenarbeit nicht ausreichend bearbeitet werden. Er sei am Beginn der Pubertät und durch diese neue Entwicklungsphase würden seine Auffälligkeiten noch verstärkt. Der Antrag der Klägerin sei lange nicht bzw. nur unzureichend bearbeitet worden, so dass sie die Entscheidung des Amtes für Jugend und Familie nicht habe abwarten können. Sie habe von Anfang an den Eindruck gehabt, sie und ihr Anliegen seien nicht ernst genommen worden und sie fühle sich in keiner Weise unterstützt in dem Bemühen, ... Entwicklung in eine positive Richtung zu lenken. Sie sei auch für das Aufzeigen einer alternativen Möglichkeit in einem Gespräch offen gewesen und habe auch in kurzen Abständen immer wieder die zuständige Sachbearbeiterin kontaktiert, habe aber letztlich nicht so lange abwarten können.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 regte die Regierung ... an, dem Widerspruch der Klägerin abzuhelfen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass sich hier der Eindruck aufdränge, dass die Fortsetzung der sozialen Gruppenarbeit dem erzieherischen Bedarf nicht gerecht werde. Laut den Berichten der Brücke ... e.V. verlaufe die bisherige soziale Gruppenarbeit nicht sehr erfolgreich. Zudem habe sich ... Verhalten im Laufe der letzten Monate eher verschlechtert, er zeige massiv auffälliges Verhalten in der Schule, ein Schulausschluss drohe. Der Verlauf der Schullaufbahn stelle ein ernstzunehmendes Alarmsignal hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung dar. Die Klägerin sei zur engen Zusammenarbeit bereit, zeige viel Einsatzbereitschaft und Motivation, sei jedoch aktuell mit ... Erziehung überfordert und schaffe es nicht, ... klare Grenzen aufzuzeigen, die er benötige. Alternative Hilfen habe das Amt für Jugend und Familie der Klägerin jedoch nicht angeboten, so dass Abhilfe empfohlen werde.

Unter dem ... Februar 2013 nahm der Soziale Dienst des Beklagten erneut dahingehend Stellung, dass das Amt für Jugend und Familie vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung sowie der Erarbeitung einer zukünftigen Perspektive zu der Entscheidung gekommen sei, den Hauptfokus auf die Elternarbeit und somit die weitere Begleitung und Stabilisierung der häuslichen Situation, ... persönlicher Entwicklung und dessen sozialräumlicher Integration zu legen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die SPFH (wohl: sozialpädagogische Familienhilfe) gute Erfolge und Veränderungen erzielt habe. Es gehe hier vor allem um die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Sohn, sowie um die Verantwortung der Klägerin, sich ihrer erzieherischen Aufgabe zu stellen. Um den bisher erfolgreichen Weg fortzuführen, sei die soziale Gruppenarbeit als ausreichende Maßnahme gesehen worden, bei der die Elternarbeit, als auch die Zusammenarbeit mit der Schule verstärkt werden sollte. Eine Unterbringung nach § 34 SGB VIII im Rahmen eines Internats sei nicht als die geeignete Hilfe angesehen worden. Hier sei eher von einer kontraproduktiven Maßnahme auszugehen. Dort werde nicht an der Grundhaltung ..., inwiefern er auf Konflikte Einfluss nehmen könne, gearbeitet. Weiter finde keine Elternarbeit statt. Der Vorschlag des Amtes für Jugend und Familie sei daher die Installation einer ISE (wohl: Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) nach § 35 SGB VIII, um die sozialen Kompetenzen... zu verbessern. Da die Klägerin ..., trotz der Entscheidung des Amtes für Jugend und Familie, am ... September 2012 gegen eine Unterbringung, eigenständig im Internat ... angemeldet habe, habe sich die Klägerin diese Hilfe wissentlich und ohne Rücksprache nach § 36a SGB VIII selbst beschafft.

Mit Schreiben vom ... Februar 2013 teilte die Regierung ... dem Amt für Jugend und Familie mit, dass sie erwäge, dem Widerspruch abzuhelfen. Ihres Erachtens habe die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung von ... im Internat ... nach §§ 27, 34 SGB VIII. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Argumente aus dem Schreiben vom ... Dezember 2012. Im Ergebnis erscheine die angebotene Fortsetzung der sozialen Gruppenarbeit nach §§ 27, 29 SGB VIII im Hinblick auf den erzieherischen Bedarf von... nicht mehr geeignet oder zumindest als einzige Hilfemaßnahme nicht ausreichend. Vielmehr handele es sich bei der Unterbringung im Internat ... bezogen auf das Schuljahr 2012/2013 um eine notwendige und geeignete Hilfe zur Erziehung. Sie werde dem Hilfebedarf von ... zumindest teilweise gerecht. Geeignetere Hilfen seien der Klägerin im Sommer 2012 nicht angeboten worden, damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe bezogen auf das Schuljahr 2012/2013 nach §§ 27, 34 und § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gegeben. Es erscheine durchaus vorstellbar, dass für das Schuljahr 2013/2014 eine intensivere ambulante Maßnahme als Hilfe zur Erziehung geeignet und ausreichend sei, ggf. auch in Kombination mit sozialer Gruppenarbeit.

Unter dem ... Februar 2013 teilte das Amt für Jugend und Familie mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde, da in der Fachkonferenz am ... Februar 2013 für ... eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII genehmigt worden sei. Diese Hilfe werde als geeignete und ausreichende Maßnahme angesehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2013 wies die Regierung ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Maßnahme vorliegend abweichend von § 36a Abs. 1 SGB VIII selbst beschafft worden sei; für eine Kostenübernahme müssten daher die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kumulativ vorliegen. Die Klägerin habe den Hilfebedarf vor der Internatsunterbringung an das Amt für Jugend und Familie herangetragen, § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Der grundsätzliche Hilfebedarf sei dem Amt für Jugend und Familie bereits seit April 2012 bekannt gewesen. Mit Schreiben vom ... August 2012 habe die Klägerin jedoch die Unterbringung von ... im Internat ... beantragt. Spätestens hierdurch sei das Amt für Jugend und Familie in die Lage versetzt worden, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen. Die Deckung des Bedarfs habe hier letztlich auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), da sich im Sommer 2012 gezeigt habe, dass der erzieherische Bedarf allein mit der sozialen Gruppenarbeit nicht mehr hätte aufgefangen werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Eilfall vorgelegen habe. Letztlich hätten aber die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII hier nicht vorgelegen (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach Einschätzung des Amtes für Jugend und Familie handele es sich bei der Unterbringung von ... im Internat ... im Schuljahr 2012/2013 nicht um eine geeignete Maßnahme der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes habe das Amt für Jugend und Familie die Unterbringung mit der Begründung abgelehnt, dass die Problemlagen und Defizite von ... im Rahmen der sozialen Gruppenarbeit hätten bearbeitet werden können. Hierbei sei jedoch der erzieherische Bedarf von der Klägerin und ... nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Entscheidung habe keine angemessene Lösung zur Bewältigung der Belastungssituation enthalten. Das Amt für Jugend und Familie begründe die Ungeeignetheit der Unterbringung im Internat damit, dass dort nicht an der erzieherischen Grundproblematik gearbeitet werde. Ob die Klägerin berechtigt sei, selbst eine Hilfe zu beschaffen, die dem Hilfebedarf zwar mehr gerecht werde als die vom Amt für Jugend und Familie angebotene Hilfe, die dennoch aber dem Hilfebedarf nicht ausreichend gerecht werde, bleibe einer verwaltungsgerichtlichen Klärung vorbehalten.

Mit Schreiben vom 19. April 2013, bei Gericht eingegangen am 22. April 2013, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid vom ... September 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... März 2013 aufzuheben und den/die Beklagte/n zu verpflichten, die Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes ..., geb. ... 1999, im Internat ... in ... als Jugendhilfeleistung zu übernehmen.

Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Selbstbeschaffung erfolgt sei, weil der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den bestehenden Hilfebedarf zwar gesehen, aber keine geeignete Jugendhilfemaßnahme angeboten habe. Sie nehme zudem vollinhaltlich Bezug auf das Schreiben der Regierung ... vom ... Februar 2013.

Unter dem 24. Juni 2013 beantragte das Amt für Jugend und Familie,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde erneut ausgeführt, dass ein Bedarf für eine vollstationäre Unterbringung von Seiten des Amtes für Jugend und Familie nicht gesehen worden sei und auch nicht gesehen werde. Bei der Unterbringung im Internat ... handele es sich nicht um die geeignete Maßnahme der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII. Die Soziale Gruppenarbeit sei zunächst als ausreichend erschienen, um die Problemlagen und Defizite von ... zu bearbeiten. Nach nochmaliger Prüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei der Klägerin eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach §§ 27, 35 SGB VIII für... vorgeschlagen worden, um seine sozialen Kompetenzen zu verbessern. Die Klägerin hätte diese Hilfeform im Gespräch am ... März 2013 jedoch abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Abschließend wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes ... im Internat ... in ... ab dem Schuljahr 2012/2013 aus §§ 27, 34 i. V. m. 36a Abs. 3 SGB VIII.

1. Soweit die Regierung ... im Widerspruchsbescheid vom ... März 2013 bereits das Vorliegen der Voraussetzungen der § 36a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB VIII bejaht, wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen, denen sich die Kammer vollinhaltlich anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

2. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch die Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hier vorliegt, mithin die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII vorgelegen haben.

2.1. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern „lediglich“ eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BayVGH v. 15.5.2013 Az. 12 B 13.129 - juris, RdNr. 26, m. w. N.).

Hat aber das Jugendamt in einer nicht den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie, obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamts fehlt, gezwungen, eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine sachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeigneter gehalten (vgl. BVerwG v. 18.10.2012 - Az. 5 CE 21/11 - juris, RdNr. 34, m. w. N.).

2.1.1. Zwischen den Beteiligten liegen unstreitig die Voraussetzungen für Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII vor, streitig ist allein die konkret geeignete Hilfemaßnahme.

2.1.2. Bereits im April 2012 wurde im Hilfeplangespräch des Beklagten festgestellt, dass über weitergehende Jugendmaßnahmen gesprochen werden muss, falls sich ... Verhalten nicht bessert. Aus den Berichten der sozialen Gruppenarbeit und den Stellungnahmen des Rektors und der Klassenlehrerin sowie der Einschätzung der Klägerin selbst verschlechterte sich ... Verhalten in den darauffolgenden Monaten, so dass spätestens im Sommer 2012 auch für den Beklagten offensichtlich war, dass die soziale Gruppenarbeit im Hinblick auf den erzieherischen Hilfebedarf nicht mehr ausreichend war. Die Entscheidung in den Bescheiden vom ... September 2012 enthielt damit keine angemessene Lösung zur Bewältigung der Belastungssituation der Klägerin bzw. ihres Sohnes ...

2.1.3. Nach den oben genannten Voraussetzungen ist damit die von der Klägerin gewählte Hilfsmaßnahme der Unterbringung ihres Sohnes ... im Internat ... zum Schuljahr 2012/2013 gerichtlich nur noch dahingehend zu überprüfen, ob sie aus ex-ante-Sicht der Klägerin fachlich vertretbar war. Dies ist aufgrund der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen zu bejahen. Hinsichtlich ... Hilfebedarfs stellte u. a. das Fachteam des Beklagten im Protokoll vom ... August 2012 fest, dass bei ihm eine massive Störung des Sozialverhaltens, Gruppenunfähigkeit und eine hohe Notwendigkeit nach engen Grenzen und strenger Führung besteht. Zudem war das schulische Verhalten von ... immer schlechter geworden. Im Monatskurzbericht Juni der Brücke ... wurde zudem deutlich, dass die Klägerin mit der Erziehung ... völlig überfordert ist. Die Unterbringung ... im Internat ... war aus ex-ante-Sicht der Klägerin zumindest geeignet, den Hilfebedarf im schulischen Bereich zu decken und durch einen geregelten Tagesablauf und feste Strukturen ... die erforderlichen Grenzen zu setzen. Zudem war diese Maßnahme aus ex-ante-Sicht aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Gleichaltrigen im Internat geeignet, ... besser in Gruppen zu integrieren. Auch ... zuständige Betreuerin in der Sozialen Gruppenarbeit der Brücke ..., welche mit der Klägerin auch das Internat ... besichtigte, hielt die Unterbringung für notwendig und dieses Internat für geeignet, ... in seiner Entwicklung positiv zu fördern. Auf diese fachkundige Einschätzung durfte sich die Klägerin vorliegend verlassen, nachdem ihr durch den Beklagten keine ausreichende Hilfe angeboten wurde.

2.1.4. Der fachlichen Vertretbarkeit der Entscheidung der Klägerin für die Unterbringung ... im Internat ... kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass dort nicht an der Grundhaltung ..., inwiefern er auf Konflikte Einfluss nehmen kann, gearbeitet wird und keine Elternarbeit stattfindet. Für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einem Internat bzw. für den Aufwendungsersatz einer solchen (selbst beschafften) Maßnahme ist nicht Voraussetzung, dass diese Maßnahme den gesamten Hilfebedarf deckt. Bereits Wortlaut und Systematik der §§ 27ff. SGB VIII machen deutlich, dass Hilfe zur Erziehung auch durch Kumulierung verschiedener Hilfearten geleistet werden kann, vgl. § 32 S. 2 SGB VIII (Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 27 RdNr. 27 m. w. N.). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 SGB VIII) so weit wie möglich erfassen. Das erfordert jedoch, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte bzw. hier die Klägerin der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen Bedarfs geeignet und erforderlich sind (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11, NJW 2013, 1111). Dies kann auch bedeuten, dass der in verschiedenen Lebensbereichen bestehende Hilfebedarf durch verschiedene Maßnahmen abgedeckt wird. Insbesondere wenn der Jugendhilfeträger - wie vorliegend - keine (auch nur für Teilbereiche) geeignete Hilfe anbietet, besteht der Anspruch auf Aufwendungsersatz (gerade) auch für eine Maßnahme, die lediglich einen Teilbereich des Hilfebedarfs abdeckt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Hilfe für diesen Teilbedarf Hilfemaßnahmen für andere Bereiche, in denen auch ein Hilfebedarf besteht, vereiteln oder konterkarieren würde (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11, NJW 2013, 1111). Hierfür sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

2.1.5. Auf die (Geeignetheit der) vom Amt für Jugend und Familie im Laufe des Widerspruchsverfahrens vorgeschlagene(n) Hilfe in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII kommt es vorliegend nicht mehr an, da die Internatsunterbringung der fachlichen Vertretbarkeitskontrolle standhält. Die Anmeldung im Internat ... war bereits zum Schuljahr 2012/2013 erfolgt. Ihr kann im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass das Amt für Jugend und Familie nunmehr eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für geeignet gehalten hätte, auch wenn die selbstbeschaffte Hilfemaßnahme den Hilfebedarf nur teilweise deckt (vgl. BVerwG v. 18.10.2012 - Az. 5 CE 21/11, NJW 2013, 1111, m. w. N.).

2.2. Im Ergebnis war daher die Unterbringung des Sohnes der Klägerin im Internat ... ab dem Schuljahr 2012/2013 eine in zulässigerweise selbstbeschaffte Maßnahme, so dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten hierfür gemäß §§ 27, 34 i. V. m. 36a Abs. 3 SGB VIII zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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published on 18/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/200
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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.