Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 29. Jan. 2018 - M 21 K 17.2886

published on 29/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 29. Jan. 2018 - M 21 K 17.2886
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin stand, bevor sie bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand trat, als Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A15) im Dienst der Beklagten. Sie war bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Patentprüferin beschäftigt.

Nachdem sie am 2. Januar 1981 ihren Dienst als Vollzeitbeschäftigte angetreten hatte, war sie in der Zeit vom Oktober 1986 bis Juni 2001 nach Mutterschutz und anschließendem Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge zur Kinderbetreuung beurlaubt gewesen. Ab dem 1. Juli 2001 war sie bis zum Eintritt in den Ruhestand (zuletzt mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) teilzeitbeschäftigt. Während dieser ca. 15 Jahre erhielt sie ihre Dienstbezüge infolge einer fehlerhaften Eingabe in das elektronische Bezügeabrechnungssystem, welche sich schon während ihrer Beurlaubung ereignet hatte und bis zu ihrer Ruhestandsversetzung unerkannt blieb, nicht wie zustehend aus der Besoldungsgruppe A15, sondern aus der Besoldungsgruppe A9g.

Nach Feststellung dieses Sachverhalts durch die Versorgungsbehörde teilte ihr das DPMA unter dem 7. November 2016 mit, sie erhalte eine Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen den Besoldungsgruppen A9g und A15 für die Zeit ab Januar 2013. Insoweit wurde ein Betrag in Höhe von 50.921,94 € (brutto) errechnet. Für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2012 sei eine Nachzahlung dagegen nicht möglich, da insoweit Verjährung eingetreten sei, worauf sich der Dienstherr auch grundsätzlich berufen dürfe. Die Voraussetzungen, unter denen dies ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen würde, lägen nicht vor. Weder würde die Berufung des Dienstherrn auf die Einrede der Verjährung eine unbillige Härte für die Klägerin darstellen, was allein daraus zu folgern sei, dass sie auch ohne die ihr in der Vergangenheit vorenthaltenen Bezüge zurechtgekommen sei, noch sei sie durch das Verhalten des Dienstherrn von der Ergreifung verjährungshemmender Schritte abgehalten worden.

Hierauf entgegnete die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. November 2016, sie sei als Naturwissenschaftlerin besoldungs- und steuerrechtlich nicht sehr bewandert. Deshalb habe sie darauf vertraut, dass ihr der Dienstherr ihre Bezüge in zustehender Höhe zahle. Nachdem dies nicht geschehen sei, seien die vorenthaltenen Dienstbezüge nunmehr zumindest aufgrund der Fürsorgepflicht nachzuzahlen. Die Einrede der Verjährung werde dagegen nach Treu und Glauben nicht erhoben werden können.

Hierzu teilte das DPMA zunächst unter dem 20. Dezember 2016 mit, die Auffassung, dass die Erhebung der Verjährungseinrede in diesem Fall ausgeschlossen sei, werde nicht geteilt. Der Klägerin als Beamtin des höheren technischen Dienstes hätte die fehlerhafte Alimentierung auffallen müssen. Eine unbillige Härte sei schon deshalb auszuschließen, weil sie im streitigen Zeitraum teilzeitbeschäftigt gewesen und auf die vorenthaltenen Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts anscheinend nicht wirklich angewiesen gewesen sei.

Hierauf entgegnete die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten unter dem 23. Januar 2017, sie habe entgegen der Darstellung des DPMA ihre Besoldungsunterlagen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft. Die Verantwortung für die fehlerhafte Besoldung liege offensichtlich beim Dienstherrn. Es wäre treuwidrig, wenn sich dieser durch die Erhebung der Verjährungseinrede seiner gesetzlichen Alimentierungsverpflichtung entziehen könnte. Abschließend wurde die Beklagte aufgefordert, zur Abwendung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Vorschlag zu unterbreiten.

Daraufhin lehnte das DPMA mit Schreiben vom 15. Februar 2017 die Nachzahlung von Dienstbezügen erneut insoweit ab, als sie vor dem 1. Januar 2013 fällig geworden waren. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Dienstherr sei nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur Erhebung der Einrede der Verjährung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Die Klägerin müsse sich hinsichtlich ihrer Ansprüche grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorhalten lassen. Wäre sie ihrer aus dem gegenseitigen Treueverhältnis resultierenden Überprüfungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, hätte sie die fehlerhafte Berechnung ihrer Dienstbezüge anhand der in ihren Besoldungsmitteilungen enthaltenen Angabe über die zugrunde gelegte Besoldungsgruppe von Anfang an erkennen können und müssen. Für die vor dem 1. Februar 2007 fällig gewordenen Besoldungsansprüche komme es hierauf nicht einmal an; sie seien nach § 199 Abs. 4 BGB bereits unabhängig von zugrunde liegender grob fahrlässiger Unkenntnis verjährt. Die Voraussetzungen, unter denen sich die Erhebung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung darstelle, lägen nicht vor. Dem Dienstherrn müsste dazu ein qualifiziertes Fehlverhalten vorgehalten werden können, welches etwa regelmäßig anzunehmen sei, wenn er durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen den zu alimentierenden Beamten von der Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen abgehalten habe. Dies sei hier nicht erkennbar. Im Übrigen habe die für die Besoldung zuständige Dienststelle im gesamten streitigen Zeitraum keine Veranlassung gehabt, die Besoldungsmerkmale der Klägerin zu überprüfen.

Am 13. Juni 2017 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem (sinngemäßen) Antrag,

die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2012 unter jeweiliger Anrechnung der gezahlten Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A9g zur Nachzahlung der zustehenden Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A15 zu verurteilen und die diese Leistungen ablehnenden Bescheide vom 7. November 2016, 20. Dezember 2016 und 15. Februar 2017 aufzuheben, soweit sie dem Leistungsbegehren entgegenstehen.

Zur Begründung wurde zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde vorgetragen, die Klägerin trage nur ein geringes Verschulden daran, dass sie während des langen Zeitraums nicht anhand ihrer Besoldungsmitteilungen erkannt habe, dass sich ihre Bezüge aus einer viel zu niedrigen Besoldungsgruppe errechneten. Der Besoldungsbehörde sei hingegen ein überragender Verschuldensbeitrag anzurechnen, da sich in dem langen Zeitraum der fehlerhaften Alimentierung mannigfache Gelegenheiten der Überprüfung der Besoldungsmerkmale ergeben hätten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden zunächst die bisherigen Ausführungen wiederholt. Ergänzend wurde vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig, weil das nach § 126 Abs. 2 BBG vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Den mehreren schriftlichen Äußerungen der Bevollmächtigten der Klägerin sei weder eine ausdrückliche noch eine durch Auslegung zu ermittelnde Widerspruchseinlegung zu entnehmen.

Im Übrigen seien die Ansprüche, soweit nicht anerkannt und nachgezahlt, verjährt. Der Klägerin als Gläubigerin der monatlich fällig werdenden Ansprüche sei zu jedem Zeitpunkt bekannt gewesen, nach welcher Besoldungsgruppe sie zu alimentieren sei. Die fehlerhafte Abweichung davon hätte sie mit einem Blick auf ihre Bezügemitteilungen erkennen können und müssen. Darüber hinaus hätte sich ihr die Fehlerhaftigkeit der Besoldung auch aufgrund der Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrages aufdrängen müssen, da die monatliche Differenz zwischen der Besoldungsgruppe A9g und A15 trotz ihrer Teilzeitbeschäftigung mit ca. 1.400 € brutto erheblich und damit der Fehler offensichtlich gewesen sei.

Unter dem 1./2. August 2017 sind die Beteiligten zu der Absicht des Gerichts gehört worden, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beides ist hier der Fall.

Das Gericht hält an der im vorbereitenden Verfahren angedeuteten Rechtsauffassung, dass die Klage schon unzulässig sei, weil das nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche Widerspruchsverfahren vorliegend offensichtlich nicht durchgeführt worden sei und die anwaltlich vertretene Klagepartei trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise bis zur gerichtlichen Entscheidung nichts zur Behebung dieser Sachurteilsvoraussetzung unternommen habe, nicht mehr fest. Aufgrund des seit der Vorlage der Behördenakte möglichen genauen Aktenstudiums stellt sich die Rechtslage vielmehr so dar, dass die Klage nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig ist, weil die Beklagte über den von der Klägerin durch ihre Bevollmächtigten spätestens mit dem Schreiben vom 23. Januar 2017 eingelegten Widerspruch bis zum Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ohne zureichenden Grund nicht mit einem förmlichen Widerspruchsbescheid, welcher den Anforderungen des § 73 Abs. 3 VwGO genügen müsste, entschieden hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch auf Nachzahlung von rechtswidrig vorenthaltenen beamtenrechtlichen Dienstbezügen im Sinne von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Dieser Anspruch entsteht wegen der strengen Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG) kraft Gesetzes, es bedarf dazu also keiner Festsetzung durch Verwaltungsakt. Dementsprechend sind Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte, sondern, wie ihr Name auch sagt, bloße Mitteilungen über gesetzlich entstandene oder künftig entstehende Ansprüche. Zutreffende Klageart zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Nachzahlung vorenthaltener Besoldung ist daher in der Regel die allgemeine Leistungsklage; in manchen Fällen kann ausnahmsweise eine Feststellungsklage zulässig sein.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierzu geklärt, dass Beamte vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage die begehrte Leistung nicht zuvor bei ihrem Dienstherrn zu beantragen brauchen. Der nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG (früher: § 126 Abs. 3 BRRG) vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar auch gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden, die keine Verwaltungsakte sind (BVerwG vom 28.06.2001 – 2 C 48.00 – BVerwGE 114, 350 = DokBer B 2001, 295 = ZTR 2001, 578 = DÖV 2001, 1042 = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21 = NVwZ 2002, 97 = PersV 2002, 23 = BayVBl 2002, 53 = DVBl 2002, 196 = ZBR 2002, 93 = IÖD 2002, 4 = DÖD 2002, 217 = RiA 2003, 145). Daraus folgt, dass der Dienstherr wiederum die begehrte Leistung vor Einlegung eines Widerspruchs nicht mit einem förmlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen schriftlichen Verwaltungsakt abgelehnt zu haben braucht. Vielmehr kann der Dienstherr auch mit einer formlosen Mitteilung und sogar konkludent durch bloße Untätigkeit zum Ausdruck bringen, dass er die begehrte Leistung nicht erbringen werde.

Auf der Grundlage dieser Rechtslage ist das Gericht der Auffassung, dass an die Widerspruchseinlegung im vorliegenden Einzelfall derart geringe Anforderungen zu stellen waren, dass spätestens das Schreiben der Klagepartei vom 23. Januar 2017, welches mit einer Klageandrohung schließt, als Widerspruchseinlegung zu werten ist. Denn nachdem die Beklagte bereits in ihrer ersten Äußerung vom 7. November 2016 unter eingehender Darstellung der Rechtslage die – bereits damals hinreichend (auch zeitlich) konkretisierte – Nachalimentierung der Klägerin für die vor dem 1. Januar 2013 fällig gewordene Besoldungsdifferenz unmissverständlich abgelehnt und diese Ablehnung in den Schreiben vom 20. Dezember 2016 und 15. Februar 2017 noch zweimal ebenso entschieden bestätigt hat, genügte zur Widerspruchseinlegung im vorliegenden Fall eine bloße schriftliche, nicht weiter zu konkretisierende Erklärung der Klägerin, dass sie dies nicht hinnehmen werde. Da dieser Erklärungsinhalt dem Schreiben vom 23. Januar 2017 zu entnehmen ist, lief im vorliegenden Fall die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO am 24. Januar 2017 an und nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 24. April 2017 ab, so dass die am 13. Juni 2017 erhobene Klage von Anfang an zulässig war.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2012 vorenthaltenen Differenz zwischen der gewährten Besoldung aus der Besoldungsgruppe A9 und der zustehenden Besoldung aus der Besoldungsgruppe A15. Die diese Leistungen ablehnenden (formlosen) Bescheide des DPMA vom 7. November 2016, 20. Dezember 2016 und 15. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO).

Die Beklagte kann sich erfolgreich auf die Verjährung der streitigen Ansprüche berufen.

Für beamtenrechtliche Besoldungsansprüche gilt seit dem 1. Januar 2002 die regel-mäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger – hier die Klägerin – von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. An der Verjährbarkeit von Besoldungsansprüchen hat sich durch die Neuregelung der Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) nichts geändert (BVerwG vom 15.06.2006 – 2 C 14.05 - ZBR 2006, 347 = IÖD 2006, 248 = ZTR 2006, 619 = DokBer 2006, 328 = Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C I 1 Nr. 23). Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung) grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird (BVerwG, ebenda).

Das Gericht geht hinsichtlich der erst im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Ver-jährungsrechts gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchs für den Anlauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB am Schluss des jeweiligen Anspruchsentstehungsjahres davon aus, dass bei der Klägerin grob fahrlässige Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände sowie die Person des Schuldners vorlag.

Zur Bestimmung des Haftungsmaßstabs kann auf die umfangreiche Judikatur zu den Fällen der Überzahlung von Dienstbezügen, also dem Gegenteil des hier vorliegenden Falls einer Unterzahlung, zurückgegriffen werden. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Beamte gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG grundsätzlich verschärft für die Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge haften, wenn sie dem Dienstherrn eine aus ihren laufenden Besoldungsmitteilungen hervorgehende, zu ihren Gunsten unrichtige Angabe über Besoldungsmerkmale nicht melden; im Fall von Unterzahlungen kann nichts anderes gelten. Nach den genannten Vorschriften ist der Empfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein offensichtlicher Mangel in diesem Sinne liegt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dabei vor, wenn ihn der Empfänger nur deshalb nicht erkannte, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, also grob fahrlässig gehandelt hat. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“. Offensichtlich ist eine Tatsache vielmehr schon, wenn sie der Erkenntnis auch durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann (st. Rspr., z.B. BVerwG vom 08.02.1968 – II C 6.67 – ZBR 1968, 183). Offensichtlichkeit im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Besoldungs- oder Versorgungsempfänger aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügemitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist es, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 – juris). Dem Besoldungsempfänger ist aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, die ihm ausgehändigten Grundlagenbescheide und Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er hat nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfende Erwartung des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine beamtenrechtliche Treuepflicht verletzt, wobei der Umfang der Prüfungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm eröffneten Besoldungsmerkmalen stehen muss (BVerwG vom 25.11.1982 – 2 C 14.81 – BVerwGE 66, 251 = DVBl 1983, 504 = RiA 1983, 135 = ZBR 1983, 185 = DÖD 1983, 178 = DÖV 1983, 897 = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3).

Im vorliegenden Fall erfüllt die Klägerin die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Überprüfungspflicht, weil sich ihr aufgrund der Besoldungsmerkmale in den ihr laufend zugegangenen Bezügemitteilungen hätte aufdrängen müssen, dass mit ihren Bezügen etwas nicht stimmen könne. Jedem Beamten, gleich in welcher Laufbahn und in welchem Statusamt er sich befindet, ist ohne Rücksicht auf etwa nicht vorhandene besoldungsrechtliche Spezialkenntnisse zu unterstellen, dass er die Kennzahlen seiner eigenen Besoldungsgruppe und Stufe, ggf. auch andere Grundmerkmale seiner Besoldung wie die Zahl seiner im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder und die Steuerklasse, in die er eingestuft ist, kennt und einzuordnen weiß (BVerwG vom 29.04.2004 – 2 A 5.03, Rn. 15 – Schütz/Maiwald BeamtR ES/C V 5 Nr. 53 = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31). Wenn nun bei der Klägerin unter der Rubrik „TarifGrup“ nicht die Zahl „15“ entsprechend der von ihr bei Wiederantritt ihres Dienstes nach ihrer Beurlaubung innegehabten Besoldungsgruppe, sondern die Zahl „9“ angegeben war, hätte das bei ihr zu der logischen Schlussfolgerung führen müssen, dass Anlass zu einer Überprüfung bestand. Jeder Beamte muss nämlich auch davon ausgehen, dass Gehaltsabrechnungen, die – äußerlich unschwer erkennbar – auf dem Einsatz von EDV-Systemen beruhen, zwar mit falschen Eingangsparametern „gefüttert“ sein können, aber in sich konsistent (logisch folgerichtig) sind, es also z.B. äußerst verwunderlich wäre, wenn die hier bei dem Besoldungsmerkmal „TarifGrup“ angegebene Schlüsselbzw. Kennzahl nicht untrennbar mit der dementsprechenden Tabellenzeile der Bundesbesoldungsordnung A, aus der sich stufenweise das Grundgehalt errechnet, verknüpft wäre. Diese Ungereimtheit einer gegenüber ihrer eigenen Besoldungsgruppe unplausiblen Kennzahl hätte der Klägerin Anlass geben müssen, sogleich die Besoldungsbehörde hierüber zu informieren, was nicht geschehen ist. Die Höhe der daraus resultierenden Unterzahlungen spielt dagegen hinsichtlich der Vernachlässigung der Überprüfungspflicht keinerlei Rolle. Es kommt hier also nicht darauf an, dass die Klägerin ihren Bezügen etwa nicht hat ansehen können, dass sie ihr in der gezahlten Höhe einen wesentlichen Teil der zustehenden Besoldung vorenthielten.

Dies führt grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 195 BGB mit der Folge, dass die in den Jahren 2001 bis 2012 monatsweise fällig gewordenen Ansprüche am 31. Dezember 2015 verjährt waren.

Verjährungshemmende Handlungen hat die Klägerin offensichtlich nicht vorgenommen.

Somit kommt es hier entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte, obwohl sie haushaltsrechtlich dazu angehalten ist, die Einrede der Verjährung zu erheben, aus Gründen der Fürsorgepflicht oder nach Treu und Glauben ausnahmsweise daran gehindert sein könnte, sich auf die Verjährung zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 15.06.2006, a.a.O.) kann die Geltendmachung der Einrede unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert aber ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Bedienstete keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (BVerwG vom 15.06.2006, a.a.O.). Regelmäßige Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind; nur zu eigenem Tun wird sich im allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können (BVerwG vom 26.01.1971 – VI C 71.65 – Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4; vom 25.11.1982 – 2 C 32.81 - BVerwGE 66, 256 = RiA 1983, 137 = ZBR 1983, 184 = DÖD 1983, 181 = Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 8 = NVwZ 1983, 740 = DokBer B 1983, 113).

Diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall anzunehmen, sieht sich das Gericht bei Würdigung aller Umstände außerstande. Die Verjährung hat sich hier ohne eigenes positives Tun des Schuldners vollzogen. Sie ist eingetreten, nachdem die Besoldungsbehörde in durchaus beanstandungswürdiger Weise, die aber als solche den Verjährungseintritt grundsätzlich nicht zu hindern geeignet ist, bereits während der Beurlaubung der Klägerin in das elektronische Bezügeabrechungssystem eine falsche Besoldungsgruppe eingegeben und dies über Jahre hinweg bis zum Eintritt des Versorgungsfalls nicht bemerkt hat. Eine Veranlassung zur Unterlassung verjährungshemmender Schritte kann darin nicht erblickt werden. Die Klägerin kann insoweit nicht einmal damit argumentieren, sie sei von verjährungshemmenden Schritten dadurch abgehalten worden, dass sie nicht habe damit rechnen müssen, dass sich ihre vor ihrer Beurlaubung im System befindliche richtige Besoldungsgruppe nach ihrer Beurlaubung schon nicht geändert haben werde. Denn ihre Beförderung zur Regierungsdirektorin hat sich am 2. April 1994 ereignet, also während einer Zeit, in der sie sich noch bis 27. Juli 1995 ohne Dienstbezüge im Erziehungsurlaub befand. Daraus folgt, dass sie nach Wiederantritt ihres Dienstes doppelt Anlass gehabt hätte, ihre Besoldungsunterlagen daraufhin zu überprüfen, ob ihr nun anstelle der zuletzt zu zahlenden Besoldung aus der Besoldungsgruppe A14 neuerdings Bezüge aus der Besoldungsgruppe A15 gezahlt würden. Dies nicht getan zu haben, offenbart ein ungewöhnlich hohes Maß an Sorglosigkeit, welches jeden Zweifel an der Berechtigung der Beklagten zur Berufung auf die Forderungsverjährung beseitigt.

Ein Rückgriff auf die in § 78 Satz 1 SG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist nicht möglich. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Stellt die Verjährungseinrede aber keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein (BVerwG vom 25.11.1982, a.a.O.).

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen:

1.
Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
3.
letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und
4.
das Geschäftszeichen.
Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern.

(2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln:

1.
den Wehrersatzbehörden,
2.
dem Auswärtigen Amt,
3.
den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, verarbeiten. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten der betroffenen Person. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die Daten der betroffenen Person nach der Unterrichtung zu löschen.

(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für eine betroffene Person die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten der betroffenen Person spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind.

(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.