Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 06. Juni 2017 - M 1 K 16.5663

06.06.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der Eigentümer des Anwesens … … in … … ist, wo sich in Kellerräumen eine Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe befindet, wendet sich gegen die Stilllegungsverfügung des Beklagten hinsichtlich dieser Feuerstätte.

Das Landratsamt M. (Landratsamt) hatte mit Bescheiden vom 21. April und 11. August 2016 Anordnungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer von dem Kläger verweigerten Feuerstättenschau auf dem oben genannten Anwesen erlassen, gegen die der Kläger jeweils Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 1 K 16.2398, M 1 K 16.4120, M 1 K 16.4121) und auch Eilanträge zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von zwei dieser Klagen gestellt hatte (M 1 S. 16.2144, M 1 S. 16.4122). Das Gericht hatte diese Eilanträge mit Beschlüssen vom 5. Juli 2016 (M 1 S. 16.2144) und vom 16. Januar 2017 (M 1 S. 16.4122) als unbegründet abgelehnt.

Ein Versuch des Landratsamtes am 9. September 2016, die angeordnete Feuerstättenschau durchzuführen, blieb erfolglos, da ein Zugang zur Feuerstätte versperrt war. Im Rahmen einer Sicherungsmaßnahme legte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger diese Feuerstätte am 9. September 2016 durch Unterbrechung der Gaszufuhr vorläufig still.

Das Landratsamt bestätigte mit Bescheid vom 15. November 2016, dem Kläger am 17. November 2016 zugestellt, diese vorläufige Stilllegung und verpflichtete den Kläger, den Betrieb der Feuerstätte ab sofort bis zum Nachweis der Betriebssicherheit durch die Vorlage eines Feuerstättenbescheids vom Landratsamt München zu unterlassen (Nr. 1); unter Nr. 2 ordnete es hierzu den Sofortvollzug an. Ferner drohte das Landratsamt dem Kläger für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an (Nr. 3). In Nr. 4 verpflichtete es den Kläger zur Kostentragung, unter Nr. 5 wird eine Bescheidsgebühr in Höhe von 125,- EUR festgesetzt. Dem Bescheid war eine Kostenrechnung gleichen Datums über die Bescheidsgebühr und zu zahlende Auslagen in Gesamthöhe von 128,07 EUR beigefügt. Zur Begründung wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung sei zur Vermeidung einer Gefährdung im öffentlichen Interesse erforderlich und ermessensgerecht gewesen. Da die Feuerstätte des Klägers seit November 2011 keiner Feuerstättenschau mehr unterzogen worden sei, sei ihr ordnungsgemäßer Betrieb nicht sichergestellt.

Der Kläger erhob am … Dezember 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

den Bescheid vom 15. November 2016 sowie die hierzu ergangene Kostenrechnung aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, der Bescheid stelle eine Schikane dar, da die Anlage seit drei Jahren ohnehin nicht betrieben werde. Es sei sein Ziel, dass die Anlage durch einen sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden, in hoheitlicher Beauftragung tätigen Schornsteinfeger geprüft werde, um die Anlage schnellstmöglich wieder in Betrieb nehmen zu können. Seit drei Jahre weigere sich der Beklagte jedoch, dem nachzukommen. Stattdessen versuche dieser durch Maßnahmen von Nötigung und Zwang den Einsatz des als erhebliches Sicherheitsrisiko identifizierten hoheitlich beauftragten Schornsteinfegers H. durchzusetzen, obwohl das Gesetz Ausnahmen hierzu ausdrücklich zulasse. Mit Schriftsatz vom … März 2017 ergänzt er seinen diesbezüglichen Vortrag. Er führt u.a. aus, der Beklagte weigere sich zu Unrecht, möglicherweise aus Unkenntnis der Gefährlichkeit von gasbetriebenen Feuerungsanlagen oder auch mit dem Ziel einer bewusst beabsichtigten Gefährdung des Klägers, einen anderen Schornsteinfeger zu berufen und einzusetzen.

Der Beklagte hat sich im Klageverfahren nicht geäußert.

Ein Eilantrag des Klägers zum Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 17. Januar 2017 abgelehnt (M 1 S. 16.5664), eine Beschwerde des Klägers hiergegen wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 20. März 2017 zurückgewiesen (22 CS 17.341).

Mit Kammerbeschluss vom 3. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten wurden am 6. März 2017 zur Absicht des Gerichts angehört, im Klageverfahren durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Kläger erklärte sich damit nicht einverstanden, da es unter anderem um sein grundgesetzlich geschütztes Recht auf Abwehr von ersichtlich drohender Gefahr für Leib und Leben gehe.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlichen Beschlüsse vom 17. Januar und 20. März 2017 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann vom zuständigen Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweist; zudem ist der Sachverhalt geklärt. Zur Absicht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten zuvor angehört (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Die als Anfechtungsklage mit dem Ziel einer Aufhebung der Kostenrechnung und des Bescheids hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung vom 15. November 2016 ist kein Verwaltungsakt, weshalb die Klage insoweit unzulässig ist. Der Bescheid vom 15. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb ist die Klage insoweit zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Da die Kostenrechnung vom 15. November 2016, die dem angefochtenen Bescheid des Landratsamts gleichen Datums beigefügt war, keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt, da sie keine eigene Regelung enthält, sondern lediglich den Kläger auffordert, die im angefochtenen Bescheid vom 15. November 2016 festgesetzten Gebühren zu zahlen, ist die Möglichkeit, dass der Kläger durch diese Kostenrechnung in eigenen Rechten verletzt wird, ausgeschlossen. Deshalb ist seine hierauf bezogene Klage mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung öffentlich-rechtliche Bauvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten gemäß Art. 40 Abs. 1 BayBO. Diese ist bei der Feuerstätte des Klägers deshalb nicht sichergestellt, da seit November 2011 keine Feuerstättenschau mehr stattgefunden hat. Deshalb war die Stilllegungsanordnung auch verhältnismäßig und interessengerecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Die Begründung des Klägers, der Bescheid sei Schikane, ist unbehelflich. Seine Behauptung, er habe die Feuerstätte seit drei Jahren nicht in Betrieb genommen, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zulassung einer Durchführung einer Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG). Sein Vortrag, er wende sich lediglich gegen die Durchführung dieser Feuerstättenschau durch eine bestimmte Person, ist rechtlich ohne Belang. Eine Wahl- oder Tauschmöglichkeit des Eigentümers einer Feuerstätte hinsichtlich der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sehen § 10 und § 14 SchfHwG nicht vor. Die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bezieht sich grundsätzlich nur auf einen Bezirk (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Der Gesetzgeber hat abschließend als Ausnahmefall bestimmt, dass bei dessen vorübergehender Verhinderung die zeitweise Aufgabenwahrnehmung durch einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angeordnet werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchfHwG). Hinweise darauf, dass sich der Beklagte - wie der Kläger vorträgt - aus Unkenntnis der Gefährlichkeit von gasbetriebenen Feuerungsanlagen oder mit dem Ziel einer bewusst beabsichtigten Gefährdung des Klägers weigere, einen anderen Schornsteinfeger zu berufen und einzusetzen, sind nicht erkennbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich und auch im Übrigen auf die Gründe in den Eilbeschlüssen des Gerichts vom 5. Juli 2016 (M 1 S. 16.2144) und 16. Januar 2017 (M 1 S. 16.4122) sowie auf den Eilbeschluss des Gerichts vom 17. Januar 2017 (M 1 S. 16.5664) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückweisung der Beschwerde des Klägers hiergegen vom 20. März 2017 (22 CS 17.341) Bezug genommen.

3. Da ferner weder gegen die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids noch gegen die Entscheidung zur Kostentragung (Nr. 4) und auch nicht gegen die Festsetzung der Gebühren (Nr.5) rechtliche Bedenken bestehen, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14 Feuerstättenschau


(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rech

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung


(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. (2) Die Bestellung ist durch die zuständige Beh

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 11 Vertretung


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 22 CS 17.341

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe De
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Jan. 2017 - M 1 S 16.5664

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen.

(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen.

(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter

1.
dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,
2.
sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und
3.
den vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die angeordnete Stilllegung einer Gasfeuerstätte.

Mit Bescheid des Landratsamtes München vom 11. August 2016 wurde der Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung unmittelbaren Zwangs verpflichtet, bestimmte Bereiche eines in seinem Eigentum stehenden Reiheneckhauses am 9. September 2016 von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugänglich zu halten, um eine mit Bescheid vom 21. April 2016 angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte Feuerstättenschau durchführen zu können. Einen Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2016 lehnte das Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit Beschluss vom 5. Juli 2016 (M 1 S. 16.2144) ab. Ein weiterer Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der gegen den Bescheid vom 11. August 2016 gerichteten Klage (M 1 K 16.4120) blieb gleichfalls ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.1.2017 - M 1 S. 16.4122); der Antragsteller hat hierauf Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt (22 CS 17.290).

Mit Bescheid vom 15. November 2016 bestätigte das Landratsamt die Stilllegung der Gasfeuerstätte im Anwesen des Antragstellers durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, deren Betrieb bis zum Nachweis der Betriebssicherheit durch Vorlage eines Feuerstättenbescheids beim Landratsamt zu unterlassen.

Über eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage des Antragstellers wurde noch nicht entschieden (M 1 K 16.5663). Das Verwaltungsgericht lehnte einen in Bezug auf diese Klage gestellten Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 17. Januar 2017 ab.

Mit seiner Beschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluss vom 17. Januar 2017 verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, sowohl die Sachverhaltsdarstellung wie auch dessen rechtliche Bewertung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017 seien fehlerhaft. Seit November 2011 habe zwar keine Feuerstättenschau mehr stattgefunden. Allerdings werde im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit deswegen eine Gefahr für das Eigentum des Antragstellers oder der Allgemeinheit bestehen sollte. Der Antragsteller habe die Durchführung einer Feuerstättenschau nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern lediglich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein Haus- und Zutrittsverbot erteilt, vor dem Hintergrund einer unsachgemäßen Behandlung sowie von mehrfachen Sachbeschädigungen in Bezug auf die Heizungsanlage des Antragstellers. Das sehr weit gefasste und ohne Nachweis einer konkreten Gefahrensituation eingeräumte Betretungsrecht nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch habe der Antragsteller die Feuerungsanlage bereits vor Jahren stillgelegt, sodass von dieser keine Gefahr ausgehen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 22 CS 17.290.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller keinen förmlichen Antrag gestellt. Dem Antragserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird jedoch bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass aus der Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2017 unzweifelhaft hervorgeht, dass er mit der Beschwerde sein Rechtsschutzziel einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 1 K 16.5663) in vollem Umfang weiter verfolgt (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Aus den Darlegungen des Antragstellers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend gewesen wäre. Dies gilt insbesondere für die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klage gegen den Bescheid vom 15. November 2016 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, da dieser Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Der Antragsteller macht geltend, dass der Erlass der angefochtenen Stilllegungsanordnung nicht erforderlich gewesen sei. Eine von der Feuerstätte ausgehende Gefahr sei nicht dargelegt worden; diese sei seit Jahren nicht mehr betriebsbereit. Der Antragsteller hat damit nicht wie geboten unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung die Gründe dargelegt, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO a.E.). Darlegen bedeutet „etwas erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“ (vgl. z.B. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 73 m.w.N.). Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss der Beschwerdeführer aufzeigen, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist. Dies setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet, rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst (Guckelberger, a.a.O., § 146 Rn. 76 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (Beschlussabdruck S. 6) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. In dieser Begründung heißt es u.a., die Stilllegung der Gasfeuerstätte des Antragstellers werde auf Grundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO angeordnet, da sie zur Vermeidung einer Gefährdung im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Feuerstätten, die nicht stillgelegt seien, müssten gemäß Art. 40 Abs. 1 BayBO betriebs- und brandsicher sein. Mit Durchführung einer Feuerstättenschau durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger sei gewährleistet, dass der Zustand der Feuerstätte überprüft und so ein ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt werde. Dabei könnten eventuell bestehende Mängel festgestellt und auf deren Beseitigung gedrängt werden. Alle Versuche, die Feuerstättenschau beim Antragsteller durchzuführen, seien erfolglos geblieben. Da die Betriebssicherheit der betreffenden Feuerstätte bisher nicht habe festgestellt werden können, seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung zur Stilllegung der Gasfeuerstätte gegeben. Diese Maßnahme sei nach Abwägung des diesem Einzelfall zu Grunde liegenden Sachverhalts geboten. Diesen Erwägungen ist der Antragsteller nicht im oben ausgeführten Sinne substantiiert entgegen getreten.

a) Der Antragsteller hat die grundsätzliche Möglichkeit, die Stilllegungsanordnung im vorliegenden Fall auf die Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 BayBO zu stützen, nicht in Frage gestellt. In diesem Beschluss ist hierauf daher nicht weiter einzugehen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Stilllegungsanordnung wurde nicht mit einer konkreten, von der Feuerstätte des Antragstellers ausgehenden Gefahr begründet, wie dieser meint. Maßgeblich war vielmehr das seit November 2011 unstreitige Unterbleiben einer Feuerstättenschau mit der Folge, dass in diesem Zeitraum die für Art. 40 Abs. 1 BayBO relevante Betriebs- und Brandsicherheit nicht durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüft werden konnte. Dass dies grundsätzlich nicht ausreichen soll, um nach den oben genannten Vorschriften der Bayerischen Bauordnung gegen den Antragsteller vorzugehen, hat der Antragsteller nicht erläutert.

b) Der Antragsteller wendet sinngemäß ein, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Feuerstättenschau durch den für ihn zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu dulden. Dem kann nicht gefolgt werden. Diese Verpflichtung bestand für ihn kraft Gesetzes, im Übrigen auch kraft sofort vollziehbaren Bescheids. Der Antragsteller war als Eigentümer des betreffenden Grundstücks gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG Zutritt zu gestatten. Das Erfordernis der Feuerstättenschau entfällt erst mit einer dauerhaften Stilllegung, die der Betreiber anzeigen müsste (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG). Dies setzt bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe voraus, dass die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO), so dass die Wiederinbetriebnahme einen mehr als nur unerheblichen Zeit- und Materialaufwand verursachen würde (vgl. Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 1 Rn. 18). Dies kann hier nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung lediglich ohne Nachweis behauptet, seine Anlage sei „seit Jahren“ nicht mehr betriebsbereit, weil er sie selbst „stillgelegt“ habe.

Der Antragsteller hat nicht konkret dargelegt, inwieweit dieses Betretungsrecht verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte. Allein eine aus Sicht des Antragstellers weite Fassung der Befugnis in § 1 Abs. 3 SchfHwG begründet keine solchen Bedenken. Durch die Bezugnahme auf die im Gesetz definierten Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wird das Betretungsrecht zudem von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 15 SchfHwG). Ferner enthält die Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - Maßgaben für die Durchführung der Feuerstättenschau, die dem Schutz der Rechte des betroffenen Eigentümers dienen (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 KÜO).

Weiter steht dem Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 25.1.2011 - 22 ZB 09.799 - Rn. 7) bereits im Beschluss vom 5. Juli 2016 - M 1 S. 16.2144 - Rn. 22 angenommen und im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 6) wiederholt hat, keine „Auswahl- bzw. Tauschmöglichkeit“ bezüglich der Person des die Feuerstättenschau durchführenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bezieht sich grundsätzlich nur auf einen Bezirk (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Der Gesetzgeber hat abschließend als Ausnahmefall bestimmt, dass bei vorübergehender Verhinderung die zeitweise Aufgabenwahrnehmung durch einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angeordnet werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchfHwG).

Unabhängig davon, dass der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nur behauptet hat, der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe Schäden an seinem Eigentum verursacht, würde dieser Umstand gegebenenfalls nichts an dessen Bestellung und damit ausschließliche Zuständigkeit für den Bezirk, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, ändern. Zwar ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kraft Gesetzes verpflichtet, seine Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen (§ 18 Abs. 1 SchfHwG). Bei Verstößen kommen Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG in Betracht, bei wiederholten und schweren Verstößen die Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (vgl. Schira, a.a.O., § 18 Rn. 2). Nach der gesetzlichen Konzeption wird der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln durchsetzbare Berufspflichten Rechnung getragen (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - GewArch 2016, 389/391 Rn. 26 a.E.).

c) Der Antragsteller hat auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Stilllegungsanordnung geltend gemacht.

Insbesondere bestand aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kein Vorrang weiterer Versuche, die angeordnete Durchführung der Feuerstättenschau auf dem Anwesen des Antragstellers mithilfe von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Im angefochtenen Bescheid vom 15. November 2016 wird nachvollziehbar dargestellt, dass entsprechende bisherige Versuche erfolglos geblieben sind. Danach hat entweder der Antragsteller den Zugang verweigert, oder die Zugänglichkeit der Feuerstätte war bei Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Öffnung der Haustüre durch die Polizei aufgrund von im betreffenden Flur lagernden Gegenständen unmöglich. Vor diesem Hintergrund versprach eine weitergehende Anwendung von Zwangsmitteln keinen zeitnahen Erfolg.

Zudem hängt es vom Antragsteller selbst ab, wann die Wirkung der angefochtenen Stilllegungsanordnung gegebenenfalls endet. Diese Anordnung steht unter der auflösenden Bedingung des Nachweises der Betriebssicherheit durch Vorlage eines Feuerstättenbescheides beim Landratsamt (Nr. 1 des Bescheids vom 15.11.2016).

Im Übrigen macht der Antragsteller selbst geltend, dass die Stilllegungsverfügung für ihn keinen gravierenden Eingriff darstellt. Dafür spricht gerade auch der Vortrag des Antragstellers, dass die betreffende Feuerstätte ohnehin bereits „seit Jahren“ nicht mehr betriebsbereit sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.