Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Jan. 2017 - M 1 S 16.5664

bei uns veröffentlicht am17.01.2017

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Stilllegungsverfügung zu einer Feuerstätte in seinem Anwesen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens ...straße ... in ... ..., wo sich in Kellerräumen eine Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe befindet.

Das Landratsamt München (Landratsamt) hatte mit Bescheiden vom 21. April und 11. August 2016 Anordnungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer von dem Antragsteller verweigerten Feuerstättenschau auf diesem Anwesen erlassen, gegen die der Antragsteller jeweils Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 1 K 16.2398, M 1 K 16.4120, M 1 K 16.4121) und auch Eilanträge zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von zwei dieser Klagen gestellt hatte (M 1 S 16.2144, M 1 S 16.4122). Das Gericht hatte diese Eilanträge mit Beschlüssen vom 5. Juli 2016 (M 1 S 16.2144) und vom 16. Januar 2017 (M 1 S 16.4122) als unbegründet abgelehnt.

Ein Versuch des Landratsamtes am 9. September 2016, die angeordnete Feuerstättenschau durchzuführen, blieb erfolglos, da ein Zugang zur Feuerstätte versperrt war. Im Rahmen einer Sicherungsmaßnahme legte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger diese Feuerstätte am .... September 2016 durch Unterbrechung der Gaszufuhr vorläufig still.

Das Landratsamt bestätigte mit Bescheid vom 15. November 2016, dem Antragsteller am 17. November 2016 zugestellt, diese vorläufige Stilllegung und verpflichtete den Antragsteller, den Betrieb der Feuerstätte ab sofort bis zum Nachweis der Betriebssicherheit durch die Vorlage eines Feuerstättenbescheids vom Landratsamt München zu unterlassen (Nr. 1); unter Nr. 2 ordnete es hierzu den Sofortvollzug an. Ferner drohte das Landratsamt dem Antragsteller für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an (Nr. 3). In Nr. 4 verpflichtete es den Antragsteller zur Kostentragung, unter Nr. 5 wird eine Bescheidsgebühr in Höhe von 125,- EUR festgesetzt. Dem Bescheid war eine Kostenrechnung gleichen Datums über die Bescheidsgebühr und zu zahlende Auslagen in Gesamthöhe von 128,07 EUR beigefügt. Zur Begründung wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung sei zur Vermeidung einer Gefährdung im öffentlichen Interesse erforderlich und ermessensgerecht gewesen. Da die Feuerstätte des Antragstellers seit November 2011 keiner Feuerstättenschau mehr unterzogen worden sei, sei ihr ordnungsgemäßer Betrieb nicht sichergestellt.

Der Antragsteller erhob am .... Dezember 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 1 K 16.5663) mit dem wesentlichen Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2016 sowie der hierzu ergangenen Kostenrechnung. Ebenfalls am 14. Dezember 2016 beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung führt er aus, der Bescheid stelle eine Schikane dar, da die Anlage seit drei Jahren ohnehin nicht betrieben werde. Es sei sein Ziel, dass die Anlage durch einen sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden, in hoheitlicher Beauftragung tätigen Schornsteinfeger geprüft werde, um die Anlage schnellstmöglich wieder in Betrieb nehmen zu können. Seit drei Jahre weigere sich der Beklagte jedoch, dem nachzukommen. Stattdessen versuche dieser durch Maßnahmen von Nötigung und Zwang den Einsatz des als erhebliches Sicherheitsrisiko identifizierten hoheitlich beauftragten Schornsteinfegers H. durchzusetzen, obwohl das Gesetz Ausnahmen hierzu ausdrücklich zulasse.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt er hierzu im Wesentlichen die bereits im Bescheid enthaltenen Gründe vor.

Mit Kammerbeschluss vom 3. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Hinsichtlich der im Bescheid vom 15. November 2016 enthaltenen Verfügungen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Soweit der Antragsteller sich gegen die Kostenrechnung vom 15. November 2016 wendet, ist der Antrag bereits unzulässig.

1. Da die Kostenrechnung vom 15. November 2016, die dem angefochtenen Bescheid des Landratsamtes gleichen Datums beigefügt war, keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt, da er keine eigene Regelung enthält, sondern lediglich den Kläger auffordert, die im angefochtenen Bescheid vom 15. November 2016 festgesetzten Gebühren zu zahlen, besteht auch keine sofortige Vollziehbarkeit für diese Kostenrechnung. Deshalb ist der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese Kostenrechnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

2. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners hinsichtlich der im Bescheid vom 15. November 2016 enthaltenen Anordnungen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dessen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2016 wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, da dieser Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

3. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung öffentlichrechtliche Bauvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten gemäß Art. 40 Abs. 1 BayBO. Diese ist bei der Feuerstätte des Antragstellers deshalb nicht sichergestellt, da seit November 2011 keine Feuerstättenschau mehr stattgefunden hat. Deshalb war die Stilllegungsanordnung auch verhältnismäßig und interessengerecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Der Vortrag des Klägers, der Bescheid sei Schikane, ist nach summarischer Prüfung unbehelflich. Seine Behauptung, er habe die Feuerstätte seit drei Jahren nicht in Betrieb genommen, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zulassung einer Durchführung einer Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG).

Sein Vortrag, er wende sich lediglich gegen die Durchführung dieser Feuerstättenschau durch eine bestimmte Person, ist nach summarischer Prüfung ebenso unbehelflich. Eine Wahl- oder Tauschmöglichkeit der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sehen §10 und 14 SchfHwG nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich und auch im Übrigen auf die Gründe in den Eilbeschlüssen des Gerichts vom 5. Juli 2016 (M 1 S 16.2144) und 16. Januar 2017 (M 1 S 16.4122) Bezug genommen.

4. Aus diesen Gründen ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Durchführung der Feuerstättenschau auf dem Anwesen des Antragstellers.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens V...straße ... in ... .... Er unterhält dort eine Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe. Hinsichtlich des Bezugs des hierfür notwendigen Brennstoffs besteht ein Belieferungsvertrag mit den Stadtwerken ....

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 forderte das Landratsamt München den Antragsteller unter anderem auf, mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger, Herrn ..., einen Termin für die Durchführung der Feuerstättenschau bis spätestens 1. Februar 2016 zu vereinbaren. Für den Fall, dass der Antragsteller dem nicht nachkomme, wurde eine aufsichtliche Anordnung und zwangsweise Durchsetzung der entsprechenden Eigentümerpflichten angekündigt. Der Antragsteller äußerte sich hierauf mit Schreiben vom .... Januar und .... Februar 2016 und bestritt dabei insbesondere die Zuständigkeit von Herrn ... als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger. Das Landratsamt München wies mit Schreiben vom 11. Februar 2016 erneut darauf hin, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen von Gesetzes wegen verpflichtet seien, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu ihren Räumen und Grundstücken zu gestatten. Diese Pflicht bestehe fort, da der Antragsteller in seinem Anwesen eine nicht stillgelegte Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe unterhalte. Der Antragsteller müsse nunmehr mit dem Erlass der angekündigten Anordnung rechnen.

Mit Bescheid vom 21. April 2016, der dem Antragsteller gegen Zustellungsurkunde am 26. April 2016 zugestellt wurde, ordnete das Landratsamt München gegenüber dem Antragsteller die Feuerstättenschau im Anwesen V...straße ... in ... durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Herrn ..., an (Nr. 1), gab ihm auf, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Herrn ..., den Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die überprüfungspflichtigen Anlagen befinden, sowie zu diesen selbst zu gestatten und die Durchführung der Arbeiten zu dulden (Nr. 2 Satz 1), ordnete ferner an, das Anwesen des Antragstellers jedenfalls am 11. Mai 2016 von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr zugänglich zu halten, sofern die Feuerschau nicht schon vorher erfolgt ist (Nr. 2 Satz 2), ordnete zudem für den Fall, dass die angeordnete Feuerstättenschau wegen eines Hindernisses, das der Antragsteller zu vertreten hat, bis zu dem in Nr. 2 Satz 2 verfügten Termin nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden könnte, die Fälligkeit eines Zwangsgelds in Höhen von 500 EUR an (Nr. 4), verfügte des Weiteren die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids und legte dem Antragsteller schließlich die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf, dessen Gesamtbetrag auf 152,32 EUR festgesetzt wurde (Nr. 5 und 6).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) Eigentümer verpflichtet seien, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die Durchführung der Feuerstättenschau diene als hoheitliche Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers der Prüfung der Brand- und Betriebssicherheit sowie der Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen. Zur Vermeidung von Gefahren könne es nicht länger hingenommen werden, dass sich die Durchführung der Feuerstättenschau noch länger verzögere. Die Fristsetzung sei ausreichend, um die Durchführung der Feuerstättenschau zu ermöglichen. Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs führt der Bescheid aus, dass bei der Feuerstättenschau die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geprüft werde. Mit der Zielsetzung der Bestimmung, die Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen, wäre es unvereinbar, wenn die Feuerstättenschau erst nach Abschluss eines unter Umständen lange dauernden Rechtsstreits durchgeführt werden könnte.

Gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 21. April 2016 hat der Antragsteller mit Telefax vom .... Mai 2016 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben, die unter dem Az. M 1 K 16.2398 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Bereits mit Telefax vom .... Mai 2016, bei Gericht eingegangen am 10. Mai 2016, suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom .... Mai 2016 wiederherzustellen

bzw. anzuordnen.

Zur Begründung seiner Klage und seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, Herr ... als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sei nicht ausreichend zuverlässig und sachkundig und für ihn daher zur Ausführung der Feuerstättenschau nicht zumutbar. Er gehe von der Zulässigkeit einer jederzeit möglichen abweichenden Zuordnung der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Wege des Tauschs und/oder der ergänzenden Zuweisung aus.

Das Landratsamt München tritt dem Vortrag des Antragstellers in seiner Erwiderung für den Antragsgegner vom 12.Mai 2016 im Einzelnen entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Klageverfahren Az. M 1 K 16.2398 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da der Klage gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids wegen der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Nr. 4 des Bescheids) keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sowie die - vorliegend ausdrücklich angegriffene - Kostenentscheidung in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. zur h. M. statt vieler: Saurenhaus in Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 16) sind.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (vgl. 1.). Wenn dies der Fall ist oder wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. vorliegend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 VwGO), trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung (vgl. 2.). Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Wenn der Hauptsacherechtsbehelf - hier also die Klage des Antragstellers vom .... Mai 2016 - nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil sich der angefochtene Bescheid in seinen streitbefangenen Verfügungen voraussichtlich als rechtmäßig erweist, so ist der Antrag regelfällig - wie auch hier - abzulehnen.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids ist formell rechtmäßig.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO konnte das Landratsamt München als örtlich und sachlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; § 23 SchfHwG i. V. m. Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht - LStVG - sowie § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen) in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 dieses Bescheids anordnen.

Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie muss nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 30.10.2009 - 7 CS 09.2606 - juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum die Interessen des Betroffenen dahinter zurückstehen müssen. Ein Abstellen auf die Gesichtspunkte, die den Grundverwaltungsakt selbst rechtfertigen, ist nicht ausreichend. Allerdings können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids als formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in einer knappen, aber auch ausreichenden Begründung zutreffend darauf abgestellt, dass es mit der Zielsetzung der §§ 1, 14 SchfHwG, die im Lichte der Abwehr von Gefahren für die schon von Verfassung wegen hochwertigen Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 des Grundgesetzes - GG -) darauf ausgerichtet sind, die Betriebssicherheit von Feuerstätten und Feuerungsanlagen zu gewährleisten, unvereinbar wäre, wenn die Feuerstättenschau erst nach Abschluss eines unter Umständen lange dauernden Rechtsstreits durchgeführt werden könnte. Zwar enthält die im Bescheid gegebene Begründung der sofortigen Vollziehung auch „formelhafte“ Erwägungen; diese sind aber unschädlich, weil die Anordnung, die Feuerstättenschau durchzuführen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteineger zum Zwecke der Durchführung Zugang zum Grundstück und zu den Räumen zu gestatten, in denen sich überprüfungspflichtige Anlagen befinden, eine Sachverhaltskonstellation betrifft, die in der Verwaltungspraxis durchaus häufiger auftritt und deshalb auch eine „gruppentypisierte“ Begründung ausreichend ist. Zudem ist zu beachten, dass angesichts der hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Feuersicherheit mit Blick auf die betroffenen Schutzgüter nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art 14 GG beimisst - normativstrukturell zudem auch deutlich erkennbar am gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG und § 25 Abs. 4 SchfHwG gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Anfechtung von Feuerstätten- und Zweitbescheiden -, an die Begründung für den Sofortvollzug einer Anordnung, die der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung einer Feuerstätte dient, keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2012 - 22 CS 12.801 - juris Rn. 13).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage des Antragstellers voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil sich der Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2016 als rechtmäßig erweist und den Antragssteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen u. a. verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 SchfHwG Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG besichtigt der Bezirksschornsteinfeger während seiner Bestellung persönlich zweimal sämtliche einschlägigen Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks und prüft dabei die Betriebs- und Brandsicherheit (Feuerstättenschau). Da die Feuerstättenschau die notwendige Grundlage für den Erlass des im Vollzug des Schornsteinfegerrechts hierauf in einem nächsten Verfahrensschritt aufbauenden Feuerstättenbescheids nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG darstellt, ist eine möglichst umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Feuerstättenschau zwingend erforderlich. Denn der Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG legt sodann fest, welche Schornsteinfegearbeiten an einem Gebäude im Einzelnen durchzuführen sind. Ohne die Erkenntnisse der Feuerstättenschau gibt es keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in den Kehrbüchern noch aktuell und korrekt sind oder ob nicht gemeldete Änderungen an Feuerungs- oder Abgasanlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind (vgl. VG Regensburg, B.v. 16.2.2016 - RN 5 S 16.161 - juris Rn. 24).

Nachdem der Antragssteller vorliegend auch auf mehrfache Aufforderungen und Ankündigungen des Antragsgegners hin die Durchführung der Feuerstättenschau nicht ermöglicht hat, konnte der Antragsgegner ihm gegenüber die Duldung der Feuerstättenschau anordnen und ihn verpflichten, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu den entsprechenden Grundstücken und Räumen seines Anwesens zu gestatten. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage nach Auffassung der Kammer unmittelbar in der gesetzlichen Pflicht des § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG (vgl. VG München, U.v. 2.8.2011 - M 1 K 11.2656 - juris Rn. 17). Zudem könnte sie daneben auch auf die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG gestützt werden (vgl. z. B. VG Ansbach, B.v. 28.3.2012 - AN 11 S 12.00215 - juris Rn. 33). Denn die Verweigerung des Zutritts zu den Räumen durch den Eigentümer oder Besitzer stellt gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG eine Ordnungswidrigkeit dar, gegen die die Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem allgemeinen Sicherheitsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG Anordnungen für den Einzelfall erlassen kann, um Ordnungswidrigkeiten zu unterbinden und zu verhindern. Somit besteht für die Anordnungen in Nr. 1 und 2 des Bescheids unter Zugrundelegung beider Auffassungen eine geeignete Rechtsgrundlage (vgl. VG Regensburg, B.v. 16.2.2016 a. a. O. Rn. 25). Die Anordnung ist dabei - gerade auch mit Blick auf den für die Feuerstättenschau konkret verfügten Termin (vgl. dazu auch nachfolgend unter b.) - verhältnismäßig, denn die Durchsetzung des vorbeugenden Brand- und Gesundheitsschutzes liegt im besonderen öffentlichen Interesse und duldet - wenn überhaupt - nur wenig Aufschub; dagegen müssen die Interessen des Antragstellers zurücktreten.

Auch geht die Rechtsauffassung des Antragstellers fehl, ihm komme eine Auswahl- bzw. Tauschmöglichkeit bezüglich der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, die in seinem Anwesen die Feuerstättenschau durchführt, zu. § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG bestimmt vielmehr ausdrücklich und abschließend, dass der für den jeweiligen Bezirk nach § 10 Abs. 1 und 2 SchfHwG bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums der Bestellung sämtliche Anlagen in den einschlägigen Gebäuden seines Bezirks besichtigt und die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen im Rahmen der Feuerstättenschau prüft. Eine Wahl- oder Tauschmöglichkeit sieht das Gesetz, das in § 10 SchfHwG vom Rechtsinstitut der hoheitlichen Bestellung einer Privatperson (Beleihung) Gebrauch macht, gerade nicht vor.

b. Schließlich erweist sich auch die Androhung des Zwangsgelds in Nr. 3 des streitbefangenen Bescheids nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vor. Nachdem die Anordnung der Feuerstättenschau in Nr. 1 und 2 des Bescheids mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte zu Recht für sofort vollziehbar erklärt wurde, ist der Grundverwaltungsakt (Anordnung der Feuerstättenschau und Duldung/Gestattung des Zutritts) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar. Die Androhung des Zwangsgelds kann gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG mit der Grundverfügung in Nr. 1 und 2 des Bescheids verbunden werden. Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 Abs. 1 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich auch in dem gesetzlichen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG; es ist nicht erkennbar, dass die Höhe des Zwangsgelds von 500.- EUR außer Verhältnis zu der durchzusetzenden Duldungspflicht steht (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Endlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Festsetzung des konkreten Termins für die Feuerstättenschau in Nr. 2 Satz 2 des Bescheids. Überträgt man beispielsweise die Ankündigungsfrist von fünf Werktagen, die sich aus § 3 Abs. 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung ergibt, nach ihrem Wortlaut allerdings nur für Ankündigungen des Bezirksschornsteinfegers gilt, als Orientierungsmaßstab für den hier einzuhaltenden zeitlichen Vorlauf des Zugangs des streitbefangenen Bescheids, wäre diese Frist vor dem Hintergrund der Zustellung des Bescheids vom 21. April 2016 beim Antragsteller am 26. April 2016 unproblematisch eingehalten. Der Antragsteller hatte bis zum Ende der Frist am 11. Mai 2016 sonach zwei Wochen Zeit, sich auf den verfügten Termin einzurichten und einen Zugang zu seinem Anwesen zum Zwecke der Feuerstättenschau zu ermöglichen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids vom 21. April 2016 wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Bescheidsbegründung (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 des Kostengesetzes) Bezug genommen.

3. Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der Eigentümer des Anwesens … … in … … ist, wo sich in Kellerräumen eine Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe befindet, wendet sich gegen die Stilllegungsverfügung des Beklagten hinsichtlich dieser Feuerstätte.

Das Landratsamt M. (Landratsamt) hatte mit Bescheiden vom 21. April und 11. August 2016 Anordnungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer von dem Kläger verweigerten Feuerstättenschau auf dem oben genannten Anwesen erlassen, gegen die der Kläger jeweils Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 1 K 16.2398, M 1 K 16.4120, M 1 K 16.4121) und auch Eilanträge zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von zwei dieser Klagen gestellt hatte (M 1 S. 16.2144, M 1 S. 16.4122). Das Gericht hatte diese Eilanträge mit Beschlüssen vom 5. Juli 2016 (M 1 S. 16.2144) und vom 16. Januar 2017 (M 1 S. 16.4122) als unbegründet abgelehnt.

Ein Versuch des Landratsamtes am 9. September 2016, die angeordnete Feuerstättenschau durchzuführen, blieb erfolglos, da ein Zugang zur Feuerstätte versperrt war. Im Rahmen einer Sicherungsmaßnahme legte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger diese Feuerstätte am 9. September 2016 durch Unterbrechung der Gaszufuhr vorläufig still.

Das Landratsamt bestätigte mit Bescheid vom 15. November 2016, dem Kläger am 17. November 2016 zugestellt, diese vorläufige Stilllegung und verpflichtete den Kläger, den Betrieb der Feuerstätte ab sofort bis zum Nachweis der Betriebssicherheit durch die Vorlage eines Feuerstättenbescheids vom Landratsamt München zu unterlassen (Nr. 1); unter Nr. 2 ordnete es hierzu den Sofortvollzug an. Ferner drohte das Landratsamt dem Kläger für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an (Nr. 3). In Nr. 4 verpflichtete es den Kläger zur Kostentragung, unter Nr. 5 wird eine Bescheidsgebühr in Höhe von 125,- EUR festgesetzt. Dem Bescheid war eine Kostenrechnung gleichen Datums über die Bescheidsgebühr und zu zahlende Auslagen in Gesamthöhe von 128,07 EUR beigefügt. Zur Begründung wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung sei zur Vermeidung einer Gefährdung im öffentlichen Interesse erforderlich und ermessensgerecht gewesen. Da die Feuerstätte des Klägers seit November 2011 keiner Feuerstättenschau mehr unterzogen worden sei, sei ihr ordnungsgemäßer Betrieb nicht sichergestellt.

Der Kläger erhob am … Dezember 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

den Bescheid vom 15. November 2016 sowie die hierzu ergangene Kostenrechnung aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, der Bescheid stelle eine Schikane dar, da die Anlage seit drei Jahren ohnehin nicht betrieben werde. Es sei sein Ziel, dass die Anlage durch einen sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden, in hoheitlicher Beauftragung tätigen Schornsteinfeger geprüft werde, um die Anlage schnellstmöglich wieder in Betrieb nehmen zu können. Seit drei Jahre weigere sich der Beklagte jedoch, dem nachzukommen. Stattdessen versuche dieser durch Maßnahmen von Nötigung und Zwang den Einsatz des als erhebliches Sicherheitsrisiko identifizierten hoheitlich beauftragten Schornsteinfegers H. durchzusetzen, obwohl das Gesetz Ausnahmen hierzu ausdrücklich zulasse. Mit Schriftsatz vom … März 2017 ergänzt er seinen diesbezüglichen Vortrag. Er führt u.a. aus, der Beklagte weigere sich zu Unrecht, möglicherweise aus Unkenntnis der Gefährlichkeit von gasbetriebenen Feuerungsanlagen oder auch mit dem Ziel einer bewusst beabsichtigten Gefährdung des Klägers, einen anderen Schornsteinfeger zu berufen und einzusetzen.

Der Beklagte hat sich im Klageverfahren nicht geäußert.

Ein Eilantrag des Klägers zum Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 17. Januar 2017 abgelehnt (M 1 S. 16.5664), eine Beschwerde des Klägers hiergegen wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 20. März 2017 zurückgewiesen (22 CS 17.341).

Mit Kammerbeschluss vom 3. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten wurden am 6. März 2017 zur Absicht des Gerichts angehört, im Klageverfahren durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Kläger erklärte sich damit nicht einverstanden, da es unter anderem um sein grundgesetzlich geschütztes Recht auf Abwehr von ersichtlich drohender Gefahr für Leib und Leben gehe.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlichen Beschlüsse vom 17. Januar und 20. März 2017 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann vom zuständigen Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweist; zudem ist der Sachverhalt geklärt. Zur Absicht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten zuvor angehört (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Die als Anfechtungsklage mit dem Ziel einer Aufhebung der Kostenrechnung und des Bescheids hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung vom 15. November 2016 ist kein Verwaltungsakt, weshalb die Klage insoweit unzulässig ist. Der Bescheid vom 15. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb ist die Klage insoweit zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Da die Kostenrechnung vom 15. November 2016, die dem angefochtenen Bescheid des Landratsamts gleichen Datums beigefügt war, keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt, da sie keine eigene Regelung enthält, sondern lediglich den Kläger auffordert, die im angefochtenen Bescheid vom 15. November 2016 festgesetzten Gebühren zu zahlen, ist die Möglichkeit, dass der Kläger durch diese Kostenrechnung in eigenen Rechten verletzt wird, ausgeschlossen. Deshalb ist seine hierauf bezogene Klage mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung öffentlich-rechtliche Bauvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten gemäß Art. 40 Abs. 1 BayBO. Diese ist bei der Feuerstätte des Klägers deshalb nicht sichergestellt, da seit November 2011 keine Feuerstättenschau mehr stattgefunden hat. Deshalb war die Stilllegungsanordnung auch verhältnismäßig und interessengerecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Die Begründung des Klägers, der Bescheid sei Schikane, ist unbehelflich. Seine Behauptung, er habe die Feuerstätte seit drei Jahren nicht in Betrieb genommen, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zulassung einer Durchführung einer Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG). Sein Vortrag, er wende sich lediglich gegen die Durchführung dieser Feuerstättenschau durch eine bestimmte Person, ist rechtlich ohne Belang. Eine Wahl- oder Tauschmöglichkeit des Eigentümers einer Feuerstätte hinsichtlich der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sehen § 10 und § 14 SchfHwG nicht vor. Die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bezieht sich grundsätzlich nur auf einen Bezirk (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Der Gesetzgeber hat abschließend als Ausnahmefall bestimmt, dass bei dessen vorübergehender Verhinderung die zeitweise Aufgabenwahrnehmung durch einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angeordnet werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchfHwG). Hinweise darauf, dass sich der Beklagte - wie der Kläger vorträgt - aus Unkenntnis der Gefährlichkeit von gasbetriebenen Feuerungsanlagen oder mit dem Ziel einer bewusst beabsichtigten Gefährdung des Klägers weigere, einen anderen Schornsteinfeger zu berufen und einzusetzen, sind nicht erkennbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich und auch im Übrigen auf die Gründe in den Eilbeschlüssen des Gerichts vom 5. Juli 2016 (M 1 S. 16.2144) und 16. Januar 2017 (M 1 S. 16.4122) sowie auf den Eilbeschluss des Gerichts vom 17. Januar 2017 (M 1 S. 16.5664) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückweisung der Beschwerde des Klägers hiergegen vom 20. März 2017 (22 CS 17.341) Bezug genommen.

3. Da ferner weder gegen die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids noch gegen die Entscheidung zur Kostentragung (Nr. 4) und auch nicht gegen die Festsetzung der Gebühren (Nr.5) rechtliche Bedenken bestehen, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Durchführung der Feuerstättenschau auf dem Anwesen des Antragstellers.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens V...straße ... in ... .... Er unterhält dort eine Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe. Hinsichtlich des Bezugs des hierfür notwendigen Brennstoffs besteht ein Belieferungsvertrag mit den Stadtwerken ....

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 forderte das Landratsamt München den Antragsteller unter anderem auf, mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger, Herrn ..., einen Termin für die Durchführung der Feuerstättenschau bis spätestens 1. Februar 2016 zu vereinbaren. Für den Fall, dass der Antragsteller dem nicht nachkomme, wurde eine aufsichtliche Anordnung und zwangsweise Durchsetzung der entsprechenden Eigentümerpflichten angekündigt. Der Antragsteller äußerte sich hierauf mit Schreiben vom .... Januar und .... Februar 2016 und bestritt dabei insbesondere die Zuständigkeit von Herrn ... als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger. Das Landratsamt München wies mit Schreiben vom 11. Februar 2016 erneut darauf hin, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen von Gesetzes wegen verpflichtet seien, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu ihren Räumen und Grundstücken zu gestatten. Diese Pflicht bestehe fort, da der Antragsteller in seinem Anwesen eine nicht stillgelegte Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe unterhalte. Der Antragsteller müsse nunmehr mit dem Erlass der angekündigten Anordnung rechnen.

Mit Bescheid vom 21. April 2016, der dem Antragsteller gegen Zustellungsurkunde am 26. April 2016 zugestellt wurde, ordnete das Landratsamt München gegenüber dem Antragsteller die Feuerstättenschau im Anwesen V...straße ... in ... durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Herrn ..., an (Nr. 1), gab ihm auf, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Herrn ..., den Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die überprüfungspflichtigen Anlagen befinden, sowie zu diesen selbst zu gestatten und die Durchführung der Arbeiten zu dulden (Nr. 2 Satz 1), ordnete ferner an, das Anwesen des Antragstellers jedenfalls am 11. Mai 2016 von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr zugänglich zu halten, sofern die Feuerschau nicht schon vorher erfolgt ist (Nr. 2 Satz 2), ordnete zudem für den Fall, dass die angeordnete Feuerstättenschau wegen eines Hindernisses, das der Antragsteller zu vertreten hat, bis zu dem in Nr. 2 Satz 2 verfügten Termin nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden könnte, die Fälligkeit eines Zwangsgelds in Höhen von 500 EUR an (Nr. 4), verfügte des Weiteren die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids und legte dem Antragsteller schließlich die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf, dessen Gesamtbetrag auf 152,32 EUR festgesetzt wurde (Nr. 5 und 6).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) Eigentümer verpflichtet seien, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die Durchführung der Feuerstättenschau diene als hoheitliche Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers der Prüfung der Brand- und Betriebssicherheit sowie der Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen. Zur Vermeidung von Gefahren könne es nicht länger hingenommen werden, dass sich die Durchführung der Feuerstättenschau noch länger verzögere. Die Fristsetzung sei ausreichend, um die Durchführung der Feuerstättenschau zu ermöglichen. Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs führt der Bescheid aus, dass bei der Feuerstättenschau die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geprüft werde. Mit der Zielsetzung der Bestimmung, die Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen, wäre es unvereinbar, wenn die Feuerstättenschau erst nach Abschluss eines unter Umständen lange dauernden Rechtsstreits durchgeführt werden könnte.

Gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 21. April 2016 hat der Antragsteller mit Telefax vom .... Mai 2016 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben, die unter dem Az. M 1 K 16.2398 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Bereits mit Telefax vom .... Mai 2016, bei Gericht eingegangen am 10. Mai 2016, suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom .... Mai 2016 wiederherzustellen

bzw. anzuordnen.

Zur Begründung seiner Klage und seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, Herr ... als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sei nicht ausreichend zuverlässig und sachkundig und für ihn daher zur Ausführung der Feuerstättenschau nicht zumutbar. Er gehe von der Zulässigkeit einer jederzeit möglichen abweichenden Zuordnung der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Wege des Tauschs und/oder der ergänzenden Zuweisung aus.

Das Landratsamt München tritt dem Vortrag des Antragstellers in seiner Erwiderung für den Antragsgegner vom 12.Mai 2016 im Einzelnen entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Klageverfahren Az. M 1 K 16.2398 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da der Klage gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids wegen der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Nr. 4 des Bescheids) keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sowie die - vorliegend ausdrücklich angegriffene - Kostenentscheidung in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. zur h. M. statt vieler: Saurenhaus in Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 16) sind.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (vgl. 1.). Wenn dies der Fall ist oder wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. vorliegend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 VwGO), trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung (vgl. 2.). Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Wenn der Hauptsacherechtsbehelf - hier also die Klage des Antragstellers vom .... Mai 2016 - nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil sich der angefochtene Bescheid in seinen streitbefangenen Verfügungen voraussichtlich als rechtmäßig erweist, so ist der Antrag regelfällig - wie auch hier - abzulehnen.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids ist formell rechtmäßig.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO konnte das Landratsamt München als örtlich und sachlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; § 23 SchfHwG i. V. m. Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht - LStVG - sowie § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen) in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 dieses Bescheids anordnen.

Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie muss nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 30.10.2009 - 7 CS 09.2606 - juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum die Interessen des Betroffenen dahinter zurückstehen müssen. Ein Abstellen auf die Gesichtspunkte, die den Grundverwaltungsakt selbst rechtfertigen, ist nicht ausreichend. Allerdings können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids als formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in einer knappen, aber auch ausreichenden Begründung zutreffend darauf abgestellt, dass es mit der Zielsetzung der §§ 1, 14 SchfHwG, die im Lichte der Abwehr von Gefahren für die schon von Verfassung wegen hochwertigen Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 des Grundgesetzes - GG -) darauf ausgerichtet sind, die Betriebssicherheit von Feuerstätten und Feuerungsanlagen zu gewährleisten, unvereinbar wäre, wenn die Feuerstättenschau erst nach Abschluss eines unter Umständen lange dauernden Rechtsstreits durchgeführt werden könnte. Zwar enthält die im Bescheid gegebene Begründung der sofortigen Vollziehung auch „formelhafte“ Erwägungen; diese sind aber unschädlich, weil die Anordnung, die Feuerstättenschau durchzuführen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteineger zum Zwecke der Durchführung Zugang zum Grundstück und zu den Räumen zu gestatten, in denen sich überprüfungspflichtige Anlagen befinden, eine Sachverhaltskonstellation betrifft, die in der Verwaltungspraxis durchaus häufiger auftritt und deshalb auch eine „gruppentypisierte“ Begründung ausreichend ist. Zudem ist zu beachten, dass angesichts der hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Feuersicherheit mit Blick auf die betroffenen Schutzgüter nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art 14 GG beimisst - normativstrukturell zudem auch deutlich erkennbar am gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG und § 25 Abs. 4 SchfHwG gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Anfechtung von Feuerstätten- und Zweitbescheiden -, an die Begründung für den Sofortvollzug einer Anordnung, die der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung einer Feuerstätte dient, keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2012 - 22 CS 12.801 - juris Rn. 13).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage des Antragstellers voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil sich der Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2016 als rechtmäßig erweist und den Antragssteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen u. a. verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 SchfHwG Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG besichtigt der Bezirksschornsteinfeger während seiner Bestellung persönlich zweimal sämtliche einschlägigen Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks und prüft dabei die Betriebs- und Brandsicherheit (Feuerstättenschau). Da die Feuerstättenschau die notwendige Grundlage für den Erlass des im Vollzug des Schornsteinfegerrechts hierauf in einem nächsten Verfahrensschritt aufbauenden Feuerstättenbescheids nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG darstellt, ist eine möglichst umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Feuerstättenschau zwingend erforderlich. Denn der Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG legt sodann fest, welche Schornsteinfegearbeiten an einem Gebäude im Einzelnen durchzuführen sind. Ohne die Erkenntnisse der Feuerstättenschau gibt es keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in den Kehrbüchern noch aktuell und korrekt sind oder ob nicht gemeldete Änderungen an Feuerungs- oder Abgasanlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind (vgl. VG Regensburg, B.v. 16.2.2016 - RN 5 S 16.161 - juris Rn. 24).

Nachdem der Antragssteller vorliegend auch auf mehrfache Aufforderungen und Ankündigungen des Antragsgegners hin die Durchführung der Feuerstättenschau nicht ermöglicht hat, konnte der Antragsgegner ihm gegenüber die Duldung der Feuerstättenschau anordnen und ihn verpflichten, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu den entsprechenden Grundstücken und Räumen seines Anwesens zu gestatten. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage nach Auffassung der Kammer unmittelbar in der gesetzlichen Pflicht des § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG (vgl. VG München, U.v. 2.8.2011 - M 1 K 11.2656 - juris Rn. 17). Zudem könnte sie daneben auch auf die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG gestützt werden (vgl. z. B. VG Ansbach, B.v. 28.3.2012 - AN 11 S 12.00215 - juris Rn. 33). Denn die Verweigerung des Zutritts zu den Räumen durch den Eigentümer oder Besitzer stellt gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG eine Ordnungswidrigkeit dar, gegen die die Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem allgemeinen Sicherheitsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG Anordnungen für den Einzelfall erlassen kann, um Ordnungswidrigkeiten zu unterbinden und zu verhindern. Somit besteht für die Anordnungen in Nr. 1 und 2 des Bescheids unter Zugrundelegung beider Auffassungen eine geeignete Rechtsgrundlage (vgl. VG Regensburg, B.v. 16.2.2016 a. a. O. Rn. 25). Die Anordnung ist dabei - gerade auch mit Blick auf den für die Feuerstättenschau konkret verfügten Termin (vgl. dazu auch nachfolgend unter b.) - verhältnismäßig, denn die Durchsetzung des vorbeugenden Brand- und Gesundheitsschutzes liegt im besonderen öffentlichen Interesse und duldet - wenn überhaupt - nur wenig Aufschub; dagegen müssen die Interessen des Antragstellers zurücktreten.

Auch geht die Rechtsauffassung des Antragstellers fehl, ihm komme eine Auswahl- bzw. Tauschmöglichkeit bezüglich der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, die in seinem Anwesen die Feuerstättenschau durchführt, zu. § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG bestimmt vielmehr ausdrücklich und abschließend, dass der für den jeweiligen Bezirk nach § 10 Abs. 1 und 2 SchfHwG bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums der Bestellung sämtliche Anlagen in den einschlägigen Gebäuden seines Bezirks besichtigt und die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen im Rahmen der Feuerstättenschau prüft. Eine Wahl- oder Tauschmöglichkeit sieht das Gesetz, das in § 10 SchfHwG vom Rechtsinstitut der hoheitlichen Bestellung einer Privatperson (Beleihung) Gebrauch macht, gerade nicht vor.

b. Schließlich erweist sich auch die Androhung des Zwangsgelds in Nr. 3 des streitbefangenen Bescheids nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vor. Nachdem die Anordnung der Feuerstättenschau in Nr. 1 und 2 des Bescheids mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte zu Recht für sofort vollziehbar erklärt wurde, ist der Grundverwaltungsakt (Anordnung der Feuerstättenschau und Duldung/Gestattung des Zutritts) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar. Die Androhung des Zwangsgelds kann gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG mit der Grundverfügung in Nr. 1 und 2 des Bescheids verbunden werden. Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 Abs. 1 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich auch in dem gesetzlichen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG; es ist nicht erkennbar, dass die Höhe des Zwangsgelds von 500.- EUR außer Verhältnis zu der durchzusetzenden Duldungspflicht steht (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Endlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Festsetzung des konkreten Termins für die Feuerstättenschau in Nr. 2 Satz 2 des Bescheids. Überträgt man beispielsweise die Ankündigungsfrist von fünf Werktagen, die sich aus § 3 Abs. 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung ergibt, nach ihrem Wortlaut allerdings nur für Ankündigungen des Bezirksschornsteinfegers gilt, als Orientierungsmaßstab für den hier einzuhaltenden zeitlichen Vorlauf des Zugangs des streitbefangenen Bescheids, wäre diese Frist vor dem Hintergrund der Zustellung des Bescheids vom 21. April 2016 beim Antragsteller am 26. April 2016 unproblematisch eingehalten. Der Antragsteller hatte bis zum Ende der Frist am 11. Mai 2016 sonach zwei Wochen Zeit, sich auf den verfügten Termin einzurichten und einen Zugang zu seinem Anwesen zum Zwecke der Feuerstättenschau zu ermöglichen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids vom 21. April 2016 wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Bescheidsbegründung (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 des Kostengesetzes) Bezug genommen.

3. Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.