Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2017 - M 9 E 17.1561

bei uns veröffentlicht am04.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Sicherungsmaßnahmen wegen seiner bevorstehenden bzw. wegen einer von ihm befürchteten Abschiebung.

Der am 6. August 1982 geborene Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger (siehe Pass des Senegals, Bl. 35 d. Behördenakts – i.F.: BA – und carta d'identità, Bl. 11 d. BA). Nach Aktenlage besaß er in Italien eine bis 29. Juli 2013 gültige Aufenthaltsgenehmigung (permesso di soggiorno, Bl. 42 d. BA). Nachdem er – laut eigener Aussage (vgl. Bl. 51 d. BA) am 28. November 2014 – ohne Visum (vgl. Bl. 18 und Bl. 116 d. BA) von Italien kommend nach Deutschland eingereist war, stellte er am 8. Januar 2015 Asylantrag (Bl. 18 d. BA). Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (i.F.: Bundesamt) vom 11. Januar 2017 – nach Abschlussmittteilung vom 24. Februar 2017: bestandskräftig (Bl. 69 d. BA) – als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Bl. 50ff. d. BA). Hiernach ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig.

Der Antragsteller heiratete am 6. Februar 2017 die deutsche Staatsangehörige Fr. C. B. (Bl. 99 d. BA). Daraufhin stellte er zuletzt unter dem 25. März 2017 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (Bl. 113ff. d. BA).

Die Zentrale Ausländerbehörde bei der Regierung von Oberbayern, die mit Schreiben vom 14. März 2017 die Zuständigkeit für die Sache wieder an sich gezogen hatte (Bl. 74 d. BA), hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2017 zur beabsichtigen Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an.

Daraufhin hat die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11. April 2017 Eilantrag nach § 123 VwGO gestellt. Sie beantragt,

  • 1.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzug auszusetzen;

  • 2.dem Antragsgegner mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag nicht durchgeführt werden dürfen;

  • 3.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen.

Der Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 VwGO ergebe sich aus § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Hinblick auf eine Ehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Duldung bestehe. Eine solche sei auch deswegen zu erteilen, weil der Antragsteller zurzeit keinen Aufenthaltstitel besitze, das Bundesgebiet tatsächlich nicht verlassen könne und ihm bei Aufgriff sonst eine Bestrafung drohe. Im Rahmen der im Hinblick auf Art. 6 GG anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe. Dessen besondere Erteilungsvoraussetzungen erfülle der Antragsteller, es fehle ihm lediglich an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der Antragsteller erfülle weiter auch die Voraussetzungen von § 60a AufenthG, da er während seines Aufenthalts in Deutschland einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben habe. Deswegen habe der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt zumindest einen Duldungsanspruch. Damit sei § 39 Nr. 5 AufenthV erfüllt. § 5 Abs. 1 AufenthG werde auch im Übrigen nachgekommen; der Lebensunterhalt sei aufgrund des Einkommens der Ehefrau gesichert, ausreichender Wohnraum sei vorhanden und der Antragsteller könne als Malerhelfer arbeiten. Eine Ausreise sei dem Antragsteller unzumutbar; dies würde bedeuten, dass dieser vor Ablauf von zehn Monaten nicht wieder einreisen könne. Auch ein Anordnungsgrund bestehe, da die Abschiebung eingeleitet sei und da die Ausländerbehörde dem Antragsteller gegenwärtig keinerlei Papiere ausgestellt habe, sodass er bei einer allgemeinen Personenkontrolle sofort verhaftet werden könne. Den Bescheid des Bundesamts habe der Antragsteller nicht erhalten, dies sei Postproblemen geschuldet.

Der Beklagte beantragt,

den Eilantrag abzulehnen.

Auf die Antragserwiderung vom 27. April 2017 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Hinblick auf die Sicherung eines etwaigen materiellen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG statthaft, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO greift nicht, da eine Ablehnungsentscheidung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (noch) nicht ergangen ist, gegen die nur mehr der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig wäre. Für einen etwaigen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist der – gewählte – Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der allein zulässige Rechtsbehelf.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jeweils, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache. Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Es ist bereits fraglich, ob im Hinblick darauf, dass eine Abschiebung noch nicht geplant ist (vgl. Antragserwiderung, S. 10) und angesichts dessen, dass eine Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis noch aussteht, ein Anordnungsgrund gegeben ist.

Jedenfalls aber hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch für eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – juris). Er hat nach summarischer Prüfung weder einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG (1.) noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der im Wege einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte/müsste (2.).

1. Ein materieller Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, über dessen Bestehen im Eilverfahren in der Sache vollumfänglich entschieden wird (ausdrücklich VGH BW, B.v. 19.11.1993 – A 16 S 2002/93 – juris und Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, Stand: 4. Auflage 2017, Rn. 1263), ist nicht gegeben.

§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen ist, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung des Antragstellers ist vorliegend nicht deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil dadurch der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Zwar umfasst der Schutz von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK grundsätzlich auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Jedoch gewähren weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Auch aus Art. 8 EMRK ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Mit den in den genannten Bestimmungen enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen ist es deshalb grundsätzlich vereinbar, Ausländer, die nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sind, auf die Einholung dieses Visums zu verweisen. Anderes würde nur gelten, wenn die Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – juris und B.v. 22.10.2013 – 10 C 13.1629 – juris, jeweils m.w.N.).

Hinweise darauf, dass der Antragsteller, der sich derzeit illegal im Bundesgebiet aufhält, seine berufstätige Ehefrau betreuen müsste oder dass diese sich nicht ausreichend um sich selbst kümmern könnte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 13.5.2013 – 10 CE 13.658 – juris), sind nicht ersichtlich. Es ist dem Antragsteller mithin zumutbar, sich für einen überschaubaren Zeitraum – die Bevollmächtigte selbst hält eine Zeitspanne von (nur) zehn Monaten für realistisch – von seiner Ehefrau zu trennen und den Ehegattennachzug über die Einholung des erforderlichen Visums gemäß § 6 Abs. 2 AufenthG herzustellen.

Auch eine Ermessensduldung wegen Vorliegens dringender humanitärer oder persönlicher Gründe gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller die Duldung zum einen aus Gründen begehrt, die nicht nur eine weitere vorübergehende Anwesenheit bedingen würden, und zum anderen der von ihm geltend gemachte Grund – seine eheliche Lebensgemeinschaft – nicht so gewichtig ist, dass er das öffentliche Interesse an der sofort möglichen und zulässigen Aufenthaltsbeendigung eindeutig überwiegt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 – 10 C 13.1629 – juris).

2. Ein etwaig zu sichernder Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht nach summarischer Prüfung nicht.

Voraussetzung eines derartigen Anspruchs ist nicht nur, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, sondern auch, dass den Anforderungen des § 5 AufenthG (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) entsprochen wird. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt nach dem damit zu beachtenden § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraus, dass der Betroffene mit dem erforderlichen Visum – vorliegend notwendig: ein nationales Visum nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für einen längerfristigen Aufenthalt – eingereist ist. Dem ist der Antragsteller vorliegend nicht nachgekommen.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann vom Erfordernis eines nationalen Visums und damit von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zwar abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder besondere Umstände – Verhältnismäßigkeitsprüfung – ein Absehen vom Visumsverfahren ermöglichen. Das Tatbestandsmerkmal „Anspruch auf Erteilung“ meint dabei aber nur einen strikten Rechtsanspruch; ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C-15/14 – juris m.w.N.). Mit anderen Worten setzt § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG also voraus, dass ein gebundener Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 5 AufenthG besteht, was dann, wenn § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG – der lediglich eine im Ermessen der Behörde stehende Ausnahme von einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung normiert – zur Anwendung gebracht werden muss, weil das Visumsverfahren nicht beachtet wurde (und andere Befreiungstatbestände wie § 39 Nr. 5 AufenthV nicht greifen, siehe dazu unten), eben gerade nicht der Fall ist (vgl. zu diesem „zirkelschlüssig“ anmutenden, aber in der Rechtsprechung anerkannten Argument z.B. BayVGH, B.v. 23.9.2016 – 10 C 16.818 – juris; B.v. 21.7.2015 – 10 CS 15.859 – juris; VG München, U.v. 24.11.2016 – M 12 K 16.2271 – juris; B.v. 19.7.2016 – M 10 E 16.3015 – juris; VG Saarland, B.v. 23.8.2016 – 6 L 1114/16 – juris). Weiter fehlt es im Hinblick auf die – wegen des Fehlens eines Visums – illegale Einreise und den – nach Auslaufen der Aufenthaltsgestattung – nunmehr wieder illegalen Aufenthalt des Antragstellers auch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. Nr. 2 AufenthG (vgl. BVerwG, a.a.O. und weiter auch BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 1 C-31/14 – juris). Hintergrund dieser Lösung ist, dass der Einhaltung der Visumvorschriften im Aufenthaltsrecht große Bedeutung zukommt, da nur so die Zuwanderung nach Deutschland wirksam gesteuert und begrenzt werden kann. Ausgehend von diesem Zweck sind Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen; für Ausländer soll der Anreiz vermieden werden, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dass ein solches Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren honoriert würde (BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C-15/14 – juris). Soweit bei einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausnahmsweise auf das Visumerfordernis verzichtet werden kann, soll dies deswegen nur bei Ansprüchen gelten, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Dass dem Betroffenen im Ermessenswege eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, reicht hierfür nicht, selbst wenn im Einzelfall das behördliche Ermessen zugunsten des Ausländers auf Null reduziert wäre (BVerwG, U.v. 16.12.2008 – 1 C 37.07 – juris). Ebenso wenig kommt es beim Nichtvorliegen einer Regelerteilungsvoraussetzung darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Regelfall vorliegen (vgl. Fricke, jurisPR-BVerwG 5/2015 Anm. 3).

Auch die Befreiungstatbestände des § 39 AufenthV sind nicht einschlägig.

§ 39 Nr. 3 AufenthG ist nicht erfüllt, da der Senegal nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist.

Für § 39 Nr. 4 AufenthV fehlt es seit 24. Januar 2017 (Bl. 110 d. BA) am Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.

§ 39 Nr. 5 AufenthV schließlich setzt im – wohl – entscheidenden zeitlichen Moment der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu BayVGH, B.v. 27.2.2014 – 10 ZB 11.2662 – juris m.w.N.), an dessen Stelle vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung tritt, voraus, dass der Antragsteller eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird auch nicht behauptet. Die Bevollmächtigte geht fehl in der Annahme, dass allein ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung – der im Übrigen auch nicht besteht, vgl. Ziffer 1. der hiesigen Entscheidung – ausreicht, um den Anforderungen des § 39 Nr. 5 AufenthV gerecht zu werden. Dem steht bereits der Wortlaut „…ausgesetzt ist“ entgegen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis keine Duldung in diesem Sinne besaß. Da die Ausländerbehörde vorliegend schließlich auch keine verfahrensbezogene Duldung für das gerichtliche Verfahren erteilt hat – obwohl dies angezeigt gewesen wäre –, wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass auch eine derartige verfahrensbezogene Duldung jedenfalls keine ausreichende „Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG“ i.S.v. § 39 Nr. 5 AufenthV darstellen würde (BayVGH, B.v. 27.2.2014 – 10 ZB 11.2662 – juris; VG Saarland, B.v. 7.4.2014 – 6 L 361/14 – juris). Der Antragsteller verfügt schlicht über keine Form einer Aufenthaltsberechtigung. Weiter steht ihm auch kein gebundener Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu, den auch § 39 Nr. 5 AufenthV voraussetzt (BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C-15/14 – juris). Da die Ehe vorliegend von vornherein keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründet, muss auf die Frage, ob die Eheschließung ohnehin nicht doppelt – d.h. bei § 60a AufenthG und bei § 39 Nr. 5 AufenthV – berücksichtigt werden könnte, nicht mehr eingegangen werden (vgl. OVG Bln-Bbg, B.v. 17.1.2011 – OVG 11 S. 51.10 – juris).

Auch § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG hilft dem Antragsteller vorliegend nicht weiter, da auch hier ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel vorausgesetzt wird, damit die Titelerteilungssperre des Satzes 1 nicht greift und der Antragsteller nicht ausreisen muss; einen solchen Anspruch gibt es vorliegend nicht, dem steht das Visumserfordernis entgegen, von dem nur nach Ermessen abgewichen werden kann (s.o.; BVerwG, B.v. 16.2.2012 – 1 B 22/11 – juris; U.v. 10.12.2014 – 1 C-15/14 – juris; BayVGH, B.v. 23.9.2016 – 10 C 16.818 – juris).

Zum Nichtvorliegen einer Unverhältnismäßigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG a.E. wird auf Ziffer 1. des hiesigen Beschlusses verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.3 Streitwertkatalog.

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene und damit zulässige Beschwerde (§ 147 Abs. 1 und 2 VwGO), mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im auf die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null) sowie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Hauptsacheverfahren (Au 1 K 14.291) weiter verfolgt, ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller auch bei Berücksichtigung der von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), weil sich aus ihnen nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris), dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zusteht.

Weder kommt im Fall des Antragstellers eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der effektiven Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG in Betracht, noch ist die Abschiebung des Antragstellers aus anderen Gründen tatsächlich oder rechtlich unmöglich.

Einen (etwaig) zu sichernden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG) hat der Antragsteller schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil von ihm weder dargelegt noch bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sonst ersichtlich ist, dass in seinem Fall neben den besonderen Voraussetzungen eines Ehegattennachzugs (§ 30 AufenthG) vor allem auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind. So hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ungeklärt sei und durch die erneute rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers (durch das AG A. vom 28. Oktober 2013) zudem ein Ausweisungsgrund vorliege (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Überdies ist der Antragsteller entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem (für den angestrebten Daueraufenthalt) erforderlichen Visum (§ 6 Abs. 2 AufenthG) in das Bundesgebiet eingereist. Dass hiervon nach den Umständen des Einzelfalles gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden müsste, ist nicht ersichtlich. Weder liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen eines (Rechts-)Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug vor, noch ist es ihm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar, das Visumverfahren nachzuholen (siehe dazu auch im Folgenden).

Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Auch im Beschwerdeverfahren sind solche Umstände nicht vorgetragen worden.

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil dadurch der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Zwar umfasst der Schutz von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK grundsätzlich auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Jedoch gewähren weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Auch aus Art. 8 EMRK ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Mit den in den genannten Bestimmungen enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen ist es deshalb grundsätzlich vereinbar, Ausländer, die nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sind, auf die Einholung dieses Visums zu verweisen. Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 C 13.1629 - juris Rn. 11, B.v. 23.5.2012 - 10 CE 12.778 - juris Rn. 4, B.v. 13.5.2013 - 10 CE 13.658 - juris Rn. 5, B.v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 8 jeweils m.N. der Rspr des EGMR und des BVerfG). Das Erstgericht ist danach aber zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller, der sich derzeit illegal im Bundesgebiet bei seiner Ehefrau aufhält, zuzumuten ist, sich - wie in der Vergangenheit mehrfach - für einen überschaubaren Zeitraum von seiner Ehefrau und seiner Familie zu trennen und den Ehegattennachzug über die Einholung des erforderlichen Visums (s. § 6 Abs. 2 AufenthG) herzustellen. Der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Antragstellers, die (nur) kurzfristige Ausreise sei ihm mit Blick auf einen Rechtsanspruch als faktischer Inländer auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs nicht zumutbar, greift schon deshalb nicht, weil der Antragsteller aus den oben dargelegten Gründen einen solchen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht hat. Zudem verkennt der Antragsteller, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nur unter den dargelegten, hier aber nicht vorliegenden, besonderen Umständen zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen kann.

Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich ein Ausländer nicht auf eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich wie der Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält; denn dies kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 10 CE 12.778 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine Ermessensduldung wurden vom Antragsteller weder dargelegt, noch sind solche Gründe für den Verwaltungsgerichtshof sonst ersichtlich.

Auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob er den im Hauptsacheverfahren ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung sowie der in den Jahren 1997, 2000 und 2008 erfolgten Abschiebungen mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null) entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13) besitzt, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene und damit zulässige Beschwerde (§ 147 Abs. 1 und 2 VwGO), mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im auf die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null) sowie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Hauptsacheverfahren (Au 1 K 14.291) weiter verfolgt, ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller auch bei Berücksichtigung der von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), weil sich aus ihnen nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris), dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zusteht.

Weder kommt im Fall des Antragstellers eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der effektiven Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG in Betracht, noch ist die Abschiebung des Antragstellers aus anderen Gründen tatsächlich oder rechtlich unmöglich.

Einen (etwaig) zu sichernden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG) hat der Antragsteller schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil von ihm weder dargelegt noch bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sonst ersichtlich ist, dass in seinem Fall neben den besonderen Voraussetzungen eines Ehegattennachzugs (§ 30 AufenthG) vor allem auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind. So hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ungeklärt sei und durch die erneute rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers (durch das AG A. vom 28. Oktober 2013) zudem ein Ausweisungsgrund vorliege (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Überdies ist der Antragsteller entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem (für den angestrebten Daueraufenthalt) erforderlichen Visum (§ 6 Abs. 2 AufenthG) in das Bundesgebiet eingereist. Dass hiervon nach den Umständen des Einzelfalles gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden müsste, ist nicht ersichtlich. Weder liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen eines (Rechts-)Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug vor, noch ist es ihm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar, das Visumverfahren nachzuholen (siehe dazu auch im Folgenden).

Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Auch im Beschwerdeverfahren sind solche Umstände nicht vorgetragen worden.

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil dadurch der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Zwar umfasst der Schutz von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK grundsätzlich auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Jedoch gewähren weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Auch aus Art. 8 EMRK ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Mit den in den genannten Bestimmungen enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen ist es deshalb grundsätzlich vereinbar, Ausländer, die nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sind, auf die Einholung dieses Visums zu verweisen. Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 C 13.1629 - juris Rn. 11, B.v. 23.5.2012 - 10 CE 12.778 - juris Rn. 4, B.v. 13.5.2013 - 10 CE 13.658 - juris Rn. 5, B.v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 8 jeweils m.N. der Rspr des EGMR und des BVerfG). Das Erstgericht ist danach aber zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller, der sich derzeit illegal im Bundesgebiet bei seiner Ehefrau aufhält, zuzumuten ist, sich - wie in der Vergangenheit mehrfach - für einen überschaubaren Zeitraum von seiner Ehefrau und seiner Familie zu trennen und den Ehegattennachzug über die Einholung des erforderlichen Visums (s. § 6 Abs. 2 AufenthG) herzustellen. Der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Antragstellers, die (nur) kurzfristige Ausreise sei ihm mit Blick auf einen Rechtsanspruch als faktischer Inländer auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs nicht zumutbar, greift schon deshalb nicht, weil der Antragsteller aus den oben dargelegten Gründen einen solchen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht hat. Zudem verkennt der Antragsteller, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nur unter den dargelegten, hier aber nicht vorliegenden, besonderen Umständen zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen kann.

Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich ein Ausländer nicht auf eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich wie der Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält; denn dies kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 10 CE 12.778 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine Ermessensduldung wurden vom Antragsteller weder dargelegt, noch sind solche Gründe für den Verwaltungsgerichtshof sonst ersichtlich.

Auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob er den im Hauptsacheverfahren ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung sowie der in den Jahren 1997, 2000 und 2008 erfolgten Abschiebungen mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null) entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13) besitzt, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

Die Kläger verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Untätigkeitsklage vom 19. Januar 2016 (Au 1 K 16.90), mit der sie die Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug begehren, weiter.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zugunsten der Kläger unterstellt, dass das jüngste, am 10. Juli 2011 in Nigeria geborene Kind der Klägerin zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe. Gleichwohl dürften die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG beantragten Erlaubnisse zum Familiennachzug im Hinblick auf die im Jahre 2013 gestellten und später wieder zurückgenommenen Asylanträge wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erteilt werden. Die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greife nicht ein, weil der hierfür erforderliche strikte Rechtsanspruch nicht bestehe, denn die Kläger seien nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist und von dieser Voraussetzung könne nur nach Ermessen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Vom Erfordernis der Durchführung eines Visumverfahrens sei schon deswegen nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV abzusehen, weil das jüngste Kind der Klägerin zu 1 nicht im Bundesgebiet zur Welt gekommen sei. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Klägerin zu 1 das Sorgerecht für die Kläger zu 2 bis 4 innehabe, könne im Rahmen des Visumverfahrens geklärt werden.

Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Kläger geltend, im Hinblick auf die über ein Jahr andauernde Untätigkeit der Beklagten werde die Bescheidung der Anträge auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen begehrt. Der Anspruch auf Bescheidung sei zu erfüllen; komme es zu einer Ablehnung, werde diese gegebenenfalls in einem Klageverfahren zur Überprüfung gestellt. Unabhängig hiervon bestehe aber ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen; die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG sei nicht eingetreten, weil das nachweislich von einem deutschen Vater abstammende Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Das Amtsgericht Kaufbeuren - Familiengericht - habe sich davon überzeugen können, dass eine Eheschließung der Klägerin zu 1 in Nigeria nicht registriert sei. Die Klägerin zu 1 habe auch alles ihr Zumutbare getan, um Reisepässe zu beschaffen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Visumpflicht lägen vor, denn die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ihre Ausreise zur Einholung eines Visums zu fordern, sei reine Förmelei. Auch das Verwaltungsgericht habe einen Rechtsanspruch ausreichen lassen, der infolge § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 AufenthG gegeben sei.

2. Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung keine hinreichende Erfolgsaussicht der auf Bescheidung gerichteten Klage.

2.1 Bereits die Zulässigkeit der nach § 75 VwGO erhobenen Untätigkeitsklage begegnet Zweifeln. Ob die Beklagte über die streitgegenständlichen Anträge auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse nicht „ohne zureichenden Grund“ entschieden hat, hängt davon ab, ob ihre Forderung nach der Vorlage einer die deutsche Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes der Klägerin zu 1 dokumentierenden Personenstandsurkunde (vgl. zuletzt Telefax vom 13.10.2015, Bl. 186 der Ausländerakte) einen solchen Grund darstellt oder ob unabhängig hiervon über die Anträge hätte entschieden werden können. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann indes die - vom Verwaltungsgericht angenommene - Zulässigkeit der Klage unterstellt werden.

Die Kläger haben auch keine „auf Bescheidung schlechthin“, d. h. ohne Rücksicht auf den Inhalt des erstrebten Bescheids gerichtete Untätigkeitsklage erhoben, gegen deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses erhebliche Bedenken bestünden (BVerwG, B.v. 23.7.1991 - 3 C 56.90 - juris Rn. 4). Auch wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass, sollte die begehrte „Bescheidung zu einer Ablehnung“ führen, diese in einem Klageverfahren zu überprüfen sein werde, ergibt eine anhand von § 88 VwGO vorzunehmende Auslegung der Klageschrift vor dem Hintergrund des vorprozessualen Schriftwechsels eindeutig, dass die Kläger letztlich nicht irgendeine Entscheidung ihrer Anträge, sondern eine Entscheidung zu ihren Gunsten, also die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1, § 32 AufenthG begehren (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5).

2.2 Geht man - weiter mit dem Verwaltungsgericht - zugunsten der Kläger davon aus, dass der jüngste Sohn der Klägerin zu 1 deutscher Staatsangehöriger ist, hat die zulässig erhobene Untätigkeitsklage dennoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Hierfür reicht nicht die bloße Untätigkeit der Behörde ohne zureichenden Grund im Sinn von § 75 VwGO aus. Zwar besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bescheidung eines auf die Gewährung des beanspruchten Rechts gerichteten Antrags; da das Recht auf Bescheidung aber nicht Selbstzweck ist, sondern immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche dient, ist es dem Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Untätigkeitsklage zu prüfen, ob das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil etwa der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch nicht besteht. In dieser Situation kann die Untätigkeitsklage daher nicht zur Verurteilung der Behörde zur Erteilung eines in seinem (ablehnenden) Inhalt feststehenden Bescheides führen (BVerwG, U.v. 28. 3. 1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

So liegt der Fall hier. Der auf der Basis von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug besteht - ohne vorherige Ausreise der Kläger und positiven Abschluss des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visumverfahrens vom Heimatland aus - nicht. Aus der Titelerteilungssperre in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt sich nämlich, dass den Klägern nach Rücknahme ihrer Asylanträge und vor ihrer Ausreise keine Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen (Abschnitt 6. des Aufenthaltsgesetzes) erteilt werden dürfen, sondern nur solche aus hier nicht streitgegenständlichen humanitären Gründen (Abschnitt 5.). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Zwar vermitteln § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich Ansprüche auf eine Aufenthaltserlaubnis; die Kläger erfüllen jedoch nicht das Erfordernis der Einreise „mit dem erforderlichen Visum“, von dem nur nach Ermessensausübung abgesehen werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1, 2 AufenthG). Damit besteht kein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 AufenthG: BVerwG, U.v. 16.2.2012 - 1 B 22.11 - juris Rn. 4). Soweit das Beschwerdevorbringen den dargestellten Eintritt der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG unter Bezugnahme auf eine Meinung in der Literatur (Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 R. 29) als „lediglich eine Mindermeinung“ bezeichnet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der ihn zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden, solange er keinen Anspruch (im Sinn eines strikten Rechtsanspruchs; vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 12.7.2016 - 1 C 23.15 - juris Rn. 21) auf einen anderen Aufenthaltstitel besitzt.

Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug stellt auch keine bloße Förmlichkeit dar. Das Visumverfahren ist vielmehr von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122). Im Visumverfahren entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung unter Beteiligung der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde über die Frage, ob ein Ausländer das Bundesgebiet betreten darf (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er demnach zunächst grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer auch - ein Sichtvermerksverfahren im Heimatland durchzuführen (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 5 Rn. 53 m. w. N.). Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.

2.3 Nicht streitgegenständlich ist im vorliegenden Klageverfahren die Frage, ob Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden können; insoweit würde die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gelten (vgl. a. BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 30 f.). Allerdings müsste zunächst jedenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes der Klägerin zu 1 feststehen.

Weitergehende Ansatzpunkte, die hinreichende Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage nahelegen und damit der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sein Vater, seine Mutter und seine 5 Geschwister leben in Deutschland. Einer seiner Brüder ist zu 100% schwerbehindert.

Der Kläger reiste nach Angaben seiner Mutter am 13. November 1998 erstmals in das Bundesgebiet ein.

Am 19. November 1998 stellte er einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Nach einer abgewiesenen Klage beim Verwaltungsgericht München und abgelehnter Zulassung der Berufung trat am 5. September 2002 Rechtskraft ein. In der Folgezeit wurde der Kläger geduldet.

Am 15. Juli 2008 wurde eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 104a Abs. 1 AufenthG, gültig bis8. Dezember 2009, ausgestellt.

Am ... Juli 2009 bestand der Kläger den qualifizierten Hauptschulabschluss in der Hauptschule an der ...-Straße.

Im Anschluss daran besuchte der Kläger die staatlich anerkannte ...schule ..., konnte jedoch die Probezeit dort nicht bestehen.

Am 4. Dezember 2009 wurde zur Wahrung der Familieneinheit sowie der Pflege des schwerbehinderten Bruders eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG, letztmalig gültig bis5. Juni 2012, aus humanitären Gründen erteilt.

Mit Urteil des Amtsgericht Münchens vom ... Februar 2011 wurde der Kläger wegen versuchten Diebstahls zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am ... September 2010 gegen 20:45 Uhr in dem Festzelt „...“ auf dem Gelände des Oktoberfestes in München versuchte, einer Bedienung den Geldbeutel samt dem darin enthaltenen Betrag von mindestens 1.500,- € zu entwenden. Dies wurde von der Bedienung bemerkt.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... April 2012 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu vier Tagen Jugendarrest verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am ... Oktober 2011 gegen 16:50 Uhr den Geschädigten ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund verletzte, indem er diesem mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte schlug, als dieser die Wohnungstür öffnete. Hierdurch erlitt der Geschädigte Schmerzen, eine Verletzung an der Oberlippe, ein Hämatom an der linken Gesichtshälfte sowie eine kleine Absplitterung am linken Schneidezahn.

Mit Urteil des Amtsgerichts Münchens vom ... September 2012 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldauflage und richterlicher Weisung verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am ... Januar 2012 den Geschädigten ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund mit einer Hand am Hals packte und so zudrückte, dass dieser Schmerzen erlitt. Anschließend zerrte er ihn auf die Tanzfläche, wo er ihm mehrere Faustschläge versetzte. Durch einen wuchtigen Faustschlag erlitt der Geschädigte eine ca. drei cm lange blutende Platzwunde an der rechten Augenbraue und torkelte zu Boden.

Am 1. Juni 2012 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck wurden völkerrechtliche, humanitäre und politische Gründe angegeben.

Ab dem ... September 2012 trat der Kläger eine Berufsausbildung für das Berufsfeld ...-technik, Berufsschwerpunkt ...-technik an, ohne diese abzuschließen.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... April 2014 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Wochen Jugendarrest und richterlicher Weisung verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einem Zeugen und dem Geschädigten kam. In dieser Situation rannte der Kläger auf den Geschädigten zu und stieß ihn mit beiden Händen fest gegen den Brustkorb, so dass dieser nach hinten wegtaumelte. Als der Geschädigte noch dabei war, sich zu orientieren, folgte der Kläger ihm und schlug ihn zunächst einmal mit der rechten und anschließend mit der linken Faust ins Gesicht. Anschließend schubste er den Geschädigten erneut mit derartiger Wucht, dass der Geschädigte mehrere Schritte nach hinten gehen musste und sodann rückwärts zu Boden fiel, wobei er mit dem Kopf am Boden aufschlug. Der Geschädigte erlitt bei dem Vorfall eine Felsenbeinquerfraktur links, Subduralhämatom traumatisch links, eine Kalottenfraktur links okzipital sowie eine zerebrale Kontusionsblutung rechts und war mindestens sieben Monate bewusstlos.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... Juni 2015 und Berufungsurteils des Landgerichts München I vom ... November 2015 wurde der Kläger wegen zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Geschädigte sich in Begleitung des Klägers und dessen Bekannten nach einer privaten Feier befand. Der Kläger war aufgrund seiner Alkoholisierung erheblich enthemmt. Zwischen dem Kläger und der Geschädigten kam es zu verbalen Unstimmigkeiten. Beide waren alkoholisiert. Gegen 5:00 Uhr verletzte der Kläger dann an einer nicht näher bekannten Bushaltestelle innerhalb ... in München, in ..., ohne entschuldigenden oder rechtfertigenden Grund und unvermittelt die Geschädigte, indem er ihr zunächst an den Unterkiefer bzw. in den Mund griff und mit nicht unerheblicher Gewalt zudrückte. Sodann drückte er mit der rechten Hand gegen den Kehlkopf/Hals der Geschädigten, so dass ihr das Sprechen und Atmen schwerfiel. Schließlich schlug er ihr mindestens einmal mit der rechten Faust in das Gesicht, wobei er im Bereich des linken Auges und der Nase traf. Der Kläger ließ nunmehr kurz von der Geschädigten ab, um sich von seinen Bekannten zu verabschieden, die sodann in einen Bus einstiegen und die Örtlichkeit verließen. Sodann wandte er sich der weiterhin auf der Sitzbank sitzenden Geschädigten zu, und schlug ihr erneut mit der rechten Faust mindestens einmal in den Augen- bzw. Nasenbereich. Sodann entfernte sich der Kläger kurzfristig vom Tatort. Die Geschädigte versuchte nunmehr die Polizei zu kontaktieren, was ihr jedoch nicht gelang. Der Kläger kehrte zu diesem Zeitpunkt zur Bushaltestelle zurück und fragte die Geschädigte, mit wem sie telefoniere. Unvermittelt schlug er ihr erneut mindestens einmal mit der Faust in das Gesicht und traf sie hierbei im Augen bzw. Nasenbereich. Hierdurch erlitt die Geschädigte eine Nasenfraktur, eine Hautläsion im Augenbereich, ein Monokelhämatom und Schmerzen. Zugunsten des Klägers sprachen sein Geständnis, dass er sich bei der Geschädigten entschuldigt und ihr ein Schmerzensgeld übergeben hatte sowie die alkoholische Enthemmung und die aufgeheizte Stimmung. Die Bezahlung des Schmerzensgelds war aber von der Angst vor einer unbedingten Freiheitsstrafe geprägt. Gegen den Kläger sprachen seine erheblichen Vorstrafen. Nur ein halbes Jahr nach der Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten kam es wiederum zu einer Tat.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2016 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 1. Juni 2012 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Die erstmalige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG sei aus humanitären Gründen zur Wahrung der Familieneinheit gewährt worden, da der Bruder des Klägers zu 100% schwerbehindert sei sowie eine Reiseunfähigkeit bestanden habe. Mit Eintritt der Volljährigkeit sei der Kläger jedoch rechtlich selbstständig zu beurteilen und grundsätzlich nicht mehr auf Lebenshilfe angewiesen. Auch sei der Schutz des Familienlebens aufgrund der Volljährigkeit und des nur noch abgeschwächt vorhandenen Abhängigkeitsverhältnisses nicht von eindeutig überwiegendem Gewicht, eine Beistandsgemeinschaft bestehe nicht. Die Tatsache allein, dass der Bruder weiterhin an gesundheitlichen Problemen leide, begründe keinen ausreichenden Grad der Abhängigkeit. Zur Pflege des Bruders seien die im Bundesgebiet lebenden Elternteile sowie die drei Schwestern ausreichend. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe der Kläger durch die Aufenthaltserlaubnis zu keiner Zeit begründet. Somit seien die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt. Die Ausreise sei weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen unmöglich. Der Kläger besitze die irakische Staatsangehörigkeit und einen aktuell gültigen Nationalpass. Die freiwillige Ausreise sei daher jederzeit möglich. Es sei in Kooperation mit den entsprechenden Behörden von Seiten des Klägers Sorge zu tragen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um bei einer Rückkehr nicht vor einer absolut perspektivlosen Situation zu stehen. Die Voraussetzungen eines anderweitigen Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder sonstige Erteilungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Erteilung aufgrund der §§ 18a, 22, 23a und 24 AufenthG lägen offensichtlich nicht vor. Die Voraussetzungen zur Erteilung nach § 25 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG lägen nicht vor, da der Kläger keinen positiven Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhalten habe, in dem die Asylberechtigung zuerkannt, die Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote festgestellt worden seien. § 25 Abs. 4 AufenthG finde keine Anwendung, da dieser nur vorübergehende Aufenthalte ermögliche, der Kläger aber einen Daueraufenthalt anstrebe. Zudem sei das Verlassen des Bundesgebiets in einen Staat, in dem keine entsprechenden Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten bestünden, für sich allein kein dringender humanitärer Grund. Er befände sich ferner auch nicht in einer außergewöhnlichen Härtesituation. Eine besondere Härte könne sich aus besonderen Verpflichtungen ergeben, die für ihn im Verhältnis zu dritten im Bundesgebiet lebenden Personen bestünden. Schützenswerte familiäre Bindungen bestünden aber nicht. Das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen anderer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften rechtfertige die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht. Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG setze voraus, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werde. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. § 25b AufenthG scheide schon wegen der fehlenden Duldung aus, weiterhin sei aufgrund der massiven Straffälligkeit nicht von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik auszugehen. Die Vorschrift knüpfe an eine lange und gut integrierte Aufenthaltsdauer an, so dass gerade auch im Hinblick auf das bestehende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG eine Erteilung nicht in Frage komme. Eine Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 i. V. m. § 35 AufenthG bestehe gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht, da der Kläger zu elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. In Gesamtschau der bisherigen Straffälligkeit und der daraus resultierenden mangelnden Integration könne die Niederlassungserlaubnis auch nicht im Ermessen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Weiterhin sei die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG nicht möglich. Die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG seien in der Regel erfüllt, wenn der Ausländer in der letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe, einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Der Kläger sei aber zu elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 36 Abs. 2 AufenthG komme aufgrund der oben beschriebenen mangelnden außergewöhnlichen Härte nicht in Frage. Darüber hinaus lägen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aufgrund des bestehenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht vor. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten wiege schwer, da bei einer vorsätzlichen Körperverletzung ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen die Rechtsordnung vorliege. Der Kläger besitze keine Aufenthaltserlaubnis und sei zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage ein und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Mai 2016 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid verkenne, dass der Kläger zusammen mit seinen Eltern sich um seinen behinderten Bruder kümmere. Auch verkenne die Beklagte die lange Aufenthaltsdauer des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, seine zwischenzeitlich erfolgte soziale Integration und das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis als Lagerarbeiter in ... Sie verkenne vollständige und umfassend soziale Kontakte aufrechterhalte, vollständig in der Gesellschaft der Bundesrepublik integriert sei, während er in seiner Heimat keinerlei soziale und freundschaftliche Kontakte mehr habe. Der Kläger beherrsche nicht einmal seine Muttersprache und könne sich in seiner Heimat Irak weder mündlich noch schriftlich ausdrücken. Er sei bereits mit fünf Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und habe seine gesamte Schulausbildung hier absolviert. Der Kläger absolviere im ... e. V. einen Gewaltpräventionskurs. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Kläger erneut gewalttätig werde.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 hat der Beklage beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keine Gründe vorbringe, die nicht bereits im entsprechenden Bescheid berücksichtigt worden seien.

Mit Schreiben vom ... August 2016 hat der Bevollmächtigte zur Klagebegründung weiter ausgeführt, dass, auch wenn der Kläger die staatlich anerkannte ...schule sowie die Berufsausbildung nicht abgeschlossen habe, daraus könne nicht auf eine mangelnde Integration des Klägers geschlossen werden. Ebenso wenig könne aus dem bestehenden strafrechtlichen In-Erscheinung-Treten des Klägers auf eine mangelhafte Integration geschlossen werden. Bei der Rückkehr in die Heimat würde der Kläger vor einer absolut perspektivlosen Situation stehen. Der Kläger habe zu seiner Heimat keinerlei persönlichen Bezug, keinen Kontakt zu dort lebenden Bekannten und Verwandten, sei des Arabischen weder in Wort noch Schrift mächtig. Kurdisch verstehe und spreche der Kläger zwar gebrochen, könne es aber weder lesen noch schreiben. Der gesamte Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich in München und Umgebung. Der Kläger sei derzeit für die Zeitarbeitsfirma ... tätig und im Rahmen seines Zeitarbeitsvertrages für die Firma ... Infolge seiner Tätigkeit sei der Kläger in der Lage, nicht nur für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sondern auch bezüglich seines behinderten Bruders finanziell behilflich zu sein. Derzeit sei der Kläger bemüht, eine Möglichkeit zu finden, seine vorbezeichnete ursprünglich begonnene Ausbildung ...-technik wieder aufzunehmen und zu beenden. Der Kläger habe sich wegen einer Gewalt- und Alkoholprävention an die Diakonie Evangelisches Hilfswerk „...“ sowie an die Caritas hinsichtlich einer Alkoholprävention. Die Gefahrenprognose des Klägers sei nicht zwingend so auszulegen, dass eine Aufenthaltsbeendigung erforderlich wäre. Die Schwestern ... und ... seien entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht mehr zuhause wohnhaft. Wo sie wohnten, sei weder den Eltern des Klägers noch diesem selbst bekannt. Die Schwestern seien in keinem Kontakt zu den Eltern oder dem Kläger und kümmerten sich auch nicht um den schwerbehinderten Bruder. Die Pflege des Bruders, der einer vollumfänglichen Pflege bedürfe, werde derzeit überwiegend vom Kläger übernommen, da weder der Vater noch die Mutter hierzu körperlich in der Lage seien. Die beiden zuhause lebenden Geschwister ..., geb. ... 2003, und ..., geb. ... 2009, seien dafür noch zu jung und auch körperlich dazu nicht in der Lage.

Dem Schreiben lagen unter anderem ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma ... AG & Co KG vom ... Juli 2016, eine Bescheinigung der psychotherapeutischen Fachambulanz für Gewaltstraftäter vom ... August 2016 über einen Gesprächstermin am selben Tag, der Schwerbehindertenausweis des Bruders ..., ein Schreiben, in dem der Vater des Klägers dem Kläger die Vollmacht von seinem Sohn ... „übergibt“, und ein Schreiben, in dem der Vater und die Mutter bestätigen, dass der Kläger dringend notwendig für die Pflege des Bruders sei und der Vater unter einer verletzten Schulter und einem Bandscheibenvorfall leide, so dass ihm die Pflege seines Sohnes so gut wie unmöglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO.

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG darf einem vollziehbar ausreisepflichtigten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Hinsichtlich der tatbestandlichen Reichweite des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist zunächst von Bedeutung, dass das AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dem vom Kläger letztlich verfolgten Aufenthaltszweck in Abschnitt 6 des Kapitels 2 regelt. Nach der Systematik des AufenthG muss man annehmen, dass die Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen grundsätzlich nicht den Zweck haben, der Sache nach einen Familiennachzug (auch) in den Fällen zu ermöglichen, in denen der Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen der für ihn einschlägigen Familiennachzugsvorschrift nicht (vollständig) erfüllt.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Für den Kläger wäre § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einschlägig (Nachzug eines volljährigen Kindes), er erfüllt jedoch bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht. Denn als abgelehntem Asylbewerber kann ihm vor der Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur nach den Vorschriften des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des AufenthG erteilt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Eine Ausnahme würde nur im Falle eines Anspruchs auf Erteilung gelten (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG), wobei in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt ist, dass es sich insoweit um einen strikten Rechtsanspruch handeln muss, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, während ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift auch dann nicht genügt, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist (BVerwGv. 16.12.2008 - 1 C 37.07). Einen solchen Rechtsanspruch vermittelt § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dem Kläger nicht. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wofür zwar der Wortlaut spricht („kann“), tatsächlich eine Ermessensvorschrift ist. Denn der Behörde bleibt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen praktisch kein Spielraum, wenn man die bisherige Rechtsprechung des BVerwG zum Tatbestandsmerkmal der außergewöhnlichen Härte zugrunde legt (vgl. BVerwG v. 27.01.2009 - 1 C 40.07: „Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar“). Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall aber an der allgemeinen Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG zu erhalten, muss der Kläger grundsätzlich ein Visumverfahren durchführen. § 5 Abs. 3 AufenthG gilt für eine solche Aufenthaltserlaubnis nicht. Auch ist der Kläger nicht nach § 39 AufenthV befreit. Somit kommt in seinem Fall hinsichtlich § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur eine Befreiung nach Ermessen in Betracht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), so dass ein strikter Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht vorliegt. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug könnte der Kläger daher von vornherein nur nach Ausreise und anschließender Durchführung eines Visumverfahrens erlangen.

b) Dieses Ergebnis würde in gewisser Weise umgangen, wenn man in Fällen der vorliegenden Art § 25 Abs. 5 AufenthG gleichwohl für anwendbar hält. Die Kammer lässt offen, ob die Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG schon aus diesem Grund scheitern muss. Offen kann auch bleiben, ob man der Sonderregelung in § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG - volljährige Kinder von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG werden dort nicht genannt -, im Umkehrschluss entnehmen muss, dass für die vorliegende Fallgestaltung nach der Intention des Gesetzgebers eine Aufenthaltserlaubnis von vornherein, d. h. auch nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, gänzlich ausscheidet. Auch darauf kommt es nicht an.

c) Denn es liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Es besteht ein Ausweisungsinteresse, § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr.1 a AufenthG, § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Eine hypothetische Ausweisungsprüfung erfolgt nicht. Trotz des unterschiedlichen Gewichts der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen wird für die Erteilungsvoraussetzung nicht weiter unterschieden oder gar eine Ausweisungsabwägung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG getroffen. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist in der Regel‚ dass kein Ausweisungstatbestand vorliegt, der gegenwärtig tatsächlich besteht und rechtlich noch verwertbar ist. Die Prüfung von Ausweisungsinteressen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dient dem Zweck, aktuell zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG abzuwenden; je gewichtiger ein Ausweisungsinteresse ist, umso weniger strenge Voraussetzungen sind an die Prüfung des weiteren Vorliegens einer Gefährdung zu stellen. Nachdem es um die Erlaubnis künftigen Aufenthalts geht, ist nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in Gegenwart und Zukunft. Unerheblich ist, ob ein Bleibeinteresse besteht oder völkerrechtliche Verbote einer Abschiebung trotz Vorliegens eines Ausweisungsinteresses entgegenstehen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 7.9.1994 - Bs IV 164/94 - NVwZ-RR 1995, 544).

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... Juni 2015 wurde der Kläger wegen zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Somit wurde der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt und die Straftat wurde mit Gewalt begangen. Zudem liegt dadurch ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften vor, § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG.

Unbeachtlich für die Beurteilung des Ausweisungsinteresses ist ein Rechtsverstoß nur dann, wenn er vereinzelt und geringfügig ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 1 C 23/03 - juris; Graßhof in Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 11. Edition Stand: 15.08.2016, § 54 Rn. 117). Die Körperverletzung, welcher sich der Kläger nach dem Strafurteil aus dem Jahr 2015 schuldig gemacht hat, stellt bereits für sich eine nicht geringfügige Straftat im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG dar, so dass es auf einen Rückgriff auf ältere Straftaten des Klägers nicht ankommt. Als vorsätzlich begangene Straftat ist sie nicht mehr geringfügig (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2016, § 54 Rn. 145).

Ausreichende Gründe, welche die Straffälligkeit des Klägers als atypischen Sonderfall erscheinen lassen, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

Die Antragstellerin ist algerische Staatsangehörige, reiste am 22. Oktober 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Dezember 2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Am 26. Februar 2010 beantragte die Antragstellerin erstmals bei der Ausländerbehörde der ... die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG wegen inlandsbezogener Abschiebungsverbote aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. März 2010 wurde der Asylantrag der Antragstellerin abgelehnt und die Antragstellerin wurde zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Weiterhin wurde ihr die Abschiebung nach Algerien angedroht. Mit Schreiben vom 14. April 2010 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein, welche mit Urteil vom 18. Oktober 2010 abgewiesen wurde. Das Urteil ist seit dem 11. Februar 2011 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin bei der Ausländerbehörde der ... die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Krankheitsgründen, da ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot bestehe und die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht reisefähig sei. Hierzu wurden ein B1-Zertifikat der Antragstellerin, die Bescheinigung über die Teilnahme am Orientierungskurs sowie ein psychologisch-psychotherapeutischer Befundbericht von ... vorgelegt.

Da die Antragstellerin nicht im Besitz eines Reisepasses war, wurde ihr am 3. März 2011 erstmalig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ausgestellt. Diese wurde jeweils verlängert. Die letzte Verlängerung aufgrund der Passlosigkeit erfolgte am 1. Dezember 2014 und war bis zum 9. April 2015 gültig.

Mit Telefax vom 2. Februar 2012 beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Abschiebungsverbote. Es wurde ein ärztliches Attest von Frau Dr. med. ... vom 9. Januar 2012 vorgelegt. Weiterhin wurde am 3. Mai 2012 mitgeteilt, dass die Antragstellerin seit dem 14. Januar 2009 in ständiger psychiatrischer Behandlung sei. Hierzu wurde ein weiteres ärztliches Gutachten von Frau Dr. med. ... vom 30. April 2012 übersandt.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 teilte die Ausländerbehörde der ... mit, dass die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt habe, dass sie der Erteilung der allgemeinen Arbeitserlaubnis ohne Beschränkung nach § 39 Abs. 1 i. V. m. § 60a AufenthG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung - welche am 30. Juni 2013 außer Kraft getreten ist - zustimme. Daher wurde der Antragstellerin bei der persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 8. Februar 2013 die unselbstständige Beschäftigung gestattet.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 übersandte die Antragstellerin der Ausländerbehörde der ... die Gehaltsabrechnungen der Monate August und Oktober 2014 von der ... und August 2014 von der ... GmbH und Co. KG, den Arbeitsvertrag bei der ... sowie die Ablichtung der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ vom 11. September 2014. Weiter wurde beantragt, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Mit Schreiben vom 25. März 2015 übersandte die Antragstellerin die Negativbescheinigung des Sozialreferats, die Entgeltabrechnung für die Monate Dezember 2014 sowie Januar und Februar 2015, den Arbeitsvertrag sowie eine Passkopie. Weiter gab sie an, dass für sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a AufenthG beantragt sei. Der algerische Reisepass der Antragstellerin vom 15. April 2014 war bis zum 14. April 2015 gültig.

Die Antragstellerin erhielt von der Ausländerbehörde der ... vom 7. April 2015 bis zum 8. Oktober 2015 wiederum eine Duldung.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 bzw. 28. Juli 2015 der Regierung ... wurde die Antragstellerin dem Landkreis ... zugewiesen. Ihr wurde die Wohnsitznahme außerhalb einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis ... gestattet. Die Antragstellerin hat sich am 28. Juli 2015 im Landkreis ... angemeldet.

Mit Schreiben vom 4. August 2015 wurde die Antragstellerin aufgefordert, in der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... mit ihrer Duldung, dem Miet- und Arbeitsvertrag sowie den letzten drei Lohnnachweisen vorzusprechen. Da dieses Schreiben als unzustellbar zurückkam, wurde die Antragstellerin zum 24. August 2015 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Mit Telefax vom 10. September 2015 teilte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass sie die Antragstellerin gebeten hätte, sich schnellstmöglich wieder in ... anzumelden. Sie übersandte den Schriftsatz vom 25. März 2015 nebst allen Anlagen an die .... An den wirtschaftlichen Verhältnissen hätte sich seither nichts verändert, das Arbeitsverhältnis bestehe fort. Für die Antragstellerin sei eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt worden. Angesichts der beruflichen Tätigkeit käme auch eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 AufenthG in Betracht. Aufgrund des langen Inlandsaufenthaltes sei daran zu denken, von der Durchführung des Visa-Verfahrens abzusehen bzw. eine Vorabzustimmung zu erteilen. Die Antragstellerin würde zusammen mit Herrn ... gerne einmal einen Kurzurlaub unternehmen, z. B. zum Gardasee. Zu diesem Zweck würde jedoch eine Aufenthaltserlaubnis benötigt werden. Man möge dies für ein Luxusproblem halten, andererseits sei bei dem hier erreichten Grad einer Integration in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse dieser Wunsch mehr als nur verständlich.

Am 18. September 2015 übersandte die Bevollmächtigte der Antragstellerin nach Aufforderung durch den Antragsgegner per E-Mail die Anmeldung der Antragstellerin in ..., den Arbeits- und Mietvertrag, die Lohnnachweise von Juni bis August 2015 sowie einen E-Mailverkehr zwischen Herrn ... und Herrn .... Letzterer sei als Vermieter der Wohnung in ... 2 in ... mit dem Einzug der Antragstellerin einverstanden. Auch bat die Bevollmächtigte der Antragstellerin erneut um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Am 8. Oktober 2015 sprach die Antragstellerin persönlich in der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... vor. Hierbei legte sie eine Kopie des Miet- und Arbeitsvertrages und der Gemeindeanmeldung sowie Lohnnachweise von Juni bis September 2015. Der Reisepass der Antragstellerin, ausgestellt am 11. April 2015 und gültig bis zum 10. April 2025, wurde vorübergehend einbehalten. Nachdem die Ausländerakte der Antragstellerin nunmehr am 10. März 2016 bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... vorlag, wurde die Antragstellerin zuletzt bis zum 3. Juli 2016 geduldet.

Am 10. März 2016 ging in der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... die Ausländerakte der Antragstellerin ein.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 bat der Antragsgegner für die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a AufenthG um Mitteilung, ob die Antragstellerin in Deutschland die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin abgeschlossen habe. Gegebenenfalls wurde um Vorlage von Nachweisen wie z. B. Ausbildungsvertrag gebeten. Des Weiteren wurde um Mitteilung gebeten, ob die Antragstellerin ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin lediglich in Deutschland habe anerkennen lassen. Auch hierfür wurde gegebenenfalls um Vorlage von Nachweisen gebeten. Weiterhin wurde um Übersendung einer Auflistung der bisher ausgeübten Beschäftigungen in Deutschland mit Nachweisen (Arbeitsvertrag, Kündigung, Verdienstnachweise) sowie der Wohnraumbescheinigung gebeten. Für die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wurde um Übersendung eines aktuellen ausführlichen Attests vom Facharzt, einer Bestätigung über den bisherigen Behandlungsverlauf sowie der Entbindung der Schweigepflicht gebeten.

Bei der persönlichen Vorsprache der Antragstellerin am 4. April 2016 legte diese verschiedentliche Unterlagen vor. Auf die Auflistung im Bescheid vom 4. Juli 2016 des Antragsgegners wird verwiesen. Weiterhin gab die Antragstellerin an, dass sie sich aktuell nicht mehr in einer ärztlichen Behandlung befinde. Sie hätte auch keine fachärztliche Betreuung mehr. Daher könne sie die geforderten Unterlagen bezüglich der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorlegen. Allerdings sei sie in der Zeit von 2008 bis 2015 in ärztlicher Behandlung gewesen. Hier könne sie den bisherigen Behandlungsverlauf nachträglich vorlegen. Am 21. April 2016 ging beim Antragsgegner eine Wohnraumbescheinigung, die Entbindung der Schweigepflicht, ein ärztliches Gutachten von Frau Dr. med. ... vom 22. Oktober 2012, ein psychologischer Befundbericht vom 30. November 2012 von ... sowie eine Bestätigung von Frau Dr. med. ... vom 18. April 2016 ein, laut dieser die Antragstellerin vom 4. Januar 2009 bis zum 30. Dezember 2013 in ihrer Behandlung gewesen sei.

Mit Anhörung vom 10. Mai 2016 teilte der Antragsgegner mit, dass er beabsichtige, die vorliegenden Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Zudem stehe § 10 Abs. 3 AufenthG teilweise entgegen und auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG u. a. die Einreise mit dem erforderlichen Visum. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die Antragstellerin gemäß des Bescheides des Bundesamts vom 29. März 2010 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Die Duldung der Antragstellerin werde über die jetzige Geltungsdauer hinaus nicht verlängert. Es wurde der Antragstellerin gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG vorsorglich die Abschiebung angekündigt.

Mit E-Mail vom 13. Juni 2016 teilte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass diese bereit wäre, das Visa-Verfahren durchzuführen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken offensichtlich vorlägen ebenso wie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Übrigen wurde um Erteilung einer Vorabzustimmung gebeten. Die Antragstellerin lebe seit mehreren Jahren in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung mit einem deutschen Staatsangehörigen. Sie sei bestens integriert und arbeite in einem Mangelberuf. Die Antragstellerin müsste die Reise mit ihrem Arbeitgeber und der Visa-Abteilung der Botschaft abstimmen. Sie könne nicht länger als drei Wochen Urlaub am Stück nehmen und müsste diesen vorher einreichen. Sofern die Erteilung einer Vorabzustimmung nicht erteilt würde, würde die Bevollmächtigte in Erwägung ziehen, einen Antrag bei der Härtefallkommission zu stellen.

Mit Telefax vom 16. Juni 2016 teilte der Antragsgegner der Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass für die Prüfung einer Vorabzustimmung der neue Arbeitsvertrag nach Wiedereinreise, der Vordruck Ausländerbeschäftigung sowie ein Formblatt über die Lebensunterhaltsicherung benötigt werde. Der Eingang der Unterlagen werde bis spätestens 24. Juni 2016 erwartet.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 lehnte der Antragsgegner die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG vom26. Februar 2010 ab (Ziffer 1.1 des Bescheides). Auch die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis aus Krankheitsgründen vom 28. Januar 2011 wurde abgelehnt (Ziffer 1.2 des Bescheides). Gemäß Ziffer 1.3 des Bescheides wurde auch die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vom 2. Februar 2012 abgelehnt. Ebenfalls wurde gemäß Ziffer 1.4 des Bescheides die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit vom 11. Dezember 2014 abgelehnt und gemäß Ziffer 1.5 des Bescheides wurde die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelehnt.

Zur Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass, nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 29. März 2010 entschieden hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG abzulehnen gewesen sei. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG käme nicht in Betracht, da die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen, die inlandsbezogene Ausreisehindernisse wie beispielsweise bei Vorliegen einer körperlichen oder psychischen Erkrankung umfasse, nicht vorliege. Die Antragstellerin habe bei ihrer persönlichen Vorsprache am 4. April 2016 mitgeteilt, dass sie sich derzeit nicht mehr in einer ärztlichen Behandlung befinde. Nachweise über eine ärztliche Behandlung über den 30. Dezember 2013 hinaus lägen nicht vor. Derzeit bestehe daher kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Auch eine aktuelle Reiseunfähigkeit sei nicht geltend gemacht worden. Vielmehr hätte die Bevollmächtigte der Antragstellerin darum gebeten, der Antragstellerin kurzfristig eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Urlaubsreise ins Ausland zu gewähren.

Auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG komme nicht in Betracht, da § 10 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bestehe selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 nicht. Darüber hinaus müssten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, insbesondere die Einreise mit dem erforderlichen Visum erfüllt sein. Die Antragstellerin sei nach eigenen Angaben am 22. Oktober 2008 illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sei die Ausländerbehörde ... zu dem Entschluss gekommen, dass ein Abweichen von den Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG im Falle der Antragstellerin nicht in Betracht komme. Ein hierfür erforderlicher Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken sei nicht gegeben und die Nachholung des Visumsverfahrens für die Antragstellerin sei zumutbar. Es sei angegeben worden, dass die Antragstellerin bereit sei, das Visumsverfahren durchzuführen. Eine Ausnahme nach § 39 Nr. 5 AufenthV komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Antragstellerin sei zwar im Besitz einer Duldung gemäß § 60a AufenthG, jedoch habe sie weder aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet noch aufgrund der Geburt eines Kindes während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben. Auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a AufenthG könne nicht erteilt werden. Die Antragstellerin habe durch die Regierung ... aufgrund des Krankenpflegegesetzes die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu führen. Hierbei handle es sich um keine im Bundesgebiet qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder um ein Hochschulstudium. Auch habe die Antragstellerin keinen im Bundesgebiet anerkannten oder deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss, mit welchem sie seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausübe. Des Weiteren arbeite sie erst seit dem 1. September 2014 als Gesundheits- und Krankenpflegerin. Somit übe sie keine ununterbrochene Beschäftigung als Fachkraft seit drei Jahren aus. Die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 AufenthG müssten kumulativ erfüllt sein, so dass die Prüfung der restlichen Voraussetzungen unterbleiben könne, wenn festgestellt worden sei, dass bereits eine der Voraussetzungen nicht erfüllt werde. Es werde jedoch bereits darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin bis zum 15. April 2014 ohne Nationalpass im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken nach einer anderen Rechtsgrundlage komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfülle und ebenfalls § 10 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegenstünden.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei durch die Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht ausdrücklich beantragt worden, sondern es sei lediglich angegeben worden, dass es für die Antragstellerin wünschenswert wäre, wenn diese eine Urlaubsreise antreten könnte. Würde man dies als Antrag werten, stünden, wie oben bereits beschrieben, die § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen.

Die Ablehnung der Anträge sei nicht unverhältnismäßig. Die Antragstellerin habe Gelegenheit gehabt, das Verfahren zu betreiben und ihre Interessen zur Geltung zu bringen. Das mögliche persönliche Interesse, die Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren noch zurückzustellen, müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an rechtlich geklärten Aufenthaltsverhältnissen zurücktreten. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin sei erforderlich und geeignet, um den Anforderungen und dem Regelungszweck des Aufenthaltsgesetzes zu entsprechen. Ein milderes Mittel sei gesetzlich nicht gegeben. Im Rahmen des Äußerungsrechts habe die Antragstellerin um Ausstellung einer Vorabzustimmung gebeten. Die hierfür geforderten Unterlagen seien trotz Fristsetzung bis heute nicht eingereicht worden. Weitere Gründe, welche gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse sprechen könnten, seien durch die Antragstellerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet könne keinen Ausnahmefall begründen. Eine Verwurzelung im Bundesgebiet könne während Zeiten, in denen der Ausländer nicht über ein Aufenthaltsrecht sondern nur über eine Duldung verfüge, grundsätzlich nicht entstehen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin unabhängig von eventuellen anderen Duldungsgründen, die einer Abschiebung entgegengesprochen hätten, diese durch Nichtbeschaffung bzw. Nichtvorlage eines Nationalpasses die Behörden an einer eventuellen Aufenthaltsbeendigung gehindert habe. Würde der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gewährt, bestünde die Gefahr eines Präzedenzfalles, der unweigerlich zahlreiche Anträge anderer Ausländer, bei denen sich der Sachverhalt ähnlich darstelle, nachzöge. Dies würde eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bedeuten. Auch persönliche Gründe, die eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Auch stünden selbst bei wohlwollender Auslegung zugunsten der Antragstellerin Bestimmungen internationaler oder zwischenstaatlicher Verträge, Abkommen etc. der Ablehnung des Antrages nicht entgegen. Insbesondere könne ein Aufenthaltsrecht nicht aus dem Europa-Mittelmeerabkommen/Algerien abgeleitet werden. Bei der Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen überwiege das öffentliche Interesse an der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis deutlich das private Interesse der Antragstellerin an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 hat die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München einlegen lassen und beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 4. Juli 2016, zugestellt am 11. Juli 2016, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Gleichzeitig hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,

2. dem Antragsgegner zu untersagen, aufenthaltsbeende Maßnahmen durchzuführen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, mindestens aber einer Duldung, die durch die Maßnahme vereitelt werde, habe. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme, schon weil sie rechtswidrig sei, jedoch ein ganz überwiegendes Interesse der Antragstellerin von dieser verschont zu bleiben. Die Antragstellerin habe in Algerien als Krankenschwester gearbeitet. In Deutschland sei die Ausbildung inzwischen anerkannt worden und sie arbeite als Pflegefachkraft seit dem 1. September 2014 ununterbrochen bei dem ...-Verband der ... und .... Der monatliche Nettoverdienst betrage rund 1.800,- €. Sie verfüge über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2, über ausreichend Wohnraum und lebe seit mindestens vier Jahren mit ihrem deutschen Lebensgefährten zusammen. Außerdem habe die Antragstellerin einen Reisepass vorgelegt. Weiterhin habe sie bereits in den Jahren 2011 und 2012 ärztliche Atteste vorgelegt, aus denen eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung u. a. eine PTBS hervorgehe, da sie von Familienmitgliedern schwerstens misshandelt worden sei, u. a. sei ihr ein Arm mehrfach gebrochen worden. Die Antragstellerin habe die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens signalisiert. Zuletzt seien noch mit Schreiben vom 16. Juni 2016 Unterlagen angefordert worden, deren Übermittlung vorbereitet werde. So sei u. a. die Überprüfung der Voraussetzungen des § 18 AufenthG von der Vorlage des Formblattes „Ausländerbeschäftigung“ abhängig gemacht worden. Da der vollständige Arbeitsvertrag und etwa für ein ganzes Jahr aktuelle Lohnabrechnungen vorlägen, leuchte das einerseits nicht ein, da die für die Überprüfung durch die DAV notwendigen Angaben bereits vorlägen. Der Arbeitgeber habe sich höchst irritiert gezeigt und habe das Formblatt an die Personal- und Rechtsabteilung weitergegeben. Es sei, was auch der Ausländerbehörde mitgeteilt worden sei, nicht einzusehen, warum die Antragstellerin einen neuen Arbeitsvertrag nach Wiedereinreise begründen müsste, wenn eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses möglich und beabsichtigt sei. Die Ausländerbehörde ... habe nun die Abschiebung veranlasst. Die Antragstellerin sei gegen 5.00 Uhr morgens bei ihrem Lebensgefährten festgenommen worden und sollte gegen 12.00 Uhr des heutigen Tages zum Flughafen Frankfurt verbracht werden. Für die Antragstellerin werde nun erneut die Bereitschaft zur Durchführung des Visa-Verfahrens und zur freiwilligen Ausreise erklärt. Aus hiesiger Sicht lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, jedenfalls aber für die Erteilung einer Vorabzustimmung und geordneten freiwilligen Ausreise, die eine Fortsetzung der nun seit mehrere Jahren bestehenden Berufstätigkeit in einem Fachberuf, in dem Personalmangel herrsche, ermögliche. Auf Art. 8 Abs. 2 EMRK werde ebenfalls verwiesen. Es bestehe eine gefestigte eheähnliche Lebenspartnerschaft. Die Abschiebung sei als massiver Eingriff in das Leben des Betroffenen stets ultima ratio, eine freiwillige Ausreise sei in jedem Verfahrensstand zu ermöglichen. Die Abschiebung erfolge insoweit aus heiterem Himmel. Die Festnahme der Antragstellerin sei vor Übermittlung des angefochtenen Bescheides, mit dem über die Anträge entschieden werde, die aus den Jahren 2010 bis 2015 stammten und bisher noch nicht bzw. nur kursorisch geprüft und bearbeitet worden seien, erfolgt. Die Abschiebung schaffe vollendete Tatsachen in einem laufenden Verfahren, die auch nicht wieder korrigiert werden könnten. Die Antragstellerin sei gesundheitlich angegriffen, sie sei wegen der schweren Verletzungen durch ihre Familie in Algerien in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Retraumatisierung durch die unangekündigte Maßnahme und damit massive gesundheitliche Schäden würden drohen. Vollzogen werde offensichtlich die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom Februar 2010. Es werde daher ein Antrag gemäß § 123 VwGO gestellt.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 hat das Gericht den Antragsgegner verpflichtet, bis zu einer Überprüfung des Eilantrags der Antragstellerin binnen zwei Wochen nach Vorlage der Behördenakten von einer Abschiebung der Antragstellerin abzusehen.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am 14. Juli 2016, hat der Antragsgegner die Ausländerakte der Antragstellerin im Original übersandt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin gemäß des Bescheides des Bundesamtes vom 29. März 2010 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Der Antragstellerin sei mitgeteilt worden, dass die Duldung der Antragstellerin über den 3. Juli 2016 hinaus nicht verlängert werden würde und eine Abschiebung sei gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG vorsorglich angekündigt worden. Die Antragstellerin habe mit E-Mail vom 13. Juni 2016 zwar mitgeteilt, dass sie bereit wäre, das Visumsverfahren nachzuholen, hierfür jedoch die Ausstellung einer Vorabzustimmung begehre. Zur Prüfung der Vorabzustimmung geforderte Unterlagen seien trotz Fristsetzung dem Antragsgegner nicht vorgelegt worden. Auch sei keine Vorsprache der Antragstellerin beim Antragsgegner zur Verlängerung der Duldung bzw. Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung erfolgt. Die Antragstellerin halte sich seit dem 4. Juli 2016 illegal im Bundesgebiet auf. Die Klage richte sich gemäß Schriftsatz vom 11. Juli 2016 gegen den Bescheid des Bundesamts vom 4. Januar 2016. Die angefochtene Entscheidung sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Auch seien Verwaltungsstreitigkeiten gegen Bundesbehörden gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten und nicht gegen die Landesbehörden. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2016 richte, stehe dieser einer Abschiebung nicht entgegen. Durch die Beantragung der verschiedenen Aufenthaltstitel sei keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG entstanden, da sich die Antragstellerin bei Antragstellung ausreisepflichtig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Durchführung der Abschiebung erfolge auch nicht auf Grundlage des Bescheides des Antragsgegners vom 4. Juli 2016, sondern aufgrund der Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung aus der Entscheidung des Bundesamtes vom 29. März 2010, rechtskräftig seit dem 11. Februar 2011. Sei die Ausreisepflicht eines Ausländers vollziehbar, habe der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt worden sei, bis zum Ablauf dieser Frist zu verlassen. Wenn die freiwillige Ausreise nicht fristgerecht erfolge, sei der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar sei und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert sei. Dass die Antragstellerin erklärt habe, dass sie bereit wäre freiwillig auszureisen, reiche für eine gesicherte Erfüllung der Ausreisepflicht nicht aus. Denn obwohl die Ausreise bereits am 10. Mai 2016 angekündigt worden sei, sei ein Ausreisetermin bis heute nicht bekannt. Darüber hinaus habe die Antragstellerin sich nach Ablauf ihrer Duldung auch nicht mehr mit dem Antragsgegner in Verbindung gesetzt. Es lägen keine Duldungsgründe vor. Soweit vorgetragen werde, dass sich die Antragstellerin in ärztlicher Behandlung befinde, werde auf die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 18. April 2016 verwiesen. Demnach habe eine ärztliche Behandlung bis zum 30. Dezember 2013 stattgefunden. Neuere Unterlagen zu Erkrankungen lägen dem Antragsgegner nicht vor. Auch seien auf die Abschiebungsankündigung vom 10. Mai 2016 hin keine neuen ärztlichen Atteste vorgelegt. Insoweit werde auf § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG hingewiesen. Bezüglich eventueller zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse sei der Antragsgegner gemäß § 42 AsylG an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden. Dass die Antragstellerin vor freiwilliger Ausreise eine Vorabzustimmung zur Wiedereinreise begehre, stelle keinen Duldungsgrund dar, zumal die hierfür zur Prüfung erforderlichen Unterlagen trotz Fristsetzung dem Antragsgegner nicht vorgelegt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten hingewiesen.

II.

Die Eilanträge der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bereits unstatthaft und damit unzulässig. Eine Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, liegt nicht vor. Nach Auslegung des Gerichts (§ 88 VwGO) betrifft die Klage der Antragstellerin den Bescheid vom 4. Juli 2016 des Antragsgegners und nicht den in der Klageschrift zunächst genannten Bescheid des Bundesamtes vom 4. Januar 2016. Denn im Klageantrag werden dann die Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2016 und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt und dieser zuletzt genannte Bescheid wurde sowohl der Klage als auch dem Eilantrag in Kopie beigefügt. Die Klage richtet sich damit weder gegen eine Ausreiseaufforderung noch gegen eine Abschiebungsanordnung oder eine Abschiebungsandrohung. Denn dieser Bescheid lehnt lediglich die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, enthält aber keine Ausreiseaufforderung, Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung. Im Übrigen wäre eine Klage gegen Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts vom 29. März 2010, der die Antragstellerin zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids auffordert und der Antragstellerin die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat androht, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, für die der Antragsgegner zudem nicht passivlegitimiert gewesen wäre, auch wegen der entgegenstehenden Rechtskraft unzulässig.

2. Der Antrag, dem Antragsgegner nach § 123 VwGO zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsanspruch, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung), oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u. a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123, Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nicht nur dann geboten, wenn mit zweifelsfreier Sicherheit feststeht, dass das materielle Recht besteht, dessen Sicherung der Antragsteller im Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstrebt oder auf das er eine Regelung im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen will. Es genügt vielmehr, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen dieses Rechts spricht, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen würde (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Grundsätzlich darf dabei im Eilverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen werden; das Gericht darf im Grundsatz die Lage nur offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (vgl. Eyermann, § 123, Rn. 66 a). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann möglich, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist bzw. wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG, B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - juris 1. Leitsatz).

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin weder einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis noch auf die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.

a. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu.

Zwar handelt es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG um einen Aufenthaltstitel, der sich im Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes befindet, so dass einer Erteilung auch § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegensteht, nach dem einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf.

Nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

In Bezug auf die Antragstellerin sind solche Gründe durch den Bescheid des Bundesamtes vom 29. März 2010 nicht festgestellt oder sonst ersichtlich. Insbesondere steht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung der Antragstellerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit ist der Antragsgegner gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes vom 29. März 2010 gebunden. Es ist allein Aufgabe des Bundesamts, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2007 - 24 ZB 07.33 - juris Rn. 9).

b. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.

Die Antragstellerin ist nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrages seit dem 11. Februar 2011 vollziehbar ausreisepflichtig. Einen Aufenthaltstitel hat sie zu keinem Zeitpunkt besessen. Die erteilten Duldungen ändern nichts an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2 AufenthG.

Die Ausreise ist der Antragstellerin auch tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar.

aa. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen angesichts des Vorhandenseins eines bis zum 10. April 2025 gültigen algerischen Reisepasses der Antragstellerin nicht.

bb. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen ebenfalls nicht. Die Antragstellerin befindet sich derzeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Laut einem Schreiben von Frau Dr. med. ... war die Antragstellerin bis zum 30. Dezember 2013 in ärztlicher Behandlung. Nachweise oder Anhaltspunkte über eine darüber hinausgehende ärztliche Behandlung liegen nicht vor. Auch eine Reiseunfähigkeit wurde von der Antragstellerin nicht geltend gemacht, sondern vielmehr vorgetragen, dass die Antragstellerin gerne zu Urlaubszwecken verreisen würde.

Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Ausreisehindernis vor. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 29. März 2010 bestandskräftig festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden (siehe bereits oben). Anhaltspunkte, dass eine extreme Gefahrenlage vorliegt und daher der Ausländerbehörde ein eigenes Prüfungsrecht zukommt, liegen nicht vor.

Die Rückkehr in ihr Heimatland ist der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zumutbar. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht der Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ebenso ist nach Art. 8 EMRK bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiäre Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, U.v. 2.8.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476/478). Das von diesen Bestimmungen u. a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt.

Ein Privatleben, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf seinen Fortbestand in Betracht. Da der Antragstellerin ausschließlich asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattungen und Duldungen erteilt worden sind, wurde ihr zu keiner Zeit ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, das ein berechtigtes Vertrauen auf Fortbestand hätte begründen können (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - juris Rn. 14). Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass die Beendigung des Aufenthalts in ihre Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen würde, wäre der Eingriff gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Es lebt noch eine Schwester der Antragstellerin im Bundesgebiet, die jedoch nicht auf den Beistand der Antragstellerin angewiesen ist. Die Antragstellerin lebt nicht mit einem Ehemann oder Kindern im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft. Im Übrigen lebt ein großer Teil ihrer Familie in Algerien. Dort ist die Antragstellerin auch zur Schule gegangen, hat eine Ausbildung absolviert und dort in einem Krankenhaus gearbeitet. Es ist daher anzunehmen, dass sich die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr nach Algerien schnell wieder in dem Land einleben und zurecht finden wird, in dem sie bis zu ihrer Ausreise 39 Jahre lang gelebt hat. In Deutschland dagegen hatte die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte Aufenthaltsposition inne. Sie arbeitet auch erst seit knapp zwei Jahren in Deutschland und hat keine Familie gegründet, so dass eine nennenswerte Verwurzelung in der Bundesrepublik nicht stattfinden konnte.

Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK ist es im Übrigen auch grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen und so die Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet zu kontrollieren. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 3 BvR 1830/08 - juris Rn. 25; B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 13; B.v. 4.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - juris Rn. 7).

Zwar ist die Abschiebung der Antragstellerin inzwischen seit weit mehr als 18 Monaten ausgesetzt. Die Regelung stellt aber keine in allen Fällen der so genannten Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die Regelung in Satz 2 - wie dann auch die Regelungen in Satz 3 und 4 - an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 hinzutreten, „soll” die Ausländerbehörde - in Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als 18 Monaten in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt - eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung lässt nicht erkennen, dass mit ihr eine eigenständige Anspruchsnorm geschaffen werden sollte, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - trotz der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise - regelmäßig den bloßen Zeitablauf von 18 Monaten ausreichen lässt. Das würde im Übrigen praktisch auf eine weitgehende pauschale Altfallregelung hinauslaufen, wie sie der Gesetzgeber auf der Grundlage des Kompromisses um das Zuwanderungsgesetz im Vermittlungsverfahren gerade nicht beabsichtigt hat und wie sie bis heute ausländerpolitisch umstritten ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14/05 - juris Rn. 22).

c. Auch kann die Antragstellerin nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG geltend machen.

Eine solche ist im vorliegenden Fall bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, der den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen regelt, nicht aber nach Abschnitt 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, der die Bestimmungen zum Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit enthält.

Die Voraussetzungen von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind im Falle der Antragstellerin erfüllt. Denn bei ihr handelt es sich um eine Ausländerin, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist. Der Asylantrag der Antragstellerin ist mit Bescheid des Bundesamts vom 29. März 2010 abgelehnt worden. Die gegen den Bescheid erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass der Antragstellerin nur eine hier ebenfalls nicht zu erteilende Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, nicht jedoch die begehrte Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit erteilt werden darf, ist auch nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ausgeschlossen. Zwar findet danach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Ein solcher Anspruch der Antragstellerin besteht jedoch nicht.

aa. Unter einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 16.2.2012 - 1 B 22.11 - juris Rn. 4). Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 21). Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in diesem Sinne besteht jedoch nicht. Vielmehr kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 10 CS 15.859 u. a. - juris Rn. 40 ff.)

bb. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AufenthG liegen auch die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor. Daher käme die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Bei der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, von der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, handelt es sich aber nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nach dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzt, um eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ist sie nicht erfüllt, fehlt es an einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 28; B.v. 7.1.2013 - 10 CE 13.36 - juris Rn. 14), weil die Aufenthaltserlaubnis dann allenfalls noch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erteilt werden kann. Ausländer, die als Asylbewerber ohne Visum eingereist sind, deren Asylantrag aber erfolglos geblieben ist, können einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel (mit Ausnahme eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes) daher nur nach vorheriger Durchführung des Visumverfahrens einholen, wenn sie davon nicht aus anderen Gründen befreit sind oder den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1997 - 1 C 1.97 - juris Leitsatz und Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 10 CE 13.36 - juris Rn. 14; B.v. 21.7.2015 - 10 CS 15.859 u. a. - juris Rn. 45).

Die zwingende Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht erfüllt, weil die Antragstellerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte wie der von der Antragstellerin angestrebten Daueraufenthalt zur Beschäftigung ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Über ein solches nationales Visum verfügte die Antragstellerin jedoch bei ihrer Einreise nicht.

Ein Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG war auch nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit § 39 AufenthV entbehrlich. Die Antragstellerin konnte die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG insbesondere nicht nach der Regelung von § 39 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen. Nach § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Auch diese Voraussetzungen sind jedoch offensichtlich nicht erfüllt.

d. Auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 18a AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Antragstellerin übt schon nicht seit 3 Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) AufenthG aus, die eine qualifizierte Berufsausübung voraussetzt. Des Weiteren steht auch hier der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - wie bereits oben geprüft - § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG entgegen.

e. Aus dem selben Grund war daher auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abzulehnen.

f. Ein Anordnungsanspruch besteht zuletzt auch nicht hinsichtlich einer weiteren Duldung.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn die Abschiebung der Antragstellerin ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Hierzu ist auf die Ausführungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verweisen.

Der Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen, ist nach alledem abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger, der äthiopischer Staatsangehöriger ist, nach einem erfolglosen Asylverfahren seit Oktober 2004 über eine Duldung verfügte und seit 25. März 2011 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 weiter, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt worden ist.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

Der Kläger führt aus, das Verwaltungsgericht habe die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne sich nicht auf § 39 Nr. 5 AufenthV berufen. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei der Kläger zwar im Besitz einer Duldung gemäß § 60a AufenthG gewesen. Dabei habe es sich jedoch um eine Duldung zum Zweck der Eheschließung gehandelt, die die Voraussetzungen von § 39 Nr. 5 AufenthV nicht erfülle. Es bleibe daher bei der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach stehe das Absehen von der vorherigen Durchführung des Visumverfahrens im Ermessen der Ausländerbehörde. Es fehle daher an einem strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so dass das Verbot des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greife und dem Kläger als abgelehntem Asylbewerber vor der Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht erteilt werden dürfe.

Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nach Auffassung des Klägers, weil das Verwaltungsgericht mit seiner auf die Verneinung der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV gestützten Entscheidung, die Klage abzuweisen, von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. März 2008 (Az. 11 S 378/08) und damit von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweiche und die Rechtsfrage, auf die sich die Abweichung beziehe, bisher weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom Bundesverfassungsgericht geklärt sei. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg müsse eine Duldung zwar außer Betracht bleiben, wenn sie dem Ausländer ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt worden sei. Eine weitergehende Einschränkung des § 39 Nr. 5 AufenthV komme jedoch nach dessen Wortlaut, der eine Differenzierung nach Duldungsgründen nicht zulasse, nicht in Betracht. Welcher der Duldungsgründe nach § 60a AufenthG zugrunde gelegen habe, sei unerheblich. Nach anderer Auffassung setze § 39 Nr. 5 AufenthV eine Duldung voraus, die aus einem anderen Lebenssachverhalt als die Aufenthaltserlaubnis herrühre. Die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis hänge von der Auslegung des Begriffs „Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG“ in § 39 Nr. 5 AufenthV ab. Die Rechtsstreitigkeit werfe damit eine Frage auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sei und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedürfe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf dieser Abweichung. Wäre das Verwaltungsgericht wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass eine Differenzierung nach unterschiedlichen Duldungsgründen nicht in Betracht komme, hätte es der Klage stattgeben müssen.

Mit diesen Ausführungen ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

I.

Zwar ergibt sich dies nicht schon daraus, dass der Kläger die konkrete Rechtsfrage, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst, nicht ausdrücklich formuliert hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund des aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebots, den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren, verpflichtet, den Vortrag in der Zulassungsbegründung angemessen zu würdigen (vgl. BVerfG, B.v. 22.8.2011 - 1 BvR 1764.09 - juris Rn. 26). Berücksichtigt man dies, so ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags des Klägers aber ohne weiteres, dass es ihm um die Klärung der Frage geht, ob eine Abschiebung auch dann im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist, wenn die Aussetzung der Abschiebung nur zum Zweck der Eheschließung erfolgte, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg annimmt, § 39 Nr. 5 AufenthV eine Differenzierung nach Duldungsgründen nicht zulässt, oder ob, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, die Anwendung von § 39 Nr. 5 AufenthV in diesen Fällen ausscheidet.

II.

Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, warum diese Frage entscheidungserheblich ist und deshalb im Berufungsverfahren einer Klärung zugeführt werden kann.

Er führt insoweit lediglich aus, dass die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von der Auslegung des Begriffs der „Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG“ in § 39 Nr. 5 AufenthV abhänge, so dass die Rechtsstreitigkeit eine Rechtsfrage aufwerfe, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sei. Wäre das Verwaltungsgericht wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass eine Differenzierung nach unterschiedlichen Duldungsgründen nicht in Betracht komme, hätte es der Klage stattgeben müssen.

Daraus ergibt sich aber lediglich, dass die Frage, ob eine Abschiebung auch dann im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist, wenn eine Duldung nur zum Zweck der Eheschließung erteilt wurde, für die erstinstanzliche Entscheidung entscheidungserheblich war. Der Kläger erläutert aber nicht näher, aus welchen Gründen diese Frage auch für das Berufungsgericht entscheidungserheblich sein wird und damit im Berufungsverfahren geklärt werden kann. Er beschränkt sich vielmehr auf die bloße Feststellung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage für die Berufungsinstanz. Weitere Ausführungen des Klägers sind insoweit auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage der Anwendbarkeit des § 39 Nr. 5 AufenthV bei Duldungen zum Zwecke der Eheschließung im Berufungsverfahren ohne weiteres auf der Hand lägen.

Das Verwaltungsgericht hat zwar seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass eine Duldung zu dem Zweck, eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung im Bundesgebiet zu ermöglichen, für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV nicht ausreiche und dass der Kläger deshalb die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht im Bundesgebiet einholen könne. Folglich stehe das Absehen von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Der Kläger habe keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nach dem einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei, vor seiner Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden dürfe, könne der Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nicht erhalten.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht jedoch im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung umstritten sei, ob es für die Frage, ob die Abschiebung im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV nach § 60a AufenthG ausgesetzt sei, auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Es hat diese Frage aber letztlich dahingestellt gelassen, weil der Kläger zwar zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis noch im Besitz einer Duldung gewesen sei, diese jedoch allenfalls zum Zweck der Eheschließung bzw. zur weiteren Verfahrensdurchführung erteilt worden sei, was den Anforderungen des § 39 Nr. 5 AufenthV aber nicht genüge.

Beantwortet man diese, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage dahingehend, dass die Abschiebung noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts nach § 60a AufenthG ausgesetzt sein muss (vgl. in diesem Sinne aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa SächsOVG, U.v. 16.10.2008 - 3 A 94/08 - juris Rn. 29; OVG Hamburg, B.v. 16.11.2010 - 4 Bs 220/10 - juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, B.v. 5.12.2011 - 18 B 910/11 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 11.7.2012 - 18 B 562/12 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2011 - OVG 3 S 87.11 - juris Rn. 3; B.v. 12.3.2013 - OVG 7 N 63.13 - juris Rn. 5; a.A. VGH BW, B.v. 5.3.2008 - 11 S 378/08 - juris Rn. 11), so kommt es für die Berufungsentscheidung unter der Voraussetzung nicht auf die vom Kläger als von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfene Frage an, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr über eine Duldung verfügt oder die Abschiebung nur noch zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt ist (vgl. dazu, dass auch Letzteres keine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV darstellt VGH BW, B.v. 5.3.2008 - 11 S 378/08 - juris Rn. 11; SächsOVG, U.v. 16.10.2008 - 3 A 94/08 - juris Rn. 29; OVG Hamburg, B.v. 16.11.2010 - 4 Bs 220/10 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 30.4.2010 - 18 B 180/10 - juris Rn. 46; B.v. 1.3.2011 - 18 B 944/10 - juris Rn. 55). Die Frage wäre in diesem Fall aber nicht entscheidungserheblich und könnte im Berufungsverfahren nicht geklärt werden.

Liegen damit aber die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage im Berufungsverfahren nicht ohne weiteres auf der Hand, so durfte sich der Kläger nicht darauf beschränken, die Entscheidungserheblichkeit für die Berufungsinstanz lediglich zu konstatieren. Vielmehr hätte er, um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darzulegen, näher erläutern müssen, warum sich die von ihm aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich und klärungsfähig erweisen werde.

Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 39 Nr. 5 AufenthV mit der Begründung verneint hat, die Duldung des Klägers sei allenfalls zum Zwecke der Eheschließung bzw. zur weiteren Verfahrensdurchführung erteilt worden. Denn wie der Kläger selbst ausführt, stellt auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, auf die der Kläger sich bei der Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache maßgeblich stützt, eine Duldung, die dem Kläger ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist, keine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV dar (vgl. VGH BW, B.v. 5.3.2008 - 11 S 378/08 - juris Rn. 11).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger, der äthiopischer Staatsangehöriger ist, nach einem erfolglosen Asylverfahren seit Oktober 2004 über eine Duldung verfügte und seit 25. März 2011 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 weiter, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt worden ist.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

Der Kläger führt aus, das Verwaltungsgericht habe die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne sich nicht auf § 39 Nr. 5 AufenthV berufen. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei der Kläger zwar im Besitz einer Duldung gemäß § 60a AufenthG gewesen. Dabei habe es sich jedoch um eine Duldung zum Zweck der Eheschließung gehandelt, die die Voraussetzungen von § 39 Nr. 5 AufenthV nicht erfülle. Es bleibe daher bei der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach stehe das Absehen von der vorherigen Durchführung des Visumverfahrens im Ermessen der Ausländerbehörde. Es fehle daher an einem strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so dass das Verbot des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greife und dem Kläger als abgelehntem Asylbewerber vor der Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht erteilt werden dürfe.

Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nach Auffassung des Klägers, weil das Verwaltungsgericht mit seiner auf die Verneinung der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV gestützten Entscheidung, die Klage abzuweisen, von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. März 2008 (Az. 11 S 378/08) und damit von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweiche und die Rechtsfrage, auf die sich die Abweichung beziehe, bisher weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom Bundesverfassungsgericht geklärt sei. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg müsse eine Duldung zwar außer Betracht bleiben, wenn sie dem Ausländer ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt worden sei. Eine weitergehende Einschränkung des § 39 Nr. 5 AufenthV komme jedoch nach dessen Wortlaut, der eine Differenzierung nach Duldungsgründen nicht zulasse, nicht in Betracht. Welcher der Duldungsgründe nach § 60a AufenthG zugrunde gelegen habe, sei unerheblich. Nach anderer Auffassung setze § 39 Nr. 5 AufenthV eine Duldung voraus, die aus einem anderen Lebenssachverhalt als die Aufenthaltserlaubnis herrühre. Die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis hänge von der Auslegung des Begriffs „Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG“ in § 39 Nr. 5 AufenthV ab. Die Rechtsstreitigkeit werfe damit eine Frage auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sei und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedürfe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf dieser Abweichung. Wäre das Verwaltungsgericht wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass eine Differenzierung nach unterschiedlichen Duldungsgründen nicht in Betracht komme, hätte es der Klage stattgeben müssen.

Mit diesen Ausführungen ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

I.

Zwar ergibt sich dies nicht schon daraus, dass der Kläger die konkrete Rechtsfrage, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst, nicht ausdrücklich formuliert hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund des aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebots, den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren, verpflichtet, den Vortrag in der Zulassungsbegründung angemessen zu würdigen (vgl. BVerfG, B.v. 22.8.2011 - 1 BvR 1764.09 - juris Rn. 26). Berücksichtigt man dies, so ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags des Klägers aber ohne weiteres, dass es ihm um die Klärung der Frage geht, ob eine Abschiebung auch dann im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist, wenn die Aussetzung der Abschiebung nur zum Zweck der Eheschließung erfolgte, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg annimmt, § 39 Nr. 5 AufenthV eine Differenzierung nach Duldungsgründen nicht zulässt, oder ob, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, die Anwendung von § 39 Nr. 5 AufenthV in diesen Fällen ausscheidet.

II.

Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, warum diese Frage entscheidungserheblich ist und deshalb im Berufungsverfahren einer Klärung zugeführt werden kann.

Er führt insoweit lediglich aus, dass die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von der Auslegung des Begriffs der „Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG“ in § 39 Nr. 5 AufenthV abhänge, so dass die Rechtsstreitigkeit eine Rechtsfrage aufwerfe, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sei. Wäre das Verwaltungsgericht wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass eine Differenzierung nach unterschiedlichen Duldungsgründen nicht in Betracht komme, hätte es der Klage stattgeben müssen.

Daraus ergibt sich aber lediglich, dass die Frage, ob eine Abschiebung auch dann im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist, wenn eine Duldung nur zum Zweck der Eheschließung erteilt wurde, für die erstinstanzliche Entscheidung entscheidungserheblich war. Der Kläger erläutert aber nicht näher, aus welchen Gründen diese Frage auch für das Berufungsgericht entscheidungserheblich sein wird und damit im Berufungsverfahren geklärt werden kann. Er beschränkt sich vielmehr auf die bloße Feststellung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage für die Berufungsinstanz. Weitere Ausführungen des Klägers sind insoweit auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage der Anwendbarkeit des § 39 Nr. 5 AufenthV bei Duldungen zum Zwecke der Eheschließung im Berufungsverfahren ohne weiteres auf der Hand lägen.

Das Verwaltungsgericht hat zwar seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass eine Duldung zu dem Zweck, eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung im Bundesgebiet zu ermöglichen, für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV nicht ausreiche und dass der Kläger deshalb die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht im Bundesgebiet einholen könne. Folglich stehe das Absehen von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Der Kläger habe keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nach dem einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei, vor seiner Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden dürfe, könne der Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nicht erhalten.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht jedoch im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung umstritten sei, ob es für die Frage, ob die Abschiebung im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV nach § 60a AufenthG ausgesetzt sei, auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Es hat diese Frage aber letztlich dahingestellt gelassen, weil der Kläger zwar zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis noch im Besitz einer Duldung gewesen sei, diese jedoch allenfalls zum Zweck der Eheschließung bzw. zur weiteren Verfahrensdurchführung erteilt worden sei, was den Anforderungen des § 39 Nr. 5 AufenthV aber nicht genüge.

Beantwortet man diese, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage dahingehend, dass die Abschiebung noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts nach § 60a AufenthG ausgesetzt sein muss (vgl. in diesem Sinne aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa SächsOVG, U.v. 16.10.2008 - 3 A 94/08 - juris Rn. 29; OVG Hamburg, B.v. 16.11.2010 - 4 Bs 220/10 - juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, B.v. 5.12.2011 - 18 B 910/11 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 11.7.2012 - 18 B 562/12 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2011 - OVG 3 S 87.11 - juris Rn. 3; B.v. 12.3.2013 - OVG 7 N 63.13 - juris Rn. 5; a.A. VGH BW, B.v. 5.3.2008 - 11 S 378/08 - juris Rn. 11), so kommt es für die Berufungsentscheidung unter der Voraussetzung nicht auf die vom Kläger als von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfene Frage an, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr über eine Duldung verfügt oder die Abschiebung nur noch zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt ist (vgl. dazu, dass auch Letzteres keine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV darstellt VGH BW, B.v. 5.3.2008 - 11 S 378/08 - juris Rn. 11; SächsOVG, U.v. 16.10.2008 - 3 A 94/08 - juris Rn. 29; OVG Hamburg, B.v. 16.11.2010 - 4 Bs 220/10 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 30.4.2010 - 18 B 180/10 - juris Rn. 46; B.v. 1.3.2011 - 18 B 944/10 - juris Rn. 55). Die Frage wäre in diesem Fall aber nicht entscheidungserheblich und könnte im Berufungsverfahren nicht geklärt werden.

Liegen damit aber die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage im Berufungsverfahren nicht ohne weiteres auf der Hand, so durfte sich der Kläger nicht darauf beschränken, die Entscheidungserheblichkeit für die Berufungsinstanz lediglich zu konstatieren. Vielmehr hätte er, um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darzulegen, näher erläutern müssen, warum sich die von ihm aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich und klärungsfähig erweisen werde.

Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 39 Nr. 5 AufenthV mit der Begründung verneint hat, die Duldung des Klägers sei allenfalls zum Zwecke der Eheschließung bzw. zur weiteren Verfahrensdurchführung erteilt worden. Denn wie der Kläger selbst ausführt, stellt auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, auf die der Kläger sich bei der Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache maßgeblich stützt, eine Duldung, die dem Kläger ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist, keine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV dar (vgl. VGH BW, B.v. 5.3.2008 - 11 S 378/08 - juris Rn. 11).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob allein das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift ausreichend ist für die Eröffnung der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 AufenthG oder ob auch tatsächlich die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtsanspruchs gegeben sein müssen."

4

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts auf. In der Sache vertritt sie die Auffassung, dass der Kläger als Vater und Sorgeberechtigter eines minderjährigen deutschen Kindes trotz bestandskräftiger Ausweisung und Ablehnung seines Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe. Dabei reiche für eine Ausnahme von der an das Asylverfahren des Klägers anknüpfenden Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus, dass der Kläger die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes erfülle, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen bestimmten Aufenthaltszweck näher ausgestalte (hier: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfasst, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 21 ff.). Inwiefern unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren ein weiterer Klärungsbedarf besteht, wird nicht dargelegt. Dessen hätte es jedoch bedurft, nachdem der Kläger zwar die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen aber nach den - von der Beschwerde nicht beanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts die bestandskräftige Ausweisung und die daran anknüpfende Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht. In diesen Fällen kommt zwar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht und gewährt § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen einen Soll-Anspruch. Dies reicht hier für eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber - ungeachtet des Vorliegens der speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und der Frage, ob ein Anspruch aufgrund einer Soll-Regelung überhaupt für eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG genügt - nicht aus. Denn der Kläger hat nach den - von der Beschwerde nicht beanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts aus § 25 Abs. 5 AufenthG schon deshalb keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, weil er keinen gültigen Pass besitzt. Damit erfüllt er nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, von der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG nur im Ermessenswege abgesehen werden kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

Die Kläger verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Untätigkeitsklage vom 19. Januar 2016 (Au 1 K 16.90), mit der sie die Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug begehren, weiter.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zugunsten der Kläger unterstellt, dass das jüngste, am 10. Juli 2011 in Nigeria geborene Kind der Klägerin zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe. Gleichwohl dürften die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG beantragten Erlaubnisse zum Familiennachzug im Hinblick auf die im Jahre 2013 gestellten und später wieder zurückgenommenen Asylanträge wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erteilt werden. Die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greife nicht ein, weil der hierfür erforderliche strikte Rechtsanspruch nicht bestehe, denn die Kläger seien nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist und von dieser Voraussetzung könne nur nach Ermessen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Vom Erfordernis der Durchführung eines Visumverfahrens sei schon deswegen nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV abzusehen, weil das jüngste Kind der Klägerin zu 1 nicht im Bundesgebiet zur Welt gekommen sei. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Klägerin zu 1 das Sorgerecht für die Kläger zu 2 bis 4 innehabe, könne im Rahmen des Visumverfahrens geklärt werden.

Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Kläger geltend, im Hinblick auf die über ein Jahr andauernde Untätigkeit der Beklagten werde die Bescheidung der Anträge auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen begehrt. Der Anspruch auf Bescheidung sei zu erfüllen; komme es zu einer Ablehnung, werde diese gegebenenfalls in einem Klageverfahren zur Überprüfung gestellt. Unabhängig hiervon bestehe aber ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen; die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG sei nicht eingetreten, weil das nachweislich von einem deutschen Vater abstammende Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Das Amtsgericht Kaufbeuren - Familiengericht - habe sich davon überzeugen können, dass eine Eheschließung der Klägerin zu 1 in Nigeria nicht registriert sei. Die Klägerin zu 1 habe auch alles ihr Zumutbare getan, um Reisepässe zu beschaffen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Visumpflicht lägen vor, denn die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ihre Ausreise zur Einholung eines Visums zu fordern, sei reine Förmelei. Auch das Verwaltungsgericht habe einen Rechtsanspruch ausreichen lassen, der infolge § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 AufenthG gegeben sei.

2. Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung keine hinreichende Erfolgsaussicht der auf Bescheidung gerichteten Klage.

2.1 Bereits die Zulässigkeit der nach § 75 VwGO erhobenen Untätigkeitsklage begegnet Zweifeln. Ob die Beklagte über die streitgegenständlichen Anträge auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse nicht „ohne zureichenden Grund“ entschieden hat, hängt davon ab, ob ihre Forderung nach der Vorlage einer die deutsche Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes der Klägerin zu 1 dokumentierenden Personenstandsurkunde (vgl. zuletzt Telefax vom 13.10.2015, Bl. 186 der Ausländerakte) einen solchen Grund darstellt oder ob unabhängig hiervon über die Anträge hätte entschieden werden können. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann indes die - vom Verwaltungsgericht angenommene - Zulässigkeit der Klage unterstellt werden.

Die Kläger haben auch keine „auf Bescheidung schlechthin“, d. h. ohne Rücksicht auf den Inhalt des erstrebten Bescheids gerichtete Untätigkeitsklage erhoben, gegen deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses erhebliche Bedenken bestünden (BVerwG, B.v. 23.7.1991 - 3 C 56.90 - juris Rn. 4). Auch wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass, sollte die begehrte „Bescheidung zu einer Ablehnung“ führen, diese in einem Klageverfahren zu überprüfen sein werde, ergibt eine anhand von § 88 VwGO vorzunehmende Auslegung der Klageschrift vor dem Hintergrund des vorprozessualen Schriftwechsels eindeutig, dass die Kläger letztlich nicht irgendeine Entscheidung ihrer Anträge, sondern eine Entscheidung zu ihren Gunsten, also die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1, § 32 AufenthG begehren (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5).

2.2 Geht man - weiter mit dem Verwaltungsgericht - zugunsten der Kläger davon aus, dass der jüngste Sohn der Klägerin zu 1 deutscher Staatsangehöriger ist, hat die zulässig erhobene Untätigkeitsklage dennoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Hierfür reicht nicht die bloße Untätigkeit der Behörde ohne zureichenden Grund im Sinn von § 75 VwGO aus. Zwar besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bescheidung eines auf die Gewährung des beanspruchten Rechts gerichteten Antrags; da das Recht auf Bescheidung aber nicht Selbstzweck ist, sondern immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche dient, ist es dem Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Untätigkeitsklage zu prüfen, ob das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil etwa der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch nicht besteht. In dieser Situation kann die Untätigkeitsklage daher nicht zur Verurteilung der Behörde zur Erteilung eines in seinem (ablehnenden) Inhalt feststehenden Bescheides führen (BVerwG, U.v. 28. 3. 1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

So liegt der Fall hier. Der auf der Basis von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug besteht - ohne vorherige Ausreise der Kläger und positiven Abschluss des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visumverfahrens vom Heimatland aus - nicht. Aus der Titelerteilungssperre in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt sich nämlich, dass den Klägern nach Rücknahme ihrer Asylanträge und vor ihrer Ausreise keine Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen (Abschnitt 6. des Aufenthaltsgesetzes) erteilt werden dürfen, sondern nur solche aus hier nicht streitgegenständlichen humanitären Gründen (Abschnitt 5.). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Zwar vermitteln § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich Ansprüche auf eine Aufenthaltserlaubnis; die Kläger erfüllen jedoch nicht das Erfordernis der Einreise „mit dem erforderlichen Visum“, von dem nur nach Ermessensausübung abgesehen werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1, 2 AufenthG). Damit besteht kein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 AufenthG: BVerwG, U.v. 16.2.2012 - 1 B 22.11 - juris Rn. 4). Soweit das Beschwerdevorbringen den dargestellten Eintritt der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG unter Bezugnahme auf eine Meinung in der Literatur (Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 R. 29) als „lediglich eine Mindermeinung“ bezeichnet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der ihn zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden, solange er keinen Anspruch (im Sinn eines strikten Rechtsanspruchs; vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 12.7.2016 - 1 C 23.15 - juris Rn. 21) auf einen anderen Aufenthaltstitel besitzt.

Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug stellt auch keine bloße Förmlichkeit dar. Das Visumverfahren ist vielmehr von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122). Im Visumverfahren entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung unter Beteiligung der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde über die Frage, ob ein Ausländer das Bundesgebiet betreten darf (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er demnach zunächst grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer auch - ein Sichtvermerksverfahren im Heimatland durchzuführen (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 5 Rn. 53 m. w. N.). Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.

2.3 Nicht streitgegenständlich ist im vorliegenden Klageverfahren die Frage, ob Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden können; insoweit würde die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gelten (vgl. a. BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 30 f.). Allerdings müsste zunächst jedenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes der Klägerin zu 1 feststehen.

Weitergehende Ansatzpunkte, die hinreichende Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage nahelegen und damit der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.