Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Mai 2018 - M 7 S 18.970

published on 07/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Mai 2018 - M 7 S 18.970
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 12.125,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 28. Februar 2018 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten Nr. .../2015, Nr. .../2005 und Nr. .../03) und die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins (Nr. .../2003) sowie die dazu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts M1. a. I. (im Folgenden: Landratsamt) vom 7. Februar 2018.

Der Antragsteller gab mit Schreiben vom 12. März 2015 seinen Personalausweis an die ausstellende Verwaltungsgemeinschaft O. vor Ablauf der Gültigkeit zurück, weil er „nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte“. Hiervon erhielt das Landratsamt durch eine Kurzmitteilung der Verwaltungsgemeinschaft O. vom 21. Oktober 2016, eingegangen am 24. Oktober 2016, Kenntnis.

Im Rahmen der Anhörung zu beabsichtigten Widerrufsmaßnahmen äußerte sich der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10. Mai 2017 und wies auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung hin. Der Antragsteller habe alle Pflichten ordnungsgemäß ausgeführt. Er verhalte sich nicht wie jemand, der sich zu der Gruppierung von „Reichsbürgern“ zähle. So besitze er z.B. noch seinen Reisepass, bezahle Steuern und verhalte sich auch sonst rechtskonform. Allein aufgrund einer Meinung oder Gesinnung dürfe der „Waffenschein“ nicht entzogen werden. Dies gelte umso mehr, wenn daran eine Tätigkeit als Jäger geknüpft sei. Wegen des drohenden Verlusts des Jagdrechts sei ein gesondertes Augenmaß erforderlich und besonders gewissenhaft zu prüfen. Eine Einstufung als Mitglied einer Bewegung, die von dem Landratsamt als „Reichsbürger“ bezeichnet werde, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Bewegung gebe es nicht. Der Begriff „Reichsbürger“ sei auch nicht gesetzlich definiert. Die beabsichtigten Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Indirekt sei die Existenz des Antragstellers bedroht.

Das Polizeipräsidium O. ... (im Folgenden: Polizeipräsidium) teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 20. Juli 2017 mit, dass nach polizeilicher Einschätzung bei dem Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung erkennbar sei. Die von ihm angeführte Begründung für die Rückgabe des Personalausweises werde als „reichsbürgertypisch“ gewertet. Aus „reichsbürgerideologischer“ Sicht werde behauptet, dass der deutsche Personalausweis nur deshalb so heiße, weil er die Inhaber als Personal der „Bundesrepublik Deutschland“ ausweise, nicht als Bürger eines Staates. Eine glaubhafte und nachdrückliche Bekundung zur Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ liege nicht vor. Hierbei habe der Betroffene klar und umfänglich dazulegen, wie es zu dem irritierenden Vorgang gekommen sei. Dies gelte auch für all die Fälle, in denen ansonsten nichts gegen den Betroffenen vorliege und dieser sich in der Vergangenheit als kooperative und umgängliche Person vorgestellt habe.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers trug gegenüber dem Landratsamt mit Schriftsatz vom 24. August 2017 sowie mit weiterem Schriftsatz vom 12. September 2017 im Wesentlichen weiter vor, der Antragsteller bekenne sich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit, dem deutschen Staat/der Bundesrepublik Deutschland und der geltenden Rechtsordnung und habe diese niemals in Zweifel gezogen oder deren Existenz oder Berechtigung bzw. Zuständigkeit verneint. Der Antragsteller genüge der Ausweispflicht mit Besitz und Führung eines gültigen Reisepasses. Die Handlung und Erklärung des Antragstellers sei in Zusammenhang mit seiner damaligen unternehmerischen und persönlichen Situation zu sehen, als dieser sowohl als Unternehmer wie auch als Privatperson die Insolvenz habe verkraften und verarbeiten müssen. Im Nachhinein sowie mit zeitlichem und sachlichem Abstand zu der damaligen absoluten Ausnahmesituation könne auch der Antragsteller dies als überzogene, ausschließlich situationsbezogene Reaktion werten. Für die aufgestellte Vermutung, der Antragsteller stehe der „Ideologie“ der sog. „Reichsbürger“ nahe, gebe es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Der Antragsteller zahle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Er sei seit 2001 Sportschütze und seit 2003 Jagdscheininhaber. Als Jäger sei er u.a. als verantwortlicher Hundeführer aktiv und intensiv sowie effektiv an einer erfolgreichen Schwarzwildbejagung beteiligt. Diese sei auch im Interesse des Gemeinwohls. Es werde keine einzige Tatsache angeführt, die im Hinblick auf die jagdlichen Tätigkeiten oder den Umgang mit Waffen auch nur im Ansatz eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründen könnte. Er sei bislang weder jagd- noch waffenrechtlich negativ in Erscheinung getreten oder auffällig geworden. Bezüglich der „Rückgabe des Personalausweises“ sei neben der damaligen Ausnahmesituation zu Gunsten des Antragstellers auch das Zeitmoment zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei auch das gesamtgesellschaftliche Engagement des Antragstellers. So habe der Antragsteller Unterkünfte für acht Asylbewerber bereitgestellt und an den Landkreis vermietet. Zudem werde auf eine Pressemeldung der Polizeiinspektion M1. a. I. vom 30. März 2016 hingewiesen. Der Antragsteller sei dort als Zeuge genannt, der sich wegen Sachbeschädigungen durch einen Traktorfahrer an die Polizei gewandt habe. In rechtlicher Hinsicht sei bereits fraglich, ob eine nachträglich eingetretene Tatsache vorliege, da diese dem Landratsamt seit dem 12. März 2015 bekannt sei. In der Nichtgeltendmachung vorliegender Versagungsgründe liege der Verzicht der Behörde darauf. Die bloße Annahme oder Vermutung einer einfach-kausalen Beziehung zwischen angeblich waffenrechtlich vorwerfbarem Verhalten und der Unzuverlässigkeit stelle einen Ermessensfehler dar, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG nicht geprüft worden seien. Der Antragsteller habe weder eine konkrete politische Haltung geäußert noch sich zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ bekannt, sondern immer und wiederholt erklärt, dass er kein „Reichsbürger“ sei und der „Reichsbürgerbewegung“ auch nicht angehöre oder nahe stehe. Unabhängig davon sei selbst die Äußerung einer politischen Haltung nicht durch das Waffenrecht sanktionswürdig. Es lägen gegen den Antragsteller weder Erkenntnisse des Verfassungsschutzes noch der Ermittlungsbehörden oder sonstiger Behörden vor. Er habe nie einen Antrag auf Staatsbürgerschaftsausweis gestellt. Im Umgang mit Behörden stelle das Landratsamt selbst explizit fest, dass der Antragsteller die behördlichen Entscheidungen akzeptiere und anerkenne und „Anfragen bei Kolleginnen der Führerscheinstelle und der Kfz-Zulassung keine Erkenntnisse oder Auffälligkeiten in Bezug auf Reichsbürgertum ergeben“ hätten.

Das Polizeipräsidium äußerte sich auf Anfrage des Landratsamts hierzu mit E-Mail vom 21. November 2017 und teilte mit, dass keine Veranlassung gesehen werde, die ursprüngliche Einschätzung vom 20. Juli 2017 zu revidieren.

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung forderte das Landratsamt zudem einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an. Diesem ist zu entnehmen, dass der Antragsteller mit seit 11. Dezember 2014 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim (Az.: 2 Cs 63 Js 30895/13) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen verurteilt worden war. Wie sich aus dem im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Dezember 2014 ergibt, war das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Rosenheim (Geldstrafe von 60 Tagessätze) dadurch – nach Einspruch des Antragstellers auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt – abgeändert worden. Weiterhin wurden gegen den Antragsteller durch das Landratsamt wegen zwei Fällen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG Bußgelder verhängt (Bußgeldbescheid vom 14. August 2009 – Geldbuße in Höhe von 100,- Euro; Bußgeldbescheid vom 27. Juni 2016 – Geldbuße in Höhe von 150,- Euro). Am 28. November 2007 hatte der Antragsteller zwei Repetierbüchsen erworben. Die Anmeldung und Eintragung in die Waffenbesitzkarte war jedoch erst am 1. Juli 2009 erfolgt. Am 11. Dezember 2015 hatte der Antragsteller drei Repetierbüchsen erworben, die Anmeldung bzw. Eintragung in die Waffenbesitzkarte war jedoch erst am 26. April 2016 erfolgt.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 00028/2015, 00080/2005 und 84/03 (Nr. 1). Zudem wurde der dem Antragsteller am 7. Oktober 2003 erteilte und zuletzt am 12. März 2015 verlängerte Jagdschein Nr. 253/2003 für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, den Jagdschein dem Landratsamt binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 4). Falls der Antragsteller der Verpflichtung in Nr. 3 des Bescheids nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro zur Zahlung fällig (Nr. 5). Es wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 6) sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 289,11 Euro festgesetzt (Nr. 7). Zur Begründung wurde angeführt, die Waffenbesitzkarten seien wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers zu widerrufen gewesen (§ 45 Abs. 2 Waffengesetz – WaffG – i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG). Das bisherige Verhalten des Antragstellers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Angehöriger bzw. Sympathisant der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb auch nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffengesetz sei Teil der Rechtsordnung, die er nicht anerkenne bzw. von deren Ablehnung er sich nicht genügend distanziere. Diese negative Prognose werde hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass bisher die waffenrechtlichen bzw. jagdrechtlichen Vorgaben weitgehend eingehalten worden seien. Ein unerlaubter Grundrechtseingriff sei nicht erkennbar. Durch die Maßnahmen sei der Antragsteller nicht – auch nicht indirekt – in seiner Existenz bedroht. Er sei von Beruf Heizungsbaumeister. Seine Aufgaben als Jäger ohne eigenes Jagdrevier könnten auch von anderen Jägern wahrgenommen werden. Eine glaubhafte und nachdrückliche Bekundung zur Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ liege auch in den vorgebrachten Einwendungen nicht vor. Auch die Einwendung, die Rückgabe des Personalausweises sei im Zusammenhang mit der Ausnahmesituation der Insolvenzverfahren zu sehen, könne nicht nachvollzogen werden. Das Urteil wegen Insolvenzverschleppung sei mit 25. Juni 2014 datiert, der Personalausweis sei jedoch erst am 12. März 2015 zurückgegeben worden. Ein zeitlicher Zusammenhang sei daher nicht zu sehen. Selbst wenn diese unverständliche Reaktion im Nachhinein von dem Antragsteller als überzogen angesehen werde, so distanziere er sich dennoch nicht von der Aussage, er möchte nicht als „Personal“ angesehen werden. Im Übrigen sei bei nochmaliger Aktendurchsicht aufgefallen, dass der Antragsteller bereits am 24. Juli 2009, also weit vor dem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung, beim Anhörungsbogen zum Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen verspäteter Anmeldung als Staatsangehörigkeit „bayrisch“ angegeben und dies auch unterschrieben habe. Eine behauptete Staatsangehörigkeit zähle zum einen ebenfalls zu den typischen Verhaltensweisen eines sog. „Reichsbürgers“. Zum anderen sei diese Äußerung bereits weit vor dem Strafverfahren erfolgt und ein weiterer Beleg dafür, dass die Rückgabe des Personalausweises nicht als überzogene Reaktion im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren erfolgt sei. Zudem sei dies ein weiteres Zeichen dafür, dass der Antragsteller mit der „Reichsbürgerideologie“ sympathisiere. Da das Landratsamt erst mit Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft O. vom 21. Oktober 2016 Kenntnis davon erhalten habe, dass der Antragsteller den Personalausweis zurückgegeben habe, könne auch nicht davon die Rede sein, dass das Landratsamt auf den Versagungsgrund durch Nichtgeltendmachung verzichtet habe. Trotz freiwilliger Rückgabe der Waffenbesitzkarten müssten diese widerrufen werden. Da das Widerrufsverfahren bereits eingeleitet gewesen sei, sei ein wirksamer Verzicht auf die Erlaubnisse und damit ihre Erledigung auf sonstige Weise ausgeschlossen. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit führe auch dazu, dass der Jagdschein auf der Grundlage von § 18 Bundesjagdgesetz – BJagdG – i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen werde. Wegen des besonderen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich des Waffen- und Jagdrechts und der Gefahr, die von Schusswaffen im Besitz von unzuverlässigen Personen ausgehe, könne im öffentlichen Interesse nicht bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids gewartet werden, so dass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – die Nummern 1 und 2 des Bescheids für sofort vollziehbar zu erklären gewesen seien, wobei sich schon aus § 45 Abs. 5 WaffG ergebe, dass beim Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Gesetzes entfalle.

Mit Kurzmitteilung vom 9. Februar 2018, beim Landratsamt eingegangen am 15. Februar 2018, teilte die Verwaltungsgemeinschaft O. mit, dass der Antragsteller am 25. Januar 2018 einen neuen Personalausweis beantragt habe und dieser ihm am 8. Februar 2018 ausgehändigt worden sei.

Gegen den Bescheid hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 28. Februar 2018 Klage (M 7 K 18.969) erhoben und am selben Tag Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen über das bisherige Vorbringen hinaus vorgetragen, der Antragsteller habe bereits geraume Zeit vor dem Wirksamwerden des Bescheids die Ausstellung eines neuen Personalausweises beantragt. Dieser sei ihm am 25. Januar 2018 ausgestellt worden. Die Feststellung über die Rückgabe des Personalausweises sei nicht aktuell und durch die Ausstellung eines neuen Personalausweises überholt. Für die aufgestellte Vermutung, der Antragsteller stehe der „Ideologie der sog. Reichsbürger“ nahe, gebe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Er verwahre sich gegen diesen Vorwurf und distanziere sich nochmals ganz ausdrücklich von den sog. „Reichsbürgern“ sowie deren Ideologie. Der Antragsteller habe nicht erklärt „kein Personal der Bundesrepublik Deutschland“ zu sein. Die Angabe des Antragstellers („Ich mache dies, weil ich nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte.“) entspreche weder vom Wortlaut noch vom Erklärungsinhalt der Erklärung „Ich bin kein Personal der Bundesrepublik Deutschland“. Die Feststellung, der Antragsteller habe sich von seiner Erklärung vom 12. März 2015 nicht distanziert, sei durch die Beantragung und Ausstellung eines neuen Personalausweises und dessen Führung durch den Antragsteller widerlegt. Auch die Annahmen des Antragsgegners zur Ausnahmesituation des Antragstellers seien unzutreffend. Soweit diese auf das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 25. Juni 2014 gestützt werde, sei dies zum einen falsch und zum anderen würden die Gesamtumstände nicht hinreichend berücksichtigt. Dies verwundere umso mehr, als die Ehefrau des Antragstellers im persönlichen Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin – im Zusammenhang mit Rückgabe der Waffenbesitzkarten des Antragstellers und Neueintragung von Waffen auf die Waffenbesitzkarte der Ehefrau – die damalige Ausnahmesituation des Antragstellers ausführlich geschildert habe. Der Antragsteller sei auch aufgrund einer Diabeteserkrankung schwerbehindert. Über das Vermögen der „H. Anlagen- und Lüftungsbau GmbH“, deren Gesellschaftergeschäftsführer der Antragsteller gewesen sei, sei mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 2. April 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses sei nach wie vor nicht abgeschlossen. In Folge der Unternehmensinsolvenz sei auch über das Privatvermögen des Antragstellers mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 25. April 2016 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses sei zwischenzeitlich aufgehoben und seit 20. März 2017 befinde sich der Antragsteller im sog. Restschuldbefreiungsverfahren. Der wirtschaftliche und private „Zusammenbruch“ des Antragstellers habe spätestens zu Beginn des Jahres 2013 mit der Stellung des Insolvenzantrags für die „H. Anlagen- und Lüftungsbau GmbH“ eingesetzt und habe im laufenden Insolvenzverfahren, den parallel dazu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie den Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Rosenheim und Landgericht Traunstein seine Fortsetzung gefunden und in der Privatinsolvenz im Jahr 2016 gemündet. In dieser Zeit habe sich der Antragsteller zudem weiteren behördlichen Maßnahmen ausgesetzt gesehen. Im Zusammenhang mit einer angeordneten Feuerbeschau sei während der Abwesenheit des Antragstellers zwangsweise der Zutritt zu seinem Wohnhaus vollzogen worden, die Schlösser seien ausgewechselt worden und der Antragsteller sei als Diabetiker vom Zugang zu seinen Medikamenten und seiner medizinischen Versorgung bis zur Aushändigung der Schlüssel durch die Behörden ausgeschlossen gewesen. Aufgrund der belastenden Verfahren sowie des Verlustes seiner gesamten wirtschaftlichen Existenz hätten sich die Bandscheibenleiden des Antragstellers verschlimmert und er habe zudem einen Gehörsturz erlitten. In dieser für ihn und aus seiner Sicht dramatischen Situation habe sich der Antragsteller zum bloßen Objekt degradiert und als Mensch völlig missachtet gefühlt. Vor dem Hintergrund dieser Ausnahmesituation sei die Erklärung des Antragstellers vom 12. März 2015 zu sehen. Sie habe weder mit einer Zugehörigkeit zu den sog. „Reichsbürgern“ noch mit deren Ideologie zu tun, sondern sei Ausdruck der verzweifelten und zum damaligen Zeitpunkt wenig perspektivvollen Lebenssituation des Antragstellers. Die Angabe der Staatsangehörigkeit „bayrisch“ sei weder eine „typische Verhaltensweise als sog. Reichsbürger“ noch als Ausdruck einer Sympathie mit der „Reichsbürgerideologie“ zuzuordnen. Die bayerische Staatsangehörigkeit finde ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Art. 6 bis 8 Bayerische Verfassung – BV. Durch Art. 6 BV sei die bayerische Staatsangehörigkeit als Institution eingeführt worden. Angesichts dessen sei die Feststellung des Antragsgegners, dass „eine behauptete Staatsangehörigkeit“ – hier die bayerische Staatsangehörigkeit nach Art. 6 bis 8 BV – „ebenfalls zu den typischen Verhaltensweisen eines sog. „Reichsbürgers“ zähle, irritierend und mehr als verwunderlich. Der Antragsteller lehne gerade nicht das Rechtssystem ab, sondern stelle sich seiner Verantwortung und den Vorschriften und Regelungen der Bundesrepublik Deutschland. Dies dokumentiere der Antragsteller auch dadurch, dass er sich im Rahmen eines vom Gesetzgeber geregelten Insolvenzverfahrens stelle und sich den einschränkenden Regelungen unterwerfe. Er zahle als Arbeitnehmer die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Auch dies stehe den Vermutungen und Annahmen des Antragsgegners entgegen. Der Antragsteller habe am 20. Februar 2018 den Jagdschein mit der ursprünglichen Gültigkeit bis 31. März 2018 dem Landratsamt unter Vorbehalt und Verweis auf die anhängigen gerichtlichen Verfahren herausgegeben. Er habe für das Jagdjahr 2018/2019 die Erteilung eines Jahres-Jagdscheins beantragt. Die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen habe der Antragsteller bereits am 22./23. August 2017 auf seine Ehefrau übertragen. Die Waffenbesitzkarten des Antragstellers seien als ungültig abgestempelt und eingezogen worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids hätten die Waffenbesitzkarten gar nicht mehr existiert und der Antragsteller sei nicht mehr in deren Besitz gewesen. Die Anordnungen in Nummern 1 und 4 gingen daher ins Leere und seien gegenstandslos. Der Antragsteller sei bislang weder jagd- noch waffenrechtlich nachhaltig negativ in Erscheinung getreten oder auffällig geworden. Die Verurteilung durch das Landgericht Traunstein mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 2014 auf 55 Tagessätze begründe keinen Versagungsgrund, zumal das Landgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich hervorhebe, dass der Antragsteller „durch Einsatz seines Vermögens die Schulden der GmbH überwiegend tilgen konnte“. Soweit der Antragsgegner zu Lasten des Antragsstellers feststelle, dass „bereits 3 Mal ein Verfahren wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsvertrag eingeleitet wurde, das jedoch stets nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde“, widerspreche dieses Vorgehen rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Unschuldsvermutung. Es gehe nicht an, dass der Antragsgegner allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers heranziehe. In Bezug auf die Ordnungswidrigkeitenverfahren sei festzustellen, dass der Antragsteller selbst die verspätete Anmeldung der Waffen quasi in Form einer „Selbstanzeige“ vorgenommen habe und die Bußgelder akzeptiert und bezahlt habe. In Bezug auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren 2007/2009 liege der Verstoß mehr als fünf Jahre zurück. Dies sei in der Folge bei Verlängerungen oder Eintragungen nie negativ berücksichtigt worden. Damit könne sich der Antragsgegner hierauf nicht mehr berufen. In der Begründung des Bußgeldbescheids vom 27. Juni 2016 sei der Vorgang ausdrücklich als sog. „geringfügige“ Ordnungswidrigkeit festgestellt worden. Auch dies sei seither bis zum Erlass des Bescheids für den Antragsgegner kein hinreichender Grund gewesen, an der waffen- oder jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu zweifeln. Seit der Rückgabe des Personalausweises seien bis zum Erlass des Bescheids knapp drei Jahre verstrichen. Auch in dieser Zeit habe der Antragsteller sein jagdliches Engagement uneingeschränkt ausgeübt und die von ihm berechtigt jagdlich geführten Waffen eingesetzt. Der Antragsteller stelle nochmals ausdrücklich und nachdrücklich fest, dass er kein sog. „Reichsbürger“ sei und auch nicht deren Ideologie nahestehe und/oder damit auch nicht sympathisiere. Er erkläre nochmals ausdrücklich, dass er sich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit, dem deutschen Staat/der Bundesrepublik Deutschland und der geltenden Rechtsordnung bekenne und diese niemals in Zweifel gezogen habe bzw. ziehe oder deren Existenz oder Berechtigung bzw. Zuständigkeit verneint habe oder verneine. Er sehe insbesondere die jagd- und waffenrechtlichen Vorschriften ebenso wie die bundes- und landesgesetzlichen Regelungen für ihn als verbindlich an und erkenne sie an. Die Behauptung, der Antragsgegner habe erst am 21. Oktober 2016 Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsteller am 12. März 2015 seinen Personalausweis zurückgegeben habe, sei falsch. Der Schluss des Antragsgegners, der Antragsteller sei durch die Rückgabe seines gültigen Personalausweises und seiner damaligen Äußerung der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen, stelle keine spezifisch waffenrechtliche Tatsache dar, die dem Antragsteller angelastet werden könne. Es fehle die Benennung der Tatsachen, aus der sich ein spezifisch waffenrechtlich relevantes Verhalten ergebe. Weiter fehle es an einer Darstellung der Risiken für bestimmte hohe Rechtsgüter, weiter mangele es der „Prognose“ an der Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung. Auch bei einer reinen Interessenabwägung überwiege vorliegend nicht das Interesse an sofort vollziehbaren waffenrechtlichen Konsequenzen. Der Antragsteller sei nicht mehr im Besitz der Waffenbesitzkarten. Alle ursprünglich eingetragenen Jagdwaffen seien auf Dritte übertragen worden. Aus diesem Grund bestehe kein überragendes Interesse der Allgemeinheit. Auch der jagdrechtliche Widerruf von Erlaubnissen sei nur rechtmäßig, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zu einer Versagung hätten führen müssen. Es liege hier aber keine nachträglich eingetretene Tatsache vor. Die Versagung könne nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bei einer nachfolgenden – konkret nach dem 12. März 2015 – Zuverlässigkeitsprüfung, insbesondere bei der Verlängerung des Jagdscheins des Antragstellers, bekannt gewesen seien. Der Jagdschein sei letztmals am 12. März 2015 verlängert worden. Auch bei einer reinen Interessenabwägung überwiege vorliegend nicht das Interesse an sofort vollziehbaren waffenrechtlichen Konsequenzen. Der Jagdschein hätte nur noch eine Gültigkeit bis Ende des laufenden Jagdjahrs (31. März 2018) gehabt. Die Jagdsaison sei grundsätzlich beendet. Aus diesem Grund sei ein überragendes Interesse der Allgemeinheit auch insoweit nicht gegeben.

Der Antragsteller beantragt,

Die mit Bescheid des Landratsamts M., FB 32/4-135-1, vom 7.2.2018. zugestellt am 9.2.2018, in Ziffer 4. nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage gegen den in Ziffer 1 des Bescheides vom 7.2.2018 ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarten Nrn. .../2015, .../2005 und .../03 sowie gegen die in Ziffer 2 des Bescheides vom 7.2.2018 ausgesprochene Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines Nr. .../2003 wird angeordnet und im Hinblick auf die in Ziffer 3 des Bescheids vom 7.2.2018 ausgesprochene Rückgabepflicht betreffend den Jagdschein Nr. .../2003 wieder hergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren M 7 K 18.969 abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt hierzu vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Hinsichtlich der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids möge der Antragsteller erläutern, welches Rechtsschutzziel er verfolge, wenn der Widerruf wegen der bereits am 22./23.8.2017 ungültig gestempelten Waffenbesitzkarten ohnehin „wegen Gegenstandslosigkeit … ins Leere gehe“. Hinsichtlich der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheids fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Ausspruch erledige sich mit Ablauf des Geltungszeitraums des Jagdscheins am 31. März 2018. Hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids sei der Antrag unstatthaft. Insoweit sei keine sofortige Vollziehung angeordnet worden. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig seien oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht hätten, seien waffen- und sprengstoffrechtlich unzuverlässig. Die im streitgegenständlichen Bescheid zusammengefassten und aus der Behördenakte ersichtlichen Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers – die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellten – rechtfertigten die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit. Wer seinen Personalausweis zur Vernichtung an die Behörden zurückgebe, bringe damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland betrachte und er dem Staat die Befugnis zu hoheitlichem Handeln abspreche. Dieselbe Grundhaltung finde sich in weiteren Erklärungen des Antragstellers. Im Anhörungsverfahren zum Ordnungswidrigkeitenverfahren am 24. Juli 2009 habe der Antragsteller als Staatsangehörigkeit „bayrisch“ angegeben, beim Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem WaffG vom 26. Mai 2015 habe er in Feld 11 „Deutsche(r)“ durchgestrichen und im Feld 12 „Andere Staatsangehörigkeit“ „Bayer“ angegeben. Beides verdeutliche, dass sich der Antragsteller nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland betrachte. Der Antragsteller habe damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Ansätze der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffen- und Jagdgesetzes in Abrede gestellt. Er habe die durch seine reichsbürgertypischen Verhaltensweisen nach außen getretene ideologische Grundhaltung auch klar erkennbar verinnerlicht. Dies zeige insbesondere das Schreiben vom 12. März 2015, das szenetypisch mit der zusätzlichen Erklärung „weil ich nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte“ versehen und mit Blick auf die vorformulierte Bestätigung der Behörde (sogar mit Namen des Sachbearbeiters der Verwaltungsgemeinschaft) mit einigem Aufwand und klar erkennbarem Ziel erstellt worden sei. Eine glaubhafte Distanzierung von der ideologischen Grundhaltung der „Reichsbürgerbewegung“ sei bis zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – und auch darüber hinaus – nicht erfolgt. Der Antragsteller habe gerade nicht eingeräumt, mit der Rückgabe des Personalausweises die genannten ideologischen Ziele verfolgt zu haben. Dies wäre für eine glaubhafte Distanzierung aber die Mindestbedingung. Zudem hätten in diesem Zusammenhang auch die weiteren genannten Schreiben erklärt werden müssen. Der Antragsteller habe zudem in einem Telefonat mit dem Landratsamt am 9. August 2017 noch einmal bestätigt, er stehe zu den Aussage „Ich bin kein Personal“, obwohl ihm der Kontext dieser Aussage zur „Reichsbürgerbewegung“ aus der Korrespondenz im Vorfeld bekannt gewesen sei. Diese spätere Bestätigung entkräfte im Übrigen den Vortrag zur „Ausnahmesituation“, aus der heraus die Rückgabe des Personalausweises erfolgt sein solle. Diese habe im August 2017 nicht mehr in der gleichen Form vorgelegen. Die Beantragung eines neuen Personalausweises werde schließlich als bloße Schutzreaktion gewertet. Den Antragsteller entlaste auch nicht, dass er den Rechtsweg beschreite oder nicht durch ein von Regelverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Beachtung der Vorgaben aus dem streitgegenständlichen Bescheid ohne Anwendung von Verwaltungszwang.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 7 K 18.969 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig.

Hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids) begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO. Denn der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz – WaffG – kraft Gesetzes sofort vollziehbar, auch wenn das Landratsamt diesbezüglich (zusätzlich) die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (Nr. 2 des Bescheids) ist auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. In Bezug auf die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids (Rückgabe des Jagdscheins) besteht jedoch weder eine sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) noch wurde diese durch das Landratsamt angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Antrag ist daher insoweit unzulässig.

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. dieses mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Jagdscheins nachträglich entfallen ist.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetz bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese, dass der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Der Widerruf dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. hier des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35).

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarten (Nrn. 00028/2015, 00080/2005 und 84/03) nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Der Widerruf ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller bereits vor Erlass des Bescheids seine Waffen an eine Ehefrau übertragen und seine Waffenbesitzkarten zurückgegeben hat, in deren Folge diese „ungültig“ gestempelt wurden. Zum einen dürfte nicht davon auszugehen sein, dass damit ein Verzicht des Antragstellers auf die Waffenbesitzkarten beabsichtigt war, da die Rückgabe wohl (nur) im Hinblick auf den bevorstehenden Bescheidserlass erfolgt ist, wie sich aus der Telefonnotiz des Landratsamts vom 9. August 2017 ergibt. Der Antragsteller hatte auch bereits damals eine Klage gegen den Widerruf angekündigt. Zum anderen wäre auch ein wirksamer Verzicht auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse und damit ihrer Erledigung auf sonstige Weise (vgl. Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) ausgeschlossen, weil das Landratsamt aufgrund von Anhaltspunkten für den Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit bereits ein Widerrufsverfahren eingeleitet hatte (vgl. BVerwG – U.v. 17.11.2016 – 6 C 36/15 – juris Rn. 11 ff.).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach)

§ 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare, Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt es eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14).

Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. „Reichsbürger“ behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich „Reichsbürger“ auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die „Reichsbürgerbewegung“ wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die „Reichsbürgerideologie“ insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; B.v. 25.1.2018 – 21 CS 17.2310 – juris Rn. 14 ff.).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, dürften im Fall des Antragstellers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie bindend zu eigen gemacht hat, auch wenn er bislang nicht darüber hinausgehend in diesem Zusammenhang in Erscheinung getreten ist.

Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland werden geleugnet bzw. negiert. Hier hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland betrachtet bzw. deren Existenz verneint. So hat er mit Schreiben vom 12. März 2015 an die Verwaltungsgemeinschaft O. seinen Personalausweis vor Ablauf der Gültigkeit zur Vernichtung zurückgesandt mit der Begründung, er möchte nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden (vgl. zur Rückgabe des Personalausweises und Verlangen nach dessen Vernichtung auch BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris Rn. 16; B.v. 26.1.2018 – 21 CS 17.1668 – juris Rn. 18). Zudem hat der Antragsteller in einem waffenrechtlichen Antrag vom 26. Mai 2015 die Angabe „Deutsche(r)“ durchgestrichen und als „Andere Staatsangehörigkeiten“ „Bayer“ angegeben. Zuvor hatte er bereits im Anhörungsbogen zum waffenrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren am 24. Juli 2009 als Staatsangehörigkeit „bayrisch“ angegeben. Auch dies belegt seine Verneinung einer Staatsangehörigkeit und damit Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 17, wonach die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit „reichsbürgertypisch“ nahelegt, dass sich der Betroffene nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht).

Die Argumentationsstruktur des Antragstellers zur Rückgabe des Personalausweises („kein Personal“) ist für Personen, die sich das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht haben, typisch. Die Abgabe des Personalausweises lässt den Schluss zu, dass der Antragsteller sich dessen entledigen wollte, um dadurch die Verbindung zu der Bundesrepublik Deutschland zu kappen. Auch die letztendlich erfolgte Beantragung eines neuen Personalausweises vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr stellt dies eine bloße Reaktion auf die eingeleiteten Maßnahmen dar, als Versuch diese doch noch abwenden zu können (vgl. auch VG München, B.v. 27.2.2018 – M 7 S 17.6126 – juris Rn. 31). Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Angabe („Ich mache dies, weil ich nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte.“) entspreche weder vom Wortlaut noch vom Erklärungsinhalt der Erklärung „Ich bin kein Personal der Bundesrepublik Deutschland“, überzeugt dies nicht, da schon nicht näher dargelegt wird, welchen (abweichenden) Erklärungsinhalt die Äußerung in der getätigten Form ansonsten haben sollte. Im Übrigen folgt auch die Bezugnahme auf „den Mensch“ einem Argumentationsmuster der „Reichsbürgerszene“. So wird als Rekrutierungsbecken für die „Reichsbürgerszene“ nicht zuletzt auch die Esoterikszene gesehen. Personen, die sich der Esoterik zuwenden, suchen dort in der Regel nach Lebenshilfe und Unterstützung bei der „Selbstfindung“. „Reichsbürger“ legen ihnen nahe, dass sie solange nicht zu sich selbst als „Mensch“ zurückfinden können, wie sie noch Teil der vermeintlichen „BRD GmbH“ und somit lediglich „Personal“ eines Wirtschaftsunternehmens seien. Um sich davon befreien zu können, sei der „Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland notwendig (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 177 f.). Zu seinen Angaben bezüglich der „bayerischen Staatsangehörigkeit“ hat sich der Antragsteller lediglich dahingehend geäußert, dass durch Art. 6 BV die bayerische Staatsangehörigkeit als Institution eingeführt worden sei und eine derartige Angabe keine typische Verhaltensweise als sog. „Reichsbürger“ oder Ausdruck einer Sympathie mit der „Reichsbürgerideologie“ sei. Seine Beweggründe für die entsprechenden Angaben bzw. Streichung der deutschen Staatsangehörigkeit hat der Antragsteller hingegen nicht offen gelegt. Im Übrigen wurde in der Regelung des Art. 6 BV durch den Verfassungsgeber die bayerische Staatsangehörigkeit zwar als Institution wieder eingeführt. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof jedoch bereits mehrfach entschieden hat, ist Art.6 BV nicht vollziehbar, da das in Art. 6 Abs. 3 BV vorgesehene Gesetz zur näheren Regelung nicht erlassen wurde (vgl. zuletzt BayVerfGH, E.v. 12.6.2013 – Vf. 11 – VII – 11 – juris Rn. 129). Bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1959 (Vf. 7-VI-59 – juris LS) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 6 BV ebenso wenig wie Art. 7 und 8 BV ein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf den Besitz und die Bestätigung der Landesangehörigkeit gewährt.

Eine glaubhafte Distanzierung des Antragstellers von der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Es bestehen keine hinreichenden Gründe, die diesbezügliche Einschätzung des Polizeipräsidiums in Zweifel zu ziehen. Denn das Vorbringen des Antragstellers vermag in der Gesamtschau keine glaubhafte, nachdrückliche Distanzierung zu begründen. Auch insoweit ist dabei der maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 19).

So hat der Antragsteller im Wesentlichen nur einen allgemeinen Grund für sein Vorgehen (persönliche Ausnahmesituation) genannt und eine Verbindung mit den „Reichsbürgern“ oder deren Gedankengut von sich gewiesen. Ein Fehlverhalten hat er hingegen nicht eindeutig eingeräumt. Auch hat er keine hinreichend substantiierten und plausiblen Gründe für sein Vorgehen dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf das Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 19. April 2017 zunächst mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eine Äußerung des früheren Bevollmächtigten des Antragstellers erfolgte, in der auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung hingewiesen wurde, ansonsten aber keine Erläuterungen zu dem Vorgehen des Antragstellers (Rückgabe des Personalausweises und Begründung hierfür) enthalten waren. Im Folgenden gab der Antragsteller in einem Telefonat am 9. August 2017 gegenüber dem Landratsamt laut des dort gefertigten Vermerks zu erkennen, dass er immer noch zu der Rückgabe des Personalausweises stehe (er habe im Duden die Definition für „Personal“ gelesen und er sei kein „Personal der BRD“). Erst im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. August 2017 wurde hierzu vorgetragen, die Handlung und Erklärung des Antragstellers seien im Zusammenhang mit der damaligen unternehmerischen und persönlichen Situation zu sehen, als dieser sowohl als Unternehmer wie auch als Privatperson die Insolvenz habe verkraften und verarbeiten müssen. Im Nachhinein sowie mit zeitlichem und sachlichem Abstand zu der damaligen absoluten Ausnahmesituation „könne“ auch der Antragsteller dies als überzogene, ausschließlich situationsbezogene Reaktion „bewerten“. Konkretere Ausführungen zu der damaligen Lebenssituation erfolgten erst in den gerichtlichen Verfahren, wobei allerdings nach wie vor der zeitliche Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12. März 2015 unklar bleibt. Das erste Insolvenzverfahren war bereits 2013 eröffnet worden, das strafgerichtliche Verfahren war mit der Entscheidung des Landgerichts Traunstein seit dem 11. Dezember 2014 abgeschlossen und bezüglich der Vorfälle um die Feuerbeschau wurde keine zeitliche Angabe gemacht. Soweit diesbezüglich von Seiten des Antragstellers allgemein auf – nicht näher beschriebene – mündliche Ausführungen der Ehefrau zur damaligen Ausnahmesituation des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt hingewiesen wird, ergeben sich hieraus keine weiteren Erkenntnisse. Zudem wird auch unter Berücksichtigung der dargelegten persönlichen Umstände nicht deutlich, weshalb der Personalausweis mit der Beanstandung der Bezeichnung „Personal“ zur Vernichtung zurückgegeben und das Schreiben hierzu mit einigem Aufwand – insbesondere im Hinblick auf die die vorformulierte Behördenbestätigung – erstellt wurde. In der Gesamtschau der Einlassungen von Seiten des Antragstellers drängt sich der Eindruck auf, dass das (gesteigerte) Vorbringen primär taktisch motiviert ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Beantragung eines neuen Personalausweises. Auch die persönliche Aussage gegenüber dem Landratsamt lässt keinen Ansatz für eine Distanzierung von dem damaligen Verhalten erkennen. Im Übrigen ist auch keine Einlassung bezüglich der Angaben zur „bayerischen Staatsangehörigkeit“ erfolgt, die eine Erklärung der Motivation hierfür oder eine Distanzierung hiervon erkennen lassen könnte.

Insgesamt rechtfertigt eine Gesamtschau der äußeren Umstände des Einzelfalls daher die Einschätzung, dass auf der Grundlage der Verhaltensweisen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gerechtfertigt ist. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller – abgesehen von den beiden geahndeten Ordnungswidrigkeiten – ansonsten waffenbzw. jagdrechtlich bislang nicht negativ in Erscheinung getreten ist und jagdliches sowie gesellschaftliches Engagement anführt. Den Antragsteller entlastet nicht, dass er nicht durch ein von Gesetzesverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 20; vgl. auch VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 31). Gleiches gilt hinsichtlich seines Vorbringens, dass er sich Verfahren, wie den Insolvenz- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, gestellt hat und den Umständen, dass er behördlichen Aufforderungen nachkommt und den Rechtsweg beschreitet (vgl. NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 10.1.2018 a.a.O. Rn. 20).

Auch soweit sich der Antragsteller auf die nach Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit beruft, vermag dies keine andere Beurteilung zu begründen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Die Bürger sind dabei rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2001 – 1 BvQ 13/01 – juris Rn. 24). Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Selbst eine radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (vgl. BVerfG, B. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 49). Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris Rn. 21 f.).

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Landratsamt in der Vergangenheit auf die Geltendmachung des Versagungsrunds der Unzuverlässigkeit verzichtet hätte. Die Behörde hat nach Aktenlage erst am 24. Oktober 2016 von dem Umstand der Rückgabe des Personalausweises Kenntnis erlangt und daraufhin das Widerrufsverfahren eingeleitet. Der Antragsteller wurde hiervon mit dem Anhörungsschreiben vom 19. April 2017 in Kenntnis gesetzt. Es ist insoweit schon nicht ersichtlich, dass seit dem 24. Oktober 2016 eine neue Eintragung in die Waffenbesitzkarte oder eine Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins erfolgt wäre. Der Jagdschein war letztmalig am 12. März 2015 verlängert worden. Die letztmalige Eintragung in die jüngste Waffenbesitzkarte Nr. 00028/2015 vom 29. Juni 2015 war am 11. Dezember 2015 erfolgt. Soweit der Antragsteller behauptet, der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Antragsgegner sei falsch, bleibt er eine Erklärung und einen Nachweis hierfür schuldig. Die von dem Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftat wurden – ausweislich der Begründung des Bescheids – nicht als solche zur Begründung eines Unzuverlässigkeitstatbestands herangezogen. Hierzu wurde nur – im Rahmen der Ausführungen zu einer Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ und in diesem Zusammenhang geltend gemachter sonstiger Unbescholtenheit – ausgeführt, dass im Fall des Antragstellers zu berücksichtigen sei, dass er sich bereits mehrfach nicht an die geltende Rechtsordnung gehalten habe, auch bezüglich des Waffenrechts, wobei es sich bei den verspäteten Anmeldungen jeweils nicht mehr um einen „nur geringfügig“ überschrittenen Zeitraum gehandelt habe. Auch die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren wurden zwar im Sachverhalt der Gründe des Bescheids angeführt, nicht jedoch im Rahmen der rechtlichen Begründung, d.h. bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eigenständig berücksichtigt.

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BVR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hat jedoch insoweit keine überzeugenden Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Er hat dieses auch im Wesentlichen nur damit begründet, dass er nicht mehr im Besitz der Waffenbesitzkarten sowie der Waffen sei und daher kein überragendes Interesse der Allgemeinheit an sofort vollziehbaren waffenrechtlichen Konsequenzen bestehe. Offen bleibt daher im Übrigen, welche Interessen der Antragsteller dann mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen würde. Soweit erkennbar, war die Rückgabe bzw. Übertragung jedoch (nur) im Hinblick auf den bevorstehenden Bescheid mit entsprechenden – sofort vollziehbaren – Anordnungen erfolgt.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Ungültigerklärung des Jagdscheins in Nummer 2 des Bescheides vom 7. Februar 2018 ist ebenfalls unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jeweils formell rechtmäßig und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie noch ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei nämlich keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im konkreten Fall mit der Zuordnung des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sowie der daraus resultierenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers und dem besonderen Schutzbedürfnis im Bereich des Waffen- und Jagdrechts bei festgestellter Unzuverlässigkeit gegenüber der Gemeinschaft begründet. Diese Begründung ist als den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügend anzusehen.

Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besonde-re öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt daraus, dass sich die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden originären Interessenabwägung des Gerichts anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache als rechtmäßig erweist.

Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlt – wie hier – die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Zudem besitzen gemäß § 17 Abs. 3 BJagdG Personen auch die erforderliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 1) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden (Nr. 2) oder Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 3). Auch diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers verwiesen werden. Entsprechend den dortigen Ausführungen ist der Antragsteller auch als unzuverlässig im Sinne von § 17 Abs. 3 BJagdG zu qualifizieren. Ihm fehlt damit auch hinsichtlich des Jagdrechts die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 BJagdG, so dass ihm der Jagdschein gemäß § 18 Satz 1 BJagdG zu entziehen war.

Des Weiteren ist im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, selbst wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1

Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Vorliegend ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt. Seine Jagdtätigkeit als Jäger ohne eigenes Jagdrevier kann grundsätzlich auch von anderen Jägern wahrgenommen werden. Zudem hat der Antragsteller selbst auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Jagdscheins hingewiesen und vorgetragen, dass die Jagdsaison grundsätzlich beendet sei. Soweit er geltend macht, auch hier bestehe kein überragendes Interesse der Allgemeinheit an sofortigen Vollziehbarkeit, bleibt ebenfalls im Übrigen offen, welche Interessen der Antragsteller dann mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind für die Waffenbesitzkarte(n) einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,- Euro zzgl. 750,- Euro je weiterer Waffe anzusetzen. Hierbei wird insgesamt von 16 Waffen ausgegangen, welche laut den Eintragungen in den Waffenbesitzkarten am 22. August 2017 übertragen wurden. Für den Entzug des Jagdscheins werden 8.000.- EUR angesetzt. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 24.250,- Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 19/12/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. M
published on 05/10/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe
published on 10/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2017 wird der St
published on 15/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.875,00 EUR festgesetzt. Gründe
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published on 20/11/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die erneu
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Annotations

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.