Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2018 - M 7 E 18.451

bei uns veröffentlicht am07.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zum Carl-Amery-Saal des Gasteigs oder zu einem vergleichbaren Saal des Gasteigs für eine Vortragsveranstaltung mit der Künstlerin N... S... am Montag, den 19. Februar 2018 von 17 bis 21 Uhr.

Am 10. Januar 2018 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass das ... Forum München den Carl-Amery-Saal für die oben genannte Veranstaltung mieten wollte. Im Rahmen der Veranstaltung wolle Frau S... über ihre Erlebnisse sowohl in Israel als auch in Deutschland berichten.

Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Leiter Geschäftsbereich Veranstaltungsmanagement der Antragsgegnerin mit, dass diese keine Möglichkeit sehe, dem Antragsteller einen Raum speziell für die von ihm geplante Veranstaltung zu vermieten. Als Begründung wurde der Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt München vom 13. Dezember 2017 genannt.

In dieser Stadtratssitzung hatte der Stadtrat über den gemeinsamen Antrag 14-20 / A 03242 von CSU und SPD vom 11. Juli 2017 abgestimmt. Gegenstand des gemeinsamen Antrags war die Solidaritätsbekundung der Landeshauptstadt München mit dem Staat Israel sowie die Verurteilung von Antisemitismus und die Stellung gegen die antisemitische Kampagne „Boycott, Divestment and Sanctions“ (BDS). Dem Beschluss lag folgender Beschlussvorschlag zugrunde:

1. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München beschließt folgende Resolution:

„Die Landeshauptstadt München bekennt sich vorbehaltlos zu ihrer historischen Verantwortung aus der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Sie steht im Einklang mit den Grundpfeilern der deutschen Außenpolitik solidarisch zu Israel und bekennt sich uneingeschränkt zu Israels Recht auf Existenz und Selbstverteidigung. Gerade wegen ihrer besonderen Verantwortung aus ihrer Stadtgeschichte spricht die Landeshauptstadt München entschieden die schärfste Verurteilung aller Formen von offenem und verdecktem Antisemitismus und aller Formen religiöser oder politisch motivierter Gewalt und Diskriminierung sowie jeglicher Inhalte und Erscheinungsformen Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit aus. Jegliches Handeln der Landeshauptstadt München und ihrer städtischen Gesellschaften hat sich strikt an diesen Grundsätzen zu orientieren.“

2. Die Landeshauptstadt München übernimmt die im Vortrag des Referenten beschriebene „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ in ihr Verwaltungshandeln.

3. Für Raumvergaben bzw. Vermietung oder Zuschüsse wird Folgendes festgelegt:

a) Organisationen und Personen, die Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen durchführen wollen, welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, werden von der Raumüberlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für die Zuschussvergabe.

b) Organisationen und Personen (Rednerinnen und Redner, Künstlerinnen und Künstler, Veranstalterinnen und Veranstalter), die sich in der Vergangenheit positiv zur BDS-Kampagne geäußert haben oder diese unterstützten, können nur dann durch die Überlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen unterstützt werden, sofern sich diese nicht mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben. Dies gilt entsprechend auch für die Zuschussvergabe.

4. Die Stadtverwaltung und die Eigenbetriebe werden beauftragt,

a) entsprechend den Beschlussziffern 2 und 3 künftig ihrem Handeln die unter B 2.1 und B 2.2 der Beschlussvorlage dargestellten Einschätzungen zu Grunde zu legen.

b) dem Stadtrat der Landeshauptstadt München bis zum 31.3.2018 über die erforderlichen und erfolgten Anpassungsmaßnahmen Bericht zu erstatten.

5. Der Oberbürgermeister wird gebeten, die städtischen Gesellschaften entsprechend den Beschlussziffern 1 bis 3 anzuweisen bzw. sich in den zuständigen Gremien hierfür einzusetzen.

6. Der Antrag 14-20 / A 03242 der CSU und der SPD vom 11.7.2017 bleibt aufgegriffen.

7. Die Ziffer 4 dieses Beschlusses unterliegt der Beschlussvollzugskontrolle. Die Ziffer 5 unterliegt hinsichtlich der bei den städtischen Gesellschaften auf Anweisung erforderlichen und erfolgten Anpassungsmaßnahmen der Beschlussvollzugskontrolle. Im Übrigen unterliegt dieser Beschluss nicht der Beschlussvollzugskontrolle.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 hat der Antragsteller am selben Tag Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Der Antragsteller trägt vor, dass der Stadtratsbeschluss gegen Art. 5 Grundgesetz – GG – verstoße und daher rechtswidrig sei. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Zulassung nach Art. 21 Bayerische Gemeindeordnung – GO. Selbst wenn der Stadtratsbeschluss rechtmäßig sein sollte, habe der Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung nach Art. 21 GO, da Frau S... keine BDS Aktivistin sei und sich noch nie öffentlich zur Aktion BDS zu Wort gemeldet habe.

Der Antragsteller hat nach richterlichem Hinweis klargestellt, dass sich der Antrag ausschließlich gegen die Antragsgegnerin richtet.

Die Beteiligten wurden zu einer Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht, vorliegend das Landgericht München I nach §§ 1, 17 ZivilprozessordnungZPO – i.V.m. §§ 13, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, zu verweisen, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist. Die §§ 17 ff. GVG sind auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren analog anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2002 – 20 A 40066 und 20 A 02.40068 – juris Rn. 9). Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs war dabei vorliegend auch im einstweiligen Rechtsschutz durch das Gericht zu prüfen. Denn die Bejahung des Rechtswegs und der Zuständigkeit bildet eine derart allgemeine Voraussetzung für jede gerichtliche Entscheidung, dass eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Verfahrensarten keinen Sinn macht. Wird ein Eilantrag bei einem unzuständigen Gericht gestellt, bringt es für die Beschleunigung nichts, wenn der Antrag nicht an das zuständige Gericht verwiesen, sondern als unzulässig abgelehnt wird mit der Folge, dass er beim zuständigen Gericht neu gestellt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 A 02.40066 und 20 A 0220 A 02.40068 – juris Rn. 9).

Die Streitigkeit ist vorliegend nicht als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Kommunen sind bundesrechtlich nicht gehindert, sich bei der Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen, privatrechtlicher Gestaltungsformen zu bedienen, und zwar auch in der Weise, dass sie eine selbstständige juristische Person des Privatrecht (AG, GmbH) gründen, der sie den Betrieb der Einrichtung übertragen (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.1969 – VII C 49/67 – juris Rn. 38). Wird die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung begehrt, beurteilt sich die Frage des Rechtswegs nach der Zwei-Stufen-Theorie. Nach dieser ist die Entscheidung über einen auf Art. 21 GO oder Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Zulassungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur. Dies gilt auch dann, wenn, wie vorliegend, die öffentliche Einrichtung in Form einer selbstständigen juristischen Person des Privatrechts betrieben wird. Da Art. 21 GO jedoch nur die Kommune verpflichtet, wandelt sich der Zulassungsanspruch in dieser Konstellation in einen Verschaffungsanspruch gegen die Kommune. In diesem Fall hat die Kommune als Träger der privatrechtlich organisierten Einrichtung durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft dem Antragsteller den Zugang zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 7 B 184/88 – juris Rn. 7). Wird demgegenüber der Antrag auf Zulassung gegen den mit dem Betrieb der Einrichtung betrauten privaten Rechtsträger gerichtet, ist der Zivilrechtsweg gegeben. Die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts unterfällt, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger gestellt sind, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (vgl. BVewG, B.v. 29.5.1990 – 7 B 30/90 – juris Rn. 5). Ist sie ist nicht zu öffentlich-rechtlichem Handeln ermächtigt, so kann der Antragsteller sie nicht in zulässiger Weise vor dem Verwaltungsgericht in Anspruch nehmen, sondern ist mit seinem Begehren auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Die Antragsgegnerin ist als GmbH eine juristische Person des Privatrechts und als „Tochter“ der Landeshauptstadt München konkret eine städtische Dienstleistungsgesellschaft, die sich für das Gebäudemanagement und Veranstaltungsmanagement des Gasteigs verantwortlich zeichnet. Dementsprechend hat der Antragsteller den Antrag auf Zulassung zum Carl-Amery-Saal des Gasteigs gegen die Antragsgegnerin vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da die Antragsgegnerin nicht zu öffentlich-rechtlichem Handeln ermächtigt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin keinerlei öffentlich-rechtlichen Bindungen unterworfen wäre. Denn der Betrieb einer gemeindlichen Einrichtung ist, auch wenn er von der Gemeinde privatrechtlich organisiert worden ist, materiell öffentliche Verwaltung und darum gemäß Art. 1 Abs. 3 GG im Einklang mit den Grundrechten zu führen. Doch sind hieraus resultierende Grundrechtsbindungen der privatrechtlichen Betriebsgesellschaft nicht rechtswegbestimmend. Vielmehr haben darüber die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Rechtswegzuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (sog. Verwaltungsprivatrecht). Dem steht auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht entgegen. Denn der Zivilrechtsweg und der Verwaltungsrechtsweg sind einander, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1990 – 7 B 120/89 – juris Rn. 3; B.v. 29.5.1990 – 7 B 30/90 – juris Rn. 5). Der Antragsteller hat daher die Möglichkeit einen etwaigen auf (Verwaltungs-)Privatrecht beruhenden Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Zugang zum Carl-Amery-Saal des Gasteigs auch vor den ordentlichen Gerichten wirksam durchzusetzen. Sollte ihm die Weiterführung dieses Verfahrens aus materiell-rechtlichen Gründen nicht aussichtsreich erscheinen, kann er sich stattdessen an die Landeshauptstadt München als die Trägerin der Einrichtung halten. Diesbezüglich steht ihm der Verwaltungsrechtsweg offen.)

Dem zuständigen Gericht obliegt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG die Kostenentscheidung.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Referenzen

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.