Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren und das Klageverfahren M 7 K 16.4780 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung eines Kleinen Waffenscheins durch die Antragsgegnerin.

Am 11. Januar 2016 beantragte er die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins zum Führen einer erlaubnisfrei zu erwerbenden Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass die Staatsanwaltschaft München I im Jahr 2013 und 2014 zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller unter Hinweis auf seine psychische Erkrankung eingestellt hat, ferner ein nervenfachärztliches Gutachten vom 6. September 2001, das dem Antragsteller eine schwere Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline mit schizoiden und paranoiden Zügen sowie Denkstörungen in Form von visuellen Halluzinationen und paranoiden Denkinhalten attestierte und ein psychiatrisches Gutachten vom 18. Februar 2002, in dem eine Persönlichkeitsstörung mit narzistischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen festgestellt wird, die eine freie Willensbestimmung aber nicht ausschließe und nicht zur Geschäftsunfähigkeit führe. Ein weiteres fachärztliches Gutachten vom 11. Juli 2005 gelangte zu dem Ergebnis, dass sich die Persönlichkeitsstörung nach Borderline bestätige, aktuell aber eine psychische Stabilisierung eingetreten und die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben seien. Die beschriebene Persönlichkeitsstörung führe zu Überschätzung, Verzerrung der Selbstwahrnehmung, verstärkter Kränkbarkeit und insbesondere bei Provokation zu verstärkter Emotionalität und Anspannung. Es fänden sich keine Anzeichen für verstärkte Aggressivität, Suizidalität oder Fremdgefährdung.

Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. März 2016 mit, dass die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins aufgrund der vorliegenden gutachtlichen Erkenntnisse von der Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses abhängig gemacht werde, und hörte ihn - für den Fall, dass er der Aufforderung nicht nachkomme - zur Versagung der beantragten Erlaubnis an. Weiter wurde der Antragsteller auf § 4 Abs. 6 AWaffV hingewiesen.

Nach längerem Schriftwechsel ließ sich der Antragsteller am 15. September 2016 durch eine Amtsärztin der Antragsgegnerin, eine Fachärztin für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychologie, begutachten. Diese kam aufgrund ihrer von 11:17 bis 12:15 Uhr vorgenommenen Untersuchung in ihrem Zeugnis vom 5. Oktober 2016 zu dem Ergebnis, dass es beim Antragsteller aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen im nervenärztlichen Bereich phasenweise und ohne Vorankündigung zu Zustandsbildern komme, bei denen die Steuerungsfähigkeit reduziert sei, und daher die waffenrechtliche Eignung nicht gegeben sei.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 versagte die Antragsgegnerin die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins wegen fehlender persönlicher Eignung. Es wurde ausgeführt, es lägen ärztliche Gutachten vor, nach denen der Kläger unter einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, paranoiden bzw. narzistischen, emotional-instabilen und dissozialen Zügen leide. Die Persönlichkeitsstörung führe zu Überschätzung, Verzerrung der Selbstwahrnehmung und verstärkter Kränkbarkeit und insbesondere bei Provokation zu verstärkter Emotionalität und Anspannung. Nach dem amtsärztlichen Zeugnis vom 5. Oktober 2016 sei der Antragsteller aufgrund einer phasenweise verminderten Steuerungsfähigkeit zum Umgang mit Waffen gesundheitlich nicht geeignet.

Gegen den am 19. Oktober 2016 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 20. Oktober 2016 Klage (M 7 K 16. 4780) und beantragte,

„A) Sofortige Genehmigung des beantragten Waffenscheins

B) Prozesskostenhilfe

C) Einstweiliger Rechtsschutz

D) Rechtsanwalt“

und führte zur Begründung aus, er sei physisch und psychisch dazu geeignet, Auto zu fahren, Steuern zu zahlen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und seine staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen, und damit auch dazu, erlaubnisfreie Waffen zu führen. Es gehe wohl um den Vorwurf, dass er vor mehr als zehn Jahren eine Politesse beleidigt habe. Das Gutachten sei in nur zehn Minuten und aufgrund von Standardfragen zu seinen Personalien erstellt worden. Darüber hinaus habe ihn die Ärztin nur gefragt, wozu er den Kleinen Waffenschein benötige. Darauf habe er geantwortet, das sei erforderlich, weil er nach mehr als zwanzig Jahren Arbeitslosigkeit endlich eine Arbeitsstelle in Aussicht habe.

Mit Schreiben vom 3. November 2016 beantragte die Antragsgegnerin unter Bezug auf den Akteninhalt und die Bescheidsgründe,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 3. November 2016 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, jedoch unbegründet.

Da der Antragsteller die sofortige Erteilung eines Kleinen Waffenscheins begehrt und damit den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, ist einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren gem. § 123 VwGO zu suchen.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Nach dem Wesen und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes darf das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller dabei nicht schon das gewähren, was er im Falle des Obsiegens in der Hauptsache erreichen würde (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 13 f.). Allenfalls unter engen Voraussetzungen können im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Wirkungen einer Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden; so wenn der Antragsteller beim Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sein Rechtschutzziel nicht mehr erreichen kann, ihm dadurch unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden und eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 26).

Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nämlich, dass ihm Nachteile drohen, die unter Abwägung seiner Interessen mit gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen (vgl. Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 26).

Ebenso wenig ist ein Anordnungsanspruch gegeben. Da fachärztlich festgestellt ist, dass ihm die waffenrechtliche Eignung fehlt, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins. Dies setzt gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem die persönliche Eignung des Waffenscheinsinhabers voraus. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind. Sind der zuständigen Waffenbehörde Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat sie dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2, Abs. 4 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 AWaffV).

Aufgrund des amtsärztlichen Zeugnisses vom 5. Oktober 2016 geht die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, dass dem Antragsteller die waffenrechtliche Eignung aufgrund einer psychischen Erkrankung fehlt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Der Klagevortrag, dass das amtsärztliche Zeugnis aufgrund eines zehnminütigen Gesprächs und lediglich aufgrund Fragen zu seinen Personalien und dem Verwendungszweck des Kleinen Waffenscheins angefertigt worden ist, ist nicht glaubhaft. In dem Zeugnis sind die Untersuchungsdauer von rund einer Stunde sowie eine psychiatrische Exploration und eine psychopathologische Befundserhebung dokumentiert. Ein Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen (vgl. BVerwG, B. v. 17. November 1998 - 1 DB 14/98 - juris Rn. 11 u. B. v. 23. März 2006 - 2 A 12/04 - juris Rn. 6). Die Neutralität und Unabhängigkeit eines Amtsarztes und sein spezieller Sachverstand verleihen seiner Beurteilung gegenüber privatärztlichen Gutachten im Allgemeinen ein höheres Gewicht (BVerwG, a. a. O.). Abgesehen davon, steht die amtsärztliche Feststellung einer zumindest phasenweise verminderten Steuerungsfähigkeit inhaltlich in Einklang mit den nervenfachärztlichen bzw. psychiatrischen Feststellungen aus den Jahren 2001, 2002 und 2005. Schließlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch zu Recht aufgeben, ein Zeugnis gem. § 6 Abs. 2 WaffG beizubringen. Die ihr bekannt gewordenen Feststellungen verschiedener Fachärzte, die im Ergebnis eine Wahrscheinlichkeit für emotionale, unbeherrschte oder unberechenbare Reaktionen des Antragstellers ergaben, und die strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse haben Bedenken gegen die waffenrechtliche Eignung des Antragstellers begründet, die es auszuräumen oder zu erhärten galt.

Der Antrag war daher im Ergebnis mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. auch BayVGH, U. v. 12. August 2015 - 21 BV 14.2170 juris Rn. 36).

2. Da aus den vorgenannten Gründen auch der Klage auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins die Erfolgsaussichten fehlen, war weiter der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nur voraus, dass die Klagepartei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, sondern auch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei genügt es regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B. v. 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris 2. Ls). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B. v. 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 - juris Rn. 12). Davon ist hier auszugehen, so dass es auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers nicht ankommt. Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 2, 5 ZPO aus (vgl. BayVGH, B. v. 27. April 2015 - 9 ZB 15.793 - juris Rn. 6).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 4 Gutachten über die persönliche Eignung


(1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Be

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Tenor Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2015 wird abgelehnt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Aug. 2015 - 21 BV 14.2170

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 21 BV 14.2170 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. August 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 10. September 2014, Az.: Au 4 K 14.802) 21. Senat Sachgebietsschlüsse

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(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

21 BV 14.2170

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. August 2015

(VG Augsburg, Entscheidung vom 10. September 2014, Az.: Au 4 K 14.802)

21. Senat

Sachgebietsschlüssel: 511

Hauptpunkte:

Waffenrecht, Kleiner Waffenschein, Verzicht während eines Widerrufsverfahrens, Untersagung des Besitzes von Waffen, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch:

Landesanwaltschaft Bayern, Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

- Beklagter -

wegen Widerrufs eines Kleinen Waffenscheins;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. September 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Thumann ohne mündliche Verhandlung am 12. August 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erlaubnis des Klägers zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (kleiner Waffenschein) trotz seines vorher erklärten Verzichts zu Recht widerrufen wurde.

Die Polizeiinspektion N. teilte dem Landratsamt N. mit Schreiben vom 7. März 2014 mit, dass der Kläger am 1. März 2014 nachmittags eine Tankstelle betreten und dabei eine Waffe sichtbar am Gürtel getragen haben soll. Der Kläger habe gegenüber den ermittelnden Beamten angegeben, sich wegen des Faschings als „Agent“ verkleidet zu haben. Aufgrund der von der Tankstellen-Kassiererin erhobenen Beschreibung der Waffe sei gesichert festgestellt worden, dass der Kläger tatsächlich (nur) eine Spielzeugwaffe mit sich geführt habe. Der Kläger habe gegenüber den Streifenbeamten einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht.

Mit Schreiben vom 18. März 2014 gab das Landratsamt dem Kläger auf, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition beizubringen. Der Kläger ließ mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2014 erklären, dass er auf den Kleinen Waffenschein Nr. … verzichte und künftig keine Waffe mehr mit sich führen werde. Das Schreiben ging dem Landratsamt am selben Tag zu.

Nach Anhörung des Klägers widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 22. Mai 2014 den dem Kläger erteilten Waffenschein Nr. … (Nr. 1). Zudem ordnete es an, dass der Waffenschein innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben ist (Nr. 2); dem kam der Kläger am 30. Juni 2014 nach.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 10. September 2014 Nr. 1 des Bescheids vom 22. Mai 2014 aufgehoben und das Klageverfahren im Übrigen (Nr. 2 des Bescheids vom 22.5.2014) nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.

2. Der Beklagte hat am 1. Oktober 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und führt im Wesentlichen aus:

Der Verzicht des Klägers auf den kleinen Waffenschein könne die vom Landratsamt in die Wege geleitete Entscheidung über einen Widerruf nicht erledigen. Erst recht könne sich eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht erledigen, wenn man diese nicht für verzichtsfähig halte. Ein Verzicht setze voraus, dass der Berechtigte über den Bestand allein und eigenständig verfügen könne. Diese Befugnis könne auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung eingeschränkt sein, etwa durch öffentliche oder private Interessen. So sei das auch in den Fällen, in denen die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG wegen fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers widerrufe. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die §§ 45 ff WaffG enthielten keine Aussage zum Verhältnis eines Erlöschens waffenrechtlicher Erlaubnisse nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften, verkenne die Bedeutung dieser Vorschriften. Schon der Umstand, dass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG im Gegensatz zu Art. 49 BayVwVfG ein Widerruf zwingend auszusprechen sei, weise darauf hin, dass der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis trotz eines Verzichts möglich sein müsse. Die Behörde könne von der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bestehenden Handlungspflicht nicht ohne Weiteres entbunden werden. Das gesteigerte Interesse des Gesetzgebers an einem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse zeige sich auch daran, dass insoweit eine Jahresfrist nicht bestimmt sei und dessen sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich angeordnet sei. Schließlich sei zu beachten, dass ein Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis, anders als deren Widerruf nicht in das nationale Waffenregister und in das Bundeszentralregister eingetragen werden könne.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. September 2014 abzuändern und die Klage gegen Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts N. vom 22. Mai 2014 abzuweisen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Solange ein Verwaltungsakt wirksam sei, könne auf ihn verzichtet werden, sofern dessen Bestand nicht zugleich auch im öffentlichen Interesse oder im rechtlich geschützten Interesse Dritter liege. Durch das eingeleitete Widerrufsverfahren gebe der Beklagte zu erkennen, dass er kein Interesse am Bestand der waffenrechtlichen Erlaubnis habe. Es treffe nicht zu, dass die Pflicht zum Widerruf des Waffenscheins einen Verzicht ausschließe. Das belegten Verfahren aus anderen Rechtsgebieten. Ein Gaststättenbetreiber könne, obgleich seine etwaige Unzuverlässigkeit die Gesundheit zahlloser Dritter gefährden könne, auf eine Gaststättenerlaubnis verzichten, selbst wenn sie zwingend zu widerrufen wäre. Nichts anderes gelte für den Waffenschein.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 hat der Kläger und mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 der Beklagte das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Klage allein noch angefochtene Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts N. vom 22. Mai 2014 zu Recht aufgehoben. Der Widerruf der dem Kläger unter dem 20. Februar 2014 erteilten Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Widerruf setzt allerdings voraus, dass die Erlaubnis nicht schon gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG kraft Gesetzes deshalb unwirksam geworden ist, weil sie sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat. Denn als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist ein Widerruf darauf gerichtet, die Wirksamkeit eines vorausgegangenen Verwaltungsakts aufzuheben (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.1989 - 26 B 86.02944 - NVwZ-RR 1991, 117; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49 Rn. 10; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 49 Rn. 45; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, S. 88; a. A. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 14; J. Müller in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 48 Rn. 8.1).

Bei Erlass des angefochtenen Widerrufs war die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis bereits unwirksam. Sie hatte sich erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), weil der Kläger hierauf gegenüber dem Landratsamt N. am 29. April 2014 wirksam verzichtet hat (1.1). Der fehlerhafte Widerruf kann auch nicht in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden (1.2).

1.1 Der Verzicht, den der Kläger mit Schreiben vom 29. April 2014 in eindeutiger Weise durch seinen Bevollmächtigten erklären ließ, führte zur Unwirksamkeit der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis; sie erledigte sich dadurch auf andere Weise gemäß Art. 43 Abs. 2 Alt. 3 BayVwVfG (vgl. bereits BT-Drs. 7/910 Begr. S. 36).

1.1.1 Mit Zugang beim Landratsamt N. als der sachlich und örtlich zuständigen Waffenbehörde (§ 48 Abs. 1 WaffG, § 1 Abs. 1 AVWaffBeschR, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG) am 29. April 2014 wurde der Verzicht wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht gleichzeitig den Kleinen Waffenschein an das Landratsamt zurückgegeben hat.

Jenseits des Waffenrechts bestimmt die allgemeine Vorschrift des Art. 52 Satz 1 BayVwVfG, dass die Behörde aufgrund eines Verwaltungsakts erteilte Urkunden unter anderem dann zurückfordern kann, wenn dieser Verwaltungsakt unanfechtbar zurückgenommen, widerrufen wurde oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht mehr gegeben ist. Die Rückforderung einer Urkunde durch die Behörde setzt mithin die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder spezialgesetzlicher Regelungen voraus (vgl. Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 52 Rn. 8). Die mit dem Rückgabeanspruch der Behörde korrespondierende Rückgabepflicht folgt mithin einem wirksamen Verzicht nach und ist nicht dessen Voraussetzung.

Das Waffengesetz enthält keine abweichende Regelung. Auch hier entsteht die Rückgabepflicht erst mit dem Erlöschen einer Erlaubnis. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich (erst dann) zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zurückgenommen oder widerrufen werden. Das Gleiche gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG, wenn die Erlaubnis erloschen ist. Diese Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nicht lediglich die Unwirksamkeit wegen Fristablaufs. Während die bis zum 31. März 2003 geltende Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 WaffG konkret auf solche Bestimmungen verwiesen hat, nach denen eine Erlaubnis wegen Fristablaufs erloschen ist, enthält § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG eine derartige Einschränkung nicht mehr. Dem entspricht die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts, die eine befristete Erlaubnis lediglich als Beispiel für das Erlöschen anführt (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 80).

1.1.2 Der Kläger war befugt, im Wege des Verzichts über die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zu disponieren.

Das Waffengesetz und die auf dessen Grundlage ergangenen Vorschriften verbieten einen solchen Verzicht nicht ausdrücklich. Auch die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, denen das Waffenrecht in besonderem Maße verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 WaffG), erfordern es nicht, den Kleinen Waffenschein der Disposition des Inhabers zu entziehen.

a) Während die Rücknahme und der Widerruf eines Kleinen Waffenscheins in das Nationale Waffenregister einzutragen sind (§ 3 Nr. 23 NWRG), ist der Verzicht auf diese Erlaubnis kein Anlass, der nach der abschließenden Bestimmung des § 3 NWRG zu einem solchen Eintrag berechtigt. Dem öffentlichen Interesse, den Sicherheitsbehörden die Informationen an die Hand zu geben, die für ein rasches und rechtlich abgesichertes Vorgehen notwendig sind (vgl. BT-Drs. 17/8987 Bgr. S. 17), wird jedoch auf andere Weise genügt. Die zuständige Waffenbehörde kann bei einem Verzicht auf den Kleinen Waffenschein, der - wie hier - während eines Widerrufsverfahrens erklärt wird, im Regelfall den Besitz von erlaubnisfreien Waffen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG untersagen, wenn mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für einen Erlaubniswiderruf vorliegen (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - NVwZ-RR 2013, 34/35 zu § 41 Abs. 2 WaffG). Eine solche Entscheidung ist nach § 3 Nr. 21 NWRG in das Nationale Waffenregister einzutragen. Ein Waffenbesitzverbot gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ergeht der Sache nach unter den gleichen Voraussetzungen wie der Widerruf eines Kleinen Waffenscheins.

Der Widerruf dieser Erlaubnis setzt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzte waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder Eignung (Anlage 2 Nr. 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) entfallen ist. Das führt zu den Bestimmungen der §§ 5 und 6 WaffG, die regeln, unter welchen Voraussetzungen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit bzw. Eignung nicht besitzen. Entsprechendes gilt für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Es kann angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Hinsichtlich der für ein Besitzverbot maßgebenden mangelnden Eignung korrespondiert diese Eingriffsregelung mit § 6 WaffG und wegen des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit mit § 5 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 21 ZB 13.1781 - juris; OVG Hamburg, B.v. 13.4.2011 - 3 Bf 86/10.Z - juris; ThürOVG, B.v. 10.3.2006 - 3 EO 945/05 - juris; Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juni 2015, § 41 WaffG Rn. 22).

Die zuständige Waffenbehörde wird bei einem Verzicht auf den Kleinen Waffenschein ihr Ermessen regelmäßig im Sinne eines Waffenbesitzverbots ausüben, wenn mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für den Widerruf dieser Erlaubnis vorliegen. Denn die betreffende Person hat in diesen Fällen durch ihr konkretes Verhalten bewiesen, dass sie das Vertrauen nicht verdient, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 76).

b) Dem Kläger fehlte entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb die Berechtigung zum Verzicht, weil § 45 Abs. 1 und 2 WaffG die Rücknahme und den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter den dortigen Voraussetzungen zwingend vorschreiben und insoweit die allgemeinen Aufhebungsvorschriften (Art. 48, 49 BayVwVfG) verdrängen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass auch auf eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verzichtet werden kann, obgleich § 15 Abs. 1 und 2 GastG deren Rücknahme bzw. Widerruf ebenfalls zwingend und insoweit im Grundsatz abschließend vorschreiben (vgl. dazu Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 15 Rn. 39 ff.). Der Umstand, dass ein solcher Verzicht - anders als im Waffenrecht - in das Gewerbezentralregister einzutragen ist, wenn er während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens (wirksam) erklärt wurde (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Waffenbehörde kann in einem solchen Fall - wie dargelegt - regelmäßig eine in das Nationale Waffenregister einzutragende Untersagung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlaubniswiderruf vorliegen.

1.2 Der nach allem rechtswidrige Widerruf des Kleinen Waffenscheins kann nicht dadurch aufrechterhalten werden, dass er in einen die Unwirksamkeit der Erlaubnis feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet wird. Eine solche Umdeutung setzt gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG voraus, dass sie nicht der erkennbaren Absicht der Behörde widerspricht. Davon ist hier aber auszugehen. Das Landratsamt hat die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers in Kenntnis des Verzichts erkennbar in der Absicht widerrufen, die Grundlage für einen Eintrag nach § 3 Nr. 23 NWRG in das Nationale Waffenregister zu schaffen. Mit einem feststellenden Verwaltungsakt wäre dieses Ziel nicht zu erreichen, weil ein solcher nach der abschließenden Bestimmung des § 3 NWRG kein Anlass für die Speicherung von Daten im Nationalen Waffenregister ist.

Die Umdeutung des Widerrufs in ein Besitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG scheidet schon deshalb aus, weil ein Verwaltungsakt, der nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden darf (Art. 47 Abs. 3 BayVwVfG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. September 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Es war zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens ein Kleiner Waffenschein ist. Insoweit bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so dass für beide Instanzen ein Streitwert von jeweils 5.000,00 Euro anzunehmen ist (§ 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2015 wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2015 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, hängt von den Erfolgsaussichten des gesamten Rechtszugs i. S. von § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab. Denn das Zulassungsverfahren und das anschließende Rechtsmittelverfahren bilden im Sinn dieser Vorschrift nicht zwei gesonderte Verfahren, sondern einen einheitlichen Rechtszug. Prozesskostenhilfe kann deshalb nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache selbst bewilligt werden; auf den isolierten Erfolg eines unter Geltendmachung eines erheblichen Verfahrensmangels gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2007 - 24 ZB 07.1900 Rn. 7; B. v. 15.11.2012 - 22 ZB 12.2107 - NJW 2013, 890; B. v. 10.6.2013 - 15 ZB 13.562 Rn. 7). Das Gericht hat dabei von Amts wegen zu prüfen, ob in der Sache ein hinreichend aussichtsreicher Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht kommen könnte (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 52). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen Prüfung ist es hier nicht ersichtlich, dass ein in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Zulassungsgrund vorliegen würde, der in einem nachfolgenden Berufungsverfahren zur Aufhebung der von den Klägern angegriffenen Bescheide vom 17. Oktober 2014 führen könnte. Der Senat hat insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheide und an der Richtigkeit des in dieser Sache ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Streitsache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Der von den Klägern im Prozesskostenhilfegesuch vom 9. März 2015 der Sache nach allein geltend gemachte Verfahrensverstoß in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht könnte daher, selbst wenn er zu bejahen sein sollte, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Er liegt im Übrigen hier auch nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht konnte über die Klage und das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Kläger trotz deren Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 entscheiden, weil die Kläger zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen waren und die Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Es ist Sache jedes Beteiligten, sich so einzurichten, dass er pünktlich zum Termin erscheinen kann (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1985 - 2 B 43/85 - juris Rn. 43; B. v. 12.7.1995 - 11 B 18/95 - juris Rn. 6). Dieser Verpflichtung sind die Kläger nicht nachgekommen.

Den mit dem Prozesskostenhilfeantrag nachträglich vorgelegten ärztlichen Attesten kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Denn für die Befugnis des Gerichts, entsprechend dem erteilten Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne die Kläger zu verhandeln und über deren Klage und vorläufigen Rechtsschutzantrag zu entscheiden, kommt es nicht darauf an, ob die Kläger dem Verhandlungstermin unverschuldet ferngeblieben sind (vgl. BVerwG, B. v. 17.6.1991 - 5 ER 644/91 - juris Rn. 9). Im Übrigen wäre es nach dem Inhalt der von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste jedenfalls der Klägerin zumutbar gewesen, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Denn bei der vorgetragenen Erkrankung ihres Ehegatten, des Klägers, handelt es sich offensichtlich um eine chronische Erkrankung, so dass die Klägerin ohne Weiteres rechtzeitig vor dem angesetzten Verhandlungstermin für die notwendige Beaufsichtigung ihres Ehegatten hätte sorgen können oder gegebenenfalls beim Gericht einen entsprechenden Vertragungsantrag hätte stellen können.

Kommt nach all dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus.

Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind nicht veranlasst, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen und dem Gegner Kosten nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).