Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2015 - 9 ZB 15.793

bei uns veröffentlicht am27.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2015 wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2015 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, hängt von den Erfolgsaussichten des gesamten Rechtszugs i. S. von § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab. Denn das Zulassungsverfahren und das anschließende Rechtsmittelverfahren bilden im Sinn dieser Vorschrift nicht zwei gesonderte Verfahren, sondern einen einheitlichen Rechtszug. Prozesskostenhilfe kann deshalb nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache selbst bewilligt werden; auf den isolierten Erfolg eines unter Geltendmachung eines erheblichen Verfahrensmangels gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2007 - 24 ZB 07.1900 Rn. 7; B. v. 15.11.2012 - 22 ZB 12.2107 - NJW 2013, 890; B. v. 10.6.2013 - 15 ZB 13.562 Rn. 7). Das Gericht hat dabei von Amts wegen zu prüfen, ob in der Sache ein hinreichend aussichtsreicher Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht kommen könnte (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 52). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen Prüfung ist es hier nicht ersichtlich, dass ein in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Zulassungsgrund vorliegen würde, der in einem nachfolgenden Berufungsverfahren zur Aufhebung der von den Klägern angegriffenen Bescheide vom 17. Oktober 2014 führen könnte. Der Senat hat insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheide und an der Richtigkeit des in dieser Sache ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Streitsache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Der von den Klägern im Prozesskostenhilfegesuch vom 9. März 2015 der Sache nach allein geltend gemachte Verfahrensverstoß in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht könnte daher, selbst wenn er zu bejahen sein sollte, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Er liegt im Übrigen hier auch nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht konnte über die Klage und das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Kläger trotz deren Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 entscheiden, weil die Kläger zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen waren und die Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Es ist Sache jedes Beteiligten, sich so einzurichten, dass er pünktlich zum Termin erscheinen kann (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1985 - 2 B 43/85 - juris Rn. 43; B. v. 12.7.1995 - 11 B 18/95 - juris Rn. 6). Dieser Verpflichtung sind die Kläger nicht nachgekommen.

Den mit dem Prozesskostenhilfeantrag nachträglich vorgelegten ärztlichen Attesten kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Denn für die Befugnis des Gerichts, entsprechend dem erteilten Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne die Kläger zu verhandeln und über deren Klage und vorläufigen Rechtsschutzantrag zu entscheiden, kommt es nicht darauf an, ob die Kläger dem Verhandlungstermin unverschuldet ferngeblieben sind (vgl. BVerwG, B. v. 17.6.1991 - 5 ER 644/91 - juris Rn. 9). Im Übrigen wäre es nach dem Inhalt der von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste jedenfalls der Klägerin zumutbar gewesen, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Denn bei der vorgetragenen Erkrankung ihres Ehegatten, des Klägers, handelt es sich offensichtlich um eine chronische Erkrankung, so dass die Klägerin ohne Weiteres rechtzeitig vor dem angesetzten Verhandlungstermin für die notwendige Beaufsichtigung ihres Ehegatten hätte sorgen können oder gegebenenfalls beim Gericht einen entsprechenden Vertragungsantrag hätte stellen können.

Kommt nach all dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus.

Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind nicht veranlasst, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen und dem Gegner Kosten nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.