Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Mai 2018 - M 6 S 18.226

published on 16/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Mai 2018 - M 6 S 18.226
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Nr. 4 des Bescheids vom 12. Dezember 2017 sowie den Bescheid vom 6. Februar 2018, mit denen der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Berechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland sowie der Verpflichtung zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines diesbezüglichen Sperrvermerks angeordnet hat.

Dem Antragsteller wurde mit Strafurteil des Amtsgerichts … vom … Dezember 2006 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von neun Monaten vor Erteilung einer erneuten Fahrerlaubnis angeordnet.

Am … August 2006 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE. Mit Schreiben vom 13. September 2006 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob der Antragsteller auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Nachdem der Antragssteller der Gutachtensaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkam, lehnte der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom 17. August 2007 ab.

Mit Kurzmitteilung vom 31. Oktober 2007 (Bl. 51 d.A.) teilte die Polizeiinspektion G* … dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle am 26. Oktober 2007 im Besitz eines tschechischen Führerscheins war. Mit Schreiben vom 5. November 2007 wandte sich der Antragsgegner über das KraftfahrtBundesamt an die zuständigen tschechischen Behörden und teilte u.a. mit, dass der Antragsteller nach Ansicht des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheines seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 (Bl. 81 d.A.) übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt ein Schreiben des Bezirksamtes U* … der Tschechischen Republik vom 14. Februar 2008. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Antragssteller zum Nachweis der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses bei den tschechischen Behörden zwei Dokumente vorlegte, die hinsichtlich des zeitweiligen Aufenthalts des Antragstellers unterschiedliche Ausstellungsdaten enthielten. Aus diesem Grund sah das Bezirksamt die Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht als erwiesen und übergab das Verfahren zur weiteren Überprüfung des Sachverhalts an das zuständige Magistrat der Stadt M* … Aus der Chronologie der Behördenakte lässt sich schließen, dass das Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts offenbar erst im September 2017 beim Antragsgegner einging.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Kriminalinspektion mit Zentralaufgaben Oberpfalz gemäß § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz - StVG - mit, dass der Antragssteller am 14. September 2007 über eine Agentur, gegen die wegen Betrugs und Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen ermittelt werde, eine tschechische Fahrerlaubnis erworben habe (Bl. 61 d.A.).

Am … August 2017 beantragte der Antragssteller die Umschreibung der am 14. September 2007 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit E-Mail vom 31. August 2017 teilte das gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit mit, dass der Antragsteller vom 13. März 2007 bis 3. Dezember 2007 im Besitz eines EU-Aufenthaltstitels gewesen sei. Das tschechische Ausländerzentralregister weise einen Aufenthalt vom 11. November 2006 bis zum 4. September 2007 in der Stadt C* … und vom 5. September 2007 bis 3. Dezember 2007 in der Stadt M* … aus (Bl. 74 d.A.).

Nach erfolgter Anhörung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 den Antrag auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass die auf den Antragsteller ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis vom 14. September 2007 nicht dazu berechtige, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen (Nr. 2), verpflichtete den Antragsteller, seinen Führerschein binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheids vorzulegen und einen Sperrvermerk anbringen zu lassen (Nr. 3), ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 3 des Bescheids an (Nr. 4), drohte für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung in Nr. 3 des Bescheids nicht nachkomme, ein Zwangsgeld an (Nr. 5) und entschied über die Kosten (Nr. 6).

Zur Begründung führte der Antragsgegner an, dass mit dem Schreiben des Bezirksamts U* … vom 14. Februar 2008 unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaats vorlägen, die darauf hinwiesen, dass der Antragsteller im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz alleine zu dem Zweck gegründet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Demgegenüber habe das gemeindliche Einwohnermeldeamt mitgeteilt, dass der Antragssteller seit dem 3. April 2005 durchgehend mit Hauptwohnung im Gemeindebereich gemeldet gewe sen sei. Trotz entsprechender Aufforderung vom 11. Oktober 2017 habe sich der Antragssteller dazu nicht weiter erklärt und keine Angaben zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemacht.

Mit Schreiben vom … Dezember 2017, beim Antragsgegner eingegangen am selben Tag, legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2017 ein, über den nach Mitteilung des Antragsgegners vom 25. April 2018 noch nicht entschieden wurde.

Am 20. Dezember 2017 wurde am Führerschein des Antragstellers ein Ungültigkeitsvermerk angebracht.

Mit Schreiben vom … Januar 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2017 Klage erheben und beantragte mit Schreiben vom *. Mai 2018 zuletzt,

„die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.12.2017 nebst Ergänzung [vom] 6.2.2018 wiederherzustellen“.

Im Rahmen der Erstzustellung (dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis zugestellt am 29. Januar 2018) wurde der Antragssteller aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007 oder andere Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass für das Jahr 2007 keine Steuerpflicht in Deutschland bestanden habe. Darüber hinaus werde um Übermittlung von Belegen hinsichtlich des Aufenthalts in der Tschechischen Republik im fraglichen Zeitraum gebeten (Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, etc.). Außerdem wurden die Parteien auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen (Az. 11 CS 17.315).

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018, dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegner zugestellt am 7. Februar 2017, ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung (auch) der Nr. 2 des Bescheids vom 12. Dezember 2017 an.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 legte der Antragsgegner die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei formell wie materiell rechtmäßig. Die Anordnung des Sofortvollzugs sowohl der Vorlageverpflichtung als auch der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung seien außerdem ordnungsgemäß begründet worden. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege daher das Suspensivinteresse des Antragstellers.

Das Eilverfahren wurde mit Beschluss vom 14. Mai 2018 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

II.

1. Der Antrag ist zunächst dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des mit Schreiben vom … Dezember 2017 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nr. 2 und 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 12. Dezember 2017 beantragt werden soll.

1.1 Der Antrag ist angesichts seines nicht zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheids differenzierenden Wortlauts trotz anwaltlicher Vertretung des Antragstellers auch in der Fassung vom 4. Mai 2018 auslegungsbedürftig. Eine am erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers ausgerichtete Auslegung gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ergibt, dass sich der Antrag nicht gegen die bereits von Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des Bescheids richtet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG). Der Antragsteller hat die zwangsgeldbedrohte Verpflichtung aus Ziffer 3 des Bescheids vom 12. Dezember 2017 bereits erfüllt. Da nicht anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dennoch ein Zwangsgeld fällig stellen wird, fehlt dem Rechtsbehelf in der Hauptsache insoweit das Rechtschutzbedürfnis, so dass auch ein gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteter Eilantrag als unzulässig abzulehnen wäre. Die Beschränkung auf die Ziffer 2 und 3 des Bescheids entspricht außerdem dem Wortlaut des Antrags, in dem nur die Wiederherstellung, nicht aber die hinsichtlich der Ziffer 5 erforderliche erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs beantragt wird, auch wenn dies möglicherweise nicht bewusst so formuliert wurde.

1.2 Die Auslegung ergibt weiterhin, dass entgegen des Wortlauts nicht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage, sondern des mit Schreiben vom … Dezember 2017 erhobenen Widerspruchs begehrt wird. Denn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn ein Rechtsbehelf in zulässiger Weise erhoben wurde, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht wiederherstellen kann. Damit scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage gegen die Nr. 2 und 3 des Bescheides aus, da der Kläger das ihm gem. Art. 15 Art. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO zustehende Wahlrecht bereits zugunsten der Einlegung eines Widerspruchs ausgeübt hat. Die vom Kläger erhobene Klage stellt sich damit derzeit als unzulässige (weil verfrüht erhobene) Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO dar, die erst nach Ergehen des Widerspruchbescheids unter dessen ausdrücklicher Einbeziehung als gewöhnliche Anfechtungsklage fortgesetzt werden kann (BayVGH, B.v. 12.3.2010 -11 ZB 08.1495 - juris. Rn. 14). Allerdings wurde in zulässiger Weise Widerspruch gegen den Bescheid erhoben, so dass der Antrag gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO rechtsschutzwahrend im eingangs genannten Sinne auszulegen war.

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, auch wenn die Eintragung des Sperrvermerks bereits erfolgt ist. Da die Nr. 3 des Bescheids vom 12. Dezember 2017 die Rechtsgrundlage für das Bestehenbleiben des Sperrvermerks darstellt, besteht für den eingelegten Widerspruch - anders als bei einer Zwangsgeldandrohung - weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis und damit ein auch insoweit zulässiger Hauptsacherechtsbehelf (vgl. zum vergleichbaren Fall der Vorlageverpflichtung als Rechtsgrund für die Einbehaltung BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 - juris). Im Falle des Obsiegens könnte das Gericht im Wege des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die vorläufige Tilgung des Sperrvermerks anordnen.

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründung des Sofortvollzugs genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei der vorliegend gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich die Nr. 2. 2 und 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 12. Dezember 2017 zudem als formell und materiell rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers, bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in Besitz eines Führerscheins ohne Sperrvermerk zu bleiben, so dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende originäre Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

3.1 Die in den Bescheiden vom 12. Dezember 2017 und 6. Februar 2018 angeordnete sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 12. Dezember 2017 genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (st. Rspr. des BayVGH, zuletzt BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 10; Schmidt, in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36).

Gemessen daran hat sich der Antragsgegner in seinen Bescheiden ausreichend mit der persönlichen Situation des Antragstellers auseinandergesetzt. In dem Bescheid vom 6. Februar 2018 führt der Antragsgegner hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs der Nummer 2 des Bescheids vom 12. Dezember 2017 (Feststellung der Nichtberechtigung) unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls aus, dass insbesondere die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers wegen Trunkenheit im Verkehr ein erhöhtes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer zur Folge habe. Nur eine für sofort vollziehbar erklärte Feststellung werde in das Fahreignungsregister eingetragen. Dies sei im Sinne der öffentlichen Verkehrssicherheit notwendig, um das sonst mögliche Vortäuschen einer gültigen Fahrerlaubnis zu unterbinden. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs der Ziffer 3 des Bescheids vom 12. Dezember 2017 (Eintragung des Sperrvermerks) verweist der Antragsgegner ebenfalls auf die Täuschungsmöglichkeit hinsichtlich der Gültigkeit des Führerscheins. Die vorliegende Fallgestaltung weist gegenüber sonstigen Entziehungsfällen keine Besonderheiten auf, die für den Antragsgegner Anlass zu einer noch weitergehenden Begründung des angeordneten Sofortvollzugs hätten sein müssen.

3.2 Rechtsgrundlage der in Ziffer 2 des Bescheids vom 12. Dezember 2017 getroffenen Feststellung ist § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung -FeV. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis erlassen, im Inland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen. Die fehlende Berechtigung ergibt sich nach summarischer Prüfung im Einklang mit der Rechtsansicht des Antragsgegners aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland entfällt nach dieser Vorschrift, wenn der Inhaber ausweislich vom „Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen“ zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenom men, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.

3.2.1 Ausreichend im Sinne dieser Vorschrift und der Richtlinie 2006/126/EG ist es, wenn die Informationen nur darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerw-GE 146, 377 = juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 29.3.2018 - 29.03.2018 - juris). Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats im genannten Sinne vor, sind bei der Beurteilung dieser Frage sodann alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 75; vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

3.2.2 Nach den oben genannten Maßstäben ist zunächst auszugehen, dass unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat einen fiktiven Wohnsitz hatte. Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte das Bezirksamt U* … mit, dass der Antragsteller zum Nachweis der Erfüllung der Aufenthaltsbedingungen zwei Dokumente über die Bescheinigung eines zeitweiligen Aufenthalts mit unterschiedlichen Ausstellungsdaten vorlegte. Bestätigt wird dies von der E-Mail des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 31. August 2017, demzufolge der Antragsteller vom 13. März 2007 bis 3. Dezember 2007 im Besitz eines EU-Aufenthaltstitels gewesen ist, das tschechische Ausländerzentralregister jedoch einen Aufenthalt vom 11. November 2006 bis zum 4. September 2007 in der Stadt C* … und vom 5. September 2007 bis 3. Dezember 2007 in der Stadt M* … ausweise (Bl. 74 d.A.). Das Bezirksamt sieht daher die Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht positiv als erwiesen an, sondern hegt umgekehrt Zweifel an deren Erfüllung, zumal die beiden Dokumente den Eindruck einer Aufenthaltsunterbrechung hervorrufen könnten. Dieser Einschätzung schließt sich auch der erkennende Einzelrichter an und verweist ergänzend darauf, dass der Antragssteller nach den Angaben des Ausländerzentralregisters wenige Tage vor der Erteilung der Fahrerlaubnis noch seinen Wohnort wechselte und dabei eine Adresse angab, der ausweislich einer Internetrecherche offenbar zu einem Motel gehört („… … … … …“). Soweit die Antragschrift geltend macht, in dem Schreiben des Bezirksamts U* … vom 14. Februar 2008 sei mit der Bezeichnung Verwaltungsorgan nicht das Bezirksamt, sondern der Antragsgegner gemeint, widerspricht dies dem ersten Absatz des Schreibens („Das Bezirksamt des Bezirks U* … erhielt als das gemäß […] zuständige Verwaltungsorgan am 5.2.2008 den Beschluss…“) 3.2.3 Diese Umstände weisen jedenfalls in der Zusammenschau auf einen Wohnsitzverstoß hin, was es dem Antragsgegner erlaubte, die ihm vorliegenden Informationen aus dem Inland zu nutzen, nämlich die durchgehende Meldung des Antragstellers mit alleinigem Wohnsitz im Inland seit dem 3. April 2005 in der Gemeinde D. (Bl. 56 d.A.). In Bezug auf das gerichtliche Eilverfahren kommt hinzu, dass der Antragsteller der gerichtlichen Aufforderung im Rahmen der Erstzustellung, Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2007 und weitere Belege wie Mietvertrag und Nebenkostenabrechnungen hinsichtlich des Aufenthalts in der Tschechischen Republik vorzulegen, bis zur Entscheidung des Gerichts nicht nachgekommen ist. Auch im Verwaltungsverfahren hat der Antragsteller keine weitergehenden Angaben hinsichtlich seines Aufenthalts in Tschechien gemacht, sondern lediglich über seinen Bevollmächtigten vortragen lassen, dass sämtliche Zweifel von der Behörde „gesät worden seien“. Schließlich hat der Antragsteller laut polizeilicher Mitteilung vom 12. Oktober 2012 die Fahrerlaubnis über eine Agentur erworben, gegen die wegen Betrugs und Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen ein Ermittlungsverfahren angestrengt wurde. Liegen wie hier Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, trifft den Antragsteller jedoch eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48/14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.201 - 11 CS 15.685 -juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Dies ist bislang nicht geschehen, so dass der Antragsgegner in der Gesamtschau aller Informationen voraussichtlich davon ausgehen durfte, dass der Antragsteller in der fraglichen Zeit keinen Wohnsitz im Sinne des § 7 FeV in Tschechien hatte.

3.2.4 Fehler hinsichtlich der Ermessensausübung wurden weder geltend gemacht, noch sind solche Fehler ersichtlich. Die Behörde weist in ihrem Bescheid vom 12. Dezember 2017 zutreffend darauf hin, dass mit dem Erlass des Be scheids Rechtssicherheit erzeugt wird und sich nur hierdurch Rechtsnachteile für andere Verkehrsteilnehmer ausschließen ließen.

3.3 Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hat auch die Anfechtungsklage hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheids vom 12. Dezember 2017 angeordneten Vorlageverpflichtung keine Aussicht auf Erfolg. Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 FeV. Nach dieser Vorschrift sind ausländische Führerscheine nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung unverzüglich der entscheidenden Behörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, auf den § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FeV in entsprechender Anwendung verweist, besteht die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Dies ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 2 des Bescheids vom 6. Februar 2018 der Fall.

Allerdings kam der Einlegung des Widerspruchs vom 17. Dezember 2017 (auch) gegen die Ziffer 2 des Bescheids bis zur Anordnung des Sofortvollzugs aufschiebende Wirkung zu, so dass im Umkehrschluss zu § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV in diesem Zeitraum keine Rechtsgrundlage (mehr) für die Vorlageverpflichtung bestand (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 -, B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist nach der h.M. allerdings der Zeitpunkt der Eilentscheidung des Gerichts (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 80 Rn. 413 ff. m.w.N. zum Streitstand). Die daran geübte Kritik, dadurch komme es gewissen Fällen zu einer Entkoppelung von dem für das Hauptsacheverfahren relevanten Zeitpunkt, geht vorliegend ins Leere. Da es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids um eine Dauerregelung handelt, die den Rechtsgrund für das Fortbestehen des Sperrvermerks darstellt (vgl. oben 2.), wäre auch im Hauptsacheverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und nicht, wie etwa bei der Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung der Nichtberechtigung in Ziffer 2 des Bescheids vom 12. Dezember 2017 infolge der zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung auch nicht wiederherzustellen war (vgl. oben 3.2), liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 FeV zum Zeitpunkt der Eilentscheidung vor.

Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt daher auch die Interessenabwägung hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 12. Dezember 2017 zu Lasten des Antragstellers aus. Gründe, die ausnahmsweise trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, sind - wie auch hinsichtlich der Vollziehung der Ziffer 2 - nicht ersichtlich.

4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 07/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge a
published on 23/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro
published on 16/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 12/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.