Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2017 getroffene Feststellung, dass die ihm für die Klasse B erteilte tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, hiervon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und die unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügte Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dieser wurde am 30. März 2017 angebracht.

Der Antragsteller, der seit seiner Geburt im Jahr 1986 mit Wohnsitz durchgehend in Nürnberg gemeldet ist, steuerlich im Inland erfasst ist und auch sein Kraftfahrzeug im Inland angemeldet hatte, hatte am 26. Februar 2007 auf die ihm im Jahr 2003 und 2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, M und L verzichtet, um eine kostenpflichtige Entziehung wegen einer Fahrt unter Drogen (Cannabis, Amphetamin) zu vermeiden. Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 1. Februar 2015 wies er einen am 23. Oktober 2014 in Bilina/Tschechien ausgestellten Führerschein vor, in den ein Wohnsitz in Bilina eingetragen ist.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin mit, durch umfangreiche Ermittlungen vom 6. August 2015 in einer anderen Führerscheinsache habe festgestellt werden können, dass unter der in dem tschechischen Führerschein angegebenen Meldeadresse „...“ neun deutsche Staatsangehörige mit vorübergehendem Aufenthalt als EU-Bürger gemeldet seien. Diese seien beim „Tschechischen Statistikamt“ öffentlich im Internet recherchierbar gewesen und hätten ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) mit Sitz an der genannten Adresse gegründet. Dabei sei als Gründungsdatum bei einer Person der 10. Dezember 2013, bei allen anderen der 23. Januar 2014 und als Rechtsform „ausländische natürliche Person“ angegeben. Die Anzahl der Angestellten sei jeweils mit „unbekannt“ vermerkt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 habe das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf eine aktuelle Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister zu dieser Adresse übermittelt, wonach 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz dort aktuell gemeldet seien. Es stehe zweifelsfrei fest, dass es sich nur um einen Scheinwohnsitz zur Umgehung des Wohnortprinzips handle. Beigefügt war ein Schreiben der Distriktabteilung der Polizei in Bilina vom 3. Dezember 2015, wonach es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus handele, das zu einer Pension umgewandelt worden sei, ohne dass es tatsächliche Hinweise auf das Vorhandensein einer Pension gebe (abgeschalteter Telefonanschluss, kein Schild und Briefkasten, keine Türglocke und Kontaktdaten des Betreibers). Gegen den Besitzer des Objekts werde polizeilich wegen einer unerlaubten unternehmerischen Tätigkeit ermittelt. Er sei telefonisch nicht zu erreichen. Möglicherweise verstecke er sich wegen der polizeilichen Ermittlungen. Die örtliche Polizei habe im Zeitraum vom 15. November bis 13. Dezember 2015 eine Überprüfung durchgeführt, bei ihrer Streifentätigkeit jedoch bei keiner der Überprüfungen jemanden antreffen können. Ergänzend teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz mit, dass gegen 41 der 44 unter der Anschrift gemeldeten Personen fahrerlaubnisrechtliche Einschränkungen bestünden bzw. in der Vergangenheit bestanden hätten. Mit Schreiben vom 27. August 2016 übermittelte sie eine Liste vom 20. Januar 2016 mit Personen, die des Führerscheintourismus verdächtigt wurden. Diese wies neun Personen aus, die unter der Anschrift ... ein Einzelunternehmen angemeldet hatten, und 36 Personen, darunter der Antragsteller, die dort nach einer aktuellen Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ihren Wohnsitz angemeldet hatten. Nach einem vom tschechischen Verkehrsministerium am 22. September 2016 beantworteten Formularfragebogen hatte der Antragsteller einen Wohnsitz unter der Anschrift ... inne. Er habe sich dort für mindestens 185 Tage aufgehalten. Die Unterkunft existiere und sei der Ort, wo ein Geschäftsbetrieb geführt werde. Ob sich dort auch engere Familienangehörige aufhielten, ob Vermögensinteressen oder Verwaltungskontakte zu Behörden und sozialen Einrichtungen (Zahlung von Steuern, Bezug von Sozialleistungen, Kfz-Anmeldung) bestünden, sei unbekannt.

Gegen den Bescheid vom 15. März 2017 erhob der Antragsteller Klage (AN 10 K 17.00657), über die noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 9. Mai 2017 mit der Begründung ab, dass er wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Es lägen vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen, nämlich Mitteilungen des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, der zuständigen Polizeiinspektion und des tschechischen Verkehrsministeriums, vor, die darauf hinwiesen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Die gemeldeten Personen hätten nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem Anwesen nicht alle ihren ordentlichen und realen Wohnsitz haben können. Es habe im Jahr 2015 bei der polizeilichen Überprüfung einen unbewohnten Eindruck gemacht. Nach den Erkenntnissen der Polizei Marktredwitz hätten schon vor Erteilung des Führerscheins neun deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz dort gehabt, so dass nicht auch noch der Antragsteller dort habe Aufnahme finden können. Mit den bekannten tatsächlichen Verhältnissen seien die Informationen des tschechischen Verkehrsministeriums nicht in Einklang zu bringen. Diese Informationen wiesen zudem aus, dass über persönliche Bindungen nichts bekannt sei, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes sei. Unter Berücksichtigung des beibehaltenen Inlandswohnsitzes und der Umstände, die zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hätten, stehe fest, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten worden sei.

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er trägt vor, die gerichtlichen Ausführungen seien nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß nachhaltig zu belegen. Nicht jede Information aus dem Ausstellerstaat könne als geeignet bezeichnet werden, die Umstände des Ausgangsverfahrens zur Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen. Das tschechische Verkehrsministerium habe mit Schreiben vom 20. September 2016 bestätigt, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in Tschechien genommen habe. Unerheblich sei das Fehlen von detaillierten Informationen zu seinen persönlichen Verhältnissen, was auf der Grundlage der gestellten Fragen nicht möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass ausländische Behörden aufgrund einer Anfrage aus Deutschland keine umfassenden eigenen Ermittlungen anstellten, sondern lediglich Informationen zur Verfügung stellten, auf die sie ohne größere Zwischenschritte zugreifen könnten. Die Frage nach persönlichen Verhältnissen an eine fachfremde Behörde scheine allein den Zweck zu verfolgen, die Heranziehung der Umstände des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen und damit in rechtswidriger Weise den Anerkennungsgrundsatz zu unterlaufen. Die vorliegenden Informationen, die sich auf Dezember 2015 bezögen, könnten keine Auskunft über die Verhältnisse im Jahr 2014 geben. Die Heranziehung derartig wahlloser und unzusammenhängender Informationen habe eine exzessive Ausdehnung der Möglichkeiten zur Wohnsitzüberprüfung zur Folge, die nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang zu bringen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549/3553), feststellen, dass der am 23. Oktober 2014 ausgestellte tschechische Führerschein den Antragsteller nicht berechtigt, Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, Rn. 73 f.). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass solche unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats hier vorliegen. Aus dem Schreiben der örtlichen Polizei vom 3. Dezember 2015 ergibt sich, dass sich an der Meldeadresse ein formal in eine Pension umgewandeltes Reihenhaus ohne genehmigten Geschäftsbetrieb und ohne irgendwelche Hinweise auf einen tatsächlichen Pensionsbetrieb befand. Aus der Beantwortung des Fragebogens durch das tschechische Verkehrsministerium am 22. September 2016 geht hervor, dass der Antragsteller dort für mehr als 185 Tage einen Wohnsitz angemeldet hatte, wobei es sich auch um den Sitz eines Geschäftsbetriebs handelte. Allerdings belegt eine behördliche Auskunft, dass der Betreffende unter der gemeldeten Anschrift mehr als 185 Tage seinen Wohnsitz hatte, noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes. Denn sie beruht regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden und ist ebenso wie eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung) kein unwiderlegbares Indiz (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 – 11 CE 13.738 – juris Rn. 5; U.v. 7.5.2014 – 11 B 14.654 – juris Rn. 38 f.). Trotz angeblichen Geschäftsbetriebs lagen dem tschechischen Verkehrsministerium – was in diesem Fall insbesondere zu erwarten gewesen wäre – keine steuerlichen Informationen zum Antragsteller vor. Ebenso waren persönliche Bindungen unbekannt. Lautet die Antwort auf eine derartige Frage „unknown“, kann nicht ohne besonderen Anhalt unterstellt werden, dass die ausländische Behörde, die hier offenkundig Daten zu den Meldeverhältnissen und zum Gewerbe des Antragstellers ermittelt hat, die sonstigen gestellten Fragen ohne hinreichende Ermittlungen beantwortet hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prüfung der Fragen, namentlich der Meldeverhältnisse enger Familienangehöriger, des Vorhandenseins von Vermögen und von behördlichen Kontakten (Zahlung von Steuern, Bezug von Sozialleistungen, Kfz-Anmeldung), „umfassende“ oder schwierige Ermittlungen oder „größere Zwischenschritte“ erfordern würde und sich nicht durch eine Abfrage der einschlägigen Datenbanken oder eine Anfrage bei der zuständigen Behörde erledigen ließe. Nachdem ein ordentlicher Wohnsitz neben dem Vorhandensein einer Unterkunft persönliche und berufliche Bindungen voraussetzt, sind entsprechende Negativauskünfte geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 14). Ferner ist nach im Internet veröffentlichten Informationen des tschechischen Statistikamts die größtenteils gleichzeitige Gründung von neun Einzelunternehmen in demselben Reihenhaus und jeweils in derselben Rechtsform bereits für Dezember 2013/Januar 2014 erfasst. Nach einer Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom Oktober 2015 waren nach einer aktuellen Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz unter der streitgegenständlichen Adresse gemeldet, darunter der Antragsteller. Dies und die von der örtlichen Polizei Ende 2015 ermittelten Informationen stehen in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Erkenntnis, dass dieselbe Adresse bereits mehr als 185 Tage vor der Ausstellung des Führerscheins an den Antragsteller für die gleichzeitige und gleichförmige Gründung von acht Einzelunternehmen durch verschiedene deutsche Staatsangehörige genutzt worden ist. Selbst wenn das ministerielle Antwortschreiben vom 22. September 2016 nicht berücksichtigt würde, würden die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen in der Gesamtschau als Hinweis auf die Einrichtung einer rechtsmissbräuchlich genutzten Scheinanschrift und damit die Möglichkeit eines nur fiktiven Wohnsitzes genügen.

Nicht berechtigt ist der Vorwurf, die zum Teil aus anderen Ermittlungsverfahren gewonnenen Informationen, die indes alle die melderechtlichen Verhältnisse an der gleichen Wohnsitzadresse betreffen, seien „wahllos“ und „unzusammenhängend“. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 1. März 2012 (C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, Rn. 67 ff.) zwar Ausführungen zur Übermittlung sowie Bewertung und Beurteilung solcher Informationen gemacht, dabei die Art der vom Ausstellerstaat erlangten Information jedoch nicht näher eingegrenzt.

Nach den oben dargestellten Grundsätzen können somit auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, darunter die von den deutschen Behörden ermittelten Informationen, dass der Antragsteller durchgehend mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war und dass bei der Vielzahl weiterer deutscher Staatsangehöriger, die unter der tschechischen Anschrift gemeldet waren, fast ausnahmslos fahrerlaubnisrechtliche Einschränkungen bekannt sind. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in keiner Weise an der Aufklärung der Dauer seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, mitgewirkt hat. Auch wenn nur sonstige aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48/14 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 6. September 2014 zeigte der Kläger die Kopie eines am 12. November 2013 von der Gemeinde B-. ausgestellten polnischen Führerscheindokuments. Unter Nr. 8 war als Adresse …-… K., … eingetragen. Auf der Kopie war darüber hinaus eine Bescheinigung des Bezirks Niederschlesien über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers zum 12. Juni 2013, ausgestellt am 24. Juli 2013 abgedruckt. Des Weiteren befand sich auf der Kopie eine Bestätigung der Gaststätte …, …-… B-. …, …, vom 10. Juni 2013 über einen befristeten Aufenthalt des Klägers in der Gaststätte vom 10. Juni bis 9. August 2013 unter Beibehaltung seines ständigen Aufenthalts in Deutschland.

Das Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 fest, der Kläger sei als Inhaber der polnischen Fahrerlaubnis Nr. 01245/13/0201 aufgrund eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht berechtigt, ein Kraftfahrzeug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und verpflichtete ihn, den polnischen Führerschein unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen. Durch den Auszug aus dem polnischen Melderegister sei bekannt geworden, dass der Kläger nur vom 10. Juni bis 9. August 2013 in Polen gemeldet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 12. November 2013 sei er dort nicht wohnhaft gewesen, sondern er sei weiterhin unter seiner deutschen Anschrift gemeldet gewesen.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 12. März 2015 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2015 zurück (11 CS 15.685).

Nach Hinweis der Widerspruchsbehörde, dass es sich bei der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO handele, erhob der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. Unabhängig von der nicht eindeutigen Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 könne den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. vom 19. August 2013 und 3. Februar 2014 entnommen werden, dass der Kläger nur vorübergehend vom 16. August bis 31. Dezember 2013 (d. h. für 137 Tage) und vom 3. Februar bis 10. August 2014 in B. gemeldet gewesen sei, seinen ständigen Wohnsitz aber in Deutschland beibehalten habe. Es liege daher ein Scheinwohnsitz in Polen vor.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Wierer (U. v. 9.7.2009 - C 445/08 - Slg. 2009, I-119); Akyüz (U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - NJW 2012, 1341) und Hofmann (U. v. 26.4.2012 - C-417/10 - NJW 2012, 1935) nicht beachtet. Es würden keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich ein Wohnsitzverstoß ergebe. Der Auskunft des polnischen Ministeriums könne entnommen werden, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt sei, da explizit die Voraussetzungen der Führerscheinerteilung an den Kläger als gegeben angesehen worden seien. Im Zweifel sei die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen im Hauptsache- und Eilverfahren sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegrün-dung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungs-verfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde.

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Hoteladresse als Meldeadresse, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Soweit der Kläger geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (C-467/10 - Akyüz Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum dem Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Aus der Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 ergibt sich auch nicht, dass der Kläger seinen Wohnsitz für mindestens 185 Tage im Jahr in Polen hatte. Die über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft des zuständigen polnischen Ministeriums besagt, der Kläger habe nach den vorliegenden Informationen seinen normalen Wohnsitz in Polen gehabt, da ein Ort bekannt sei, an dem er gewöhnlich während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohne und die erteilte Fahrerlaubnis sei gültig. Aus dieser Information ergeben sich aber gleichwohl Zweifel, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im November 2013 in Polen tatsächlich einen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG hatte, denn es wird ausdrücklich angegeben, dass zum Vorhandensein einer Unterkunft, zu persönlichen oder beruflichen Bindungen, Behördenkontakten sowie Eigentumsinteressen nichts bekannt sei. Ein ordentlicher Wohnsitz setzt aber eine Unterkunft sowie persönliche oder berufliche Bindungen voraus. In der Zusammenschau mit den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. kann der Auskunft des Ministeriums nicht entnommen werden, dass der Kläger tatsächlich das Wohnsitzerfordernis erfüllt hat.

2. Der Rechtsstreit hängt auch nicht von einer Frage der Auslegung europäischer Vorschriften ab, die dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (EU-Arbeitsweisevertrag - AEUV, ABl Nr. C 115 S. 47), konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl Nr. C 202 S. 1), vorzulegen wäre. Eine Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn die Vorlagefrage für die Sachentscheidung des nationalen Gerichts erheblich (Rennert in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 17) und auch erforderlich ist, das vorlegende Gericht also Auslegungs- oder Gültigkeitszweifel hegt (Rennert a. a. O. § 94 Rn. 18). Die vom Kläger formulierte Frage, ob ein Aufnahmestaat, dem im Rahmen der richtlinienkonformen zwischenstaatlichen Abstimmung der Ausstellungsmitgliedstaat ausdrücklich die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis bestätigt hat, überhaupt noch eine eigene Überprüfung aufgrund welcher Umstände auch immer durchführen darf bezüglich der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis oder nicht vielmehr in einem solchen Fall zur unbedingten und unbeschränkten Anerkennung der Fahrerlaubnis sogar verpflichtet ist, stellt sich so nicht. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 20. Mai 2015 (11 CS 15.685) davon ausgegangen, dass aus der Auskunft des polnischen Ministeriums gerade nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt waren, sondern dass sich daraus die Möglichkeit für einen Scheinwohnsitz ergibt. Die im vorliegenden Fall relevante Frage, ob die im konkreten Fall vorliegenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitzverstoß belegen, muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das nationale Gericht beurteilen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Ihm wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 27. Juli 2006, Az. 2 Cs 104 Js 4414/06, die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,73 ‰) entzogen. Zu einer Neuerteilung kam es nicht, weil der Kläger kein positives Fahreignungsgutachten vorlegen konnte.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 19. Januar 2010 legte er einen am 13. August 2009 in M. (Tschechische Republik) ausgestellten Führerschein der Klassen A und B vor. Während der Kontrolle sei starker Alkoholgeruch festgestellt worden. Die Blutprobe habe eine BAK von 0,87 ‰ aufgewiesen.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 stellte das Landratsamt K. (im Folgenden: Landratsamt) nach vorheriger Anhörung fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem tschechischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1). Weiter verpflichtete es den Kläger, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zum Zwecke der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und daher die nach dem 19. Januar 2009 erworbene tschechische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden müsse.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Das Landratsamt übermittelte mit Schreiben vom 5. Juni 2012 eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) vom 21. Mai 2012 und hielt im Hinblick darauf weiter am streitgegenständlichen Bescheid fest, da der Kläger laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik nur in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen sei und somit bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009 gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen worden sei.

Der Kläger legte eine Ablichtung einer Bestätigung des tschechischen „MINISTERSTVO VNITRA“ vom 30. Juli 2012 (Bl. 51 d. Gerichtsakte) vor; er habe danach im Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 seinen Wohnsitz in Tschechien, M., gehabt.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Gemeinsame Zentrum mit Schreiben vom 23. August 2012 mit, dass eine nochmalige Überprüfung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedatei die im Schreiben vom 21. Mai 2012 mitgeteilten Auskünfte bestätige. Der Kläger sei vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen. Über weitere offizielle Wohnsitznahmen in Tschechien lägen keine Dateieinträge vor. Weiterhin gehe aus den Auskunftsdateien hervor, dass der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Tschechien, gültig vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009, gewesen sei. Laut Auskunft der tschechischen Polizei werde eine Wohnsitznahme in Tschechien von Amts wegen gelöscht, wenn festgestellt werde, dass der Wohnsitznehmer sich nicht mehr an dieser Anschrift aufhalte. Hier handle es sich um ein Verwaltungsverfahren, bei welchem im Anschluss auch die tschechische Aufenthaltserlaubnis für ungültig erklärt und zur Fahndung ausgeschrieben werde. Dadurch komme es zu einer zeitlichen Verzögerung der Wohnsitzlöschung und Ungültigkeitserklärung der tschechischen Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der in Kopie übermittelten tschechischen Bestätigung könne von einem offiziellen Dokument ausgegangen werden. Eine Prüfung der tschechischen Auskunftsdateien in Bezug auf berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Klägers in Tschechien sei ohne Ergebnis verlaufen.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2012 trug der Klägerbevollmächtigte vor, auch auf der Grundlage der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 23. August 2012 bestehe noch ergänzender Klärungsbedarf. Unbestreitbar stehe zunächst fest, dass der Kläger bei seiner Wohnsitznahme im tschechischen M. ab Februar 2009 dort gemeldet gewesen sei. Eine Abmeldung durch den Kläger selbst sei vor Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis (bis 20.11.2009) nicht erfolgt. Ob ein in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums erwähntes Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden sei, sei näher aufklärungsbedürftig. Ferner sei auch eine unmittelbare Beschaffung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedateien geboten und möglich zur näheren Klärung, worauf eine mitgeteilte Wohnsitzmeldebeendigung per 20. Juli 2009 beruhe. Zweifel hieraus resultierten bereits daraus, dass in Tschechien bei Erteilung einer Fahrerlaubnis (vorliegend am 13.8.2009) regelmäßig auch das Bestehen eines Wohnsitzes geprüft werde. Ergänzend sei noch mitzuteilen, dass der Kläger verheiratet sei, von seiner Ehefrau jedoch bereits seit Oktober 2006 getrennt lebe und vor kurzem von ihr geschieden worden sei. Der Kläger habe keine Kinder. Er sei seit 1. Januar 1998 Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Firma; die Leitung deren Geschäfte sei aufgrund der modernen Kommunikationsmöglichkeiten auch vom Ausland aus möglich.

Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2012 legte der Kläger eine beglaubigte Übersetzung der tschechischen Bestätigung vom 30. Juli 2012 vor und machte geltend, bei dieser handle es sich nicht um die Bestätigung einer abstrakten Aufenthaltserlaubnis, sondern um eine Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsbestätigung für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 mit Angabe der Wohnsitzadresse des Klägers in M.

Auf Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts hin teilte die beauftragte Übersetzerin für Tschechisch unter dem 30. Oktober 2012 mit, dass die vom Kläger vorgelegte Übersetzung unvollständig sei, da die deutsche Entsprechung des Begriffs „povolený“, der mit „erlaubt“, „genehmigt“ bzw. zusammen mit dem Wort „pobyt“ als „Aufenthaltserlaubnis“ oder „Aufenthaltsgenehmigung“ zu übersetzen sei, in den markierten Zeilen der gefertigten Übersetzung nicht enthalten sei. Gemäß der von der beauftragten Übersetzerin gefertigten Übersetzung der Bestätigung des Ministeriums des Innern der Tschechischen Republik, Bereich Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Aufenthalt von Ausländern C., vom 30. Juli 2012 lauten die für die vorliegende Sache entscheidungserheblichen Passagen wie folgt:

„Hatte auf dem Gebiet der Tschechischen Republik einen erlaubten Aufenthalt vorübergehend vom 09.02.2009 bis 20.11.2009; zwecks: Sonstiges; unter der Adresse: Tr. B., M.“

Der Kläger teilte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2012 mit, Anlass für die Wohnsitznahme in Tschechien sei die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und eine aufgenommene private Beziehung zu einer tschechischen Staatsbürgerin gewesen; gleichzeitig habe der Kläger auch Geschäftskontakte für etwaige Aufträge aus Tschechien für seine GmbH eruieren wollen.

Das Verwaltungsgericht wies den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2012 darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die nationalen Gerichte den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bewerten hätten, und forderte ihn auf, sein Vorbringen durch Vorlage ergänzender Unterlagen glaubhaft zu machen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. November 2012 machte der Kläger insoweit geltend, der Rechtsprechung des EuGH könne nicht entnommen werden, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dahingehend obliege, dass er seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe.

Mit Urteil vom 11. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik habe der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz gehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums seien Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat. Die vom Kläger vorgelegte Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis zum 20. November 2009 könne den Wohnsitz für diesen Zeitraum nicht belegen, sondern nur die Erlaubnis zum Aufenthalt im genannten Zeitraum und unter der angegebenen Adresse. Der Kläger habe das Bestehen eines Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitraum auch nicht glaubhaft gemacht, obwohl er vom Gericht ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe der Bestätigung der Ausländerbehörde C. nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen. Diese weise ausdrücklich eine Meldung des Klägers mit Wohnsitz in M. vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 aus, unterscheide dabei zwischen der Aufenthaltserlaubnis und der tatsächlichen Wohnsitzmeldung unter der konkret angebenden Adresse. Die Bestätigung sei auf Anforderung des Klägers am 30. Juli 2012 ausgestellt worden und beschreibe die Meldesituation des Klägers in der Vergangenheit. Der Kläger habe sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet und sich nicht vorzeitig wieder abgemeldet; auch sei kein Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden. Ferner habe das Verwaltungsgericht rechtliche Hinweise insbesondere auf eine dem Kläger obliegende Beweisführungspflicht unterlassen, so dass der Kläger keine Unterlagen über die Meldung vorgelegt habe. Auch wäre dann ein Beweisantrag, z. B. auf Vernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C., gestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Juni 2013 und den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat wies den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2015 auf die Bedeutung einer Meldebescheinigung des Ausstellermitgliedstaats, auf die Mitwirkungspflicht des EU-Fahrerlaubnisinhabers und den Umfang der Darlegungspflicht bei Behauptung eines Wohnsitzes ohne einwohnermelderechtliche Bestätigung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hin und gab ihm auf, bis spätestens 23. Februar 2015 Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie Urkunden vorzulegen, dass er am Tag der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 entgegen der einwohnermelderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. L 403 S.18) innegehabt hat.

Der Kläger wies mit Schriftsatz vom 6. März 2015 innerhalb verlängerter Frist zunächst auf die Rechtsprechung des EuGH hin, wonach die Nachprüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen durch den Aufnahmemitgliedstaat nur eingeschränkt zulässig sei. Hier lägen einander widersprechende Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor. Im Übrigen habe der Kläger, nachdem sich die Trennung von seiner Ehefrau als dauerhaft herausgestellt, und er eine tschechische Staatsbürgerin kennengelernt habe, mit der er eine längere Beziehung erwartet habe, im Februar 2009 in der Tschechischen Republik eine Wohnung angemietet und sich dort auch schwerpunktmäßig aufgehalten. Der Mietvertrag sei nicht mehr auffindbar. Die Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland sei lediglich fahrlässigerweise unterblieben. Die Leitung seiner Firma sei auch von M. aus durch die modernen Telekommunikationsmittel möglich gewesen, so dass seine Anwesenheit in M. an zwei bis drei Tagen im Monat ausreichend gewesen sei. Ferner habe die Firma über einen angestellten Elektromeister verfügt. Für ihn sei der Aufenthalt in Tschechien auch eine Art beruflicher Auszeit gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 8. und 9. April 2015 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2012 zu Recht abgewiesen. Er ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Der Kläger ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) in der hier anwendbaren, am 23. Januar 2012 geltenden Fassung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279), nicht berechtigt, von seiner ihm in der Tschechischen Republik am 13. August 2009 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. In analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl I S. 1378), und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV a. F. ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht. Einen Aufenthalt als Studierender oder Schüler macht der Kläger nicht geltend.

Obwohl in dem tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellungsmitgliedstaats und ergänzend aufgrund inländischer Umstände unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags fest, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht erfüllt war.

1. Im Führerschein des Klägers wurde zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen, allerdings im Widerspruch zu den melderechtlichen Verhältnissen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Orts im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG L 403 S.18) positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinie zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

Die Informationen der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats daraufhin zu bewerten, ob diese „unbestreitbar“ sind, und ob sie belegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U.v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 74). Ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Aus einer im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellungsmitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris). Eine solche Meldebescheinigung liegt hier vor. Danach hat der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik innegehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Die tschechischen Dienstkräfte des Gemeinsamen Zentrums haben unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei; eine andere Meldesituation als in der zentralen Einwohnermeldedatei ausgewiesen kann nicht vorliegen. Die vom Kläger verlangte weitere Aufklärung durch eine Anfrage bei der Stadt M. und die Vorlage von etwaigen Meldeunterlagen kann nichts anderes ergeben.

Die Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 ist nicht geeignet, die einwohnermelderechtliche Information des Gemeinsamen Zentrums in Frage zu stellen.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die vom Gemeinsamen Zentrum erlangte Information, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins am 13. August 2009 nicht mehr in Tschechien gemeldet gewesen sei, durch die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 deshalb nicht in Frage gestellt werde, weil die vorgelegte Bestätigung lediglich bescheinige, dass der vorübergehende Aufenthalt des Klägers unter der angegebenen Anschrift für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 erlaubt gewesen sei, nicht aber, dass der Kläger sich in dem genannten Zeitraum auch in M. aufgehalten habe. Für die Dauer des gemeldeten Aufenthalts des Klägers maßgebend seien vielmehr die vom Gemeinsamen Zentrum eingeholten Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik.

Der Senat hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil (v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31) zur unterschiedlichen Bedeutung von ausländerrechtlicher Bestätigung und melderechtlicher Auskunft ausgeführt, dass, wenn im tschechischen Fremdenregister zur Person des Klägers ein vorübergehender Aufenthalts als „EU-Angehöriger“ eingetragen ist, dieser Zeitraum der ausländerbehördlichen Erfassung nicht mit der einwohnermelderechtlichen Erfassung gleichgesetzt werden kann. Aus der Dauer der ausländerbehördlichen Erfassung ergebe sich nicht, dass der Kläger während dieses gesamten Zeitraums seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Land gehabt habe.

In Fällen, in denen die erteilte Aufenthaltserlaubnis einen anderen Zeitraum ausweist als die einwohnermelderechtliche Erfassung liegen keine sich widersprechenden unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor. Die Aufenthaltserlaubnis hat einen anderen Zweck als die Meldung eines Wohnsitzes bei der Einwohnermeldebehörde. Bei ersterer kommt es nicht darauf an, wo der Ausländer während seines erlaubten Aufenthalts wohnt; schließlich muss er sich trotz Erlaubnis nicht im Land aufhalten. Die in der Aufenthaltserlaubnis genannte Adresse hat allenfalls den Zweck, den Ausländer unter einer bestimmten Anschrift zu erreichen, oder z. B. um zu überprüfen, ob sich der Ausländer nach Ablauf der Erlaubnis noch im Land aufhält. Die Angabe der Adresse beim Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nicht den Zweck, nachzuweisen, dass der Betreffende eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat. Anders verhält es sich bei der Meldung beim Einwohnermeldeamt. Diese Meldung ist zunächst eine vom Betroffenen gegenüber den zuständigen Behörden in der Regel in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgegebene Erklärung, einen Wohnsitz unter einer angegebenen Adresse innezuhaben. Eine solche Erklärung einer Person kann in der Regel nur von der Meldebehörde geprüft werden, sei es weil sie die Meldedaten aller Personen unter der angegebenen Adresse kennt und/oder weil sie über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid weiß.

Es kann offen bleiben, in welcher Weise es zur Abmeldung des Klägers zum 20. Juli 2009 kam; denn es kommt nicht darauf an, ob er sich selbst abgemeldet hat oder vom Amts wegen abgemeldet wurde. In beiden Fällen bestand kein gemeldeter Wohnsitz mehr. Eine Zeugenvernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C. kann insoweit keine neuen Erkenntnisse bringen, als die bekannten, nämlich, dass der Kläger bei der Ausländerbehörde für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 unter der Adresse „gemeldet“ war. Die rechtliche Beurteilung dieser Meldung im Hinblick auf die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung ist von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats vorzunehmen. Der Kläger hat auch keine Anmelde- oder Abmeldebestätigungen vorgelegt, die etwas anderes auswiesen.

Es steht daher nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat fest, dass der Kläger bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen gemeldeten Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.

Aus dem Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes ergibt sich noch nicht ohne weiteres, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten ist. Die Meldedaten sagen nichts Unwiderlegbares darüber aus, ob jemand tatsächlich einen Wohnsitz unter der gemeldeten Adresse unterhält. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und es ist ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist.

Legt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der vom Ausstellungsmitgliedstaat erteilten Informationen über melderechtliche Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedsstaat erfüllt war, ist hierüber nach allgemeinen Beweisregeln zu befinden. Dabei obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber‚ substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - juris Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.

Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO)‚ jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken bzw. sind sie hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17). Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 31). Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (Kopp/Schenke a. a. O. § 86 Rn. 11 m. w. N.). Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).

Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 28).

Der Senat hat im Beschluss vom 3. Juni 2013 (11 CE 13.738 - juris Rn. 12 ff.) zu einem solchen Wohnsitznachweis ausgeführt:

„Der Betroffene muss somit je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck sich er dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen.

Ist der Betroffene im Inland mit einem (weiteren) Wohnsitz gemeldet oder hatte er einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland inne, ist insbesondere darzulegen, dass es sich bei dem Wohnsitz im EU-Ausstellermitgliedstaat um einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG gehandelt hat. Die Glaubhaftigkeit der Angaben hierzu setzt auch voraus, dass der Betreffende erklärt, warum er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, warum er dort etwaig mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wo sich der berufliche und private Schwerpunkt befand und z. B. im Falle einer bestehenden Ehe, ob er getrennt lebte, und dass er, soweit vorhanden, Unterlagen hierzu vorlegt (Steuererklärungen, Nachweise über ausgeübte Tätigkeiten etc.)“.

Der Kläger hat nichts dargelegt, was auf einen Wohnsitz in M. in diesem Sinne hindeuten würde. Es reicht nicht aus, lediglich vorzutragen, er habe im maßgeblichen Zeitraum eine Freundin in der Tschechischen Republik gehabt und sich auch um Kontakte für die Firma in Deutschland bemüht, zumal der Kläger in der Berufung die Suche nach geschäftlichen Kontakten in der Tschechischen Republik nicht mehr erwähnt, sondern vielmehr eine „Art beruflicher Auszeit“ geltend macht. Gleichzeitig führt er aus, er habe seine Firma über moderne Kommunikationsmittel von der Tschechischen Republik aus geleitet. Das zeigt, dass seine „beruflichen Bindungen“ nach wie vor und ausschließlich in Deutschland lagen. Auch sein Aufenthaltszweck für die Tschechische Republik laut Aufenthaltserlaubnis war „Sonstiges“. Eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit hat er dort nicht angemeldet (Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 23.8.2012).

Zu seinen persönlichen Bindungen in der Tschechischen Republik lässt sich der Kläger nicht näher aus. Darüber hinaus trägt er nur vor, der Mietvertrag über die Wohnung in der Tschechischen Republik liege ihm nicht mehr vor, schildert aber entgegen den Anforderungen des Senatsschreibens vom 29. Januar 2015 nicht einmal die Art der Wohnung und nennt auch nicht den Namen des Vermieters.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger, hätte er sich tatsächlich in dem Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 überwiegend in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort eine Wohnung im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innegehabt, dies neben näherer Angaben zur Wohnung durch eine breitere Schilderung seiner Aktivitäten in der Tschechischen Republik und durch sonstige Aufenthaltsbelege, die „enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen“, vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG, ausreichend hätte darlegen können. Stattdessen stellt er - zu Unrecht - vor allem darauf ab, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm nicht nachgewiesen habe, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 6. September 2014 zeigte der Kläger die Kopie eines am 12. November 2013 von der Gemeinde B-. ausgestellten polnischen Führerscheindokuments. Unter Nr. 8 war als Adresse …-… K., … eingetragen. Auf der Kopie war darüber hinaus eine Bescheinigung des Bezirks Niederschlesien über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers zum 12. Juni 2013, ausgestellt am 24. Juli 2013 abgedruckt. Des Weiteren befand sich auf der Kopie eine Bestätigung der Gaststätte …, …-… B-. …, …, vom 10. Juni 2013 über einen befristeten Aufenthalt des Klägers in der Gaststätte vom 10. Juni bis 9. August 2013 unter Beibehaltung seines ständigen Aufenthalts in Deutschland.

Das Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 fest, der Kläger sei als Inhaber der polnischen Fahrerlaubnis Nr. 01245/13/0201 aufgrund eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht berechtigt, ein Kraftfahrzeug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und verpflichtete ihn, den polnischen Führerschein unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen. Durch den Auszug aus dem polnischen Melderegister sei bekannt geworden, dass der Kläger nur vom 10. Juni bis 9. August 2013 in Polen gemeldet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 12. November 2013 sei er dort nicht wohnhaft gewesen, sondern er sei weiterhin unter seiner deutschen Anschrift gemeldet gewesen.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 12. März 2015 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2015 zurück (11 CS 15.685).

Nach Hinweis der Widerspruchsbehörde, dass es sich bei der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO handele, erhob der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. Unabhängig von der nicht eindeutigen Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 könne den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. vom 19. August 2013 und 3. Februar 2014 entnommen werden, dass der Kläger nur vorübergehend vom 16. August bis 31. Dezember 2013 (d. h. für 137 Tage) und vom 3. Februar bis 10. August 2014 in B. gemeldet gewesen sei, seinen ständigen Wohnsitz aber in Deutschland beibehalten habe. Es liege daher ein Scheinwohnsitz in Polen vor.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Wierer (U. v. 9.7.2009 - C 445/08 - Slg. 2009, I-119); Akyüz (U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - NJW 2012, 1341) und Hofmann (U. v. 26.4.2012 - C-417/10 - NJW 2012, 1935) nicht beachtet. Es würden keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich ein Wohnsitzverstoß ergebe. Der Auskunft des polnischen Ministeriums könne entnommen werden, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt sei, da explizit die Voraussetzungen der Führerscheinerteilung an den Kläger als gegeben angesehen worden seien. Im Zweifel sei die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen im Hauptsache- und Eilverfahren sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegrün-dung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungs-verfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde.

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Hoteladresse als Meldeadresse, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Soweit der Kläger geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (C-467/10 - Akyüz Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum dem Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Aus der Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 ergibt sich auch nicht, dass der Kläger seinen Wohnsitz für mindestens 185 Tage im Jahr in Polen hatte. Die über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft des zuständigen polnischen Ministeriums besagt, der Kläger habe nach den vorliegenden Informationen seinen normalen Wohnsitz in Polen gehabt, da ein Ort bekannt sei, an dem er gewöhnlich während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohne und die erteilte Fahrerlaubnis sei gültig. Aus dieser Information ergeben sich aber gleichwohl Zweifel, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im November 2013 in Polen tatsächlich einen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG hatte, denn es wird ausdrücklich angegeben, dass zum Vorhandensein einer Unterkunft, zu persönlichen oder beruflichen Bindungen, Behördenkontakten sowie Eigentumsinteressen nichts bekannt sei. Ein ordentlicher Wohnsitz setzt aber eine Unterkunft sowie persönliche oder berufliche Bindungen voraus. In der Zusammenschau mit den Meldebestätigungen der Gemeinde B-. kann der Auskunft des Ministeriums nicht entnommen werden, dass der Kläger tatsächlich das Wohnsitzerfordernis erfüllt hat.

2. Der Rechtsstreit hängt auch nicht von einer Frage der Auslegung europäischer Vorschriften ab, die dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (EU-Arbeitsweisevertrag - AEUV, ABl Nr. C 115 S. 47), konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl Nr. C 202 S. 1), vorzulegen wäre. Eine Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn die Vorlagefrage für die Sachentscheidung des nationalen Gerichts erheblich (Rennert in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 17) und auch erforderlich ist, das vorlegende Gericht also Auslegungs- oder Gültigkeitszweifel hegt (Rennert a. a. O. § 94 Rn. 18). Die vom Kläger formulierte Frage, ob ein Aufnahmestaat, dem im Rahmen der richtlinienkonformen zwischenstaatlichen Abstimmung der Ausstellungsmitgliedstaat ausdrücklich die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis bestätigt hat, überhaupt noch eine eigene Überprüfung aufgrund welcher Umstände auch immer durchführen darf bezüglich der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis oder nicht vielmehr in einem solchen Fall zur unbedingten und unbeschränkten Anerkennung der Fahrerlaubnis sogar verpflichtet ist, stellt sich so nicht. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 20. Mai 2015 (11 CS 15.685) davon ausgegangen, dass aus der Auskunft des polnischen Ministeriums gerade nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt waren, sondern dass sich daraus die Möglichkeit für einen Scheinwohnsitz ergibt. Die im vorliegenden Fall relevante Frage, ob die im konkreten Fall vorliegenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitzverstoß belegen, muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das nationale Gericht beurteilen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.