Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Juli 2018 - M 6 S 18.1263

published on 13.07.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Juli 2018 - M 6 S 18.1263
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheides zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03 und 79.04), A1 (79.03 und 79.04), AM, B, BE, C1, C1 E, CE 79, L und T.

Mit hinsichtlich Schuldspruch und Anzahl der Tagessätze seit 23. Oktober 2014 rechtskräftigem Strafbefehl vom … Juli 2014 wurde gegen den Antragsteller eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln festgesetzt. Ausweislich des Strafbefehls führte der Antragsteller am *. September 2013 gegen 8:26 Uhr in einer Diskothek 0,52 Gramm Kokaingemisch mit sich.

Hierauf ordnete die Antragsgegnerin die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an. Das vom Antragsteller vorgelegte Fahreignungsgutachten vom 26. Oktober 2015 kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellen. Ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des BtMG eingenommen habe, die die Fahreignung in Frage stellen, habe nicht abschließend geklärt werden können. Unter Bewertung der Befunde wurde unter anderem ausgeführt, die vier Urin-Drogenkontrollen seien unauffällig gewesen und hätten keinen Hinweis auf einen aktuellen Drogenkonsum gezeigt. Der Antragsteller habe auf Nachfrage angegeben, nie Drogen konsumiert zu haben. Dies sei in Frage zu stellen. Er habe zum damaligen Besitz des Kokains 2013 angegeben, er habe das Kokain von einem Bekannten als Kompensation erhalten, weil dieser ihm Geld geschuldet habe. Warum der Antragsteller Kokain annehme, obwohl er überhaupt kein Interesse an Drogen gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar.

Im Oktober 2017 erhielt die Antragsgegnerin davon Kenntnis, dass gegen den Antragsteller wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels ermittelt worden, der Tatbestand des § 24a StVG aber nicht erfüllt sei. Ausweislich des polizeilichen Berichts „Drogen im Straßenverkehr“ wurde der Antragsteller am … September 2017 um 22:23 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ein um 22:45 Uhr vorgenommener Urin-Vortest habe positiv auf Kokain reagiert. Ausweislich der zwischen 23:03 und 23:10 Uhr vorgenommenen Betroffenenanhörung hat der Antragsteller Folgendes zur Sache geäußert: „Ich habe vor ca. 3 Wochen Kokain geschnupft. Ich dachte, dass ich nichts mehr im Blut hätte und jeder Test negativ würde. Es tut mir leid, wenn es jetzt doch so ist. Mit der Blutentnahme bin ich einverstanden“. Die Betroffenenanhörung besteht aus einem handschriftlich ausgefüllten Formblatt, das mit dem Vermerk „selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben“ vom Antragsteller unterschrieben ist (Bl. 72), und der handschriftlich protokollierten Äußerung zur Sache selbst, die ebenfalls vom Antragsteller unterzeichnet ist (Bl. 73).

Die chemischtoxikologische Untersuchung der dem Antragsteller am selben Abend um 23:28 entnommenen Blutprobe auf Opiate (Morphin und Derivate), Cannabinoide (THC), Cocain-Abbauprodukte, Amphetamine und Methamphetamine erbrachte laut Gutachten vom 18. September 2017 ein negatives Ergebnis.

Auf die Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin hin zeigten die Bevollmächtigten des Antragstellers dessen Vertretung an. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wandten sie im Wesentlichen ein, bei dem Urin-Vortest handle es sich nicht um einen gesicherten Nachweis. Vielmehr habe das Gutachten vom 18. September 2017 gerade keinen Nachweis einer Kokain-Einnahme ergeben. Auch die Unterschrift des Antragstellers unter der Betroffenenanhörung bestätige keine Einnahme von Kokain. Der Text sei von einem der beiden Polizeibeamten im Freien vor dem Gebäude der Rechtsmedizin aufgesetzt und dem Antragsteller im Dunkeln zwischen 23:03 und 23:10 Uhr zur Unterschrift auf der Motorhaube des Streifenwagens vorgelegt worden. Aufgrund dieser Umstände komme dem Text kein Nachweiswert hinsichtlich einer etwaigen Betäubungsmitteleinnahme zu. Zudem dürften schon sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Betroffenenanhörung fehlen, wenn der Betroffene draußen im öffentlichen Bereich und bei Dunkelheit und Kälte veranlasst werde, ein Papier unter einen aufgesetzten Text zu unterschreiben.

Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin, dass die geschilderten Umstände im Verwaltungsverfahren nicht erheblich seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seiner Unterschrift seine eigenen Angaben bestätigt habe. Im Übrigen sei die Fahrerlaubnisbehörde an der Berücksichtigung strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse nicht zwingend gehindert.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2018, zugestellt am 22. Februar 2018, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Fristsetzung auf, den Führerschein bei der Antragsgegnerin oder der Polizei abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Kokain gemäß § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Er habe die Fahreignung auch noch nicht wiedererlangt (Nr. 9.5. der Anlage 4 zur FeV). Die verfahrensrechtliche Jahresfrist sei noch nicht abgelaufen. Ihm sei daher nach § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im Wesentlichen mit den aus der Einnahme von Kokain resultierenden Gefahren für den Straßenverkehr begründet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom … März 2018 Widerspruch.

Mit Schriftsatz vom … März 2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2018 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen dieselben Argumente vorgetragen wie schon im Verwaltungsverfahren. Zu berücksichtigen sei vor allem, dass nach den Feststellungen der rechtsmedizinischen Untersuchung der Blutprobe gerade kein Drogenkonsum erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Antragsteller als Gewerbetreibender für den … sowie die Montage von …anlagen beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis gefährde seine berufliche und finanzielle Existenz.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2018 legte die Antragsgegnerin die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei, weil er den Konsum von Kokain eingestanden habe. Aus den vom Antragsteller geleisteten Unterschriften unter der Betroffenenanhörung sei nicht ersichtlich, dass diese blind erfolgt seien. Aus Sicht der Antragsgegnerin handle es sich bei der Behauptung des Antragstellers, nicht gewusst zu haben, was er unterschrieben habe, um eine Schutzbehauptung.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber unbegründet und daher ohne Erfolg.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 19. Februar 2018 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 5 und 6 im Bescheid vom 19. Februar 2018. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dort dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Sie hat dies auf den vorliegenden Einzelfall bezogen, dass ein beim Antragsteller am … September 2017 durchgeführter Urin-Vortest positiv auf Kokain verlaufen sei und der Antragsteller im Rahmen der Betroffenenanhörung angegeben habe, drei Wochen zuvor Kokain zu sich genommen zu haben.

Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier -gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom … März 2018 gegen den Bescheid vom 19. Februar 2018 war hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids nicht wiederherzustellen.

2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 19. Februar 2018 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend, da über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, derjenige der gerichtlichen Entscheidung.

Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Antragsteller hat mit dem Konsum von Kokain - einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV seine Fahreignung verloren und diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht wiederlangt. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte daher gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst gewesen wären.

2.2.1 Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sog. harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (stRspr des BayVGH, vgl. z.B. B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris). Nichts anderes gilt für die Einnahme von Kokain.

Dass der Antragsteller vorliegend Kokain konsumiert hat, folgt zunächst aus dem Umstand, dass der bei ihm durchgeführte Drogenvortest auf dieses Betäubungsmittel positiv reagiert hat. Dieser Tatsache ist der Antragsteller weder im Widerspruchs- noch im vorliegenden Eilverfahren entgegengetreten. Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers meinen, diesem Test komme im Ergebnis kein Beweiswert zu, kann dem so nicht ohne weiteres gefolgt werden. Zwar wird das negative Ergebnis einer solchen Testung nicht den Beweis erbringen können, dass sich im Körper des Probanden keine Betäubungsmittel befinden. Zeitigt ein solches Verfahren demgegenüber ein positives Resultat und werden - wie hier der Fall - keine konkreten Tatsachen vorgetragen, derentwegen das durch eine solche Beprobung gewonnenen Untersuchungsergebnis unrichtig sein soll, rechtfertigt ein solcher Schnelltest jedenfalls dann den Schluss, dass der Betroffene die nachgewiesenen Substanzen konsumiert hat, wenn dieser Befund durch weitere Umstände erhärtet wird (BayVGH, B.v. 21.03.2005 - 11 CS 04.2334 - juris Rn. 12).

Zwar lässt sich ein zusätzliches Indiz für einen Kokainkonsum des Antragstellers im Vorfeld der Verkehrskontrolle am … September 2017 nicht schon aus der Tatsache herleiten, dass der Antragsteller ausweislich des Strafbefehls vom … Juli 2014 schon im September 2013 0,52 Gramm Kokaingemisch bei sich führte. Wie dem Gutachten aus dem Jahr 2015 zu entnehmen ist, mag zwar viel dafür sprechen, dass der Antragsteller das Betäubungsmittel seinerzeit zum Zweck des Eigenkonsums erworben hat. Daraus lässt sich jedoch noch nicht auf einen aktuellen Konsum schließen. Denn zwischen den beiden Vorfällen aus den Jahren 2014 und 2017 besteht kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang.

Der Antragsteller hat jedoch ausweislich des von ihm unterschriebenen Anhörungsprotokolls vom … September 2017 gegenüber der Polizei selbst eingeräumt, vor etwa drei Wochen Kokain konsumiert zu haben. An diesen Äußerungen muss er sich festhalten lassen. Allein die von den Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten äußeren Umstände - dass das Protokoll handschriftlich aufgesetzt und im Dunkeln auf der Motorhaube des Streifenwagens der Polizei ausliegend unterzeichnet worden sei - vermögen den Wahrheitsgehalt der protokollierten Äußerungen im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Warum der Antragsteller allein deshalb, weil die Anhörung nicht auf einer Polizeidienststelle, sondern zur Nachtzeit im Freien durchgeführt worden ist, das über die Anhörung gefertigtes Protokoll „blind“ - also ohne von seinem Inhalt Kenntnis nehmen zu können - unterzeichnen und damit den Konsum von Kokain eingestehen sollte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal dem Antragsteller schon aufgrund seiner Vorgeschichte bekannt gewesen sein musste, dass der Konsum von Betäubungsmitteln fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Im September sind in München auch die Temperaturen nachts noch nicht so niedrig, dass dies das „blinde“ Unterschreiben des Protokolls erklären könnte. Auch die Platzierung der beiden Unterschriften des Antragstellers auf dem Anhörungsprotokoll spricht dagegen, dass dieser das Protokoll unterschrieben hat, ohne sehen zu können, was er unterschreibt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich beide Unterschriften in dem dafür vorgesehen Bereich auf einer vorgezeichneten Linie befinden. Im Übrigen erscheint es auch als in sich widersprüchlich, wenn den Polizeibeamten das handschriftliche Abfassen des Protokolls im Dunkeln möglich, dem Antragsteller hingegen das Lesen desselben nicht möglich gewesen sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in einer Großstadt wie München angesichts der dort vorhandenen Straßenbeleuchtung auch zur Nachtzeit durchaus möglich ist, sowohl ein Kurzprotokoll zu verfassen als auch von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die protokollierte Aussage so vom Antragsteller nicht getroffen worden ist. Für den Wahrheitsgehalt der durch die Polizei festgehaltenen Äußerung des Antragstellers spricht vielmehr das Detailreichtum der festgehaltenen Aussage. So hat der Antragsteller nicht nur eingeräumt, Kokain „geschnupft“ zu haben, sondern auch angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass er nichts mehr im Blut habe und daher jeder Test negativ ausfallen würde.

Bei Würdigung all dieser Umstände bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Betroffenenanhörung und die Verwertbarkeit der dabei getroffenen Äußerungen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst ein Verfahrensverstoß - für den hier nichts ersichtlich ist - nicht zwangsläufig, sondern nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einem Beweisverwertungsverbot führt (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn 12; HessVGH, B.v. 17.8.2017 - 2 B 1213/17 - juris Rn. 6).

Der Befund, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, wird auch nicht durch das negative Ergebnis der Blutanalyse widerlegt. Denn alle Betäubungsmittel - auch Kokain - sind im Blut nur deutlich kürzer nachweisbar als im Urin (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 - juris Rn. 29 - u.a. unter Hinweis auf Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 178). Wenn in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe kein (Abbauprodukt von) Kokain festgestellt wurde, so folgt daraus deshalb nicht, dass das Ergebnis des Urintests falsch gewesen sein muss. Vielmehr könnte der Antragsteller das Kokain zu einem Zeitpunkt konsumiert haben, der so lange zurücklag, dass dieses Betäubungsmittel zwar noch in dem um 22:23 Uhr abgegebenen Urin, aber nicht mehr in dem um 23:28 Uhr entnommenen Blut nachweisbar war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in beiden Körperflüssigkeiten die Nachweisdauer von Benzoylecgonin - dem Hauptmetaboliten von Kokain - annähernd gleich ist. Sie liegt sowohl im Blut als auch im Urin bei etwa zwei bis drei Tagen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 178 f, Tabellen 1 und 2: im Blut: „> 48 Stunden“ - im Urin: „Dosisabhängig 2-3 Tage“). Zum einen lässt sich dem Polizeibericht nicht entnehmen, auf welche Substanzen der gewonnene Urin untersucht worden ist. Selbst wenn angesichts der Angaben des Antragstellers zum Zeitpunkt des letzten Konsums („vor drei Wochen“) ein Urinschnelltest verwendet worden sein sollte, der auch zum Nachweis des im Vergleich zu Kokain länger nachweisbaren Abbauprodukts Benzoylecgonin geeignet gewesen sein sollte, folgt daraus nicht zwingend, dass das Ergebnis des Urintests mit Sicherheit falsch war. Zum einen erfolgte die Blutentnahme, wie oben bereits ausgeführt, erst über eine Stunde später als die Urinabgabe. Schon deshalb kann ein Abbauprodukt von Kokain zwar noch im Urin, aber nicht mehr im Blut nachweisbar gewesen sein. Zum anderen ist die Nachweisbarkeitsdauer von Drogen dosisabhängig und kann bei Dauerkonsum ansteigen. Dabei ist die Nachweisbarkeitsdauer im Blut wiederum kürzer als im Urin: Während Substanzen und Metaboliten im Blut bei der Mehrzahl der Konsumenten schon nach 7-8 Halbwertszeiten so weit abgebaut sind, dass die Konzentrationen die Nachweisgrenzen unterschreiten, ist dies im Urin bei der Mehrzahl der Konsumenten erst nach 8-10 Halbwertzeiten der Fall - wobei als Halbwertzeit die Zeit bezeichnet wird, in der eine Konzentration jeweils auf die Hälfte des Ausgangswerts gefallen ist (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 178 f, Anmerkung zu Tabelle 1 und 2). Dies deckt sich mit Informationen, die im Internet zur Nachweisbarkeitsdauer von Kokain erhältlich sind. Danach ist Benzoylecgonin im Urin bis zu vier Tage und bei stärkerem Konsum sogar drei Wochen lang nachweisbar, während die Nachweisbarkeitsdauer im Blut lediglich 2-3 Tage beträgt (http://www.bussgeldkatalog.org/kokain; https://drugscouts.de/de/page/nachweiszeiten). Selbst wenn der Antragsteller tatsächlich letztmals drei Wochen vor der Verkehrskontrolle am … September 2017 Kokain konsumiert haben sollte, folgt also aus dem negativen Ergebnis der Blutuntersuchung keineswegs, dass das Ergebnis des Urintests mit Sicherheit falsch war.

2.2.2 Der Antragsteller hat die Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch nicht wiedererlangt. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand 14.8.2017) können bei dem Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig (erst) dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden (BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 11 CS 16.2561 - juris). Vorliegend fehlt es an beidem. Mangels Ablaufs eines Jahres seit dem letzten (feststehenden) Kokainkonsum am … September 2017 kann der Antragsteller eine einjährige Abstinenz noch nicht einmal schlüssig und nachvollziehbar behaupten, geschweige denn nachweisen. Anhaltspunkte dafür, dass hier wegen eines atypischen Sachverhalts ausnahmsweise eine Abstinenz von unter einem Jahr ausreichend sein könnte (vgl. Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV), wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Entsprechende Abstinenznachweise wurden zudem nicht vorgelegt. Auch an einem Nachweis für eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung fehlt es hier.

Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur verfahrensrechtlichen Einjahresfrist - der die Kammer im Übrigen nicht folgt (vgl. nur VG München U.v. 15.3.2017 - M 6 K 16.4214 - juris Rn. 57 m.w.N.) - käme man hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn vorliegend fehlt es, wie bereits ausgeführt, schon an einer (glaubhaften und nachvollziehbaren) Behauptung einer mindestens einjährigen Abstinenz.

Nach alledem erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig. Angesichts der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen daher die privaten, insbesondere die geltend gemachten beruflichen Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug zurückstehen. Im Übrigen besteht bei berufsbedingter und daraus womöglich resultierender erhöhter Verkehrsteilnahme keinesfalls ein geringeres öffentliches Interesse an der Einhaltung der Straßenverkehrssicherheit dienender Regeln.

2.3 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. den Empfehlungen in den

Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind nur die Klassen B und C1. Die jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehenen Fahrerlaubnisklassen A und A1 sind ebenso wenig streitwerterhöhend anzusetzen wie die Klassen BE, C1E und CE 79 (BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - juris Rn. 23). Die Klassen AM und L sind in der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV), die Klasse T in der Klasse CE (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 3 Satz 2 FeV im Umkehrschluss).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09.01.2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München wird in den Ziffern II. und III. aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2016 wiederhergestellt bzw. angeordnet. II.
published on 19.01.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 05.02.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 30.01.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitw
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B und L und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung der Landespolizeiinspektion Suhl vom 10. Juni 2015 an das Landratsamt Schweinfurt, Führerscheinstelle (im Folgenden: Landratsamt), ergab ein Drogenvortest im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 6. April 2015 um 3:20 Uhr beim Antragsteller ein positives Ergebnis auf die Substanzen Amphetamin/Metamphetamin und Cannabis. Der toxikologische Befund des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 der mit Einverständnis des Antragstellers durchgeführten Blutentnahme erbrachte den Nachweis der Aufnahme von Cannabinoiden, Amphetaminen und Benzodiazepinen (Tetrahydrocannabinol 2,2 ng/ml, 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol 0,6 ng/ml, Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure 54 ng/ml, Amphetamin 90 ng/ml, Bromazepam ca. 100 ng/ml).

Mit Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2015 setzte die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Antragsteller wegen der Fahrt am 6. April 2015 unter Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Über den hiergegen eingelegten, aber vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers noch nicht abschließend begründeten Einspruch wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2015 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 4) zur Abgabe des Führerscheins spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln (Amphetamin, Benzodiazepine) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Außerdem sei von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum und fehlendem Trennvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2015 zurückgewiesen hat, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Juli 2015 vortragen, die festgestellten Betäubungsmittel seien „ohne Wissen und Wollen in das Blut ... gekommen“. Die Zeugin A. habe am 21. Juli 2015 angegeben, dem Antragsteller, mit dem sie die Nacht habe verbringen wollen, ohne sein Wissen am Abend des 5. April 2015 „Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao beigebracht“ zu haben. Im Verlauf des Abends sei es jedoch zu einer Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich dann entschieden, mit seinem PKW alleine nach Suhl zu fahren und dort mit Freunden in Bars bzw. Discos zu gehen.

Über die mit Schreiben vom 28. September 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 abgelehnt. Der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin, Bromazepam und Cannabinoiden ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierfür reiche bereits der einmalige Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin aus. Dem Antragsteller sei es auch angesichts der im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Zeugin A. vom 4. September 2015 nicht gelungen, eine unbewusste Verabreichung von Betäubungsmitteln nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Die Zeugin habe nicht näher dargelegt, welche Betäubungsmittel sie konkret in welcher Form verabreicht haben will. Die behauptete Verabreichung von Amphetaminen in gebackenen Plätzchen oder in erhitztem Kakao sei nicht plausibel, da die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass sich Amphetamin zersetze, wenn es auf mehr als 80°C erhitzt werde. Abgesehen von weiteren Ungereimtheiten sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin die verschiedenen Betäubungsmittel zusammengemixt und gleichzeitig verabreicht haben wolle, obwohl sich deren Wirkungen teilweise gegenseitig aufheben würden. Angesichts der Erkenntnisse über den Abbau von Cannabis und Amphetamin ließen sich die im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Konzentrationen nicht überzeugend mit seinen Schilderungen (Konsumende am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr, Blutentnahme am 6. April 2015 gegen 4:00 Uhr) vereinbaren. Vielmehr sei von einem zeitlich späteren Konsum auszugehen. Des Weiteren hätte eine erstmalige unbewusste Aufnahme von Amphetamin, Cannabis und Bromazepam zu spürbaren Beeinträchtigungen führen müssen, die dem Antragsteller bei fehlender Gewöhnung hätten auffallen müssen. Demgegenüber komme es bei mehrmaligem Konsum zu einer raschen Toleranzentwicklung. Der Antragsteller, bei dem anlässlich der Verkehrskontrolle und Blutentnahme keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen seien, sei bereits in der Vergangenheit als Betäubungsmittelkonsument aufgefallen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen und lässt im Wesentlichen vortragen, es sei nicht streitig, dass er Amphetamin, Benzodiazepine und Cannabinoide konsumiert habe. Allerdings sei die Einnahme ohne sein Wissen und Wollen geschehen. Dies habe die Zeugin in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Es sei nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsschilderung umfangreich und wissenschaftlich begründet ist oder dass die Motive der Person, die die Betäubungsmittel verabreicht habe, logisch, vernünftig oder nachvollziehbar sind. Der Antragsteller könne nur vermuten, dass die Zeugin das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch habe verbessern bzw. intensivieren wollen. Er wisse, dass er Plätzchen gegessen und Kakao getrunken habe. Es könne aber von ihm nicht verlangt werden, dass er noch in der Lage sei, die exakten Zeitpunkte und Mengen anzugeben. Er habe auch keine Auswirkungen durch die Betäubungsmittel wahrgenommen bzw. könne sich daran nicht mehr erinnern. Nach seiner Erinnerung sei er in fahrtüchtigem Zustand nach Suhl gefahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin im Blut des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen wurden.

a) Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer - wie der Antragsteller - behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Der Senat hat entsprechenden Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 - juris Rn. 12, B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 11 m. w. N.; ebenso OVG NW, B.v. 22.3.2012 - 16 B 231/12 - juris Rn. 6).

b) An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Die Einlassung des Antragstellers und der Zeugin sind mit den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 6. April 2015 nicht in Einklang zu bringen. Die Zeugin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2015 vorgetragen, sie sei am Abend des 5. April 2015 in der Wohnung des Antragstellers gewesen. Sie habe mit ihm die Nacht verbringen wollen und ihm „deswegen Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen beigebracht“. Es sei jedoch zu einer kleinen Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich entschieden, nach Suhl zu fahren. Nach ihrer Erinnerung und der des Antragstellers habe dieser die Wohnung um ca. 21:00 Uhr verlassen und sei dann alleine mit seinem PKW nach Suhl gefahren.

Aus dieser Einlassung ergibt sich bereits nicht, welchen Grund die Zeugin gehabt haben sollte, dem Antragsteller Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen zu verabreichen, um mit ihm die Nacht zu verbringen. Bei der entsprechenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 16. November 2015, der Antragsteller könne nur vermuten, die Zeugin habe das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch verbessern bzw. intensivieren wollen, handelt es sich um eine Mutmaßung, die durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin in keiner Weise gestützt wird. Die Zeugin hat lediglich angegeben, sie habe dem Antragsteller Betäubungsmittel beigebracht, weil sie mit ihm die Nacht habe verbringen wollen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr von der Beschwerdebegründung abweichend mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 vorträgt, die Zeugin habe dem Antragsteller die Betäubungsmittel aus „privater Verärgerung“ verabreicht, findet sich hierfür in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls kein Anhaltspunkt.

Unabhängig davon weist jedoch die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller die Wirkungen der ihm angeblich unbewusst verabreichten Betäubungsmittel bei fehlender Gewöhnung angesichts der bei der Blutuntersuchung festgestellten Werte und der Zeitspanne von ca. 7 Stunden zwischen dem Verlassen der Wohnung und der Verkehrskontrolle bei Fahrtantritt oder zumindest während der Fahrt hätte bemerken müssen. Amphetamin wird nach der oralen Aufnahme durch den Magen-Darm-Trakt im Körper rasch verteilt und überwindet die „Blut-HirnSchranke“ ausgesprochen gut (Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2007, Rn. 40). Bei oraler Einnahme treten die aufputschenden und emotional enthemmenden Wirkungen nach etwa 15 bis 60 Minuten ein und können über Stunden anhalten (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung, 2. Auflage 2005, S. 175). Die Halbwertszeit der Ausscheidung aus dem Körper, in der die Konzentration auf die Hälfte des Ausgangswerts absinkt, beträgt bei Amphetamin zwischen 6 und 32 Stunden (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 39). Ausgehend von der bei der Blutuntersuchung des Antragstellers festgestellten Konzentration von 90 ng/ml und dem von ihm behaupteten Fahrtantritt am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr müsste zu diesem Zeitpunkt eine noch deutlich höhere Konzentration vorgelegen haben. Gleiches gilt für die festgestellten Wirkstoffe und Metabolite Tetrahydrocannabinol (2,2 ng/ml im Zeitpunkt der Blutentnahme), 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (0,6 ng/ml), Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (54 ng/ml) und Bromazepam (ca. 100 ng/ml). Dass der Antragsteller deren Wirkungen zwischen dem Konsumende und der Verkehrskontrolle trotz behaupteter fehlender Gewöhnung und trotz der laut Befundbericht des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 zusätzlich zu berücksichtigenden Wirkungsverstärkung bei gleichzeitiger Einnahme der Substanzen nicht bemerkt haben will, ist nicht glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit der Einlassung wird auch dadurch erschüttert, dass der Befundbericht aufgrund der festgestellten Werte von einer engerfristigen Aufnahme von Amphetamin und einem aktuellen Einfluss zum Blutentnahmezeitpunkt ausgeht. Gleiches gilt für die im Serum festgestellte THC-Konzentration bei Unterstellung eines seltenen oder gelegentlichen Konsums. Das lässt darauf schließen, dass der Antragsteller die Betäubungsmittel zu einem späteren Zeitpunkt als von ihm angegeben eingenommen hat. Gegen einen unbewussten Konsum spricht des Weiteren, dass weder die Polizeikräfte noch die Ärzte drogentypische Verhaltensauffälligkeiten beim Antragsteller festgestellt haben. Diese wären aber bei fehlender Gewöhnung an die nachgewiesenen Substanzen zu erwarten gewesen. Eine Gewöhnung an Amphetamin tritt relativ schnell ein, die dabei entstehende Toleranz hinsichtlich der Drogenwirkung führt unausweichlich zu Dosissteigerungen (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 45).

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller bei der Konfrontation mit dem Ergebnis des Drogenvortests durch die Polizeibediensteten nicht etwa - wie es bei einem unbewussten Konsum zu erwarten gewesen wäre - überrascht reagiert und einen Drogenkonsum ausdrücklich verneint hat. Vielmehr hat er dem polizeilichen Protokoll zufolge zur Einnahme von Drogen oder Medikamenten in den letzten 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle schlicht keine Angaben gemacht und die Behauptung, ihm müssten die Mittel wohl ohne sein Wissen und gegen seinen Willen heimlich zugeführt worden sein, erstmals mehr als drei Monate nach der Verkehrskontrolle im Widerspruchsverfahren mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2015 erhoben. Dass die Polizeibediensteten bei der Verkehrskontrolle im Fahrzeug des Antragstellers und bei diesem selbst keine Betäubungsmittel gefunden haben, ist kein Beleg für deren unwissentliche Einnahme.

c) Zusammenfassend geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der (nachgeschobenen) Einlassung des Antragstellers, die Zeugin habe ihm die Wirkstoffe mehr als sieben Stunden vor der Verkehrskontrolle ohne sein Wissen verabreicht, um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung handelt.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L mit Bescheid des Landratsamts Cham (im Folgenden: Landratsamt) vom 12. Mai 2017.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Polizeiinspektion Bad Kötzting dem Landratsamt mit, sie habe den Kläger am 15. März 2017, 14.25 Uhr, einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei sei der Verdacht auf Drogenkonsum entstanden und ein DrugWipe-Test am Lenkrad sei positiv gewesen. Die durchgeführte Blutanalyse habe einen positiven Wert für Amphetamin und Tetrahydrocannabinol (THC) ergeben. Gemäß dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis aller Klassen. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Amphetamine konsumiert habe.

Die gegen den Bescheid vom 12. Mai 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei verwertbar, obwohl sie nicht von einem Richter angeordnet worden und der Kläger nicht einverstanden gewesen sei. Die Frage, ob das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren verwertbar sei, beantworte sich unabhängig davon, ob ein strafprozessuales Verwertungsverbot bestehe. Selbst bei einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot könne die Blutuntersuchung im Sicherheitsrecht verwertet werden, da auch ein Richter einem solchen Eingriff wegen Gefahr in Verzug die Genehmigung nicht hätte versagen können.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, das Verhalten der Polizeibeamten sei im vorliegenden Fall besonders willkürlich gewesen, denn es sei überhaupt kein Versuch unternommen worden, einen Richter zu kontaktieren, was am Nachmittag eines Werktags wohl unschwer möglich gewesen wäre. Es fehle jegliche Einzelfallbewertung durch die Polizeibeamten in der Ermittlungsakte. Erst auf Nachfrage durch das Landratsamt habe die Polizei ihr Verhalten auf Gefahr im Verzug gestützt. Die Polizei habe auch das eigens für solche Fälle vorgesehene Formblatt, das bei einer Kontrolle im September 2016 benutzt worden sei, nicht ausgefüllt. Es handele sich daher um einen besonders schweren Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Problematik eines möglichen Beweisverwertungsverbots überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern nur auf frühere Rechtsprechung verwiesen, die die neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage von Beweisverwertungsverboten im Sicherheitsrecht nicht berücksichtigte. Es sei grundsätzlich zu klären, ob Beweismittel, die einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen, im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden dürften. Es spiele auch keine Rolle, dass § 81a StPO nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils geändert worden sei und die Anordnung einer Blutentnahme nunmehr auch durch die Polizei erfolgen dürfe. Ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht. Die Gesetzesänderung sei auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in Kraft getreten gewesen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei noch nicht abgeschlossen, sondern es sei noch das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 11; B.v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.).

b) Nach dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt und ist damit ungeeignet gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV.

c) Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, es hätte zur Entnahme der Blutprobe einer richterlichen Anordnung bedurft mit der Folge, dass das Ergebnis der Probe ohne eine solche Anordnung einem Verwertungsverbot unterliegt. Zwar ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum Bedenken gegen eine großzügige Verwertung von Blutproben für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen geäußert hat, die unter flächendeckender Aushebelung des gesetzlichen Richtervorbehalts erlangt wurden (BVerfG, B.v. 28.6.2014 – 1 BvR 1837/12 – NJW 2015, 1005 Rn. 13; vgl. auch OLG LSA, B.v. 5.11.2015 – 2 Ws 201.15 – NZV 2016, 242). Eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung führt aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise (vgl. BVerfG, B.v. 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 – NJW 2008, 3053 = juris Rn. 11), sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob daraus ein Verwertungsverbot resultiert (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.11.2010 – 2 BvR 2101/09 – NJW 2011, 2417 = juris Rn. 45 m.w.N.; BVerwG, U.v. 4.11.2016 – 1 A 5.15 – DÖV 2017, 428 Rn. 30). Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist dabei aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 19.9.2006 – 2 BvR 2115/01 – NJW 2007, 499 = juris Rn. 72).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt eine ohne Einschaltung eines Richters angeordnete Blutentnahme bei fehlender Gefahr im Verzug ohne Einfluss auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutanalyse im Fahrerlaubnisverfahren, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 11 CS 09.1443 – SVR 2010, 190; B.v. 7.8.2012 – 11 ZB 12.1404 – juris). So verhält es sich hier, nachdem beim Kläger ein Drogenschnelltest positiv verlaufen war, so dass der Verdacht zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vorlag.

Darüber hinaus ist aber auch deshalb kein Verwertungsverbot anzunehmen, da § 81a Abs. 2 StPO und § 46 Abs. 4 OWiG mit Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) geändert worden sind und der Richtervorbehalt für eine Blutentnahme nicht mehr besteht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht von Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begründen. Bei einer Änderung des Verfahrensrechts im Laufe eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist das neue Recht anzuwenden, da das strafrechtliche Rückwirkungsverbot in diesen Fällen nicht gilt (vgl. OLG Rostock, B.v. 3.11.2017 – 20 RR 85/17 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.). Erklärt das neue Recht bisher für unzulässig angesehene Prozesshandlungen für zulässig, so können unter Verstoß gegen das frühere Recht erzielte Ergebnisse für das weitere Verfahren verwendet werden und etwa bestehende Verwertungsverbote entfallen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2016, Einleitung E.IV.2 Rn. 22). Im noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Rechtsänderung für die Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, daher Berücksichtigung finden.

Im Übrigen ist im Bereich des Sicherheitsrechts die Frage, ob unter Missachtung strafprozessualer Vorschriften gewonnene belastende Erkenntnisse berücksichtigungsfähig sind, unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots zu beantworten (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2013 – 11 CS 12.2623 – Blutalkohol 50, 205 Rn. 9; OVG LSA, B.v. 9.2.2017 – 7 B 12/17 – BeckRS 2017, 116095 Rn. 12; B.v. 6.9.2017 – 3 M 171/17 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 26.9.2016 – 16 B 685/16 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist es nicht ausgeschlossen, bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen auch geplante Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Hier ist die zum 24. August 2017 in Kraft getretene Änderung des § 81a Abs. 2 StPO und des § 46 Abs. 4 OWiG erstmals am 22. Februar 2017 (BT-Drs. 18/11272 „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“) veröffentlicht worden. Es war damit bekannt, dass der Gesetzgeber das Beweiserhebungsverbot des § 81a Abs. 2 StPO im Bereich der Straßenverkehrsdelikte abschaffen wollte. Den durch einen Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot berührten persönlichen Belangen musste deshalb gegenüber der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer kein größeres Gewicht eingeräumt werden. Das Landratsamt ist bei Erlass des Entziehungsbescheids am 12. Mai 2017 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot vorliegt, selbst wenn zum Zeitpunkt der Blutentnahme ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt und damit ein Beweiserhebungsverbot vorgelegen haben sollte.

Soweit der Kläger vorträgt, die Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock sei verfehlt und die Frage, ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob die Blutentnahme unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot durchgeführt worden ist, wofür das zum Zeitpunkt der Blutentnahme geltende Recht maßgeblich ist. Umstritten ist hier, ob aus einer möglicherweise unzulässigen Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot resultiert, was im Rahmen einer Abwägung festzustellen ist. Es ist dabei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Umstand, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, das Beweiserhebungsverbot abzuschaffen, bei der Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren vorliegt, nicht berücksichtigt werden könnte.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Die vom Kläger formulierte Frage, ob Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren verwertet werden dürfen, ist in dieser Allgemeinheit nicht erheblich. Entscheidungserheblich wäre sie nur, soweit sie sich auf ein Beweisverwertungsverbot in Folge eines Verstoßes gegen das Beweiserhebungsverbot des § 81a StPO bezieht, da es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich nur darauf ankommen könnte. Dieses Beweiserhebungsverbot ist indes durch Gesetz vom 17. August 2017 entfallen. Die formulierte Frage betrifft daher ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2107 – 8 B 70.16 – juris Rn. 4).

Im Übrigen wäre die formulierte Frage einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, da es sich bei der Frage, ob ein Verwertungsverbot vorliegt, um eine Entscheidung im Einzelfall handelt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Da die gegenläufigen Interessen in einem Straf- und Verwaltungsverfahren nicht identisch sind, kann die Interessenabwägung jeweils auch unterschiedlich ausfallen.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der Blutentnahme einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das Verwaltungsgericht hat dies offen gelassen, da es aus seiner Sicht nicht darauf ankam, ob ein strafrechtliches Verwertungsverbot besteht, sondern im Verwaltungsverfahren eine eigene Bewertung durchzuführen sei.

3. Auch ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, muss dabei stets aus dem Blickwinkel seines materiellrechtlichen Standpunktes beurteilt werden (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 48; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 124 Rn. 60). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verwaltungsverfahren verwertbar ist, nicht daran orientiert, ob ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot besteht. Es war daher aus seiner materiellrechtlichen Sicht nicht veranlasst, sich mit dieser Frage näher zu beschäftigen.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München wird in den Ziffern II. und III. aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2016 wiederhergestellt bzw. angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins und Fahrgastbeförderungsscheins.

Bei der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet aus Äthiopien kommend am 8. November 2015 fand die Bundespolizei 270 Gramm Khat in einem Koffer, den der Antragsteller mitführte. Er gab an, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich Khat in seinem Koffer befinde und das Khat gehöre seinem mit ihm reisenden Bruder. Die Staatsanwaltschaft Landshut sah mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 nach § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung ab.

Das Landratsamt München (im Folgenden: Landratsamt) forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 18. März 2016 auf, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Die ABV GmbH München stellte mit Gutachten vom 5. Juli 2016 fest, dass der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel einnehme, aber im Zeitraum bis Oktober 2015 bei Aufenthalten in seinem Heimatland Äthiopien gelegentlich Khat eingenommen habe. Zwei kurzfristig anberaumte Urinkontrollen am 6. und 31. Mai 2016 zeigten keine Betäubungsmittelrückstände.

Daraufhin entzog ihm das Landratsamt mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 8. September 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein und den Fahrgastbeförderungsschein binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Der Antragsteller habe Betäubungsmittel konsumiert und sei daher nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Seit dem letzten Konsum im Oktober 2015 sei noch kein Jahr verstrichen, die Anordnung eines Drogenabstinenzprogramms sei daher nicht erforderlich. Ob der Antragsteller seinen Führerschein abgegeben hat, lässt sich den vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen.

Über die gegen den Bescheid vom 8. September 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 16.4214). Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. November 2016 abgelehnt. Es stehe fest, dass der Antragsteller zuletzt im Oktober 2015 in seinem Heimatland Khat konsumiert habe. Daran müsse er sich festhalten lassen. Er sei daher nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet. Die weiteren Urinuntersuchungen vom 10. Oktober 2016 und 8. November 2016 könnten nicht berücksichtigt werden, da sie zum einen nur eine Untersuchung nach Amphetaminen umfassten und auch nach Bescheiderlass erstellt worden seien.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er habe bei der Begutachtung darüber belehrt werden müssen, dass er sich nicht selbst belasten müsse. Seine Angaben könnten nicht verwertet werden. Es liege ein Missverständnis vor und er habe im Oktober 2015 kein Khat konsumiert. Der Kläger habe seine Abstinenz durch weitere Urinuntersuchungen belegt. Nach dem letzten Konsum und dem Erlass des Bescheids hätten elf Monate gelegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet und die aufschiebende Wirkung der Klage ist wiederherzustellen bzw. anzuordnen, da die Erfolgsaussichten der Klage offen sind und die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Steht die Einnahme von Betäubungsmitteln fest, muss die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen entzogen werden. Hier steht nach dem ärztlichen Gutachten vom 5. Juli 2016 fest, dass der Antragsteller zuletzt im Oktober 2015 in seinem Heimatland Khat konsumiert hat, das die unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Wirkstoffe Cathinon und Cathin enthält. An seinen Angaben gegenüber dem Gutachter muss sich der Antragsteller festhalten lassen, denn es ist nicht ersichtlich, dass er die Fragen bei der Begutachtung falsch verstanden haben könnte. Er hat auch bei seiner Vorsprache am 19. Juli 2016 und in dem Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2016 den Konsum im Oktober 2015 nicht bestritten. Ein Recht zur Aussageverweigerung und eine dahingehende Belehrungspflicht existiert im Sicherheitsrecht nicht. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist ein Fahrerlaubnisinhaber demgegenüber verpflichtet, an der Aufklärung von Fahreignungsbedenken mitzuwirken.

Im Entziehungsverfahren ist jedoch auch zu prüfen, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können bei dem Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden. Wird eine einjährige Abstinenz nachgewiesen, hat die Behörde der Frage nachzugehen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris Rn.13 m. w. N.). Zutreffend haben das Landratsamt und das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller bei Erlass des Entziehungsbescheids am 8. September 2016 eine einjährige Abstinenz weder nachgewiesen noch glaubhaft behauptet hat, da er selbst angegeben hat, im Oktober 2015 zuletzt Khat konsumiert zu haben.

Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die zu einem ausreichend nachvollziehbaren Einsichtsprozess und zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat, kann aber nach dem Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 190) die Fahreignung auch schon nach einem Drogenverzicht von sechs Monaten wiederhergestellt sein (vgl. SächsOVG, B.v. 28.10.2015 - 3 B 289/15 - juris Rn. 6; Uhle in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Auflage 2016, § 4 Rn. 233f.).

Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls kommt es hier in Betracht, dass die Behörde auch schon vor Ablauf des einjährigen Abstinenzzeitraums weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV hätte anordnen müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller glaubhaft angegeben hat, Khat nur gelegentlich in seinem Heimatland konsumiert zu haben, da dies dort legal sei und den sozialen Gepflogenheiten entspreche.

Bei der Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass den Akten nicht entnommen werden kann, ob die bei der Einreise in seinem Koffer gefundenen 270 Gramm Khat seinem Bruder gehört haben, so wie der Antragsteller vor der Polizei angegeben hatte. In dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Landshut mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wohl ohne weitere Anhörung gemäß § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen. Nach dem Polizeibericht wurde auch gegen den Bruder des Antragstellers ein Strafverfahren eingeleitet. Es ist aber nicht ersichtlich, ob der Bruder des Antragstellers zugegeben hat, dass die aufgefundenen Khatpflanzen ihm gehört haben. Des Weiteren ist aus den vorgelegten Akten auch nicht nachvollziehbar, welchen Cathinongehalt die mitgeführten Khatblätter hatten, da Khat durch längere Lagerung seine halluzinogene Wirkung verliert. Beim Welken, Trocknen, Lagern oder unsachgemäßen Verarbeiten wandelt sich das chemisch instabile Cathinon innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem schwächeren Cathin bzw. Ephedrin um (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, Stoffe Rn. 347).

Es erscheint auch glaubhaft, dass der Antragsteller Khat nur gelegentlich in seinem Heimatland konsumiert hat, wo es sich um eine legale Droge handelt, die bei gelegentlichem Konsum eine leicht aufputschende, euphorisierende Wirkung auf den Menschen ausübt (vgl. Patzak a. a. O. Rn. 343). Darüber hinaus ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er sich sowohl bei der Zollkontrolle als auch im Verwaltungsverfahren kooperativ gezeigt und das vom Landratsamt geforderte ärztliche Gutachten vorgelegt hat. Die dort gemachten Angaben erscheinen glaubhaft und nachvollziehbar. Im Straßenverkehr ist der Antragsteller noch nie unter Betäubungsmitteleinfluss aufgefallen.

Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller als Fahrer eines Kleinbusses mit seiner Fahrerlaubnis und seinem Fahrgastbeförderungsschein den Lebensunterhalt für seine Familie erwirtschaftet, erscheint es auch glaubhaft, dass der Vorfall zu einem Einstellungswandel geführt hat und er in Zukunft kein Khat mehr konsumieren wird. Seine Abstinenz hat er durch Vorlage von zwei weiteren negativen Urinuntersuchungen im Oktober und November 2016 auch unter Beweis gestellt. Dass diese Untersuchungen nur auf Amphetamine beschränkt waren, mindert deren Beweiswert nicht, denn Cathinon sowie Cathin gehören zu den Amphetaminen (vgl. Patzak a. a. O. Rn. 338 ff.) und es besteht kein Verdacht auf den Konsum anderer Drogen.

Unter Berücksichtigung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände erscheint es daher zu verantworten, ihn weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, bis abschließend geklärt ist, ob im Verwaltungsverfahren in Anlehnung an das Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der Beurteilungskriterien ausnahmsweise schon vor Ablauf des wie ohnehin nur knapp unterschrittenen einjährigen Abstinenzzeitraums entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären.

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidung wegen veränderter Umstände jederzeit ändern oder aufheben kann (§ 80 Abs. 7 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Am … November 2015 reiste der Kläger auf dem Luftweg aus Äthiopien kommend mit 270 Gramm Khat im Reisegepäck in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.

Im Rahmen einer vom Landratsamt München als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten deswegen geforderten ärztlichen Fahreignungsbegutachtung gab der Kläger am … Mai 2016 gegenüber der Begutachtungsstelle … GmbH … an, zuletzt im Oktober 2015 im Urlaub in Äthiopien Khat konsumiert zu haben. Auf die Frage, wie dort der Gebrauch (von Khat) sei, antwortete er: „Das ist dort normal, wie wenn in Deutschland die Erwachsenen Kaffee oder schwarzen Tee trinken, das ist keine Droge“. Die … GmbH kam in dem Gutachten zum Ergebnis, dass der Kläger kein Khat mehr einnehme. Er habe gelegentlich Khat eingenommen im Zeitraum bis Oktober 2015 und nur bei Aufenthalten in seinem Heimatland Äthiopien (vgl. insbesondere auf den Seiten 4 und 8 des Gutachtens vom …7.2016 - Versandtag; Bl. 52 der Behördenakte).

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 8. September 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn zur Abgabe seines Führerscheins und des Fahrgastbeförderungsscheins binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids auf (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an (Nr. 3) und ordnete in Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an. Nr. 5 des Bescheids enthält Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV begründete die Behörde mit der Fahrungeeignetheit des Klägers nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des eingeräumten Konsums von Khat, das bzw. dessen Wirkstoff Cathinon in Deutschland schon seit mehreren Jahren dem Betäubungsmittelgesetz unterliege.

Dieser Bescheid wurde dem Kläger am … September 2016 und seinem damaligen Bevollmächtigten am 15. September 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte des Klägers für diesen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 8. September 2016 aufzuheben und beantragte außerdem, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des sofortigen Entzugs der Fahrerlaubnis aller Klassen und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie gegen die Aufforderung, den Führerschein und den Fahrgastbeförderungsschein abzugeben, anzuordnen bzw. wiederherzustellen (M 6 S. 16.4216).

Der Kläger sei äthiopischer Staatsangehöriger und lebe seit Jahren in Deutschland. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als …fahrer. Selbst wenn er den mehrfachen Konsum von Khat bis Oktober 2015 eingeräumt haben würde, so habe sich dies lediglich auf Äthiopien bezogen, wo deutsche Gesetze nicht gelten würden. Ein solcher Vortrag wäre auch nur verwertbar, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung stattgefunden hätte. Angesichts des nachgewiesenen Nichtkonsums in Deutschland und der aus einem Entzug entstehenden wirtschaftlichen Katastrophe für den Kläger und seine Familie überwiege das private Interesse am Fortbestand der Fahrerlaubnis gegenüber einem öffentlichen Interesse. Seit dem letzten Konsum im Oktober 2015 sei der Kläger ordnungsgemäß in der Personenbeförderung tätig gewesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. September 2016 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers, diesem für das Klage- und Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 26. September 2016 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger könne nicht als …fahrer arbeiten, weil er lediglich eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen besitze. An seiner Angabe, bis Oktober 2015 in Äthiopien Khat konsumiert zu haben, müsse er sich festhalten lassen. Bereits der einmalige Konsum schließe unabhängig vom Ort der Einnahme regelmäßig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.

Die Bevollmächtigte des Klägers legte im weiteren Verlauf zwei Endbefunde des … Labor … … vom … Oktober 2016 und vom … November 2016 jeweils an „Hausarzt M. L.“ mit jeweils einem im Urin negativen Untersuchungsergebnis auf Amphetamine vor (Schriftsätze vom …10.2016 und …11.2016). Außerdem führte sie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2016 ergänzend insbesondere noch aus, dass sich aus dem Untersuchungsbericht vom … Oktober 2016 die „vollständige Drogenfreiheit“ des Klägers über mindestens ein Jahr seit Oktober 2015 ergebe, er aber tatsächlich den Urlaub 2014 gemeint habe. Es habe sich um ein sprachliches Missverständnis gehandelt.

Am 18. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit Beschluss vom 21. November 2016 ab.

Mit Beschluss ebenfalls vom 21. November 2016 lehnte das Gericht im Verfahren M 6 S. 16.4216 den diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. I. des Beschlusses) und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Nr. II; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers in Nr. III; Streitwertfestsetzung: Nr. IV.) ab.

Der Bescheid vom 8. September 2016 stelle sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Die Fahrerlaubnisbehörde habe dem Kläger zutreffend nach § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und nach § 48 Abs. 10 FeV die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Mietwagen) entzogen, weil er sich wegen des Konsums von Khat „zuletzt im Oktober 2015“ in Äthiopien als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Der Kläger habe den Konsum im Rahmen der Begutachtung bei der … GmbH selbst eingestanden. Aus dem Gutachten seien keinerlei Verständigungsschwierigkeiten zwischen Kläger und Gutachter ersichtlich. Ein Urlaub im Oktober 2014 hingegen sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Im Rahmen der Begutachtung habe es auch keiner Belehrung hinsichtlich zu machender Angaben bedurft. Vielmehr sei ein Fahrerlaubnisinhaber im Verfahren zur Überprüfung seiner Fahreignung zur Mitwirkung und zur Angabe zutreffender Tatsachen verpflichtet. Bei Khat als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes komme es auch lediglich auf eine mindestens einmalige Einnahme an, unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr oder dem Ort der Einnahme (hier angeblich ausschließlich in Äthiopien). Die vorgelegten Befunde über Urinuntersuchungen vom … Oktober 2016 und … November 2016 seien für das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich unerheblich. Aus den Befunden ergebe sich keinerlei Nachweis einer aktuell bestehenden „vollständigen Drogenfreiheit“ des Klägers. Daher müssten die persönlichen - auch beruflichen - Interessen des Klägers hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

Auf die Beschwerde des Klägers hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Januar 2017 (11 CS 16.2561) den Beschluss des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 6 S. 16.4216 in den Ziffern II. und III. auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2016 wieder her bzw. ordnete diese an.

Die Erfolgsaussichten der Klage seien offen und die Interessenabwägung falle zu Gunsten des Klägers aus. Dies wurde hinsichtlich der offenen Erfolgsaussichten wie folgt begründet (RdNrn. 10 ff. in juris): Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Steht die Einnahme von Betäubungsmitteln fest, muss die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen entzogen werden. Hier steht nach dem ärztlichen Gutachten vom … Juli 2016 fest, dass der Antragsteller zuletzt im Oktober 2015 in seinem Heimatland Khat konsumiert hat, das die unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Wirkstoffe Cathinon und Cathin enthält. An seinen Angaben gegenüber dem Gutachter muss sich der Antragsteller festhalten lassen, denn es ist nicht ersichtlich, dass er die Fragen bei der Begutachtung falsch verstanden haben könnte. Er hat auch bei seiner Vorsprache am … Juli 2016 und in dem Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom … Juli 2016 den Konsum im Oktober 2015 nicht bestritten. Ein Recht zur Aussageverweigerung und eine dahingehende Belehrungspflicht existiert im Sicherheitsrecht nicht. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist ein Fahrerlaubnisinhaber demgegenüber verpflichtet, an der Aufklärung von Fahreignungsbedenken mitzuwirken.

Im Entziehungsverfahren ist jedoch auch zu prüfen, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können bei dem Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden. Wird eine einjährige Abstinenz nachgewiesen, hat die Behörde der Frage nachzugehen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris Rn.13 m.w.N.). Zutreffend haben das Landratsamt und das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller bei Erlass des Entziehungsbescheids am 8. September 2016 eine einjährige Abstinenz weder nachgewiesen noch glaubhaft behauptet hat, da er selbst angegeben hat, im Oktober 2015 zuletzt Khat konsumiert zu haben.

Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die zu einem ausreichend nachvollziehbaren Einsichtsprozess und zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat, kann aber nach dem Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 190) die Fahreignung auch schon nach einem Drogenverzicht von sechs Monaten wiederhergestellt sein (vgl. SächsOVG, B.v. 28.10.2015 - 3 B 289/15 - juris Rn. 6; Uhle in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Auflage 2016, § 4 Rn. 233f.).

Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls kommt es hier in Betracht, dass die Behörde auch schon vor Ablauf des einjährigen Abstinenzzeitraums weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV hätte anordnen müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller glaubhaft angegeben hat, Khat nur gelegentlich in seinem Heimatland konsumiert zu haben, da dies dort legal sei und den sozialen Gepflogenheiten entspreche.

Im Rahmen seiner Interessenabwägung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch aus (RdNrn. 16 f. in juris):

Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller als Fahrer eines Kleinbusses mit seiner Fahrerlaubnis und seinem Fahrgastbeförderungsschein den Lebensunterhalt für seine Familie erwirtschaftet, erscheint es auch glaubhaft, dass der Vorfall zu einem Einstellungswandel geführt hat und er in Zukunft kein Khat mehr konsumieren wird. Seine Abstinenz hat er durch Vorlage von zwei weiteren negativen Urinuntersuchungen im Oktober und November 2016 auch unter Beweis gestellt. Dass diese Untersuchungen nur auf Amphetamine beschränkt waren, mindert deren Beweiswert nicht, denn Cathinon sowie Cathin gehören zu den Amphetaminen (vgl. Patzak a.a.O. Rn. 338 ff.) und es besteht kein Verdacht auf den Konsum anderer Drogen.

Unter Berücksichtigung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände erscheint es daher zu verantworten, ihn weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, bis abschließend geklärt ist, ob im Verwaltungsverfahren in Anlehnung an das Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der Beurteilungskriterien ausnahmsweise schon vor Ablauf des wie ohnehin nur knapp unterschrittenen einjährigen Abstinenzzeitraums entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären.

Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2017 mit, dass er an dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. September 2016 festhalte. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 verzichtete er auf mündliche Verhandlung.

Die Bevollmächtigte des Klägers verzichtete für diesen mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 ebenfalls auf mündliche Verhandlung.

Nach Anhörung der Beteiligten übertrug der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Februar 2017 zurück auf die Kammer.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 S. 16.4216, auf die Sachverhaltsdarstellungen jeweils unter Gründe I. im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 (M 6 S. 16.4216) und im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2017 (11 CS 16.2561) sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei wegen der unmittelbaren Erhebung der Anfechtungsklage der des Erlasses bzw. der Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 8. September 2016 am 13. September 2016 (Zustellung an den Kläger) bzw. 15. September 2016 (Zustellung an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers).

Daher ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass die negativen Urinuntersuchungen vom Oktober 2016 (Untersuchungsbericht … Labor … … vom …10.2016) und November 2016 (Untersuchungsbericht … Labor … … vom …11.2016; mit unzutreffendem Geburtsdatum des Klägers), die von der Bevollmächtigten des Klägers im Rahmen des Antragsverfahrens M 6 S. 16.4216 vorgelegt wurden (Schriftsätze vom …10.2016 und …11.2016), bei der gerichtlichen Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheids außer Betracht zu bleiben haben. Aus den Befundberichten, die anscheinend an den Hausarzt des Klägers gesandt wurden, von dem anzunehmen ist, dass er auch die Urinproben des Klägers entgegengenommen hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die gesamte diesbezügliche Vorgehens- und Verfahrensweise auch nur ansatzweise den CTU-Kriterien entsprochen hätte, insbesondere dem Erfordernis einer unvorhersehbaren kurzfristigen Einbestellung zu einer Urinabgabe unter Aufsicht (vgl. Beurteilungskriterien - Kriterium D 3.4 N Nr. 3). Im Übrigen vermögen Urinscreenings die Drogenfreiheit nur für längstens einige Tage nachzuweisen und nicht, wie die Klagepartei vorbringt, für Monate oder Jahre.

2.1 Die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen nach § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 FeV in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist nach Auffassung der erkennenden Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat - auch zur Überzeugung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - durch die Einnahme von Khat zuletzt im Oktober 2015 seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Zur näheren Begründung wird zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter Gründe II. im Beschluss vom 21. November 2016 (M 6 S. 16.4216) verwiesen.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

2.1.1 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Behörde vom Kläger nicht statt deren sofortiger Entziehung zunächst unter Heranziehung der Beurteilungskriterien ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert hat. Die erkennende Kammer ist, anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Januar 2017, hinsichtlich „der für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien“ (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017, juris Rn. 12) der Auffassung, dass eine Fahrerlaubnisbehörde diese - wie die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung - zweifellos heranziehen kann und sollte, um bei vorgelegten Gutachten zu überprüfen, ob die Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV mit der Anlage 4a (Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten) eingehalten worden sind, insbesondere ob ein Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar ist (Nr. 2. a) der Anlage 4a zur FeV).

Anhand der Beurteilungskriterien muss nämlich nachvollziehbar sein, ob sich aus den erhobenen Befunden in schlüssiger Weise die gutachterlichen Bewertungen ableiten lassen. Um dies zu prüfen kann eine Fahrerlaubnisbehörde in den Beurteilungskriterien selbstverständlich auch den Inhalt der Hypothesen und Kriterien nachlesen, auf die sich das Gutachten entscheidungserheblich gestützt haben will. Würde z.B. in einem medizinisch-psychologischen Gutachten einerseits eine Abhängigkeit von Amphetamin nach den einschlägigen Kriterien z.B. der ICD-10 diagnostiziert, andererseits aber trotz Vorliegens dieser Diagnose die Hypothese D 3 (Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik) statt der Hypothese D 1 (Drogenabhängigkeit) herangezogen, so würde es an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens fehlen.

Die erkennende Kammer ist jedoch nicht der Auffassung, dass es einer Fahrerlaubnisbehörde obliegt, anhand der Beurteilungskriterien eine quasi vorweggenommene gutachterliche Einschätzung zu treffen, indem sie, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im o.g. Beschluss gefordert, anhand der Beurteilungskriterien prüft, ob sich aus einem vorliegenden Sachverhalt, der Gegenstand eines Entziehungsverfahrens ist, Anhaltspunkte für die eine oder andere Hypothese (z.B. D1 oder D3) ergeben. Dagegen spricht schon, dass eine Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht mit in dieser Hinsicht qualifiziertem Fachpersonal ausgestattet sein wird.

Die Verfasser der Beurteilungskriterien selbst erklären eindeutig, dass diese sich primär an die am Begutachtungsprozess beteiligten Psychologen, Ärzte und Naturwissenschaftler sowie die im Bereich der Rehabilitation Tätigen richten. Deutlich wird dies anhand einiger der Kriterien selbst.

So lautet das Kriterium D 3.2 K Nr. 4: „Es gibt keine Hinweise auf eine aktuell bestehende mangelnde Abstinenzfähigkeit (im Drogenscreening im Rahmen der Begutachtung wurde z.B. kein Konsum von Drogen nachgewiesen)“. Eine solche Feststellung wäre einer Fahrerlaubnisbehörde im Vorfeld einer Begutachtung schlicht nicht möglich, sie setzt nämlich das Vorliegen eines zeitlich ausreichend langen (Drogen-) Abstinenznachweises voraus.

Das Kriterium D 3.2 K Nr. 5 lautet: „In der medizinischen Untersuchung sind keine Befunde zu erheben, die erkennen lassen, dass der Klient trotz der Führerscheinproblematik bis in die jüngere Vergangenheit Drogen konsumiert hat (…)“. Hier ist offensichtlich die medizinische Untersuchung im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung gemeint. Eine Fahrerlaubnisbehörde könnte auch insoweit in deren Vorfeld keine Feststellungen treffen.

Es ist also von einer Fahrerlaubnisbehörde nicht zu verlangen, die Beurteilungskriterien anhand eines konkreten Einzelfalls durchzuarbeiten, um erst dann die Entscheidung treffen zu können, ob eine Fahrerlaubnis bei an sich gegebenem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 7 FeV (zwingend) zu entziehen ist, oder ob statt dessen quasi schon Anhaltspunkte gegeben sein könnten, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit einem für den Betreffenden positiven Ergebnis enden könnte. Solches würde die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur fachlich überfordern, es ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auch gar nicht im Sinne des Gesetz- bzw. Normgebers.

2.1.2 Wäre man jedoch - wie die erkennende Kammer eben nicht - der Auffassung, eine Fahrerlaubnisbehörde müsste sehr wohl anhand der Beurteilungskriterien prüfen, ob im Einzelfall sogleich eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV auszusprechen oder aber zunächst eine Begutachtung anzuordnen ist, so müsste diese Prüfung aber so umfassend wie möglich erfolgen und dürfte sich nicht auf isolierte einzelne Kriterien beschränken. Bei einer Gesamtschau in diesem Sinne bliebe vorliegend kein Zweifel, dass dem Kläger unmittelbar nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen war, anstatt erst quasi-gutachterliche Überlegungen anzustellen, ob zunächst eine Begutachtung anzuordnen ist.

Für den vorliegenden Fall hätte dann nämlich unter Annahme der Hypothese D 3 („Es liegt eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vor. Ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess hat zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt.“) zumindest Folgendes Berücksichtigung finden müsste:

Das Kriterium D 3.1 K Nr. 3 („Der Klient hat gelegentlich … Amphetamine … konsumiert. Der Konsum hat aber zu keinen problematischen Erlebnissen geführt…) könnte wohl bejaht werden. Der Kläger hat den gelegentlichen Konsum von Khat in Äthiopien eingeräumt ohne von negativen Erlebnissen hierbei zu berichten.

Außerdem könnte man wohl ein nachvollziehbares Konsummotiv (D 3.1 K Nr. 5) abhängig von einem bestimmten sozialen Umfeld (D 3.1 K Nr. 6) unterstellen, wenn man - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - davon ausgehen würde, dass der Konsum von Khat in Äthiopien legal sei und den sozialen Gepflogenheiten entspreche (vgl. B.v. 9.1.2017, juris Rn. 13).

Allerdings gab es noch keine Kontrollen im Sinne des Kriteriums D 3.2 K Nr. 1, mittels derer Drogenfreiheit nachgewiesen worden wäre. Die - ohnehin erst nach Klageerhebung vorgenommenen - Urinuntersuchungen auf Veranlassung des Klägers selbst könnten jedenfalls nicht als Abstinenznachweise angesehen werden. Hierzu könnte man allerdings - so aber nicht die erkennende Kammer - die Auffassung vertreten, dass die Behörde vor einer Entziehung eben solche Kontrollen hätte anordnen müssen. Sinngemäß das Gleiche würde wohl hinsichtlich der oben bereits dargestellten Kriterien D 3.2 K Nr. 4 (Drogenscreening) und Nr. 5 (medizinische Untersuchung) gelten können.

Bezüglich der Kriterien für eine angemessene Problembewältigung wiederum ist festzustellen, dass der Kläger im Rahmen des ärztlichen Gutachtens bei der … GmbH durchaus eine Tendenz zur Verharmlosung des Drogenkonsums gezeigt hat, indem er den Konsum von Khat bagatellisierend mit dem von Kaffee oder Tee gleichsetzte (Kriterium D 3.3 K Nr. 2). Dass die Auswirkungen von Khat bzw. dessen Inhaltsstoffen auf die menschliche psychische und physische Gesundheit keineswegs so unproblematisch sind, wie der Kläger hier glauben machen möchte, ergibt sich bereits daraus, dass es der Gesetzgeber auf wissenschaftlicher Grundlage in den Kreis der Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittel aufgenommen hat.

Daher würde nach Auffassung der erkennenden Kammer insgesamt das alleinige Abstellen auf die seit Oktober 2015 verstrichene Zeit für das Kriterium D 3.4 N Nr. 1 (Die Dauer des Drogenverzichts beträgt zum Begutachtungszeitpunkt bereits sechs Monate) zu kurz greifen, zumal wiederum das Kriterium D 3.4 N Nr. 3 fordert: „Der Drogenverzicht wird durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigt, die den Kriterien der Hypothese CTU entsprechen“. Denn das Kriterium D 3.4 N an sich setzt schon voraus, dass es bereits einen drogenfreien Zeitraum gibt, der „ausreichend lang und zudem nachvollziehbar dokumentiert“ sein muss. Solches ist bis zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen.

2.1.3 Weiter ist die erkennende Kammer - selbständig tragend - der Auffassung, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen war und er die Wiedererlangung seiner Fahreignung erst im Neuerteilungsverfahren nachweisen kann. Ob hierfür dann eine sechsmonatige, eine einjährige oder eine längere nachgewiesene Abstinenz von Khat / Amphetamin erforderlich sein wird, bleibt der zu beauftragenden Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Prüfung überlassen.

Auch unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist (vgl. grundlegend BayVGH, U.v. 9.5.2005, Az. 11 CS 04.2526 - juris; B.v. 22.9.2015, Az. 11 CS 15.1447 - juris) kommt man zu diesem Ergebnis. Dem Kläger wäre zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 8. September 2016 hinsichtlich des letzten Konsums von Khat im Oktober 2015 die Fahrerlaubnis zwingend wegen Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen gewesen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017, juris Rn. 11 a.E.).

Die Kammer teilt die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im aktuellen Beschluss vom 9. Januar 2017 nicht, vorliegend käme es sogar in Betracht, dass die Behörde auch schon vor Ablauf des einjährigen Abstinenzzeitraums weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anordnen müssen (juris Rn. 13). Dieser Auffassung nach müsste im vorliegenden gerichtlichen Verfahren abschließend geklärt werden, ob im Verwaltungsverfahren in Anlehnung an das Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der Beurteilungskriterien „ausnahmsweise schon vor Ablauf des wie ohnehin nur knapp unterschrittenen einjährigen Abstinenzzeitraums“ entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären (juris Rn. 17).

Nachdem aber die erkennende Kammer seit einiger Zeit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht mehr folgt (U.v. 6.6.2016 - M 6 K 15.4693; U.v. 20.7.2016 - M 6 K 16.1742; B.v. 19.9.2016 - M 6 S. 16.2656; B.v. 2.11.2016 - M 6 S. 16.3333; B.v. 17.11.2016 - M 6 S. 16.3838), vermag sie erst recht nicht einer sich andeutenden „verfahrensrechtlichen Halbjahresfrist“ zu folgen.

Die Anwendung dieser - in zeitlicher Hinsicht dann noch verschärften - Rechtsprechung hätte zur Folge, dass eine Fahrerlaubnisbehörde allein wegen des Verstreichens einer Frist von einem Jahr oder sogar nur sechs Monaten seit dem Beginn einer plausibel behaupteten Abstinenz bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehung einer Fahrerlaubnis nicht mehr auf die Ungeeignetheit des Betreffenden schließen dürfte. Dies hält die erkennende Kammer nicht für überzeugend Denn die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verlangt danach, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich als fahrungeeignet erwiesen hat, so lange von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, bis er den positiven Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung erbracht hat. Es ist demgegenüber nicht hinzunehmen, einem Fahrerlaubnisinhaber bis zum Abschluss des Nachweises seiner einjährigen Abstinenz und nachfolgend noch für die Zeitdauer zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahrerlaubnis zu belassen und ihm damit eine weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, wenn er selbst seine Fahrungeeignetheit zuvor unter Beweis gestellt hat. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, fahrungeeignete Kraftfahrzeugführer vom öffentlichen Straßenverkehr bis zum Nachweis ihrer Fahreignung auszuschließen. Es ist der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit dem Beschluss vom 9. Mai 2005 zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein muss, seine Fahreignung möglicherweise faktisch wiedererlangt haben kann. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden kann, ist jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend zu fordern, nachdem das Fahrerlaubnisrecht ein Rechtsinstitut etwa einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, vergleichbar etwa § 111a Strafprozessordnung - StPO -, nicht kennt. Es ist auch kein rechtlich durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, warum ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ - innerhalb derer er ohnehin fahrungeeignet weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat - bis zum Abschluss des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens nach Nachweis seiner einjährigen Abstinenz und abgeschlossener medizinisch-psychologischer Begutachtung besser gestellt werden sollte als ein Fahrerlaubnisbewerber, dem - z.B. nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bei ansonsten gleicher Sachlage - erst dann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, wenn er den positiven Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat. Letztlich hängt es oft von Zufälligkeiten, wie insbesondere auch der Arbeitsbelastung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörden, oder auch dem eigenen Verhalten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, ob eine Fahrerlaubnisbehörde oder ggf. die Widerspruchsbehörde innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ eine entsprechende Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ggf. zur Zurückweisung eines dagegen gerichteten Widerspruchs erlassen kann oder nicht. Das kann z.B. davon abhängen, ob der Betroffene mit Rechtsbehelfen den Eintritt der Rechtskraft ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlicher Entscheidungen und damit deren Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden verzögert. Solches kann und darf jedoch nicht zulasten der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gehen (in diesem Sinne auch: VGH BW, B.v. 7.4.2014 - 10 S. 404.14, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist [vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145]).

Die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ besteht eben darin, dass Fahrerlaubnisinhaber trotz feststehenden Verlustes ihrer Fahreignung weiterhin - wenn auch u.U. unter „Überwachung“ durch ein Drogenscreening - mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis letztlich erst nach erheblicher Zeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten eine Aussage zur Fahreignung trifft, auf der die Fahrerlaubnisbehörde ihr weiteres Vorgehen aufbauen kann. Kommt dann ggf. noch die Problematik der Rüge unzureichender und damit nicht (sogleich) verwertbarer Gutachten hinzu, verschärft sich die Lage im Hinblick auf die Zeitdauer bis zur Klärung der Frage der Fahreignung nochmals, insbesondere wenn es um harte Drogen mit womöglich starkem Suchtpotential gehen sollte, denen ein Betreffender u.U. trotz Drogenscreenings nicht zu widerstehen vermag. Zudem kommt es immer wieder zu Problemen schon beim Nachweis der Drogenabstinenz, etwa weil der Betroffene nicht erreichbar, krank, im Ausland oder sonst verhindert war, zum Screening-Termin zu erscheinen.

Vor diesem Hintergrund ist der Wille des Gesetzgebers absolut nachvollziehbar, solche Fahrerlaubnisinhaber von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gänzlich auszuschließen, bis sie die Wiedererlangung ihrer Fahreignung unter Beweis gestellt haben. Dann würden auch Verzögerungen des Verfahrens gleich welcher Art (z.B. bei der Erbringung der Abstinenznachweise wegen Nichtwahrnehmung kurzfristig angesetzter Screeningtermine aufgrund Nichterreichbarkeit [z.B. der Akku des Mobiltelefons sei leer gewesen] oder angeblicher Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit, u.U. mit bloßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes) zu ihren Lasten gehen und in manchen Fällen wäre wohl auch eine höhere Kooperationsbereitschaft der Betreffenden zu erwarten als es in vielen Fällen, die der Kammer schon zur Entscheidung vorgelegen haben, der Fall war.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorzunehmende Prüfung einer eventuellen Wiedererlangung der Fahreignung etwa auch durch die Behauptung mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit, angeblicher Überlastung von Labors und Begutachtungsstellen, durch Einwendungen und Rechtsbehelfe gegen Gutachtensanordnungen, Einwendungen gegen angeblich falsche (positive) Testergebnisse und zahlreiche andere Maßnahmen verzögert und behindert werden kann, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde dies ohne Weiteres zum Anlass für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nehmen darf. All das führt u.U. dazu, dass Personen, obwohl sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, jahrelang weiter am Straßenverkehr teilnehmen können, ohne einen hinreichenden Beleg für die Wiedererlangung ihrer Fahreignung erbracht zu haben, um am Ende womöglich noch zu argumentieren, der anlassgebende Vorfall sei mittlerweile so lange her, dass es unverhältnismäßig sei, die Fahreignung überhaupt noch in Frage zu stellen.

Keine dieser Verhaltensweisen und Maßnahmen ist in Fällen zu beobachten, in denen es dem Betroffenen darum zu tun ist, die Wiedererlangung seiner verlorenen Fahreignung nach Entzug der Fahrerlaubnis im Neuerteilungsverfahren nachzuweisen.

2.2 Da somit die Entziehung der Fahrerlaubnisse der gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein und den Fahrgastbeförderungsschein abzuliefern. Diese - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

2.3 Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 3 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung oder die in Nr. 5 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst - zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

5. Im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2017 (11 CS 16.2561) war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Er war Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 (alt).

Der Antragsteller legte am 25. Oktober 2012 Widerspruch gegen eine Verwarnung ein und begründete dies damit, dass er ständig von dritter Seite beobachtet und beeinflusst werde; er erstatte Strafanzeige vermutlich gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Körperverletzung und Stalking. Beispielsweise sei ihm im Burger King absichtsweise altes Essen serviert worden, um seine Stimmung negativ zu beeinflussen. Er werde ständig, auch in seiner Wohnung, beobachtet, seine Wohnung und sein Auto würden absichtlich verschmutzt, ihm würden heimlich Drogen verabreicht und sein Kontakt zu vielen Personen abgeblockt. Darüber hinaus würden Sachen, die ihm gehörten, verschwinden und seien heimliche Umbauten an seinem Auto durchgeführt worden.

Einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorsprache kam der Antragsteller nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 forderte die Behörde den Antragsteller auf, bis zum 15. April 2013 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Frage beizubringen, ob bei ihm eine Erkrankung (psychische Störung) vorliegt, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt. Des Weiteren sollte geklärt werden, ob die Fahreignung ggf. nur unter Auflagen und/oder Beschränkungen gewährleistet werden könne, und falls ja, durch welche, und ob im konkreten Fall Nachuntersuchungen erforderlich seien.

Den gegen die Gutachtensanforderung vom Antragsteller gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. W 6 S 13.261) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. April 2013 ab.

Am 23. April 2013 erklärte sich der Antragsteller bereit, sich einer Begutachtung durch die TÜV Süd Life Service GmbH (TÜV Süd) zu unterziehen, die Unterlagen wurden dahin versandt, die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 21. Mai 2013, später dann bis 13. Juni 2013 und dann noch einmal bis 19. Juni 2013 verlängert. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.

Nach Anhörung, in der der Antragsteller am 28. Juni 2013 vorgetragen hat, er wolle gegen das Gutachten vorgehen, entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. Juli 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), ordnete die Ablieferung des Führerscheins binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), und die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 13.663) und stellte zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er habe sich vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 freiwillig zur Behandlung im Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin in W****** (KPPPM) befunden. Dort sei eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei daher gegeben. Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben des KPPPM vom 30. September 2013, das diese Erklärung bestätigt und hinzufügt, die Entlassung am 12. September 2013 sei regulär in psychisch und physisch gut stabilisiertem Zustand nach Hause erfolgt; zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestanden zum Zeitpunkt der Gutachtenbeibringungsanordnung ausreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). In Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV werden verschiedene psychische Störungen aufgeführt, die je nach Art und Umfang zur Fahrungeeignetheit führen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, wenn Hinweise auf die genannten Krankheiten vorliegen. Zu diesen Aufklärungsmaßnahmen gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 beim Antragsteller hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV), sind der Behörde hier bekannt geworden. Solche Tatsachen ergeben sich aus dem Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 25. Oktober 2012. Um die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung zu bejahen, genügt es, dass bei einer Person Symptome zu verzeichnen sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Fähigkeit zur adäquaten Erfassung und Bewertung der Lebenswirklichkeit beeinträchtigt ist, und dass diese Störung möglicherweise mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 27).

Im nachhinein bestätigt werden die Hinweise auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 zur FeV auch dadurch, dass sich der Antragsteller in der Zeit vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 (8 Wochen) freiwillig zur Behandlung in das KPPPM begeben hat, wo eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt wurde. Das KPPPM bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen sei. Damit steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtensanordnung an einer psychischen Krankheit litt, und möglicherweise noch leidet, die Fahreignungszweifel begründet. Damit steht noch nicht fest, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist. Gerade das hätte durch das angeforderte Gutachten, das eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung darstellt, geklärt werden sollen.

Die mit dem Eilantrag vorgelegte Bestätigung der KPPPM vom 30. September 2013 stellt die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung und der wegen Nichtvorlage des Gutachten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfolgten Fahrerlaubnisentziehung gerade nicht in Frage, sondern bestätigt sie. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013, bestehende Sach- und Rechtslage. Danach liegende Umstände sind für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht maßgebend, sondern können sich ggf. erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2011 - 11 CS 10.3142). Es kann daher offen bleiben, ob der Antragsteller nach der achtwöchigen stationären Behandlung - wieder - fahrgeeignet ist. Die Bestätigung des KPPPM enthält hierzu keine Aussage.

2. Der Bescheid vom 1. Juli 2013 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Behörde in der Gutachtensanforderung vom 25. Februar 2013 bestimmt hat, dass das Gutachten von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, beizubringen ist. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV und wurde im Bescheid vom 1. Juli 2013 (S. 4 Mitte) entsprechend der Rechtsprechung des Senats begründet. Es kommt daher nicht darauf an, ob im KPPPM tätige Ärzte als Gutachter geeignet gewesen wären, weil sie die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 FeV erfüllen. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller am 23. April 2013 damit einverstanden erklärt, dass die Begutachtung vom TÜV Süd durchgeführt wird. Im Übrigen soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

3. Die Gutachtensanforderung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die gesetzte Frist zur Beibringung zu kurz bemessen gewesen wäre. Die Gutachtensanforderung stammt vom 25. Februar 2013; der darin gesetzte Termin zum 15. April 2013 wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 19. Juni 2013. Dass sind fast vier Monate, die für eine Begutachtung längstens ausreichen. Einer weiteren Fristverlängerung bis zum 10. Juli 2013 musste die Behörde nicht zustimmen. Sie war auch deswegen nicht veranlasst, weil das Gutachten des TÜV Süd am 13. Juni 2013 offenbar bereits vorlag; jedenfalls hatte der TÜV Süd die Unterlagen an diesem Tag an die Behörde zurückgesandt. Einer Verlängerung bedurfte es auch nicht deswegen, weil der Antragsteller laut eines Aktenvermerks der Behörde vom 28. Juni 2013 telefonisch erklärt hat, er wolle gegen das Gutachten des TÜV Süd rechtlich vorgehen, weil Tatsachen vertauscht worden seien, so dass er dieses nicht akzeptiere. Zur Abklärung der Richtigkeit des Gutachtens bedarf es keiner Fristverlängerung. Er kann es der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen und ggf. Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens vortragen. Das Gutachten ist ohnehin von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen und zu würdigen.

4. Das Verwaltungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines fahrungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, so dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2013 - 11 CS 13.785 m. w. N.).

Ein Sonderfall - zugunsten des Antragstellers - liegt hier nicht vor. Zwar ist das Krankheitsbild des Antragstellers bisher nicht bekannt, ist der Antragsteller bisher nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen und der Behörde liegt kein Gutachten zur Fahreignung vor. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt jedoch die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, den Schluss auf die Nichteignung, weil dann anzunehmen ist, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen (vgl. BayVGH v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Weigerung des Pflichtigen kann dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und deswegen die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW, B. v. 10.7.2002 - 19 E 808/01 - VRS 105, 76). Da maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass des Bescheids ist, kann auch die Tatsache, dass sich der Antragsteller inzwischen einer achtwöchigen Behandlung im KPPPM unterzogen hat, kein Grund sein, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, weil das keine Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers hat. Im Übrigen enthält die Bestätigung des KPPPM vom 30. September 2013 keine Aussage über die Fahreignung des Antragstellers. Dass der Antragsteller aufgrund einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme dringend auf den Führerschein angewiesen ist, kann angesichts der Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht ausschlaggebend sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, an dem der Senat sich in der Regel orientiert (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Antragsteller war im Besitz der (alten) Fahrerlaubnis Klasse 3, die ihm am 3. Februar 1987 erteilt wurde. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl. I S.35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 18 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E und L. Nach dem Streitwertkatalog 2013 sind nur die Fahrerlaubnisklassen B und C1, je mit dem Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro, maßgeblich (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils die Hälfte). Da die Führerscheinklasse E in dem ab 19. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 1 FeV nicht mehr - isoliert - aufgeführt ist und der Streitwertkatalog 2013, dem der Senat auch insoweit folgt, für die „Klasse E“ keinen eigenen Streitwert mehr vorsieht (die Klassen B und BE, C und CE, C1 und C1E, D und DE sowie D1 und D1E werden jeweils mit dem gleichen Streitwert angesetzt), wirkt die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend. Die Klassen AM und L sind in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV).

Die Fahrerlaubnisklassen A und A1, die in der am 19. Januar 2013 neu in Kraft getretenen Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (Nr. 18) hinzukamen, wirken sich deshalb nicht streitwerterhöhend aus, weil sie jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen sind. Das bedeutet nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 53 und 54), dass nur dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg gefahren werden dürfen. Damit entspricht diese Fahrberechtigung zum Teil der früheren Führerscheinklasse S, die nach dem bis zum 18. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten war. Im Übrigen beinhaltete die Fahrerlaubnisklasse B in der bis 18. Januar 2013 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 FeV (vgl. VkBl. 2011, S. 88) auch eine Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge (nur Krafträder, Zweiräder, auch mit Beiwagen waren ausgenommen). Mit der Änderung der Anlage 3 und der Zuerkennung der so eingeschränkten Fahrerlaubnisklassen A und A1 ist keine Erweiterung des Bestandsschutzes der Führerscheinklasse 3 (alt) verbunden, sondern nur eine Angleichung an die neu bestimmten Fahrerlaubnisklassen A1 und A in § 6 Abs. 1 FeV (jeweils 2. Spiegelstrich) und die neu eingeführte Fahrerlaubnisklasse AM (dort 3. Spiegelstrich), die wiederum die Regelungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge in Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 403 S. 18) gemäß Art. 16 der Richtlinie zum 19. Januar 2013 in innerstaatliches Recht umsetzen. Dem entspricht auch die Regelung der Anlage 3 zur FeV für eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 erteilt worden ist (Abschnitt A II, Nr. 4).

Da die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend wirkt, ist es konsequent, dass sich auch die „Klasse CE 79“ nicht mehr streitwerterhöhend auswirkt.

Die Führerscheinklasse CE mit Schlüsselzahl 79 - CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) - umfasst nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 48) das Recht, Züge mit Anhängern zu führen, die von der Klasse C1E wegen der Beschränkung auf 12000 kg Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht umfasst werden. Als Zugfahrzeug ist immer ein Zugfahrzeug der Klasse C1 erforderlich. Eine Streitwerterhöhung ist nicht mehr angemessen.

Die Fahrerlaubnisklasse 3 (alt, erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) ist mit einem Streitwert von 10.000 Euro im Vergleich zum Streitwert für die Klasse B (5000 Euro) angemessen bewertet.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)