Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A., A., für das Verfahren M 6 S 16.4216 wird abgelehnt.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Am ... November 2015 reiste der Antragsteller auf dem Luftweg aus Äthiopien kommend mit a. Gramm Khat im Reisegepäck in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.

Im Rahmen einer vom Landratsamt München als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners deswegen geforderten ärztlichen Fahreignungsbegutachtung gab der Antragsteller am … Mai 2016 gegenüber der BegutachtungsstelleGmbH … an, zuletzt im Oktober 2015 im Urlaub in Äthiopien Khat konsumiert zu haben. DieGmbH kam in dem Gutachten zum Ergebnis, dass der Antragsteller kein Khat einnehme. Er habe gelegentlich Khat eingenommen im Zeitraum bis Oktober 2015 und nur bei Aufenthalten in seinem Heimatland Äthiopien (vgl. insbesondere auf den Seiten 4 und 8 des Gutachtens vom …7.2016 - Versandtag).

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. September 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Nr. 1 des Bescheids), fordert ihn zur Abgabe seines Führerscheins und des Fahrgastbeförderungsscheins binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids auf (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von a. Euro an (Nr. 3) und ordnete in Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an. Nr. 5 des Bescheids enthält Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV begründete die Behörde mit der Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des eingeräumten Konsums von Khat, das bzw. dessen Wirkstoff Cathinon in Deutschland schon seit mehreren Jahren dem Betäubungsmittelgesetz unterliege.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Behörde auf den Seiten 6 und 7 des Bescheids mit der Fahrungeeignetheit des Antragstellers unter Abwägung der Interessen der Verkehrssicherheit mit den persönlichen Interessen des Antragstellers, insbesondere an einer weiteren Berufsausübung mit seiner Fahrerlaubnis.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am … September 2016 und seinem damaligen Bevollmächtigten am … September 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom … September 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage gegen den Bescheid (M 6 K 16.4214) und beantragte außerdem,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des sofortigen Entzugs der Fahrerlaubnis aller Klassen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aller Klassen sowie gegen die Aufforderung, den Führerschein und den Fahrgastbeförderungsschein anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei äthiopischer Staatsangehöriger und lebe seit Jahren in Deutschland. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als A. Selbst wenn er den mehrfachen Konsum von Khat bis Oktober 2015 eingeräumt haben würde, so habe sich dies lediglich auf Äthiopien bezogen, wo deutsche Gesetze nicht gelten würden. Ein solcher Vortrag würde auch nur verwertbar sein, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung stattgefunden hätte. Angesichts des nachgewiesenen Nichtkonsums in Deutschland und der aus einem Entzug entstehenden wirtschaftlichen Katastrophe für den Antragsteller und seine Familie überwiege das private Interesse am Fortbestand der Fahrerlaubnis gegenüber einem öffentlichen Interesse. Seit dem letzten Konsum im Oktober 2015 sei der Antragsteller ordnungsgemäß in der Personenbeförderung tätig gewesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom … September 2016 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers, diesem für das Klage- und Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen. Die hierzu eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vom … September 2016 enthält im Feld B auf Seite 1 die Angabe, dass die Kosten der Prozessführung von einer Rechtsschutzversicherung oder einer anderen Stelle/Person getragen würden.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 26. September 2016 seine Akte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne nicht als A. arbeiten, weil er lediglich eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen besitze. An seiner Angabe, bis … Oktober 2015 in Äthiopien Khat konsumiert zu haben, müsse er sich festhalten lassen. Bereits der einmalige Konsum schließe unabhängig vom Standort regelmäßig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers legte im weiteren Verlauf zwei Endbefunde des … Labor A. vom … Oktober 2016 und vom … November 2016 mit jeweils einem im Urin negativen Untersuchungsergebnis auf Amphetamine vor (Schriftsätze vom …10.2016 und …11.2016).

Außerdem führte sie mit Schriftsatz vom … Oktober 2016 ergänzend insbesondere noch aus, dass sich aus dem Untersuchungsbericht vom … Oktober 2016 die „vollständige Drogenfreiheit“ des Antragstellers über mindestens ein Jahr seit Oktober 2015 ergebe, er aber tatsächlich den Urlaub 2014 gemeint habe. Es habe sich um ein sprachliches Missverständnis gehandelt.

Mit Beschluss vom 2. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 16.4214 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Eine Abgabe der Führerscheine von Seiten des Antragstellers ist weder der Behördenakte noch den von den Beteiligten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen.

II.

Sowohl der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der benannten Bevollmächtigten des Antragstellers war abzulehnen.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt dabei nicht erst dann vor, wenn der erfolgreiche Ausgang des Prozesses gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt zur Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit hiervon. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern.

Nach der der Kammer vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vom … September 2016 werden jedoch die Kosten der Prozessführung von einer Rechtsschutzversicherung oder einer anderen Stelle/Person getragen (vgl. Feld B auf Seite 1 der Erklärung). Der Antragsteller bedarf also keiner Prozesskostenhilfe.

Da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolglos ist, war dem Antragsteller auch nicht gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO seine zur Vertretung bereite Bevollmächtigte beizuordnen.

2. Der eigentliche Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg.

2.1 Der Antrag ist insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom … September 2016 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 8. September 2016 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen und seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung begehrt. Des Weiteren ist der Antrag zutreffend gestellt, als er außerdem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung der Führerscheine (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris) begehrt. Der Antrag erstreckt sich nicht auch auf die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids und die Kostenfestsetzungen in Nr. 5 des Bescheids.

2.2 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 8. September 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die umfangreiche und ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 6 und 7 im Bescheid. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren.

2.3 Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids vom 8. September 2016 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom … September 2016 bezüglich der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen.

2.3.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

2.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 8. September 2016 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zunächst ist festzustellen, dass der für diesen gerichtlichen Beschluss maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - da der Antragsteller Anfechtungsklage erhoben hat - der des Erlasses bzw. der Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 8. September 2016 am … September 2016 bzw. … September 2016 ist.

Mit dieser Maßgabe nimmt die erkennende Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen Gründe des Bescheids vom 8. September 2016 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Fahrerlaubnisbehörde hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil er sich wegen des Konsums vom Khat zuletzt im Oktober 2015 in Äthiopien als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Deswegen war auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Mietwagen) zwingend zu entziehen, § 48 Abs. 10 FeV.

2.3.3 Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Der Entziehung der Fahrerlaubnis lag der im Rahmen der Begutachtung bei der … GmbH vom Antragsteller selbst eingestandene Konsum von Khat zuletzt im Oktober 2015 zugrunde. Aus dem Gutachten sind keinerlei Verständigungsschwierigkeiten zwischen Antragsteller und Gutachter ersichtlich. Der nachträgliche Einwand, an sich einen Urlaub im Oktober 2014 gemeint zu haben, ist unglaubhaft. Es ist dagegen ohne weiteres glaubhaft, dass der Antragsteller bei der Begutachtung den Urlaub unmittelbar vor seiner Wiedereinreise am … November 2015 mit dem Khat-Fund in seinem Gepäck als einschneidendes Erlebnis mitgeteilt und auch so gemeint hat. Ein Urlaub im Oktober 2014 wurde jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller muss sich also an dieser Aussage festhalten lassen. Den Urlaub in den Oktober 2014 vorverlagern zu wollen folgt offensichtlich verfahrenstaktischen Erwägungen.

Im Rahmen der Begutachtung bedurfte es auch keiner Belehrung hinsichtlich von ihm zu machender Angaben. Vielmehr ist ein Fahrerlaubnisinhaber im Verfahren zu Überprüfung seiner Fahreignung zur Mitwirkung und zur Angabe zutreffender Tatsachen verpflichtet.

Hinsichtlich des Ortes des Konsums in Äthiopien, und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde hinzuweisen. Bei Khat als Betäubungsmittel im Sinne der Betäubungsmittelgesetzes kommt es lediglich auf eine mindestens einmalige Einnahme an, unabhängig von einer Teilnahme an Straßenverkehr oder dem Ort der Einnahme.

Die vorgelegten Befunde über Urinuntersuchungen vom … Oktober 2016 und … November 2016 sind daher für das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnisse rechtlich unerheblich. Zudem ist hierzu anzumerken, dass aus den beiden Befunden lediglich ein jeweils negatives Untersuchungsergebnis hinsichtlich Amphetamine zu ersehen ist. Was das mit dem vorliegenden Fall des Konsums von Khat zu tun haben soll, ist nicht ersichtlich. Es den Befunden ergibt sich jedenfalls keinerlei Nachweis einer aktuell bestehenden angeblichen „vollständigen Drogenfreiheit“ des Antragstellers.

Daher müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers - auch solche beruflicher Art - hinter den Interessen der Allgemeinheit - hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs - zurücktreten.

2.3.4 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnisse der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein und den Fahrgastbeförderungsschein abzuliefern. Diese - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei ergeht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe kostenfrei. Auslagen werden insoweit nicht erstattet.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Am … November 2015 reiste der Kläger auf dem Luftweg aus Äthiopien kommend mit 270 Gramm Khat im Reisegepäck in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.

Im Rahmen einer vom Landratsamt München als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten deswegen geforderten ärztlichen Fahreignungsbegutachtung gab der Kläger am … Mai 2016 gegenüber der Begutachtungsstelle … GmbH … an, zuletzt im Oktober 2015 im Urlaub in Äthiopien Khat konsumiert zu haben. Auf die Frage, wie dort der Gebrauch (von Khat) sei, antwortete er: „Das ist dort normal, wie wenn in Deutschland die Erwachsenen Kaffee oder schwarzen Tee trinken, das ist keine Droge“. Die … GmbH kam in dem Gutachten zum Ergebnis, dass der Kläger kein Khat mehr einnehme. Er habe gelegentlich Khat eingenommen im Zeitraum bis Oktober 2015 und nur bei Aufenthalten in seinem Heimatland Äthiopien (vgl. insbesondere auf den Seiten 4 und 8 des Gutachtens vom …7.2016 - Versandtag; Bl. 52 der Behördenakte).

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 8. September 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn zur Abgabe seines Führerscheins und des Fahrgastbeförderungsscheins binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids auf (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an (Nr. 3) und ordnete in Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an. Nr. 5 des Bescheids enthält Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV begründete die Behörde mit der Fahrungeeignetheit des Klägers nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des eingeräumten Konsums von Khat, das bzw. dessen Wirkstoff Cathinon in Deutschland schon seit mehreren Jahren dem Betäubungsmittelgesetz unterliege.

Dieser Bescheid wurde dem Kläger am … September 2016 und seinem damaligen Bevollmächtigten am 15. September 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte des Klägers für diesen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 8. September 2016 aufzuheben und beantragte außerdem, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des sofortigen Entzugs der Fahrerlaubnis aller Klassen und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie gegen die Aufforderung, den Führerschein und den Fahrgastbeförderungsschein abzugeben, anzuordnen bzw. wiederherzustellen (M 6 S. 16.4216).

Der Kläger sei äthiopischer Staatsangehöriger und lebe seit Jahren in Deutschland. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als …fahrer. Selbst wenn er den mehrfachen Konsum von Khat bis Oktober 2015 eingeräumt haben würde, so habe sich dies lediglich auf Äthiopien bezogen, wo deutsche Gesetze nicht gelten würden. Ein solcher Vortrag wäre auch nur verwertbar, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung stattgefunden hätte. Angesichts des nachgewiesenen Nichtkonsums in Deutschland und der aus einem Entzug entstehenden wirtschaftlichen Katastrophe für den Kläger und seine Familie überwiege das private Interesse am Fortbestand der Fahrerlaubnis gegenüber einem öffentlichen Interesse. Seit dem letzten Konsum im Oktober 2015 sei der Kläger ordnungsgemäß in der Personenbeförderung tätig gewesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. September 2016 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers, diesem für das Klage- und Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 26. September 2016 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger könne nicht als …fahrer arbeiten, weil er lediglich eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen besitze. An seiner Angabe, bis Oktober 2015 in Äthiopien Khat konsumiert zu haben, müsse er sich festhalten lassen. Bereits der einmalige Konsum schließe unabhängig vom Ort der Einnahme regelmäßig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.

Die Bevollmächtigte des Klägers legte im weiteren Verlauf zwei Endbefunde des … Labor … … vom … Oktober 2016 und vom … November 2016 jeweils an „Hausarzt M. L.“ mit jeweils einem im Urin negativen Untersuchungsergebnis auf Amphetamine vor (Schriftsätze vom …10.2016 und …11.2016). Außerdem führte sie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2016 ergänzend insbesondere noch aus, dass sich aus dem Untersuchungsbericht vom … Oktober 2016 die „vollständige Drogenfreiheit“ des Klägers über mindestens ein Jahr seit Oktober 2015 ergebe, er aber tatsächlich den Urlaub 2014 gemeint habe. Es habe sich um ein sprachliches Missverständnis gehandelt.

Am 18. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit Beschluss vom 21. November 2016 ab.

Mit Beschluss ebenfalls vom 21. November 2016 lehnte das Gericht im Verfahren M 6 S. 16.4216 den diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. I. des Beschlusses) und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Nr. II; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers in Nr. III; Streitwertfestsetzung: Nr. IV.) ab.

Der Bescheid vom 8. September 2016 stelle sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Die Fahrerlaubnisbehörde habe dem Kläger zutreffend nach § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und nach § 48 Abs. 10 FeV die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Mietwagen) entzogen, weil er sich wegen des Konsums von Khat „zuletzt im Oktober 2015“ in Äthiopien als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Der Kläger habe den Konsum im Rahmen der Begutachtung bei der … GmbH selbst eingestanden. Aus dem Gutachten seien keinerlei Verständigungsschwierigkeiten zwischen Kläger und Gutachter ersichtlich. Ein Urlaub im Oktober 2014 hingegen sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Im Rahmen der Begutachtung habe es auch keiner Belehrung hinsichtlich zu machender Angaben bedurft. Vielmehr sei ein Fahrerlaubnisinhaber im Verfahren zur Überprüfung seiner Fahreignung zur Mitwirkung und zur Angabe zutreffender Tatsachen verpflichtet. Bei Khat als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes komme es auch lediglich auf eine mindestens einmalige Einnahme an, unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr oder dem Ort der Einnahme (hier angeblich ausschließlich in Äthiopien). Die vorgelegten Befunde über Urinuntersuchungen vom … Oktober 2016 und … November 2016 seien für das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich unerheblich. Aus den Befunden ergebe sich keinerlei Nachweis einer aktuell bestehenden „vollständigen Drogenfreiheit“ des Klägers. Daher müssten die persönlichen - auch beruflichen - Interessen des Klägers hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

Auf die Beschwerde des Klägers hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Januar 2017 (11 CS 16.2561) den Beschluss des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 6 S. 16.4216 in den Ziffern II. und III. auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2016 wieder her bzw. ordnete diese an.

Die Erfolgsaussichten der Klage seien offen und die Interessenabwägung falle zu Gunsten des Klägers aus. Dies wurde hinsichtlich der offenen Erfolgsaussichten wie folgt begründet (RdNrn. 10 ff. in juris): Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Steht die Einnahme von Betäubungsmitteln fest, muss die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen entzogen werden. Hier steht nach dem ärztlichen Gutachten vom … Juli 2016 fest, dass der Antragsteller zuletzt im Oktober 2015 in seinem Heimatland Khat konsumiert hat, das die unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Wirkstoffe Cathinon und Cathin enthält. An seinen Angaben gegenüber dem Gutachter muss sich der Antragsteller festhalten lassen, denn es ist nicht ersichtlich, dass er die Fragen bei der Begutachtung falsch verstanden haben könnte. Er hat auch bei seiner Vorsprache am … Juli 2016 und in dem Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom … Juli 2016 den Konsum im Oktober 2015 nicht bestritten. Ein Recht zur Aussageverweigerung und eine dahingehende Belehrungspflicht existiert im Sicherheitsrecht nicht. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist ein Fahrerlaubnisinhaber demgegenüber verpflichtet, an der Aufklärung von Fahreignungsbedenken mitzuwirken.

Im Entziehungsverfahren ist jedoch auch zu prüfen, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können bei dem Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden. Wird eine einjährige Abstinenz nachgewiesen, hat die Behörde der Frage nachzugehen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris Rn.13 m.w.N.). Zutreffend haben das Landratsamt und das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller bei Erlass des Entziehungsbescheids am 8. September 2016 eine einjährige Abstinenz weder nachgewiesen noch glaubhaft behauptet hat, da er selbst angegeben hat, im Oktober 2015 zuletzt Khat konsumiert zu haben.

Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die zu einem ausreichend nachvollziehbaren Einsichtsprozess und zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat, kann aber nach dem Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 190) die Fahreignung auch schon nach einem Drogenverzicht von sechs Monaten wiederhergestellt sein (vgl. SächsOVG, B.v. 28.10.2015 - 3 B 289/15 - juris Rn. 6; Uhle in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Auflage 2016, § 4 Rn. 233f.).

Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls kommt es hier in Betracht, dass die Behörde auch schon vor Ablauf des einjährigen Abstinenzzeitraums weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV hätte anordnen müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller glaubhaft angegeben hat, Khat nur gelegentlich in seinem Heimatland konsumiert zu haben, da dies dort legal sei und den sozialen Gepflogenheiten entspreche.

Im Rahmen seiner Interessenabwägung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch aus (RdNrn. 16 f. in juris):

Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller als Fahrer eines Kleinbusses mit seiner Fahrerlaubnis und seinem Fahrgastbeförderungsschein den Lebensunterhalt für seine Familie erwirtschaftet, erscheint es auch glaubhaft, dass der Vorfall zu einem Einstellungswandel geführt hat und er in Zukunft kein Khat mehr konsumieren wird. Seine Abstinenz hat er durch Vorlage von zwei weiteren negativen Urinuntersuchungen im Oktober und November 2016 auch unter Beweis gestellt. Dass diese Untersuchungen nur auf Amphetamine beschränkt waren, mindert deren Beweiswert nicht, denn Cathinon sowie Cathin gehören zu den Amphetaminen (vgl. Patzak a.a.O. Rn. 338 ff.) und es besteht kein Verdacht auf den Konsum anderer Drogen.

Unter Berücksichtigung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände erscheint es daher zu verantworten, ihn weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, bis abschließend geklärt ist, ob im Verwaltungsverfahren in Anlehnung an das Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der Beurteilungskriterien ausnahmsweise schon vor Ablauf des wie ohnehin nur knapp unterschrittenen einjährigen Abstinenzzeitraums entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären.

Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2017 mit, dass er an dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. September 2016 festhalte. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 verzichtete er auf mündliche Verhandlung.

Die Bevollmächtigte des Klägers verzichtete für diesen mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 ebenfalls auf mündliche Verhandlung.

Nach Anhörung der Beteiligten übertrug der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Februar 2017 zurück auf die Kammer.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 S. 16.4216, auf die Sachverhaltsdarstellungen jeweils unter Gründe I. im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 (M 6 S. 16.4216) und im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2017 (11 CS 16.2561) sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei wegen der unmittelbaren Erhebung der Anfechtungsklage der des Erlasses bzw. der Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 8. September 2016 am 13. September 2016 (Zustellung an den Kläger) bzw. 15. September 2016 (Zustellung an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers).

Daher ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass die negativen Urinuntersuchungen vom Oktober 2016 (Untersuchungsbericht … Labor … … vom …10.2016) und November 2016 (Untersuchungsbericht … Labor … … vom …11.2016; mit unzutreffendem Geburtsdatum des Klägers), die von der Bevollmächtigten des Klägers im Rahmen des Antragsverfahrens M 6 S. 16.4216 vorgelegt wurden (Schriftsätze vom …10.2016 und …11.2016), bei der gerichtlichen Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheids außer Betracht zu bleiben haben. Aus den Befundberichten, die anscheinend an den Hausarzt des Klägers gesandt wurden, von dem anzunehmen ist, dass er auch die Urinproben des Klägers entgegengenommen hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die gesamte diesbezügliche Vorgehens- und Verfahrensweise auch nur ansatzweise den CTU-Kriterien entsprochen hätte, insbesondere dem Erfordernis einer unvorhersehbaren kurzfristigen Einbestellung zu einer Urinabgabe unter Aufsicht (vgl. Beurteilungskriterien - Kriterium D 3.4 N Nr. 3). Im Übrigen vermögen Urinscreenings die Drogenfreiheit nur für längstens einige Tage nachzuweisen und nicht, wie die Klagepartei vorbringt, für Monate oder Jahre.

2.1 Die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen nach § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 FeV in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist nach Auffassung der erkennenden Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat - auch zur Überzeugung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - durch die Einnahme von Khat zuletzt im Oktober 2015 seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Zur näheren Begründung wird zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter Gründe II. im Beschluss vom 21. November 2016 (M 6 S. 16.4216) verwiesen.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

2.1.1 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Behörde vom Kläger nicht statt deren sofortiger Entziehung zunächst unter Heranziehung der Beurteilungskriterien ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert hat. Die erkennende Kammer ist, anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Januar 2017, hinsichtlich „der für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien“ (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017, juris Rn. 12) der Auffassung, dass eine Fahrerlaubnisbehörde diese - wie die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung - zweifellos heranziehen kann und sollte, um bei vorgelegten Gutachten zu überprüfen, ob die Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV mit der Anlage 4a (Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten) eingehalten worden sind, insbesondere ob ein Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar ist (Nr. 2. a) der Anlage 4a zur FeV).

Anhand der Beurteilungskriterien muss nämlich nachvollziehbar sein, ob sich aus den erhobenen Befunden in schlüssiger Weise die gutachterlichen Bewertungen ableiten lassen. Um dies zu prüfen kann eine Fahrerlaubnisbehörde in den Beurteilungskriterien selbstverständlich auch den Inhalt der Hypothesen und Kriterien nachlesen, auf die sich das Gutachten entscheidungserheblich gestützt haben will. Würde z.B. in einem medizinisch-psychologischen Gutachten einerseits eine Abhängigkeit von Amphetamin nach den einschlägigen Kriterien z.B. der ICD-10 diagnostiziert, andererseits aber trotz Vorliegens dieser Diagnose die Hypothese D 3 (Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik) statt der Hypothese D 1 (Drogenabhängigkeit) herangezogen, so würde es an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens fehlen.

Die erkennende Kammer ist jedoch nicht der Auffassung, dass es einer Fahrerlaubnisbehörde obliegt, anhand der Beurteilungskriterien eine quasi vorweggenommene gutachterliche Einschätzung zu treffen, indem sie, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im o.g. Beschluss gefordert, anhand der Beurteilungskriterien prüft, ob sich aus einem vorliegenden Sachverhalt, der Gegenstand eines Entziehungsverfahrens ist, Anhaltspunkte für die eine oder andere Hypothese (z.B. D1 oder D3) ergeben. Dagegen spricht schon, dass eine Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht mit in dieser Hinsicht qualifiziertem Fachpersonal ausgestattet sein wird.

Die Verfasser der Beurteilungskriterien selbst erklären eindeutig, dass diese sich primär an die am Begutachtungsprozess beteiligten Psychologen, Ärzte und Naturwissenschaftler sowie die im Bereich der Rehabilitation Tätigen richten. Deutlich wird dies anhand einiger der Kriterien selbst.

So lautet das Kriterium D 3.2 K Nr. 4: „Es gibt keine Hinweise auf eine aktuell bestehende mangelnde Abstinenzfähigkeit (im Drogenscreening im Rahmen der Begutachtung wurde z.B. kein Konsum von Drogen nachgewiesen)“. Eine solche Feststellung wäre einer Fahrerlaubnisbehörde im Vorfeld einer Begutachtung schlicht nicht möglich, sie setzt nämlich das Vorliegen eines zeitlich ausreichend langen (Drogen-) Abstinenznachweises voraus.

Das Kriterium D 3.2 K Nr. 5 lautet: „In der medizinischen Untersuchung sind keine Befunde zu erheben, die erkennen lassen, dass der Klient trotz der Führerscheinproblematik bis in die jüngere Vergangenheit Drogen konsumiert hat (…)“. Hier ist offensichtlich die medizinische Untersuchung im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung gemeint. Eine Fahrerlaubnisbehörde könnte auch insoweit in deren Vorfeld keine Feststellungen treffen.

Es ist also von einer Fahrerlaubnisbehörde nicht zu verlangen, die Beurteilungskriterien anhand eines konkreten Einzelfalls durchzuarbeiten, um erst dann die Entscheidung treffen zu können, ob eine Fahrerlaubnis bei an sich gegebenem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 7 FeV (zwingend) zu entziehen ist, oder ob statt dessen quasi schon Anhaltspunkte gegeben sein könnten, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit einem für den Betreffenden positiven Ergebnis enden könnte. Solches würde die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur fachlich überfordern, es ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auch gar nicht im Sinne des Gesetz- bzw. Normgebers.

2.1.2 Wäre man jedoch - wie die erkennende Kammer eben nicht - der Auffassung, eine Fahrerlaubnisbehörde müsste sehr wohl anhand der Beurteilungskriterien prüfen, ob im Einzelfall sogleich eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV auszusprechen oder aber zunächst eine Begutachtung anzuordnen ist, so müsste diese Prüfung aber so umfassend wie möglich erfolgen und dürfte sich nicht auf isolierte einzelne Kriterien beschränken. Bei einer Gesamtschau in diesem Sinne bliebe vorliegend kein Zweifel, dass dem Kläger unmittelbar nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen war, anstatt erst quasi-gutachterliche Überlegungen anzustellen, ob zunächst eine Begutachtung anzuordnen ist.

Für den vorliegenden Fall hätte dann nämlich unter Annahme der Hypothese D 3 („Es liegt eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vor. Ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess hat zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt.“) zumindest Folgendes Berücksichtigung finden müsste:

Das Kriterium D 3.1 K Nr. 3 („Der Klient hat gelegentlich … Amphetamine … konsumiert. Der Konsum hat aber zu keinen problematischen Erlebnissen geführt…) könnte wohl bejaht werden. Der Kläger hat den gelegentlichen Konsum von Khat in Äthiopien eingeräumt ohne von negativen Erlebnissen hierbei zu berichten.

Außerdem könnte man wohl ein nachvollziehbares Konsummotiv (D 3.1 K Nr. 5) abhängig von einem bestimmten sozialen Umfeld (D 3.1 K Nr. 6) unterstellen, wenn man - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - davon ausgehen würde, dass der Konsum von Khat in Äthiopien legal sei und den sozialen Gepflogenheiten entspreche (vgl. B.v. 9.1.2017, juris Rn. 13).

Allerdings gab es noch keine Kontrollen im Sinne des Kriteriums D 3.2 K Nr. 1, mittels derer Drogenfreiheit nachgewiesen worden wäre. Die - ohnehin erst nach Klageerhebung vorgenommenen - Urinuntersuchungen auf Veranlassung des Klägers selbst könnten jedenfalls nicht als Abstinenznachweise angesehen werden. Hierzu könnte man allerdings - so aber nicht die erkennende Kammer - die Auffassung vertreten, dass die Behörde vor einer Entziehung eben solche Kontrollen hätte anordnen müssen. Sinngemäß das Gleiche würde wohl hinsichtlich der oben bereits dargestellten Kriterien D 3.2 K Nr. 4 (Drogenscreening) und Nr. 5 (medizinische Untersuchung) gelten können.

Bezüglich der Kriterien für eine angemessene Problembewältigung wiederum ist festzustellen, dass der Kläger im Rahmen des ärztlichen Gutachtens bei der … GmbH durchaus eine Tendenz zur Verharmlosung des Drogenkonsums gezeigt hat, indem er den Konsum von Khat bagatellisierend mit dem von Kaffee oder Tee gleichsetzte (Kriterium D 3.3 K Nr. 2). Dass die Auswirkungen von Khat bzw. dessen Inhaltsstoffen auf die menschliche psychische und physische Gesundheit keineswegs so unproblematisch sind, wie der Kläger hier glauben machen möchte, ergibt sich bereits daraus, dass es der Gesetzgeber auf wissenschaftlicher Grundlage in den Kreis der Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittel aufgenommen hat.

Daher würde nach Auffassung der erkennenden Kammer insgesamt das alleinige Abstellen auf die seit Oktober 2015 verstrichene Zeit für das Kriterium D 3.4 N Nr. 1 (Die Dauer des Drogenverzichts beträgt zum Begutachtungszeitpunkt bereits sechs Monate) zu kurz greifen, zumal wiederum das Kriterium D 3.4 N Nr. 3 fordert: „Der Drogenverzicht wird durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigt, die den Kriterien der Hypothese CTU entsprechen“. Denn das Kriterium D 3.4 N an sich setzt schon voraus, dass es bereits einen drogenfreien Zeitraum gibt, der „ausreichend lang und zudem nachvollziehbar dokumentiert“ sein muss. Solches ist bis zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen.

2.1.3 Weiter ist die erkennende Kammer - selbständig tragend - der Auffassung, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen war und er die Wiedererlangung seiner Fahreignung erst im Neuerteilungsverfahren nachweisen kann. Ob hierfür dann eine sechsmonatige, eine einjährige oder eine längere nachgewiesene Abstinenz von Khat / Amphetamin erforderlich sein wird, bleibt der zu beauftragenden Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Prüfung überlassen.

Auch unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist (vgl. grundlegend BayVGH, U.v. 9.5.2005, Az. 11 CS 04.2526 - juris; B.v. 22.9.2015, Az. 11 CS 15.1447 - juris) kommt man zu diesem Ergebnis. Dem Kläger wäre zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 8. September 2016 hinsichtlich des letzten Konsums von Khat im Oktober 2015 die Fahrerlaubnis zwingend wegen Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen gewesen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017, juris Rn. 11 a.E.).

Die Kammer teilt die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im aktuellen Beschluss vom 9. Januar 2017 nicht, vorliegend käme es sogar in Betracht, dass die Behörde auch schon vor Ablauf des einjährigen Abstinenzzeitraums weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anordnen müssen (juris Rn. 13). Dieser Auffassung nach müsste im vorliegenden gerichtlichen Verfahren abschließend geklärt werden, ob im Verwaltungsverfahren in Anlehnung an das Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der Beurteilungskriterien „ausnahmsweise schon vor Ablauf des wie ohnehin nur knapp unterschrittenen einjährigen Abstinenzzeitraums“ entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären (juris Rn. 17).

Nachdem aber die erkennende Kammer seit einiger Zeit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht mehr folgt (U.v. 6.6.2016 - M 6 K 15.4693; U.v. 20.7.2016 - M 6 K 16.1742; B.v. 19.9.2016 - M 6 S. 16.2656; B.v. 2.11.2016 - M 6 S. 16.3333; B.v. 17.11.2016 - M 6 S. 16.3838), vermag sie erst recht nicht einer sich andeutenden „verfahrensrechtlichen Halbjahresfrist“ zu folgen.

Die Anwendung dieser - in zeitlicher Hinsicht dann noch verschärften - Rechtsprechung hätte zur Folge, dass eine Fahrerlaubnisbehörde allein wegen des Verstreichens einer Frist von einem Jahr oder sogar nur sechs Monaten seit dem Beginn einer plausibel behaupteten Abstinenz bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehung einer Fahrerlaubnis nicht mehr auf die Ungeeignetheit des Betreffenden schließen dürfte. Dies hält die erkennende Kammer nicht für überzeugend Denn die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verlangt danach, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich als fahrungeeignet erwiesen hat, so lange von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, bis er den positiven Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung erbracht hat. Es ist demgegenüber nicht hinzunehmen, einem Fahrerlaubnisinhaber bis zum Abschluss des Nachweises seiner einjährigen Abstinenz und nachfolgend noch für die Zeitdauer zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahrerlaubnis zu belassen und ihm damit eine weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, wenn er selbst seine Fahrungeeignetheit zuvor unter Beweis gestellt hat. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, fahrungeeignete Kraftfahrzeugführer vom öffentlichen Straßenverkehr bis zum Nachweis ihrer Fahreignung auszuschließen. Es ist der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit dem Beschluss vom 9. Mai 2005 zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein muss, seine Fahreignung möglicherweise faktisch wiedererlangt haben kann. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden kann, ist jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend zu fordern, nachdem das Fahrerlaubnisrecht ein Rechtsinstitut etwa einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, vergleichbar etwa § 111a Strafprozessordnung - StPO -, nicht kennt. Es ist auch kein rechtlich durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, warum ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ - innerhalb derer er ohnehin fahrungeeignet weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat - bis zum Abschluss des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens nach Nachweis seiner einjährigen Abstinenz und abgeschlossener medizinisch-psychologischer Begutachtung besser gestellt werden sollte als ein Fahrerlaubnisbewerber, dem - z.B. nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bei ansonsten gleicher Sachlage - erst dann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, wenn er den positiven Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat. Letztlich hängt es oft von Zufälligkeiten, wie insbesondere auch der Arbeitsbelastung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörden, oder auch dem eigenen Verhalten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, ob eine Fahrerlaubnisbehörde oder ggf. die Widerspruchsbehörde innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ eine entsprechende Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ggf. zur Zurückweisung eines dagegen gerichteten Widerspruchs erlassen kann oder nicht. Das kann z.B. davon abhängen, ob der Betroffene mit Rechtsbehelfen den Eintritt der Rechtskraft ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlicher Entscheidungen und damit deren Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden verzögert. Solches kann und darf jedoch nicht zulasten der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gehen (in diesem Sinne auch: VGH BW, B.v. 7.4.2014 - 10 S. 404.14, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist [vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145]).

Die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ besteht eben darin, dass Fahrerlaubnisinhaber trotz feststehenden Verlustes ihrer Fahreignung weiterhin - wenn auch u.U. unter „Überwachung“ durch ein Drogenscreening - mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis letztlich erst nach erheblicher Zeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten eine Aussage zur Fahreignung trifft, auf der die Fahrerlaubnisbehörde ihr weiteres Vorgehen aufbauen kann. Kommt dann ggf. noch die Problematik der Rüge unzureichender und damit nicht (sogleich) verwertbarer Gutachten hinzu, verschärft sich die Lage im Hinblick auf die Zeitdauer bis zur Klärung der Frage der Fahreignung nochmals, insbesondere wenn es um harte Drogen mit womöglich starkem Suchtpotential gehen sollte, denen ein Betreffender u.U. trotz Drogenscreenings nicht zu widerstehen vermag. Zudem kommt es immer wieder zu Problemen schon beim Nachweis der Drogenabstinenz, etwa weil der Betroffene nicht erreichbar, krank, im Ausland oder sonst verhindert war, zum Screening-Termin zu erscheinen.

Vor diesem Hintergrund ist der Wille des Gesetzgebers absolut nachvollziehbar, solche Fahrerlaubnisinhaber von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gänzlich auszuschließen, bis sie die Wiedererlangung ihrer Fahreignung unter Beweis gestellt haben. Dann würden auch Verzögerungen des Verfahrens gleich welcher Art (z.B. bei der Erbringung der Abstinenznachweise wegen Nichtwahrnehmung kurzfristig angesetzter Screeningtermine aufgrund Nichterreichbarkeit [z.B. der Akku des Mobiltelefons sei leer gewesen] oder angeblicher Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit, u.U. mit bloßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes) zu ihren Lasten gehen und in manchen Fällen wäre wohl auch eine höhere Kooperationsbereitschaft der Betreffenden zu erwarten als es in vielen Fällen, die der Kammer schon zur Entscheidung vorgelegen haben, der Fall war.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorzunehmende Prüfung einer eventuellen Wiedererlangung der Fahreignung etwa auch durch die Behauptung mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit, angeblicher Überlastung von Labors und Begutachtungsstellen, durch Einwendungen und Rechtsbehelfe gegen Gutachtensanordnungen, Einwendungen gegen angeblich falsche (positive) Testergebnisse und zahlreiche andere Maßnahmen verzögert und behindert werden kann, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde dies ohne Weiteres zum Anlass für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nehmen darf. All das führt u.U. dazu, dass Personen, obwohl sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, jahrelang weiter am Straßenverkehr teilnehmen können, ohne einen hinreichenden Beleg für die Wiedererlangung ihrer Fahreignung erbracht zu haben, um am Ende womöglich noch zu argumentieren, der anlassgebende Vorfall sei mittlerweile so lange her, dass es unverhältnismäßig sei, die Fahreignung überhaupt noch in Frage zu stellen.

Keine dieser Verhaltensweisen und Maßnahmen ist in Fällen zu beobachten, in denen es dem Betroffenen darum zu tun ist, die Wiedererlangung seiner verlorenen Fahreignung nach Entzug der Fahrerlaubnis im Neuerteilungsverfahren nachzuweisen.

2.2 Da somit die Entziehung der Fahrerlaubnisse der gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein und den Fahrgastbeförderungsschein abzuliefern. Diese - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

2.3 Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 3 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung oder die in Nr. 5 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst - zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

5. Im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2017 (11 CS 16.2561) war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Die Antragstellerin

1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 5. April 2014 stellte die Polizei in dem Wohnraum der Antragstellerin verschiedene Betäubungsmittel sicher. Dem lag zugrunde, dass der damalige Freund der Antragstellerin verdächtigt wurde, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Landshut ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung auch des Zimmers der Antragstellerin an, da der Freund angegeben hatte, sich dort häufig aufzuhalten. Das Amtsgericht Landshut erließ am 9. Oktober 2014, rechtskräftig seit 28. Oktober 2014, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Antragstellerin und ordnete die Einziehung von 4,5 blauen, einer rosa, 1,5 grünen, einer weißen und drei orangen Ecstasytabletten sowie ca. 0,8 Gramm Haschisch, 0,5 Gramm Marihuana, fünf Cannabissamen, ca 0,1 Gramm Kokain und eines Crushers an. Weitere in dem Zimmer gefundene Betäubungsmittel ordneten die Strafverfolgungsbehörden dem damaligen Freund der Antragstellerin zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut (Fahrerlaubnisbehörde) die Antragstellerin auf, bis zum 9. Februar 2015 ein ärztliches Gutachten beizubringen. Sie sei am 5. April 2014 von einer Funkstreife beobachtet und angehalten worden, nachdem sie ihren Wagen abgestellt und der Streife zu Fuß entgegen gegangen sei. Beim Öffnen des Wagens sei ein Plastikbehälter mit Marihuana aufgefunden worden. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie sei wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. Es sei zu klären, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige oder, auch wenn keine Abhängigkeit bestehe, die zu untersuchende Person Betäubungsmittel einnehme. Die Anordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Die TÜV Süd Life Service GmbH beantwortete die gestellten Fragen in dem Gutachten vom 10. Februar 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin Cannabis und Amfetamine konsumiert habe und es sich dabei um einen gelegentlichen Konsum gehandelt habe. Sie habe angegeben, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen und befinde sich seit April 2013 regelmäßig in Beratung beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Diakonie Landshut. In den beiden Urinproben vom 13. Januar 2015 und 3. Februar 2015 seien keine Drogenrückstände gefunden worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin daraufhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es handele sich um ein negatives Gutachten, das die Fahreignungszweifel nicht ausräume, da eine ausreichend lange Drogenabstinenz nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, sie sei nicht von der Polizei beobachtet und aufgehalten worden, sondern es habe sich dabei um ihren damaligen Freund gehandelt. Sie nehme keine Drogen. Dies habe auch das eingeholte ärztliche Gutachten bestätigt. Die Drogenfreiheit könne jederzeit durch eine entsprechende Untersuchung belegt werden.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Das ärztliche Gutachten sei anzuordnen gewesen und negativ ausgefallen. Die Drogenproblematik sei nicht überwunden, es fehlten Nachweise zur Abstinenz und zu einer Verhaltensänderung.

Über die gegen den Bescheid vom 21. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (RN 8 K 15.688). Die Antragstellerin legte weitere negative Befundberichte zweier Urinuntersuchungen vom 20. März 2015 und vom 7. April 2015 vor.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Das ärztliche Gutachten bestätige die Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin. Sie habe zwar behauptet, seit Januar 2014 keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen, dies sei aber nicht glaubhaft, denn am 5. April 2014 seien von der Polizei erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in ihrem Wohnraum aufgefunden worden. Die vier vorgelegten Drogenscreenings könnten einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum nicht belegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt unter Drogeneinfluss mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Zwischen dem Betäubungsmittelfund am 5. April 2014 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2015 sei ein Jahr verstrichen, in dem sie unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Laborwerte gewährleistet werden. Sie unterziehe sich freiwillig regelmäßigen Drogenuntersuchungen. Sie legte einen weiteren Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2015 vor, wonach keine Betäubungsmittelrückstände in ihrem Urin gefunden wurden und teilte mit, dass sie sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids vom 21. April 2015 richtet, da die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Der Entziehungsbescheid vom 21. April 2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die Antragstellerin weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.

Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21. April 2015 war die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht mehr ohne weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5. April 2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5. April 2014 und die Antragstellerin befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhängig von ihrem Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zumindest seit der Beschlagnahme der in ihrem Wohnraum aufgefundenen Betäubungsmittel am 5. April 2014 keine Drogen mehr einnimmt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihre Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 a. a. O.). Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Behauptet der Fahrerlaubnisinhaber aber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sind ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst.

3. Des Weiteren ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die Antragstellerin im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallen, zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist, mittlerweile fünf negative Urinuntersuchungen vorgelegt hat und sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Gutachten wohl nicht verwertbar ist, da es sich entgegen § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung hält (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für klärungsbedürftig gehalten, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel einnimmt, aber keine konkreten Maßnahmen zur Aufklärung angeordnet. Die Fragestellung erstreckte sich deshalb nach ihrem Wortlaut nicht darauf, ob die Antragstellerin früher Betäubungsmittel eingenommen habe (vgl. zu einer solchen Fragestellung mit Anordnung einer Haaranalyse und Urinuntersuchungen BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris; s. empfohlene Fragestellungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 FeV Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbewertung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 60). Das Gutachten befasste sich jedoch über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Selbst wenn die Auslegung der Fragestellung ergeben würde, dass auch die Erforschung eines früheren Betäubungsmittelkonsums, zumindest im Zusammenhang mit den in der Anordnung geschilderten Umständen, umfasst war (vgl. Schubert/Schneider/Eisen-menger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1 Nr. 4.1.1), so hat die Begutachtungsstelle die Tatsachenbasis für die erweiterte Fragestellung unzureichend ermittelt. Hinsichtlich des aktuellen Betäubungsmittelkonsums wurden zwei Urinproben veranlasst, die negativ ausgefallen sind. Hinsichtlich des früheren Betäubungsmittelkonsums wurde jedoch keine Haaranalyse in die Wege geleitet, obwohl es sich angesichts der Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen, aufgedrängt hätte, auch einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu überprüfen. Die Antragstellerin konnte der Gutachtensanordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung und der falschen Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden und sie dies ggf. durch eine selbst veranlasste Haaranalyse verhindern könnte. Es erscheint daher hinnehmbar, ihr die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids angeordnet hat. Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.