Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Aug. 2018 - M 6 M 17.4369

published on 14/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Aug. 2018 - M 6 M 17.4369
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Gericht

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Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 9. August 2017 wird in Ziffer 1 dahingehend geändert, dass die vom Antragsteller an den Antragsgegner zu zahlenden Kosten auf EUR 103,54.- festgesetzt werden.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

III. Gerichtskosten werden nicht erhoben, Auslagen nicht erstattet.

Gründe

I.

Der ursprüngliche Antragsgegner (hier: Erinnerungsführer) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. August 2017, soweit hierin keine Verwaltungspauschale in Höhe der beantragten EUR 20.- zu Gunsten des Antragsgegners festgesetzt ist.

Den vom ursprünglichen Antragsteller (hier Erinnerungsgegner) gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einer Streitsache wegen Rundfunkbeiträgern lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 23. Juni 2017, gegen den kein Rechtsmittel ergriffen wurde, ab (Az. M 6 E 17.2072) und entschied, dass der Antragsteller die Kosten zu tragen habe.

Mit Schriftsatz vom … Juli 2017 beantragten die Bevollmächtigten des Antragsgegners Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 83,54.- und für die Auslagen des Antragsgegners (Bayerischer Rundfunk) eine Verwaltungspauschale in Höhe von EUR 20.- festzusetzen. Mit Schreiben vom 1. August 2017 ersuchte die Kostenbeamtin die Bevollmächtigten des Antragsgegners, die Verwaltungspauschale zu begründen. Diese erwiderten mit Schriftsatz vom … August 2017 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 10. Februar 2014, die Auslagenpauschale des § 162 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – könne auch von der “Behörde“ geltend gemacht werden, ohne dass eine detaillierte Abrechnung vorgelegt werden müsse.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erklärten in ihrer Stellungnahme vom … Juli 2017, ein diese Pauschale rechtfertigender tatsächlicher Aufwand des Antragsgegners werde bestritten.

In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. August 2017, den Bevollmächtigten des Antragsgegners gegen Empfangsbestätigung am 10. August 2017 zugestellt, wurde die beantragte Verwaltungspauschale nicht festgesetzt mit der Begründung, trotz der Aufforderung, die Kosten zu begründen, sei nur eine pauschale Antwort gegeben und nicht in Bezug auf den konkreten Vorgang vorgetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tag, beantragen die Bevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. August 2017

die Entscheidung des Gerichts

und trugen vor, dem Antragsgegner sei im Verfahren hohe Kosten durch Übersendung von Akten an das Gericht und an die Kanzlei des Bevollmächtigten (Papier und Kopierkosten), sowie Kosten für die Telekommunikation in Form von Fax- oder Telefonkosten entstanden.

Zum vorliegenden Antrag angehört erklärten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom … September 2017, die Akten seien vom Antragsgegner im Original an das Gericht gesandt worden, die Kanzlei seines Bevollmächtigten habe selbst Kopien ziehen können. Andere, die Gewährung der Pauschale rechtfertigenden Aktivitäten seien nicht feststellbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten auch im Verfahren M 6 E 17.2072 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

1. Die Entscheidung über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. August 2017 obliegt dem Berichterstatter. Unter § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO fällt die Entscheidung über Erinnerungen gegen die Festsetzung der Parteiaufwendungen nach § 165 S. 2, § 151 VwGO und der Vergütung des Rechtsanwalts gegen die von ihm vertretene Partei nach § 11 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 12) soweit der Anwendungsbereich nach § 87a Abs. 1 S. 1 VwGO (Entscheidung ergeht im vorbereitenden Verfahren) eröffnet ist. Der weit auszulegende § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO erfasst auch die Entscheidung über eine Kostenerinnerung (Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl. 2015, § 87a Rn. 7). § 66 Abs. 6 Gerichtskostengesetz – GKG –, wonach das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist somit auf den Berichterstatter konkretisiert.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. August 2017 ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässig. Er wurde insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben, § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO.

Der Antrag ist auch begründet. Dem Beklagten steht die mit Antrag vom … Juli 2017 geltend gemachte Pauschale für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach der Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG zu. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts an Stelle ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den Höchstsatz dieser Pauschale in Höhe von EUR 20.- fordern (st. Rspr. der Kammer, etwa VG München, B.v. 14.3.2018, M 6 M 17.5364).

Zwar kommt die Geltendmachung dieser Pauschale wohl nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier dem Antragsgegner, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG München, B.v. 12.3.2018, M 6 M 17.4367; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 - 3 S 398/16 We - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 – 15 M 42/13 – juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 – M 11 M 10.3646 – juris Rn.12). Hier hat der Antragsgegner indessen zu Recht auf die Übersendung der bei ihm an sich nur elektronisch vorhandenen Akten in Papierform (Kopie), sowie Fax- und Telefonkosten verwiesen. Bereits die Beauftragung eines Bevollmächtigten – wie hier geschehen – ist ohne die Entstehung von Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht denkbar. Weitere Darlegungen zu verlangen würde dem Sinn und Zweck des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, die Geltendmachung dieser Kosten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren, zuwiderlaufen. Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach allgemeiner Meinung jedenfalls im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 10); dies dürfte auch aus der eine vergleichbaren prozessualen Situation betreffenden Norm des § 66 Abs. 8 GKG zu folgern sein.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 12/03/2018 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 9. August 2017 wird in Ziffer 1 dahingehend geändert, dass die vom Antragsteller an den Antragsgegner zu zahlenden Kosten auf EUR 103,54.-
published on 02/09/2013 00:00

Tenor Die Erinnerung der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen.Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Ge
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Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.