Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2017 - M 5 E 17.3839

bei uns veröffentlicht am25.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1976 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) in den Diensten des Antragsgegners. In seiner letzten periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2017 wurde er für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 mit 9 Punkten bewertet. Gegen die Beurteilung erhob er mit Schreiben vom 20. Juli 2017 Einwendungen, die - soweit ersichtlich - bislang nicht verbeschieden wurden. In seiner vorangegangenen periodischen Beurteilung hatte er im Statusamt A 10 ein Gesamturteil von 12 Punkten erhalten.

Der 1969 geborene Beigeladene steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ebenfalls in den Diensten des Antragsgegners und erhielt in seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2015 ein Gesamtprädikat von 12 Punkten.

Am 28. Februar 2017 schrieb der Antragsgegner einen Dienstposten als Zugführerin/ Zugführer bei der 23. Bereitschaftspolizeihundertschaft E in der VI. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) in Dachau (A 11/12) aus. Hierauf bewarben sich unter anderem der Beigeladene und der Antragsteller. Mit Schreiben vom 8. August 2017 wurde dem Antragssteller mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte und beabsichtigt sei, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Dieser habe zum gleichen Beurteilungsstichtag in derselben Besoldungsgruppe wie der Antragsteller ein besseres Gesamturteil erreicht und sei damit als leistungsstärker einzuschätzen.

Hiergegen legte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 17. August 2017 Widerspruch ein und hat am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht München im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt,

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Dienstposten „Zugführer(in) 23. Bereitschaftspolizeiabteilung in Dachau (A 11/12)“ gemäß Mitteilungsblatt 04/2017, Ziffer 14.2 vom 28.2.2017 nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Die Auswahlentscheidung verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei rechtswidrig. Eine Verschlechterung um drei Punkte lasse sich nicht mit der Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs nach der Beförderung begründen. Auch seien bei der streitgegenständlichen Beurteilung nicht sämtliche beteiligungspflichtigen Personen einbezogen worden. Für die Zeit vom 2. bis 6. März 2015 sei der Antragsteller in der besonderen Aufbauorganisation G7 tätig gewesen, wobei die Beteiligung von Herrn Ersten Polizeihauptkommissar G. fehle. Für seine Tätigkeit beim IUK-Zentralservice im Zeitraum 9. März bis 31. Mai 2015 hätte Herr Erster Polizeihauptkommissar K. beteiligt werden müssen. Sein damaliger unmittelbarer Vorgesetzter, Polizeioberkommissar T., sei in den Beurteilungsbeitrag von Herrn K. nicht eingebunden gewesen. Für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2013, als der Antragsteller bei der ersten Bereitschaftspolizeihundertschaft E/AS verwendet worden sei, fehle die Beteiligung von Herrn Erstem Polizeihauptkommissar Sch. und Herrn Leitendem Polizeidirektor O. Polizeihauptkommissar M. hätte hingegen nicht beteiligt werden dürfen.

Verschiedene Stellen hätten dem Antragsteller gute Leistungen attestiert.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat mit Schriftsatz vom 28. August 2017 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestehe bereits kein Anordnungsgrund. Die behördliche Entscheidung können jederzeit rückgängig gemacht werden, selbst wenn der Beigeladene bereits auf dem streitbefangenen Dienstposten nach A 12 befördert würde. Der streitbefangene Dienstposten könne jederzeit durch Umsetzung wieder frei gemacht werden. Auch sei kein Anordnungsanspruch gegeben, da die dienstliche Beurteilung für den Antragsteller nicht rechtswidrig sei. Eine Bewertung mit 9 Punkten sei angemessen und nicht mit einem Leistungsabfall gleichzusetzen. Sie sei der Einreihung in das neue Statusamt geschuldet. Sämtliche beteiligungspflichtigen Personen seien einbezogen worden. Bei einem kurzen Zeitraum von 5 Tagen sei keine gesonderte Einschätzung eines Dienstvorgesetzten erforderlich. Für die Zeit beim IUK-Zentralservice sei festzuhalten, dass Polizeioberkommissar T. ein niedrigeres Statusamt als der Antragsteller inne gehabt habe und somit nicht zu beteiligen gewesen sei. Die Beamten Sch. und O. hätten sich bei Erstellung der aktuellen Beurteilung bereits im Ruhestand befunden. Polizeihauptkommissar M. sei als stellvertretender Hundertschaftsführer in der 23. Bereitschaftspolizeihundertschaft E zu beteiligen gewesen.

Der ausgewählte Beamte ist mit Beschluss vom 31. August 2017 zum Verfahren beigeladen worden. Er hat mit Schreiben vom 18. September 2017 mitgeteilt, dass er sich nicht zum Verfahren äußern möchte und keinen Antrag stellt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

2. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller ohnehin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das von dem Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - a.a.O.; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf die Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - a.a.O.).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris).

3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegend erfolgte Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Verfahren entspricht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Im Auswahlvermerk vom 31. Juli 2017 ist festgehalten, dass der Beigeladene mit 12 Punkten im Statusamt A 11 der leistungsstärkste Bewerber war. Die unmittelbar nachfolgenden Bewerber sind hiernach lediglich mit 11 Punkten beurteilt oder kommen bereits bei anderen Stellenbesetzungen zum Zug. Dem ist konkludent zu entnehmen, dass der Antragsteller - der im gleichen Statusamt lediglich 9 Punkte vorweisen kann - im Vergleich hierzu zutreffend als leistungsschwächer bewertet worden ist. Zwar ist der Antragsteller nicht ausdrücklich genannt; gleichwohl ergibt sich dies gemeinsam aus der Formulierung des Auswahlvermerks und der in der Anlage beigefügten Bewerberliste, welche unterzeichnet und mit handschriftlichem Datumsvermerk vom „31.7.“ versehen ist.

Gegen diese Bewertung der Bewerberlage und die getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist rechtlich nichts einzuwenden.

b) Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12. Juli 2017, die Grundlage für die Auswahlentscheidung war, rechtmäßig ist. Denn der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 5.11.2015 - 3 CE 15.1606 - juris Rn. 32). Selbst wenn sich die dienstliche Beurteilung als rechtswidrig erweisen sollte, erscheint es fernliegend, dass der Antragsteller den erheblichen Vorsprung des Beigeladenen von 3 Punkten aufholen kann (BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 3 CE 15.2014 - juris Rn. 34). Dies gilt insbesondere aus dem Grund, da der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums in eine höhere Besoldungsgruppe befördert wurde und es jedenfalls nicht ungewöhnlich ist, wenn sich der Beamte im Vergleich mit den Beamten der höheren Besoldungsgruppe in seiner dienstlichen Beurteilung verschlechtert. Dies ist dem erhöhten Leistungsniveau geschuldet sowie den damit verbundenen höhere Erwartungen. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, B.v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 1.8.2006 - 3 CE 06.1241 - juris Rn. 40). Dass der beförderte Beamte in der neuen Besoldungsgruppe hingegen sein ursprüngliches Prädikat beibehält oder sogar übertrifft, stellt nicht den Regelfall dar und steht daher auch im vorliegenden Fall - selbst wenn sich die dienstliche Beurteilung als rechtswidrig erweisen sollte - nicht ohne weiteres zu erwarten.

4. Es kommt daher entscheidungserheblich nicht darauf an, ob der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.

5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

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Gründe I. 1 Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, da

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt.

2

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind als Regierungsamtsräte (Besoldungsgruppe A 12) beim BND tätig; sie gehören der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Beide sind bislang ausschließlich in der Verwaltung des BND verwendet worden.

Die 1969 geborene Antragstellerin war nacheinander Sachbearbeiterin im Bereich Vergabewesen (1992/93), im Bereich Personalmanagement mit Zuständigkeiten für Aus- und Weiterbildung (bis April 2001), im Bereich Qualitätsmanagement und Controlling (bis März 2006) und im Bereich Personal/Haushalt. Von Februar 2010 bis März 2011 war sie in Elternzeit. Während ihrer Tätigkeit im Bereich Personalmanagement vertrat sie mehrfach den jeweiligen Sachgebietsleiter. Im Jahr 2002 erwarb die Antragstellerin in ihrer Freizeit auf eigene Kosten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Controllerin.Der 1953 geborene Beigeladene war Sachbearbeiter in den Bereichen Aufwendungsersatz (1989 bis März 1992), Rechts- und Grundsatzangelegenheiten mit verschiedenen dienstrechtlichen und organisatorischen Aufgabenbereichen (bis September 1998 und ab August 2004). Von September 1998 bis Juli 2004 leitete er ein Sachgebiet mit Zuständigkeiten für Wohnungsfürsorge, Umzugskosten und Trennungsgeld.
5

In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2009 erhielt die Antragstellerin bei einer Notenskala von 1 bis 9 Punkten die Gesamtnote 7 ("übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"). Der Beigeladene erhielt die Gesamtnote 8 ("übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"), die nach den Beurteilungsbestimmungen des BND nur an höchstens 20 % der Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf.

6

Im Oktober 2010 schrieb der BND den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle des BND in B. "ämtergleich", d.h. für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus. In der Ausschreibung werden als fachliche Hauptanforderungen Führungskompetenz, eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verwaltungsbereich, Fachkenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in der Zahlstellenverwaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Förderung der Gleichstellung genannt.

7

Beide Beamten bewarben sich um die Stelle, wobei die Antragstellerin als Rückkehrerin aus der Elternzeit bereits von Amts wegen in die Auswahl einbezogen war. Sie gehörten zu den Bewerbern, deren Fachkenntnisse in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anhand von Fällen geprüft wurden. In dem Auswahlvermerk vom 7. Januar 2011 heißt es, beide erschienen hervorragend geeignet. Sie verfügten über vielfältige Erfahrungen im Bereich der Verwaltung und hätten im Vorstellungsgespräch sehr gute Fachkenntnisse unter Beweis gestellt. Für die Antragstellerin sprächen ihre Ausbildung zur Controllerin und die "etwas kommunikativere Art" im Vorstellungsgespräch.

8

Demgegenüber sprach sich der Personalrat der Zentrale des BND unter Verweis auf dessen bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung für den Beigeladenen aus. Im Hinblick darauf hat sich der BND dafür entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie hält die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:

9

Der BND habe den Dienstposten nicht ausschreiben dürfen, sondern mit ihr als Rückkehrerin aus der Elternzeit besetzen müssen. Dies entspreche sowohl der Verwaltungspraxis des BND, Rückkehrer in den Innendienst auf freie amtsangemessene Dienstposten zu setzen, als auch dessen Richtlinien für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aufgrund ihres Wohnorts könne sie bei einer Tätigkeit in B. Vollzeit arbeiten, weil sie dann die ganztägige Betreuung ihres Kindes sicherstellen könne. Eine Verwendung in der Zentrale des BND könne sie wegen der Entfernung zu ihrem Wohnort nur in Teilzeit wahrnehmen.

10

Sie habe auch bei einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien den Vorzug erhalten müssen. Beide Bewerber seien im Wesentlichen gleich beurteilt; die Noten 7 und 8 gehörten derselben Notenstufe an. Die geringfügig bessere Gesamtnote des Beigeladenen habe nicht den Ausschlag geben dürfen, weil die Antragstellerin die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle. Im Unterschied zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin Personalvorgänge bearbeitet, Haushaltsmittel bewirtschaftet und mit SAP-Modulen gearbeitet. Vor allem müsse beim Vergleich der Fachkenntnisse im Personalwesen und im Haushalts-, Kontroll- und Rechnungswesen berücksichtigt werden, dass sie über einen Berufsabschluss als Controllerin verfüge.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt die Auswahlentscheidung. Der BND habe den Dienstposten aufgrund seines personalwirtschaftlichen Ermessens nach Leistungskriterien besetzen dürfen. Er habe sich für dieses Vorgehen entschieden, weil es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen handele. Für den Beigeladenen spreche neben der besseren Beurteilungsnote vor allem die sechsjährige, überdurchschnittlich beurteilte Tätigkeit als Leiter eines Sachgebiets. Die Antragstellerin weise keine vergleichbare Qualifikation auf. Im Übrigen seien die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen gleich zu bewerten, was durch die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs bestätigt worden sei.

14

Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

15

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten und die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, kann keinen Erfolg haben.

17

In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll. Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43).

18

Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verletzt die Auswahl des Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

19

1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten, befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 32 ). Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt.

20

Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19 ). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.

21

Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19). Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Umsetzung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.

22

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Verfassungsgrundsatz der Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellenvergabe generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 21 ).

23

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV).

24

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie es sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).

25

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können.

26

2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Dienststelle B. gegen Rechte der Antragstellerin verstößt.

27

Die Entscheidung, den Dienstposten ausschließlich nach Leistungskriterien zu vergeben, dürfte sich im Rahmen des dem BND eröffneten personalwirtschaftlichen Ermessens halten. Der BND hat angegeben, die Entscheidung habe ihren Grund darin, dass es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes handele, der mit Leitungsbefugnissen verbunden sei. Diese Begründung ist geeignet, das Vorgehen des BND zu rechtfertigen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

28

Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, Rückkehrer in den Innendienst auf einen freien oder den nächsten frei werdenden amtsangemessenen Dienstposten zu setzen, ohne Eignung und Leistungsvermögen sowie die Anforderungen des Dienstpostens in Erwägung zu ziehen, hat sich nicht feststellen lassen und wäre auch schwerlich mit einer geordneten Personalwirtschaft vereinbar. Im Übrigen könnte die Antragstellerin nicht beanspruchen, auf den Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der BND im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens persönliche, insbesondere familiäre Belange zu berücksichtigen hätte. In diesem Fall müsste die Bewerberauswahl unter ganz anderen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass ein Ergebnis vorhergesagt werden könnte.

29

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den maßgebenden Beurteilungen (Stichtag 1. Juli 2009) nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich die zweithöchste Gesamtnote 8, die der Beigeladene erhalten hat, von der Gesamtnote 7 abhebt, weil sie nach den Beurteilungsbestimmungen des BND vom 1. Juli 2006 in Einklang mit dem am 1. Juli 2009 bereits anwendbaren § 50 Abs. 2 BLV nur an höchstens 20 % der Beurteilten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf. Dagegen unterliegt die Vergabe der Gesamtnote 7 keiner Quote (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 14 f.). Den Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung braucht nach den Ausführungen auf Seite 6 der Beschlussgründe im Verfahren der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sie inhaltlich unsubstanziiert geblieben sind.

30

Der BND durfte die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Gesamtnote stützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Bezug auf spezifische Anforderungen des Dienstpostens erheblich besser geeignet ist als der Beigeladene. Das der Stellenausschreibung beigefügte Anforderungsprofil zählt die Kenntnisse und Erfahrungen auf, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlich sind. Die dokumentierte Auffassung des BND, sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin erfüllten das Anforderungsprofil gleichermaßen "hervorragend", hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums.

31

Ins Gewicht fallende Vorteile der Antragstellerin sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil dem Beigeladenen ein Vorsprung in Bezug auf das - für den Dienstposten besonders bedeutsame - Merkmal "Führungskompetenz" zugebilligt werden kann. Nach den dienstlichen Beurteilungen hat er als Leiter eines Sachgebiets für die Dauer von ungefähr sechs Jahren überdurchschnittliche Leitungs- und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die Antragstellerin lediglich zeitweilig als Vertreterin ein Sachgebiet geleitet.

32

In Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse im Personalwesen sind beide Bewerber gleichermaßen gut geeignet. Beide sind in diesem Bereich langjährig tätig und jeweils überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch sind beiden Bewerbern aufgrund der Vorstellungsgespräche gleichermaßen sehr gute Kenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, in der Zahlstellenverwaltung und in Gleichstellungsfragen bescheinigt worden. In Bezug auf die zusätzliche Berufsausbildung der Antragstellerin als Controllerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, welche dienstpostenbezogenen Vorteile sich daraus im Vergleich zum Beigeladenen ergeben.

33

Nach alledem reichen die etwas größere Verwendungsbreite der Antragstellerin und die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Bereich der Aus- und Fortbildung nicht aus, um das Abstellen auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft ansehen zu können.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin nicht auferlegt, weil der Beigeladene kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leitung des Finanzamts O. mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen.

Der Antragsteller steht als Regierungsdirektor (BesGr. A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist ständiger Vertreter des Leiters des Finanzamts L. ... Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 10. September 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „11 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential 12 bzw. 11 Punkte). Als Verwendungseignung wurde zunächst nur die Eignung für die ständige Vertretung der Amtsleitung eines großen Finanzamtes und als Leiter eines Finanzamts (BesGr. A 15) zuerkannt. Auf den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ihm durch Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18. Mai 2015 die Eignung als Leiter eines großen Finanzamtes sowie für ein Amt der BesGr. A 16 zuerkannt worden. Im Übrigen wurde der Widerspruch gegen die Beurteilung zurückgewiesen. In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 erhielt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 das Gesamturteil „13 Punkte“, wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter eines großen Finanzamts sowie als Leiter eines Finanzamts (BesGr. A 15) und als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr. A 16) zuerkannt wurde.

Der Beigeladene steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist ständiger Vertreter des Amtsleiters beim Finanzamt G. ... Er ist zu 50% schwerbehindert. Die aktuelle periodische dienstliche Beurteilung vom 30. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 enthält das Gesamturteil „12 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential jeweils 12 Punkte), wobei ihm die Eignung als Leiter eines Finanzamtes nach Bewährung und die Leitung eines großen Finanzamtes nach Bewährung (BesGr. A 16) zuerkannt wurde. In der vorhergehenden periodischen dienstlichen Beurteilung 2010 wurde er im Amt eines Oberregierungsrates (BesGr. A 14) mit 12 Punkten beurteilt.

In den vom Antragsteller anhängig gemachten gerichtlichen Eilverfahren (Az. W 1 E 14.491, W 1 E 14.495 und W 1 E 14.496) war dem Antragsgegner jeweils mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2014 untersagt worden, die ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin bzw. Leiter der Finanzämter S., N. und C. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Auf Beschwerde des Antragsgegners wurden diese Beschlüsse jeweils durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2015 (Az. 3 CE 14.1733, 3 CE 14.1782 und 3 CE 14.1783) aufgehoben und die Anträge abgelehnt.

Am 25. September 2014 schrieb der Antragsgegner den mit der BesGr. A 16 bewerteten Dienstposten der Leiterin/des Leiters des Finanzamtes O. aus, worauf sich u. a. der Antragsteller bewarb.

Nachdem lediglich drei Bewerbungen eingegangen waren und den Bewerbern die Eignung zum Leiter eines großen Finanzamtes nicht zuerkannt worden war, schlug das Bayerische Landesamt für Finanzen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) vor, die Stelle erneut auszuschreiben, um allen Beamten der BesGr. A 15 mit der Eignung „Leiter eines Finanzamts“ die Gelegenheit zu geben, sich auf die zu besetzende Stelle zu bewerben. Mit Stellenausschreibung vom 19. November 2014 wurde nach einer am Tag zuvor erfolgten telefonischen Information durch einen Mitarbeiter des Landesamts für Steuern gegenüber dem Antragsteller die Stelle erneut zur Besetzung ausgeschrieben mit dem Hinweis, dass angesprochen nunmehr auch Beamtinnen und Beamte seien, die nicht alle Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils, wie es sich insbesondere aus den Leitlinien Personalentwicklung ergebe, erfüllten. Die bisherige Ausschreibung habe nicht die erhoffte Resonanz erbracht. Der Antragsteller bewarb sich erneut mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 auf die Stelle.

Gegen die Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 24. März 2015, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, hat der Antragsteller am 20. April 2015 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 23. April 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin bzw. Leiter des Finanzamtes O. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller könne sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch geltend machen. Die getroffene Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft und verletze den Antragsteller in seinem in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Recht. Der eingelegte Widerspruch habe schon deshalb hinreichende Erfolgsaussichten, weil der Antragsteller nach Ende der erstmaligen Ausschreibung der aussichtsreichste Kandidat gewesen sei. Die Kopplung der Amtsleitereignung an einen Mindestpunktwert sei seitens des Verwaltungsgerichtshofs für unzulässig erklärt worden. Ein zum Stand der ersten Ausschreibung vorhandener weiterer Bewerber habe trotz seines Gesamturteils von 12 Punkten nicht die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamtes gehabt. Der Antragsgegner hätte sonach die Auswahlentscheidung zurückstellen müssen, einer erneuten Ausschreibung hätte es nicht bedurft. Davon unabhängig sei es nicht zulässig gewesen, den Beigeladenen ohne vorherige Auswahlgespräche auszuwählen, nachdem dessen Punktevorsprung kompensierbar gewesen wäre.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller begehre bei verständiger Würdigung die Verpflichtung des Antragsgegners, das mit der Ausschreibung vom 25. September 2014 eingeleitete Auswahlverfahren fortzusetzen und weiterhin dem Antragsgegner die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Leiterin/Leiter des Finanzamts O. einstweilen zu untersagen. Dem Antragsteller könne ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Untersagung der Besetzung eines konkreten Dienstpostens nicht deshalb abgesprochen werden, weil er sich zuvor bzw. zeitgleich auch auf vergleichbare andere Dienstposten im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beworben habe und den ihm jeweils zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auch in diesem Verfahren geltend mache. Dem Antragsteller stehe zwar ein Anordnungsgrund zu, jedoch fehle es an einem Anordnungsanspruch sowohl für die begehrte Fortsetzung des „ersten“ Auswahlverfahrens (mit dem dortigen Bewerberkreis) als auch für die Verhinderung einer Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Das mit der ersten Ausschreibung vom 25. September 2014 eingeleitete Auswahlverfahren sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in rechtmäßiger Weise abgebrochen worden. Nach der Rechtsprechung könne ein Bewerbungsverfahren auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben wolle, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich halte. Dazu gehöre, dass der Abbruch in den Akten dokumentiert werde und alle in das Auswahlverfahren einbezogenen Kandidaten rechtzeitig und unmissverständlich informiert worden seien. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedürfe weiterhin eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genüge. Als solcher sei anerkannt u. a. die Erforderlichkeit einer erneuten Ausschreibung, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Der vorliegend streitige Abbruch des ersten Auswahlverfahrens sei durch das zuständige Staatsministerium erfolgt. Die Gründe hierfür seien in der Auswahlakte als Bemerkung der Verfügung vom 19. November 2014 zur Neuausschreibung beigefügt. Hierin werde referiert, dass sich auf die erste Ausschreibung lediglich drei Beamte beworben hätten, die allesamt nicht über die Verwendungseignung „Leiter/Leiterin großes Finanzamt“ verfügt hätten. Zur Förderung der Chancengleichheit der Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund fehlender formaler Voraussetzungen (z. B. keine Verwendungseignung, keine Mindestverweildauer) auf eine Bewerbung verzichtet hätten, werde das erste Auswahlverfahren abgebrochen. Im Rahmen der Zweitausschreibung könnten sich nun ausdrücklich auch Beamte bewerben, die nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllen würden. Formal sei damit den hierzu geltenden Anforderungen Genüge getan, wonach der Abbruch und die hierzu maßgeblichen Gründe hinreichend schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren seien. Aus Sicht des Gerichts werde mit dieser Begründung auch der notwendige sachliche Grund für eine Abbruchentscheidung belegt. Wenn sich der Dienstherr vor dem Hintergrund (weil keiner der Bewerber die notwendige Verwendungseignung habe) entschließe, ein laufendes Bewerbungsverfahren abzubrechen und einen weiteren Bewerberkreis anzusprechen, könne dies nicht beanstandet werden. Auf diese Weise bestehe zum einen die Möglichkeit, Bewerber mit der an sich notwendigen Eignung zu gewinnen bzw. andere Beamte, die die an sich fehlende Verwendungseignung bislang von einer Bewerbung abgehalten habe. Über die Abbruchentscheidung sei der Antragsteller schließlich auch hinreichend informiert worden. Ein Anordnungsanspruch lasse sich auch nicht aus der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit des zweiten Auswahlverfahrens begründen. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lasse zwar nicht in genügendem Maße erkennen, dass alle zwingend geltenden Grundsätze der Bestenauslese auf Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und Art. 16 LlbG eingehalten worden seien. Gleichwohl erscheine eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren im Ergebnis ausgeschlossen. Die im Auswahlvermerk vom 9. März 2015 (bestätigt durch den Minister am 16.3.2015) zugunsten des Beigeladenen getroffene und niedergelegte Entscheidung beruhe im Ergebnis auf nicht verwertbaren tatsächlichen Bewertungsgrundlagen. Denn jedenfalls die in Bezug auf den Antragsteller herangezogene aktuelle periodische dienstliche Beurteilung 2013, die dazu geführt habe, dass der Antragsteller schon gar nicht in den engeren Bewerberkreis aufgenommen worden sei, sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und hätte in der damaligen Fassung nicht zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden dürfen. Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung im Auswahlzeitpunkt ergebe sich aus den entsprechenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Hiernach sei die Verwendungseignung als Leiter eines großen Finanzamtes zu Unrecht an ein bestimmtes Gesamturteil in Form einer Mindestpunktzahl geknüpft worden. Die fehlerhafte Vergabe der Verwendungseignung führe im vorliegenden Fall nicht nur zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, sondern zugleich auch zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt. Der unterlegene Beamte könne eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, zum zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen seien, d. h., wenn seine Auswahl möglich erscheine. Vor diesem Hintergrund gehe das Gericht unter Heranziehung der aktenrelevanten Erkenntnisse davon aus, dass die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren nicht in Frage kommen dürfte. Im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung sei von der Bestandskraft der Beurteilung auszugehen, da der Antragsteller den die Beurteilung betreffenden Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2015 nicht angefochten habe. Mit der in der zweiten Ausschreibung enthaltenen Formulierung, es seien nunmehr auch Beamtinnen und Beamte angesprochen, die nicht alle Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils erfüllten, werde dieses Merkmal gerade nicht mehr gefordert. Damit käme es nicht auf die in der aktuellen Beurteilung vergebene Verwendungseignung an. Während nämlich dem Antragsteller die Eignung zur Leitung eines großen Finanzamtes und auch für ein Amt der BesGr. A 16 zuerkannt worden sei, fänden sich in der Beurteilung des Beigeladenen hierzu die Einschränkungen, dass diese Eignung nur nach Bewährung bestehe. Maßgeblich vor diesem Hintergrund seien dann ausschließlich die Auswahlgrundsätze unter 2.1.2.1 Satz 1 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für Beamte und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Dort vorgesehen seien verschiedene Auswahlkriterien, die in bestimmter Reihenfolge entscheidungserheblich sein sollen. Das jeweils nächstgenannte Kriterium komme dabei nur zur Anwendung, wenn aufgrund des vorhergehenden keine Differenzierung möglich sei. Damit sei für die Auswahl von primärer Bedeutung, dass der Beigeladene in der aktuellen Beurteilung im Gesamturteil um 1 Punkt besser beurteilt worden sei. Auch der nach den Auswahlgrundsätzen im nächsten Schritt zu betrachtende Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien, nämlich Führungserfolg, Entscheidungsfreude und Führungspotential bestätige einen geringen Vorsprung des Beigeladenen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die materielle Rechtmäßigkeit des Abbruchs solle sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts daraus ergeben, dass sich auf die erste Ausschreibung kein Bewerber mit der Verwendungseignung Leiter/Leiterin eines großen Finanzamts „gefunden habe“. Dies erschöpfe jedoch den Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit, weil auch bei der Erstausschreibung sehr wohl der Antragsteller mit der richtigerweise zuzubilligenden Verwendungseignung Leiter/Leiterin eines großen Finanzamtes vorhanden gewesen sei. Ihm sei diese Eignung lediglich zunächst - fehlerhaft - versagt worden, jedoch sei hiergegen bereits damals ein Rechtsbehelfsverfahren in der Schwebe gewesen. Da nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits ein anhängiges Verfahren bzw. eine erkannte Rechtswidrigkeit im zeitlich nachfolgenden Auswahlverfahren grundsätzlich zu beachten sei, sei es nicht verständlich, dass bei der zeitlich vorgelagerten Abbruchentscheidung diese Rechtswidrigkeit ohne Bedeutung sein solle. Die Abbruchentscheidung sei auch formell rechtswidrig, da sie nicht ausreichend dokumentiert und die erfolgte Dokumentation nicht hinreichend an die Betroffenen nach außen verlautbart worden sei. Die Niederlegung der Gründe für den Abbruch eines Auswahlverfahrens in einem Aktenvermerk sei die erste Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrensabbruchs. Darüber hinaus sei die vollständige Verlautbarung gegenüber den vorhandenen Bewerbern erforderlich. Im Text der neuen Ausschreibung vom 19. November 2014 werde als Begründung für die Durchführung dieser nochmaligen Ausschreibung - im Gegensatz zum Aktenvermerk - jedoch lediglich erwähnt, dass keiner der bisherigen Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt habe. Die Formulierung im Ausschreibungstext hätte auch bedeuten können, dass dem Antragsgegner lediglich die Anzahl der eingegangenen Bewerbungen zu gering gewesen sei. Die Anstellung von Vermutungen sei jedoch mit einem strikten Verfahrensgang nicht zu vereinbaren. Hier könne auch der Hinweis des Gerichts auf ein vor dem 19. November 2014 geführtes Telefongespräch nicht verfangen. Der Antragsteller habe im vorliegenden Verfahren bestritten, dass in einem Telefongespräch weiterführende Angaben gemacht worden seien.

Dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gemäß Vermerk des Antragsgegners vom 9. März 2015 im Grunde rechtswidrig sei, sei vom Verwaltungsgericht deutlich herausgestellt worden. Zu Unrecht sei dies jedoch ohne Konsequenz geblieben, weil das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass bereits die gemäß den Auswahlgrundsätzen unter 2.1.2.1 Satz 1 ausschließlich maßgebenden Kriterien eine eindeutige Entscheidung zugunsten des Beigeladenen zuließen. Die Herabsetzung der Anforderungen in der zweiten Ausschreibung könne nur besagen, dass dann, wenn sich wiederum niemand mit dem notwendigen Anforderungsprofil bewerbe, dann der nächstbeste genommen werde, nicht aber, dass das Anforderungsprofil völlig ausgeblendet werde. Wie aus der Bewerberauswahlakte zu ersehen sei, stütze sich der Antragsgegner entgegen dem Verwaltungsgericht durchaus auf das Anforderungsprofil. Immer wieder werde darauf hingewiesen, dass nur der Beigeladene das besondere Anforderungsprofil erfülle. Nicht gesehen worden sei, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil in einem wesentlichen Punkt gar nicht erfülle, nämlich in der Mindestverweildauer. Die Vierjahresfrist würde am 30. April 2019 ablaufen, der Beigeladene gehe jedoch spätestens am 30. Juni 2018 in den gesetzlich vorgesehenen Ruhestand. Darüber hinaus sei festzustellen, dass dem Beigeladenen die Eignung zur Leitung eines großen Finanzamtes nur nach Bewährung zugesprochen worden sei, dem Antragsteller jedoch ohne Bewährungsvorbehalt. Hier sei nicht erkennbar, dass dieser Umstand bei der Auswahlentscheidung wenigstens gewertet worden sei. Zumindest hätte aus den dargelegten Gründen mit dem Antragsteller ein Auswahlgespräch geführt werden müssen. Die vom Antragsgegner vorgenommene fiktive Erhöhung der sog. Superkriterien des Beigeladenen sei nicht zulässig, weil in dessen nachgeholter periodischer Beurteilung 2013 in den ergänzenden Bemerkungen festgestellt sei: „Die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit des Beamten sei durch seine Schwerbehinderung nicht gemindert.“. Darüber hinaus sei die Vergabe eines Gesamturteils von 12 Punkten in der nachgeholten periodischen Beurteilung 2013 wegen dessen zum 21. Januar 2013 erfolgten Beförderung nicht zulässig in Verbindung mit der Tatsache, dass ihm bereits im Jahr 2010 12 Punkte zuerkannt worden seien, denn der zu Beurteilende müsse sich nach erfolgter Beförderung mit einer anderen in der Regel leistungsstärkeren Beamtengruppe vergleichen lassen, was regelmäßig zu einem Punkteabfall führe.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31. August 2015,

den Antrag zurückzuweisen.

Den formellen Anforderungen hinsichtlich des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens sei genügt, insbesondere habe die zuständige Behörde, nämlich das Staatsministerium den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verfügt und die Abbruchentscheidung ausreichend dokumentiert und begründet. Das erste Auswahlverfahren sei zu Recht abgebrochen worden, insbesondere hätte ein sachlicher Grund vorgelegen. Als solcher sei anerkannt u. a. die Erforderlichkeit einer neuen Ausschreibung, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Stelle. Der Antragsgegner habe auch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2015 von einer rechtmäßigen Beurteilung des Antragstellers ausgehen dürfen, insbesondere von einer nicht erteilten Eignung zur Leitung eines großen Finanzamtes. Diese maßgebliche ex-ante - Perspektive sei für Auswahlverfahren anerkannt, in denen ein Bewerber disziplinarrechtlich betroffen sei. Für eine beurteilungsrechtliche Betroffenheit mit einer in der Regel weit geringeren Eingriffsintensität müsse dies erst Recht gelten. Nur höchstvorsorglich sei ergänzend dazu auszuführen, dass im Übrigen auch eine rechtswidrige Beurteilung nicht zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens führe, wenn die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren nicht möglich erscheine. Im ersten Auswahlverfahren wäre jedoch ein Konkurrent dem Antragsteller wegen dessen besserer Beurteilungslage vorzuziehen gewesen. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht werde an der bisher vertretenen Ansicht festgehalten, dass der Antragsteller seinen Rechtsschutz hinsichtlich des Abbruchs des ersten Auswahlverfahrens verwirkt habe. Auch die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei rechtmäßig ergangen. Für die Zweitausschreibung, die auch Beamtinnen und Beamte angesprochen habe, die nicht alle Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils für Amtsleitungen erfüllten, habe ein zwingendes konstitutives Anforderungsprofil nicht mehr vorgelegen. Daher könne es nicht mehr darauf ankommen, ob einer der Bewerber die Eignung zur Leitung eines großen Finanzamtes vorweisen habe können oder ein anderer die Mindestverweildauer erfüllen müsste. Insofern könne der Antragsteller keinen Vorteil daraus ziehen, dass er zwar die Eignung erhalten habe, der Beigeladene aber ein (nicht mehr konstitutives) Merkmal nicht erfülle. Im Übrigen sähen die maßgeblichen Leitlinien eine flexible Regelung zur Mindestverweildauer vor, je nach Größe des Finanzamtes werde von einer regelmäßigen Mindestverweildauer auf einer Stelle von drei bis fünf Jahren ausgegangen. Die Präzisierung der Mindestverweildauer auf Amtsleitungen, die nach A 16 besoldet seien, auf vier Jahre sei erst in den Leitlinien Personalentwicklung von März 2015 erfolgt. Die Zweitausschreibung vom 19. November 2014 habe sich daher auf die alte Fassung der Leitlinien Personalentwicklung bezogen. Es mache keinen Unterschied in einem Auswahlverfahren, ob eine Eignung zur Leitung eines großen Finanzamtes nach Bewährung oder uneingeschränkt vergeben werde. Eine Eignung nach Bewährung werde vergeben, wenn die Beförderungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt seien, jedoch grundsätzlich die Eignung für ein bestimmtes Amt in Betracht komme. Hinsichtlich der Einschätzung der Eignung aus Sicht des Beurteilers bestehe also kein Unterschied. Der Zusatz „nach Bewährung“ schränke allein die Beförderungsmöglichkeit ein, nicht jedoch die Vergabe eines Dienstpostens. Dies habe auf telefonische Rücksprache der Beurteiler nochmals bestätigt. Auch die nachgeholte periodische Beurteilung 2013 des Beigeladenen sei rechtmäßig entstanden. Die Zweifel des Antragstellers, die Schwerbehinderung sei fehlerhaft berücksichtigt worden, seien unbegründet. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, nach einer Beförderung habe die Punktzahl in der Beurteilung abgesenkt werden müssen, sei auszuführen, dass dies nicht in jedem Einzelfall zutreffe. Es gebe immer wieder Beamte, die ihre Leistung derart steigern könnten, dass sie trotz Beförderung und anspruchsvollerer Vergleichsgruppe ihr Beurteilungsprädikat behielten. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe im zweiten Auswahlverfahren zumindest zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden müssen, da er dort seinen Rückstand in der Beurteilungslage gegenüber dem Beigeladenen hätte kompensieren können. Eine Einladung des Antragstellers sei jedoch nicht geboten gewesen, wenn er - wie hier - bereits aufgrund seines Gesamturteils einer periodischen Beurteilung keinen Gleichstand mit den übrigen Bewerbern aufweise.

Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 28. September 2015 und 28. Oktober 2015.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat das erste Ausschreibungsverfahren durch einen wirksamen rechtmäßigen Abbruch beendet. Für das darauf folgende zweite Ausschreibungsverfahren hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt - ausgehend von den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese dergestalt eingehalten worden sind, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Der Antrag, das mit der Ausschreibung vom 25. September 2014 eingeleitete Auswahlverfahren fortzusetzen, ist verwirkt. Der Antragsteller hätte rechtzeitig gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorgehen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit ihm kann das Fehlen eines sachlichen Grundes geltend gemacht werden, wobei dieser Antrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund zu stellen ist (BVerwG U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 22). Dieser Grundsatz kann zwar dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, weil der von ihm angegriffene Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vom 25. September 2014 am 18. November 2014, also vor Erlass der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 3.12.2014 a. a. O. Rn. 25) erfolgte. Hier tritt jedoch als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass sich der Antragsteller nach der Zweitausschreibung ausdrücklich nochmals mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 beworben hat, ohne den Abbruch zu rügen und sich damit konkludent mit dem Abbruch der ersten Stellenausschreibung einverstanden erklärt hat. Insoweit konnte der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Antragsteller den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Rahmen der zweiten Ausschreibung weiter verfolgt.

Darüber hinaus liegt ein wirksamer Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor. Die Leitung des Finanzamts O. wurde erstmals intern mit Stellenausschreibung vom 25. September 2014 ausgeschrieben. Diese Stellenausschreibung wurde durch einen wirksamen Abbruch beendet, da der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung nur, wenn sie rechtmäßig ist (BVerfG, B.v. 28.4.2005 - BvR 2231/02 - juris). Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens hat den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Verfahrensrechtliche Anforderungen oder Maßgaben können wesentliche Weichen stellen, die den materiellen Gehalt der nachfolgenden Auswahlentscheidung beeinflussen oder vorherbestimmen. Durch die mit einem Abbruch verbundene Änderung des zeitlichen Bezugspunkts der Auswahlentscheidung etwa kann der Bewerberkreis verändert und gegebenenfalls auch gesteuert werden (BVerfG, B.v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris; B.v. vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/07 - juris; BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris).

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 17).

Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerwG v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 a. a. O.). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 -juris Rn. 27, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 juris Rn. 20).

Im Rahmen der ersten Ausschreibung vom 25. September 2014 haben sich neben dem Antragsteller zwei weitere Beamte beworben. Diese Ausschreibung wurde mit Vermerk des Staatsministeriums vom 18. November 2014 abgebrochen. Maßgeblich für die Beurteilung des Abbruchs sind allein die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung (am 18. November 2014) darstellen (BayVGH, B.v. 13.1.2015 - 6 CE 14.2444 - juris Rn. 14). Nach der zum Zeitpunkt des Abbruchs maßgeblichen Sachlage hatte keiner der damaligen Bewerber die Eignung zum Leiter eines großen Finanzamtes. Der Antragsteller hatte zwar zum damaligen Zeitpunkt gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt und auch das Verwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2014 (Az. W 1 E 14.495) incident festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig sei, jedoch wurde diese Entscheidung vom Antragsgegner angefochten. Dies hatte zur Folge, dass der Antragsgegner noch davon ausgehen konnte, dass dem Antragsteller die Eignung zum Leiter eines großen Finanzamts fehlt. Im Vermerk vom 18. November 2014 wurden die Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens niedergelegt. Darin wird ausgeführt, dass sich auf die Erstausschreibung lediglich drei Beamte beworben hätten, die allesamt nicht über die Verwendungseignung „Leiter/in großes Finanzamt“ verfügten. Zur Förderung der Chancengleichheit der Beamten, die aufgrund fehlender formaler Voraussetzungen (z. B. keine Verwendungseignung, keine Mindestverweildauer) auf eine Bewerbung verzichtet hätten, werde das Auswahlverfahren abgebrochen. Im Rahmen der Zweitausschreibung könnten sich nun ausdrücklich auch Beamtinnen und Beamte bewerben, die nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllten. Das Landesamt für Steuern werde die Bewerber benachrichtigen. Ihre Bewerbungen würden in das zweite Auswahlverfahren einbezogen. Damit sind die wesentlichen Abbruchgründe schriftlich dokumentiert. Die Bewerber wurden hiervon auch, was der Antragsteller nicht bestreitet, telefonisch informiert. Streitig ist, ob dem Antragsteller in dem Telefongespräch die in den Aktenvermerk genannten Gründe auch so mitgeteilt wurden oder lediglich, dass die Stellenausschreibung nicht die erhoffte Resonanz hatte, wie dies in der erneuten Stellenausschreibung vom 19. November 2014 dargelegt ist, ohne dass hierin die Gründe detailgenau geschildert werden. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller über den Abbruch des Verfahrens rechtzeitig Kenntnis erlangt hat und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert war. Nicht erforderlich ist jedoch, dass in der neuen Ausschreibung detailgenau die Gründe des Abbruchs dargelegt werden. Insoweit hätte der Antragsteller, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abbruchs gehabt hätte, Akteneinsicht nehmen können, um die niedergelegten Gründe des Abbruchs zu erfahren. Selbst wenn in dem Telefongespräch dem Antragsteller die Gründe für den Abbruch nicht detailgenau mitgeteilt worden sind, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung.

Im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung konnte der Antragsgegner noch davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht die Verwendungseignung für ein großes Finanzamt hat. Diese Konstellation betrifft auch noch einen zweiten Bewerber im ersten Auswahlverfahren, wobei dieser Bewerber und der Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen ihre dienstliche Beurteilung nach den Beschlüssen des BayVGH vom 8. April 2015 (Az. 3 CE 14.1733, 3 CE 14.1782, 3 CE 14.1783) mit Widerspruchsbescheiden die Verwendungseignung für ein großes Finanzamt erhalten haben. Es ist ein sachlicher Grund, zur Förderung der Chancengleichheit der Beamten, die aufgrund fehlender formaler Voraussetzungen (z. B. keine Verwendungseignung; keine Mindestverweildauer) auf eine Bewerbung verzichtet haben, eine neue Ausschreibung mit Einschränkung der formalen Voraussetzungen vorzunehmen, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Im Rahmen der Abbbruchentscheidung kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorliegen, nicht jedoch, wer der am besten geeignete Bewerber ist. Aus dem unterschiedlichen Prüfungsmaßstab wird deutlich, dass hier eine Überprüfung der Einwände gegen eine dienstliche Beurteilung nicht stattfindet. So kann der Dienstherr das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht, was hier gegeben ist, da im Zeitpunkt des Abbruchs kein Bewerber die Verwendungseignung für ein großes Finanzamt hatte.

2. Hinsichtlich des zweiten Stellenbesetzungsverfahrens mit Ausschreibung vom 19. November 2014 hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei dem vom Antragsgegner durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Besetzungsakt des Finanzministeriums ausreichend dokumentiert. Im Vermerk vom 9. März 2015, den der Staatsminister am 16. März 2015 gebilligt hat, werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt und im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene aufgrund der Beurteilungslage, die er in dem Auswahlgespräch am 5. März 2015 bestätigt hat, als der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber erachtet wird.

Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung leidet zwar an einem Mangel, indem der Auswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zugrunde gelegt wurde, die nicht die Verwendung für ein großes Finanzamt enthält. Gemäß den Beschlüssen des Senats vom 8. April 2015 (a. a. O.) wurde dem Antragsteller die Verwendungseignung als Leiter eines großen Finanzamts zu Unrecht nicht zugebilligt, weil sie an ein bestimmtes Gesamturteil in Form einer Mindestpunktzahl geknüpft worden war. Insoweit beruht die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Beurteilung, die aber nicht zugleich auch zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens führt, da die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren - unabhängig von seiner konkreten Stellung im Ranking gegenüber dem Beigeladenen - wegen des von ihm nicht kompensierbaren Leistungsvorsprungs des Beigeladenen um einen Punkt im Gesamturteil nicht möglich erscheint, so dass sich der festgestellte Beurteilungsfehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann.

Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn auf die Klage des unterlegenen Beamten hin zu einer Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die mögliche Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist daher auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).

In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers inzwischen bestandskräftig geworden ist. Mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 18. Mai 2015 wurde zwar dem Antragsteller die Eignung als Leiter eines großen Finanzamtes sowie für ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 zuerkannt, der Widerspruch gegen die Beurteilung im Übrigen, die ein Gesamturteil von 11 Punkten aufwies, aber zurückgewiesen. Diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger nicht mit einer Klage angegriffen. Insoweit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats von einer bestandskräftigen, durch den Antragsteller nicht mehr angreifbaren Beurteilung auszugehen, so dass diese auch in einem erneuten Auswahlverfahren zugrunde zu legen wäre.

Mit der zweiten Ausschreibung wurden auch Beamtinnen und Beamte angesprochen, die nicht alle Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils, wie es sich insbesondere aus den Leitlinien Personalentwicklung ergibt, erfüllen. Dabei wurde insbesondere auf die formalen Voraussetzungen der Verwendungseignung und der Mindestverweildauer verzichtet (vgl. Vermerk vom 18.11.2015 über den Abbruch). Damit kam es für die Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle nicht darauf an, dass ein Bewerber in seiner Beurteilung die Eignungsfeststellung für die Leitung eines großen Finanzamtes hatte. Diese Voraussetzung war nicht mehr konstitutives Anforderungsprofil, ebenso wie die Mindestverweildauer bei einem Finanzamt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedeutet dies aber nicht, dass bei der Auswahlentscheidung der Gesichtspunkt der Eignung für ein großes Finanzamt auszublenden ist. Vielmehr ist bei der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigen, ob es Bewerber gibt, die das Anforderungsprofil erfüllen. Hier weist der Antragsteller zurecht darauf hin, dass der Auswahlvermerk auch feststellt, dass die Verwendungseignung „Leitung eines großen Finanzamts“ nur dem Beigeladenen zuerkannt wurde, was jedoch auch auf den Antragsteller zutrifft. Auch der Antragsteller hat die Verwendungseignung „Leitung eines großen Finanzamtes“.

Die Verwendungseignungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind vergleichbar, auch wenn die Verwendungseignung bei dem Beigeladenen wie folgt formuliert wurde: „Leiter eines großen Finanzamts nach Bewährung“. Aus der Formulierung „Leiter eines großen Finanzamts nach Bewährung“ ist, wie der Antragsgegner mit Schreiben des Staatsministeriums vom 7. Oktober 2015 dargelegt hat, keine beschränkte Eignung für den Leiter eines großen Finanzamtes zu folgern. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beigeladene ohne Einschränkung für die Leitung eines großen Finanzamtes geeignet ist. Die gewählte Formulierung ist nachvollziehbar der früheren Rechtslage geschuldet, die heute nicht mehr zutrifft. Auch hat der Beurteiler gemäß einer telefonischen Rückfrage des Staatsministeriums bestätigt, dass er an der uneingeschränkten Eignung des Beigeladenen für die Leitung eines großen Finanzamtes keine Zweifel habe. Soweit der Antragsteller darlegt, die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Beigeladenen könne nicht durch informatorische Befragung des Beurteilers behoben werden, denn es würde einer Neuverbescheidung des Beurteilers vorgreifen und auch nicht eine erneut auf Gremiumsebene erforderliche Abstimmung ersetzen, erscheint dies nicht schlüssig. Es geht nicht um eine Änderung der Beurteilung, sondern um die Frage, wie die Formulierung der Verwendungseignung zu verstehen ist. Der Senat geht damit davon aus, dass dem Beigeladenen die Leitung eines großen Finanzamts ohne Einschränkung zugesprochen wurde.

Maßgebend für die Auswahlentscheidung waren die Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, die zum 1. April 2014 in Kraft getreten sind (GZ: 22 -P-1400 FV-014-2227/14). Gemäß diesen Auswahlgrundsätzen sind die entsprechenden Auswahlkriterien in einer Reihenfolge festgelegt, so dass aufgrund des besseren Gesamturteils der aktuellen Beurteilung von einem Punkt sich ein Vorsprung des Beigeladenen ergibt, der sich auch beim Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien niederschlägt (Nr. 2.1.2.1). Bei den Kriterien Führungserfolg und Führungspotenzial bestätigt sich ein Vorsprung des Beigeladenen (Beigeladener: 12/12 gegenüber dem Antragsteller: 12/11). Insoweit hat der Beigeladene auch einen Vorsprung bei den wesentlichen Beurteilungskriterien, die Maßstab für eine Kompensation geben können. Ob man das Kriterium Entscheidungsfreude auch hätte mit heranziehen müssen (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG i. V. m. 2.1.3.1 der Auswahlgrundsätze), kann dahinstehen, da hier der Antragsteller und der Beigeladene mit 12 Punkten gleich bewertet sind.

Gemäß 2.2.1 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze sind in Vorbereitung auf die Übertragung eines ab variabel A 14/A 15 bewerteten Dienstpostens mit Führungsfunktion systematisierte Personalauswahlgespräche durchzuführen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG). Hierzu wurde der Beigeladene eingeladen, wobei das Auswahlgespräch erbrachte, dass ihm die Leitung eines mittelgroßen Finanzamts bedenkenlos anvertraut werden könne. Da der Beigeladene einen Vorsprung von einem 1 Punkt im Gesamturteil sowie bei den wesentlichen Beurteilungskriterien gegenüber dem Antragsteller hatte und somit keine in etwa gleiche Beurteilungslage vorlag, bedurfte es auch keiner Einladung des Antragstellers zu einem systematisierten Personalauswahlgespräch.

Hinsichtlich der Mindestverweildauer wurde auf ein konstitutives Anforderungsprofil verzichtet. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass der Beigeladene die Mindestverweildauer nicht einhalte. Darüber hinaus sind bei der Auswahlentscheidung die im Zeitpunkt der Ausschreibung maßgeblichen Leitlinien zur Personalentwicklung vom Januar 2011 zugrunde zu legen. Nach 12.5. dieser Leitlinien wird je nach Größe des Finanzamts von einer regelmäßigen Mindestverweildauer auf einer Stelle von drei bis fünf Jahren ausgegangen. Erst mit den Leitlinien zur Personalentwicklung vom März 2015 wurde diese Frist für Leiter eines großen Finanzamts auf vier Jahre erhöht. Die Mindestverweildauer nach den Leitlinien 2011 kann der Beigeladene unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Auswahlentscheidung auch erreichen.

Entsprechend Art. 21 Abs. 2 LlbG ist eine eventuelle Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Im Fall der nachgeholten periodischen Beurteilung des Beigeladenen im Jahr 2013 gab es diese Minderung nicht. Daher wurden keine Defizite berücksichtigt, wie sich aus der Aussage in der Beurteilung des Beigeladenen „die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit des Beamten ist durch seine Schwerbehinderung nicht gemindert“ ergibt. Im Auswahlvermerk sind die Beurteilung und die Beurteilungsmerkmale auch nicht aufgrund der Behinderung stärker gewichtet worden.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, nach einer Beförderung hätte die Punktzahl in der Beurteilung des Beigeladenen im Gesamturteil abgesenkt werden müssen, ist dem entgegen zu halten, dass es einen solchen Grundsatz nicht gibt. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinn des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde (Art. 33 Abs. 2 GG). Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 14) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen (BayVGH, B.v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 30).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.