Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Nov. 2015 - M 5 E 15.4074
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1951 geborene Antragsteller steht als Studienrat im Förderschuldienst (Besoldungsgruppe A 13) als Beamter auf Lebenszeit in Diensten des Antragsgegners. Er ist als Lehrer an einem Sonderpädagogischen Förderzentrum tätig.
Der Antragsteller hatte im Schuljahr 2005/06 einen Schlaganfall erlitten, von dem er genesen ist. Nachdem sich nach Feststellung der Schulleitung Auffälligkeiten gezeigt hatten, wurde der Antragsteller auf deren Antrag am ... Juni 2014 von der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) amtsärztlich untersucht. Im Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2014 ist festgehalten, dass bei dem Beamten gravierende neuropsychologische Einschränkungen des Gedächtnisses, des formalen Denkvermögens sowie der kritischen Selbstwahrnehmung und Selbsteinschätzung vorhanden seien. Die Krankheitssymptome seien als langjährig chronifiziert anzusehen und bestünden insbesondere auf neuropsychologischer Ebene in weiterhin erheblichem Umfang. Es bestünden keine realistischen Aussichten auf Wiederherstellung einer Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Aufgrund des Ausmaßes chronifizierter neurologischer Krankheitssymptome sei dauernde Dienstunfähigkeit zu attestieren. Angesichts des Ausmaßes der neurologischen Krankheitssymptome bestünden auch keine anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten.
Die Regierung von Oberbayern teilte dem Antragsteller darauf mit Schreiben mit, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
Der Beamte erhob hiergegen Einwendungen. Er legte eine hausärztliche Stellungnahme von Dr. F. vom ... Dezember 2014 vor. Der Antragsteller sei aus ärztlicher Sicht hoch motiviert und leistungsbereit in derzeit stabilem körperlichen Zustand. Die berufliche Verwendung könnte bis zum Erreichen des Ruhestandsalters auf konfliktreduzierte Fächer wie Musik und Kunst oder Förderunterricht in kleinen Gruppen bzw. weniger spannungsbelastete Jahrgangsstufen erstreckt werden.
Weiter legte der Beamte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. St.-P. (Ärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom ... März 2015 vor. Es ergäben sich bei der aktuellen Begutachtung Hinweise darauf, dass der Antragsteller aufgrund der vorliegenden neuropsychologischen Defizite den Anforderungen als Klassenleiter in einer sonderpädagogischen Einrichtung nicht mehr gerecht werden dürfte. Es fänden sich noch neuropsychologische Ressourcen, die einen beruflichen Einsatz im Unterricht mit kleineren Gruppen bzw. in einzelnen Nebenfächern wie Musik, Kunst, Religionsunterricht ermöglichten, so wie in den letzten Jahren bereits erfolgt. Bei hochgradiger Motivation und Leistungsbereitschaft könne davon ausgegangen werden, dass der Beamte in diesen überschaubaren Unterrichtseinheiten den Schülern gerecht werden könne.
Dieses Gutachten wurde der MUS übersandt, die darauf eine erneute Untersuchung des Antragstellers für erforderlich hielt.
Nach einer Stellungnahme der Schule, an der der Antragsteller eingesetzt war, sei er vom
Nach einer erneuten Untersuchung des Antragstellers am ... Juli 2015 und einer ausführlichen neuropsychologischen Zusatzbegutachtung vom ... August 2015 kam die MUS mit Gesundheitszeugnis vom ... September 2015 zu dem Ergebnis, dass bei dem Beamten gemessen am Tätigkeitsprofil keine Leistungsfähigkeit verblieben sei. Im Hinblick auf Dauer und Schwere der Gesundheitsstörungen bestünden keine realistischen Aussichten auf Wiederherstellung der tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate und darüber hinaus - auch nicht im Umfang einer Teildienstfähigkeit. Es gäbe auch keine anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten. Es hätten sich sowohl beim klinischen Untersuchungsbefund wie bei der ausführlichen neurologischen Testung kognitive Defizite und Wortfindungsstörungen ergeben.
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig weiterhin zu beschäftigen.
Erst mit Beginn des Schuljahres 2015/16 sei der Antragsteller nicht mehr beschäftigt worden. Die Verweigerung einer amtsangemessenen Beschäftigung unter Hinweis auf ein mehr als ein Jahr altes Gesundheitszeugnis sei rechtswidrig. Hinzu komme, dass der Beamte in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom ... Januar 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 mit dem Prädikat „HM“ beurteilt worden sei. Damit habe der Dienstherr die dienstlichen Leistungen des Antragstellers als „den Anforderungen in hohem Maße gerecht werdend“ bewertet.
Die Regierung von Oberbayern hat für den Antragsgegner keinen Antrag gestellt. Sie verwies auf das Gesundheitszeugnis der MUS vom ... September 2015, mit dem beim Antragsteller dauernde Dienstunfähigkeit attestiert worden sei. Mit Schreiben vom 30. September 2015 habe die Regierung den Antragsteller zur beabsichtigten Versetzung des Beamten in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit angehört.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung aus dem bestehenden Beamtenverhältnis. Nachdem das Verfahren nach Art. 65, 66 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG („Zwangspensionierungsverfahren“) noch nicht abgeschlossen ist, besteht ein Beamtenverhältnis als aktiver Beamter beim Antragsgegner. Die im Schreiben der Regierung zum Ausdruck kommende Schlussfolgerung, dass der Antragsteller dienstunfähig sei, weshalb ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet werde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Beamter hat grundsätzlich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 45 BeamtStG Rn. 132 ff.). Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eines dienstunfähigen Beamten unterliegt jedoch im Vergleich zu dem Anspruch eines uneingeschränkt dienstfähigen Beamten gewissen Einschränkungen. So ist etwa ein dienstunfähiger Beamter gem. § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) verpflichtet, auch die dauerhafte Zuweisung eines unterwertigen Dienstpostens hinzunehmen, wenn eine anderweitige gleichwertige Verwendung nicht möglich und die unterwertige Tätigkeit zumutbar ist. Besteht ein hinreichendes Restleistungsvermögen des Beamten, ist der Dienstherr verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten zu suchen. Nur dann, wenn der dienstunfähige Beamte nicht auf einem gleichwertigen Dienstposten anderweitig verwendet werden kann, ist gem. § 26 Abs. 3 BeamtStG eine unterwertige Beschäftigung in Betracht zu ziehen und entfällt sein Anspruch auf amtsangemessene, also seinem ursprünglichen Amt entsprechende Beschäftigung (vgl. VG Minden, U. v. 26.3.2015 - 4 K 3170/13 - juris, m. w. N.).
Im vorliegenden Fall ist in den Gesundheitszeugnissen der MUS vom ... Juli 2014 und ... September 2015 festgehalten, dass beim Antragsteller aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen, insbesondere der neuropsychologischen Defizite, keine tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit verblieben ist. Das gilt auch für mindestens die Hälfte der Arbeitszeit oder eine anderweitige Tätigkeit. Damit ist bei dem Beamten keine Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Tätigkeit entsprechend seinem abstrakt-funktionellen Amt gegeben. Auch eine Restleistungsfähigkeit unter arbeitserleichternden Maßnahmen oder eine anderweitige Tätigkeit besteht nach den Gesundheitszeugnissen nicht. Das bezieht sich nach sachgerechtem Verständnis der amtsärztlichen Zeugnisse auch auf geringerwertige Tätigkeiten. Denn beim Antragsteller werden insbesondere im Zeugnis vom ... September 2015 erhebliche kognitive Defizite und Wortfindungsstörungen beschrieben. In der neuropsychologischen Testung waren u. a. die Daueraufmerksamkeit deutlich reduziert und eine Aufmerksamkeitsteilung konnte nur unter erhöhtem Zeitbedarf erbracht werden. Die Gedächtnisleistung war eingeschränkt. Im Bereich des Planens und Problemlösens lag ein erhöhter Zeitbedarf vor. Auch hier zeigten sich Wortfindungsschwierigkeiten, ein verzögertes Sprechtempo sowie zusätzlich eine allgemein reduzierte Belastbarkeit. Dabei war sich der Beamte der vorliegenden kognitiven und sprachlichen Defizite mit ihren Auswirkungen auf die Alltagsbewältigung nicht bewusst.
Die genannten Gesundheitszeugnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. sie beschränken sich nicht lediglich darauf, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen, sondern enthalten auch die das Ergebnis tragenden Gründe (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - NVwZ-RR 2015, 625, juris Rn. 12 - zu den Anforderungen an ein amtärztliches Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren). Insbesondere das Zeugnis vom ... September 2015 überzeugt gegenüber der Einschätzung von Dr. St.-P. (Ärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom ... März 2015. Der MUS war das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. Dr. St.-P. vom ... März 2015 bekannt. Es bestehen keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes, seine Beurteilung beruht auf zutreffenden Tatsachengrundlagen und ist in sich stimmig und nachvollziehbar (BVerwG, B. v. 15.2.2010 - 2 B 126/09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris Rn. 16). Insbesondere hat der Amtsarzt - anders Dr. St.-P. - neben einer Untersuchung eine ausführliche neuropsychologische Testung durchgeführt. Dabei zeigten sich beschriebenen kognitiven Defizite und Wortfindungsstörungen. Daher überzeugt aufgrund der intensiveren Untersuchung die amtsärztliche Bewertung. Abgerundet wird diese Einschätzung durch das Schreiben der Schule vom 24. September 2015, an der der Antragsteller eingesetzt war. Dort sind aus Sicht der Schulleitung die gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten und deren negative Folgen im Unterricht geschildert.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das amtsärztliche Gutachten, auf dem das Urteil der Dienstunfähigkeit beruht, über ein Jahr alt sei. Das maßgebliche Gesundheitszeugnis der MUS datiert vom ... September 2015. Auch die dienstliche Beurteilung vom ... Januar 2015, nach der dem Beamten bescheinigt wird, „den Anforderungen in hohem Maße gerecht“ zu werden, bedingt nichts anderes. Denn die Bewertung der Dienstunfähigkeit ist von der vergleichenden Bewertung der gezeigten Leistungen zu unterscheiden. Auch in der zitierten Beurteilung finden sich in „Nr. 3. Ergänzende Bemerkungen“ deutliche Hinweise auf leistungsmäßige Defizite des Antragstellers. Das von der Regierung von Oberbayern vorgelegte Schreiben vom 10. November 2015 hat keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren. Das gilt auch für das Schreiben der MUS vom 29. Oktober 2015. Darin werden auch keine neuen Umstände benannt.
3. Es ist damit für das Ergebnis unerheblich, ob der Antragsteller das Bedürfnis nach einer eiligen gerichtlichen Entscheidung glaubhaft machen kann.
4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.