Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Aug. 2015 - M 5 E 15.1613

published on 25.08.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Aug. 2015 - M 5 E 15.1613
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Gericht

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Tenor

I.

Zum Verfahren wird ..., beigeladen.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... Dezember 1975 geborene Antragsteller steht als Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12), eingesetzt am Finanzamt E., in Diensten des Antragsgegners. In seiner letzten periodischen Beurteilung für 2012 für den Beurteilungszeitraum vom ... Juni 2009 bis ... Mai 2012 erhielt der Antragsteller - noch im Statusamt A 11 - 12 Punkte.

Der am ... September 1963 geborene (mit vorliegendem Beschluss) Beigeladene stand bis ... November 2013 als Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11), eingesetzt am Finanzamt M., in Diensten des Antragsgegners und wechselte nach vorangegangener Abordnung im Zeitraum vom ... Dezember 2013 bis ... Mai 2014 am ... Juni 2014 zur Staatlichen Lotterieverwaltung. In seiner periodischen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom ... Juni 2009 bis ... Mai 2012 erzielte der Beigeladene 11 Punkte.

Mit interner Stellenausschreibung vom ... Juli 2014 schrieb das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die Stelle des Direktors/der Direktorin der Bayerischen Spielbank B.-F. für Beamtinnen und Beamte mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanzen bzw. Steuer der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 aus, wobei die modulare Qualifizierung für Ämter ab A 14 in Aussicht gestellt wurde. Auf die beigefügte Dienstpostenbeschreibung (Bl. 13 der Akte Auswahlentscheidung I) wurde in der Ausschreibung Bezug genommen.

Nach Durchführung von Vorstellungsgesprächen, u. a. mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen, traf der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen, die bereits Gegenstand des Verfahrens M 5 E 14.5740 war. Auf Hinweis des Berichterstatters vom ... Januar 2015 hob der Antragsgegner die getroffene Auswahlentscheidung auf und holte zum Zwecke einer erneuten Auswahlentscheidung zur Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens für alle Bewerber für den Zeitraum vom ... Juli 2011 bis ... Juli 2014 Anlassbeurteilungen ein.

In seiner Anlassbeurteilung erhielt der Antragsteller 12 Punkte, der Beigeladene 14 Punkte. In den ergänzenden Bemerkungen der Anlassbeurteilung des Beigeladenen wird u. a. vermerkt, dass seine besondere Leistungs- und Potentialentfaltung auf dem derzeit inne gehabten Dienstposten hervorzuheben sei. Vor diesem Hintergrund sei auch der Beurteilungsbeitrag des Finanzamts M. (für den Zeitraum vom ...7.2011 bis ...11.2013 mit 11 Punkten im Gesamturteil) berücksichtigt worden. Aufgrund des in der jeweiligen Anlassbeurteilung erzielten Punktwerts im Gesamturteil traf der Antragsgegner mit Auswahlvermerk vom ... März 2015, gebilligt durch den Staatsminister am ... April 2015, unter Vornahme eines einzelfallbezogenen Ausgleichs der unterschiedlichen Statusämter zwischen den Bewerbern - u. a. dem Antragsteller und dem Beigeladenen - eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen. Mit jeweiligen Schreiben vom ... April 2015 teilte der Antragsgegner den Bewerbern die getroffene Auswahlentscheidung mit.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Dienstposten Direktor/Direktorin der Spielbank B.-F. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die getroffene Auswahlentscheidung stelle einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz dar. Die Begründung für die plötzliche „Leistungsexplosion“ des Beigeladenen, für dessen Beurteilung für den Zeitraum vom ... Juli 2011 bis ... November 2013 ein Beurteilungsbeitrag mit einem Gesamturteil von 11 Punkten vorliege, demgegenüber der weitere Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Staatlichen Lotterieverwaltung nur einen Bruchteil darstelle, halte nicht einmal ansatzweise einer Überprüfung stand.

Mit Erwiderung vom ... April 2015 hat das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Auswahlverfahren sei nach der Empfehlung des Verwaltungsgerichts fortgeführt worden. Dazu seien Anlassbeurteilungen eingeholt und nach deren Ergebnis eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden. Der Beigeladene habe sich danach als leistungsstärkster Bewerber erwiesen. Der zuständige Beurteiler habe ausführlich dargelegt und begründet, wie er zu der von ihm vergebenen Gesamtpunktzahl in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen gekommen ist. Soweit der Antragsteller durch das isolierte Anzweifeln lediglich der Anlassbeurteilung des Beigeladenen unterstelle, dieser wäre „von vornherein“ ausgesucht gewesen, übersehe er, dass es aus Personalentwicklungsgründen ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Beamten der Lotterieverwaltung mit diesem Dienstposten zu betrauen, ohne außerhalb der Lotterieverwaltung nach anderen Bewerbern zu suchen.

Im Zuge des Verfahrens wurden durch den Berichterstatter vom Antragsgegner eine dienstliche Erklärung des Beurteilers zum Zustandekommen der Anlassbeurteilung des Beigeladenen erbeten, der hierauf ein entsprechendes Antwortschreiben des Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung vom ... Juli 2015 vorlegte.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle des Direktors der Spielbank B.-F. ausweislich der Besetzungsentscheidung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 8. April/9. April 2015 mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, da diese sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherrn den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung des Leistungsgrundsatzes durch den Dienstherrn im Auswahlverfahren (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 a. a. O.).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3832 - juris; B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

4. Die Auswahlentscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben auch unter dem Blickwinkel, dass ein unterlegener Bewerber im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs der Gestalt geltend machen kann, dass er die auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügt (BVerfG, B. v. 2.10.2007 a. a. O.).

a) Der Antragsgegner hat den Beigeladenen in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der eingeholten Anlassbeurteilungen als leistungsstärksten Bewerber eingestuft. Der Leistungsvergleich wurde, wie im Auswahlvermerk des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 24. März 2015 ausgeführt, anhand der Vorgaben der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom ... Februar 2014 in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (Az.: 22-P 1400 FV-11/1, Gliedungs-Nr.: 2030.2.2-F) durchgeführt. Demnach ist in erster Linie bei einer Planstellen- und Dienstpostenkonkurrenz als Auswahlkriterium maßgeblich das Gesamturteil der aktuellen Beurteilung, dann der Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien der aktuellen Beurteilung, dann weitere Kriterien (vgl. Ziff. 2.1.2.1 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze). Wesentliche Beurteilungskriterien für den Dienstposten „Spielbankdirektor/Spielbankdirektorin“ sind die Einzelmerkmale „Serviceorientierung“, „Führungserfolg“, „Einsatzbereitschaft“, „Entscheidungsfreude“, „Führungspotential“ und „Fachkenntnisse“ (Ziffer 2.1.3.5 Buchst. c) der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze), wobei nur solche Einzelkriterien einzubeziehen sind, die in den jeweiligen Beurteilungen aller Bewerber bewertet sind (Ziff. 2.1.3 Satz 3 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze), so dass vorliegend das Einzelmerkmal „Führungserfolg“ nicht heranzuziehen war.

Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung diese Vorgaben beachtet. Er hat darüber hinaus entsprechend der Vorgabe in Ziffer 2.1.2.2 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze eine Anpassung in der Betrachtung der aktuellen Beurteilungen vorgenommen, um eine Vergleichbarkeit der beim Antragsteller (und zwei weiteren Bewerbern) und dem Beigeladenen in unterschiedlichen Statusämtern vorgenommenen Bewertung herzustellen. Wenn das Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat als oberste Dienstbehörde der jeweiligen Dienststellen, in denen die einzelnen Bewerber tätig sind, bei der Vornahme eines einzelfallbezogenen Ausgleichs zur Herstellung der Vergleichbarkeit der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen in der Wertigkeit der dort mit A 11 bzw. A. 12 bewerteten Dienstposten einen Unterschied sieht, der durch eine Höherbewertung des Gesamturteils der Bewerber in einem mit A 12 bewerteten Dienstposten um 1 Punkt als ausgeglichen anzusehen ist, ist das jedenfalls vertretbar und durch das Gericht nicht zu beanstanden. Im Ergebnis führt sowohl ein einzelfallbezogener Ausgleich, wie auch die - nur ausnahmsweise zulässige - Hinzurechnung von einem Punkt im Gesamturteil und bei den wesentlichen Einzelkriterien der Bewerber im um eine Besoldungsgruppe höheren Statusamt dazu, dass der Beigeladene als leistungsstärkster Bewerber anzusehen ist.

b) Der Auswahlentscheidung liegt auch keine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des Beigeladenen zugrunde. Die zu konstatierende außerordentliche Leistungssteigerung des Beigeladenen von 11 Punkten in der dienstlichen Beurteilung für 2012 auf 14 Punkte in der Anlassbeurteilung zum Stichtag ... Juli 2014 ist nach der im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren gegebenen Begründung des verantwortlichen Beurteilers durch das Gericht nicht zu beanstanden.

aa) Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier beginnend ab dem ... Juni 2013, da Stichtag der vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen der ... Mai 2012 ist, mithin im vorliegenden Fall 25 ½ Monate) aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilung vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat, aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung. Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112/122 sowie juris, Rn. 30 ff.). Vorliegend wurde die besonders ausgeprägte Leistungssteigerung des Beigeladenen durch den Beurteiler im Zeitraum der Anlassbeurteilung hinreichend plausibilisiert. Hierzu wurde im Rahmend der Vorlage der Anlassbeurteilung dargelegt, dass der Beigeladene sich in kürzester Zeit in das Spielbankenmetier eingearbeitet und sich schon bald weitgehende Fachkenntnisse angeeignet habe. Er habe für ihn äußerst kurzfristig bereits im Prüfungsjahr 2014 einen umfangreichend Prüfungsplan für die interne Revision ausgearbeitet und eine Prüfung der Spielbank B.R. vorgenommen. Eine interne Prüfung bei den bayerischen Spielbanken verlange ein erheblich breiter angelegtes Prüfungsspektrum als in anderen Bereichen, wie beispielsweise des effizienten Personaleinsatzes in der jeweiligen Spielbank, der Prüfung des internen Kontrollsystems zur Verhinderung und Aufdeckung von Spielmanipulationen und dolosen Handlungen, die Prüfung von Belegen der Finanzbuchhaltung usw. Zudem sei der Beigeladene im Jahr 2014 gemeinsam mit einem weiteren Kollegen im Rahmen einer mehrwöchigen Vakanz des Dienstpostens des Referatsleiters des Referats „Grundsatzfragen, Finanz- und Rechnungswesen“ zur diesbezüglichen Aufgabenerledigung herangezogen worden. Ferner habe er Schulungsmaßnahmen zur Korruptionsprävention und begleitende Schulungen zum Vergaberecht absolviert, wobei er schon bald zwei Sonderprüfungen habe durchführen müssen, die ohne die rasch erworbenen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu den betrieblichen Zusammenhängen nicht möglich gewesen wären. Der Beigeladene habe sich mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen der Arbeitsbereiche „Grundsatz und Rechtsangelegenheiten“ sowie „interne Revision“ voll identifiziert und persönlich sehr wohl gefühlt. Seine Zufriedenheit komme auch in seiner sehr guten Zusammenarbeit und dem vertrauensvollen Verhältnis zu Vorgesetzen, Spielbankdirektoren sowie Kollegen und Kolleginnen einer Abteilung zum Ausdruck.

Weiter wurde im gerichtlichen Verfahren nochmals anhand von Tätigkeitsbeispielen aus den Bereichen Sonderprüfungen, der Aufgabenwahrnehmung der Referatsleitung „Grundsatzfragen, Finanz- und Rechnungswesen“ sowie der Ausarbeitung eines Prüfungsplans für die interne Revision dargelegt, dass der Beigeladene hier ungewöhnlich schwierige Aufgaben mit großem persönlichen Einsatz sehr gut bewältigt habe. Er habe hierbei einen besonderen Leistungswillen und Einsatz gezeigt und sich in weit überdurchschnittlichem Maß intensiv in die grundlegend neuen Aufgaben eingearbeitet. Dies rechtfertige die vergebene Bewertung.

Die so seitens des Beurteilers begründete Leistungssteigerung ist durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die Leistungssteigerung ist in wertender Beschreibung anhand von gezeigten Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitsbereichen wiedergegeben. Sie hat damit eine hinreichend erkennbare Tatsachengrundlage. Die Einschätzung der dabei zu bewältigenden Aufgaben als ungewöhnlich schwierig und die Bewertung des Einsatzes und Leistungswillens des Beigeladenen dahingehend, dass er in weit überdurchschnittlicher Weise die Fähigkeit gezeigt habe, sich in anderen, neuen Aufgabenstellungen einzuarbeiten, obliegt dem Beurteiler.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag des Finanzamts M. für den Zeitraum vom ...11.2011 bis ...11.2013 im Gesamturteil lediglich einen Punktwert von 11 vorsieht.

Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359/366 sowie juris, Rn. 24).

Diesen Anforderungen ist vorliegend noch hinreichend Rechnung getragen. Der Beurteiler hat nach seiner Angabe den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt, so dass davon auszugehen ist, dass er die vom dortigen Beurteiler vorgenommene Bewertung in Betracht gezogen hat. Er hat jedoch weiter ausgeführt, dass für ihn, da diese Bewertung sich auf einen weiter zurückliegenden Zeitraum in einem Ressort mit offensichtlich anders gelagerten Anforderungen beziehe, diese Bewertung des Beurteilungsbeitrags - bezogen auf die aktuelle Leistungseinschätzung - nicht entscheidend nachwirken könne, so dass sie für ihn im Ergebnis letztlich nicht maßgeblich gewesen sei.

Auch dies ist durch das Gericht nicht zu beanstanden. Ein Beurteilungsbeitrag ist selbst keine dienstliche Beurteilung, sondern ein Hilfsmittel zu ihrer Erstellung. Der Beurteilungsbeitrag stellt sicher, dass ein relevanter Teilzeitraum des gesamten Beurteilungszeitraums, für den der Beurteiler keine eigenen Erkenntnisse über die Tätigkeit des Beurteilten hat, nicht von vornherein aus der Betrachtung fällt. Es gibt aber für den Beurteiler keine Vorgabe, mit welchem Gewicht er die Bewertung in einem Beurteilungsbeitrag inhaltlich in die von ihm zu erstellende dienstliche Beurteilung einzustellen hat. Vorliegend hat der Beurteiler dargelegt, dass die zu Beginn des Beurteilungszeitraums im Bereich der Steuerverwaltung gezeigten Leistungen des Beigeladenen gegenüber den von ihm zum Ende des Beurteilungszeitraums im Bereich der Lotterieverwaltung gezeigten Leistungen nicht nachwirken und für ihn für die Bewertung letztlich nicht maßgeblich sind. Damit stellt der Beurteiler entscheidend auf die zu Ende des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen des Beigeladenen ab. Er legt dar, dass er diese Leistungen trotz der Kürze des entsprechenden Zeitraums aufgrund der Aufgaben, die der Beigeladene hier bewältigt hat, für bereits hinreichend verfestigt einstuft. Wenn ein Beurteiler hinsichtlich der Leistungsbewertung entscheidend auf die letzte Zeitspanne vor dem Ende des Beurteilungszeitraums abstellt, liegt dies innerhalb des Beurteilungsrahmens und ist durch das Gericht rechtlich nicht zu beanstanden.

5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladenen keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27.11.2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Regelbeurteilung und die erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
published on 22.11.2012 00:00

Tenor Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
published on 27.09.2011 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, da
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.