Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. März 2015 - M 5 E 14.5770

published on 19/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. März 2015 - M 5 E 14.5770
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1969 geborene Antragsteller steht seit dem ... 1999 in den Diensten der Antragsgegnerin und wurde mit Wirkung vom ... 2011 zum zweiten Realschulkonrektor (Besoldungsgruppe A 14 + Z) befördert. Diese Tätigkeit übte er jedoch nur einen Monat aus, weil er mit Wirkung vom ... 2011 als Mitglied des Referatspersonalrats in vollem Umfang freigestellt wurde. Die Freistellung soll bis voraussichtlich ... 2016 andauern.

Mit Wirkung vom 1. August 2013 wurde der Antragsteller zum ständigen Stellvertreter der Schulleitung der Städtischen ...-Realschule bestellt und mit Wirkung vom 1. Februar 2014 zum Realschulkonrektor (Besoldungsgruppe A 15) ernannt. Diese Stelle hat er faktisch nicht ausgeübt.

In der Zwischenbeurteilung vom ... September 2010 für den Beurteilungszeitraum 1. September 2006 bis 31. August 2007 wurde dem Antragsteller die Eignung für Führungsaufgaben zuerkannt. Ein Leistungsbericht vom ... September 2010, der anlässlich einer Bewerbung des Antragstellers als zweiter Realschulkonrektor erstellt wurde, schloss mit der Aussage, der Antragsteller sei für Leitungspositionen an einer Schule, verbunden mit Mitarbeiterführung, sehr geeignet. Die dienstliche periodische Beurteilung des Antragstellers vom ... Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 in der Besoldungsgruppe A 14 enthält das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“. Unter Punkt 5 „Einsatzmöglichkeiten“ wurde der Antragsteller als sowohl für Führungsaufgaben innerhalb der Schulverwaltung als auch für Leitungspositionen an einer Schule als erster oder zweiter stellvertretender Schulleiter sehr geeignet angesehen. Diese Beurteilung hat der Kläger unter dem Az. M 5 K 14.5768 angefochten. Über die Klage wurde bisher noch nicht entschieden.

Ein Beurteilungsbeitrag vom ... September 2012 bescheinigt dem Antragsteller, dass er sowohl für Führungsaufgaben innerhalb der Schulverwaltung als auch für Leitungspositionen an einer Schule als erster oder zweiter stellvertretender Schulleiter sehr geeignet sei.

Mit Ausschreibung vom ... Februar 2014 wurde eine Stelle als Schulleiter an der Städtischen ...-Realschule (Besoldungsgruppe A 15 + Amtszulage) ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Bewerber die Eignung für die Übernahme einer Schulleitung in ihrer Beurteilung aufweisen müssten. Auf die Stelle bewarben sich der Beigeladene und der Antragsteller. Der Beigeladene steht ebenfalls als Realschulkonrektor in den Diensten der Antragsgegnerin. Für ihn findet sich im aktuellen Leistungsbericht die Eignungsbestätigung für die Übernahme einer Schulleitung. Für den Antragsteller wurde eine fiktive Laufbahnnachzeichnung aufgrund seiner Bewerbung erstellt. In der Vergleichsgruppe mit 16 anderen städtischen Realschulkonrektoren ergab sich, dass die Mehrheit dieser Lehrkräfte alle länger in der Funktion als Realschulkonrektor als der Antragsteller tätig waren, nämlich mindestens zwei Jahre und neun Monate. Die Mehrheit dieser Lehrkräfte erhielt in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2012 die gleiche Verwendbarkeit wie in der vorherigen dienstlichen Beurteilung. Der Antragsteller sei die dienstjüngste Lehrkraft und die beiden anderen zweitjüngsten Dienstkräfte hätten in der Beurteilung nach der Beförderung die Eignung für die Übernahme einer Schulleiterstelle nicht zuerkannt bekommen.

Mit undatiertem Auswahlvermerk (Bl. 1 ff und 49 ff der Behördenakte) entschied sich die Antragsgegnerin, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen nach dem Bestenauslesegrundsatz unter Berücksichtigung seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen. Der Antragsteller verfüge nicht über die zwingend erforderliche Eignungsbestätigung für die Übernahme einer Schulleiterstelle, weshalb seine Bewerbung unzulässig gewesen sei. Aufgrund seiner Freistellung als Personalrat habe kein aktueller Leistungsbericht erstellt werden können und daher seine fiktive Laufbahn fiktiv nachgezeichnet werden müssen.

Mit Schreiben vom ... November 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Dagegen wendete er sich mit Widerspruch vom ... Dezember 2014, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Die Antragsgegnerin erläuterte dem Antragsteller mit Schreiben vom ... Dezember 2014, dass seine Bewerbung unzulässig gewesen und anhand welcher Kriterien die fiktive Laufbahnnachzeichnung erstellt worden sei. Es ließe sich aus einem Vergleich mit den anderen Realschulkonrektoren die Prognose ableiten, dass der Antragsteller voraussichtlich die laut Ausschreibung zwingend erforderliche Eignungsbestätigung in einer weiteren periodischen Beurteilung oder einem Leistungsbericht nicht erhalten hätte.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters an der Städtischen ...-Realschule nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Der Antragsteller habe noch im Leistungsbericht vom ... September 2010 die notwendige Verwendungseignung zuerkannt bekommen. Die Auswahlentscheidung verstoße überdies gegen den Leistungsgrundsatz. Außerdem müsse der Antragsteller im Rahmen der fiktiven Laufbahnnachzeichnung mit leistungsmäßig vergleichbaren Kollegen gemessen werden. Dies sei aber unterblieben. Auch das isolierte Bewerten der Verwendungseignung sei in den Richtlinien nicht vorgesehen und damit rechtswidrig.

Die letzte periodische Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum 1. September 2007 bis zum 31. August 2010 sei rechtswidrig von einer eingeschränkten Verwendungseignung ausgegangen und daher im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht plausibel.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil der Auswahlentscheidung zu Recht die fiktive Laufbahnnachzeichnung des Antragstellers zugrunde gelegt worden sei. Diese sei anhand einer ermessensfehlerfrei gebildeten Vergleichsgruppe erstellt worden. Der Vergleich innerhalb des Statusamtes sei zulässig, weshalb die anderen Realschulkonrektoren in der Besoldungsgruppe A 15 herangezogen worden seien. Ein vorheriger Leistungsbericht sei nur anlässlich der Bewerbung des Antragstellers für eine Funktionsstelle erstellt worden. Auch die Beurteilung vom ... Juli 2011 sei in rechtmäßiger Weise zustande gekommen und die Prognose der Verwendungseignung könne nicht widerlegt werden. Auch in den vorherigen Beurteilungen sei dem Antragsteller nicht die Eignung als Schulleiter attestiert worden, sondern die Eignung für eine die Übernahme einer Funktionsstelle innerhalb der Schulverwaltung. Im Übrigen sei das Recht, gegen diese Beurteilung vorzugehen, inzwischen verwirkt. Die fiktive Laufbahnnachzeichnung sei nur hinsichtlich der Verwendungseignung erstellt worden, da keine weiteren Feststellungen nötig gewesen seien. Dies ergebe sich aus D. 2.2 der Ausführungsbestimmungen zu den Ausschreibungsrichtlinien und den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin. Im Übrigen sei der Antragsteller innerhalb von zwei Jahren zweimal befördert worden.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er hat bislang keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht zum Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

1. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle eines Schulleiters an der Städtischen ...-Realschule ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom ... November 2014 mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 30.10.2014 - M 5 E 14.3148) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil die Antragsgegnerin die Stellenbesetzung mit der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller zwar nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 16.9.2014- M 5 E 14.3010 - juris).

Gemessen an den Anforderungen des Leistungsprinzips ist die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

Weder die der Entscheidung zugrunde gelegte fiktive Laufbahnnachzeichnung für den Antragsteller, noch die Auswahl an sich erweisen sich als fehlerhaft.

3. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene fiktive Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung des Antragstellers leidet nicht an Rechtsmängeln.

a) Die Freistellung eines Personalratsmitglieds darf nach Art. 46 Abs. 3 Satz 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPersVG nicht zur beruflichen Benachteiligung führen. Das Benachteiligungsverbot soll sicherstellen, dass die Mitglieder des Personalrats ihre Tätigkeit unabhängig wahrnehmen können. Darüber hinaus soll es verhindern, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 30.6.2014 - 2 B 11/14 - juris; U. v. 21.9.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333).

b) Nach einhelliger Auffassung ist der Dienstherr jedoch gehindert, vom Dienst frei gestellte Personalratsmitglieder dienstlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 21.9.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333; B. v. 7.11.1991 - 1 WB 160.90 - BVerwGE 93, 188; VGH BW, B. v. 4.7.2008 - 4 S 519/08 - juris).

Nach Art. 33 Abs. 2 GG sollen dienstliche Beurteilungen Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen sein und daher eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung gewährleisten (BVerwG, U. v. 16.10.2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 36). Werden während des Beurteilungszeitraumes keine dienstlichen Leistungen erbracht, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten, so kann der Dienstherr Benachteiligungen der betroffenen Beamten dadurch ausschließen, dass er die Fortschreibung vergangener Beurteilungen durch eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges des freigestellten Beamten vorsieht; hierbei kann er auch dem Gesichtspunkt einer zu erwartenden Leistungssteigerung im Rahmen des Vertretbaren Rechnung tragen (BVerrwG, B. v. 7.11.1991 - 1 WB 160.90 - BVerwGE 93, 188/192; U. v. 10.4.1997 - BVerwG 2 C 38.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 16 S. 35; U. v. 21.9.2006 - 2 C 13/05 - BVerwGE 126, 333/337 f.). Hiervon ausgehend ist das Rechtsinstitut einer fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen durch Verwaltung und Gerichte weiterentwickelt worden. Die fiktive Fortschreibung fingiert nicht nur eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung, sie unterstellt auch eine Fortentwicklung der Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter. Damit prognostiziert sie, wie der Beamte voraussichtlich zu beurteilen wäre, wäre er im Beurteilungszeitraum nicht freigestellt und hätte er seine Leistungen wie vergleichbare Kollegen fortentwickelt.

c) Formal bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Laufbahnnachzeichnung. In den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vom 1. Januar 2011 sowie den Ausschreibungsrichtlinien und den Ausführungsbestimmungen vom Juni 2009 finden sich keine Formalia für die Erstellung der Nachzeichnung. Lediglich über einen Verweis nach C II. 4, C II. 3 sollen die Regeln über die Zwischenbeurteilung nach C V. Anwendung finden. Für diese bestehen keine besonderen formellen Vorgaben.

Die Laufbahnnachzeichnung wurde mit dem Antragsteller auch mit Schreiben vom ... Dezember 2014 erläutert und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ein förmliche Eröffnung ist nicht notwendig, da die Laufbahnnachzeichnung nach ihrem Zweck und ihrer Rechtsnatur keine dienstliche Beurteilung im Sinne laufbahnrechtlicher Vorschriften beinhaltet (OVG SA, B. v. 21.5.2000 - B 3 S 391/99 - ZBR 2001, 256).

d) Der fiktiven Laufbahnnachzeichnung liegt ferner eine belastbare Tatsachengrundlage zugrunde.

Da die fiktive Fortschreibung in mehreren Punkten als hypothetische Vergleichsbetrachtung eine bloße Prognose darstellt, setzt sie eine belastbare Tatsachengrundlage voraus (BVerwG, U. v. 21.9.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333). An einer solchen kann es fehlen, wenn die letzte dienstliche Beurteilung sehr lange zurück liegt. Als Grenze werden 16 (BVerwG, U. v. 16.12.2009 - 2 C 11/09 - juris) oder 25 Jahre (BayVGH, B. v. 28.7.2014 - 3 ZB 13.1642) gesehen (Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage 2014, B IV. Rn. 222b). Von einer belastbaren Grundlage ist hier auszugehen, da die letzte periodische Beurteilung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Erstellung erst etwa vier Jahre zurücklag.

e) Ferner ist auch die gebildete Vergleichsgruppe rechtlich nicht zu beanstanden.

Zur fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung muss der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung eine Vergleichsgruppe mit solchen anderen Beamten bilden, die zum selben Zeitpunkt derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Bei der Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamten auf das unvermeidliche Maß beschränken (vgl. BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - ZBR 1998, 46; OVG Bremen, B. v. 19.12.2008 - 2 B 359/08 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 20.8.2012 - 2 B 10673/12 - juris; HambOVG, B. v. 25.9.2013 - 1 Bs 240/13 - juris; VG München, B. v. 25.3.2014 - M 21 E 13.5890 - juris; VG Berlin; B. v. 3.3.2004 - 7 A 45.03 - juris). Die fiktive Laufbahnnachzeichnung muss den beruflichen Werdegang des Bewerbers wie den Werdegang vergleichbarer Kollegen behandeln, die weder freigestellt noch beurlaubt sind. Das bedeutet, dass der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung des Bewerbers eine Vergleichsgruppe mit solchen anderen Beamten bilden muss, die zum selben Zeitpunkt derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Sodann ist zu ermitteln, wie sich diese Beamten durchschnittlich seitdem weiterentwickelt haben. In diesem Maß darf unterstellt werden, dass auch derjenige Beamte, dessen beruflicher Werdegang fiktiv nachzuzeichnen ist, sich entwickelt hätte (BVerwG, U. v. 16.12.2010 - 2 C 11.09 - IÖD 2011, 63; U. v. 8.6.2010 -1 A 2859/07 - PersV 2010, 463).

Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Vergleichsgruppe zur Erstellung der fiktiven Laufbahnnachzeichnung aus 17 Realschulkonrektoren, d. h. anhand des Statusamtes, gewählt und nicht lediglich auf vergleichbare Ergebnisse in der letzten dienstlichen Beurteilung abgestellt wurde (OVG NRW, B. v. 15.11.2012 - 6 A 1534/11 - juris, Rn. 7).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend die Realschulkonrektoren anhand ihrer Verweildauer im Amt und der dienstlichen Verwendbarkeit, die den Beamten in den letzten beiden Beurteilungen zuerkannt wurde, herangezogen. Es erscheint sachgerecht, dass anhand der Beamten mit ähnlichem Werdegang wie der Antragsteller versucht wird, mangels anderer Anhaltspunkte, dessen berufliche Entwicklung nachzuzeichnen. Angesichts der von vielfältigen individuellen Elementen geprägten Leistungsentwicklung des einzelnen Beamten liegt es auf der Hand, dass sich das Leistungsbild „vergleichbarer“ Kollegen stets mehr oder weniger deutlich von dem desjenigen Beamten unterscheidet, dessen Beurteilung nachzuzeichnen ist. Es gibt im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Auswahl der Vergleichsbeamten für die Vergleichsgruppe willkürlich erfolgt wäre.

f) Weiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die für den Antragsteller erstellte fiktive Laufbahnnachzeichnung nur in Bezug auf das Merkmal „Dienstliche Verwendbarkeit“ erstellt wurde.

Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der fiktiven Laufbahnnachzeichnung, Benachteiligungen freigestellter Personalratsmitglieder zu vermeiden, kann einer Nachzeichnung, die sich nur auf die Verwendbarkeit des Beamten bezieht, kein Nachteil entspringen. Denn der Beamte wird mit anderen Beamten in der gebildeten Vergleichsgruppe dabei frei von Willkür und ohne sachwidrige Erwägungen verglichen und seine Laufbahn entsprechend abgebildet. Dass für weitere Einzelmerkmale keine Bewertung stattfand, ist nicht schädlich, sondern vom Einschätzungsspielraum des Dienstherrn gedeckt. Dieser besteht hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose (VG Freiburg, U. v. 21.10.2014 - 3 K 1230/12 - juris, Rn. 18). Überdies gilt - wie bereits erwähnt -, dass sich der Aufwand für die Erstellung in praktikablen Grenzen halten muss.

4. Auch gegen die Auswahlentscheidung ist nichts zu erinnern. Es hält sich im rechtlichen Rahmen, den Antragsteller bei der Stellenbesetzung nicht zu berücksichtigen, da er ein zwingend für den Dienstposten vorausgesetztes Anforderungsprofil (konstitutives Anforderungsprofil) nicht erfüllt.

a) Der Dienstherr bestimmt im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Dabei sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender, dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 12; B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 15; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108; B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 127 u. Art. 16 LlbG Rn. 17; Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Art. 16 LlbG Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25).

Abweichend von diesem Grundsatz kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können zwar in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu. Dieser absolut wirkenden Ausschlussfunktion entspricht es aber, dass konstitutive Anforderungsprofile nur aus besonderem Grund in ein Auswahlverfahren eingeführt werden dürfen (BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris Rn. 44). Außerdem ist der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 23 f.). Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. juris Rn. 31; VG München, B. v. 25.3.2014 - M 21 E 13.5890 - juris Rn. 71).

b) Gemessen daran ist die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, so wie sie im undatierten Auswahlvermerk niedergelegt ist, in rechtmäßiger Weise zustande gekommen. Dass das Bewerberfeld auf solche Beamten beschränkt wurde, die über die entsprechende Eignung zur Übernahme einer Schulleiterstelle verfügen, ist nicht nur sachgerecht, sondern vielmehr aufgrund der Ausgestaltung des Dienstpostens als Schulleiter zwingend geboten. Somit konnte das Anforderungsprofil entsprechend konstitutiv gestaltet werden.

Dass der Antragsteller, dem die Verwendungseignung fehlt, nicht zum Zuge kam und stattdessen dem Beigeladenen, der das Anforderungsprofil erfüllte, der Vorzug gegeben wurde, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

c) Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt nicht gegeben, dass für den Antragsteller möglicherweise in der letzten dienstlichen Beurteilung die Verwendungseignung für die Ausübung einer Schulleiterstelle in rechtswidriger Weise nicht zuerkannt wurde und es der Erstellung einer Laufbahnnachzeichnung nicht bedurft hätte. Auf die Rechtmäßigkeit der letzten periodischen Beurteilung kommt es hinsichtlich der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht an. So war nach C. VI. der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin die Erstellung eines Leistungsberichts für den Antragsteller vonnöten. Danach muss ein Bericht erstellt werden, wenn der Beamte seit der letzten periodischen Beurteilung befördert wurde. Da die letzte Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Dezember 2010 erstellt und er mit Wirkung vom ... 2014 zum Realschulkonrektor befördert wurde, musste ein Leistungsbericht eingeholt werden, weil eine Fortschreibung der Beurteilung nicht möglich war. Da der Antragsteller wiederum aufgrund seiner Freistellung nicht mehr zu beurteilen war, musste statt eines Leistungsberichts eine Laufbahnnachzeichnung erstellt werden. Daran hat die Antragsgegnerin sich gehalten.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 01/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
published on 28/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. G
published on 30/10/2014 00:00

Tenor I. Zum Verfahren wird ..., ... Straße ..., ..., beigeladen. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten
published on 21/10/2014 00:00

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Zollkriminalamts vom 05.06.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 02.09.2005 bis 01.07.2008 (Stichtag: 01.07.2008) unter Be
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published on 01/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.