Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2016 - M 24 E 16.2018, M 24 K 16.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (M 24 E 16.2018) wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 24 E 16.2018) als auch für das Hauptsacheverfahren (M 24 K 16.2016) abgelehnt.
Gründe
I.
Der am ... 1999 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am
Mit Beschluss des Amtsgerichts ...
Mit Schreiben vom
Dem Umverteilungsantrag beigefügt war ein Schreiben des Antragstellers vom
Mit Schreiben vom
Mit Telefax vom
dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu gestatten, im Rahmen des betreuten Einzelwohnens des Trägers... in der ... in 12049 ... zu bleiben.
Zudem wurde beantragt,
dem Antragsteller und Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung des Eilantrags wurde unter Vorlage zahlreicher Unterlagen ausgeführt, dass der Antragsteller aktuell in einem betreuten Einzelwohnen in ... untergebracht sei. Er sei in seinem dortigen sozialen Umfeld integriert und besuche derzeit ein tagesstrukturierendes Angebot bis zum Erhalt eines Schulplatzes an einem Oberstufenzentrum. Aufgrund der Minderjährigkeit des Antragstellers und dem Umstand, dass er sich seit nunmehr annähernd 8 Monate in ... aufhalte und sich dort integriert habe, sei dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren, jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens in ... wohnen zu bleiben. Anderenfalls sei eine konkrete Kindswohlgefährdung zu befürchten. Da sich der Antragsteller geweigert habe, nach seinem Aufgriff in ... in den Kreis ... zurückzukommen, sei schließlich am 16. November 2015 ein länderübergreifender Umverteilungsantrag gestellt worden, der mit Schreiben vom 29. März 2016 abgelehnt worden sei. Die Ablehnung des Umverteilungsantrags könne einer rechtlichen Würdigung nicht standhalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung BT Drs. 18/3144 vom 11. November 2014 zu § 61 Abs. 1 d Satz 3 AufenthG zähle zu den dort genannten sonstigen humanitären Gründen auch besonderer Schutzbedarf. Vorliegend sei jedoch der besondere Schutzbedarf eines minderjährigen Kindes/Jugendlichen nicht berücksichtigt worden. Unter dem Aspekt des Kindeswohles sei es dem Jugendlichen nicht zumutbar, seinen Wohnsitz wieder nach ... zu verlegen. Nicht außer Acht zu lassen sei auch die Herkunftsgeschichte des Jugendlichen, der auf der Flucht seinen jüngeren Bruder verloren habe und auf der Suche nach diesem sei. Umso wichtiger sei es, dass er nun offenbar in Berlin einen geschützten Rahmen gefunden habe, in dem er sich entwickeln könne.
Mit Schreiben vom
den Antrag gemäß § 123 VwGO abzuweisen.
Der Antragsteller sei nach § 60 Abs. 1 AsylG verpflichtet, seinen Wohnsitz an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylG genannten Ort zu nehmen (Wohnsitzauflage). Mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 14. Juni 2016
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 E 16.2018 und M 24 K 16.2016 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
1.1. Gegenstand des Verfahrens auf einstweiligen Rechtschutz ist das Begehren des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem über seine Klage auf länderübergreifende Umverteilung nach ... zu entscheiden ist, im Rahmen des betreuten Einzelwohnens des Trägers ... in ... bleiben zu können.
1.2. Das Verwaltungsgericht ... ist zur Entscheidung über diesen Antrag örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da Kern der Streitigkeit eine Vorschrift des Asylgesetzes, nämlich § 51 Abs. 1 AsylG, ist, auch wenn die Ablehnung der länderübergreifenden Umverteilung im Schreiben des Antragsgegners vom 29. März 2016 mit § 61 Abs. 1d AufenthG anstelle von § 51 Abs. 1 AsylG begründet wurde. Der Antragsteller hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis...) und damit im Gerichtsbezirk zu nehmen.
Zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
1.3. Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustand die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung u. a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit dem Eilantrag sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund geltend und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
1.4. Der Antrag ist zwar statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf den Anordnungsgrund hat der Antragsteller jedoch bereits nicht geltend gemacht, dass die Angelegenheit dringlich ist. Der Antragsschrift vom 2. Mai 2016 lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner vor einer Entscheidung über die Klage dem Antragsteller den Aufenthalt in ... versagen und ihn zwangsweise nach ... zurückführen wird. Entsprechendes lässt sich im Übrigen auch der Antragserwiderung vom 3. Juni 2016 und den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.
1.5. Darüber hinaus ist der Antrag jedoch auch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf länderübergreifender Umverteilung glaubhaft gemacht hat.
Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG, also von Ehegatten oder Lebenspartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Die Frage, ob sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (BayVGH, B. v. 12.09.2002 - 25 ZB 02.31330 - juris).
Solche sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht sind vorliegend jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen oder erkennbar. Wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat, stellt allein der Wunsch, in einer Großstadt zu leben, nur hier ausreichend Motivation zum Schulbesuch zu entwickeln und bestimmte Sportarten betreiben zu können, keinen derartigen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht dar. Dies gilt auch, soweit in den vom Amtsvormund für den Antragsteller vorgelegten Unterlagen allesamt dargelegt wird, dass der Antragsteller strebsam und motiviert ist und sich in sein soziales Umfeld in ... bereits bestens integriert hat. Denn der Gesetzgeber hat für die länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylG ein Verfahren vorgesehen, dass mit einem Antrag des Antragstellers nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylG beginnt und mit einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG endet, um dieser die Möglichkeit zu geben, das Vorliegen der Voraussetzungen der länderübergreifenden Umverteilung vor einem Ortswechsel des jeweiligen Antragstellers zu prüfen. Soweit der Antragsteller, ohne die Umverteilungsentscheidung abzuwarten, durch einen eigenmächtigen Umzug Tatsachen schafft, hat er dies selbst zu vertreten. Im Übrigen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller nicht auch im Landkreis ... integrieren und die Schule besuchen könnte.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen, ist es im Übrigen auch unerheblich, dass der Antragsgegner das Vorliegen von sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht nicht im Rahmen des § 51 Abs. 1 AsylG, sondern im Rahmen des § 61 Abs. 1d AufenthG geprüft hat.
1.6. Infolgedessen war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Eilverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden sowohl für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (M 24 E 16.2018) als auch für das Klageverfahren (M 24 K 16.2016) abgelehnt.
2.1. Für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge ist das Verwaltungsgericht München als Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig (s.o. unter Nr. 1.2.).
Die Zuständigkeit des Einzelrichters über den Prozesskostenhilfeantrag ergibt sich für das Eilverfahren aus § 76 Abs. 4 AsylG. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom
2.2. Nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach einen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen des Beteiligten ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sein (BayVGH B. v. 23.10.2005 - 10 C 04.1205 - juris).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder der Antrag nach § 123 VwGO noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO haben. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insofern Bezug genommen.
2.3. Die Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe ergehen kostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... September 1999 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am ... Oktober 2014 als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland ein und stellte am ... Oktober 2014 einen Asylantrag, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... August 2015 wurde das Amt für Kinder, Jugend und Familien des Landratsamtes Berchtesgadener Land als Vormund für den Kläger entlassen und das Amt für Jugend und Familie des Landratsamtes ... zum neuen Vormund für den Kläger bestellt.
Mit Schreiben vom ... November 2015 beantragte der Amtsvormund des Klägers über den Beauftragten des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer beim Beklagten die länderübergreifende Umverteilung für die Stadt ... Mit Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom ... November 2015 sei der Kläger ab dem ... Dezember 2015 dem Landkreis ... zugewiesen worden. Seit dem ... November 2014 sei dieser in der Clearingeinrichtung ... in ... untergebracht worden; seit ... Juni 2015 sei er in die Jugendhilfeeinrichtung in die Schülergruppe 4 verlegt worden. Am ... Oktober 2015 habe er die Einrichtung verlassen und sei in ... aufgegriffen worden. Er befinde sich in der Kriseneinrichtung ... in ... und weigere sich vehement, nach ... zurückzukommen.
Dem Umverteilungsantrag beigefügt war ein Schreiben des Klägers vom ... November 2015, wonach er nicht mehr nach ... zurückkehren wolle, da dies keine Großstadt sei. Er sei dort immer traurig gewesen. Jetzt sei er glücklich, er könne in ... streetdance und kickbocking machen und zur Schule gehen. Des Weiteren war dem Umverteilungsantrag eine Beurteilung des Projekts „...“ der Obdachlosenhilfe ... e.V. ... beigefügt, wonach der Kläger sei dem ... November 2015 am Projekt „Ab ins Leben“ teilnehme, einem tagesstrukturierten, stark individualisierten, kleingruppenorientierten Angebot für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation keinem regelmäßigen Schul- oder Ausbildungsbesuch nachgehen könnten.
Mit Schreiben vom ... März 2016, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte der Beklagte dem Amtsvormund des Klägers unter dem Betreff „Antrag auf länderübergreifende Umverteilung/Zustimmung zur Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage“ mit, dass für ein Einvernehmen zum Wohnortwechsel nach § 61 Abs. 1d AufenthG i. V. m. Nr. 61.1.1.1 ff der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz und den sich daraus ergebenden ... Verwaltungsrichtlinien kein Raum sei. Die Zustimmung sei zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sei und der Wohnortwechsel der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner oder einem minderjährigen ledigen Kind oder der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft diene, was beim Kläger nicht gegeben, zumindest nicht nachgewiesen sei. Eine Zustimmung könne zudem aus sonstigen humanitären Gründen erteilt werden, wenn der Wohnortwechsel zum Schutz vor einer Gefährdung erforderlich sei, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet der Wohnsitzauflage ausgehe, oder aus medizinischen Gründen. Der Kläger begründe seinen Wunsch zur Wohnsitznahme in ... jedoch allein damit, dass ... keine Großstadt sei und er sich deshalb nicht wohl gefühlt habe und immer traurig gewesen sei und er in ... seinen bevorzugten Freizeitaktivitäten nachgehen könne. Dass einer der o.g. Gründe vorliege, sei nicht ersichtlich.
Mit Telefax vom ... Mai 2016 erhob der Kläger durch seinen Amtsvormund bei Gericht Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger länderübergreifend dem Land ... zuzuweisen.
Zugleich wurde beantragt, dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu gestatten, im Rahmen des betreuten Einzelwohnens des Trägers... in der ... in ... zu bleiben, und ihm im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung wurde unter Vorlage zahlreicher Unterlagen ausgeführt, dass der Kläger aktuell in einem betreuten Einzelwohnen in ... untergebracht sei. Er sei in seinem dortigen sozialen Umfeld integriert und besuche derzeit ein tagesstrukturierendes Angebot bis zum Erhalt eines Schulplatzes an einem Oberstufenzentrum. Aufgrund der Minderjährigkeit des Klägers und dem Umstand, dass er sich seit nunmehr annähernd 8 Monate in ... aufhalte und sich dort integriert habe, sei dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren, jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens in ... wohnen zu bleiben. Anderenfalls sei eine konkrete Kindswohlgefährdung zu befürchten. Da sich der Kläger geweigert habe, nach seinem Aufgriff in ... in den Kreis ... zurückzukommen, sei schließlich am ... November 2015 ein länderübergreifender Umverteilungsantrag gestellt worden, der mit Schreiben vom ... März 2016 abgelehnt worden sei. Die Ablehnung des Umverteilungsantrags könne einer rechtlichen Würdigung nicht standhalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung BT Drs. 18/3144 vom 11. November 2014 zu § 61 Abs. 1 d Satz 3 AufenthG zähle zu den dort genannten sonstigen humanitären Gründen auch besonderer Schutzbedarf. Vorliegend sei jedoch der besondere Schutzbedarf eines minderjährigen Kindes/Jugendlichen nicht berücksichtigt worden. Unter dem Aspekt des Kindeswohles sei es dem Jugendlichen nicht zumutbar, seinen Wohnsitz wieder nach ... zu verlegen. Nicht außer Acht zu lassen sei auch die Herkunftsgeschichte des Jugendlichen, der auf der Flucht seinen jüngeren Bruder verloren habe und auf der Suche nach diesem sei. Umso wichtiger sei es, dass er nun offenbar in ... einen geschützten Rahmen gefunden habe, in dem er sich entwickeln könne.
Mit Schreiben vom ... Juni 2016 beantragte der Beklagte, den Antrag gemäß § 123 VwGO abzuweisen. Der Kläger sei nach § 60 Abs. 1 AsylG verpflichtet, seinen Wohnsitz an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylG genannten Ort zu nehmen (Wohnsitzauflage). Mit Schreiben vom ... November 2015 habe der bestellte Amtsvormund des Landratsamtes ... die länderübergreifende Umverteilung nach § 51 Abs. 1 AsylG nach... beantragt. Nach § 51 Abs. 1 AsylG sei der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Entsprechende Gründe lägen beim Kläger nicht vor. Allein der Wunsch, in einer Großstadt zu leben, nur hier ausreichend Motivation zum Schulbesuch zu entwickeln und bestimmte Sportarten betreiben zu können, könne keine Entscheidung zur Umverteilung tragen. All dies dürfte auch im Landkreis Freising möglich sein, zumal die vorgetragenen gute Entwicklung des Klägers ausschließlich daraus resultiere, dass er seinen Wohnsitz unerlaubt gewechselt und nunmehr die ... Behörde vor vollendete Tatsachen gestellt habe. Es wäre auch Aufgabe des bestellten Vormundes gewesen, auf den Kläger einzuwirken und ihm den Weg aufzuzeigen, wie er sein Leben motiviert und erfolgreich in Freising bestreiten könne.
Mit Beschluss vom ... Juni 2016 wurde der Rechtsstreit (...) zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom ... Juni 2016 wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (...) und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch für das Hauptsacheverfahren abgelehnt.
Mit Schreiben vom ... Juni 2016 wurden die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen Gelegenheit zum Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegeben. Hierfür wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der Beklagte verzichtete mit Schreiben vom ... Juni 2016 und die Kläger mit Schreiben seines Amtsvormundes vom ... Juli 2016 auf mündliche Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 teilte der Amtsvormund des Klägers ergänzend mit, dass der Kläger abgängig gewesen und in ... wieder aufgegriffen und dort aufgrund seiner Minderjährigkeit in Obhut genommen worden sei. Eine Rückführung sei nicht möglich gewesen bzw. verweigert worden. Selbst wenn eine Rückführung erfolgt wäre, wäre diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Dauer gewesen und hätte nur unter Zwang erfolgen können, was dem Kindeswohl zutiefst widersprochen hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 E 16.2018 und M 24 K 16.2016 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil der Kläger mit Erklärung seines Amtsvormundes vom... Juli 2016 und der Beklagte mit Erklärung vom ... Juni 2016 klar, eindeutig und vorbehaltlos auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
2. Das Verwaltungsgericht ... ist zur Entscheidung über die Klage örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da Kern der Streitigkeit eine Vorschrift des Asylgesetzes, nämlich § 51 Abs. 1 AsylG, ist, auch wenn die Ablehnung der länderübergreifenden Umverteilung im Schreiben des Beklagten vom... März 2016 mit § 61 Abs. 1d AufenthG anstelle von § 51 Abs. 1 AsylG begründet wurde. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk... (Landkreis ...) und damit im Gerichtsbezirk zu nehmen. Aufgrund des Kammerbeschlusses vom ... Juni 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
3. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben, da dem Schreiben der Beklagten vom ... März 2016, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt handelt, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 58 Abs. 2 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom ... März 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach Berlin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 VwGO).
3.1. Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG, also von Ehegatten oder Lebenspartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Die Frage, ob sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (BayVGH, B.v. 12.09.2002 - 25 ZB 02.31330 - juris).
3.2. Solche sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht sind vorliegend jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen oder erkennbar. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, stellt allein der Wunsch, in einer Großstadt zu leben, nur hier ausreichend Motivation zum Schulbesuch zu entwickeln und bestimmte Sportarten betreiben zu können, keinen derartigen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht dar. Dies gilt auch, soweit in den vom Amtsvormund für den Kläger vorgelegten Unterlagen allesamt dargelegt wird, dass der Kläger strebsam und motiviert ist und sich in sein soziales Umfeld in ... bereits bestens integriert hat. Denn der Gesetzgeber hat für die länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylG ein Verfahren vorgesehen, dass mit einem Antrag des Ausländers, ggf. vertreten durch seinen Amtsvormund, nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylG beginnt und mit einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG endet, um dieser die Möglichkeit zu geben, das Vorliegen der Voraussetzungen der länderübergreifenden Umverteilung vor einem Ortswechsel des jeweiligen Ausländers zu prüfen. Soweit der Kläger, ohne die Umverteilungsentscheidung abzuwarten, durch einen eigenmächtigen Umzug Tatsachen geschaffen hat, hat er dies selbst zu vertreten. Die Minderjährigkeit des Klägers führt dabei zu keinem anderen Ergebnis, da die Umverteilungsvorschriften auch für minderjährige Flüchtlinge gelten, und für den Kläger ein Amtsvormund bestellt worden war. Wie vom Beklagten zutreffend dargelegt wurde, wäre es auch Aufgabe des bestellten Vormundes gewesen, auf den Kläger einzuwirken und ihm den Weg aufzuzeigen, wie er sein Leben motiviert und erfolgreich in ... bestreiten könne. Im Übrigen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich der Kläger nicht auch im Landkreis ... integrieren und die Schule besuchen könnte.
Dass der Beklagte das Vorliegen von sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht nicht im Rahmen des § 51 Abs. 1 AsylG, sondern im Rahmen des § 61 Abs. 1d AufenthG geprüft hat, ist insoweit auch unerheblich, da das Gericht die objektiv einschlägige Rechtsnorm zu ermitteln hat und sonstige humanitäre Gründen von vergleichbarem Gewicht nach § 51 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn
- 1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder - 3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.
(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,
- 1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen, - 2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder - 3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass
- 1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder - 2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und - 5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn
- 1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder - 3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.
(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und - 5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn
- 1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder - 3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.
(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... September 1999 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am ... Oktober 2014 als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland ein und stellte am ... Oktober 2014 einen Asylantrag, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... August 2015 wurde das Amt für Kinder, Jugend und Familien des Landratsamtes Berchtesgadener Land als Vormund für den Kläger entlassen und das Amt für Jugend und Familie des Landratsamtes ... zum neuen Vormund für den Kläger bestellt.
Mit Schreiben vom ... November 2015 beantragte der Amtsvormund des Klägers über den Beauftragten des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer beim Beklagten die länderübergreifende Umverteilung für die Stadt ... Mit Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom ... November 2015 sei der Kläger ab dem ... Dezember 2015 dem Landkreis ... zugewiesen worden. Seit dem ... November 2014 sei dieser in der Clearingeinrichtung ... in ... untergebracht worden; seit ... Juni 2015 sei er in die Jugendhilfeeinrichtung in die Schülergruppe 4 verlegt worden. Am ... Oktober 2015 habe er die Einrichtung verlassen und sei in ... aufgegriffen worden. Er befinde sich in der Kriseneinrichtung ... in ... und weigere sich vehement, nach ... zurückzukommen.
Dem Umverteilungsantrag beigefügt war ein Schreiben des Klägers vom ... November 2015, wonach er nicht mehr nach ... zurückkehren wolle, da dies keine Großstadt sei. Er sei dort immer traurig gewesen. Jetzt sei er glücklich, er könne in ... streetdance und kickbocking machen und zur Schule gehen. Des Weiteren war dem Umverteilungsantrag eine Beurteilung des Projekts „...“ der Obdachlosenhilfe ... e.V. ... beigefügt, wonach der Kläger sei dem ... November 2015 am Projekt „Ab ins Leben“ teilnehme, einem tagesstrukturierten, stark individualisierten, kleingruppenorientierten Angebot für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation keinem regelmäßigen Schul- oder Ausbildungsbesuch nachgehen könnten.
Mit Schreiben vom ... März 2016, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte der Beklagte dem Amtsvormund des Klägers unter dem Betreff „Antrag auf länderübergreifende Umverteilung/Zustimmung zur Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage“ mit, dass für ein Einvernehmen zum Wohnortwechsel nach § 61 Abs. 1d AufenthG i. V. m. Nr. 61.1.1.1 ff der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz und den sich daraus ergebenden ... Verwaltungsrichtlinien kein Raum sei. Die Zustimmung sei zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sei und der Wohnortwechsel der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner oder einem minderjährigen ledigen Kind oder der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft diene, was beim Kläger nicht gegeben, zumindest nicht nachgewiesen sei. Eine Zustimmung könne zudem aus sonstigen humanitären Gründen erteilt werden, wenn der Wohnortwechsel zum Schutz vor einer Gefährdung erforderlich sei, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet der Wohnsitzauflage ausgehe, oder aus medizinischen Gründen. Der Kläger begründe seinen Wunsch zur Wohnsitznahme in ... jedoch allein damit, dass ... keine Großstadt sei und er sich deshalb nicht wohl gefühlt habe und immer traurig gewesen sei und er in ... seinen bevorzugten Freizeitaktivitäten nachgehen könne. Dass einer der o.g. Gründe vorliege, sei nicht ersichtlich.
Mit Telefax vom ... Mai 2016 erhob der Kläger durch seinen Amtsvormund bei Gericht Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger länderübergreifend dem Land ... zuzuweisen.
Zugleich wurde beantragt, dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu gestatten, im Rahmen des betreuten Einzelwohnens des Trägers... in der ... in ... zu bleiben, und ihm im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung wurde unter Vorlage zahlreicher Unterlagen ausgeführt, dass der Kläger aktuell in einem betreuten Einzelwohnen in ... untergebracht sei. Er sei in seinem dortigen sozialen Umfeld integriert und besuche derzeit ein tagesstrukturierendes Angebot bis zum Erhalt eines Schulplatzes an einem Oberstufenzentrum. Aufgrund der Minderjährigkeit des Klägers und dem Umstand, dass er sich seit nunmehr annähernd 8 Monate in ... aufhalte und sich dort integriert habe, sei dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren, jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens in ... wohnen zu bleiben. Anderenfalls sei eine konkrete Kindswohlgefährdung zu befürchten. Da sich der Kläger geweigert habe, nach seinem Aufgriff in ... in den Kreis ... zurückzukommen, sei schließlich am ... November 2015 ein länderübergreifender Umverteilungsantrag gestellt worden, der mit Schreiben vom ... März 2016 abgelehnt worden sei. Die Ablehnung des Umverteilungsantrags könne einer rechtlichen Würdigung nicht standhalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung BT Drs. 18/3144 vom 11. November 2014 zu § 61 Abs. 1 d Satz 3 AufenthG zähle zu den dort genannten sonstigen humanitären Gründen auch besonderer Schutzbedarf. Vorliegend sei jedoch der besondere Schutzbedarf eines minderjährigen Kindes/Jugendlichen nicht berücksichtigt worden. Unter dem Aspekt des Kindeswohles sei es dem Jugendlichen nicht zumutbar, seinen Wohnsitz wieder nach ... zu verlegen. Nicht außer Acht zu lassen sei auch die Herkunftsgeschichte des Jugendlichen, der auf der Flucht seinen jüngeren Bruder verloren habe und auf der Suche nach diesem sei. Umso wichtiger sei es, dass er nun offenbar in ... einen geschützten Rahmen gefunden habe, in dem er sich entwickeln könne.
Mit Schreiben vom ... Juni 2016 beantragte der Beklagte, den Antrag gemäß § 123 VwGO abzuweisen. Der Kläger sei nach § 60 Abs. 1 AsylG verpflichtet, seinen Wohnsitz an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylG genannten Ort zu nehmen (Wohnsitzauflage). Mit Schreiben vom ... November 2015 habe der bestellte Amtsvormund des Landratsamtes ... die länderübergreifende Umverteilung nach § 51 Abs. 1 AsylG nach... beantragt. Nach § 51 Abs. 1 AsylG sei der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Entsprechende Gründe lägen beim Kläger nicht vor. Allein der Wunsch, in einer Großstadt zu leben, nur hier ausreichend Motivation zum Schulbesuch zu entwickeln und bestimmte Sportarten betreiben zu können, könne keine Entscheidung zur Umverteilung tragen. All dies dürfte auch im Landkreis Freising möglich sein, zumal die vorgetragenen gute Entwicklung des Klägers ausschließlich daraus resultiere, dass er seinen Wohnsitz unerlaubt gewechselt und nunmehr die ... Behörde vor vollendete Tatsachen gestellt habe. Es wäre auch Aufgabe des bestellten Vormundes gewesen, auf den Kläger einzuwirken und ihm den Weg aufzuzeigen, wie er sein Leben motiviert und erfolgreich in Freising bestreiten könne.
Mit Beschluss vom ... Juni 2016 wurde der Rechtsstreit (...) zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom ... Juni 2016 wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (...) und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch für das Hauptsacheverfahren abgelehnt.
Mit Schreiben vom ... Juni 2016 wurden die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen Gelegenheit zum Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegeben. Hierfür wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der Beklagte verzichtete mit Schreiben vom ... Juni 2016 und die Kläger mit Schreiben seines Amtsvormundes vom ... Juli 2016 auf mündliche Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 teilte der Amtsvormund des Klägers ergänzend mit, dass der Kläger abgängig gewesen und in ... wieder aufgegriffen und dort aufgrund seiner Minderjährigkeit in Obhut genommen worden sei. Eine Rückführung sei nicht möglich gewesen bzw. verweigert worden. Selbst wenn eine Rückführung erfolgt wäre, wäre diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Dauer gewesen und hätte nur unter Zwang erfolgen können, was dem Kindeswohl zutiefst widersprochen hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 E 16.2018 und M 24 K 16.2016 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil der Kläger mit Erklärung seines Amtsvormundes vom... Juli 2016 und der Beklagte mit Erklärung vom ... Juni 2016 klar, eindeutig und vorbehaltlos auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
2. Das Verwaltungsgericht ... ist zur Entscheidung über die Klage örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da Kern der Streitigkeit eine Vorschrift des Asylgesetzes, nämlich § 51 Abs. 1 AsylG, ist, auch wenn die Ablehnung der länderübergreifenden Umverteilung im Schreiben des Beklagten vom... März 2016 mit § 61 Abs. 1d AufenthG anstelle von § 51 Abs. 1 AsylG begründet wurde. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk... (Landkreis ...) und damit im Gerichtsbezirk zu nehmen. Aufgrund des Kammerbeschlusses vom ... Juni 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
3. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben, da dem Schreiben der Beklagten vom ... März 2016, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt handelt, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 58 Abs. 2 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom ... März 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach Berlin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 VwGO).
3.1. Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG, also von Ehegatten oder Lebenspartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Die Frage, ob sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (BayVGH, B.v. 12.09.2002 - 25 ZB 02.31330 - juris).
3.2. Solche sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht sind vorliegend jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen oder erkennbar. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, stellt allein der Wunsch, in einer Großstadt zu leben, nur hier ausreichend Motivation zum Schulbesuch zu entwickeln und bestimmte Sportarten betreiben zu können, keinen derartigen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht dar. Dies gilt auch, soweit in den vom Amtsvormund für den Kläger vorgelegten Unterlagen allesamt dargelegt wird, dass der Kläger strebsam und motiviert ist und sich in sein soziales Umfeld in ... bereits bestens integriert hat. Denn der Gesetzgeber hat für die länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylG ein Verfahren vorgesehen, dass mit einem Antrag des Ausländers, ggf. vertreten durch seinen Amtsvormund, nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylG beginnt und mit einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG endet, um dieser die Möglichkeit zu geben, das Vorliegen der Voraussetzungen der länderübergreifenden Umverteilung vor einem Ortswechsel des jeweiligen Ausländers zu prüfen. Soweit der Kläger, ohne die Umverteilungsentscheidung abzuwarten, durch einen eigenmächtigen Umzug Tatsachen geschaffen hat, hat er dies selbst zu vertreten. Die Minderjährigkeit des Klägers führt dabei zu keinem anderen Ergebnis, da die Umverteilungsvorschriften auch für minderjährige Flüchtlinge gelten, und für den Kläger ein Amtsvormund bestellt worden war. Wie vom Beklagten zutreffend dargelegt wurde, wäre es auch Aufgabe des bestellten Vormundes gewesen, auf den Kläger einzuwirken und ihm den Weg aufzuzeigen, wie er sein Leben motiviert und erfolgreich in ... bestreiten könne. Im Übrigen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich der Kläger nicht auch im Landkreis ... integrieren und die Schule besuchen könnte.
Dass der Beklagte das Vorliegen von sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht nicht im Rahmen des § 51 Abs. 1 AsylG, sondern im Rahmen des § 61 Abs. 1d AufenthG geprüft hat, ist insoweit auch unerheblich, da das Gericht die objektiv einschlägige Rechtsnorm zu ermitteln hat und sonstige humanitäre Gründen von vergleichbarem Gewicht nach § 51 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.