Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Feb. 2015 - M 22 M 14.31290

published on 13/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Feb. 2015 - M 22 M 14.31290
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom … Oktober 2014 wird in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an die Antragsteller zu erstattenden notwendigen Aufwendungen anstatt „275,72 Euro“ auf „57,29 Euro“ festgesetzt werden.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Gegenstand des Erinnerungsverfahrens mit dem Aktenzeichen M 22 M 14.31290 ist der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom … Oktober 2014, Az. M 22 K 14.30821, mit dem die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 275,72 Euro festgesetzt wurden.

Im zugrunde liegenden Klageverfahren Az. M 22 K 14.30821 wurden mit Urteil vom … August 2014 die Kosten des Verfahrens der Antragspartei und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte auferlegt sowie der Antragspartei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für die Rechtsverfolgung eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewilligt.

Auf den am 1. September 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller hin setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren (Az. M 22 K 14.30821) mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 in Höhe der beantragten 218,43 Euro fest (1/2 aus der Summe in Höhe von 347,10 Euro als 1,3-fache Verfahrensgebühr zuzüglich Postauslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 69,75 Euro).

Zugleich setzte die Urkundsbeamtin mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 den im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Betrag auf 218,43 Euro fest und veranlasste die Auszahlung der Prozesskostenhilfe in dieser Höhe an die Bevollmächtigte der Antragspartei. Laut Aktenvermerk erfolgte die Anweisung des Betrags an die Bevollmächtigte der Antragspartei am 21. Oktober 2014.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Oktober 2014, stellte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014, dem Gericht am selben Tage zugegangen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung).

Im Kostenfestsetzungsbeschluss werde auf eine eventuell bereits an die Gegenseite gezahlte Prozesskostenhilfe, die von dem von der Antragsgegnerin noch zu zahlenden Quotenbetrag von ½ abzuziehen wäre, nicht eingegangen. Eine Übergangsberechnung nach § 59 RVG sei im Beschluss nicht erfolgt und liege auch ansonsten nicht vor.

Mit Vermerk vom 22. Dezember 2014 half die Urkundsbeamtin dem Antrag vom 28. Oktober 2014 nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 22 M 14.31290 und M 22 K 14.30821 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) nach §§ 165, 151 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Vorliegend war funktionell somit der Einzelrichter zuständig, der im Verfahren M 22 K 14.30821 bereits die Kostenentscheidung im Beschluss nach §§ 155 Abs. 2 VwGO, 154 Abs. 1 VwGO getroffen hatte.

2. Die Erinnerung ist gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde die Zwei-Wochen-Frist des § 151 Satz 1 (i.V.m. § 165 VwGO) gewahrt.

3. Die Erinnerung ist auch begründet, da der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2014 im Verfahren Az. M 22 K 14.30821 rechtswidrig (geworden) ist. Die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat zu Unrecht die im Wege der Prozesskostenhilfe an die Bevollmächtigte der Antragspartei ausgezahlte Vergütung in Höhe von 218,43 Euro nicht zum Abzug gebracht.

Dieser Betrag war (nachträglich) bei der Festsetzung der von der Antragsgegnerin noch zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen, der Erstattungsbetrag war daher entsprechend reduziert festzusetzen. Das Gericht folgt damit im Wesentlichen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Regensburg in seinem Beschluss vom 19. März 2012 (Az.: RN 9 M 12.344 - juris).

Zunächst sind bei bewilligter Prozesskostenhilfe die Parteikosten für die Kostenfestsetzung so zu berechnen, als ob keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 106, Rn. 3 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 106, Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem nach § 166 VwGO anwendbaren § 123 ZPO, wonach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Verpflichtung hat, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Im Verhältnis der Parteien zueinander sind deshalb als erstattungsfähige Kosten grundsätzlich die vollen Regelgebühren der bevollmächtigten Rechtsanwälte und die sonstigen Kosten anzusetzen. Bei einem Gegenstandswert von 6.000,00 Euro wurde dabei eine Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 1,3fach in Höhe von 460,20 Euro zuzüglich einer Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro und 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 91,24 Euro zugrunde gelegt (insgesamt 571,44 Euro), wovon die Antragsgegnerin ½ zu tragen hat (285,72 Euro). Abzüglich der Hälfte der Kosten der Antragsgegnerin (1/2 von 20,00 Euro) ergibt sich ein von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu entrichtender Betrag in Höhe von 275,72 Euro. Diesen Betrag, der unstreitig ist, hat die Urkundsbeamtin des Gerichts bei ihrer Entscheidung den weiteren Berechnungen auch tatsächlich zu Grunde gelegt, wie sich aus der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2014 enthaltenen Kostenaufstellung ergibt.

Der sich danach ergebende Erstattungsanspruch einer Partei ist jedoch der Höhe nach beschränkt durch die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag ihrer Kosten und Auslagen einerseits (hier: 275,72 Euro) sowie der Vergütung, die ihr Anwalt aus der Staatskasse bereits erhalten hat, andererseits (hier: 218,43 Euro). Darauf weist auch die Kommentarliteratur ausdrücklich hin (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 106, Rn. 8; vgl. außerdem Zöller, a.a.O., § 106, Rn. 3: „Die Summe, die dem erstattungsberechtigten PKH-Anwalt von der Staatskasse bezahlt worden ist, wird hier nur insoweit berücksichtigt, als dadurch die an sich erstattungsfähige Forderung gedeckt ist.“). Andernfalls würde sich nämlich eine Überzahlung ergeben (vgl. OLG Bamberg, B.v. 13.4.1988 - 2 WF 62/88 - juris Rn. 10), ein Rechtsanwalt kann aber die gesamte Vergütung nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern. Soweit einem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt worden war und aufgrund der gerichtlichen Kostenlastentscheidung eine Erstattung durch den Verfahrensgegner geltend gemacht werden kann, besteht daher ein Wahlrecht zwischen einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach den §§ 45 ff. RVG und dem Erstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2006 - 24 C 06.1404 - juris Rn. 12). Demnach hat zwar die bloße Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Höhe der bei der Berechnung anzusetzenden Parteikosten, wohl aber hat sodann die tatsächliche Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe Einfluss auf die Höhe des letztendlich festzusetzenden Erstattungsbetrags.

Die Prozesskostenhilfe nach (§ 166 VwGO i.V.m.) §§ 114 ff. ZPO soll lediglich die Finanzierung der Auslagen, die für eine weder aussichtslos noch mutwillig erscheinende Rechtsverfolgung notwendig sind, die sich eine Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse aber an sich nicht leisten kann, sichergestellt werden. Sie soll aber nicht dazu führen, dass der Rechtsanwalt im Fall des Obsiegens neben der vollen Prozesskostenhilfe kumulativ auch noch eine Kostenerstattung in voller Höhe beanspruchen kann, um so gleichsam eine „Erfolgsprämie“ zu erzielen. Daher kann neben der in Anspruch genommenen Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Kostenerstattung durch den Verfahrensgegner auf Grundlage der gerichtlichen Kostenlastentscheidung grundsätzlich nur noch hinsichtlich eines etwaigen überschießenden Differenzbetrages beansprucht werden, hier also in Höhe von 57,29 Euro.

Dies führt auch nicht etwa dazu, dass die Prozesskostenhilfe damit letztlich einem unterlegenen und kostentragungspflichtigen Verfahrensbeteiligten zugutekäme, weil dieser Kosten nur in einer um die Prozesskostenhilfe reduzierten Höhe zu tragen hätte. Vielmehr geht nach § 59 RVG der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts auf die Staatskasse über, soweit sie ihn befriedigt hat, und kann dann von dieser gegebenenfalls beim unterlegenen und erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten beigetrieben werden. Wäre dagegen die Kostenerstattungspflicht nunmehr ohne Abzug des bereits im Rahmen der Prozesskostenhilfe zugeflossenen Betrags festzusetzen, wäre letztlich ein Verfahrensbeteiligter, dem die Kostentragung auferlegt wurde, kostenmäßig gegebenenfalls doppelt belastet: Einmal durch die Kostenerstattungspflicht gegenüber dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten, zum anderen durch die Pflicht, die auf die Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe übergegangene Forderung zu erfüllen. Die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Prozesskostenhilfe darf sich aber kostenmäßig nicht zu Lasten der anderen Verfahrensbeteiligten auswirken.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist entsprechend § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes gerichtsgebührenfrei (ebenso § 83b AsylVfG), so dass eine Streitwertfestsetzung insoweit entbehrlich ist.

5. Da sich der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf sämtliche Nebenverfahren einschließlich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erstreckt (vgl. VGH Ba.-Wü. Beschluss vom 2.9.2011 Az. 12 S 2551/11, RdNr. 1 - juris m.w.N.), ist die Entscheidung unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

15 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/02/2015 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom … Oktober 2014 wird in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an die
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 13/02/2015 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom … Oktober 2014 wird in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an die
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.