Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2015 - M 22 E 15.2155

published on 02/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2015 - M 22 E 15.2155
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb des mit Schreiben des Antragstellers vom 1. Mai 2015 beantragten Anti-G7-Camps (Zeltlagers) auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ab sofort bis 11. Juni 2015 mit bis zu ca. 1.000 Teilnehmern zu dulden.

Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, zur Duldung bzw. im Rahmen einer etwaigen nachträglichen Erlaubnis des Camps unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Auflagen zu verfügen.

Die Entscheidung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und lässt etwaige im Verfahren nach Art. 25 LStVG nicht geprüfte bzw. zu prüfende öffentlichrechtliche Anforderungen oder Eingriffsbefugnisse unberührt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 9/10 und der Antragsteller 1/10.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, handelnd für das Aktionsbündnis STOP-G7-E., begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antraggegners, die Errichtung eines Zeltlagers auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... zuzulassen (Anti-G7-Camp), das Übernachtungsmöglichkeiten für ca. 1000 Personen bieten soll, die an Veranstaltungen gegen das auf Einladung der Bundeskanzlerin am 7. und 8. Juni 2015 stattfindende Treffen der Staats- und Regierungschefs der sog. G7-Gruppe auf Schloss E. in der Nähe von G. teilnehmen wollen.

Soweit ersichtlich, haben Vertreter des Aktionsbündnisses über längere Zeit hinweg vergeblich versucht, Campflächen zu finden. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass eine Anzahl von Presseveröffentlichungen vorliegen, nach denen seitens der befassten Behörden gezielt versucht worden sein soll, auf die Gemeinden im Gebiet und über diese auch auf private Grundstückseigentümer einzuwirken mit dem Ziel, dem Bündnis keine Flächen für Camps zur Verfügung zu stellen. Dabei soll es sogar zu der Empfehlung gekommen sein, Grundstückseigentümer, die geneigt seien, Flächen zu vermieten, zu „ächten“. Nütze das nichts, sollten die Gemeinden die Auflagen so hoch setzen, dass die Veranstalter sie nicht erfüllen könnten (vgl. hierzu etwa ...de vom 18.02.2015 „Politik will Demos gegen G7-Gipfel ausbremsen“; danach bestreitet das betreffende Landratsamt allerdings diese Aussagen, zwei Bürgermeister sollen dagegen die Angaben eines dritten Bürgermeisters, auf dessen Angaben sich der Artikel im Wesentlichen beruft, bestätigt haben).

Schließlich ist es dem Aktionsbündnis doch noch gelungen, eine Fläche für das geplante Camp von einem privaten Grundstückseigentümer anzumieten. Die entsprechende Nutzungsvereinbarung datiert auf den 2. April 2015.

Bei der Vertragsfläche handelt es sich um ein im Außenbereich gelegenes landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Wiese) mit einer Größe von ca. 6800 m². An der westlichen Grundstücksgrenze verläuft der Fluss L. Die Zuwegung zum Grundstück erfolgt von Süden her über den ...weg (Gemeindestraße) und daran anschließend den beschränkt öffentlichen Weg Nr. 47. Dieses Wegstück ist mit dem Verkehrszeichen 260 mit Zusatzzeichen versehen („Verbot für Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“).

Nach der Nutzungsvereinbarung ist das Camp generell für ca. 1000 Personen konzipiert. In der Hauptzeit könnten kurzfristig auch mehr Personen untergebracht werden. Diese würden überwiegend mit privaten Zelten anreisen. Daneben stelle der Nutzer größere Zelte als Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung.

Weiter wurde vereinbart, dass der Nutzer Vorkehrungen treffen werde, um zu verhindern, dass durch die Bewohner des Camps andere als die vertraglich vereinbarten Flächen genutzt würden. Insbesondere sei das angrenzende Privateigentum, ob bebaut oder unbebaut, eingezäunt oder Freifläche, von jeglicher Nutzung freizuhalten. Zu diesem Zwecke solle das Grundstück an drei Seiten zu den Nachbargrundstücken hin eingezäunt werden.

Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 an das Landratsamt G., das von diesem zuständigkeitshalber an den Antragsgegner weitergeleitet wurde, beantragte der Antragsteller unter Vorlage der Nutzungsvereinbarung „die öffentlich- rechtliche Genehmigung bei der Gemeinde G.“ für das Camp.

Der Antragsgegner holte hierzu verschiedene Stellungnahme von Behörden und Fachstellen ein. Hinzuweisen ist hier insbesondere auf die polizeiliche Gefahrenprognose des Planungstabes G7 Gipfel vom 13. Mai 2015 und die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Weilheim (E-Mail) vom 5. Mai 2015.

In der polizeilichen Gefahrenprognose wird u. a. ausgeführt, dass bei vergangenen politisch geprägten Großveranstaltungen Camps mitunter Basis für die Planung und Organisation von Aktionen zu Protestaktionen, Blockaden, Barrikaden und Sabotageaktionen gewesen seien. Sie hätten sich zum Rückzugsraum für Störer, die sich dort unter friedliche Camp-Bewohner mischen konnten, entwickelt. Durch die Vermischung von friedlichen, gewaltbereiten sowie gewaltorientierten Störern sei es zu teilweise rechtsfreien und polizeifreien Bereichen gekommen.

In der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird ausgeführt, das Grundstück befinde sich im Überschwemmungsgebiet der L. Nach den Berechnungen für das maßgebliche HQ-100 sei die Wiese an einigen Stellen mehr als ½ m unter Wasser. Im nordwestlichen Bereich würden die Wassertiefen sogar mehr als 1 m betragen.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2015, dem Antragsteller zugestellt am 27. Mai 2015, lehnte der Antragsgegner den Antrag ab.

In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, das Vorhaben bedürfe als Campingplatz, der nicht den baurechtlichen Bestimmungen unterfalle, einer Erlaubnis nach Art. 25 Abs. 2 LStVG. Diese könne jedoch nicht erteilt werden, da Versagungsgründe vorliegen würden. Insbesondere stelle das Zeltlager eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer sowie für das Eigentum an den angrenzenden Flächen dar.

Die beantragte Fläche befinde sich in einem Überschwemmungsgebiet der L. Es könne daher nicht sicher ausgeschlossen werden, dass Teilnehmer des Zeltlagers durch Hochwasser konkret gefährdet würden. Infolge des Nächtigens bestehe auch bei Hochwassern deutlich unter HQ-100 eine konkrete Gefahr. Der Nutzungszeitraum sei zudem in der hochwasserkritischen Zeit. Vor diesem Hintergrund wäre eine Evakuierung angesichts der unzureichenden Not- und Rettungswegsituation nicht oder nur schwer möglich.

Weiter sei festzustellen, dass das Eigentum und der Besitz der umliegenden Grundstückseigentümer durch eine mögliche Ausbreitung des Lagers auf fremde Grundstücke konkret gefährdet seien. Im Falle des erwarteten Betretens der umliegenden Flächen durch Campteilnehmer in größerer Zahl würde dies bei noch stehendem Gras zu nicht hinnehmbaren Ernteausfällen führen. Geschnittenes noch nicht eingebrachtes Gras könnte etwa durch achtlos weggeworfene Zigaretten angezündet werden.

Vor dem Hintergrund der offen angekündigten Absicht von Blockaden der Zufahrtsstraßen zum Veranstaltungsort sei ferner damit zu rechnen, dass die Campteilnehmer in großer Anzahl den direkten Weg über die Wiesengrundstücke wählen würden, um zur B 2 zu gelangen. Dabei bestehe auch die Gefahr der (beabsichtigten oder unbeabsichtigten) Inbrandsetzung der auf den Wiesenflächen stehenden Holzhütten.

Die Versagung der Erlaubnis sei auch verhältnismäßig. Im Hinblick auf die Hochwassergefahren würde kein milderes Mittel als die Versagung existieren.

Am 29. Mai 2015 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München durch seine Bevollmächtigten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Er beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, die vom Antragsteller durch Antrag vom 1. Mai 2015 begehrte Erlaubnis zum Errichten und Betreiben eines Anti-G7-Camps auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in der Zeit vom 1. Juni bis 11. Juni 2015 zu erteilen, hilfsweise den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zu (Anordnungsanspruch). In Bezug auf die Gefahr von Überschwemmungen liege eine konkrete Gefahr nicht vor. Bei der gegenwärtigen Wetterlage sei eine Hochwassersituation nicht zu erwarten. Hilfsweise könnte solchen Situationen durch entsprechende Auflagen begegnet werden. Eine konkrete Gefahr für Eigentum und Besitz Dritter sei gleichfalls nicht gegeben. Der Antragsgegner ergehe sich zu diesem Punkt in reinen Vermutungen. Daneben bestehe auch mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ein Anordnungsgrund.

Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 1. Juni 2015 die Ausführungen in den Bescheidsgründen vertieft und ergänzt. Dabei wurde u. a. das Fehlen eines Betriebskonzepts und ungeklärte Fragen der Zu- und Abwegung angesprochen. Beigefügt waren dem Schriftsatz u. a. eine aktualisierte polizeiliche Gefahrenprognose vom 31. Mai 2015 sowie eine weitere Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 1. Juni 2015.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 1. und 2. Juni 2015 haben die Beteiligten ergänzend zur Zuwegungsproblematik Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Parteien wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig und hat ganz überwiegend Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Um eine solche Regelungsanordnung handelt es sich auch bei Rechtsschutzbegehren, mit denen in Bezug auf versagte Gestattungen der Betroffene begehrt, bis zu einer endgültigen verbindlichen Entscheidung bestimmte tatsächliche Interessen wahrzunehmen, die in ihren Wirkungen einer (teilweisen oder vollständigen) faktischen Umsetzung der Gestattung entsprechen („vorläufige“ Genehmigung, Duldung; vgl. OVG Bremen, B. v. 25.2.2005, Az. 1 B 41/05 - juris Rn. 3).

Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 54 m. w. N.).

Bezüglich des Anordnungsgrundes ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Grundsatz nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit es um eine vorläufige Regelung geht, und somit der Antragsteller nicht beanspruchen kann, bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das zu erhalten, worauf sein Anspruch im Hauptsacheverfahren gerichtet ist. Bezüglich dieses sog. Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf die vorliegende besondere Fallgestaltung zweierlei zu bemerken:

Zum einen steht dieser Grundsatz einer stattgebenden Entscheidung dann nicht entgegen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung des grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und weiter ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - juris). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich das Begehren auf unmittelbar bevorstehende feste Termine oder Zeiträume bezieht, nach deren Ablauf es gegenstandslos würde. In derartigen Fällen käme ein Hauptsacherechtsschutz, hier in Form der Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung der Erlaubnis nach Art. 25 LStVG, auch bei größter Beschleunigung zu spät. Den drohenden Rechtsverlust, dem durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr begegnet werden kann, braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen, wenn er auf die begehrte Regelung gerade zu diesem Zeitpunkt angewiesen ist und keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hat (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 199 m. w. N.).

Zum anderen folgt daraus im Ergebnis weiter, dass in einer solchen Konstellation zwar eine Verpflichtung zur Erteilung einer „endgültigen“ Gestattung nicht zulässig sein dürfte, dessen ungeachtet aber, unabhängig davon, ob das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht hierzu Regelungen trifft, eine vorläufige Zulassung wie oben bereits erwähnt in Form einer vorläufigen Erlaubnis oder Genehmigung bzw. Duldung o. ä. in Betracht kommen muss (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 25.02.2005, a. a. O., Rn. 3 f.; Finkelnburg u. a., a. a. O., Rn. 146 m. w. N.; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 166 d).

2. Daran gemessen steht dem Antragsteller zwar ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 25 LStVG bzw. Neuverbescheidung entsprechend dem gestellten Antrag nicht zu, weil dies in der Sache eine abschließende verbindliche Regelung der Angelegenheit bedeuten würde; insoweit war der Antrag folglich abzulehnen.

Das Antragsbegehren kann und muss aber, da es dem Antragsteller im Wesentlichen darum geht, entsprechend seinen Planungen faktisch mit der Errichtung des Camps beginnen und dieses betreiben zu können, gemäß § 88 VwGO sachgerecht dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag auf eine vorläufige Zulassung bzw. Duldung in dem - weitergehenden - Antrag als Minus enthalten ist. In Bezug auf ein solches und hier zugrunde zu legendes Begehren ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2.1 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da der G7-Gipfel zeitlich unmittelbar bevorsteht und damit das Protestcamp, das nach den Planungen des Antragstellers der Unterbringung von Teilnehmern von Demonstrationen gegen den G7-Gipfel dienen soll, ebenfalls demnächst eingerichtet werden soll. Auch die oben beschriebenen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung sind gegeben, da vor der Veranstaltung Rechtsschutz im Wege des Hauptsacheverfahrens nicht zu erlangen ist, so dass das Vorhaben des Antragstellers ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutz scheitern müsste. Angesichts des in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes fundamentalen Rechts der Meinungsäußerung nach Art. 5 GG und der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit nach Art. 8 GG (siehe hierzu BVerfG, B. v. 6.6.2007 - 1 BvR 1423/07 - juris; G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm), zu deren Wahrnehmung in Gestalt der angemeldeten Demonstrationen das geplante Protestcamp in einem infrastrukturellen und organisatorischen Kontext steht, ist ein solches Ergebnis rechtsstaatlich nicht hinnehmbar.

2.2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach der im Verfahren nach § 123 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung hätte eine Hauptsacheklage Erfolg. Der Antragsteller hat nach dieser Prüfung einen Anspruch auf Erlaubnis des streitgegenständlichen Camps nach Art. 25 LStVG ggf. nach Maßgabe von Auflagen, welche auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die in Art. 25 LStVG genannten zu schützenden Rechtsgüter hinreichend wahren können, ohne dass es dafür einer Versagung der Erlaubnis und damit eines Totalverbots des Camps bedürfen würde. Unter solchen Auflagen ist damit dem Eilantrag stattzugeben (zu der vom Gericht gewählten Art der Auflagenbestimmung siehe OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 1.6.2007, Az. 3 M 58/07, juris - G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm).

Nach Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 LStVG bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, wer einen Campingplatz, d. h. nach der Legaldefinition in Art. 25 Abs. 1 LStVG einen zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmten Platz, errichten und betreiben will. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Rechtsgüter im Sinne des Art. 25 Abs. 1 LStVG nicht gefährdet werden. Rechtsgüter nach Art. 25 Abs. 1 LStVG sind die Sicherung der Erholung in der freien Natur, der Schutz der Natur und Landschaft, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, der Schutz der Jagdausübung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe. Die Erteilung der Erlaubnis steht nicht im Ermessen der Gemeinde (Körner/Mehringer, PdK Bayern, LStVG, 2011, Art. 25 Erl. Nr. 5). Bei der Beurteilung der Gefährdung der geschützten Rechtsgüter gilt der konkrete Gefahrenbegriff (Körner/Mehringer a. a. O..). Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn eines dieser Rechtsgüter in diesem Sinne gefährdet und Auflagen zum ausreichenden Schutz dieser Rechtsgüter nicht geeignet wären (Körner/Mehringer a. a. O..).

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend zum Schutz des hier allein relevanten Rechtsguts der Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz eine Erlaubnis unter Auflagen möglich und ausreichend.

2.2.1 Das gilt zunächst für den vom Antragsgegner in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellten Belang des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Camp-Teilnehmer durch mögliches vom Fluss L. ausgehendes Hochwasser. Zu Recht trägt der Antragsteller vor, dass die Bedenken des Antraggegners und des eingeschalteten Wasserwirtschaftsamtes mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit eines sog. HQ-100 Hochwassers, also eines im statistischen Mittel einmal in hundert Jahren auftretenden extremen Hochwassers (sog. Jahrhunderthochwasser, Hochwasserkatastrophe), im Abstrakten und Allgemeinen verbleiben anstatt den notwendigen Bezug zu einer konkreten Gefahr des Auftretens eines schädigenden Hochwassers im fraglichen Gebiet und im fraglichen Zeitraum herzustellen. Selbst bei Zugrundelegung des abstrakten HQ-100 Szenarios wäre nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes auf der Campfläche im Wesentlichen Bereich des Camps lediglich mit einer Wasserstandshöhe von 50 cm zu rechnen, was als beherrschbare Gefahrenlage angesehen werden kann. Nach den aktuellen Berichten und Vorhersagen zur Wetterlage ist indes überhaupt nicht mit einem Hochwasser zu rechnen. Im Gegenteil ist derzeit von einer Hochdrucklage mit hochsommerlichen Temperaturen auszugehen. Der Wetterbericht für G. zeigt für den fraglichen Zeitraum lediglich für zwei Tage leichte Regenfälle an. An den restlichen Tagen besteht laut Vorhersage lediglich an zwei Tagen eine wolkige Wetterlage mit einer Regenwahrscheinlichkeit von 50%. Die überwiegende Zeit ist eine Niederschlagswahrscheinlichkeit von 0% bei sonniger Wetterlage vorhergesagt (siehe hierzu Wettermeldung im internet unter www...com/...).

Ein Jahrhunderthochwasser hat regelmäßig länger andauernde schwere Regenfälle zur Voraussetzung, welche zu einer Durchnässung der Böden führen, so dass darauffolgende weitere Regenfälle nicht mehr über die bereits wassergesättigten Böden abfließen können (siehe hierzu Bericht des Bayer. Landesamts für Umwelt zum Junihochwasser 2013, S. 6 ff., abrufbar unter www...de/und dort unter Ereignisse). Lediglich durch kurzzeitige Starkregen verursachtes Hochwasser ist nicht geeignet, den Hochwasserstand HQ-100 zu erreichen. Selbst kurzzeitige Starkregen lassen somit für das beantragte Camp keine ernsthaften Beeinträchtigungen durch Hochwasser befürchten. Auch bei einem sog. HQ-häufigen Hochwasser, also einem fünf bis zwanzig Mal in hundert Jahren auftretenden Hochwasser, ist nicht mit Beeinträchtigungen des Camps zu rechnen. Das zeigen die Berechnungen des für die fragliche Fläche zuständigen Wasserwirtschaftsamts Weilheim (siehe die Übersichtskarte überschwemmungsgefährdeter Gebiete des LfU unter www.wwawm.bayern.de/hochwasser/ueberschwemmungsgebiete/index.htm; siehe zur Qualifizierung von HQ-häufigen Hochwässern durch das LfU unter www...de/...htm).

Von einer relevanten Hochwassergefährdung ist nach der aktuellen Erkenntnislage somit nicht auszugehen, was auch dem Antragsgegner klar sein dürfte. Selbst wenn man aber die denkbare theoretische Möglichkeit plötzlicher atypischer Verläufe in die Gefahrenbetrachtung einbeziehen und auch insoweit Maßnahmen zur Beherrschung des Restrisikos fordern wollte, könnte diesem Risiko durch geeignete Auflagen begegnet werden. Die über das Internet erreichbaren Informationsseiten des Hochwassernachrichtendienstes ... (www...de) geben fast stündlich einen Überblick über die Pegelstände der Flüsse in Bayern, auch der L. Diese Informationen wären vom Antragsteller sorgfältig rund um die Uhr zu verfolgen und entsprechende behördliche Warnungen sofort an die Camp-Teilnehmer weiterzugeben und eine Evakuierung zu veranlassen; dies ist innerhalb der Vorwarnzeit ausreichend möglich.

Das Camp liegt in einem ebenen unbewaldeten Bereich. Eine direkte Zufahrt ist nur durch einen landwirtschaftlichen, nicht geteerten Feldweg möglich. Jedoch bietet auch dieser Feldweg mit einer Breite von 3,80 m bis 5 m genug Platz für die problemlose Zufahrt von Rettungskräften. Im Falle gravierender Schadensereignisse ist das Camp auch alternativ über die angrenzenden Wiesen von Süden, Osten und Norden her zu erreichen. Diese sind mangels natürlicher Hindernisse und ebener Fläche auch per Fahrzeug zu durchqueren. Zwar dürfte damit eine Schädigung der umliegenden Wiesengrundstücke einhergehen, welche aber wegen der extremen Notfallsituation - wie auch sonst bei solchen Situationen - hinzunehmen ist, auch vor dem Hintergrund zivilrechtlicher Entschädigungsverpflichtungen. Ebenso ist ein Rettungseinsatz von Hubschraubern, die auf den umliegenden Wiesen ausreichende Landeflächen finden, möglich.

2.2.2 Die Gefährdung von Eigentum und Besitz der umliegenden Eigentümer von Wiesengrundstücken kann ebenfalls im Wege von Auflagen sichergestellt werden. Einer möglichen Schädigung der umliegenden Wiesen durch Niedertrampeln des Grases, Wegwerfen von Müll und Zigarettenkippen, Verrichtung der Notdurft usw. ist der Antragsteller bereits mit dem Angebot der Einzäunung der Campfläche mit einem 2 m hohen Bauzaun und der Bereitstellung von mobilen Toiletten und Waschräumen, Abfallbehältern und Müllcontainern begegnet (siehe die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers). Die Behörde kann ggf. andere oder weitergehende Auflagen verfügen, z. B. die Stellung eines Ordnungsdienstes, der auch über die Einhaltung der Grenzen des Camps wacht. Anstelle der aus verschiedenen Gründen vielleicht nicht unproblematischen 2 m hohen Einzäunung kann auch eine klar erkennbare und hinreichend effektive alternative Abgrenzung verfügt werden. Einer unzulässigen Ausbreitung des Camps kann schließlich durch polizeiliche Kräfte, die im fraglichen Zeitraum vor Ort in großer Anzahl bereit stehen (mindestens 20.000 Polizeibeamte), zusätzlich begegnet werden.

2.2.3 Die auf den Erfahrungen aus verschiedenen politischen Großveranstaltungen beruhenden polizeilichen Bedenken hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit der Gipfelteilnehmer samt Begleitpersonal oder anderer Personen, etwa durch Blockadeaktionen von gewaltorientierten oder gewaltbereiten Teilnehmern innerhalb des Kreises der Camp-Teilnehmer, sind sehr ernst zu nehmen. Sicherlich ist es denkbar und durchaus wahrscheinlich, dass das Camp auch von solchen Personen als Operationsbasis und Rückzugsraum für ihre rechtswidrigen und kriminellen Vorhaben missbraucht wird. Die rechtsstaatliche sicherheitsrechtliche Reaktion darauf kann aber nur im absoluten Ausnahmefall im repressiven Totalverbot des Camps bestehen. Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der mit friedlichen Mitteln verfolgten Meinungs- und Demonstrationsfreiheit für den demokratischen Rechtsstaat bleibt es bei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten integrativen Bewältigung dieser Problemlage innerhalb des polizeilichen Sicherheitskonzepts (BVerfG v. 6.6.2007 a. a. O., juris Rn. 34). Das Camp steht wie erwähnt im infrastrukturellen und organisatorischen Kontext zur Ausübung der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit. Mangels konkreter Hinweise kann nicht unterstellt werden, dass alle oder im Wesentlichen alle Teilnehmer des Camps gewaltorientierte oder gewaltbereite Personen sein werden. Vor dem Hintergrund des erwähnten massiven Aufgebots an polizeilichen Kräften kann davon ausgegangen werden, dass der problematische Personenkreis durch polizeiliche Präsenz innerhalb und außerhalb des Camps unter Kontrolle gehalten werden kann.

2.2.4 Soweit der Antragsgegner das Fehlen einer rechtlich zulässigen Zuwegung zur Campfläche rügt, ist zunächst zu bemerken, dass dieser Belang nicht zu den von Art. 25 LStVG geschützten Rechtsgütern zählt und damit nicht zum Prüfprogramm gehört. Allerdings ist eine fehlende Zuwegung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses relevant. Eine rechtlich unzulässige Zuwegung würde die Nichterreichbarkeit des Camps für die Teilnehmer und für Versorgungstransporte bedeuten. Die Erteilung einer Erlaubnis für das Camp nach Art. 25 LStVG hätte von daher für den Antragsteller keinerlei Wert und wäre nicht von einem objektiven Sachbescheidungsinteresse getragen.

Für das Vorliegen eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses ist der Antragsgegner darlegungs- und beweispflichtig. Insoweit hat der Antragsgegner vorgetragen, dass es sich bei dem in den Blick genommenen Weg entlang des Ufers der L. zum Camp um einen Weg handle, der als beschränkt öffentlicher Weg („Fußgänger frei“) gewidmet sei und auch über Privatgrundstücke führe, wobei keinerlei Zustimmung der privaten Eigentümer zu einer Nutzung des Weges als Zugang für das Camp vorliege. Außerdem sei der Weg mit dem Straßenverkehrszeichen 260 („Verbot für Kraftfahrzeuge“) und dem Zusatzzeichen „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ beschildert.

Hierzu ist festzustellen, dass die fehlende Zustimmung der Eigentümer von Grundstücken, über die der Weg führt, für die widmungsgemäße Benutzung dieses Weges ohne Bedeutung ist. Die Widmung überlagert und verdrängt etwaige Abwehrrechte der Eigentümer. Das Camp ist also insbesondere für die Campteilnehmer rechtlich zulässig fußläufig zu erreichen. Die rechtliche Ausgestaltung der Wegbenutzung wirft aber für den Transport der notwendigen Versorgungsgüter für das Camp (mobile Toiletten, Müllcontainer, Frischwasserbehälter usw.) Probleme insoweit auf, als damit ein Transport durch Kraftfahrzeuge rechtlich unzulässig ist, da diese Transporte keinen durch das Zeichen 260 i. V. m. dem Zusatzschild erlaubten Kraftfahrzeugverkehr für land- und forstwirtschaftliche Zwecke darstellen. Der Antragsteller hat dazu vorgetragen, dass diese Transporte auch ohne Kraftfahrzeuge bewerkstelligt werden könnten, z. B. durch den Einsatz von Pferdefuhrwerken. Das Gericht braucht auf diese nicht kraftfahrzeuggebunden alternativen Transportmöglichkeiten nicht näher einzugehen. Denn das Verbot der Benutzung des Weges durch Kraftfahrzeuge außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs durch die erwähnten Verkehrszeichen ist durch eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufhebbar. Eine solche Ausnahmegenehmigung steht zwar im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Im vorliegenden Fall liegt indes eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Straßenverkehrsbehörde ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach materiellem Recht verpflichtet, eine derartige Ausnahmegenehmigung zu erteilen, so dass das (derzeitige) bloße formelle Fehlen eines Ausnahmegenehmigungsbescheides einer Benutzung des Weges durch Kraftfahrzeuge zur Versorgung des Camps nicht entgegengehalten werden kann. Die materielle Genehmigungspflicht einer Ausnahme ergibt sich zum einen aus der mit dem erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr nicht wesentlich abweichenden Zweckbestimmung und der nur kurzeitigen Dauer der Ausnahme, zum anderen aber hauptsächlich aus dem für die freiheitliche Rechtsordnung fundamentalen und konstitutiven Grundrecht der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit, zu der das geplante Camp wie erwähnt in einem infrastrukturellen und organisatorischen Zusammenhang steht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei das Gericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht den für Eilverfahren sonst üblichen hälftigen Streitwert der Hauptsache, sondern den vollen Hauptsachewert angenommen hat.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 01/06/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.05.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich zu den durch das Verwaltungsgericht festgelegten Auflagen folgende Auflagen durch die
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.