Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb des mit Schreiben des Antragstellers vom 1. Mai 2015 beantragten Anti-G7-Camps (Zeltlagers) auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ab sofort bis 11. Juni 2015 mit bis zu ca. 1.000 Teilnehmern zu dulden.

Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, zur Duldung bzw. im Rahmen einer etwaigen nachträglichen Erlaubnis des Camps unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Auflagen zu verfügen.

Die Entscheidung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und lässt etwaige im Verfahren nach Art. 25 LStVG nicht geprüfte bzw. zu prüfende öffentlichrechtliche Anforderungen oder Eingriffsbefugnisse unberührt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 9/10 und der Antragsteller 1/10.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, handelnd für das Aktionsbündnis STOP-G7-E., begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antraggegners, die Errichtung eines Zeltlagers auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... zuzulassen (Anti-G7-Camp), das Übernachtungsmöglichkeiten für ca. 1000 Personen bieten soll, die an Veranstaltungen gegen das auf Einladung der Bundeskanzlerin am 7. und 8. Juni 2015 stattfindende Treffen der Staats- und Regierungschefs der sog. G7-Gruppe auf Schloss E. in der Nähe von G. teilnehmen wollen.

Soweit ersichtlich, haben Vertreter des Aktionsbündnisses über längere Zeit hinweg vergeblich versucht, Campflächen zu finden. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass eine Anzahl von Presseveröffentlichungen vorliegen, nach denen seitens der befassten Behörden gezielt versucht worden sein soll, auf die Gemeinden im Gebiet und über diese auch auf private Grundstückseigentümer einzuwirken mit dem Ziel, dem Bündnis keine Flächen für Camps zur Verfügung zu stellen. Dabei soll es sogar zu der Empfehlung gekommen sein, Grundstückseigentümer, die geneigt seien, Flächen zu vermieten, zu „ächten“. Nütze das nichts, sollten die Gemeinden die Auflagen so hoch setzen, dass die Veranstalter sie nicht erfüllen könnten (vgl. hierzu etwa ...de vom 18.02.2015 „Politik will Demos gegen G7-Gipfel ausbremsen“; danach bestreitet das betreffende Landratsamt allerdings diese Aussagen, zwei Bürgermeister sollen dagegen die Angaben eines dritten Bürgermeisters, auf dessen Angaben sich der Artikel im Wesentlichen beruft, bestätigt haben).

Schließlich ist es dem Aktionsbündnis doch noch gelungen, eine Fläche für das geplante Camp von einem privaten Grundstückseigentümer anzumieten. Die entsprechende Nutzungsvereinbarung datiert auf den 2. April 2015.

Bei der Vertragsfläche handelt es sich um ein im Außenbereich gelegenes landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Wiese) mit einer Größe von ca. 6800 m². An der westlichen Grundstücksgrenze verläuft der Fluss L. Die Zuwegung zum Grundstück erfolgt von Süden her über den ...weg (Gemeindestraße) und daran anschließend den beschränkt öffentlichen weg Nr. 47. Dieses Wegstück ist mit dem Verkehrszeichen 260 mit Zusatzzeichen versehen („Verbot für Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“).

Nach der Nutzungsvereinbarung ist das Camp generell für ca. 1000 Personen konzipiert. In der Hauptzeit könnten kurzfristig auch mehr Personen untergebracht werden. Diese würden überwiegend mit privaten Zelten anreisen. Daneben stelle der Nutzer größere Zelte als Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung.

Weiter wurde vereinbart, dass der Nutzer Vorkehrungen treffen werde, um zu verhindern, dass durch die Bewohner des Camps andere als die vertraglich vereinbarten Flächen genutzt würden. Insbesondere sei das angrenzende Privateigentum, ob bebaut oder unbebaut, eingezäunt oder Freifläche, von jeglicher Nutzung freizuhalten. Zu diesem Zwecke solle das Grundstück an drei Seiten zu den Nachbargrundstücken hin eingezäunt werden.

Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 an das Landratsamt G., das von diesem zuständigkeitshalber an den Antragsgegner weitergeleitet wurde, beantragte der Antragsteller unter Vorlage der Nutzungsvereinbarung „die öffentlich- rechtliche Genehmigung bei der Gemeinde G.“ für das Camp.

Der Antragsgegner holte hierzu verschiedene Stellungnahme von Behörden und Fachstellen ein. Hinzuweisen ist hier insbesondere auf die polizeiliche Gefahrenprognose des Planungstabes G7 Gipfel vom 13. Mai 2015 und die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Weilheim (E-Mail) vom 5. Mai 2015.

In der polizeilichen Gefahrenprognose wird u. a. ausgeführt, dass bei vergangenen politisch geprägten Großveranstaltungen Camps mitunter Basis für die Planung und Organisation von Aktionen zu Protestaktionen, Blockaden, Barrikaden und Sabotageaktionen gewesen seien. Sie hätten sich zum Rückzugsraum für Störer, die sich dort unter friedliche Camp-Bewohner mischen konnten, entwickelt. Durch die Vermischung von friedlichen, gewaltbereiten sowie gewaltorientierten Störern sei es zu teilweise rechtsfreien und polizeifreien Bereichen gekommen.

In der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird ausgeführt, das Grundstück befinde sich im Überschwemmungsgebiet der L. Nach den Berechnungen für das maßgebliche HQ-100 sei die Wiese an einigen Stellen mehr als ½ m unter Wasser. Im nordwestlichen Bereich würden die Wassertiefen sogar mehr als 1 m betragen.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2015, dem Antragsteller zugestellt am 27. Mai 2015, lehnte der Antragsgegner den Antrag ab.

In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, das Vorhaben bedürfe als Campingplatz, der nicht den baurechtlichen Bestimmungen unterfalle, einer Erlaubnis nach Art. 25 Abs. 2 LStVG. Diese könne jedoch nicht erteilt werden, da Versagungsgründe vorliegen würden. Insbesondere stelle das Zeltlager eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer sowie für das Eigentum an den angrenzenden Flächen dar.

Die beantragte Fläche befinde sich in einem Überschwemmungsgebiet der L. Es könne daher nicht sicher ausgeschlossen werden, dass Teilnehmer des Zeltlagers durch Hochwasser konkret gefährdet würden. Infolge des Nächtigens bestehe auch bei Hochwassern deutlich unter HQ-100 eine konkrete Gefahr. Der Nutzungszeitraum sei zudem in der hochwasserkritischen Zeit. Vor diesem Hintergrund wäre eine Evakuierung angesichts der unzureichenden Not- und Rettungswegsituation nicht oder nur schwer möglich.

Weiter sei festzustellen, dass das Eigentum und der Besitz der umliegenden Grundstückseigentümer durch eine mögliche Ausbreitung des Lagers auf fremde Grundstücke konkret gefährdet seien. Im Falle des erwarteten Betretens der umliegenden Flächen durch Campteilnehmer in größerer Zahl würde dies bei noch stehendem Gras zu nicht hinnehmbaren Ernteausfällen führen. Geschnittenes noch nicht eingebrachtes Gras könnte etwa durch achtlos weggeworfene Zigaretten angezündet werden.

Vor dem Hintergrund der offen angekündigten Absicht von Blockaden der Zufahrtsstraßen zum Veranstaltungsort sei ferner damit zu rechnen, dass die Campteilnehmer in großer Anzahl den direkten weg über die Wiesengrundstücke wählen würden, um zur B 2 zu gelangen. Dabei bestehe auch die Gefahr der (beabsichtigten oder unbeabsichtigten) Inbrandsetzung der auf den Wiesenflächen stehenden Holzhütten.

Die Versagung der Erlaubnis sei auch verhältnismäßig. Im Hinblick auf die Hochwassergefahren würde kein milderes Mittel als die Versagung existieren.

Am 29. Mai 2015 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München durch seine Bevollmächtigten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Er beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, die vom Antragsteller durch Antrag vom 1. Mai 2015 begehrte Erlaubnis zum Errichten und Betreiben eines Anti-G7-Camps auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in der Zeit vom 1. Juni bis 11. Juni 2015 zu erteilen, hilfsweise den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zu (Anordnungsanspruch). In Bezug auf die Gefahr von Überschwemmungen liege eine konkrete Gefahr nicht vor. Bei der gegenwärtigen Wetterlage sei eine Hochwassersituation nicht zu erwarten. Hilfsweise könnte solchen Situationen durch entsprechende Auflagen begegnet werden. Eine konkrete Gefahr für Eigentum und Besitz Dritter sei gleichfalls nicht gegeben. Der Antragsgegner ergehe sich zu diesem Punkt in reinen Vermutungen. Daneben bestehe auch mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ein Anordnungsgrund.

Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 1. Juni 2015 die Ausführungen in den Bescheidsgründen vertieft und ergänzt. Dabei wurde u. a. das Fehlen eines Betriebskonzepts und ungeklärte Fragen der Zu- und Abwegung angesprochen. Beigefügt waren dem Schriftsatz u. a. eine aktualisierte polizeiliche Gefahrenprognose vom 31. Mai 2015 sowie eine weitere Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 1. Juni 2015.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 1. und 2. Juni 2015 haben die Beteiligten ergänzend zur Zuwegungsproblematik Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Parteien wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig und hat ganz überwiegend Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Um eine solche Regelungsanordnung handelt es sich auch bei Rechtsschutzbegehren, mit denen in Bezug auf versagte Gestattungen der Betroffene begehrt, bis zu einer endgültigen verbindlichen Entscheidung bestimmte tatsächliche Interessen wahrzunehmen, die in ihren Wirkungen einer (teilweisen oder vollständigen) faktischen Umsetzung der Gestattung entsprechen („vorläufige“ Genehmigung, Duldung; vgl. OVG Bremen, B. v. 25.2.2005, Az. 1 B 41/05 - juris Rn. 3).

Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 54 m. w. N.).

Bezüglich des Anordnungsgrundes ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Grundsatz nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit es um eine vorläufige Regelung geht, und somit der Antragsteller nicht beanspruchen kann, bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das zu erhalten, worauf sein Anspruch im Hauptsacheverfahren gerichtet ist. Bezüglich dieses sog. Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf die vorliegende besondere Fallgestaltung zweierlei zu bemerken:

Zum einen steht dieser Grundsatz einer stattgebenden Entscheidung dann nicht entgegen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung des grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und weiter ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - juris). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich das Begehren auf unmittelbar bevorstehende feste Termine oder Zeiträume bezieht, nach deren Ablauf es gegenstandslos würde. In derartigen Fällen käme ein Hauptsacherechtsschutz, hier in Form der Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung der Erlaubnis nach Art. 25 LStVG, auch bei größter Beschleunigung zu spät. Den drohenden Rechtsverlust, dem durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr begegnet werden kann, braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen, wenn er auf die begehrte Regelung gerade zu diesem Zeitpunkt angewiesen ist und keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hat (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 199 m. w. N.).

Zum anderen folgt daraus im Ergebnis weiter, dass in einer solchen Konstellation zwar eine Verpflichtung zur Erteilung einer „endgültigen“ Gestattung nicht zulässig sein dürfte, dessen ungeachtet aber, unabhängig davon, ob das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht hierzu Regelungen trifft, eine vorläufige Zulassung wie oben bereits erwähnt in Form einer vorläufigen Erlaubnis oder Genehmigung bzw. Duldung o. ä. in Betracht kommen muss (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 25.02.2005, a. a. O., Rn. 3 f.; Finkelnburg u. a., a. a. O., Rn. 146 m. w. N.; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 166 d).

2. Daran gemessen steht dem Antragsteller zwar ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 25 LStVG bzw. Neuverbescheidung entsprechend dem gestellten Antrag nicht zu, weil dies in der Sache eine abschließende verbindliche Regelung der Angelegenheit bedeuten würde; insoweit war der Antrag folglich abzulehnen.

Das Antragsbegehren kann und muss aber, da es dem Antragsteller im Wesentlichen darum geht, entsprechend seinen Planungen faktisch mit der Errichtung des Camps beginnen und dieses betreiben zu können, gemäß § 88 VwGO sachgerecht dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag auf eine vorläufige Zulassung bzw. Duldung in dem - weitergehenden - Antrag als Minus enthalten ist. In Bezug auf ein solches und hier zugrunde zu legendes Begehren ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2.1 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da der G7-Gipfel zeitlich unmittelbar bevorsteht und damit das Protestcamp, das nach den Planungen des Antragstellers der Unterbringung von Teilnehmern von Demonstrationen gegen den G7-Gipfel dienen soll, ebenfalls demnächst eingerichtet werden soll. Auch die oben beschriebenen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung sind gegeben, da vor der Veranstaltung Rechtsschutz im Wege des Hauptsacheverfahrens nicht zu erlangen ist, so dass das Vorhaben des Antragstellers ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutz scheitern müsste. Angesichts des in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes fundamentalen Rechts der Meinungsäußerung nach Art. 5 GG und der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit nach Art. 8 GG (siehe hierzu BVerfG, B. v. 6.6.2007 - 1 BvR 1423/07 - juris; G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm), zu deren Wahrnehmung in Gestalt der angemeldeten Demonstrationen das geplante Protestcamp in einem infrastrukturellen und organisatorischen Kontext steht, ist ein solches Ergebnis rechtsstaatlich nicht hinnehmbar.

2.2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach der im Verfahren nach § 123 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung hätte eine Hauptsacheklage Erfolg. Der Antragsteller hat nach dieser Prüfung einen Anspruch auf Erlaubnis des streitgegenständlichen Camps nach Art. 25 LStVG ggf. nach Maßgabe von Auflagen, welche auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die in Art. 25 LStVG genannten zu schützenden Rechtsgüter hinreichend wahren können, ohne dass es dafür einer Versagung der Erlaubnis und damit eines Totalverbots des Camps bedürfen würde. Unter solchen Auflagen ist damit dem Eilantrag stattzugeben (zu der vom Gericht gewählten Art der Auflagenbestimmung siehe OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 1.6.2007, Az. 3 M 58/07, juris - G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm).

Nach Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 LStVG bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, wer einen Campingplatz, d. h. nach der Legaldefinition in Art. 25 Abs. 1 LStVG einen zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmten Platz, errichten und betreiben will. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Rechtsgüter im Sinne des Art. 25 Abs. 1 LStVG nicht gefährdet werden. Rechtsgüter nach Art. 25 Abs. 1 LStVG sind die Sicherung der Erholung in der freien Natur, der Schutz der Natur und Landschaft, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, der Schutz der Jagdausübung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe. Die Erteilung der Erlaubnis steht nicht im Ermessen der Gemeinde (Körner/Mehringer, PdK Bayern, LStVG, 2011, Art. 25 Erl. Nr. 5). Bei der Beurteilung der Gefährdung der geschützten Rechtsgüter gilt der konkrete Gefahrenbegriff (Körner/Mehringer a. a. O..). Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn eines dieser Rechtsgüter in diesem Sinne gefährdet und Auflagen zum ausreichenden Schutz dieser Rechtsgüter nicht geeignet wären (Körner/Mehringer a. a. O..).

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend zum Schutz des hier allein relevanten Rechtsguts der Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz eine Erlaubnis unter Auflagen möglich und ausreichend.

2.2.1 Das gilt zunächst für den vom Antragsgegner in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellten Belang des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Camp-Teilnehmer durch mögliches vom Fluss L. ausgehendes Hochwasser. Zu Recht trägt der Antragsteller vor, dass die Bedenken des Antraggegners und des eingeschalteten Wasserwirtschaftsamtes mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit eines sog. HQ-100 Hochwassers, also eines im statistischen Mittel einmal in hundert Jahren auftretenden extremen Hochwassers (sog. Jahrhunderthochwasser, Hochwasserkatastrophe), im Abstrakten und Allgemeinen verbleiben anstatt den notwendigen Bezug zu einer konkreten Gefahr des Auftretens eines schädigenden Hochwassers im fraglichen Gebiet und im fraglichen Zeitraum herzustellen. Selbst bei Zugrundelegung des abstrakten HQ-100 Szenarios wäre nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes auf der Campfläche im Wesentlichen Bereich des Camps lediglich mit einer Wasserstandshöhe von 50 cm zu rechnen, was als beherrschbare Gefahrenlage angesehen werden kann. Nach den aktuellen Berichten und Vorhersagen zur Wetterlage ist indes überhaupt nicht mit einem Hochwasser zu rechnen. Im Gegenteil ist derzeit von einer Hochdrucklage mit hochsommerlichen Temperaturen auszugehen. Der Wetterbericht für G. zeigt für den fraglichen Zeitraum lediglich für zwei Tage leichte Regenfälle an. An den restlichen Tagen besteht laut Vorhersage lediglich an zwei Tagen eine wolkige Wetterlage mit einer Regenwahrscheinlichkeit von 50%. Die überwiegende Zeit ist eine Niederschlagswahrscheinlichkeit von 0% bei sonniger Wetterlage vorhergesagt (siehe hierzu Wettermeldung im internet unter www...com/...).

Ein Jahrhunderthochwasser hat regelmäßig länger andauernde schwere Regenfälle zur Voraussetzung, welche zu einer Durchnässung der Böden führen, so dass darauffolgende weitere Regenfälle nicht mehr über die bereits wassergesättigten Böden abfließen können (siehe hierzu Bericht des Bayer. Landesamts für Umwelt zum Junihochwasser 2013, S. 6 ff., abrufbar unter www...de/und dort unter Ereignisse). Lediglich durch kurzzeitige Starkregen verursachtes Hochwasser ist nicht geeignet, den Hochwasserstand HQ-100 zu erreichen. Selbst kurzzeitige Starkregen lassen somit für das beantragte Camp keine ernsthaften Beeinträchtigungen durch Hochwasser befürchten. Auch bei einem sog. HQ-häufigen Hochwasser, also einem fünf bis zwanzig Mal in hundert Jahren auftretenden Hochwasser, ist nicht mit Beeinträchtigungen des Camps zu rechnen. Das zeigen die Berechnungen des für die fragliche Fläche zuständigen Wasserwirtschaftsamts Weilheim (siehe die Übersichtskarte überschwemmungsgefährdeter Gebiete des LfU unter www.wwawm.bayern.de/hochwasser/ueberschwemmungsgebiete/index.htm; siehe zur Qualifizierung von HQ-häufigen Hochwässern durch das LfU unter www...de/...htm).

Von einer relevanten Hochwassergefährdung ist nach der aktuellen Erkenntnislage somit nicht auszugehen, was auch dem Antragsgegner klar sein dürfte. Selbst wenn man aber die denkbare theoretische Möglichkeit plötzlicher atypischer Verläufe in die Gefahrenbetrachtung einbeziehen und auch insoweit Maßnahmen zur Beherrschung des Restrisikos fordern wollte, könnte diesem Risiko durch geeignete Auflagen begegnet werden. Die über das Internet erreichbaren Informationsseiten des Hochwassernachrichtendienstes ... (www...de) geben fast stündlich einen Überblick über die Pegelstände der Flüsse in Bayern, auch der L. Diese Informationen wären vom Antragsteller sorgfältig rund um die Uhr zu verfolgen und entsprechende behördliche Warnungen sofort an die Camp-Teilnehmer weiterzugeben und eine Evakuierung zu veranlassen; dies ist innerhalb der Vorwarnzeit ausreichend möglich.

Das Camp liegt in einem ebenen unbewaldeten Bereich. Eine direkte Zufahrt ist nur durch einen landwirtschaftlichen, nicht geteerten Feldweg möglich. Jedoch bietet auch dieser Feldweg mit einer Breite von 3,80 m bis 5 m genug Platz für die problemlose Zufahrt von Rettungskräften. Im Falle gravierender Schadensereignisse ist das Camp auch alternativ über die angrenzenden Wiesen von Süden, Osten und Norden her zu erreichen. Diese sind mangels natürlicher Hindernisse und ebener Fläche auch per Fahrzeug zu durchqueren. Zwar dürfte damit eine Schädigung der umliegenden Wiesengrundstücke einhergehen, welche aber wegen der extremen Notfallsituation - wie auch sonst bei solchen Situationen - hinzunehmen ist, auch vor dem Hintergrund zivilrechtlicher Entschädigungsverpflichtungen. Ebenso ist ein Rettungseinsatz von Hubschraubern, die auf den umliegenden Wiesen ausreichende Landeflächen finden, möglich.

2.2.2 Die Gefährdung von Eigentum und Besitz der umliegenden Eigentümer von Wiesengrundstücken kann ebenfalls im Wege von Auflagen sichergestellt werden. Einer möglichen Schädigung der umliegenden Wiesen durch Niedertrampeln des Grases, Wegwerfen von Müll und Zigarettenkippen, Verrichtung der Notdurft usw. ist der Antragsteller bereits mit dem Angebot der Einzäunung der Campfläche mit einem 2 m hohen Bauzaun und der Bereitstellung von mobilen Toiletten und Waschräumen, Abfallbehältern und Müllcontainern begegnet (siehe die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers). Die Behörde kann ggf. andere oder weitergehende Auflagen verfügen, z. B. die Stellung eines Ordnungsdienstes, der auch über die Einhaltung der Grenzen des Camps wacht. Anstelle der aus verschiedenen Gründen vielleicht nicht unproblematischen 2 m hohen Einzäunung kann auch eine klar erkennbare und hinreichend effektive alternative Abgrenzung verfügt werden. Einer unzulässigen Ausbreitung des Camps kann schließlich durch polizeiliche Kräfte, die im fraglichen Zeitraum vor Ort in großer Anzahl bereit stehen (mindestens 20.000 Polizeibeamte), zusätzlich begegnet werden.

2.2.3 Die auf den Erfahrungen aus verschiedenen politischen Großveranstaltungen beruhenden polizeilichen Bedenken hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit der Gipfelteilnehmer samt Begleitpersonal oder anderer Personen, etwa durch Blockadeaktionen von gewaltorientierten oder gewaltbereiten Teilnehmern innerhalb des Kreises der Camp-Teilnehmer, sind sehr ernst zu nehmen. Sicherlich ist es denkbar und durchaus wahrscheinlich, dass das Camp auch von solchen Personen als Operationsbasis und Rückzugsraum für ihre rechtswidrigen und kriminellen Vorhaben missbraucht wird. Die rechtsstaatliche sicherheitsrechtliche Reaktion darauf kann aber nur im absoluten Ausnahmefall im repressiven Totalverbot des Camps bestehen. Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der mit friedlichen Mitteln verfolgten Meinungs- und Demonstrationsfreiheit für den demokratischen Rechtsstaat bleibt es bei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten integrativen Bewältigung dieser Problemlage innerhalb des polizeilichen Sicherheitskonzepts (BVerfG v. 6.6.2007 a. a. O., juris Rn. 34). Das Camp steht wie erwähnt im infrastrukturellen und organisatorischen Kontext zur Ausübung der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit. Mangels konkreter Hinweise kann nicht unterstellt werden, dass alle oder im Wesentlichen alle Teilnehmer des Camps gewaltorientierte oder gewaltbereite Personen sein werden. Vor dem Hintergrund des erwähnten massiven Aufgebots an polizeilichen Kräften kann davon ausgegangen werden, dass der problematische Personenkreis durch polizeiliche Präsenz innerhalb und außerhalb des Camps unter Kontrolle gehalten werden kann.

2.2.4 Soweit der Antragsgegner das Fehlen einer rechtlich zulässigen Zuwegung zur Campfläche rügt, ist zunächst zu bemerken, dass dieser Belang nicht zu den von Art. 25 LStVG geschützten Rechtsgütern zählt und damit nicht zum Prüfprogramm gehört. Allerdings ist eine fehlende Zuwegung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses relevant. Eine rechtlich unzulässige Zuwegung würde die Nichterreichbarkeit des Camps für die Teilnehmer und für Versorgungstransporte bedeuten. Die Erteilung einer Erlaubnis für das Camp nach Art. 25 LStVG hätte von daher für den Antragsteller keinerlei Wert und wäre nicht von einem objektiven Sachbescheidungsinteresse getragen.

Für das Vorliegen eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses ist der Antragsgegner darlegungs- und beweispflichtig. Insoweit hat der Antragsgegner vorgetragen, dass es sich bei dem in den Blick genommenen weg entlang des Ufers der L. zum Camp um einen weg handle, der als beschränkt öffentlicher weg („Fußgänger frei“) gewidmet sei und auch über Privatgrundstücke führe, wobei keinerlei Zustimmung der privaten Eigentümer zu einer Nutzung des Weges als Zugang für das Camp vorliege. Außerdem sei der weg mit dem Straßenverkehrszeichen 260 („Verbot für Kraftfahrzeuge“) und dem Zusatzzeichen „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ beschildert.

Hierzu ist festzustellen, dass die fehlende Zustimmung der Eigentümer von Grundstücken, über die der weg führt, für die widmungsgemäße Benutzung dieses Weges ohne Bedeutung ist. Die Widmung überlagert und verdrängt etwaige Abwehrrechte der Eigentümer. Das Camp ist also insbesondere für die Campteilnehmer rechtlich zulässig fußläufig zu erreichen. Die rechtliche Ausgestaltung der Wegbenutzung wirft aber für den Transport der notwendigen Versorgungsgüter für das Camp (mobile Toiletten, Müllcontainer, Frischwasserbehälter usw.) Probleme insoweit auf, als damit ein Transport durch Kraftfahrzeuge rechtlich unzulässig ist, da diese Transporte keinen durch das Zeichen 260 i. V. m. dem Zusatzschild erlaubten Kraftfahrzeugverkehr für land- und forstwirtschaftliche Zwecke darstellen. Der Antragsteller hat dazu vorgetragen, dass diese Transporte auch ohne Kraftfahrzeuge bewerkstelligt werden könnten, z. B. durch den Einsatz von Pferdefuhrwerken. Das Gericht braucht auf diese nicht kraftfahrzeuggebunden alternativen Transportmöglichkeiten nicht näher einzugehen. Denn das Verbot der Benutzung des Weges durch Kraftfahrzeuge außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs durch die erwähnten Verkehrszeichen ist durch eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufhebbar. Eine solche Ausnahmegenehmigung steht zwar im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Im vorliegenden Fall liegt indes eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Straßenverkehrsbehörde ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach materiellem Recht verpflichtet, eine derartige Ausnahmegenehmigung zu erteilen, so dass das (derzeitige) bloße formelle Fehlen eines Ausnahmegenehmigungsbescheides einer Benutzung des Weges durch Kraftfahrzeuge zur Versorgung des Camps nicht entgegengehalten werden kann. Die materielle Genehmigungspflicht einer Ausnahme ergibt sich zum einen aus der mit dem erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr nicht wesentlich abweichenden Zweckbestimmung und der nur kurzeitigen Dauer der Ausnahme, zum anderen aber hauptsächlich aus dem für die freiheitliche Rechtsordnung fundamentalen und konstitutiven Grundrecht der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit, zu der das geplante Camp wie erwähnt in einem infrastrukturellen und organisatorischen Zusammenhang steht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei das Gericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht den für Eilverfahren sonst üblichen hälftigen Streitwert der Hauptsache, sondern den vollen Hauptsachewert angenommen hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2015 - M 22 E 15.2155

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. Juni 2007 - 3 M 58/07

bei uns veröffentlicht am 01.06.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.05.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich zu den durch das Verwaltungsgericht festgelegten Auflagen folgende Auflagen durch die

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.05.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich zu den durch das Verwaltungsgericht festgelegten Auflagen folgende Auflagen durch die Antragstellerin zu beachten sind:

1. Die Anzahl der Teilnehmer an der Mahnwache darf 15 nicht übersteigen.

2. Die Mahnwache muss eine Entfernung von mindestens 100 m von der Straße und 200 m von dem Zaun einhalten.

3. Die Teilnehmer müssen der Antragsgegnerin 24 Stunden vor Beginn der Mahnwache namentlich benannt werden.

4. Die Antragsgegnerin ist ermächtigt, gemäß § 15 Abs. 1 VersG weitere Modalitäten der somit gestatteten Versammlung unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Auflagenbescheid selbst zu regeln.

5. Die Entscheidung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter.

Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin tragen die Kosten je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat für den 05.06.2007 eine Versammlung in Form einer Mahnwache zum G 8-Gipfel in H angemeldet. Die Mahnwache soll am östlichen Eingang der technischen Sperre stattfinden. Mit am 17.05.2007 bekannt gegebener Allgemeinverfügung vom 16.05.2007 hat die Antragsgegnerin alle öffentlichen Versammlungen u.a. in einem Gebiet innerhalb der sog. technischen Sperre um H zuzüglich 200 m (Zone I) für den Zeitraum vom 30.05.2007 bis 08.06.2007 sowie im Gebiet um H (Zone II) alle unangemeldeten öffentlichen Versammlungen für den Zeitraum vom 30.05.2007 bis 08.06.2007 und alle öffentlichen Versammlungen für den Zeitraum vom 05.06.2007 bis 08.06.2007 untersagt. Der Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.05.2007 mit, dass die Mahnwache wegen Verstoßes gegen die Verbote der Allgemeinverfügung nicht stattfinden könne.

2

Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung mit Auflagen teilweise wiederhergestellt. Danach darf die Mahnwache in oder bei dem Ort V nicht näher als 200 m vor der technischen Sperre stattfinden.

3

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

4

Sie beantragt,

5

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Antrag zurückzuweisen.

6

Die Antragstellerin beantragt als Beschwerdeführerin,

7

die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Sie hält die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für nicht gegeben. Sie wendet sich gegen die Allgemeinverfügung soweit sie an sie selbst gerichtet ist.

II.

9

Die Beschwerde ist nach Maßgabe des Vorbringens in der Beschwerdeschrift gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO zu beurteilen (vgl. BVerfG, B. v. 27.1.2006 – 1 BvQ 4/06).

10

1. Der Antrag ist sachgerecht in der Hauptsache darauf gerichtet, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin für die angemeldete Veranstaltung der Antragstellerin nicht gilt. Für die generelle Anfechtung der Allgemeinverfügung über die Regelungswirkung gegen die angemeldete Veranstaltung hinaus fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dementsprechend ist der Antrag in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet, festzustellen, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung, die auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützt ist, nicht auf die hier angemeldete Versammlung bezieht. Dieser Antrag hat aus dem in Tenor niedergelegten Umfang Erfolg.

11

Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass oder einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum bezogen sind, haben die Verwaltungsgerichte im Interesse des effektiven Schutzes der Versammlungsfreiheit schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durch eine im Rahmen des Möglichen hinreichend intensive Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Streit befindlichen behördlichen Maßnahme sowie des Sofortvollzugs dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Letzterer in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Weise führt (BVerfG, U. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03).

12

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Allgemeinverfügung als rechtmäßig.

13

a) Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Auffassung, dass die Antragsgegnerin für den Erlass der angefochtenen Verfügungen nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 2 a der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) vom 21.07.1994 – GVOBl. M-V 1994, S. 804 i.d.F. der Verordnung vom 19.1.2007 – GVOBl. M-V 2007, S. 30. Diese Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies ergibt sich aus der Chronologie der Zuständigkeitsregelungen für das Versammlungsgesetz.

14

Mit Wirkung vom 21.06.1994 bestimmte Artikel 7 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 05.05.1994 – GVOBl. M-V 1994, S. 566, dass die Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen werden, soweit nicht durch das Versammlungsgesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben staatlichen Behörden vorbehalten werden. Diese Aufgabendelegation erfolgte in den übertragenen Wirkungskreis der kommunalen Körperschaften. Von deren Inanspruchnahme im eigenen Wirkungskreis (pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben) oder in Form der Organleihe, wonach die Landräte bzw. die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als untere staatliche Behörden bestimmt werden, wurde abgesehen (LT-Drs. 1/3835 S. 2). Damit stellt § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) vom 21.07.1994 – GVOBl. M-V 1994, S. 804, der, gestützt auf § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20.12.1990 – GVOBl. M-V S. 2, bestimmt, dass die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden die nach dem Versammlungsgesetz sachlich zuständigen Behörden sind, lediglich eine Wiederholung des Grundsatzes von Artikel 7 des Gesetzes über die Funktionalreform dar.

15

Artikel 7 des Gesetzes über die Funktionalreform enthält keine eigenständige Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung. Er bestimmt vielmehr, dass die Übertragung auf die Selbstverwaltungskörperschaften unter dem Vorbehalt steht, dass nicht bestimmte Aufgaben auf staatliche Behörde durch das Versammlungsgesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden. Dies ist durch § 2a VersG-ZustVO geschehen. Ermächtigungsgrundlage dieser Regelung ist § 14 Abs. 1 S. 1 des Organisationsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz – LOG M-V) vom 14.03.2005 – GVOBl. M-V 2005, S. 98. Danach kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen, wenn zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist. Eine solche Bestimmung trifft Artikel 7 des Gesetzes über die Funktionalreform indes nicht, da er auf eine anderweitige Regelung durch Rechtsverordnung verweist. Nach Abs. 2 sind bei der Zuständigkeitszuweisung die Maßgaben des § 3 zu beachten; mit der Zuständigkeitszuweisung wird zugleich die Aufgabe übertragen. § 14 Abs. 1 LOG M-V genügt den Anforderungen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung M-V (LV). Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz bestimmt werden. Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Die Ermächtigung muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, wenn sich die dort geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln lässt. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann herangezogen werden. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss vor allem der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. BVerfG, B. v. 18.07.2005 – 2 BvF 2/01 – BVerfGE 113, 167 = NVwZ 2006, 559).

16

Danach ist § 14 Abs. 1 LOG M-V wegen des Umstandes, dass er lediglich zu Regelungen der Zuständigkeit ermächtigt, hinreichend bestimmt, da nur eine eng begrenzte Ermächtigung ausgesprochen wird, die für sich genommen nicht geeignet ist, eine Verordnung mit Ermächtigung zu Maßnahmen zu erlassen. Dies gilt auch für § 14 Abs. 2 S. 2 LOG M-V, wonach mit der Zuständigkeitszuweisung auch die Aufgabe übertragen wird. Bei beiden Normen ist auch zu beachten, dass sich der Umfang der Zuständigkeit und der übertragenen Aufgabe durch das jeweilige Bundesgesetz ergibt.

17

§ 2a VersG-ZustVO ist auch mit dem gesetzlichen Vorbehalt des Artikel 7 des Gesetzes über die Funktionalreform vereinbar, weil er "bestimmte Aufgaben" nach dem Versammlungsgesetz betrifft. Die Regelung soll eine generelle Verlagerung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung ausschließen. Als bestimmte Aufgabe kann aber auch die Regelung der Zuständigkeit im Zusammenhang mit einem Großereignis wie im vorliegenden Fall angesehen werden. Der Aspekt der Bündelungsfunktion als Regelungsinhalt des Artikels 7 des Gesetzes über die Funktionalreform wird nicht zuletzt aus der Begründung des Gesetzentwurfes, LT-Drs. 1/3835 S. 26, deutlich. Es erscheint ausgeschlossen anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Regelung hat treffen wollen, nach der eine solche Bündelung auch bei einem möglicherweise sehr viel kurzfristiger angesetzten Großereignis durch Änderung der Zuständigkeiten nur durch Gesetz möglich sein sollte.

18

Das Zitiergebot nach Art. 57 Abs. 1 S. 3 LV ist beachtet. Der Einleitungssatz der "Erste(n) Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz" vom 19.01.2007 enthält den Hinweis auf § 14 Abs. 1 S. 1 LOG M-V. Nicht erforderlich ist, dass Artikel 1 dieser Verordnung, der die Änderungsbefehle für die VersG-ZustVO enthält, seinerseits – nochmals – § 14 Abs. 1 S. 1 LOG M-V zitiert. Die Pflicht zur Bezeichnung der Rechtsgrundlage bezieht sich gemäß Art. 57 Abs. 1 S. 1 LV auf alle Normen, die – nicht sachwidrig – jeweils zu einer Rechtsverordnung als rechtstechnische Einheit zusammengefasst werden. Dies entspricht der Staatspraxis (Nierhaus in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 80 Abs. 1 Rn. 323). Demgemäß entspricht es auch der Staatspraxis, dass bei dem Erlass oder der Änderung mehrerer Rechtsverordnungen in der Präambel der Mantelverordnung die jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen für die nachfolgenden, jeweils einen einzelnen Artikel zugewiesenen Rechtsverordnungen genannt werden (Schneider: Gesetzgebung, 3. Auflage 2002, Rn. 241 Fußnote 21). Dass im vorliegenden Fall ein Hinweis auf Artikel 1 in der Präambel nicht enthalten ist, erklärt sich daraus, dass Artikel 2 lediglich die Inkrafttretens-Regelung der Änderungsverordnung enthält und somit keine dem Zitiergebot unterliegende eigenständige Regelung beinhaltet.

19

b) Der Senat hält die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit in der hier allein betroffenen Zone II durch die Allgemeinverfügung grundsätzlich für rechtmäßig.

20

aa) Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift ein sogenanntes "Flächenverbot" rechtfertigt (ablehnend Dietel/Gintzel/Kniesel: Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl. § 15 Rn. 16; Köhler/Dürig-Friedl: Demonstrations- und Versammlungsrecht 4. Aufl. § 15 Rn. 6). Ein solches Flächenverbot steht hier nicht in Rede. Es liegt nur dann vor, wenn jedwede Versammlung unabhängig von Anlass und Zeitpunkt an einem bestimmten Ort untersagt wird (Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Rn. J 364). Hier beinhaltet die Allgemeinverfügung kein generelles Verbot zur Abhaltung von Versammlungen im Bereich der Zonen I oder II, sondern nur ein zeitlich beschränktes und auf einen bestimmten Anlass bezogenes generelles Verbot. Die Allgemeinverfügung verbietet nicht die Durchführung von Versammlungen, beschränkt aber für einen bestimmten Zeitraum die Modalitäten in örtlicher Hinsicht. Auf diese Weise wird das Recht zur Bestimmung des Orts einer Versammlung beschränkt.

21

Der Allgemeinverfügung steht nicht entgegen, dass es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von § 35 S. 2 zweite oder dritte Alternative VwVfG M-V handelt. Nach der hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative dieser Vorschrift ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt auch dann, wenn er sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Es ist anerkannt, dass eine solche Allgemeinverfügung, die sich an eine Vielzahl von Veranstaltern richtet, im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG M-V als Verbot an alle, die es angeht, auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz gestützt werden kann. Voraussetzung hierfür ist ein nach objektiven Merkmalen bestimmbares Gesamtgeschehen (Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O. § 15 Rn. 17; Hättrich: Versammlungsrecht in der kommunalen Praxis Rn. 208). Im vorliegenden Fall wird durch die Allgemeinverfügung – lediglich – das Selbstbestimmungsrecht der Veranstalter auf die Bestimmung des Orts der Versammlung tangiert, soweit es um Versammlungen im konkreten Zusammenhang mit dem so genannten G 8-Gipfel geht.

22

bb) Die Allgemeinverfügung mit dem Verbot in Zone II für die Zeit vom 05. bis 08.06.2007 ist auch inhaltlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 31.05.2006 – 3 M 53/07 ausgeführt:

23

"aa. In einem ersten Schritt sind die Rechtsgüter und deren Gewicht zu ermitteln, die mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit kollidieren.

24

Eines dieser Rechtsgüter sind die Beziehungen des Bundes zu auswärtigen Staaten. Deren Pflege ist gem. Art. 32 Abs. 1 GG Sache des Bundes. Wenn – wie hier – der Besuch ausländischer Staatsoberhäupter und Regierungschefs in der Bundesrepublik Deutschland nach der gerichtlich nicht zu überprüfenden Einschätzung der zuständigen Organe des Bundes der Wahrung der guten Beziehungen zu ausländischen Staaten dient, ist dieser gemäß Art. 32 GG verfassungsrechtlich geschützte Belang Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, B. v. 10.09.1987 – 1 BvR 1112/87 – NJW 1987, 3245; Rojahn in: von Münch/Kunig: Grundgesetzkommentar, 5. Aufl. Bd. II Art. 32 Rn. 28). Das Gewicht dieses Belanges kann nicht dadurch infrage gestellt oder gemindert werden, dass die Veranstalter der Versammlungen die Legitimität der Konferenz und deren Anliegen bezweifeln. Dies würde auf eine unzulässige politische Bewertung durch das Gericht hinauslaufen. Eine etwaige politische Einschätzung der Veranstalter können sie vielmehr im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit nach Maßgabe der oben dargelegten Abwägungsgrundsätze mit Wirkung für die Öffentlichkeit äußern. Soweit auswärtige Beziehungen durch Demonstrationen und Kundgebungen gegenüber fremden Staaten, die eine Duldung derartiger Vorgänge als unfreundlichen Akt empfinden, belastet werden, können daher die zuständigen Behörden – unter Beachtung von Art. 8 GG – eingreifen (Rojahn a.a.O.). Zu den relevanten außenpolitischen Gesichtspunkten zählt nach Auffassung des Senats auch die Frage der persönlichen Sicherheit der Staatsgäste. Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit im Hinblick auf den Ort einer Veranstaltung ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht erst dann gerechtfertigt, wenn die konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines der Staatsgäste oder der Delegationen dargelegt ist. Vielmehr darf die Antragsgegnerin grundsätzlich davon ausgehen, dass es im außenpolitischen Interesse liegt, wenn Gefahren bereits im Vorfeld einer konkreten Gefährdung nach Möglichkeit abgewendet werden. Insoweit verweist die Allgemeinverfügung in ihrer Begründung S. 3 unter II. 1 Abs. 1 rechtlich unangreifbar auch auf das Ansehen der Bundesrepublik, die als Gastgeberstaat für den Schutz der Staatsgäste verantwortlich ist. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin im Erörterungstermin dargelegt haben, legen die Mitglieder der Delegationen größten Wert darauf, dass die Zone I ein uneingeschränktes Sicherheitsfeld darstellt und sich dort nur überprüfte Personen aufhalten dürfen.

25

Als weiteres Rechtsgut ist das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen. Unmittelbar verfassungsgeboten ist danach auch die Gefahrenvorsorge durch Rechtsetzung und weitere Maßnahmen staatlicher Steuerung (vgl. Kunig in Münch/Kunig, a.a.O., Bd. I Art. 2 Rn. 68). Diese lassen vorliegend für die in der Zone I anwesenden Personen (neben den Staatsgästen etwa deren Delegationsmitglieder, Sicherheits- und Servicepersonal und nicht zuletzt die Einwohner von Heiligendamm) eine ausreichende Vorsorge gegenüber gewalttätigen Übergriffen wie auch das Vorhalten ausreichender Rettungs- und medizinischen Versorgungsmöglichkeiten, wie sie dem unten unter 4. näher dargelegten Sicherheitskonzept der Antragsgegnerin zugrunde liegen, für erforderlich erscheinen.

26

Auf der anderen Seite ist das Gewicht des Grundrechtes aus Art. 8 Abs. 1 GG einzustellen. Art. 8 GG schützt allerdings ein Selbstbestimmungsrecht über die Art der kommunikativen Äußerung nicht, soweit durch sie Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden. Diese Beschränkung betrifft auch die Verwirklichung des von Art. 5 und 8 GG grundsätzlich miterfassten Anliegens, mit der Äußerung Aufmerksamkeit bei Anwesenden (und in den Medien) zu erzielen (vgl. BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, B. v. 26.03.2001, a.a.O.). Die Versammlungsfreiheit ist als wesentliches Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung geschützt (vgl. BVerfG, B. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. –, BVerfGE 69, 315) und kann grundsätzlich nicht für die Durchsetzung einer unmittelbaren persönlichen Meinungsäußerung gegenüber dem politischen Gegner herangezogen werden.

27

Bei der Gewichtung der Interessen der Veranstaltung von Versammlungen ist in diesem Zusammenhang folgendes zu berücksichtigen: Es ist nicht von vornherein unverhältnismäßig zu verhindern, dass Demonstranten in emotionalisierende Nähe eines politischen Besuchers gelangen. Die Verlagerung von Demonstrationen in einen Bereich außerhalb der eigentlichen Sicht- und Hörweite, in dem der Staatsbesuch stattfindet, berührt das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht, wenn der kommunikative Zweck der Versammlung, der sich an die Öffentlichkeit richtet, nicht verfehlt oder auch erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, B. v. 26.03.2001 a.a.O).

28

bb. Zwischen den Belangen, das heißt den so umschriebenen außenpolitischen Interessen, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem ebenfalls fundamentalen Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ist auch im konkreten Fall eine praktische Konkordanz herzustellen. Daraus ergibt sich, dass die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 GG nur solange zulässig ist, als die Staatsveranstaltung in ihrer Durchführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird (Kniesel in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts 3. Aufl. Kap. H Rn. 18). Dies wiederum setzt eine Prognose voraus, ob bestimmte Ereignisse eintreten können und diese geeignet sind, die Durchführung der Staatsveranstaltung wesentlich zu beeinträchtigen. Damit ist zugleich gesagt, dass ein gänzliches Zurücktreten der Demonstrationsfreiheit verfassungsrechtlich unzulässig ist.

29

cc. Die von der Antragsgegnerin dargelegten abstrakten Gefahren für die Staatsgäste sind für den Senat im Bereich der Zone I nachvollziehbar. Bei dem oben angeführten allgemeinen Interesse der Bundesrepublik Deutschland kommt es hierbei nicht darauf an, ob insoweit konkrete Gefahren nachweisbar sind. Aus den Darlegungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Allgemeinverfügung wie auch aus den Darlegungen im Erörterungstermin vor dem Senat in dem Verfahren 3 M 53/07 ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Interesse der Sicherheit der Staatsgäste der Raum innerhalb des bereits errichteten Zauns zunächst einmal von einer großen Anzahl von Demonstranten freigehalten werden muss. Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, dass die Sicherheit der Staatsgäste nicht zu gewährleisten ist, wenn eine große Anzahl von Demonstrationsteilnehmern in die Nähe des Veranstaltungsortes kommen kann, ohne dass die Polizei in der Lage ist, Personenkontrollen vorzunehmen. Dies räumen die Antragsteller in ihrer Beschwerdeschrift im übrigen ausdrücklich ein.

30

4. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt die besondere Situation in der weiteren Umgebung von Heiligendamm nach Auffassung des Senats auch das für die Zone II verhängte Versammlungsverbot, jedenfalls soweit es die hilfsweise beantragte Versammlung der Antragsteller betrifft. Diese besondere Situation wird deutlich durch die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten und dem zu erwartenden Protestgeschehen in der angefochtenen Allgemeinverfügung, den Ausführungen in der Beschwerdebegründung und das im Erörterungstermin mit Bildern untersetzte näher dargelegte Sicherheitskonzept der Antragsgegnerin.

31

a. Ausgehend von dem oben unter 3. als rechtmäßig erachteten Versammlungsverbot für die Zone I kann die ursprüngliche Form der von den Antragstellern angemeldeten Versammlung nicht mehr durchgeführt werden. Mit dem Wegfall von Heiligendamm als dem Ort des Zusammentreffens der "Strahlen" des Sternmarsches bleiben lediglich einzelne Teilmärsche ohne gemeinsamen Ausgangs- bzw. Endpunkt. Diese "Restmärsche" sind damit vergleichbar mit den im Kooperationsgespräch vom 10.05.2007 von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Ersatzstrecken, so dass sich das Versammlungsverbot für die Zone II bezogen auf die Versammlung der Antragsteller (lediglich) auf den Versammlungsort auswirkt.

32

b. Das von der Versammlungsfreiheit miterfasste Bestimmungsrecht von Ort und Zeit von Versammlungen erlaubt es dem Veranstalter, eigenständig zu konkretisieren, wie er sein Versammlungsinteresse umsetzen möchte. Kollidiert sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern, steht ihm aber nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig diese Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Insoweit bleibt ihm die Möglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge von Kooperationsgesprächen mit der Verwaltungsbehörde in das Verfahren einzubringen. Dies ist vorliegend geschehen und es ist nicht erkennbar, dass die Versammlungsbehörde die Vorstellungen der Antragsteller nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat. Die anschließende Abwägung, ob und wieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, B. v. 26.01.2001 – 1 BvQ 9/01 –; 26.03.2001 – 1 BvQ 15/01 – DVBl 2001, 797 = NJW 2001, 1411).

33

Die Allgemeinverfügung muss auf der Einschätzung aufbauen, die Durchführung von Versammlungen in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Bereich führe zu unmittelbaren Gefährdungen beziehungsweise Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die entsprechenden Schutzgüter müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Beschränkungen der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 2 GG rechtfertigen. Dabei ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Allgemeinverfügung nicht die Durchführung von Versammlungen zu den von den Antragstellern verfolgten Zwecken verbietet, sie aber für einen bestimmten Zeitraum die Modalitäten der Durchführung solcher Versammlungen in örtlicher Hinsicht beschränkt.

34

c. Das Sicherheitskonzept der Antragsgegnerin geht zunächst von der technischen Sperre mit zwei Zugangsmöglichkeiten aus, die zum einen den Zugang für die Einwohner von Heiligendamm gewährleisten und zum anderen dem Zugang der Delegationen und des Zulieferverkehrs dienen. Die räumliche Ausdehnung der Zone II dient der Absicherung der Landesstraße L 12, neben der nur unzureichend befahrbare Wege zur Verfügung stehen. Der Zustand der neben der L 12 vorhandenen Straßen und Wege wird durch das von der Antragsgegnerin vorgelegte Bildmaterial belegt. Hieraus wird deutlich, dass diese Wege sowohl für die nach den Darlegungen der Antragsgegnerin erforderliche schnelle Verlegung von Polizeikräften zur Reaktion auf Versammlungsgeschehen als auch zur Vorhaltung von Rettungswegen für eine größere Zahl von Fahrzeugen und wegen der mangelnden Befahrbarkeit mit schwereren Fahrzeugen und höherer Geschwindigkeit ungeeignet erscheinen. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die räumliche Bemessung der Zone II sich an den außerhalb der technischen Sperre nächstgelegenen, für die genannten Zwecke geeigneten Straßenverbindungen orientiert. Die flächenmäßig erhebliche Ausdehnung der so festgelegten Zone II ist nachvollziehbar schlicht dem Umstand geschuldet, dass sich die entsprechenden Verbindungen erst in relativ großer Entfernung zur technischen Sperre befinden. In diesem Sinne rechtfertigen die topografischen Gegebenheiten um Heiligendamm die räumliche Festlegung der Zone II. Dazu kommen die polizeitaktischen Erwägungen der Antragsgegnerin, nach denen die Zone II auch deshalb erforderlich ist, um ein Ausbrechen von Versammlungsteilnehmern in Richtung der technischen Sperre und ein Herandrängen der Polizeikräfte an diese zu verhindern.

35

Soweit die Antragsteller diesem Sicherheitskonzept entgegenhalten, dass es der permanenten Freihaltung der Zufahrtsstraßen und -wege in der Zone II nicht bedürfe und die Durchführung der Versammlung etwa bei Freihaltung der L 12 als Rettungs- und Verbindungsweg möglich sei, trägt dies dem Sicherheitskonzept der Antragsgegnerin nicht hinreichend Rechnung. So muss dieses etwa auch dem Verlangen von Sicherheitskräften ausländischer Staatsgäste nach mindesten zwei alternativen Rettungswegen nachkommen, wenn dieses Verlangen – wie hier – jedenfalls erkennbar nicht der Verhinderung von Demonstrationen dient sondern begründeten Sicherheitsbelangen Rechnung trägt.

36

Zu berücksichtigen ist auch die – wenn nach Angaben der Antragsteller auch nicht beabsichtigte – rein faktische Blockadewirkung von Versammlungsmärschen bei der beschriebenen topografischen Situation. Wie die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung zu den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss genannten vier Routen und auch die Erörterung alternativer Versammlungsrouten im Erörterungstermin gezeigt hat, fehlt es innerhalb der Zone II an für die erwartete Teilnehmerzahl von insgesamt 8.000 - 11.000 ausreichenden Straßen, Wegen und öffentlichen Flächen, die etwa eine Abschlusskundgebung oder auch nur den geordneten An- und Abmarsch der Teilnehmer und das Wenden der Lautsprecherwagen ermöglichen, ohne dass das Sicherheitskonzept der Antragsgegnerin nachhaltig in Frage gestellt wäre. Zwar sind mit der Ausübung des Versammlungsrechts häufig unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter verbunden. Derartige Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG (nur) gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolge mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind und sich durch zumutbare Auflagen nicht vermeiden lassen (BVerfG, U. v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 u.a. –, BVerfGE 73, 206 <250>). Eine Versammlung, die eine unerwünschte Tätigkeit durch eine Blockade der Verkehrswege verhindern will, ist in der Realisierung der Blockade nicht durch Art. 8 GG geschützt (Hoffmann-Riem in AK-GG, Art. 8 Rn. 55 m.w.N.). Die objektive Blockadewirkung der beantragten Demonstrationszüge erscheint vorliegend deshalb nicht als reine sozial-adäquate Nebenfolge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil die einer Versammlung zuzusprechende öffentliche Beachtungswirkung im vorliegenden Fall nicht zwingend mit den beantragten Demonstrationszügen verbunden ist. Eine gleichwertige Beachtungswirkung könnte auch durch eine stationäre Veranstaltung oder einen Demonstrationsmarsch in der näheren Umgebung bewirkt werden. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil sich das wesentliche Element des Zusammentreffens des Sternmarsches in der Zone I nach obigen Ausführungen nicht verwirklichen läßt. Ein solcher Verweis auf eine andere Versammlungsform ist mit Art. 8 GG jedenfalls dann vereinbar, wenn diese nicht aus inhaltlichen Gründen des Demonstrationsanliegens gewählt ist, so das etwa durch einen Wechsel des Ortes kein schwerer Nachteil entstehen kann (vgl. BVerfG, B. v. 02.12.2005 – 1 BvQ 35/05 –, EuGRZ 2006, 303). Vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist nur ein Verhalten erfasst, das die Meinungsbildung in der betreffenden Angelegenheit ermöglichen soll, nicht etwa die unmittelbare Durchsetzung des von den Versammlungsteilnehmern eingenommenen Standpunktes selbst (Hoffmann-Riem, a.a.O.).

37

Entsteht eine derartige faktische Blockadewirkung bereits durch eine friedlich verlaufende Versammlung, kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob die Blockadewirkung beabsichtigt und wem die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglicherweise zuzurechnen ist.

38

Da sich das in der Allgemeinverfügung auch für die Zone II verfügte Versammlungsverbot als rechtmäßig erweist, bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zum dem innerhalb dieser Zone liegenden 200 m – Streifen vor der technischen Sperre und der Frage, wie weit die Demonstrationszüge an diese heranreichen dürfen. Gleichfalls sind weitergehende Ausführungen zu den vom Verwaltungsgericht dargelegten, in der Zone II befindlichen Alternativrouten nicht erforderlich."

39

3. Im vorliegenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass das Anliegen der Versammlung nicht verwirklicht werden könnte, wenn sie nicht in der Nähe des Zauns, d.h. zugleich in der Zone II stattfinden könnte. Nach dem Anliegen der Versammlung kommt sowohl dem Zeitpunkt des 05.06.2007 wie auch dem Ort entscheidende Bedeutung zu. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass der Zeitpunkt sich auf den 40. Jahrestag des sogenannten "6-Tage-Krieges" bezieht. Sie hat weiter hinsichtlich des Ortes ausgeführt, er habe deswegen entscheidende Bedeutung für die Aussagekraft der Versammlung, weil hierin auf den von Israel zu den im 6-Tage-Krieg besetzten Gebieten errichteten Zaun hingewiesen werde und hiergegen protestiert werden solle. Eine Auflage, die Veranstaltung außerhalb der Zone II durchzuführen, würde daher im Ergebnis die Untersagung der Versammlung bedeuten. Eine solche Untersagung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die vorliegend nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben sind.

40

Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat zum einen nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Die behördliche Eingriffsbefugnis wird zum anderen dadurch begrenzt, dass Verbote und Auflösungen nur bei einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind. Durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit werden die Eingriffsvoraussetzungen stärker als im allgemeinen Polizeirecht eingeengt. Erforderlich ist im konkreten Fall jeweils eine Gefahrenprognose. Diese enthält zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil; dessen Grundlagen können und müssen aber ausgewiesen werden. Demgemäß bestimmt das Gesetz, dass es auf "erkennbaren Umständen" beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbotes keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung verbleibt. Insgesamt ist § 15 VersG jedenfalls dann mit Art 8 GG vereinbar, wenn bei seiner Auslegung und Anwendung sichergestellt bleibt, dass Verbote und Auflösungen nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (BVerfG, B. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. –, BVerfGE 69, 315 <352>).

41

Gemessen daran überwiegt das grundrechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin an der beantragten Versammlung nach Maßgabe der Beschränkungen, die im Tenor dieses Beschlusses niedergelegt sind, das Interesse der Antragsgegnerin, dass die Zone II grundsätzlich von Versammlungen freigehalten wird. Wie oben ausgeführt, beruht die Festsetzung dieser Zone im Hinblick auf Art. 8 GG im wesentlichen darauf, dass durch größere Versammlungen die tatsächliche Blockade der Verkehrsverbindungen in diesem Bereich bewirkt werden. Zudem beruht die Verhältnismäßigkeit dieser Anordnung darauf, dass Demonstrationszüge in der Zone II auch ohne wesentliche Beeinträchtigung ihres Beachtungserfolgs außerhalb der unmittelbaren Nähe durchgeführt werden können. Diese Gesichtspunkte greifen im vorliegenden Fall nicht bzw. jedenfalls nur mit einem Gewicht ein, dass es nicht gerechtfertigt ist, gegenüber dem bedeutsamen Rechtsgut nach Art. 8 GG die hier betroffene Versammlung gänzlich zu verbieten. Durch die Auflagen des Senats ist sichergestellt, dass die von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltenen Sicherheitsabstände zu dem Zaun und den Verbindungswegen eingehalten werden, so dass angesichts der durch den Senat angeordneten höchstmöglichen Anzahl von Demonstrationsteilnehmern jederzeit gewährleistet werden kann, dass etwaige Störungen – für die dem Senat nichts ersichtlich ist – unterbunden werden können.

42

Diese Beurteilung ist geboten, auch wenn die Allgemeinverfügung als solche unbeschränkte Anwendung gebietet. Sie ist nämlich ihrerseits im Lichte des Grundrechts nach Art. 8 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszulegen. Im Sinne einer ermächtigungskonformen Auslegung dieser Allgemeinverfügung ist daher davon auszugehen, dass sie in den Fällen nur eingeschränkt anzuwenden ist, in denen ihre vollumfängliche Anwendung zu einer Grundrechtsverletzung führen würde. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass eine derartige Auslegung allerdings nur bei solchen Versammlungen in Betracht kommt, die von Art und Umfang her eine von der der Allgemeinverfügung bereits zugrunde liegenden Rechtsgüterabwägung abweichende Beurteilung erfordern. Dies trifft für die Versammlung der Antragstellerin mit o.g. Maßgaben zu. Damit ist die Anwendbarkeit der Allgemeinverfügung als solche nicht in Frage gestellt, sondern ihr Anwendungsbereich durch Auslegung näher bestimmt.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

44

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.