Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Aug. 2014 - M 18 S 14.2801
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 50.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... (Landratsamt) vom ... Juni 2014, mit dem ihr auferlegt wird, Erzeugnisse des Produkts „...-ball süß-sauer“ ab sofort zurückzunehmen.
Die Antragstellerin vertreibt als Lebensmittelunternehmen verschiedene Süßwaren im deutschsprachigen Raum, u. a. das im vorliegenden Verfahren streitige Produkt „...-ball süß-sauer“, welches von der Firma ... aus Dublin/Irland hergestellt wird. Bei dem Produkt handelt es sich um einen Hartzuckerball mit Kaugummikern, der einen Durchmesser von 2 - 2,5 cm aufweist. Die äußere Hartzuckerschicht des ...-balls ist sehr hart, so dass das Produkt anfangs nicht zerbissen, sondern zunächst nur gelutscht werden kann. Erst nach 2 - 3 Minuten im Mund wird die Hartzuckerdecke weich und das Produkt kann zerbissen und gekaut werden.
Sowohl auf dem Boden des Umkartons, als auch auf den Kunststoffeinzelpackungen befindet sich folgender Warnhinweis: „Achtung Harte Süßware Verschluckungsgefahr Nicht geeignet für Kinder unter 5 Jahren“.
Laut Gutachten des CVUA (Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt) ... vom ... Mai 2014 sei davon auszugehen, dass der Warnhinweis auf dem Umkarton nicht gelesen werde, da es sich hierbei um Großgebinde handele, die nicht zur direkten Abgabe an den Verbraucher bestimmt seien. Die Warnhinweise auf den Einzelpackungen seien unauffällig und würden nahezu in der sonstigen Kennzeichnung verschwinden. Zudem würden die Hartzuckerbälle überwiegend von Kindern verzehrt, welche diese Hinweise üblicherweise nicht lesen oder noch nicht lesen können. Ungeachtet der angebrachten Warnhinweise sei das Produkt im Sinne von Art. 14 Abs. 2a der VO (EG) Nr. 178/2002 als gesundheitsschädlich und damit als nicht sicheres Lebensmittel zu beurteilen. Aufgrund des Durchmessers von 2 - 2,5 cm könnten die Hartzuckerbälle auch von Kindern unter 5 Jahren als Ganzes in den Mund genommen werden und verschluckt werden, da sie - nach dem Prüfverfahren der DIN EN 71-1 - vollständig in den Verschluckzylinder passten. Der Durchmesser der Hartzuckerbälle sei jedoch größer als der für die ungehinderte Passage von Engstellen in der Speiseröhre für Kinder von 1 - 3 Jahren maximale Durchmesser von 18 mm. Beim Verschlucken durch ein Kleinkind könne eine ungehinderte Passage des Verdauungstrakts daher nicht vorausgesetzt werden. Zudem könne es bei Verlegung der ersten Engstelle der Speiseröhre zu einem reflexbedingten Herz-Kreislauf-Stillstand (sog. Bolustod) kommen. Zusätzlich könne es bei kräftiger Atmung, z. B. bei Schreck, zu einer Aspiration des Hartzuckerballs und somit zu einer Verlegung der Atemwege kommen, die ggf. zum Ersticken führen könne. Dies sei auch bei Kindern (älter als 5 Jahre) möglich.
Auf die Stellungnahme des BfR Nr. 006/2011 vom 27. September 2010 „Erstickungsgefahr durch Hartzuckerbälle mit Kaugummikern“ werde verwiesen.
Mit E-Mail vom ... Juni 2014 informierte das Landratsamt die Antragstellerin über das Gutachten des CVUA ... und verwies u. a. auf die Pflichten des Lebensmittelunternehmers aus Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002, eine Rücknahme einzuleiten, das Produkt vom Markt zu nehmen und die Verbraucher entsprechend zu informieren.
Unter dem ... Juni 2014 lehnten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den (freiwilligen) Rückruf der streitgegenständlichen Produkte ab, da sie die Einschätzung einer Gesundheitsgefährdung für falsch hielten. In einer Stellungnahme vom ... Juni 2014 führten die Verfahrensbevollmächtigten aus, dass es seit der Markteinführung in Deutschland keine Beanstandungen für die mehr als 300 Millionen verkauften Produkte gegeben habe, dies gelte auch im Hinblick auf den Vertrieb im Ausland. Die Stellungnahme des BfR Nr. 006/2011 beziehe sich zudem nicht auf Produkte mit einem Durchmesser von 24 mm, sondern von mindestens ca. 40 mm. Auch die Bewertung des CVUA sei falsch. Selbst nach deren Einschätzung könnten die Produkte lediglich für Kinder unter 3 Jahren gefährlich sein, diese könnten jedoch nicht selbstständig - ohne Zutun Erwachsener - an die Produkte gelangen. Der Warnhinweis richte sich deshalb nicht an Kleinkinder, sondern an Erwachsene oder ältere Kinder. Durch den Hinweis werde lediglich auf eine Selbstverständlichkeit hingewiesen. Ihres Erachtens sei es offensichtlich, dass derartige Produkte - unabhängig davon, ob es sich um Lebensmittel oder sonstige Gegenstände, z. B. Spielzeug, handele - für Kleinkinder (unter 3 Jahren) ohnehin nicht geeignet seien. Für ältere Kinder gebe es auch laut BfR keinerlei Gefahrensituation. Bei diesen - für die das Produkt ausweislich des Warn- und Verzehrhinweises vorgesehen sei - sei eine Gefährdung kategorisch auszuschließen.
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) nahm unter dem ... Juni 2014 zu vorliegendem Sachverhalt Stellung und führte aus, dass Süßwaren, wie das streitgegenständliche Produkt, die vorhersehbar lange im Mund gehalten werden müssen, bevor sie durch Ablutschen derart verkleinert wurden, dass sie im ganzen schluckbar würden oder ihr weicherer Kern erreicht werde, nachweislich eine nicht unerhebliche Gefahr des Erstickens für Kinder auch über das Alter von 5 Jahren hinaus darstellten. Dies belege auch eine repräsentative Studie in einer Reihe von Krankenhäusern in den USA, mit einer errechneten Häufigkeit von 16.200 Fällen mit beinahe Ersticken durch harte Süßwaren. Hinzu kämen die tödlich verlaufenden Fälle. Für derartige Szenarien kämen Süßwaren in Frage, deren Durchmesser die Passage der oberen Ösophagusenge nicht erlaube (d. h. >20 mm) und die im Ganzen in den Mund eingeführt werden könnten und dort verbleiben könnten bzw. dies vorhersehbar würden (d. h. < ca. 40 mm). Das streitgegenständliche Produkt unterfalle diesen Bedingungen und stelle damit eine unnötige und vermeidbare Gefahr insbesondere auch für ältere Kinder >5 Jahre dar, der mit einer Radiusreduktion auf z. B. 15 mm einfach abgeholfen werden könne. Der Bewertung des BfR und des CVUA in Bezug auf die Einstufung des betreffenden Produkts als nicht sicheres Lebensmittel im Sinne von Art. 14 Abs. 2a der VO (EG) Nr. 178/2002 werde daher zugestimmt.
Am gleichen Tage informierte das Landratsamt die Antragstellerin über die Stellungnahme, kündigte eine Anordnung der Untersagung des Inverkehrbringens sowie der Rücknahme der streitgegenständlichen Produkte an und gab Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Antragstellerin gab an, dass sie den Vertrieb rein vorsorglich eingestellt habe und stellte dabei eine Änderung der künftigen Produktbezeichnung in Aussicht, worauf das Landratsamt erwiderte, dass dies nur zukünftige Produkte betreffen könne. Bei den Produkten, die bereits am Markt seien, bestehe unverändert Handlungsbedarf.
Mit E-Mail vom ... Juni 2014 übermittelte die Antragstellerin dem Landratsamt die angeforderten Lieferlisten und teilte die noch vorhandenen Lagerbestände (16.048 Verkaufseinheiten) und die Bezugsquellen des Produkts mit.
Mit Bescheid vom ... Juni 2014, laut Empfangsbekenntnis bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingegangen am ... Juni 2014, verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, Erzeugnisse des Produkts „...-ball süß-sauer“ (Hartzuckerball mit Kaugummikern ohne Stil, Durchmesser 2,0 - 2,5 cm), die den Verbraucher noch nicht erreicht haben, ab sofort zurückzunehmen (Rücknahme). Dazu habe sie alle anderen Wirtschaftsbeteiligten, die von ihr mit dem streitgegenständlichen Produkt „...-ball süß-sauer“ beliefert wurden über die Rücknahme zu informieren. Weiter wies das Landratsamt darauf hin, dass die Rückgabe von Erzeugnissen des streitgegenständlichen Produkts, die den Verbraucher bereits erreicht haben, beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit initiiert worden sei und Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnung gemäß § 39 Abs. 7 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) keine aufschiebende Wirkung hätten.
Zur Begründung wurden zur Bewertung des streitgegenständlichen Produkts als nicht sicher im Sinne des Art. 14 Abs. 2a der VO (EG) Nr. 178/2002 zunächst die Ausführungen der Gutachten des CVUA... vom ... Mai 2014 und des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom ... Juni 2014 wiederholt, insoweit wird auf die Gutachten bzw. auf die Bescheidsbegründung verwiesen. Im Übrigen wurde u. a. ausgeführt, dass bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 2011 (Az.: 9 ZB 09.2116) entschieden habe, dass das Landratsamt der Antragstellerin das Inverkehrbringen eines geringfügig größeren ...-balls zu Recht untersagt habe. Die jetzige Ausführung des ...-balls verleite mit kleinerem Durchmesser noch leichter dazu, komplett in den Mund genommen zu werden, dies jedoch bei gleichbleibender Aspiration.
Die Anhörung habe mündlich in zwei Telefonaten mit den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am ... Juni 2014 stattgefunden.
Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 39 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 4 LFGB i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 178/2002.
Die bloße Einstellung des weiteren Vertriebs reiche nicht aus, den Verbraucher umfassend vor gesundheitsgefährlichen Lebensmitteln zu schützen. Nur die zusätzliche Rücknahme in Kombination mit dem Rückruf stelle einen ausreichenden Verbraucherschutz sicher. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Informationen über den zu erwartenden finanziellen Schaden der Antragstellerin durch die Maßnahme lägen dem Landratsamt bisher nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe das LGL aufzeigen können, dass es in den USA eine repräsentative Studie gegeben habe, die eine Gesundheitsgefährdung durch vergleichbare Süßwaren bestätige. Ob vergleichbare Studien für Deutschland vorlägen sei nicht bekannt, jedoch könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass es durch den ...-ball bereits zu Komplikationen gekommen sei, die statistisch nicht erfasst worden seien. Auch könne die Einschätzung der Antragstellerin nicht geteilt werden, dass Kinder unter 7 Jahren nicht an die Produkte gelangten. Die Lebenswirklichkeit zeige, dass auch jüngere Kinder immer wieder an Produkte gelangten, die nicht für sie gedacht seien. Auch bestätigten die fachkundigen Stellen, dass durchaus auch ältere Kinder durch Aspiration des ...-balls gefährdet sein könnten.
In der Gesamtschau sei den Belangen der Gefahrenabwehr und des Gesundheitsschutzes der Verbraucher der Vorzug zu geben. Die Maßnahme sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet worden.
In einem Telefonat vom ... Juni 2014 wiesen die Verfahrensbevollmächtigen das Landratsamt darauf hin, dass - unabhängig von der Gefährdungseinschätzung - die umfassend formulierte Rücknahmeanordnung jedenfalls unverhältnismäßig sei, weil sie eine Vermarktung von Hartzuckerbällen mit einem Durchmesser von 2,0 - 2,5 cm umfassend unterbinde (bzw. zu deren Rücknahme verpflichte), und dies ganz unabhängig von der Anbringung und Ausgestaltung eines Warnhinweises und der Beschränkung auf bestimmte Altersgruppen. Das Landratsamt beurteile die streitgegenständlichen Produkte unabhängig hiervon als „nicht sicher“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2a der VO (EG) Nr. 178/2002.
Unter dem ... Juni 2014 erklärten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erneut deren Bereitschaft, die im Verkehr befindlichen Produkte kurzfristig umzustellen und übermittelten dem Landratsamt zudem entsprechende Kennzeichnungsbeispiele.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014, eingegangen per Fax am gleichen Tag (17.16 Uhr), erhoben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid des Landratsamts vom ... Juni 2014 (M 18 K 14.2798). Gleichzeitig beantragten sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom ... Juni 2014 (Aktenzeichen ...), zugegangen am ... Juni 2014, gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Rücknahmeverfügung rechtswidrig sei und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die von der Antragstellerin vertriebenen streitgegenständlichen Produkte würden einen Gesamtdurchmesser von ca. 24 mm aufweisen und seit Markteinführung 1983 seien hiervon ca. 300 Millionen Stück in Deutschland verkauft worden. Die Produkte seien regelmäßig beprobt und zur Begutachtung an die Landesuntersuchungsämter geleitet worden. Bei sämtlichen Produktbewertungen seien keine Sicherheitsbedenken erhoben worden. Die sei erstmalig durch das Gutachten des CVUA vom ... Mai 2014 geschehen. Die vom CVUA in Bezug genommene Stellungnahme des BfR vom ... September 2010 stütze die Einschätzung des CVUA jedoch nicht. Sie beziehe sich auf deutlich größere Zuckerbälle mit einem Durchmesser von deutlich über 30 mm. Diese bestünden zudem aus stärkeren Drageeschichten und blieben länger hart. Bei diesen könne sich laut BfR ein - wenn auch nur geringes - Gefährdungspotential ergeben. Bei einem Durchmesser von weniger als 25 mm würden jedoch keine Gefährdungen geschildert. Hierbei blieben zudem Aufmachungselemente, wie insbesondere Warnhinweise, die Gefährdungen ausschließen würden, außer Betracht. In der Bewertung des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelüberwachung vom ... Juni 2014 komme dieses zwar zum gleichen Ergebnis wie das CVUA, sei in der Begründung jedoch ganz erheblich von der des CVUA abgewichen. Bei der Bewertung sei im Hinblick auf die Studie zudem offengeblieben, welcher Art die Fremdkörper gewesen seien, wie es zu den Gefährdungen gekommen sei und vor allem, welche Größe die Fremdkörper aufgewiesen hätten und wie sich nach den vorgenannten Aspekten eine Verteilung der Gefährdungsfälle ergebe. Kennzeichnungsaspekte seien auch bei dieser Bewertung vollständig außer Betracht geblieben.
Die streitgegenständlichen Produkte begründeten keine rechtlich relevante Gefahr nach Art. 14 Abs. 2 lit. b) BasisVO 178/2002. Aus einer Gegenüberstellung mit anderen Hartkaramell-Produkten ergebe sich, dass die streitgegenständlichen Produkte ganz gewöhnliche Süßwaren seien und sich im Gegensatz zu den meisten der Vergleichsprodukte nach kurzer Zeit durch Lutschen auflösten. Bei den Vergleichsprodukten fänden sich darüber hinaus keine Warnhinweise und dennoch seien sie frei verkäuflich. Gleiches gelte auch für Nüsse, von denen nach der Stellungnahme des BfR Nr. 050/2009 ein vergleichbares Gefährdungspotenzial für Kleinkinder ausgehe. Die zur Begründung herangezogenen Gutachten des CVUA und des LGL sähen für ältere Kinder oder Jugendliche keine Sicherheitsbedenken und gingen von einer unzutreffenden Gefahrenprognose aus. Die Argumentation des CVUA beziehe sich von vorneherein nicht auf Kinder von über 3 oder sogar über 5 Jahren. Das CVUA verkenne zudem, dass Kleinkinder unter 3 Jahren unter gewöhnlichen Umständen nicht selbstständig an die Produkte gelangen könnten. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob diese den Warnhinweis nicht lesen (könnten). Der Argumentation, eine Abgabe an Kleinkinder könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sei daher nicht zu folgen, denn dies müsse sonst auch für jedes andere für Kleinkinder nicht geeignete Lebensmittel gelten (z. B. Nüsse, Kernobst, andere Süßwaren). Der Warnhinweis richte sich also offensichtlich nicht an Kleinkinder, sondern an Erwachsene oder ältere Kinder und weise lediglich auf eine Selbstverständlichkeit hin. Bei Kindern ab 5 Jahren, für welche das Produkt vorgesehen sei, sei eine Gefährdung nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ausgeschlossen. In der vom LGL zitierten Studie handele es sich lediglich um eine Zusammenfassung zufälliger Unfallbeobachtungen in US-Krankenhäusern, die für Deutschland schon aufgrund der Unterschiede der Ernährungsgewohnheiten und Krankenversorgungssysteme gerade nicht „repräsentativ“ sein dürften. Zudem sei eine Mehrzahl der beobachteten Vorfälle gerade nicht durch harte Süßwaren verursacht worden. Zudem umfasse die Gruppe der 5 bis 14-jährigen Kinder doppelt so viele Jahrgänge wie die Gruppe der Kinder im Alter bis 5 Jahre, so dass die Schlussfolgerung falsch sei, dass der Anteil der Vorfälle in der Gruppe der 5 bis 14-jährigen Kinder „deutlich höher“ gelegen habe. Es existiere keine wissenschaftliche Studie, die die Behauptungen des LGL belege.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Gefährdung gegeben sei, sei die Verfügung unverhältnismäßig. Sie sei bereits nicht geeignet, den erklärten Zweck - Verkehrsteilnehmer von einem Verzehr abzuhalten - zu erfüllen, da lediglich eine Rücknahme, nicht aber ein Rückruf angeordnet worden sei. Auch sei die Verfügung offensichtlich nicht erforderlich gewesen, da die Antragstellerin mehrfach angeboten habe, die Produkte nur noch mit einem nach den Vorstellungen des Antragsgegners geänderten Warnhinweis in den Verkehr zu bringen und die im Verkehr befindlichen Produkte kurzfristig mit diesem Hinweis zu versehen. Schließlich sei die Maßnahme unzumutbar, da diese zu massiven finanziellen Einbußen (mind. 6-stelliger Betrag) der Antragstellerin geführt habe. Auch die in § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB angestellte gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit des Vollzugs sei hier widerlegt, da es seit der Markteinführung in Deutschland keine Hinweise auf Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Gefährdungssituationen gegeben habe. Die Produkte seien den Überwachungsbehörden seit vielen Jahren bekannt, ohne dass es bisher Beanstandungen gegeben habe. Auch habe der Antragsgegner durch die zeitliche Verzögerung beim Erlass der Anordnung zum Ausdruck gebracht, dass der Vollzug gerade nicht eilig sei.
In einer E-Mail vom ... Juli 2014 teilte das Landratsamt den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass eine ausgefüllte RASFF-Schnellwarnung am ... Juni 2014 an die Regierung ... übersandt, bisher jedoch nicht eingestellt worden sei.
Laut Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 10. Juli 2014 habe am ... Juli 2014 eine gemeinsamen Besprechung stattgefunden, an welcher jeweils ein Vertreter des LGL und der Regierung ... sowie zwei Vertreter des Landratsamtes, die Leiterin der Qualitätssicherung und ein Verfahrensbevollmächtigter der Antragstellerin teilgenommen hätten. Hier habe der Verfahrensbevollmächtigte die Bereitschaft, die streitgegenständlichen Produkte in der gegenwärtigen Form in einer anderen Verpackung mit anderer Zweckbestimmung und anderen Warnhinweisen zu versehen, wiederholt. Der Antragsgegner halte jedoch unabhängig hiervon die Verkehrsfähigkeit allein wegen der Produktgröße nicht für machbar. Der Verfahrensbevollmächtigte habe erneut auf die Verkehrsfähigkeit vergleichbarer Wettbewerberprodukte sowie von Nüssen und Früchten hingewiesen und hinsichtlich der Gefährdung von Kleinkindern durch Spielwaren auf § 11 der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Bezug genommen. Die Frage, ob er die Risiken von Spielzeugen (z. B. Murmeln, kleinen Bällen, Früchte aus Holz oder Kunststoff) im Vergleich zu den streitgegenständlichen Produkten unterschiedlich einschätze, wenn diese in Größe und Härte vergleichbar seien, habe der Vertreter des LGL verneint. Eine Stellungnahme zu der Frage, bei welcher Produktgröße ein Risikoszenario grundsätzlich (auch ohne Warnhinweise) auszuschließen sei, habe der Vertreter des LGL nachreichen wollen.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 beantragte das Landratsamt,
den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen.
Zur Begründung wurden die Ausführungen im Bescheid vom ... Juni 2014 wiederholt und vertieft. Zusätzlich wurde zur Argumentation der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dahingehend Stellung genommen, dass die Tatsache, dass in Deutschland bisher noch keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Zwischenfälle aufgrund der streitgegenständlichen Produkte statistisch erfasst worden seien, nicht mit Sicherheit ausschließen könne, dass es zu solchen Zwischenfällen gekommen sei. Wenn ein Notarzt einen Erstickungstod feststelle, werde nicht notwendigerweise der Grund für die Erstickung statistisch erfasst. Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten stütze auch das Gutachten des BfR die Einschätzung des CVUA dahingehend, dass sich gesundheitliche Risiken sowohl bei der ursprünglichen Größe als auch in leicht kleiner gelecktem Zustand - in welchem die Jawbreaker mit den streitgegenständlichen Produkten vergleichbar seien - ergäben. Bereits die Illustration auf der Verpackung der streitgegenständlichen Produkte signalisiere, dass diese dazu gedacht seien, vollständig in den Mund genommen zu werden. Die von den Verfahrensbevollmächtigten in der Besprechung vom ... Juli 2014 vorgezeigten Produkte seien mit den streitgegenständlichen nicht vergleichbar. Auch der Verweis auf Nüsse oder Kernobst schlage fehl, da diese eine gänzlich andere bestimmungsgemäße Nutzung hätten. Sie seien nicht dazu bestimmt, minutenlang im Mund gelutscht zu werden. Dies sei auch von Kindern nicht zu erwarten. Gerade das langsame Ablutschen entspreche aber der bestimmungsgemäßen Nutzung des streitgegenständlichen Produkts und erhöhe dessen Gefahrenpotential. Ebenfalls unzutreffend sei die Darstellung, die Gutachten des CVUA und LGL sähen für ältere Kinder oder Jugendliche keine Sicherheitsbedenken. Die Anbringung eines Warnhinweises ändere nichts an der Beurteilung des streitgegenständlichen Produkts als nicht sicheres Lebensmittel.
Nach der von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 11. August 2014 vorgelegten Stellungnahme des LGL vom ... Juli 2014 sei davon auszugehen, dass eine komplette Verlegung der Atemwege durch Arretierung eines Produkts im Hypopharynx nach ihrer Einschätzung für Produkte insbesondere dann gegeben sei, wenn sie dazu bestimmt seien, über längere Zeit ohne maßgebliche Verformung im Mund behalten zu werden, eine kugelförmige oder längsovale Form besäßen, die ihr Abrutschen in den Hypopharynx begünstigten, sie aufgrund ihrer ursprünglichen oder späteren Größe durch teilweises Ablutschen die Zahnreihe passieren könnten und sie nicht im Ganzen zumindest die obere Ösophagusenge passieren könnten und daher bei (vergeblichen) Schluckanstrengungen im Hypopharynx arretiert würden. Hieraus ergebe sich ein kleinster mittlerer Durchmesser größer 18 mm für Fünfjährige. An ovale Formen könne eine Formanpassung erfolgen. Produkte, die kumulativ diese Bedingungen erfüllten, seien als nicht sicher im Sinne des Art. 14 Abs. 2a der VO (EG) 178/2002 zu bewerten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens (M 18 K 14.2798) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2014 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Er hat damit in der Sache keinen Erfolg.
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u. a. dann, wenn dies wie hier in § 39 Abs. 7 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) gesetzlich angeordnet ist, § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache in diesem Fall die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO). Das Gericht trifft seine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer eigenen Interessensabwägung, bei der es prüft, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, sondern allein die Frage seiner sofortigen Vollziehbarkeit, also die Dringlichkeit seiner Durchsetzung ist.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spielt allerdings im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung insoweit eine Rolle, als das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs regelmäßig dann anordnen wird, wenn das Rechtsmittel nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung voraussichtlich erfolgreich sein, der angefochtene Verwaltungsakt sich also als rechtswidrig erweisen wird. Umgekehrt scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Ist der Ausgang des Klageverfahrens nach summarischer Prüfung offen, so verbleibt es bei einer reinen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Antragstellerin.
1. Es sprechen gewichtige Gründe für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides.
Der streitgegenständliche Bescheid geht ausweislich seiner Gründe davon aus, dass die Rücknahmeanordnung zur Verhütung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen erforderlich war. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sprechen weit überwiegende Gründe dafür, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die ausgesprochene Anordnung, sämtliche noch im Handel befindlichen Produkte „...-ball süß-sauer“ zurückzunehmen, nach der vom Antragsgegner herangezogenen Rechtsgrundlage des § 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, Abs. 1 LFGB, nämlich ein Verstoß gegen eine der in § 39 Abs. 1 LFGB genannten Rechtsvorschriften über Erzeugnisse (§ 2 Abs. 1 LFGB), vorliegen.
Streitgegenstand - und insoweit von der Rücknahme betroffen - sind nur die von der Antragstellerin vertriebenen und sich derzeit noch im Handel befindlichen Produkte „...-ball süß-sauer“. Ob die zurückgenommenen bzw. freiwillig nicht mehr in den Verkehr gebrachten Produkte, die sich im Lager der Antragstellerin befinden, mit anderen Warnhinweisen wieder in den Verkehr gebracht werden können, ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften des LFGB, der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit erforderlich sind. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB kann die Behörde insbesondere Maßnahmen anordnen, mit denen verhindert werden soll, dass Erzeugnisse, die den Verbraucher noch nicht erreicht haben, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht werden (Rücknahme).
1.1. Voraussichtlich liegt ein Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wonach Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, vor. Nach der im Eilverfahren leidglich möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass das streitgegenständliche Produkt gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 14 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist.
1.1.1. Bei der Prüfung, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, müssen nach Art. 14 Abs. 3 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 die normalen Bedingungen seiner Verwendung berücksichtigt werden. Gesundheitsschäden, die bei Verwendung in vollständig unüblicher Weise entstehen, bleiben außer Betracht. Für die Bewertung eines Lebensmittels als gesundheitsschädlich genügt es, wenn dieses die Eignung zur Gesundheitsschädigung aufweist, wobei diese Eignung nicht aus abstrakten Erwägungen begründet werden darf, sondern sich aus den feststellbaren Eigenschaften eines Stoffes ergeben muss. Grundsätzlich ist der Begriff „gesundheitsschädlich“ weit auszulegen. Für die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsschädigung reicht jedoch eine nur theoretische Möglichkeit nicht aus. Erforderlich ist insoweit eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit, die allerdings nicht zahlenmäßig festzustellen ist (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 154. Ergänzungslieferung 2013, VO (EG) 178/2002 Art. 14 RdNr. 39, 43ff.). Nachdem das streitgegenständliche Produkt für Kinder bestimmt ist, ist deren besondere gesundheitliche Empfindlichkeit bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, zu berücksichtigen, vgl. Art. 14 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 178/2002.
1.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine hinreichende Gefährdung voraussichtlich daraus, dass das streitgegenständliche Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit die Speiseröhre bzw. Luftröhre von Kindern verschließen und zu einem Herz-Kreislauf bzw. Atemstillstand führen könnte. Die Kammer folgt insoweit den Einschätzungen der Fachbehörden.
Wie das Gutachten des CVUA vom ... Mai 2014 sowie die Stellungnahme des LGL vom ... Juni 2014 und vom ... Juli 2014 übereinstimmend ausführen, können die streitgegenständlichen Produkte aufgrund ihrer Größe von Kindern als Ganzes in den Mund genommen werden. Nachdem sich die Hartzuckerschicht erst durch Ablutschen löst bzw. weich wird, befindet sich der Hartzuckerball mit einem Durchmesser von ca. 24 mm ca. 2-3 Minuten bestimmungsgemäß im Mund des Kindes, bis er zerbissen werden kann. In dieser Zeit besteht die Gefahr, dass es zu einer Verlegung der ersten Engstelle der Speiseröhre (Ösophagusenge) und bei vergeblichen Schluckanstrengungen zu einer Arretierung im Hypopharynx kommt. Der kleinste mittlere Durchmesser für Fünfjährige liegt laut Gutachten bei 18 bzw. 20 mm. Hinzu kommt die Kugelform der streitgegenständlichen Produkte, welche das Abrutschen in den Hypopharynx begünstigt. Nach Einschätzung der Fachbehörden besteht also die Gefahr, dass die streitgegenständlichen Produkte in der Speiseröhre von Kindern stecken bleiben und (operativ) entfernt werden müssten bzw. die Gefahr des Erstickens, wenn die Produkte z. B. durch kräftige Atmung in die oberen Luftwege gelangten (vgl. auch BayVGH, U. v. 11.6.2006 - 25 B 05.7, LMRR 2006, 15).
Die Kammer hält diese Szenarien auch nicht für eine lediglich theoretisch gegebene, völlig unwahrscheinliche, abstrakte Gefährdung, sondern geht von einer nicht ganz zu vernachlässigenden Eintrittswahrscheinlichkeit einer Schädigung aufgrund der stofflichen Eigenschaften des streitgegenständlichen Produkts aus, welche durch die Argumente der Klägerin auch nicht widerlegt wird.
1.1.2.1. Widerlegt wird das Szenario insbesondere nicht dadurch, dass bislang in Deutschland keine Zwischenfälle der geschilderten Art bekannt geworden sind, da es kein Erfassungssystem für etwaige Zwischenfälle (insbesondere auch nicht mit tödlichem Ausgang) gibt. Auch die von der Antragstellerin vorgebrachte Tatsache, dass es bisher trotz Probenentnahmen noch keine Beanstandungen gegeben hat, für nicht dazu, dass die streitgegenständlichen Produkte hierdurch als verkehrsfähig gelten. Ein Vertrauensschutz existiert insoweit nicht. Positive Produktbewertungen oder Gegengutachten wurden von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt.
1.1.2.2. Das Gutachten des LGL vom ... Juni 2014 entbehrt auch nicht deshalb seiner Grundlage, weil die zitierte Studie aus Krankenhäusern in den USA zur Häufigkeit von durch Fremdkörper verursachte Verlegungen der Atemwege aus Sicht der Antragsgegnerin für Deutschland nicht repräsentativ sei. Aus Sicht der Kammer kann die Studie durchaus einen Anhaltspunkt für die Gefährdung von Kindern durch den Verzehr von harten Süßwaren darstellen, die Umstände in Deutschland und in den USA sind insoweit vergleichbar. Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, da das LGL seine Gefahreneinschätzung letztlich auf anatomische Gesichtspunkte stützt und nicht auf die in der Studie ermittelten Daten.
1.1.2.3. Die vom Gutachten des CVUA und des LGL in Bezug genommene Stellungnahme des BfR Nr. 006/2011 hat Hartzuckerbälle mit einem Durchmesser von ca. 50 mm zum Prüfgegenstand, kann also nicht unmittelbar zur Gefahrenprognose herangezogen werden. Die Risiken des kleiner geleckten Balles (ca. 40 mm Durchmesser) im Mund eines Kindes sind jedoch mit denen der streitgegenständlichen Produkte vergleichbar, da auch hier der maximale Durchmesser von 18 bzw. 20 mm, welcher ein Passieren der Speiseröhre bei Kindern ermöglicht, überschritten wird.
1.1.2.4. Die streitgegenständlichen Produkte sind auch nicht ohne Weiteres mit Nüssen, Kernobst oder kugelförmigen Spielwaren vergleichbar, da diese gerade nicht bestimmungsgemäß mehrere Minuten im Mund gelutscht werden sollen, bis sie zerbissen werden können. Auch wenn bei Kindern damit gerechnet werden muss, dass Gegenstände, die vom Hersteller nicht zum Verzehr oder zum Lutschen bestimmt sind, dennoch minutenlang im Mund behalten werden, kann dies im Umkehrschluss nicht die Verkehrsfähigkeit der streitgegenständlichen Produkte bedeuten. Denn die daraus resultierende Gefahr besteht gerade im nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, während vorliegend gerade der bestimmungsgemäß Gebrauch zu einer Gefährdung der Gesundheit von Kindern führt.
1.1.3. Zwar sind bei der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit von Produkten auch die dem Verbraucher vermittelten Informationen nach Art. 14 Abs. 3 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 178/2002 zu berücksichtigten. Aus Sicht der Kammer kann vorliegend nicht maßgeblich sein, dass Kinder unter fünf Jahren die Warnhinweise noch nicht lesen könnten. Entscheidend ist jedoch, dass derzeit lediglich auf dem Boden der Umverpackung ein gut sichtbarer Warnhinweis in roter Schrift angebracht ist. Die Umverpackung ist jedoch in der Regel nicht dazu bestimmt, an den Verbraucher abgegeben zu werden, so dass die Funktion dieses Hinweises insoweit leer läuft. Der Warnhinweis auf den Einzelverpackungen ist in gleicher Schriftart und Farbe (schwarz) gehalten wie die übrigen Angaben zu Inhaltsstoffen usw. und ist daher nicht als Warnhinweis erkennbar, da er sich auch nicht ansatzweise von den übrigen Angaben abhebt. Die Argumentation der Antragstellerin greift deshalb nicht durch. Insoweit kommt es hier auch nicht darauf an, ob eine Gefährdung (nur) für Kleinkinder bis 3 bzw. 5 Jahren besteht oder (auch) für Kinder ab 5 Jahren.
1.2. Nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit, keine Bedenken. Der Vorrang der gesundheitlichen Interessen der Kinder vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin wurde im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend dargelegt.
Bei Verdacht oder Vorliegen eines Verstoßes oder zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit hat die zuständige Behörde im Rahmen des § 39 Abs. 2, Abs. 1 LFGB kein Entscheidungsermessen, vielmehr ist sie verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2011 - 9 ZB 09.2654 - juris). Auf der Grundlage der spätestens zum 5. Juni 2014 bestehenden Erkenntnis, dass bei den von der Antragstellerin vertriebenen Produkten für Kinder Verschluckungs- bzw. Erstickungsgefahr besteht, musste der Antragsgegner vom Vorliegen von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften und einer Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher ausgehen und war gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Behörde hat hier jedoch ein Auswahlermessen, muss also nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen sie trifft (vgl. BayVGH, a. a. O.). Da hier eine Gesundheitsgefährdung inmitten stand, war die Anordnung der Rücknahme (§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB) erforderlich und geeignet, zu verhindern, dass Verbraucher weiter die streitgegenständlichen Produkte erwerben können. Die Anordnung war zudem angemessen, da andere Maßnahmen zur Einhaltung des hohen Gesundheitsschutzniveaus hier nicht ausreichten. Durch die bloße Einstellung des Vertriebs konnte gerade nicht sichergestellt werden, dass die sich bereits im Handel befindlichen Produkte insbesondere von Kindern erworben werden, was dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB bestimmten Zweck des Gesetzes, den Schutz der Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, widerspricht. Die Rücknahmeanordnung war auch angemessen. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insoweit auch die Interessen der Antragstellerin berücksichtigt, als er im Bescheid vom ... Juni 2014 letztlich nur die Rücknahme der noch im Handel befindlichen Produkte angeordnet hat. Im Ergebnis erscheinen auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen geschützten Rechtes der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 12, 14 GG) die getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Rechte der Verbraucher und des Gesundheitsschutzes nicht unverhältnismäßig.
2. Selbst wenn man jedoch von völlig offenen Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom ... Juni 2014 ausgehen wollte, führt die Interessenabwägung zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeanordnung ergibt sich daraus, dass beim Lutschen der streitgegenständlichen Produkte aufgrund deren Beschaffenheit Verschluckungs- bzw. Erstickungsgefahr für Kinder besteht. Würde der Vollzug der streitgegenständlichen Anordnung ausgesetzt, erweist sich diese aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit schwerwiegende und erhebliche Schädigungen eines überragenden Schutzgutes - der menschlichen Gesundheit - eintreten. Bleibt die Anordnung dagegen sofort vollziehbar, erweist sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, entsteht der Antragstellerin zwar möglicherweise ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden. Das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ist aber ohne weiteres als höherrangig einzustufen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziff. 25.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin geht davon aus, dass die streitgegenständliche Rücknahmeanordnung zu einem finanziellen Schaden im mindestens 6-stelligen Bereich für die Antragstellerin führt. Die Kammer orientiert sich zugunsten der Antragstellerin insoweit am untersten Rand dieser Einschätzung und geht von einem Gesamtstreitwert von EUR 100.000,- aus, der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur zur Hälfte anzusetzen ist.
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(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
- 1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, - a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und - b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder - 2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
- 1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder - 4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
- 1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, - a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und - b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder - 2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
- 1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder - 4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
- 1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, - a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und - b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder - 2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
- 1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder - 4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Bedarfsgegenstände sind
- 1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, - 2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen, - 3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen, - 4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, - 5.
Spielwaren und Scherzartikel, - 6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, - 7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind, - 8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, - 9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
- 1.
Gegenstände, die - a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, - b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten, - c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
- 2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen, - 3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.
(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
- 1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, - a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und - b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder - 2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
- 1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder - 4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
- 1.
vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, - 2.
beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen, - 3.
die Unterrichtung sicherzustellen - a)
der Wirtschaftsbeteiligten, - b)
der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und - c)
der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
- 4.
- a)
bei Futtermitteln - aa)
den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen, - bb)
vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
- b)
durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass - aa)
die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und - bb)
die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.
(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz
- 1.
vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder - 2.
vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.
(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(4) Abschnitt 9a
- 1.
bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen, - 2.
dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).
(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
- 1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, - a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und - b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder - 2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
- 1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder - 4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
- 1.
vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, - 2.
beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen, - 3.
die Unterrichtung sicherzustellen - a)
der Wirtschaftsbeteiligten, - b)
der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und - c)
der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
- 4.
- a)
bei Futtermitteln - aa)
den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen, - bb)
vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
- b)
durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass - aa)
die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und - bb)
die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.
(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz
- 1.
vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder - 2.
vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.
(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(4) Abschnitt 9a
- 1.
bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen, - 2.
dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.