Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 20 CS 14.2022

published on 13/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 20 CS 14.2022
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Berchtesgadener Land vom 13. Juni 2014, mit dem ihr auferlegt wird, Erzeugnisse des Produkts „Wunderball süß-sauer“ ab sofort zurückzunehmen.

Die Antragstellerin vertreibt als Lebensmittelunternehmen verschiedene Süßwaren und unter anderem das im vorliegenden Verfahren streitige Produkt „Wunderball süß-sauer“, dass von einer irischen Firma hergestellt wird. Bei dem Produkt handelt es sich um einen kugelförmigen Gegenstand mit Kaugummikern, der einen Durchmesser von 2,0 bis 2,5 cm aufweist. Die äußere Hartzuckerschicht des Wunderballs ist sehr hart, so dass das Produkt anfangs nicht zerbissen, sondern zunächst nur gelutscht werden kann. Nach etwa zwei bis drei Minuten im Mund wird die Hartzuckerdecke weich und das Produkt kann zerbissen und gekaut werden.

Sowohl auf dem Boden des Umkartons als auch auf den Kunststoffeinzelpackungen befindet sich folgender Warnhinweis: „Achtung Harte Süßware Verschluckungsgefahr nicht geeignet für Kinder unter 5 Jahren“.

Laut Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Stuttgart (CVUA) vom 23. Mai 2014 sei davon auszugehen, dass der Warnhinweis auf dem Umkarton nicht gelesen werde, weil es sich hierbei um Großgebinde handele, die nicht zur direkten Abgabe an den Verbraucher bestimmt seien. Die Warnhinweise auf den Einzelpackungen seien unauffällig und würden nahezu in der sonstigen Kennzeichnung verschwinden. Zudem würden die Hartzuckerbälle überwiegend von Kindern verzehrt, welche diese Hinweise üblicherweise nicht lesen würden oder noch gar nicht lesen könnten. Aufgrund des Durchmessers von 2,00 bis 2,50 cm könnten die Hartzuckerbälle auch von Kindern unter fünf Jahren als Ganzes in den Mund genommen und verschluckt werden, weil sie vollständig in den Verschluckungszylinder passten. Der Durchmesser der Hartzuckerbälle sei jedoch größer als der für die ungehinderte Passage von Engstellen in der Speiseröhre der Kinder im Alter von ein bis drei Jahren maximale Durchmesser von 18 mm. Beim Verschlucken durch ein Kleinkind könne eine ungehinderte Passage des Verdauungstrakts daher nicht vorausgesetzt werden. Zudem könne es bei Verlegung der ersten Engstelle der Speiseröhre zu einem reflexbedingten Herz-Kreislauf-Stillstand kommen. Zusätzlich könne es bei kräftiger Atmung zu einer Aspiration des Hartzuckerballs und somit zu einer Verlegung der Atemwege kommen, die gegebenenfalls zur Erstickung führen könne. Das sei auch bei Kindern möglich, die älter als fünf Jahre seien. Auf die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) Nr. 006/2011 vom 27. September 2010 werde verwiesen. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) nahm unter dem 10. Juni 2014 zum vorliegenden Sachverhalt Stellung und führte aus, dass Süßwaren, wie das streitgegenständliche Produkt, die vorsehbar lang im Mund gehalten werden müssten, bevor sie durch Ablutschen derart verkleinert würden, dass sie im Ganzen schluckbar seien oder der weiche Kern erreicht werde, nachweislich eine nicht unerhebliche Gefahr des Erstickens für Kinder auch über das Alter von fünf Jahren hinaus darstellten. Das streitgegenständliche Produkt unterfalle diesen Bedingungen und stelle damit eine unnötige und vermeidbare Gefahr insbesondere auch für ältere Kinder als fünf Jahre dar. Der Bewertung des BfR und CVUA als nicht sicheres Lebensmittel werde daher zugestimmt.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin, Erzeugnisse des Produkts „Wunderball süß-sauer“ (Hartzuckerball mit Kaugummikern ohne Stiel, Durchmesser 2,0 bis 2,5 cm), die den Verbraucher noch nicht erreicht hätten, ab sofort zurückzunehmen (Rücknahme). Dazu habe die Antragstellerin alle anderen Wirtschaftsbeteiligten, die von ihr mit dem streitgegenständlichen Produkt „Wunderball süß-sauer“ beliefert würden, über die Rücknahme zu informieren. Zur Begründung wurde auf die fachlichen Stellungnahmen des CVUA und des LGL, die das Produkt als nicht sicheres Lebensmittel einstuften, verwiesen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2014 anzuordnen. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen.

Mit Beschluss vom 28. August 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt im Beschwerdeverfahren,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Berchtesgadener Land vom 13. Juni 2014 anzuordnen.

Zur Begründung führte sie aus, dass das Verwaltungsgericht die Reichweite der Anordnung für die Antragstellerin falsch eingeschätzt habe und daher die Entscheidung falsch sei. Die Antragstellerin habe nämlich nachhaltig deutlich gemacht, dass es ihr vor allem darum gehe, die „Wunderbälle süß-sauer“ weiterhin auch in abweichender Gestaltung mit deutlicher Anbringung von Warn- und Verwendungshinweisen unter Angabe einer Altersbeschränkung zu vertreiben. Sie habe auch entsprechende Angebote gemacht. Der Antragsgegner habe demgegenüber immer wieder deutlich gemacht, dass nach seiner Meinung die Hartzuckerbälle in keinem Fall verkehrsfähig seien. Diese kategorische Sicht sei offenkundig unverhältnismäßig und auch mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts, das sachwidrig nur auf die konkrete Aufmachung, nicht aber auf den Umfang der Anordnung abgestellt habe, nicht in Einklang zu bringen. Im Ergebnis handle es sich um ein generelles Vertriebsverbot der Ware. Auch die Interessenabwägung sei fehlerhaft vorgenommen worden. Das Produkt sei seit Jahrzehnten mit Kenntnis der Überwachungsbehörden ohne Gesundheitsverletzungen in Verkehr gebracht worden. Nüsse, Kernobst und kugelförmige Spielwaren seien vergleichbar gefährlich. Insoweit sei die Sicht des Verwaltungsgerichts verfehlt, dass diese bestimmungsgemäß nicht gelutscht würden. Das Gericht verkenne nämlich, dass die behauptete Gefahr sich gar nicht aus einem Lutschen ergebe, sondern aus dem Umstand, dass die Erzeugnisse in den Mund genommen werden könnten. Das gelte aber für Nüsse, Kernobst und kugelförmige Spielsachen ebenso wie für die streitgegenständlichen Kugeln. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, warum Kleinkinder gerade an kugelförmigen Spielwaren, die sie in den Mund nähmen, nicht lutschen sollten. Vielmehr wäre das ein ebenfalls durchaus vorhersehbarer Gebrauch. In einem weiteren Schriftsatz vertieft die Antragstellerin ihren Standpunkt, dass die grundsätzliche Aspirationsmöglichkeit nicht zu einer absoluten Verkehrsunfähigkeit des Produkts führen könne, sondern nur zu einem beschränkten Verkehrsverbot, das bei Verwendung deutlicher Warnhinweise und einer angemessenen Altersgrenze ausgeräumt werden könne. Eine allgemeine Gefährlichkeit der Hartzuckerbälle bestehe nicht.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 - 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den auf § 39 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 4 LFGB i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 178/2002 gestützten Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juni 2014 anzuordnen. Dieser erweist sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass es bei dem gesetzlich vorgesehen Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 178/2002) bleibt.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt „Wunderball süß-sauer“ um ein nicht sicheres gesundheitsschädliches Lebensmittel handelt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 178/2002). Diese Würdigung ist durch das Gutachten des CVUA vom 23. Mai 2014 (Bl. 136 ff der VG-Akte) und die Stellungnahme des LGL vom 10. Juni 2014 (Bl. 161 ff. der VG-Akte) unter Hinweis auf die Ausführungen des BfR Nr. 006/2011 vom 27. September 2010 gestützt. Hierauf und auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in den Nrn. II 1. - 1.1.2.3 nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Diese, den Rechtsstreit entscheidenden Erwägungen hat die Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt.

So kommt es auf die unterschiedliche Sicht der Beteiligten, was aus dem Umstand, dass bislang noch keine konkreten Gesundheitsgefährdungen durch den Verzehr vergleichbarer Produkte bekannt geworden seien, zu folgern sei, nicht an. Denn auch dann, wenn entsprechende Beschädigungen nicht verborgen geblieben, bekannt geworden und damit wohl bislang nicht eingetreten wären, wäre damit die generelle Gefahr nicht in Frage gestellt oder gar zu verneinen.

Ebenso bedarf es im vorliegenden Eilverfahren keiner Abgrenzung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der streitgegenständlichen Wunderbälle gegenüber Gefahren, die vom nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von Nüssen, Kernen, Obst und kugelförmigem Spielzeug vergleichbar oder eine unterschiedliche Bewertung gebietend, ausgehen können. Denn es ist fachlich belegt, dass die Verwendung der „Wunderbälle“ durch den Verbraucher unter normalen Bedingungen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 178/2002) bei Kleinkindern durch Verschlucken zu einem reflexbedingten Herz-Kreislauf-Stillstand oder zu einer Erstickungsgefahr, letztere auch bei älteren als fünfjährigen Kindern, führen kann. Ein Blick auf Gefahrenlagen durch andere Nahrungsmittel oder Gegenstände (z. B. Spielzeug) und ein etwa (unzulässiger) Vergleich mit deren nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch vermag hieran nichts zu ändern.

Die umfangreichen Darlegungen der Antragstellerin, dass die angegriffene Maßnahme in ihrer Auswirkung weit über die Rücknahme der „Wunderbälle süß-sauer“ hinausgehe, nämlich ein weitreichendes Produktionsverbot beinhalte und daher unverhältnismäßig sei, führen nicht zum Erfolg. Nach dem Wortlaut der Anordnung vom 13. Juni 2004 wird der Antragstellerin aufgegeben, Erzeugnisse des Produkts „Wunderball süß-sauer“, die den Verbraucher noch nicht erreicht haben, zurückzunehmen (Rücknahme) und alle anderen Wirtschaftsbeteiligten, die mit dem „Wunderball süß-sauer“ beliefert wurden, über die Rücknahme zu informieren. Der vom Antragsgegner angezogene § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFBG und die dort bestimmte und von Antragsgegner auch ausdrücklich bemühte „Rücknahme“ macht deutlich, dass es sich um Produkte handelt, die den Herrschaftsbereich der Antragstellerin bereits verlassen haben, denn nur dann kann sich die Notwendigkeit ergeben, ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, „zurückzunehmen“. Dieses Gebot kann nur bereits die in den Verkehr gebrachten „Wunderbälle süß-sauer“ in ihrer konkreten Ausgestaltung, also ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrer Form und Größe, ihrem (unzureichenden) Gefahrenhinweis auf der Verpackung und schließlich in ihrer Zugänglichkeit für Kinder meinen. Für andere Gegenstände scheidet eine Rücknahme begrifflich aus. Es ist daher offenkundig, dass andere Nahrungsmittel, jedenfalls wenn sie die angeführten Gefährdungskriterien nicht aufweisen, von diesem Gebot nicht betroffen sind. Der Antragstellerin ist es durchaus zuzugestehen, dass sie bekundet hat, einer entsprechenden Produktentwicklung näherzutreten, was aber keinen Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.