Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juli 2018 - M 17 M 18.32233

published on 09.07.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juli 2018 - M 17 M 18.32233
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 6. April 2017 (M 17 K 16.35657) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2016 in den Nrn. 3 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin (Erinnerungsführerin) verpflichtet, den Antragsgegnern (Erinnerungsgegnern) subsidiären Schutz zuzuerkennen, den Antragsgegnern zu 1) und 4) jedoch erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Zuerkennung subsidiären Schutzes der Antragsgegner zu 2) und 3) rechtskräftig geworden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten hat das Gericht den Antragsgegnern und der Antragstellerin jeweils zur Hälfte auferlegt.

Auf Kostenausgleichsantrag der Antragsgegner erging am 11. Juli 2017 ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die den Antragsgegnern im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 1.380,40 € festgesetzt wurden, sodass die Antragstellerin 1/2 = 690,20 € zu tragen hat. Aufwendungen der Antragstellerin wurden nicht angesetzt.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 14. Juli 2017 die Entscheidung des Gerichts. Es wurde beantragt, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,- € zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 18. Januar 2018 zurück und legte die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Antragstellerin auf.

Auf Antrag der Bevollmächtigten der Antragsgegner vom 6. März 2018, eingegangen am 8. März 2018, erließ die zuständige Urkundsbeamtin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. März 2018, zugestellt am 28. März 2018, und setzte darin die den Antragsgegnern im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2017 entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 89,96 € zzgl. Verzinsung ab 8. März 2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest.

Die Antragstellerin beantragte hiergegen am 5. April 2018 die Entscheidung des Gerichts mit der Begründung, dass die beantragte Verfahrensgebühr von 1,4 nicht anzusetzen sei, da sich die vorliegende Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung nach § 13 RVG, Nr. 3500 VV RVG richte und damit lediglich eine Gebühr von 0,5 anzusetzen wäre. Infolgedessen würde sich auch die Pauschale für Post und Telekommunikation vermindern.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht am 23. Mai 2018 zur Entscheidung vor.

Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Äußerung erfolgte nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren M 17 K 16. … und M 17 M 17. … verwiesen.

II.

Die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhobene, statthafte (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) Kostenerinnerung, über die der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9 ff.), ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. März 2018, mit dem die den Antragsgegnern im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2017 entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 89,96 Euro zzgl. Verzinsung ab 8. März 2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt wurden, ist rechtens.

Die Urkundsbeamtin hat insbesondere die Verfahrensgebühr zu Recht auf 1,4 festgesetzt.

Streitgegenstand des vorliegend zu entscheidenden Verfahrens ist allein die Kostenerstattung der Antragsgegner im von der Antragstellerin angestrengten Verfahren auf gerichtliche Entscheidung M 17 M 17. … Dem folgend bestimmt Anlage 1 zum RVG in Abschnitt 5 unter lfd. Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), dass die Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind, mit einer Gebühr nach § 13 RVG in Höhe von 0,5 abzurechnen sind. Folglich gehen auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Vergütungsverzeichnis explizit davon aus, dass in einem Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Verfahrensgebühr anfällt. Das diesbezügliche Erinnerungsverfahren M 17 M 17. … wurde von Seiten der Antragstellerin angestrengt und blieb mit Beschluss vom 18. Januar 2018 erfolglos. In Ziffer II. des betreffenden Beschlusses wurde ausgesprochen, dass die Antragstellerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen habe. Folglich entspricht es den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des hierzu ergangenen Vergütungsverzeichnisses, dass die Antragstellerin die den Antragsgegnern entstandenen Aufwendungen im Verfahren M 17 M 17. … zu erstatten hat.

Auch die im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene dreifache Erhöhung von 0,3 begegnet keinen rechtlichen Bedenken (VG Augsburg, B.v. 24.1.2011 - Au 3 M 11.83 - juris Rn. 13). Sie findet ihre Grundlage in Nr. 1008 VV RVG, wonach sich die Verfahrens- und Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöht. Da die Bevollmächtigten der Antragsgegner hier vier Personen in gleicher Angelegenheit vertreten haben, bleibt die vorgenommene Erhöhung um 0,9 (dreifacher Wert von 0,3 für drei weitere Beteiligte) beanstandungsfrei. Die Erhöhung wird hierbei nach dem Betrag gerechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. Dies ist vorliegend die Verfahrensgebühr von 0,5 aus Nr. 3500 VV RVG. Die vorgenommene Erhöhung übersteigt weiter nicht den maximalen Gebührensatz von 2,0. Schließlich ist die einschlägige Nr. 1008 VV RVG auch im Verwaltungsprozess anwendbar, da sie sich in Teil 1 - Allgemeine Gebühren - der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz befindet.

Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Einwände gegen die die Zinsfestsetzung, die auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beruht. Maßgebend für den Beginn des Zeitpunkts der Verzinsung ist der Eingang des ersten Antrags auf Kostenfestsetzung beim Gericht (vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 104, RdNr. 16 a). Die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO unerheblich.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28.02.2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 - A 3 K 4940/16 - wird verworfen.Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerich
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.