Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2016 - M 12 E 16.2779
Tenor
I. Die Ablehnungsanträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Prozesskostenhilfeverfahren werden abgelehnt.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, innert Wochenfrist einen Bescheid über die Anträge vom
ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin … in … beizuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2016 - M 12 E 16.2779 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom ... März 2015, bei Gericht am 26. März 2015 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Wohnberechtigungsschein mit der Rangstufe 1 auszustellen und herauszugeben. Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit
Die Beklagte hat mit Schreiben vom
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 27. Mai 2015
Der mit Schreiben vom ... Oktober 2015 unter Angabe eines Aufenthaltsortes in Frankreich gestellte Antrag auf Reisekostenvorschuss in Höhe von insgesamt 398,- Euro wurde mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 abgelehnt. Gegen den Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er am 2. November 2014 ein Antragsformular bei der Beklagten mit allen ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen eingereicht habe. Auf Nachfrage habe sich die Beklagte am 23. bzw. 25. Februar 2015 gemeldet, aber keine weiteren Unterlagen angefordert. Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die mit Schreiben vom ... November 2015 erneut gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Reisekostenvorschuss zum nächsten Hauptverhandlungstermin, die im Wesentlichen damit begründet wurden, dass der Kläger seit der letzten Entscheidung Gründe vorgetragen habe, die eine völlig andere, zu seinen Gunsten zu erwartende Entscheidung rechtfertigten, wurden mit Beschluss vom 9. November 2015 abgelehnt.
Über die Streitsache wurde am
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unzulässig.
1. Nach § 103 Abs. 3 VwGO erhalten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein ausdrücklicher Klageantrag in jedem Fall zwingend gestellt werden muss. Wenn sich jedoch - wie hier - die erschienene Klagepartei trotz Aufforderung ausdrücklich weigert, einen Sachantrag zu stellen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (ebenso Dolderer, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 103 Rn. 47; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 103 Rn. 8; OVG Berlin vom 21.7.1967 - II B 58.66
2. Zudem ist die Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher erreichen könnte. So ist eine Klage unnötig, solange der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, vor § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar formlos einen „Wohnberechtigungsschein mit Rangstufe 1“ beantragt, was als Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung auszulegen ist. Er hat jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2015 das entsprechende Antragsformular mit notwendigen weiteren Angaben für die Prüfung des Antrags sowie die erforderlichen Nachweise nicht bei der Beklagten eingereicht, so dass der Beklagten eine Prüfung des Antrags mangels Mitwirkung des Klägers bislang nicht möglich war. Für die Behauptung des Klägers, einen formellen Antrag mit den notwendigen Unterlagen gestellt zu haben, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Weder ergibt sich dies aus der vorgelegten Behördenakte noch hat der Kläger hierfür sonstige Nachweise vorgelegt. Solange der Kläger aber der Beklagten die entscheidungserheblichen Angaben und Nachweise nicht zur Verfügung stellt und eine angemessene Bescheidungsfrist abwartet, ist eine Klage unnötig und in der Folge mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; - 2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; - 5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; - 6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; - 7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; - 8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom ... März 2015, bei Gericht am 26. März 2015 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Wohnberechtigungsschein mit der Rangstufe 1 auszustellen und herauszugeben. Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit
Die Beklagte hat mit Schreiben vom
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 27. Mai 2015
Der mit Schreiben vom ... Oktober 2015 unter Angabe eines Aufenthaltsortes in Frankreich gestellte Antrag auf Reisekostenvorschuss in Höhe von insgesamt 398,- Euro wurde mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 abgelehnt. Gegen den Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er am 2. November 2014 ein Antragsformular bei der Beklagten mit allen ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen eingereicht habe. Auf Nachfrage habe sich die Beklagte am 23. bzw. 25. Februar 2015 gemeldet, aber keine weiteren Unterlagen angefordert. Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die mit Schreiben vom ... November 2015 erneut gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Reisekostenvorschuss zum nächsten Hauptverhandlungstermin, die im Wesentlichen damit begründet wurden, dass der Kläger seit der letzten Entscheidung Gründe vorgetragen habe, die eine völlig andere, zu seinen Gunsten zu erwartende Entscheidung rechtfertigten, wurden mit Beschluss vom 9. November 2015 abgelehnt.
Über die Streitsache wurde am
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unzulässig.
1. Nach § 103 Abs. 3 VwGO erhalten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein ausdrücklicher Klageantrag in jedem Fall zwingend gestellt werden muss. Wenn sich jedoch - wie hier - die erschienene Klagepartei trotz Aufforderung ausdrücklich weigert, einen Sachantrag zu stellen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (ebenso Dolderer, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 103 Rn. 47; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 103 Rn. 8; OVG Berlin vom 21.7.1967 - II B 58.66
2. Zudem ist die Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher erreichen könnte. So ist eine Klage unnötig, solange der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, vor § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar formlos einen „Wohnberechtigungsschein mit Rangstufe 1“ beantragt, was als Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung auszulegen ist. Er hat jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2015 das entsprechende Antragsformular mit notwendigen weiteren Angaben für die Prüfung des Antrags sowie die erforderlichen Nachweise nicht bei der Beklagten eingereicht, so dass der Beklagten eine Prüfung des Antrags mangels Mitwirkung des Klägers bislang nicht möglich war. Für die Behauptung des Klägers, einen formellen Antrag mit den notwendigen Unterlagen gestellt zu haben, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Weder ergibt sich dies aus der vorgelegten Behördenakte noch hat der Kläger hierfür sonstige Nachweise vorgelegt. Solange der Kläger aber der Beklagten die entscheidungserheblichen Angaben und Nachweise nicht zur Verfügung stellt und eine angemessene Bescheidungsfrist abwartet, ist eine Klage unnötig und in der Folge mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom ... März 2015, bei Gericht am 26. März 2015 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Wohnberechtigungsschein mit der Rangstufe 1 auszustellen und herauszugeben. Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit
Die Beklagte hat mit Schreiben vom
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 27. Mai 2015
Der mit Schreiben vom ... Oktober 2015 unter Angabe eines Aufenthaltsortes in Frankreich gestellte Antrag auf Reisekostenvorschuss in Höhe von insgesamt 398,- Euro wurde mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 abgelehnt. Gegen den Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er am 2. November 2014 ein Antragsformular bei der Beklagten mit allen ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen eingereicht habe. Auf Nachfrage habe sich die Beklagte am 23. bzw. 25. Februar 2015 gemeldet, aber keine weiteren Unterlagen angefordert. Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die mit Schreiben vom ... November 2015 erneut gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Reisekostenvorschuss zum nächsten Hauptverhandlungstermin, die im Wesentlichen damit begründet wurden, dass der Kläger seit der letzten Entscheidung Gründe vorgetragen habe, die eine völlig andere, zu seinen Gunsten zu erwartende Entscheidung rechtfertigten, wurden mit Beschluss vom 9. November 2015 abgelehnt.
Über die Streitsache wurde am
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unzulässig.
1. Nach § 103 Abs. 3 VwGO erhalten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein ausdrücklicher Klageantrag in jedem Fall zwingend gestellt werden muss. Wenn sich jedoch - wie hier - die erschienene Klagepartei trotz Aufforderung ausdrücklich weigert, einen Sachantrag zu stellen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (ebenso Dolderer, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 103 Rn. 47; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 103 Rn. 8; OVG Berlin vom 21.7.1967 - II B 58.66
2. Zudem ist die Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher erreichen könnte. So ist eine Klage unnötig, solange der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, vor § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar formlos einen „Wohnberechtigungsschein mit Rangstufe 1“ beantragt, was als Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung auszulegen ist. Er hat jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2015 das entsprechende Antragsformular mit notwendigen weiteren Angaben für die Prüfung des Antrags sowie die erforderlichen Nachweise nicht bei der Beklagten eingereicht, so dass der Beklagten eine Prüfung des Antrags mangels Mitwirkung des Klägers bislang nicht möglich war. Für die Behauptung des Klägers, einen formellen Antrag mit den notwendigen Unterlagen gestellt zu haben, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Weder ergibt sich dies aus der vorgelegten Behördenakte noch hat der Kläger hierfür sonstige Nachweise vorgelegt. Solange der Kläger aber der Beklagten die entscheidungserheblichen Angaben und Nachweise nicht zur Verfügung stellt und eine angemessene Bescheidungsfrist abwartet, ist eine Klage unnötig und in der Folge mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.