Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2016 - M 12 E 16.2779

published on 08/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2016 - M 12 E 16.2779
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Tenor

I. Die Ablehnungsanträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Prozesskostenhilfeverfahren werden abgelehnt.

II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller wohnt derzeit in … In München war er bis ... April 2015 mit Hauptwohnung gemeldet.

Mit Schreiben vom ... März 2016 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin u.a. die Zurverfügungstellung einer bezahlbaren Zweizimmerwohnung in München sowie die Erteilung der Rangstufe I für eine sozialgeförderte Zweizimmerwohnung beantragt. Die Rangstufe I stehe ihm zu, da er 32 Jahre in München gelebt habe und dort bis April 2015 angemeldet gewesen sei. Er habe ein Recht darauf, nach München zurückzukehren. Nur mit Rangstufe I erhalte er in kürzester Zeit eine bezahlbare Wohnung in München-Zentrum, wo seine Heimat sei.

Am … März 2016 hat der Antragsteller einen Formblattantrag für die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung eingereicht. In der Selbstauskunft zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Antragsteller auf eine beigefügte Bescheinigung des sozialrechtlichen Existenzminimums nach SGB XII des Caritasverbandes … vom 20. Oktober 2015 verwiesen.

Mit Schreiben vom … Mai 2016, beim Sozialgericht München am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller u.a. beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, innert Wochenfrist einen Bescheid über die Anträge vom 3. März 2016 zu erlassen.

Gleichzeitig hat er beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin … in … beizuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er gezwungen sei, nach München zurückzukehren, nachdem ihm niemand Sozialhilfe gewähre. Zuständig sei die Behörde, in dessen Wohnbezirk der Antragsteller eine soziale Bindung habe und wohin er zurückkehren wolle, also die Antragsgegnerin. Es werde versichert, dass der Antragsteller kein Geld mehr habe und bedürftig sei.

Mit Beschluss des Sozialgerichts München vom ... Juni 2016 wurde das Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der im Leistungsantrag vom *. März 2016 aufgeführten Anträge Nr. 1 (Zurverfügungstellung einer bezahlbaren Sozialwohnung in München) und Nr. 4 (Erteilung der Rangstufe 1 für eine sozial geförderte Zweizimmerwohnung) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S. 22 SO 303/ER fortgeführt.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, die Selbstauskunft zu den Einkommensverhältnissen vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen, sowie den Grundsicherungsbescheid SGB XII, den Mietvertrag, den Schwerbehindertenausweis jeweils in Kopie und ein ärztliches Attest über die Ausstattung der künftigen Wohnung bis 29. Juli 2016 vorzulegen.

Mit Beschluss des Sozialgerichts München im Verfahren S. 22 SO 303/ER vom … Juni 2016 wurde der Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag des Antragstellers sei noch nicht abschließend bearbeitet. Nach derzeitiger Aktenlage sei es beabsichtigt, den Antrag wegen fehlender Antragsberechtigung abzulehnen, da sich der Lebensmittelpunkt des Antragstellers in Frankreich befinde. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayWoBindG seien Wohnungssuchende antragsberechtigt, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Da sich der Antragsteller überhaupt nicht im Bundesgebiet aufhalte, gehe die Antragsgegnerin von einer fehlenden Antragsberechtigung aus. Da der Antragsgegnerin keine Erkenntnisse bzw. Nachweise über die derzeitigen Lebensumstände des Antragstellers bekannt seien bzw. vorlägen, sei der Antragsteller aufgefordert worden, die relevanten Unterlagen bis 29. Juli 2016 vorzulegen. Nach Ablauf der Frist ergehe eine Entscheidung, gegen die der Antragsteller Rechtsmittel einlegen könne. Im Ergebnis liege derzeit keine Eilbedürftigkeit vor. Laut Aktenlage wolle der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt wieder nach München verlegen. Dieser Wunsch begründe noch keine Berechtigung, für eine geförderte Wohnung registriert zu werden, zumal die derzeitigen Lebensumstände und die Wohnsituation nicht bekannt seien. Auch habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuteilung einer Wohnung.

Mit Schriftsatz vom … Juli 2016 hat der Antragsteller weiter ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Wohnverhältnisse, die Einkünfte und Ausgaben des Antragstellers aus dem SGB XII-Verfahren kenne. Der Antrag auf Rangstufe I sei bereits im Juni 2015 gestellt worden. Es werde bestritten, dass der Lebensmittelpunkt des Antragstellers in Frankreich sei. Vor wenigen Wochen habe er sich in München aufgehalten und der Antragsgegnerin angeboten, sich anzusehen, wo und wie er wohne. Eilbedürftigkeit bestehe, da er kurz vor der Obdachlosigkeit stehe. Da er keine Sozialhilfe erhalte, sei ihm geraten worden, nach Deutschland zurückzuziehen, um die ihm zustehende Sozialhilfe zu erhalten. Folglich werde er nach München zurückkehren, wo sein soziales Umfeld sei. In München habe er sich nie abgemeldet, weil er dort stets einen Zweitwohnsitz unterhalten habe. Mithin habe er Anspruch auf Rangstufe I. Er habe der Antragsgegnerin auch seinen Mietvertrag vorgelegt. Wenn die Antragsgegnerin behaupte, sie könne über den Antrag noch immer nicht entscheiden, weil der Antragsteller nicht mitwirke, sei dies wahrheitswidrig. Die Kammer werde aufgefordert mitzuteilen, welche Richter hier tätig seien. Der Antragsteller habe noch gut in Erinnerung, was am … November 2015 stattgefunden habe. Die damals tätigen Richter würden wegen Befangenheit abgelehnt für dieses Verfahren. Sie hätten in der Verhandlung am … November 2015 Rechtsbeugung begangen. Bis heute fehlten die Reisekosten. Man solle ihm die Namen der Kammermitglieder mitteilen, dann werde er prüfen, ob es dieselben seien und ein umfangreiches Ablehnungsgesuch erstellen.

Mit Bescheid vom 3. August 2016 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom … März 2016 abgelehnt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe trotz Aufforderung die benötigten lückenlosen Nachweise über die Einkommensverhältnisse nicht erbracht. Außerdem sei er nicht antragsberechtigt, da nicht im Bundesgebiet aufhalte, sondern seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich habe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. August 2016 wurden dem Antragsteller die Namen der Richter der zuständigen Kammer mitgeteilt, die bereits mit der Verwaltungsstreitsache M 12 K 15.1172 befasst waren. Eine Reaktion des Antragstellers ist bis dato nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Das Gericht konnte trotz des Ablehnungsantrags vom … Juli 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht … und den Richter am Verwaltungsgericht … in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Denn der Ablehnungsantrag ist unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich.

Gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter nur in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts gem. § 54 Abs. 2 VwGO bzw. gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO liegen bezüglich der beiden mit dem Verfahren M 12 K 15.1172 vorbefassten Richter der 12. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München nicht vor.

Eine Ablehnung kommt daher nur aus Gründen der Befangenheit in Betracht. Ein Befangenheitsantrag (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO) kann durch die abgelehnten Richter dann als unzulässig verworfen werden, wenn das Vorbringen des Betreffenden von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Rechtsmissbräuchlich ist ein entsprechender Antrag dann, wenn sich der Begründung des Ablehnungsantrags ein sachlich nachvollziehbarer Bezug zum konkreten Rechtsstreit auch nicht im Ansatz entnehmen lässt (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 54 Rn. 20). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller begründet seinen Befangenheitsantrag mit der Vorbefassung der genannten Richter mit dem Verfahren M 12 K 15.1172 und den hierbei getroffenen Entscheidungen, insbesondere bzgl. des gestellten Befangenheitsantrags und der Gewährung von Reiseentschädigung. Die Mitwirkung an einer für den Beteiligten früher ergangenen ungünstigen Entscheidung vermag die Besorgnis der Befangenheit jedoch grundsätzlich nicht zu begründen. Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen Vorbefassung hergeleiteten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägten Einstellung des Richters aufdrängt. Derartige Umstände lassen sich bezüglich der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht … und dem Richter am Verwaltungsgericht … aus der Begründung des Ablehnungsantrags des Antragstellers nicht im Ansatz entnehmen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 54 Rn. 13). Die Ablehnung des damaligen Befangenheitsantrags des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich war rechtmäßig und wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Januar 2016 (Az. 12 ZB 15.2684) bestätigt. Die Ablehnung von Reiseentschädigung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. November 2015 (Az. 12 C 15.2389) ebenfalls bestätigt. Eine weitergehende Begründung der Befangenheitsanträge wurde trotz Mitteilung der Namen der vorbefassten Richter mit Schreiben vom 11. August 2016 in angemessener Frist bei Gericht nicht eingereicht.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allen bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Soweit der Antragsteller begehrt, dass über seine Anträge entschieden wird, ist der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. August 2016 mittlerweile entschieden hat.

Soweit der Antrag gem. § 122 VwGO i.V.m. § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Antragsteller die Zurverfügungstellung bzw. Zuweisung einer Sozialwohnung begehrt, ist er zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung. Nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsrecht ist die unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Da es sich bei dem Gebiet der Antragsgegnerin um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern handelt, hat die Antragsgegnerin in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Gemäß Art. 5 Satz 2 BayWoBindG hat die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit den Wohnungssuchenden bleibt jedoch den Verfügungsberechtigten vorbehalten. Eine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin ist nicht möglich (BayVGH v. 21.8.1990 - 7 CE 90.1139).

Soweit der Antrag dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn für eine öffentlich geförderte Zweizimmerwohnung in der Rangstufe I vorzumerken, würde mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung in den wenigsten Fällen dazu geeignet sein wird, akut drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden. Denn zum einen hängt die Benennung im Rahmen eines Auswahlvorschlags nach der Registrierung von der Zahl der tatsächlich freiwerdenden Wohnungen ab, die dem festgestellten Wohnbedarf entsprechen, von der Anzahl vorgemerkter Bewerber mit entsprechendem Wohnbedarf sowie der Dringlichkeit und Dauer der Bewerbung. Zum anderen ist für den Abschluss eines Mietvertrages Voraussetzung, dass der Vermieter die Antragstellerin aus dem Auswahlvorschlag als Mieterin auch auswählt. Der Mangel an öffentlich geförderten Wohnungen und die Vielzahl vorgemerkter Bewerber ist gerichtsbekannt, so dass die Vermittlung einer neuen öffentlich geförderten Wohnung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Bei akut drohender Obdachlosigkeit sollte sich der Antragsteller daher an die zentrale Wohnungslosenhilfe der Antragsgegnerin wenden.

3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgs-aussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO hat. Auf vorstehende Ausführungen wird insofern Bezug genommen.

Die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ergeht gebührenfrei. Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 12/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
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Annotations

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.