Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2015 - M 12 K 15.1172

published on 12/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2015 - M 12 K 15.1172
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat mit Schreiben vom 2. November 2014, bei der Beklagten am 19. Februar 2015 eingegangen, einen formlosen Antrag auf einen „Wohnberechtigungsschein mit Rangstufe 1“ gestellt, da er durch seine Täter verarmt und aufgrund des Zeitmietvertrages alsbald obdachlos sei. Wie bekannt sei, habe er nur ein klitzekleines Einkommen, wovon er die horrenden Mieten in München nicht zahlen könne. Die Rangstufe 1 stehe ihm zu, da er seit 1. September 1983 permanent in München lebe. Er weise darauf hin, dass er sich nie abgemeldet habe.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass die erneute Registrierung für eine geförderte Wohnung nur durch einen formellen Wiederholungsantrag möglich sei. Die notwendigen Formulare wurden dem Kläger übermittelt mit der Bitte, die ausgefüllten Anträge mit den entsprechenden Nachweisen wieder an die Beklagte zurückzusenden.

Mit Schreiben vom ... März 2015, bei Gericht am 26. März 2015 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Wohnberechtigungsschein mit der Rangstufe 1 auszustellen und herauszugeben. Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... beantragt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit 1. September 1983 permanent in München wohne. Er habe schon 2013 und 2014 die Ausstellung eines Berechtigungsscheines mit Rangstufe 1 beantragt. Die ... sei bereit, ihm eine andere Wohnung zu geben, wenn er einen solchen Schein vorlegen könne. Die Beklagte befinde sich damit in Verzug.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20. April 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe bis heute keine Antragsunterlagen eingereicht, so dass keine Entscheidung über seinen Vormerkantrag möglich gewesen sei. Es sei zudem davon auszugehen, dass dem Kläger das Verfahren der Antragstellung bekannt sei, da er bereits in der Vergangenheit vorgemerkt gewesen sei, zuletzt für den Zeitraum April 2011 bis April 2012. Da mangels Mitwirkung des Klägers noch keine Entscheidung habe ergehen können, fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 27. Mai 2015 abgelehnt.

Der mit Schreiben vom ... Oktober 2015 unter Angabe eines Aufenthaltsortes in Frankreich gestellte Antrag auf Reisekostenvorschuss in Höhe von insgesamt 398,- Euro wurde mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 abgelehnt. Gegen den Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er am 2. November 2014 ein Antragsformular bei der Beklagten mit allen ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen eingereicht habe. Auf Nachfrage habe sich die Beklagte am 23. bzw. 25. Februar 2015 gemeldet, aber keine weiteren Unterlagen angefordert. Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2015 zurückgewiesen (Az. 12 C 15.2389).

Die mit Schreiben vom ... November 2015 erneut gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Reisekostenvorschuss zum nächsten Hauptverhandlungstermin, die im Wesentlichen damit begründet wurden, dass der Kläger seit der letzten Entscheidung Gründe vorgetragen habe, die eine völlig andere, zu seinen Gunsten zu erwartende Entscheidung rechtfertigten, wurden mit Beschluss vom 9. November 2015 abgelehnt.

Über die Streitsache wurde am 12. November 2015 mündlich verhandelt. Der Kläger weigerte sich in der mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung, einen Sachantrag zu stellen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Nach § 103 Abs. 3 VwGO erhalten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein ausdrücklicher Klageantrag in jedem Fall zwingend gestellt werden muss. Wenn sich jedoch - wie hier - die erschienene Klagepartei trotz Aufforderung ausdrücklich weigert, einen Sachantrag zu stellen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (ebenso Dolderer, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 103 Rn. 47; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 103 Rn. 8; OVG Berlin vom 21.7.1967 - II B 58.66 - NJW 1968, 1004; BayVGH vom 19.7.1984 - 13 A 82.2307; VG Gera, U. v. 6.2.2003 - 4 K 15/00.GE - juris; a. A. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 103 Rn. 8: als Klagerücknahme zu werten).

2. Zudem ist die Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher erreichen könnte. So ist eine Klage unnötig, solange der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, vor § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar formlos einen „Wohnberechtigungsschein mit Rangstufe 1“ beantragt, was als Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung auszulegen ist. Er hat jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2015 das entsprechende Antragsformular mit notwendigen weiteren Angaben für die Prüfung des Antrags sowie die erforderlichen Nachweise nicht bei der Beklagten eingereicht, so dass der Beklagten eine Prüfung des Antrags mangels Mitwirkung des Klägers bislang nicht möglich war. Für die Behauptung des Klägers, einen formellen Antrag mit den notwendigen Unterlagen gestellt zu haben, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Weder ergibt sich dies aus der vorgelegten Behördenakte noch hat der Kläger hierfür sonstige Nachweise vorgelegt. Solange der Kläger aber der Beklagten die entscheidungserheblichen Angaben und Nachweise nicht zur Verfügung stellt und eine angemessene Bescheidungsfrist abwartet, ist eine Klage unnötig und in der Folge mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 08/09/2016 00:00

Tenor I. Die Ablehnungsanträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Prozesskostenhilfeverfahren werden abgelehnt. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die K
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Annotations

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.